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St.Gallen Versicherungsgericht 24.06.2011 IV 2009/282

24. Juni 2011·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,006 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Art. 28 Abs. 2 IVG. Rentenanspruch. ABI-Gutachten nicht beweiskräftig wegen unzureichender Auseinandersetzung mit Vorakten und divergierenden Arbeitsfähigkeitsschätzungen. Rückweisung zur Vornahme einer psychiatrischen Oberbegutachtung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juni 2011, IV 2009/282).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/282 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.06.2020 Entscheiddatum: 24.06.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 24.06.2011 Art. 28 Abs. 2 IVG. Rentenanspruch. ABI-Gutachten nicht beweiskräftig wegen unzureichender Auseinandersetzung mit Vorakten und divergierenden Arbeitsfähigkeitsschätzungen. Rückweisung zur Vornahme einer psychiatrischen Oberbegutachtung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juni 2011, IV 2009/282). Entscheid Versicherungsgericht, 24.06.2011 Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 24. Juni 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rente Sachverhalt: A.     A.a A.___, meldete sich am 8. März 2007 zum Bezug von IV-Leistungen an (act. G 18.4). Der behandelnde Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, berichtete am 19. April 2007, dass die Versicherte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31) und an "Probleme" in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10: Z63) leide. Seit 14. Februar 2007 bis auf weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Produktkontrolltätigkeit. Eine psychisch nicht belastende Tätigkeit im geschützten Rahmen mit dem Ziel einer vorsichtigen Gewöhnung an regelmässige und verbindliche Aufgaben könnte realisierbar sein (act. G 18.14). Die behandelnde Ärztin der Psychiatrischen Klinik Wil, wo die Versicherte vom 14. Februar bis 15. März 2007 hospitalisiert war, diagnostizierte im Bericht vom 13. Juni 2007 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10: F60.31). Für die Zeit nach der Hospitalisation verfüge die Versicherte über eine "intakte Arbeitsfähigkeit" bei einer um 20% reduzierten Leistungsfähigkeit (act. G 18.22). A.b Im Auftrag der leistungspflichtigen Krankentaggeldversicherung wurde die Versicherte am 3. Juli 2007 von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Schweizerisches Institut für Versicherungsmedizin (SIVM), begutachtet. Im SIVM-Gutachten vom 25. Juli 2007 diagnostizierte der Experte eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen (Borderline-Typ, ICD-10: F60.31) sowie eine zum Untersuchungszeitpunkt deutlich depressive Verstimmung mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3). Aus psychiatrischer Sicht bestehe zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für "jedwede Tätigkeit". Die Prognose sei aus heutiger Sicht noch unklar. In jedem Fall sei von einem mehrmonatigen Behandlungs- und Heilverlauf auszugehen. Die Einschränkungen würden sich auch langfristig vornehmlich aus der zugrunde liegenden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Persönlichkeitsstörung (Frustrationstoleranz, Kritik-Schwäche, emotionale Instabilität) ergeben (act. G 18.33-25 ff.). A.c Der RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt das SIVM- Gutachten nicht für nachvollziehbar und empfahl eine Begutachtung bei der ABI Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH (Stellungnahme vom 4. September 2007, act. G 18.30). A.d Am 5. März 2008 wurde die Versicherte von den ABI-Experten polydisziplinär (internistisch, psychiatrisch und neurologisch) begutachtet. Diese diagnostizierten im Gutachten vom 9. April 2008 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp (ICD-10: F60.31) sowie chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit migräniformen Anteilen (ICD-10: G44.2). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ein Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0), eine generalisierte Tendomyopathie (ICD-10: M79.0), eine Adipositas (ICD-10: E66.0) sowie ein fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ca. 12 py; ICD-10: F17.1). Für leidensangepasste Tätigkeiten bestünden aus neurologischer Sicht eine 80%ige und aus psychiatrischer Sicht eine 40%ige Arbeitsfähigkeit. Insgesamt bestehe für leidensangepasste Tätigkeiten eine 40%ige Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer und neurologischer Sicht könnten nicht kumuliert werden, da dieselben Zeitabschnitte für vermehrt notwendige Pausen und zur Erholung benützt werden könnten (act. G 18.33-2 ff.). A.e Am 14. Mai 2009 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie wahrscheinlich eine Stelle antreten könne (Reinigungsarbeit ungefähr 1½ Stunden am Abend; act. G 18.59). A.f   Gestützt auf die Beurteilung der ABI ermittelte die IV-Stelle im Rahmen eines Einkommensvergleichs eine 60%ige Invalidität und stellte der Versicherten im Vorbescheid vom 26. Mai 2009 mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 eine Dreiviertelsrente in Aussicht (act. G 18.62). A.g Dagegen erhob die Versicherte am 24. Juni 2009 Einwand und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente (act. G 18.67). In der ergänzenden Begründung vom 2. Juli 2009 stellte sie sich auf den Standpunkt, dass die von den ABI-Gutachtern © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorgenommene Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit nicht beweiskräftig sei. Viel einleuchtender sei diesbezüglich die im SIVM vorgenommene Beurteilung, zu der die ABI-Experten keine Stellung genommen hätten (act. G 18.72). A.h In der Verfügung vom "4. August 2009" (Datum Versand: 3. August 2009, vgl. act. G 1, S. 3) sprach die IV-Stelle der Versicherten betreffend den Zeitraum ab 1. September 2009 eine Dreiviertelsrente zu. Sie stellte der Versicherten in Aussicht, für die Periode vom 1. Oktober 2007 bis 31. August 2009 nach abgeschlossenem Verrechnungsverfahren eine Verfügung zu erlassen (act. G 18.80; zum Verfügungsteil 2 vgl. act. G 18.76). B.     B.a Gegen die Verfügung vom "4. August 2009" richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 21. August 2009. Die Beschwerdeführerin beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung, soweit sie weitergehende Ansprüche verneint, und die Zusprache einer ganzen Rente ab Oktober 2007. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass mit der vorliegenden Beschwerde auch ihre Ansprüche als angefochten gelten, welche die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum von Oktober 2007 bis August 2009 verneine. Eine diesen Zeitraum betreffende Verfügung habe sie bis heute nicht erhalten. Zur Begründung führt sie aus, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die ABI nicht beweiskräftig sei. Insbesondere sei nicht einleuchtend, wie es ihr bei einer mittelschweren bis schweren Pathologie möglich sein solle, eine 40%ige Tätigkeit auszuüben. Demgegenüber überzeuge die im SIVM-Gutachten vom 25. Juli 2007 vorgenommene Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Gegen die ABI-Begutachtung führt sie des Weiteren ins Feld, dass sich dieses nicht mit dem SIVM-Gutachten auseinandersetze. Auch der RAD habe sich damit nicht auseinandergesetzt (act. G 1). B.b Am 11. September 2009 reicht die Beschwerdeführerin zwei inhaltlich gleich lautende Verfügungen vom 8. September 2009 betreffend ihren Rentenanspruch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 31. August 2009 ein. Sie vertritt die Auffassung, dass diese Verfügungen als mit der Beschwerde vom 21. August 2009 mitangefochten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gelten (act. G 9). Die Verfahrensleitung teilt der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. September 2009 mit, dass eine zusätzliche Beschwerde gegen diese Verfügungen nicht erforderlich sei, sofern sie einzig die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Oktober 2007 beantrage (act. G 10). B.c Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 30. November 2009 die Beschwerdeabweisung. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass das ABI-Gutachten beweiskräftig und gestützt darauf zu Recht ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente verfügt worden sei. Da in den medizinischen Vorakten keine depressive Störung erwähnt worden sei, habe sich das im SIVM-Gutachten beschriebene Krankheitsbild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen vorübergehend verschlechterten psychischen Zustand bezogen, der aber nicht lange genug angehalten habe, um sich für die Vergangenheit rentenerhöhend auszuwirken (act. G 18). B.d Mit Präsidialverfügung vom 30. November 2009 wird dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) entsprochen (act. G 19). B.e In der Replik vom 27. April 2010 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen unverändert fest. Sie bringt vor, dass nicht ausschliesslich bloss das SIVM ein psychotisches Geschehen beschreibe. Vielmehr sei davon auch in weiteren medizinischen Akten die Rede. Von ihrem behandelnden Psychiater erhalte sie deshalb auch das Medikament Seroquel. Dies sei ein Medikament, das bekanntlich bei Halluzinationen und Wahnvorstellungen angewendet werde (act. G 29). B.f   Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Duplik verzichtet (act. G 31). Erwägungen: 1.      Zwischen den Parteien ist die Höhe des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin umstritten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1   Am 1. Januar 2008 sind die im Zug der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids beziehungsweise im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verfügungen sind am "4. August 2009" (act. G 18.80) und am 8. September 2009 ergangen (act. G 9), wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über die noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2006, I 428/04, E. 1). Diese übergangsrechtliche Lage zeitigt indessen keine materiellrechtlichen Folgen, da die 5. IV-Revision hinsichtlich des Begriffs und der Bemessung der Invalidität keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat. Nachfolgend werden die seit 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen des ATSG und IVG wiedergegeben, soweit nicht ausdrücklich auf die altrechtlichen Bestimmungen verwiesen wird. 1.2   Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 1.3   Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 1.4   Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen und somit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der medizinischen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). 1.4.1         Die Versicherungsträger und die Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V E. 3a mit Hinweis auf BGE 122 V 160 f.). 1.4.2         Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vom Versicherungsträger eingeholten Gutachten von externen medizinischen Fachpersonen, die auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (zum Ganzen BGE 125 V 353 f. E. 3b und c). Je substanzieller sich eine medizinische Fachperson äussert, umso höher ist der Beweiswert ihrer Aussage (Rudolf Rüedi, Das medizinische Gutachten - Erwartungen des Sozialversicherungsrichters an den Arzt, in: Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], Medizinische Gutachten, Zürich 2005, S. 80). Liegen unterschiedliche, sich widersprechende Expertenmeinungen vor, wird diejenige Begutachtung obsiegen, die lückenlos dokumentiert ist und durch eine schlüssige Beurteilung zu überzeugen vermag: kurz, es kommt auf die Qualität an (J. Meine, die ärztliche Unfallbegutachtung in der Schweiz - Erfüllt sie die heutigen Qualitätsanforderungen?, in: Swiss Surg 1998; 4: 54). 1.5   Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Demgemäss hat der Versicherungsträger bzw. im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht haben zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 E. 4a in fine). 2.      Zunächst gilt es die Frage zu klären, ob die medizinische Aktenlage eine rechtsgenügliche Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin zulässt. 2.1   Die Beschwerdegegnerin stützte sich in den angefochtenen Verfügungen auf das ABI-Gutachten vom 9. April 2008 (vgl. act. G 18.76). Die Beschwerdeführerin hält dieses aus verschiedenen Gründen für nicht beweiskräftig (act. G 1). 2.2   Wie von der Beschwerdeführerin zu Recht beanstandet, fällt bei der Würdigung des ABI-Gutachtens auf, dass das SIVM-Gutachten vom 25. Juli 2007 (act. G 18.33-25 ff.) zwar unter dem Titel "Nachträglich eingegangene Unterlagen" (act. G 18.33-4) kurz erwähnt wird, im übrigen ABI-Gutachten, insbesondere im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte psychiatrischen Teil, aber keine Diskussion oder Auseinandersetzung stattfindet. So beschränkte sich der psychiatrische ABI-Gutachter auf Stellungnahmen zu den behandelnden medizinischen Fachpersonen (act. G 18.33-10). Dies erweckt den Eindruck, dass er dieses medizinische Voraktorum nicht - zumindest nicht ernsthaft zur Kenntnis genommen hat. Unter dem Aspekt der Vollständigkeit einer Expertise fällt das Fehlen eines wesentlichen medizinischen Berichts ins Gewicht. Angesichts des hohen Stellenwerts, der medizinischen Gutachten im Sozialversicherungsprozess zukommt, sind an deren Qualität entsprechend hohe Anforderungen zu stellen. Unter dem Aspekt der Vollständigkeit ist deshalb nicht nur zu verlangen, dass der Gutachter die Anknüpfungstatsachen, d.h. die tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens, die er nicht selbst beschafft hat, einzeln und mit ihrem wesentlichen Inhalt rekapituliert. Gleichermassen erforderlich ist, dass das Gutachten in Kenntnis der wesentlichen Vorakten erstellt wird. Eine Stellungnahme und gegebenenfalls Auseinandersetzung mit ärztlichen (Vor)Berichten, die von Gutachten abweichen, ist auch deshalb notwendig, weil das Gericht ansonsten bei divergierenden Arztberichten - wie vorliegend (vgl. nachstehende E. 4) - häufig nicht in der Lage ist, das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht die andere medizinische Einschätzung abstellt, wie dies die Rechtsprechung verlangt (Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2010, 9C_986/09, E. 4.4.1 und 4.5.1 f. mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Ein Gutachten das - wie das vorliegende ABI-Gutachten - ein wesentliches (Vor)Gutachten unzureichend berücksichtigt, ist unvollständig und vermag daher nicht zu Ergebnissen zu führen, die auf gesamthafter Würdigung der medizinischen Lage beruhen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 15. Juli 2008, 9C_51/08, E. 2.2 mit Hinweisen sowie vom 9. April 2009, 8C_1049/08, E. 4.2). Vorliegend hätte denn auch ein Blick in das SIVM-Gutachten dem psychiatrischen ABI-Gutachter möglicherweise zu Erkenntnissen bezüglich der bei ihm bestandenen Unsicherheiten im Zusammenhang mit allfälligen akustischen Halluzinationen ("Zusätzlich bestehen möglicherweise akustische Halluzinationen. Allerdings kommt dieser Sachverhalt nicht klar zum Ausdruck.", act. G 18.33-9) verholfen (zu den im SIVM-Gutachten enthaltenen Hinweisen auf akustische Halluzinationen vgl. act. G 18.33-30). Daraus ergibt sich, dass das ABI-Gutachten vom 9. April 2008 keine taugliche medizinische Grundlage bildet. Es kann daher offen bleiben, ob die weiteren von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einwände (vgl. act. G 1 etwa bezüglich der Umschreibung von adaptierten Tätigkeiten oder der Höhe der polydisziplinären Arbeitsfähigkeitsschätzung) stichhaltig sind. 3.      Zu prüfen bleibt, ob der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf das psychiatrische SIVM-Gutachten vom 25. Juli 2007 beurteilt werden kann. Das SIVM- Gutachten beruht auf eingehenden Untersuchungen (einschliesslich fremdanamnestischer Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin), berücksichtigt die Voraktenlage sowie die von der Beschwerdeführerin geschilderten psychischen Leiden. Die psychische Befunderhebung ist ausführlich und die gezogenen Schlussfolgerungen sind fassbar dargestellt (act. G 18.33-25 ff.). Trotzdem reicht die darin vorgenommene Schätzung der Arbeitsfähigkeit (0%) für die Beurteilung des Rentenanspruchs nicht aus. Denn das SIVM-Gutachten gibt - wohl entsprechend dem Auftrag der leistungspflichtigen Krankentaggeldversicherung - lediglich eine Momentaufnahme wieder. Diese Betrachtungsweise wird dadurch bestätigt, dass der SIVM-Gutachter "aus heutiger Sicht" (act. G 18.33-33) bzw. "zum gegenwärtigen Zeitpunkt" die Restleistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin beurteilte. 4.      Es fehlt nach dem Gesagten an einer fachmedizinisch schlüssigen Beurteilung der Frage nach der Restarbeitsfähigkeit bzw. den Auswirkungen der Borderline-Störung auf die Arbeitsfähigkeit, zumal diesbezüglich erheblich divergierende ärztliche Einschätzungen bestehen, die bislang keiner gesamthaften Würdigung unterzogen wurden. Die ABI-Experten bescheinigten - ohne Diskussion der in den Vorakten liegenden Einschätzungen - eine 40%ige Restarbeitsfähigkeit (act. G 18.33-15), im SIVM-Gutachten vom 25. Juli 2007 wurde von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen (act. G 18.33-33), während dem die behandelnden medizinischen Fachpersonen der Psychiatrischen Klinik Wil für die krisenfreien Intervalle die Beschwerdeführerin selbst für angestammte Tätigkeiten zu 80% arbeitsfähig hielten (Bericht vom 13. Juni 2007, act. G 18.22-5). Somit erweist sich die vorliegende Angelegenheit als nicht spruchreif, da es an einer schlüssigen, in Auseinandersetzung mit den divergierenden ärztlichen Einschätzungen ergangenen medizinischen Beurteilung mangelt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte damit sie ein psychiatrisches Obergutachten einhole, das sich namentlich zum Beginn der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit und deren Verlauf (auch in leidensangepassten Tätigkeiten) zu äussern haben wird. 5.     5.1   In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind die Verfügungen vom "4. August 2009" und vom 8. September 2009 aufzuheben. Die Sache ist zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen im Sinn der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2   Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 235 E. 6). Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. 5.3   Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet. Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die Festlegung einer Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung erübrigt sich bei diesem Prozessausgang. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom "4. August 2009" und vom 8. September 2009 aufgehoben. Die bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sache wird zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen im Sinn der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.      Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. 3.      Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

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