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St.Gallen Versicherungsgericht 13.08.2009 IV 2009/25

13. August 2009·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,930 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 42 ATSG; Art. 37 IVV. Revision des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung. Das Erreichen der Volljährigkeit einer Bezügerin einer Hilflosenentschädigung stellt keinen neuen Versicherungsfall dar. Entsprechend müssen zur Herabsetzung der Hilflosenentschädigung die gewöhnlichen Revisionsvoraussetzungen, mithin eine Veränderung des relevanten Sachverhalts, gegeben sein. Dies ist vorliegend der Fall. Die Herabsetzung kann erst vom zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monat an erfolgen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2009, IV 2009/25). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_839/2009.

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/25 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 06.07.2020 Entscheiddatum: 13.08.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 13.08.2009 Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 42 ATSG; Art. 37 IVV. Revision des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung. Das Erreichen der Volljährigkeit einer Bezügerin einer Hilflosenentschädigung stellt keinen neuen Versicherungsfall dar. Entsprechend müssen zur Herabsetzung der Hilflosenentschädigung die gewöhnlichen Revisionsvoraussetzungen, mithin eine Veränderung des relevanten Sachverhalts, gegeben sein. Dies ist vorliegend der Fall. Die Herabsetzung kann erst vom zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monat an erfolgen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2009, IV 2009/25). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_839/2009. Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 13. August 2009 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat lic. iur. Martin Boltshauser, c/o procap, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Hilflosenentschädigung Sachverhalt: A.    A.a A.___, Jahrgang 1990, leidet an mehreren von der Invalidenversicherung (IV) anerkannten Geburtsgebrechen, so insbesondere am Roberts-Syndrom, an Mikrognathie, humero-radialer Synostose, Hüftluxation beidseits, Femur- und Fibulaaplasie und Spitzfüssen beidseits (vgl. IV-act. 164-1). Seit dem Kleinkindalter bezog sie Pflegebeiträge der IV für Hilflosigkeit mittleren Grades (IV-act. 29; 65; 79; 104; 120). Mit Verfügung vom 20. Juli 2004 wurde ihr vom 1. Januar 2004 bis 31. Januar 2008 eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades zugesprochen (IV-act. 147). A.b Anfang 2008 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren betreffend Hilflosigkeit ein. Im Fragebogen vom 11. Februar 2008 gab die Mutter der Versicherten an, diese sei in allen Lebensverrichtungen zumindest teilweise auf Dritthilfe angewiesen. Die IV-Stelle holte beim Ostschweizer Kinderspital und beim Förderraum, einem Netzwerk von innovativen Arbeits-, Ausbildungs- und Wohnmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen im Raum St. Gallen, weitere Informationen zur Selbstständigkeit der Versicherten ein (IV-act. 213; 215). Am 26. August 2008 führte sie eine Abklärung im elterlichen Haushalt der Versicherten durch (IV-act. 229). Gestützt auf diese Abklärung kündigte sie mit Vorbescheid vom 29. September 2008 an, der Versicherten ab Februar 2008, dem Folgemonat ihres 18. Geburtstags, eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zuzusprechen (IV-act. 231). Mit Einwand vom 30. Oktober 2008 protestierte Advokat Martin Boltshauser von der procap, Schweizerischer Invaliden- Verband, in Vertretung der Versicherten gegen diese Absicht und beantragte die Weiterausrichtung der Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades (IVact. 242). Die IV-Stelle verfügte am 4. Dezember 2008 dennoch gemäss Vorbescheid (act. G 1.1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.    B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde des Rechtsvertreters der Versicherten vom 26. Januar 2009. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Weiterausrichtung einer Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Versicherte habe als Minderjährige einen Anspruch auf Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades erhalten. Trotz mehrfach attestierter unveränderter gesundheitlicher Situation und trotz unveränderter Hilflosigkeit habe die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Anmeldung für den Bezug einer Hilflosenentschädigung für Volljährige die Leistungen herabgesetzt. Dies sei nicht zulässig. Da keine Veränderung der Hilflosigkeit eingetreten sei, seien die Revisionsvoraussetzungen nicht erfüllt. Selbst wenn man von einer Veränderung ausginge, sei die Versicherte doch in verschiedenen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen. So könne sie sich selbstständig nur auf stabile Stühle setzen, die nicht kippen könnten. Beim Essen brauche sie die durchgehende Anwesenheit der Mutter. Beim Verrichten der Notdurft sei sie nur mit Closomat selbstständig. Sie habe das gleiche Recht wie eine gesunde Person, sich ohne Einschränkungen nicht nur zuhause und in der Ausbildungsstätte, sondern auch an Orten aufzuhalten, an denen kein Closomat vorhanden sei. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 29. April 2009 die Abweisung der Beschwerde. Gemäss Rz. 8001 des vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) würden der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige und jener für Volljährige als zwei unterschiedliche Versicherungsfälle gelten. Entgegen der Meinung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin müssten die Revisionsvoraussetzungen somit nicht erfüllt sein. Doch selbst wenn sie es müssten, könnte die Entschädigung herabgesetzt werden. Der Vergleich des alten mit dem neuen Sachverhalt zeige, dass die Selbstständigkeit der Beschwerdeführerin glücklicherweise zugenommen habe. Das Essen sei selbstständig möglich. Für das Heranziehen von Stühlen sei das Halten am Tisch oder die Benützung eines Schemels zumutbar. Beim Absitzen und Verrichten der Notdurft auswärts erfolgten die Hilfestellungen nicht regelmässig. Auf dem Arbeitsweg sei gar keine Dritthilfe nötig. Die notwendige Hilfe unterwegs (wie für das Absitzen und das Verrichten der Notdurft) sei © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte in der Lebensverrichtung "Fortbewegung" enthalten, die angerechnet worden sei. Da die Beschwerdeführerin immer wieder allein in der Stadt unterwegs sei, sei zudem fraglich, ob eine Dritthilfe für die Fortbewegung erheblich und regelmässig sei (act. G 6). B.c In der Replik vom 22. Juni 2009 lässt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten. Rz. 8001 KSIH ergebe sich weder aus Art. 42 ff. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) noch aus Art. 35 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Deshalb werde daran festgehalten, dass die Revisionsvoraussetzungen nicht gegeben seien. Die Situation sei medizinisch unverändert, wie das Ostschweizer Kinderspital bestätige (act. G 10). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 30. Juni 2009 auf eine weitere Stellungnahme (act. G 12). Erwägungen: 1.   Gegen Verfügungen, gegen die eine Einsprache ausgeschlossen ist, ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde zu erheben (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die angefochtene Verfügung trägt das Datum 4. Dezember 2008. Sie wurde der Procap St. Gallen-Appenzell eröffnet. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin von der Procap Olten hatte sich hingegen mit Einwand vom 30. Oktober 2008 rechtsgenüglich als Interessenvertreter legitimiert (IV-act. 243). Er macht geltend, dass ihm die Verfügung von der Procap St. Gallen-Appenzell unmittelbar weitergeleitet worden und am 10. Dezember 2008 bei ihm eingetroffen sei. Somit kann die rechtsgenügliche Eröffnung nicht vor diesem Datum erfolgt sein. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien über Weihnacht/Neujahr erfolgte die Beschwerde am 26. Januar 2009 fristgerecht. Da auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1  Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Nach Abs. 2 wird auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Hilflosenentschädigungen fallen in den Anwendungsbereich von Abs. 2. 2.2  Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Juli 2004 eine Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades ab 1. Januar 2004 bis 31. Januar 2008 zugesprochen, wobei sie im Verfügungsdispositiv in Klammern "Revision" anmerkte (IV-act. 147-3). Sie ging folglich nicht davon aus, dass der Versicherungsfall per Januar 2008 ende und ab Erreichen der Volljährigkeit im Februar 2008 ein neuer Versicherungsfall eintreten würde. Entgegen Rz. 8001 KSIH ergibt sich eine derartige Interpretation denn auch weder aus Gesetz noch aus Verordnung. Von zwei verschiedenen Versicherungsfällen auszugehen erscheint denn auch materiell nicht als angezeigt, sind doch sowohl das versicherte Risiko als auch die Leistungsvoraussetzungen bei Minderjährigen und Volljährigen grundsätzlich dieselben. Somit stellt die in der Verfügung vom 20. Juli 2004 erwähnte "Befristung" lediglich die Ansetzung eines gewöhnlichen, von Amtes wegen vorzunehmenden Revisionstermins dar. Auf dem Anmeldeformular, das der Versicherten im Februar 2008 zum Ausfüllen zugestellt wurde, findet sich denn auch der Vermerk "Revision" (IV-act. 209-1); es handelte sich nicht um eine Neuanmeldung. Folglich müssen die Voraussetzungen für die Revision der Dauerleistung, mithin eine relevante Evolution des Sachverhalts, gegeben sein, wenn die Hilflosenentschädigung von einer für schwere Hilflosigkeit auf eine solche für leichte Hilflosigkeit herabgesetzt werden soll. 3.   3.1  Als hilflos gilt, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Hilflose Personen haben einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2  Grundsätzlich besteht bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, es sei denn, die versicherte Person könne wegen einer schweren Sinnesschädigung nur dank regelmässigen und erheblichen Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen (Art. 42 Abs. 5 IVG). Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVV haben nicht zu dieser Kategorie zählende volljährige Versicherte, die sich zur Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen während mindestens 24 Tagen im Kalendermonat in einer Institution aufhalten, für den betreffenden Monat keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Auch wenn dies aus dem Verordnungswortlaut nicht in der gewünschten Klarheit hervorgeht, ist mit "Aufenthalt" gemäss Art. 42 Abs. 5 IVG das Übernachten in einer Institution gemeint (vgl. die Botschaft des Bundesrats zur 4. IV-Revision vom 24. Juli 2001 in BBl 2001 Nr. 29, S. 3289 f.). Vorliegend schliesst die von der IV bezahlte Ausbildung der Beschwerdeführerin im Förderraum die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung nicht aus, weil sich die Beschwerdeführerin nur tagsüber in der Ausbildungsstätte aufhält. 3.3  Eine leichte Hilflosigkeit liegt vor, wenn eine versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV) oder nur dank regelmässigen und erheblichen Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV). Als mittelschwer gilt die Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist, in mindestens zwei Lebensverrichtungen der Dritthilfe und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung oder dauernder lebenspraktischer Begleitung bedarf (Art. 37 Abs. 2 IVV). Ist die versicherte Person vollständig hilflos, benötigt sie also in allen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise Dritthilfe und dauernde Pflege oder persönliche Überwachung, so gilt die Hilflosigkeit als schwer (Art. 37 Abs. 1 IVV). 3.4  Zur Beurteilung, ob die Revisionsvoraussetzungen vorliegend gegeben sind, ist der Sachverhalt zu vergleichen, wie er sich im Zeitpunkt der Verfügung vom 20. Juli 2004 präsentierte, mit jenem bei Herabsetzung der Entschädigung am 4. Dezember 2008. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.4.1 Im Abklärungsbericht vom 20. Juni 2004 war festgehalten worden, die Versicherte habe dauernde Schmerzen in den Beinen. Diese seien massiver geworden. Zudem habe sie Abnützungserscheinungen im Skelettbereich. Neu habe sie Gewichtsprobleme. Sie könne einen Kilometer nicht mehr zu Fuss bewältigen. Die Mutter müsse sie zum Schulbus begleiten und von dort abholen, weil sie die Taschen nicht selber tragen könne. Die Versicherte benötige Hilfe beim Absitzen. Seit einiger Zeit müsse man den Stuhl halten, damit er nicht wegrutsche. Im Abklärungsbericht vom 11. September 2008 wurde festgehalten, seit der Abklärung 2004 seien keine wesentlichen Veränderungen eingetreten. Kurze Strecken – so beispielsweise bis zur Bushaltestelle – könne die Versicherte ohne Hilfsmittel zurücklegen. Sie sei betreffend Weg zur Lehrstelle selbstständig. Auf Stühle, die nicht leicht kippen könnten und stabil seien, könne sie sich selbstständig hinsetzen und davon wieder aufstehen. Je nachdem erleichtere ein Schemel das Absitzen und Aufstehen. Wenn sie auf einem Stuhl sitze, müsse dieser zum Tisch vorgerückt werden, weil ihre Füsse den Boden nicht erreichten. Auch wenn die Versicherte also bei der Lebensverrichtung des Aufstehens, Absitzens und Abliegens weitgehende Selbstständigkeit erreichen konnte, ist sie beim Absitzen folglich auch im Jahr 2008 noch teilweise auf Hilfe angewiesen. 3.4.2 Betreffend Essen war 2004 festgehalten worden, dieses müsse zerkleinert werden. Mit dem Messer könne die Versicherte nicht schneiden. Demgegenüber wurde im Bericht von 2008 angegeben, die Versicherte könne alle Nahrungsmittel selbstständig mit dem Besteck zerkleinern und einnehmen. Dies bestätigte auch die Ausbildungsstätte (IV-act. 215-1). Auch wenn beim Essen eine gewisse Überwachung und Gesellschaft nötig oder erwünscht sind, kann bei dieser Lebensverrichtung 2008 doch nicht mehr von einer erheblichen und wesentlichen Dritthilfe ausgegangen werden. 3.4.3 Bei der Position der Verrichtung der Notdurft war 2004 festgehalten worden, die Versicherte befinde sich auch auf dem Closomat nicht immer in der richtigen Position, sodass Nachkontrolle nötig sei. Eine solche Notwendigkeit der Nachkontrolle wurde 2008 hingegen nicht mehr erwähnt. Vielmehr wurde lediglich darauf hingewiesen, dass die Versicherte ohne Closomat, also ausserhalb vom Elternhaus bzw. der Ausbildungsstätte, auf Hilfe angewiesen sei (IV-act. 229-4 und 229-6). Seitens der Ausbildungsstätte wurde die Selbstständigkeit der Beschwerdeführerin bei Vorhandensein eines Closomats ebenfalls bestätigt (IV-act. 215-2). Auch in diesem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Punkt kam es folglich offenbar zu einer gewissen Erhöhung der Selbstständigkeit seit 2004. 3.4.4 In den Positionen An- und Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung bzw. Pflege gesellschaftlicher Kontakte benötigte die Versicherte sowohl 2004 als auch 2008 unbestrittenermassen wesentliche Dritthilfe. 3.5  Da wie erläutert gewisse Verbesserungen im Vergleich von 2004 mit 2008 ersichtlich sind – die Versicherte also etwa keine Begleitung zum Bus mehr benötigt, das Essen selbstständig zerkleinern kann und die Notdurft selbstständig verrichten kann, sofern ein Closomat vorhanden ist – ist die Revisionsvoraussetzung der relevanten Veränderung des Sachverhalts gegeben. Eine revisionsweise Reduktion der Hilflosenentschädigung ist folglich grundsätzlich zulässig. 4.   4.1  Die Versicherte ist gemäss dem Abklärungsbericht vom 11. September 2008 nicht in allen alltäglichen Lebensverrichtungen auf wesentliche Dritthilfe angewiesen. Folglich kann kein Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades bestehen. Auch die Anspruchsvoraussetzungen für eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades sind nicht erfüllt. In drei der sechs Lebensverrichtungen ist unbestrittenermassen wesentliche Hilfe notwendig. In den übrigen drei konnte die Versicherte eine weitgehende Selbstständigkeit erreichen, so beim Essen, beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen und bei der Verrichtung der Notdurft. Zwar benötigt sie hier mitunter noch Handreichungen. Eine wesentliche, in erheblicher Weise vorzunehmende Hilfe Dritter ist jedoch nicht mehr nötig. Aus dem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (IV 64597/214/2004) kann sich für den vorliegenden Fall nichts anderes ergeben. Befindet sich die Beschwerdeführerin ausserhalb des Elternhauses und der Ausbildungsstätte, so ist sie ohnehin auf Dritthilfe angewiesen, was von der Beschwerdegegnerin anerkannt wird. Die helfende Drittperson wird ihr auswärts also nötigenfalls auch bei der Verrichtung der Notdurft behilflich sein. Von einer in erheblicher Weise bestehenden Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin bei der gewöhnlichen täglichen Verrichtung der Notdurft und einer regelmässigen Hilfsbedürftigkeit kann bei gesamthafter Betrachtung folglich nicht ausgegangen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden. Dasselbe hat beim Absitzen auswärts auf allfällige nicht geeignete und gewohnte Stühle zu gelten. Dass auch zuhause bzw. in der Ausbildungsstätte mitunter der Stuhl von einer Drittperson an den Tisch geschoben werden muss, reicht für einen wesentlichen und erheblichen Bedarf nach Dritthilfe in der Verrichtung "Aufstehen, Absitzen, Abliegen" nicht aus. Die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV für Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades sind folglich nicht gegeben. Dasselbe hat für lit. b dieser Bestimmung zu gelten, zumal eine dauernde persönliche Überwachung der Beschwerdeführerin nicht notwendig ist; dies wird von ihr auch nicht behauptet. Ebenso wenig ist dauernde lebenspraktische Begleitung im Sinn von lit. c angezeigt. Entsprechend liegt keine mittelgradige Hilflosigkeit vor. 4.2  Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, die Ärzte des Ostschweizer Kinderspitals hätten einen unveränderten Gesundheitszustand bestätigt. Dies ist in dieser Form nicht zutreffend. Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ vom Ostschweizer Kinderspital hielten in ihrem Bericht vom 4. März 2008 fest, sie hätten die Beschwerdeführerin seit dem 12. Oktober 2005 nicht mehr gesehen. Sie gaben explizit an, sie wüssten nicht, ob seither eine relevante Besserung aufgetreten sei (IVact. 213-5). Weitere medizinische Berichte, die auf eine Reduktion der Selbstständigkeit würden schliessen lassen, liegen nicht vor. Folglich ist auf die Ausführungen im Abklärungsbericht und die Angaben der Ausbildungsstätte abzustellen. 4.3  Die Beschwerdegegnerin hat gemäss den Erwägungen zu Recht eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen. Zu prüfen bleibt der Wirkungszeitpunkt der Herabsetzung der Entschädigung. Wie bereits erläutert, war die Verfügung vom 20. Juli 2004 nicht im eigentlichen Sinn befristet, sondern nannte lediglich den nächsten Termin für eine von Amtes wegen vorzunehmende Revision. Gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. b IVV sind Renten und Hilflosenentschädigungen bei einer von Amtes wegen vorzunehmenden Revision frühestens von dem für diese vorgesehenen Monat an heraufzusetzen. Die Herabsetzung erfolgt gemäss Art. 88 Abs. 2 lit. a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Die angefochtene Herabsetzungsverfügung wurde der Vertretung der Beschwerdeführerin im Dezember 2008 eröffnet. Die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung ist somit erst per 1. Februar 2009 möglich. bis bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.   5.1  Die Beschwerde ist dahingehend gutzuheissen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2008 bis 31. Januar 2009 Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades und ab 1. Februar 2009 auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Vorliegend ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- zu erheben. Die Beschwerdeführerin hat nur in einem kleinen Ausmass obsiegt, zumal die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung grundsätzlich gerechtfertigt war. Insgesamt erscheint es als angemessen, ihr drei Viertel der Gerichtskosten aufzuerlegen. Sie hat somit Fr. 450.- zu tragen, während der Beschwerdegegnerin Fr. 150.- aufzuerlegen sind. Der Beschwerdeführerin sind Fr. 150.- des von ihr geleisteten Kostenvorschusses zurückzuerstatten. 5.3  Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Ausmass des Obsiegens bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/ SG, sGS 951.1). Bei vollem Obsiegen wäre eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Folglich ist der Beschwerdeführerin ein Viertel davon, also Fr. 875.-, zuzusprechen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2008 in dem Sinn aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2008 bis 31. Januar 2009 Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 450.-, die Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 150.- zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist der Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 150.- zurückzuerstatten. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 850.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

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