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St.Gallen Versicherungsgericht 06.05.2011 IV 2009/255

6. Mai 2011·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,747 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Art. 28 IVG: Prüfung der Statusfrage (Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall) und der Invaliditätsbemessung (gemischte Methode). Für die Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens wurde dieselbe Vergleichsgrösse herangezogen, weshalb der Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich aufgrund eines Prozentvergleichs ermittelt wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Mai 2011, IV 2009/255).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/255 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 29.06.2020 Entscheiddatum: 06.05.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 06.05.2011 Art. 28 IVG: Prüfung der Statusfrage (Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall) und der Invaliditätsbemessung (gemischte Methode). Für die Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens wurde dieselbe Vergleichsgrösse herangezogen, weshalb der Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich aufgrund eines Prozentvergleichs ermittelt wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Mai 2011, IV 2009/255). Entscheid Versicherungsgericht, 06.05.2011 Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn Entscheid vom 6. Mai 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fredy Fässler, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rente Sachverhalt: A.        A.a   A.___ meldete sich im Oktober 1981 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an. Der Anspruch wurde am 26. Mai 1982 abgelehnt (IV-act. 2/2). Im März 1993 meldete sie sich wieder bei der IV-Stelle und beantragte die Ausrichtung einer Rente (IV-act. 2). Mit Verfügung vom 20. Juli 1994 wurde der Versicherten vom 1. April 1992 bis 28. Februar 1993 eine befristete Invalidenrente zugesprochen (IV-act. 14). A.b   Im Februar 2008 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von IV- Leistungen und beantragte berufliche Massnahmen (Umschulung) sowie die Ausrichtung einer Rente. Von 1989 bis 2007 habe sie als Kassiererin gearbeitet. Seit 2002 leide sie an multiplen Gelenkbeschwerden (IV-act. 15). Im Arztbericht vom 3. April 2008 führte Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, aus, dass die Versicherte unter multiplen Gelenkbeschwerden nach einer Kniearthrodese (seit 1992), an Problemen nach einer Hüftfraktur (2007), an einer Überlastung beider Handgelenke und an Rückenbeschwerden leide. Die Abklärungen hätten zudem eine fortgeschrittene Osteoporose ergeben. Aufgrund der Polymorbidität in allen Gelenken sei der Versicherten eine adaptierte Tätigkeit (körperlich nicht belastende Tätigkeit, vor allem in sitzender Position mit nicht zu starker Belastung der oberen Extremitäten) zu 50% zumutbar (IV-act. 30/1-5). Am 27. Mai 2008 fand eine Abklärung betreffend die Einschränkungen im Haushalt statt, aufgrund welcher die IV-Stelle die Versicherte als zu 60% Erwerbstätige und zu 40% als Hausfrau einstufte. Im Bereich Haushalt ergab die Abklärung dabei eine Einschränkung von 14.18%. Nachdem die Versicherte geltend machte, im Gesundheitsfall eine 80%ige Erwerbstätigkeit auszuüben, nahm die IV-Stelle die entsprechende Anpassung im Abklärungsbericht vor (IV-act. 45). Im Verlaufsbericht vom 17. Februar 2009 teilte Dr. B.___ mit, dass sich seit dem Bericht vom 3. April 2008 keine wesentliche Änderung ergeben habe (IV-act. 66). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c   Mit Schreiben vom 10. März 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da sie bei der Stellensuche durch das RAV betreut werde (IV-act. 72). A.d   Mit Vorbescheid vom 11. März 2009 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 22% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (IV-act. 74). Dagegen liess die Versicherte am 9. Juni 2009 Einwand erheben (IV-act. 85). Mit Verfügung vom 10. Juni 2009 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten wie angekündigt, dass sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (IV-act. 86). B.        B.a   Gegen diese Verfügung richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. Fredy Fässler, St. Gallen, eingereichte Beschwerde vom 16. Juli 2009 mit dem Antrag, der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung ab 1. Januar 2008 eine Dreiviertelsrente zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Berechnung des Invaliditätsgrads sei nicht anhand der gemischten Methode, sondern aufgrund eines Einkommensvergleichs vorzunehmen. Aufgrund der Ausbildung und der persönlichen Verhältnisse (Kinder im Erwachsenenalter) wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar, wieder 100% zu arbeiten. Ihre Aussagen anlässlich der Haushaltsabklärung, wonach sie ohne Gesundheitsschaden einer 60%igen bzw. 80%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, seien vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Beschwerden zu verstehen. Wer schon längere Zeit gesundheitlich beeinträchtigt sei, sei nicht mehr in der Lage abzuschätzen, wie viel er ohne gesundheitliche Probleme arbeiten würde. Zwischen 1989 und 2007 habe die Beschwerdeführerin aufgrund der Kinderbetreuung lediglich in einem 50%-Pensum gearbeitet. Ohne gesundheitliche Probleme hätte sie ihr Arbeitspensum mit Erwachsenwerden der Kinder aber nach und nach auf 100% erhöht. Vor ihrer Ausreise nach Kanada im Jahr 1977 und somit vor der Geburt ihrer Kinder habe die Beschwerdeführerin immer 100% gearbeitet. Im Gesundheitsfall und nach Wegfall der Erziehungspflichten hätte sie somit mit Sicherheit wieder zu 100% gearbeitet, weshalb die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen habe. Wenn die Berechnung nach der gemischten Methode durchgeführt werde, wäre auch im Haushalt von einer Einschränkung von mindestens 50% auszugehen. Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 50'000.-- (Tätigkeit als Detailhandelsangestellte) und des Invalideneinkommens von Fr. 16'800.-- (Tätigkeit bei der C.___) ergebe sich ein Invaliditätsgrad von deutlich über 60% und somit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (act. G 1). B.b   In der Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2009 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Die Qualifikation als 100%- Erwerbstätige mittels der Zumutbarkeitsregel sei vom Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung verworfen worden. Im Vergleich zu früher bestehe heute für die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit eines Zuverdienstes nicht mehr. Es sei somit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich die Beschwerdeführerin neben dem Haushalt eine 100%ige Erwerbstätigkeit aufbürden würde. Viel wahrscheinlicher sei ein Teilpensum von 60 oder höchstens 80%. Es liege keine gutachterliche Schätzung der durch die – an sich nachgewiesenen – Gesundheitsschäden beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit vor. Es sei daher fraglich, ob die Berichte des behandelnden Arztes eine ausreichend verlässliche Basis für eine Rentenzusprache darstellen würden. Die Beschwerdeführerin sei 1977 nach Kanada ausgewandert und einzig aus gesundheitlichen Gründen wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Im Gesundheitsfall würde sie also noch in Kanada leben und dort deutlich weniger verdienen. Die Beschwerdeführerin habe rund zehn Jahre nach der Geburt ihrer Kinder (1978 und 1980) wieder eine Stelle als Verkäuferin angenommen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sie als Gesunde in einem anderen Beruf oder in einer besseren Stellung tätig gewesen wäre, weshalb eine erfolgreiche Karriereentwicklung in Teilzeit neben den Verpflichtungen in der Familie als sehr unwahrscheinlich zu betrachten sei. Da die Entlöhnung im Bereich Verkauf relativ schlecht sei, hätte die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz ein Einkommen erzielt, das die Durchschnittslöhne für Hilfsarbeiterinnen nicht überstiegen hätte. Somit könne der Einkommensvergleich als reiner Arbeitsfähigkeitsvergleich vorgenommen werden. Ein sogenannter Leidensabzug sei wegen des im Vergleich zu Hilfsarbeiterinnen überdurchschnittlichen Bildungsniveaus nicht geschuldet, wodurch sich ein Invaliditätsgrad von 33% (3% Teilinvaliditätsgrad Haushalt und 30% Teilinvaliditätsgrad Erwerb) ergebe. In Anlehnung an eine Validenkarriere mit kanadischem Lohnniveau würde sich gar nur ein Invaliditätsgrad von 6.1% (3% Teilinvaliditätsgrad Haushalt und 3.1% Teilinvaliditätsgrad Erwerb) ergeben. Eine rentenbegründende Invalidität sei unter diesen Umständen nicht ausgewiesen (act. G 6). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c   Mit Replik vom 2. Februar 2010 hält die Beschwerdeführerin unverändert an ihrem Rechtsbegehren fest (act. G 8). B.d   Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 hält auch die Beschwerdegegnerin am gestellten Antrag vollumfänglich fest und verweist auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort (act. G 10). Erwägungen: 1.         1.1    Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, es sei denn, eine versicherte Person sei vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht erwerbstätig gewesen und es habe ihr auch nicht zugemutet werden können, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Fall gilt gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG die Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, als Invalidität. Die Invalidität im Sinn von Art. 8 Abs. 1 ATSG wird durch einen Einkommensvergleich ermittelt (Art. 16 ATSG). Die Methode zur Bemessung der konkreten Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wird vom ATSG nicht geregelt. Diese Lücke füllt Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20): Es ist darauf abzustellen, in welchem Mass die betreffende Person behindert ist, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Person gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Bestimmung von Art. 28a Abs. 3 IVG regelt die sogenannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung bei Personen, die zum Teil erwerbstätig und zum Teil im Aufgabenbereich tätig sind. In einem solchen "gemischten" Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen. 1.2    Die Rentenabstufungen nach Art. 28 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente. 1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten  (BGE 125 V 352 E. 3a). 2.         2.1    Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht abgelehnt hat. Vorab ist zu klären, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig gewesen wäre. 2.2    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 150 E. 2c). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind nach der Rechtsprechung die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt hätten, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 E. 2c; BGE 117 V 194 f. E. 3b mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. E. 2b, AHI 1996 S. 197 E. 1c, je mit Hinweisen). 2.3    Im Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt führte die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2008 aus, dass sie heute – ohne Behinderung – eine Erwerbstätigkeit (Verkauf Detailhandel) im Ausmass von 60% ausüben würde (IVact. 38). Gemäss Abklärungsbericht Haushalt bestätigte die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2008 gegenüber der Abklärungsperson der IV-Stelle, dass sie im Gesundheitsfall ca. 60% erwerbstätig sein würde. Bei der Unterzeichnung des Abklärungsberichts am 7. Juni 2008 machte sie dann geltend, dass sie zum heutigen Zeitpunkt ca. 80% und nicht nur 60% arbeiten würde. Nach telefonischer Rücksprache der Abklärungsperson mit der Beschwerdeführerin wurde die Einstufung schliesslich auf 80% erwerbstätig und 20% Hausfrau festgelegt (IV-act. 45). In der Beschwerde vom 16. Juli 2009 macht die Beschwerdeführerin nun geltend, dass sie ohne ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit Sicherheit wiederum 100% arbeiten würde, nachdem sie bereits bis zu ihrer Ausreise nach Kanada im April 1977 zu 100% gearbeitet habe. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen, insbesondere den IK- Auszügen, ist nicht zweifelsfrei ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Abschluss ihrer Verkaufslehre im Jahr 1970 bis 1977 tatsächlich in einem 100% Pensum gearbeitet hat (IV-act. 6/6-11). Aber selbst wenn dies zutreffen sollte, ist vorliegend gegen die Qualifikation als 80% Erwerbstätige nichts einzuwenden. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Haushaltsabklärung insgesamt 3 x nach ihrer Erwerbstätigkeit ohne Behinderung befragt und bestätigte dabei, dass sie ohne Gesundheitsschaden 80% arbeiten würde. Auf diese aufgrund der persönlichen Umstände nachvollziehbare Aussage ist vorliegend abzustellen. Es ist nicht einsichtig, weshalb sie die entsprechende Frage mehrfach nicht richtig verstanden haben sollte und sich auch nicht vorstellen konnte, welches Arbeitspensum sie im Gesundheitsfall ausüben würde. Die Beschwerdeführerin hat – wenn überhaupt – vor Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich für eine beschränkte Zeit eine 100% Tätigkeit ausgeübt. Sodann bestand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unterstützungspflicht gegenüber ihrem Sohn und somit auch keine finanzielle Notwendigkeit mehr, eine 100%ige Erwerbstätigkeit auszuüben, zumal auch ihr Ehemann erwerbstätig ist (IV-act. 45/3). Unter diesen Umständen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 57-jährige Beschwerdeführerin höchstens im Umfang von 80% eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einstufung (80% Erwerb und 20% Haushalt) ist demnach nicht zu beanstanden. 3.         Zu prüfen ist weiter die Frage, ob die medizinische Situation der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich geklärt ist. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den Arztbericht von Dr. B.___ vom 3. April 2008 sowie dessen Verlaufsbericht vom 17. Februar 2009. In der Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2009 hinterfragt die Beschwerdegegnerin, ob die Berichte des behandelnden Arztes für eine Rentenzusprache eine ausreichende Basis darstellen. Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, welche gegen die Zuverlässigkeit der Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. B.___ sprechen. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die medizinischen Unterlagen stets Dr. B.___ zugestellt wurden (IVact. 30/6-17) und dieser somit bei seiner Beurteilung über die notwendigen Vorakten verfügte. Aufgrund der nachweisbaren gesundheitlichen Einschränkungen sind die Schlussfolgerungen, insbesondere die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, nachvollziehbar und überzeugend. Der Regionale Ärztliche Dienst Ostschweiz der Invalidenversicherung (RAD) bestätigt in der Stellungnahme vom 25. April 2008 die Einschätzung von Dr. B.___. Der Gesundheitsschaden sei ausgewiesen. Das rechte Knie sei steif, es bestünden Rückenbeschwerden bei degenerativen Veränderungen und die Beschwerdeführerin leide aufgrund einer Arthrose an Beschwerden in beiden Handgelenken. Eine Funktionseinschränkung für gehende/stehende sowie rücken- und handbelastende Tätigkeiten sei nachvollziehbar. Für eine adaptierte Tätigkeit (mehrheitlich sitzend, manuell leicht) bestehe ab 24. April 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 50% (IV-act. 31). In der Stellungnahme vom 2. März 2009 bestätigt der RAD den Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verpackerin bestehe seit 9. Januar 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer adaptierten Tätigkeit (leichte Arbeit, Heben und Tragen bis max. 10kg selten, mehrheitlich sitzend, kein Knien, keine Hocke) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50% © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (IV-act. 68). Aufgrund dieser medizinischen Aktenlage erscheint die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin als rechtsgenüglich abgeklärt. 4.         4.1    Im Abklärungsbericht Haushalt vom 27. Mai 2008 gelangte die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin zum Ergebnis, dass im Haushalt eine Einschränkung von 14.18% bestehe. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass auch im Haushalt mindestens von einer 50%igen Einschränkung auszugehen sei, da hier genau gleich eingeschränkt sei wie bei der Erwerbstätigkeit. 4.2    Für den Beweiswert eines Berichts über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft dies alles zu, ist der Abklärungsbericht beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2). Sofern der Abklärungsbericht im Sinn der vorstehend genannten Rechtsprechung eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn - etwa im Licht einer ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsergebnisse (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2007 i.S. T., I 246/05, E. 5.2.1 mit Hinweisen). 4.3    Die Beschwerdeführerin bringt gegen den Abklärungsbericht keine konkreten Mängel vor. Vorliegend sind keine Hinweise gegen die Richtigkeit des Abklärungsergebnisses auszumachen, es sind sämtliche notwendigen Kriterien für einen beweiskräftigen Bericht erfüllt. Unter Berücksichtigung der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schadenminderungspflicht (Mithilfe des Ehemanns) ist die ermittelte Einschränkung im Haushalt von gerundet 14% daher nicht zu beanstanden, auch wenn sie insgesamt eher tief erscheint. Bei einer 14%igen Einschränkung ergibt sich bei einer Gewichtung eines 20% Pensums eine Teilinvalidität im Bereich Haushalt von gerundet 3%. 5.        5.1    Zu prüfen bleiben damit – ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit von 50% – die erwerblichen Auswirkungen der beeinträchtigten Leistungsfähigkeit. Für den Erwerbsbereich ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). 5.2    Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (Urteil des Bundesgerichts [bis 31. Dezember 2006 Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 16. Mai 2001, I 42/01, E. 3a, mit Hinweisen). Diese Praxis wird mit der empirischen Feststellung begründet, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall in der Regel weitergeführt worden wäre (Urteil des EVG vom 29. August 2002, I 97/00, E. 1.2). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. E. 3b/aa und bb, mit Hinweisen). 5.3    Vorliegend lassen sich das Validen- und das Invalideneinkommen nicht verlässlich anhand konkreter Zahlen ermitteln. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, weshalb für die Erhebung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen ist. Bezüglich der Ermittlung des Valideneinkommens ist den medizinischen Akten zu entnehmen, dass erste gesundheitliche Beeinträchtigungen bereits aus dem Jahr 1972 datieren (IV-act. 2/5). Aufgrund dieser weit zurück reichenden und umfangreichen Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin lässt sich nicht mehr verlässlich nachvollziehen, auf welchen Gesundheitsschaden – und somit auf welche Einkommensverhältnisse – abzustellen ist. In Frage käme wohl am ehesten der von der Beschwerdeführerin als Verkäuferin erzielte Lohn. Allerdings führt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort diesbezüglich zutreffend aus, dass der Lohn einer Verkäuferin die Durchschnittslöhne für Hilfsarbeiterinnen nicht übersteige, weshalb ein Arbeitsfähigkeitsvergleich vorzunehmen sei. Da die Beschwerdeführerin als Verkäuferin im Jahr 2008 tatsächlich weniger verdient hätte als eine Hilfsarbeiterin gemäss LSE (Jahreseinkommen als Verkäuferin im Jahr 2008 mit 50% Pensum: Fr. 22'440.-- [IV-act. 29/3]; Tabellenlöhne LSE 2008 TA1 Niveau 4 50% Pensum: Fr. 25'684.--), wäre das Valideneinkommen ohnehin an die LSE-Löhne anzupassen, weshalb sich weitere Ausführungen zur konkreten Ermittlung des Valideneinkommens erübrigen. 5.4     Da somit zur Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens dieselbe Vergleichsgrösse herangezogen wird, kann gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Prozentvergleich vorgenommen werden. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2007, I 697/05, E. 5.4 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25% gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass versicherte Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U242 S. 412 E. 4b/bb) bzw. ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten in der Lage sind. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte behinderungsbedingten Abzug (BGE 126 V 78 E. 5a/bb). Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen – auch von invaliditätsfremden Faktoren – des konkreten Einzelfalles ab (namentlich leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Eine schematische Vornahme des Leidensabzuges ist unzulässig (BGE 126 V 79 E. 5b, bestätigt in AHI 2002 S. 62 und BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 5.5    Die Beschwerdegegnerin hat die Gewährung eines Leidensabzugs abgelehnt, weil die Beschwerdeführerin im Vergleich zu Hilfsarbeiterinnen ein überdurchschnittliches Bildungsniveau aufweise. Diese Einschätzung berücksichtigt indessen nicht, dass die Beschwerdeführerin selbst in einer leichten Hilfstätigkeit zahlreichen Einschränkungen unterliegt (vgl. Stellungnahme RAD; IV-act. 68/2) und diese Tätigkeit lediglich in einem 50% Pensum ausführen kann. Unter Berücksichtigung des Alters (Jahrgang 1952) erscheint in dieser Situation ein Leidensabzug von 15% als angemessen. 5.6    Die Durchführung des Prozentvergleichs im Erwerbsbereich ergibt (ungewichtet) einen Invaliditätsgrad von gerundet 47% (Valideneinkommen von 80%, Invalideneinkommen von 42.5% [50% x 0.85], Erwerbseinbusse von 37.5%). Bezogen auf einen Erwerbsanteil vom 80 % beträgt die entsprechende Teilinvalidität im Erwerbsbereich somit gerundet 38%. Zusammen mit der Teilinvalidität im Bereich Haushalt von 3% ergibt sich ein Invaliditätsgrad von insgesamt 41% und somit Anspruch auf eine Viertelsrente. 6.         6.1    Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Verfügung vom 10. Juni 2009 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente zuzusprechen. Zur Festsetzung von Rentenbeginn und Rentenhöhe ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.2    Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen. Diese ist vollumfänglich von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 6.3 Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung und Prozessführung (Art. 61 lit. g ATSG). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses rechtfertigt es sich, diese auf pauschal Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. Juni 2009 aufgehoben und der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente zugesprochen. Zur Festsetzung des Rentenbeginns und der Rentenhöhe wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.       Die Beschwerdegegnerin bezahlt die Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin vollumfänglich zurückerstattet. 3.       Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 06.05.2011 Art. 28 IVG: Prüfung der Statusfrage (Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall) und der Invaliditätsbemessung (gemischte Methode). Für die Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens wurde dieselbe Vergleichsgrösse herangezogen, weshalb der Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich aufgrund eines Prozentvergleichs ermittelt wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Mai 2011, IV 2009/255).

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