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St.Gallen Versicherungsgericht 22.02.2011 IV 2009/250

22. Februar 2011·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,473 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Art. 53 Abs. 3 ATSG. Verfügung pendente lite. Entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der "reine" Widerruf, mit dem der Sozialversicherungsträger die angefochtene Verfügung ersatzlos aufhebt, um die Sachverhaltsabklärungen wieder aufzunehmen, von Art. 53 Abs. 3 ATSG abgedeckt, insbesondere weil damit keine reformatio in peius verbunden ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2011, IV 2009/250).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/250 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 01.07.2020 Entscheiddatum: 22.02.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 22.02.2011 Art. 53 Abs. 3 ATSG. Verfügung pendente lite. Entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der "reine" Widerruf, mit dem der Sozialversicherungsträger die angefochtene Verfügung ersatzlos aufhebt, um die Sachverhaltsabklärungen wieder aufzunehmen, von Art. 53 Abs. 3 ATSG abgedeckt, insbesondere weil damit keine reformatio in peius verbunden ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2011, IV 2009/250). Entscheid Versicherungsgericht, 22.02.2011 Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 22. Februar 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Silvan Meier Rhein, Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Rente (Beginn) Sachverhalt: A.        A.___ stürzte am 12. Juli 1999 von einer drei Meter hohen Leiter zuerst auf die Beine, dann auf das Gesäss und schliesslich schlug er noch mit dem Kopf auf dem Gras auf. Der Hausarzt Dr. med. B.___ gab in einem Schreiben an Dr. med. C.___ am 27. September 2000 an, der Versicherte habe eine Kontusion am Hinterkopf aufgewiesen. Wegen persistierender Kopfschmerzen sei ein Schädel-CT durchgeführt worden, das ein normales Ergebnis geliefert habe. Die Kopfschmerzen seien zurückgegangen. Nun persistierten Nackenschmerzen. Dr. med. B.___ erwähnte keine Arbeitsunfähigkeit des Versicherten. Am 17. August 2001 hielt Dr. med. B.___ gegenüber der SUVA fest, der Versicherte leide an suboccipitalen Schmerzen und einer progredienten Bewegungseinschränkung der HWS. Der Versicherte sei seit dem 17. Juli 1999 voll arbeitsfähig. Dr. med. B.___ gab am 18. März 2002 gegenüber der SUVA weiterhin rezidivierende Kopfschmerzen und Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit an. Er betrachtete den Versicherten als zu 100% arbeitsfähig. Am 26. Juni 2003 teilte Dr. med. B.___ der SUVA mit, der Versicherte sei am 23. Mai 2003 in die Klinik Balgrist eingetreten. Die Klinik Balgrist gab im Bericht vom 26. September 2003 über die Hospitalisation vom 7. bis 12. August 2003 an, der Versicherte sei als Programmierer seit dem 25. September 2002 zu 100% arbeitsunfähig. Nach dem Klinikaustritt bestehe bis zum 5. September 2003 weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit. Anschliessend müsse eine Neuevaluation erfolgen. Der Kreisarzt der SUVA hielt am 18. Dezember 2003 u.a. fest, im September 2000 sei es zu einem Rückfall wegen Nackenschmerzen gekommen. Die in den Akten liegenden Taggeldabrechnungen der SUVA betreffen folgende Zeitabschnitte: 16. November 2000 bis 2. Januar 2001, 20. August 2001 bis 2. September 2001 und dann ab 1. November 2002 bis auf weiteres. Die SUVA machte am 7. Mai 2007 folgende Angaben zur Arbeitsunfähigkeit des Versicherten: 100% vom 16. November 2000 bis 2. Januar 2001, 100% vom 20. August 2001 bis 2. September © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2001, 100% vom 17. August 2002 bis 8. September 2002, 100% vom 25. September 2002 bis 12. Oktober 2003, 50% vom 13. Oktober 2003 bis 7. Januar 2004, 100% vom 8. Januar 2004 bis 31. Mai 2004, 50% vom 1. Juni 2004 bis 18. Oktober 2004 und 100% seit dem 1. Februar 2005. B.        Der Versicherte meldete sich am 28. November 2003 zum Bezug von IV-Leistungen an. Dr. med. B.___ berichtete der IV-Stelle am 27. Januar 2004, der Versicherte leide an einem zervikozephalen und zervikospondylogenen Schmerzsyndrom bds. bei St. n. HWS-Distorsion 11.7.99, an einer Fehlhaltung und Fehlform der Wirbelsäule, an einer Dysbalance der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur, an einem rezidivierenden lumbovertebralen Schmerzsyndrom mit Fehlhaltung der Wirbelsäule und muskulärer Dysbalance und an einer depressiven Grundstimmung. Ausserdem liege ein St. n. Kniearthroskopie 2000 mit medialer Hinterhornmeniskektomie vor. Als Programmierer sei der Versicherte seit dem 25. September 2002 zu 100% arbeitsunfähig. Vom 24. März bis 19. April 2004 weilte der Versicherte in der Rehaklinik Bellikon. Im entsprechenden Austrittsbericht wurde ausgeführt, der Versicherte sei in der bisherigen Tätigkeit als PC-Supporter längerfristig ganztags arbeitsfähig. In einer Anfangsphase sollte der Versicherte aber nur zu 50% eingesetzt werden. Vom 1. November 2004 bis 31. Januar 2005 absolvierte der Versicherte eine berufliche Abklärung. Dabei fehlte er krankheitsbedingt an fünfzehn Tagen. An den übrigen Tagen hatte er nur eine Präsenzzeit von vier Stunden ertragen. Er wurde als in der freien Wirtschaft nicht einsetzbar betrachtet. Die Ärzte des X.___ berichteten der IV-Stelle am 22. Februar 2005, der Versicherte leide an einer Anpassungsstörung mit einer Störung gemischter Gefühle bei akzentuierten Persönlichkeitszügen und an einer sonstigen organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns. Für die Tätigkeit als EDV-Controller bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine ausführliche neuropsychologische Testung habe eine klar unterdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit mit langsamem Arbeitstempo, aber unauffälliger Fehlerkontrolle aufgezeigt. Ausserdem seien die kognitiven Frontalhirnfunktionen beeinträchtigt gewesen. Die zeitliche Belastbarkeit am Stück habe ca. 10 Min. betragen. Dr. med. B.___ berichtete der IV-Stelle am 8. Februar 2006, der Versicherte habe zwei weitere Unfälle erlitten: Im April 2005 eine Trümmerfraktur der rechten Grosszehe und im Juni 2005 einen Sturz in der Dusche mit Anschlagen des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinterkopfes. Beim anschliessenden Spitalaufenthalt sei eine milde traumatische Hirnverletzung mit einem Verdacht auf eine Commotio labyrinthi sowie mit einem Verdacht auf eine Makulopathie am rechten Auge diagnostiziert worden. Dadurch habe sich die körperliche und psychische Situation des Versicherten deutlich verschlechtert. Es sei absolut undenkbar, dass der Versicherte einer Arbeit nachgehe. C.        Dr. med. B.___ gab am 12. März 2007 an, der Versicherte könne unmöglich als Programmierer arbeiten, da er an ausgeprägten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen leide und da ihm die chronischen Schmerzen längeres Sitzen verunmöglichten. Es bestehe ein komplexes Krankheitsbild mit chronischen Schmerzen, chronischen Schlafstörungen und einem ausgeprägten Medikamentenkonsum. Das X.___ berichtete am 11. Mai 2007, der psychische Gesundheitszustand habe sich im vergangenen Jahr leicht verschlechtert. Der Versicherte gebe starke soziophobe Ängste und einen sozialen Rückzug an. Zudem seien neu Sprech- und Atemschwierigkeiten hinzugekommen. Der Kreisarzt der SUVA hielt in einem Bericht vom 30. Mai 2008 fest, bis anhin seien keine somatischen Unfallfolgen nachgewiesen. Allerdings sei auch noch keine MRI-Untersuchung des Gehirns und der HWS durchgeführt worden. Er werde diese Untersuchungen veranlassen. Mit einer Verfügung vom 26. September 2008 stellte die SUVA die Ausrichtung der Taggelder ein. Gleichzeitig wies sie das Rentengesuch des Versicherten ab. Sie begründete dies mit dem Fehlen adäquater Unfallfolgen. Der RAD hielt am 29. Oktober 2008 fest, es fehle die abschliessende kreisärztliche Stellungnahme. Beim psychiatrischen Zentrum sollte noch ein ausführlicher Bericht eingeholt werden. Dieser Bericht wurde am 7. November 2008 erstellt. Dabei wurden folgende Diagnosen angegeben: rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom gegenwärtig mittelgradige Episode, zerviko-okzipitales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom linksbetont nach HWS-Distorsionstrauma, sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehörs nach HWS-Trauma 7/99 und Gehirnerschütterung 6/05. Es bestehe ein chronifizierter Verlauf mit Affektlabilität, dekompensiertem Tinnitus, Visusstörungen mit Augenflimmern und Blitzen bei Anstrengung, Taubheitsgefühlen im Bereich der Schultern, der Arme und der Hände, Kribbelparaesthesien und massive Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Hinzu kämen eine rasche Ermüdbarkeit, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stottern, Schlafstörungen aufgrund des Tinnitus und der Schmerzen, Nacken- und Kopfschmerzen mit Übelkeit und Erbrechen, Panikattacken, Hoffnungslosigkeit, sozialer Rückzug, Angst vor Menschenmengen, stark gedrückte Affektlage, starke Schwindelgefühle und Suizidgedanken. Der Versicherte sei seit 2002 durchgehend vollständig arbeitsunfähig. Prognostisch sei nicht mit einer beruflichen Wiedereingliederung oder auch nur mit einer Verbesserung der psychischen Befindlichkeit zu rechnen. Dr. med. D.___ vom RAD hielt am 1. Dezember 2008 zusammenfassend fest, es bestehe für jede Art von Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Diese sei am ehesten seit dem 27. September 2004 anzunehmen, da der Stellenverlust im Jahr 2002 nicht gesundheitliche Gründe gehabt habe und da die Verschlechterung am ehesten mit dem Beginn der immer noch laufenden Behandlung im Psychiatriezentrum anzunehmen sei. D.        Mit einem Vorbescheid vom 17. Februar 2009 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer ganzen Invalidenrente rückwirkend ab 1. September 2005 an. Der Versicherte liess am 19. März 2009 einwenden, die vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe bereits seit dem 17. August 2002. Der Rentenanspruch sei deshalb am 1. August 2003 entstanden. Ausserdem liess der Versicherte beantragen, es sei ihm sofort die laufende Rente auszuzahlen, da diese ja nicht strittig sei. Dr. med. D.___ vom RAD hielt am 24. März 2009 fest, die seit 11/02 bezogenen Taggeldleistungen (durchgehend mindestens 50% arbeitsunfähig) bezögen sich auf die unfallkausalen Einschränkungen im körperlichen Bereich. Anlässlich des Aufenthalts in Bellikon (24. März bis 19. April 2004) sei erstmals eine – durchgemachte – depressive Episode festgestellt worden. Diese habe sich aber unter antidepressiver Behandlung deutlich gebessert, weshalb eine adaptierte Arbeitsfähigkeit ganztags beschrieben worden sei. Erst ab September 2004 sei eine anhaltende Schwere der psychischen Störung belegt. Mit einer Verfügung vom 9. Juni 2009 sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend ab 1. September 2005 eine ganze Invalidenrente zu. Zur Begründung gab sie in Bezug auf den Rentenbeginn an, vor September 2004 sei aus medizinischer Sicht eine ganztägige Beschäftigung in einer adaptierten Tätigkeit für möglich gehalten worden. E.         © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Versicherte liess am 10. Juli 2009 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 9. Juni 2009 sei insoweit aufzuheben, als der Rentenbeginn statt per 1. September 2005 per 1. August 2003 festzulegen sei. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter des Versicherten aus, Dr. med. B.___ habe für 17. August bis 6. September 2002 und dann wieder ab 25. September 2002 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die SUVA habe ab 1. November 2002 durchgehend Taggelder ausgerichtet. Die Akten der SUVA zeigten, dass auf folgende Arbeitsunfähigkeiten abgestellt worden sei: 1. November 2002 bis 12. Oktober 2003: 100%, 13. Oktober 2003 bis 7. Januar 2004: 50%, 8. Januar bis 31. Mai 2004: 100%, 1. Juni bis 17. Oktober 2004: 50%, 1. November 2004 bis 31. Januar 2005: Aufenthalt Y.___, ab 31. Januar 2005: 100%. Damit stehe fest, dass eine anhaltende, d.h. keinen Unterbruch von 30 Tagen aufweisende Arbeitsunfähigkeit per 1. Juli 2002 eingetreten sei, womit der Beginn des Wartejahres auf dieses Datum festzusetzen sei. Die Arbeitsunfähigkeitsschätzungen hätten sich auch auf adaptierte Tätigkeiten bezogen. Demnach habe ab 1. August 2003 eine Invalidität von 100% bestanden. F.         Mit einer Verfügung vom 10. November 2009 widerrief die IV-Stelle die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2009. Sie begründete dieses Vorgehen damit, dass sie ihren Entscheid aufgrund der Ausführungen des Rechtsvertreters des Versicherten im Beschwerdeverfahren nochmals überprüfen wolle. Nach der Vornahme der notwendigen Abklärungen werde sie dem Versicherten eine neue beschwerdefähige Verfügung zustellen. Die IV-Stelle reichte diese Widerrufsverfügung am 10. November 2009 dem Gericht ein. Im Begleitschreiben ging sie davon aus, dass das Gerichtsverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden könne. Die Gerichtsleitung teilte dem Rechtsvertreter des Versicherten am 16. November 2009 mit, dass die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben werden könne. Sie forderte den Rechtsvertreter des Versicherten auf, seine Honorarnote einzureichen. G.        Am 30. November 2009 wandte sich der Rechtsvertreter des Versicherten mit dem Vorschlag an die IV-Stelle, über den laufenden Rentenanspruch zu verfügen und gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die rückwirkenden Rentenleistungen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte noch Abklärungen getätigt würden. Dann könnte die Beschwerde zurückgezogen werden. Die IV-Stelle war mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden. Sie verwies am 10. Dezember 2009 darauf, dass es nicht zulässig sei, über ein Element des Rentenanspruchs, beispielsweise über den Rentenbetrag, zu verfügen und die übrigen Elemente der Rentenberechtigung offen zu lassen. Deshalb könne die vorgeschlagene Teilverfügung nur über die laufende Rente gar nicht erlassen werden. Am 14. Dezember 2009 liess der Versicherte auch gegen die Widerrufsverfügung vom 10. November 2009 Beschwerde erheben und deren Aufhebung beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, entsprechend dem im ursprünglichen Beschwerdeverfahren gestellten Begehren sei einzig der Rentenbeginn strittig. Demnach bilde nur der Rentenbeginn den Streitgegenstand jenes Beschwerdeverfahrens. Wenn die IV-Stelle die angefochtene Rentenverfügung vom 9. Juni 2009 vollumfänglich und nicht nur in Bezug auf den Rentenbeginn aufhebe, dann sei das eine reformatio in peius. Praxisgemäss handle es sich bei einer solchen Verfügung pendente lite nur um einen Antrag an das Gericht. Deshalb sei die Widerrufsverfügung vom 10. November 2009 nichtig. Die IV-Stelle verwies in ihrer Stellungnahme vom 25. März 2010 auf ihr Schreiben an den Rechtsvertreter des Versicherten vom 10. Dezember 2009. Dort hatte sie ausgeführt, mit der Behauptung, die Invalidität sei 25 Monate früher eingetreten, würden nicht nur der Rentenbeginn, sondern auch der Invaliditätsgrad, zumindest in seinem Verlauf, und indirekt auch die Rentenhöhe in Frage gestellt. Folglich stehe keines der wesentlichen Verfügungselemente fest. Mit dem Widerruf sei die angefochtene Rentenverfügung nicht angepasst worden. Vielmehr sei die Sache in das Abklärungsverfahren zurückgenommen worden. Das sei keine reformatio in peius, weshalb das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sei. Ein Beschwerderückzug sei nicht erforderlich. Erwägungen: 1.         Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens auf die Frage des Zeitpunkts des Rentenbeginns beschränkt sei, weil er sein Beschwerdebegehren entsprechend formuliert habe. Daraus will er ableiten, dass die ihm am 9. Juni 2009 eröffnete Verfügung in formelle Rechtskraft © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erwachsen sei, soweit sie ihm ab 1. September 2005 eine Rente von Fr. 1840.monatlich, ab 1. Januar 2007 von Fr. 1892.- monatlich und ab 1. Januar 2009 von Fr. 1952.- monatlich zugesprochen habe. Strittig ist seiner Auffassung nach also nur, ob er auch für den Zeitraum 1. August 2003 bis 31. Oktober 2005 einen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Diese Auffassung widerspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. In BGE 125 V 413 ff. Erw. 2d ist Folgendes ausgeführt worden: "Mit der verfügungsweisen Zusprechung einer unbefristeten Invalidenrente wird ein im Wesentlichen durch die Anspruchsberechtigung an sich sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmtes Rechtsverhältnis geordnet. Werden, was die Regel ist, lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung (Invaliditätsgrad, Rentenbeginn etc.) beanstandet, bedeutet das nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz prüft vielmehr von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen und nimmt allenfalls selber zusätzliche Abklärungen vor […]". Streitgegenstand eines Beschwerdeverfahrens, dessen Anfechtungsgegenstand eine Invalidenrentenverfügung bildet, ist also notwendigerweise immer das gesamte Rechtsverhältnis "Invalidenrentenberechtigung". Dass der Rentenbeginn nicht für sich allein, ohne die übrigen Teilelemente dieses Rechtsverhältnisses, gerichtlich überprüft werden kann, ergibt sich bereits daraus, dass die Beitragsdauer (Art. 36 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 29ter AHVG) und das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen (Art. 36 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 29quater AHVG), also die massgebenden Faktoren der Bemessung des Betrages der ganzen, Dreiviertels-, halben oder Viertelsrente, anhand des Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls (Art. 36 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 29bis Abs. 1 AHVG) ermittelt werden. Der Wechsel von einer Erfüllung des sogenannten Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) im Jahr 2005 zur Erfüllung im Jahr 2003 hätte zwar wohl für die Beitragsdauer des Beschwerdeführers keine Veränderung zur Folge. Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen würde aber höchstwahrscheinlich eine Veränderung erfahren. Dadurch könnte sich der Zeitpunkt der Erfüllung des Wartejahres auf den Rentenbetrag auswirken. Jede Veränderung des Zeitpunkts des Rentenbeginns schafft also die Möglichkeit, dass sich der Rentenbetrag ändert. Bereits diese Interdependenz von zwei Teilelementen der Rentenberechtigung zeigt, dass das Rechtsverhältnis "Invalidenrentenberechtigung" nur als Ganzes beurteilt werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Vorschlag des Beschwerdeführers, die Verfügung vom 9. Juni 2009 als ab 1. September 2005 richtig © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu akzeptieren und nur die Überprüfung der Rentenberechtigung für die Periode 1. August 2003 bis 31. August 2005 zuzusichern, zurückweisen müssen. Wenn der Beschwerdeführer anschliessend an die von ihm verlangte "Teilrentenzusprache" wie angekündigt seine Beschwerde zurückgezogen hätte, wäre nämlich für die Zeit ab 1. September 2005 als Folge einer Vorverlegung des Rentenbeginns und damit des Eintritts des Versicherungsfalles möglicherweise von einem von der Verfügung vom 9. Juni 2009 abweichenden Rentenbetrag auszugehen gewesen. Eine Korrektur wäre kaum mehr möglich gewesen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens unabhängig vom konkreten Beschwerdebegehren zu definieren ist (vgl. Art. 61 lit. d Satz 1 ATSG). Strittig ist deshalb der Rentenanspruch des Beschwerdeführers als Ganzes. 2.         Da entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zwischen einem nicht angefochtenen und damit formell rechtskräftigen Teil (Rentenanspruch ab 1. September 2005) und einem strittigen Teil (allfälliger Rentenanspruch vor dem 1. September 2005) der Verfügung vom 9. Juni 2009 zu unterscheiden ist, kann in dem am 10. November 2009 pendente lite erfolgten Widerruf dieser Verfügung keine reformatio in peius erblickt werden, die darin bestehen würde, dass dem Beschwerdeführer eine bereits formell rechtskräftig zugesprochene Leistung wieder weggenommen würde. Zu prüfen bleibt trotzdem, ob der Widerruf vom 10. November 2009 als reformatio in peius und deshalb als nichtig bzw. als reiner Antrag an das Gericht zu qualifizieren ist. 2.1    Gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung, gegen die Beschwerde erhoben worden ist, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Der Wortlaut dieser Bestimmung lässt es zu, eine angefochtene Verfügung bis zur Vernehmlassung/Beschwerdeantwort zu widerrufen und durch eine inhaltlich beliebig ausgestaltete (also auch in peius reformierende) Verfügung zu ersetzen. Das Wort "wiedererwägen" enthält nämlich keine Beschränkung in Bezug auf die in der entsprechenden pendente lite-Verfügung enthaltenen neuen Rechtsfolgeanordnung. Um zu prüfen, ob dieser weite Wortlaut den effektiven Inhalt des Art. 53 Abs. 3 ATSG wiedergibt, muss eine korrekte Auslegung erfolgen. Ausgangspunkt der Interpretation des Art. 53 Abs. 3 ATSG ist die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung. Im Bericht der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungsrecht über einen Entwurf zu einem allgemeinen Teil der Sozialversicherung von 1984 lautete die entsprechende Bestimmung noch folgendermassen: Der Versicherungsträger kann einen Einspracheentscheid, gegen den Beschwerde erhoben worden ist, bis zu seiner Vernehmlassung zurücknehmen (vgl. das Beiheft zur SZS, Bern 1984, S. 52, Art. 59 Abs. 3 des Entwurfs). Im Bericht der Kommission des Ständerates vom 27. September 1990 wies der Art. 59 Abs. 3 des Entwurfs dann einen anderen Wortlaut auf. Er entsprach nun weitgehend dem Wortlaut des geltenden Art. 53 Abs. 3 ATSG. Eine Begründung für diese Neufassung ist dem Kommissionsbericht nicht zu entnehmen (vgl. BBl 1990 S. 262). In der vertieften Stellungnahme des Bundesrates vom 17. August 1994 fehlte jede Äusserung zu Art. 59 Abs. 3 des Entwurfs. Im Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 fand Art. 59 Abs. 3 des Entwurfs zwar Erwähnung, aber nur weil in dieser Bestimmung neu neben den gerichtlich angefochtenen Einspracheentscheiden auch gerichtlich angefochtene Verfügungen aufgeführt werden sollten (vgl. Separatdruck S. 92 unten). Die ursprüngliche Fassung des Art. 59 Abs. 3 des Entwurfs der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungsrecht zeigt auf, was mit der Wiedererwägung pendente lite eigentlich angestrebt war, nämlich nicht eine Wiedererwägung mit einer korrigierten materiellen Anordnung, sondern nur der simple Widerruf ("zurücknehmen") der angefochtenen Verfügung/des angefochtenen Einspracheentscheids. Die angeführten Gesetzesmaterialien enthalten keinen Hinweis darauf, dass die später gewählte Formulierung, die schliesslich Gesetz geworden ist, den "reinen" Widerruf hätte ausschliessen und dass sie diesen durch die Wiedererwägung (im Sinne einer neuen materiellen Anordnung in der Sache) hätte ersetzen wollen. Vielmehr ist die Widerrufsmöglichkeit pendente lite auf die Wiedererwägung im Sinne einer neuen materiellen Anordnung ausgedehnt worden. Der Grund für diese Ausdehnung dürfte insbesondere auch in dem (vorbildgebenden) Art. 58 VwVG zu suchen sein, der – allerdings nur für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, nicht für das Verwaltungsjustizverfahren – offen formuliert worden ist, um es der Verwaltung zu ermöglichen, durch eine wiedererwägungsweise Neuverfügung in der Sache selbst das Beschwerdeverfahren direkt zu einem Abschluss zu bringen. Im Sinne des in maiore minus-Arguments muss darin aber immer auch die Möglichkeit des reinen Widerrufs enthalten gewesen sein, denn auch der "reine" Widerruf dient im Ergebnis der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abkürzung eines – durch die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verfügung inhaltlich an sich überflüssig gewordenen - Beschwerdeverfahrens. Die historische Auslegungsmethode liefert also ein klares Ergebnis: Mit Art. 53 Abs. 3 ATSG sollte auch der "reine" Widerruf (mit der anschliessenden Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens) zugelassen werden. 2.2    Sinn und Zweck der Durchbrechung des Devolutiveffekts zugunsten der Zulässigkeit einer Verfügung pendente lite ist die Verfahrensökonomie, d.h. es soll dem Sozialversicherungsträger ermöglicht werden, sich, der Gegenpartei und auch der Beschwerdeinstanz die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens zu ersparen, das an sich überflüssig geworden ist, weil er die behauptete Rechtswidrigkeit als gegeben anerkennt. Das gilt insbesondere dann, wenn die angefochtene Verfügung offenkundig auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt beruht und deshalb in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ergangen ist. Es macht keinen Sinn, das Beschwerdeverfahren bis zum Schluss ablaufen zu lassen, wenn zum vornherein offensichtlich ist, dass die Beschwerdeinstanz die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an den Sozialversicherungsträger zurückweisen wird. Hier ist dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung Rechnung zu tragen, indem der Sozialversicherungsträger die angefochtene, offenkundig gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossende Verfügung widerruft, um das Verwaltungsverfahren zur Abklärung des Sachverhalts wieder aufzunehmen (vgl. Roger Hirschier, Die Wiedererwägung pendente lite im Sozialversicherungsrecht oder die Möglichkeit zur späten Einsicht, in: SZS 1997, S. 453 f.). Der Beschwerde führende Verfügungsadressat ist dadurch nicht benachteiligt, da er in dem als gegenstandslos abzuschreibenden Beschwerdeverfahren obsiegt, somit keine Gerichtskosten zu entrichten hat und im übrigen für seinen Aufwand entschädigt wird. Zudem steht ihm gegen die neue Verfügung wieder der gesamte Rechtsweg offen. Die historische und die teleologische Interpretationsmethode liefern also dasselbe Resultat: Art. 53 Abs. 3 ATSG umfasst nicht nur die (für den Verfügungsadressaten positive) Wiedererwägung pendente lite mit einer neuen Anordnung in der Sache selbst, sondern auch den "reinen" Widerruf mit der Rücknahme der Sache in das Verwaltungsverfahren. 2.3    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird die gegenteilige Auffassung vertreten. In einem unveröffentlichten Urteil vom 17. November 1998 (I 337/98) ist geltend gemacht worden, mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ankündigung weiterer Abklärungen sei klarerweise eine Verschlechterung der Rechtsstellung verbunden, weshalb die Widerrufsverfügung nichtig und nur als Antrag an das Gericht zu werten sei. Begründet worden ist dies damit, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör vor dem Erlass eines in peius reformierenden Urteils (Art. 61 lit. d Satz 2 ATSG) unterlaufen würde, wenn es möglich wäre, durch einen "reinen" Widerruf die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens zu erreichen, denn hier gäbe es ja keine Pflicht zur vorgängigen Gehörsgewährung. Dieses Argument mag auf den pendente lite erfolgenden Erlass einer Wiedererwägungsverfügung mit einer neuen materiellen Anordnung zutreffen. Für den "reinen" Widerruf gilt das aber nicht, denn eine gerichtliche Rückweisung an den Sozialversicherungsträger zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur anschliessenden neuen Verfügung bildet nur selten einen Anwendungsfall von Art. 61 lit. d Satz 2 ATSG. Muss das Gericht die Beschwerde führende Person nicht auf die beabsichtigte Rückweisung an den Sozialversicherungsträger zur weiteren Abklärung und auf die Möglichkeit, dieser Rückweisung durch einen Beschwerderückzug zu entgehen, hinweisen, dann muss das auch für den pendente lite erfolgenden "reinen" Widerruf der angefochtenen Verfügung und die Ankündigung weiterer Sachverhaltsabklärungen gelten. Daraus folgt, dass der "reine" Widerruf auch bei einer verfassungsmässigen (dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 42 ATSG Rechnung tragenden) Interpretation nicht als reformatio in peius qualifiziert werden kann. 2.4    Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass mit dem pendente lite erfolgenden "reinen" Widerruf einer beschwerdeweise angefochtenen Leistungsverfügung (aber auch mit der gerichtlichen Rückweisung zur weiteren Abklärung des Sachverhalts unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung) in aller Regel der vorzeitige Vollzug, d.h. die Ausrichtung der verfügten Leistung bereits vor dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Verfügung, gestoppt wird. Dabei handelt es sich nur um eine indirekte Auswirkung der Aufhebung der angefochtenen Leistungsverfügung. Die sofortige Ausrichtung der verfügten Leistung ab dem Verfügungsversand beruht nicht auf einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Wirksamkeit der entsprechenden Verfügung ab dem Versand, sondern auf einem eigenständigen Entscheid des Sozialversicherungsträgers, die verfügte Leistung unverzüglich auszurichten. Diesem Entscheid liegt keine gesetzliche Pflicht zugrunde. Er dürfte vielmehr einzig auf Praktikabilitätsüberlegungen zurückzuführen sein. Das © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte EDV-System kann ohne weiteres die Freigabe der verfügten Leistung automatisiert an den Versand der entsprechenden Verfügung anhängen. Würde die Leistung erst ab dem Eintritt der formellen Rechtskraft der entsprechenden Verfügung ausgerichtet, müsste in jedem Fall eine Freigabe durch einen Sachbearbeiter des Sozialversicherungsträgers erfolgen, was einen beträchtlichen Mehraufwand verursachen würde. Die Vorteile der automatisierten Auslösung der Leistungserbringung sind offenbar so gross, dass der im Einzelfall auftretende ungerechtfertigte vorzeitige Vollzug bei einer Anfechtung der Verfügung in Kauf genommen wird. Es gibt keine Gesetzesnorm, die den Sozialversicherungsträger daran hindern würde, die ungerechtfertigte vorzeitige Ausrichtung einer Leistung jederzeit zu stoppen, wenn erkennbar wird, dass die entsprechende Verfügung nicht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig und damit ordentlich vollstreckbar sein wird. Das gilt insbesondere dann, wenn der Sozialversicherungsträger im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens erkennt, dass er möglicherweise eine zu hohe oder eine überhaupt nicht geschuldete Leistung zugesprochen hat. In diesem Fall wird er die vorläufige Leistungsausrichtung nicht bis zur Urteilseröffnung weiterlaufen lassen. Die Entscheidung, die vorläufige Leistungsausrichtung einzustellen, ist keine unmittelbare Wirkung des pendente lite erfolgenden "reinen" Widerrufs. Sie erfolgt selbständig, also auch dann, wenn der Sozialversicherungsträger die angefochtene Verfügung nicht pendente lite widerruft oder wiedererwägt, sondern wenn er nur einen Antrag auf eine Rückweisung zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung oder einen Antrag auf eine reformatio in peius stellt. Mit einer drohenden Einstellung des vorzeitigen Vollzuges lässt sich die Behauptung demnach nicht belegen, dass auch der "reine" Widerruf einer angefochtenen Verfügung pendente lite per se eine reformatio in peius bedeute. 2.5    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die höchstrichterliche Rechtsprechung, laut der auch mit einem "reinen" Widerruf einer Leistungsverfügung pendente lite klarerweise eine Verschlechterung der Rechtsstellung verbunden sein soll, nicht mit dem Resultat einer einlässlichen Interpretation des Art. 53 Abs. 3 ATSG in Übereinstimmung bringen lässt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Art. 53 Abs. 3 ATSG klarerweise den "reinen" Widerruf verbunden mit der Ankündigung, die Sachverhaltsabklärung wieder aufzunehmen, als zulässig erklärt. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die am 10. November 2009 pendente lite erlassene © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Widerrufsverfügung die beschwerdeweise angefochtene Rentenverfügung vom 9. Juni 2009 beseitigt und damit das Beschwerdeverfahren seines Anfechtungsgegenstandes beraubt hat. Die als mitangefochten zu betrachtende Widerrufsverfügung vom 10. November 2009 ist als rechtmässig zu betrachten, da offenkundig ein erheblicher zusätzlicher Abklärungsbedarf in Bezug auf die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit vor dem 1. September 2005 besteht. Die dem Gericht vorliegenden Akten erlauben es nämlich nicht, den Rentenbeginn mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Hätte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 9. Juni 2009 nicht widerrufen und hätte der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht zurückgezogen, so wäre ein Rückweisungsentscheid ergangen. 3.         Da der Anfechtungsgegenstand in der Form der Rentenverfügung vom 9. Juni 2009 ersatzlos weggefallen ist, erweist sich das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos. Es ist abzuschreiben. Weil die Beschwerdegegnerin durch den Erlass einer nachträglich auch von ihr selbst als rechtswidrig erkannten Rentenverfügung den Verfahrensaufwand allein bewirkt hat, muss sie sowohl für den Vertretungsaufwand als auch für den Verfahrensaufwand aufkommen. Der Vertretungsaufwand erweist sich als leicht unterdurchschnittlich. Die Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG) wird deshalb auf Fr. 3000.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Der Verfahrensaufwand hingegen ist als durchschnittlich zu betrachten. Praxisgemäss wird die Gerichtsgebühr (Art. 69 Abs. 1 IVG) deshalb auf Fr. 600.- festgesetzt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zurückerstattet. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2.       Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3000.- zu bezahlen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.       Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- zu bezahlen; der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 22.02.2011 Art. 53 Abs. 3 ATSG. Verfügung pendente lite. Entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der "reine" Widerruf, mit dem der Sozialversicherungsträger die angefochtene Verfügung ersatzlos aufhebt, um die Sachverhaltsabklärungen wieder aufzunehmen, von Art. 53 Abs. 3 ATSG abgedeckt, insbesondere weil damit keine reformatio in peius verbunden ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2011, IV 2009/250).

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IV 2009/250 — St.Gallen Versicherungsgericht 22.02.2011 IV 2009/250 — Swissrulings