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St.Gallen Versicherungsgericht 27.05.2011 IV 2009/162

27. Mai 2011·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,551 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Art. 28 IVG: Rentenanspruch. Würdigung eines rheumatologischen Gutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Mai 2011, IV 2009/162).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/162 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 29.06.2020 Entscheiddatum: 27.05.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 27.05.2011 Art. 28 IVG: Rentenanspruch. Würdigung eines rheumatologischen Gutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Mai 2011, IV 2009/162). Entscheid Versicherungsgericht, 27.05.2011 Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn Entscheid vom 27. Mai 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Grämiger, LL.M., Bronschhoferstrasse 2, 9500 Wil, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend berufliche Massnahmen und Rente © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.      A.a   A.___, meldete sich im November 2006 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an. Seit 1. März 1991 arbeite er als Gärtner (Vorarbeiter) und Maschinist bei der B.___ AG. Bei einem Verkehrsunfall am 25. September 2005 habe er sich Verletzungen am rechten Knie zugezogen. Seit dem Unfall bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 1). A.b   Im Arztbericht vom 5. Dezember 2006 stellt die behandelnde Assistenzärztin der Orthopädischen Chirurgie des Kantonsspitals St. Gallen die Diagnose eines Status nach Tibiaplateaufraktur mit knöchernem Ausriss des hinteren Kreuzbandes. Die bisherige Tätigkeit sei bei verminderter Leistungsfähigkeit noch zumutbar; dabei sollten keine knienden Tätigkeiten durchgeführt werden und auch schwere Lasten vermieden werden. Eine adaptierte Tätigkeit sei bei reduzierter Leistung ganztags möglich. Es wurde zu einer Umschulung geraten in eine Tätigkeit, die vorwiegend im Sitzen durchgeführt werden könne (IV-act. 20). Med. prakt. C.___, Allgemeine Medizin, hielt im Arztbericht vom 4. Januar 2007 fest, dass dem Versicherten die schweren Arbeiten als Landschaftsgärtner nicht mehr zumutbar seien. Für eine leichte sitzende Tätigkeit sollte nächstens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erlangt werden (IV-act. 27/1-4). Am 1. und 2. November 2007 erfolgte eine rheumatologische Begutachtung des Versicherten (inkl. Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit; EFL) durch die AEH Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG. Im entsprechenden Gutachten (nachfolgend: AEH-Gutachten) vom 18. August 2008 wurde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein vorderer Knieschmerz rechts diagnostiziert. Für die angestammte Tätigkeit gemäss Arbeitsbeschreibung des Versicherten (50% Baggerführertätigkeiten und 50% Mitarbeit im Gartenbau) bestehe eine medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit von 40%. Unter Berücksichtigung der Arbeitsbeschreibung durch die Arbeitgeberin, welche jedoch Lücken aufweise, wäre die Tätigkeit theoretisch ganztags mit zwei Stunden vermehrten Pausen, d.h. im Rahmen von 75% zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit (überwiegend sitzende Tätigkeit, welche die Möglichkeit des kurzzeitigen Aufstehens und/oder Umhergehens beinhalte) sei der Versicherte unter Berücksichtigung der Geschichte, der objektiven Befunde und der Resultate der Belastbarkeitstests mit Sicherheit ganztags (mit vermehrten Pausen von zwei Stunden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte über den Tag verteilt) arbeitsfähig (IV-act. 45). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung führte in der Stellungnahme vom 10. September 2008 aus, das AEH-Gutachten sei umfassend, aber nicht in allen Punkten nachvollziehbar. Auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit könne abgestellt werden. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sei die Begründung für die vermehrten Pausen von zwei Stunden über den Tag verteilt nicht überzeugend. In einer dem Leiden ideal angepassten Tätigkeit würden sich die funktionellen Einschränkungen des rechten Kniegelenks nicht auswirken, weshalb medizinisch-theoretisch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (IV-act. 48). A.c   Mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung mangels subjektiver Arbeitsfähigkeit abgeschlossen werde (IV-act. 53). A.d   Im Vorbescheid vom 4. Dezember 2008 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass er bei einem Invaliditätsgrad von 12% keinen Anspruch auf eine Rente habe (IV-act. 52). Gegen den Vorbescheid erhob der Versicherte am 5. Januar 2009 Einwand und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente (IV-act. 55). Mit Verfügung vom 27. April 2009 lehnte die IV-Stelle entsprechend dem Vorbescheid den Anspruch auf eine Invalidenrente ab (IV-act. 56). B.        B.a   Gegen diese Verfügung richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Grämiger, Wil, im Namen des Versicherten eingereichte Beschwerde vom 14. Mai 2009 mit den Anträgen, die Verfügung vom 27. April 2009 sei aufzuheben, die Sache sei zur Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen und Arbeitsvermittlung sowie zur Einholung einer unabhängigen spezialärztlichen Begutachtung und anschliessender Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventuell sei dem Beschwerdeführer eine mindestens 50%ige Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von mindestens 60% auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das AEH-Gutachten erhebliche Mängel aufweise. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Folge des Unfalls zu 100% © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erwerbsunfähig. Die im AEH-Gutachten festgestellte Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 75% sei rein theoretisch. Aufgrund konsistenter und belastungsabhängig zunehmenden Schmerzen sei eine   solche ganztägige Arbeit (mit zwei Stunden vermehrten Pausen über den ganzen Tag verteilt) unrealistisch. Wenn auf die 75%ige Arbeitsfähigkeit abgestellt würde, ergäbe sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 67'501.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 38'988.-sowie einem Leidensabzug von 30% ein Invaliditätsgrad von 59.6%. Allerdings seien bisher keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden. Die Beschwerdegegnerin habe bei der Berechnung des Invalideneinkommens anhand der Lohnstrukturtabelle zu Unrecht eine Aufrechnung auf eine 45 Stunden-Woche vorgenommen. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer die angebotene Arbeitsvermittlung abgelehnt habe, sei falsch und aktenwidrig (act. G 1). B.b   In der Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2009 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Auf das Begehren um Rückweisung zur Durchführung einer Arbeitsvermittlung sei nicht einzutreten, da dieser Anspruch mit separater Mitteilung abgeschlossen worden sei. Die im AEH-Gutachten festgelegte zumutbare Arbeitsfähigkeit von 75% für die angestammte, körperlich wohl eher belastende Tätigkeit als Gartenbauarbeiter und Maschinist erscheine plausibel. Jedoch vermöge die für angepasste Tätigkeiten attestierte Einschränkung in Form eines Bedarfs an zwei Stunden Pausen über den Tag verteilt aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht zu überzeugen. Die RAD-Ärzte hätten in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht mit dem subjektiven Empfinden von Schmerzen begründet werden könne. Für eine angepasste Hilfsarbeitertätigkeit bestehe daher eine in quantitativer Hinsicht uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin belaufe sich das Valideneinkommen für das Jahr 2006 auf Fr. 65'000.--. Das Invalideneinkommen betrage unter Verwendung der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) Fr. 59'197.-- (Privater Sektor, Anforderungsniveau 4). Ein leidensbedingter Abzug falle vorliegend nicht in Betracht. Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 9% (act. G 4). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c   Mit Replik vom 9. September 2009 führt der Beschwerdeführer aus, dass die in der Beschwerde beantragte Durchführung der beruflichen Eingliederung unter Kostenfolge als gegenstandslos abzuschreiben sei. An den übrigen gestellten Anträgen hält er unverändert fest (act. G 6). B.d   Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 8).  Erwägungen: 1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zug der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids beziehungsweise im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 27. April 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über die noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV- Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 7. Juni 2006, I 428/04, E. 1). Diese übergangsrechtliche Lage zeitigt indessen keine materiellrechtlichen Folgen, da die 5. IV-Revision hinsichtlich des Begriffs und der Bemessung der Invalidität keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat. Nachfolgend werden die seit 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen des ATSG, IVG und IVV wiedergegeben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.         2.1    Vorab gilt es den Gegenstand der angefochtenen Verfügung zu definieren. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (IV-act. 53). Gegen diese Mitteilung wehrte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 und beantragte weiterhin die Durchführung der erforderlichen Massnahmen für die Arbeitsvermittlung (IV-act. 54). Der Beschwerdeführer bringt durch sein Schreiben offensichtlich zum Ausdruck, dass er mit dem Abschluss der Arbeitsvermittlung nicht einverstanden ist und verlangt - soweit die Beschwerdegegenerin seinem Antrag nicht folgen sollte - zumindest sinngemäss eine beschwerdefähige Verfügung. In der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2009 hält die Beschwerdegegnerin in dieser Hinsicht an ihrem Standpunkt unverändert fest und führt explizit aus, dass die Arbeitsvermittlung mangels subjektiver Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei. Die Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung ist somit als Gegenstand der angefochtenen Verfügung zu betrachten und bildet vorliegend auch Streitgegenstand, nachdem der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 14. Mai 2009 die Durchführung der Arbeitsvermittlung weiterhin beantragte und die Beschwerdegegnerin erstmals mit Schreiben vom 18. Mai 2009 auf das Begehren um Arbeitsvermittlung reagierte (vgl. IV-act. 64). Mit Schreiben vom 19. Juni 2009 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund des Gesuchs um berufliche Massnahmen weitere Abklärungen notwendig seien (act. G 6.1). Damit kann der entsprechende Antrag auf Arbeitsvermittlung als gegenstandslos abgeschrieben werden, wie der Beschwerdeführer in seiner Replik erklärt (act. G 6). Die Tatsache, dass das Begehren um berufliche Massnahmen somit erst nach dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegenstandslos geworden ist und der Beschwerdeführer daher gezwungen war, diesbezüglich Beschwerde zu erheben, gilt es bei der Kostenverteilung und beim Anspruch auf eine Parteientschädigung zu berücksichtigen. Vorliegend ist nach dem Gesagten somit lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht abgelehnt hat. 2.2    Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 2.3    Die Rentenabstufungen nach Art. 28 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente. 2.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a).  3.         © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1    Zu prüfen ist vorab, ob die medizinische Aktenlage eine rechtsgenügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlaubt. Konkret gilt es zu klären, ob gegen das AEH-Gutachten Indizien vorliegen, welche geeignet sind, Zweifel an dessen Zuverlässigkeit aufkommen zu lassen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb). 3.2    Der Beschwerdeführer macht gegen das AEH-Gutachten geltend, dass dieses aufgrund einer kurzen Untersuchung erfolgt und schliesslich erst knapp ein Jahr nach der Untersuchung abgeliefert worden sei. Die Aussagen stünden zum Teil auch im Widerspruch mit früheren Angaben und Arztberichten sowie mit dem beruflichen und privaten Hintergrund des Beschwerdeführers. Die Festlegung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auf 75% (ganztägige Arbeit mit zwei Stunden vermehrten Pausen) sei rein spekulativ. 3.2.1           Dem Gutachten ist nicht zu entnehmen, wie lange die Untersuchung gedauert hat. Im Aufgebot vom 17. Oktober 2007 zur Begutachtung ist ersichtlich, dass für das Gespräch und die Untersuchung durch den Arzt eine Stunde eingeplant wurde (IV-act. 38/3). Eine generelle Zeitvorgabe, wie lange eine Untersuchung zu dauern hat, existiert nicht. Die Dauer der Untersuchung ist u.a. abhängig von der Art und Schwere der Krankheiten oder Verletzungen sowie von der Anzahl der geklagten Beschwerden. Vorliegend stehen hauptsächlich die Beschwerden im rechten Knie im Vordergrund, weshalb eine stündige Untersuchung kaum als zu kurz angesehen werden kann. Ohnehin ist bei einer Begutachtung entscheidend, ob die Untersuchung mit Befragung ausreichend Auskunft gibt über den Krankheitsverlauf sowie die aktuell geklagten Beschwerden des Exploranden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (vgl. Ziff. 1.2, 1.3 und 2 des AEH-Gutachtens; IV-act. 45/4-6), weshalb das AEH-Gutachten von daher nicht zu beanstanden ist. 3.2.2           Zwischen der Begutachtung und der Ausfertigung des Gutachtens sind beinahe zehn Monaten vergangen. Allerdings kann aus dieser relativ langen Zeitspanne nichts gegen die Zuverlässigkeit des AEH-Gutachtens abgeleitet werden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen – und es wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht –, dass sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung anfangs November 2007 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung wesentlich und dauerhaft verschlechtert hätte. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2.3           Inwiefern die Erkenntnisse im AEH-Gutachten mit früheren Angaben und Arztberichten im Widerspruch stehen, wird vom Beschwerdeführer nicht genauer ausgeführt. Hinweise für solche widersprüchliche Aussagen sind den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Insbesondere stellt eine unterschiedliche Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit gegenüber anderen ärztlichen Berichten noch keinen Widerspruch dar. 3.2.4           Die anlässlich der Begutachtung durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit dient der Beurteilung der beruflichen physischen Belastbarkeit. Die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde u.a. gestützt auf die Resultate dieser Belastbarkeitstests festgelegt, weshalb nicht von einer rein theoretischen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann. Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass die Einwände des Beschwerdeführers gegen das AEH-Gutachten dessen Beweiswert nicht zu erschüttern vermögen. 3.3    Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass das AEH-Gutachten grundsätzlich beweiskräftig sei. Es berücksichtige die geklagten Beschwerden, stütze sich auf eingehende Untersuchungen und sei in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. In Abweichung von der gutachterlichen Schlussfolgerung, wonach in einer angepassten Tätigkeit eine 75%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, sei aus IV-rechtlicher Sicht allerdings davon auszugehen, dass für angepasste Hilfsarbeitertätigkeiten eine in quantitativer Hinsicht uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. 3.3.1           Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auf die Stellungnahme des RAD vom 10. September 2008, wonach die gutachterliche Begründung für den zusätzlichen Pausenbedarf von zwei Stunden in einer angepassten Tätigkeit nicht überzeugend sei. Das Empfinden von Schmerzen sei subjektiv und könne daher nicht als Begründung für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dienen (IV-act. 48/2). Im AEH-Gutachten wird aufgrund des konsistenten Schmerzverhaltens, der kaum wesentlich korrigierbaren funktionellen Voraussetzungen und des wohl fixierten, aber ausserhalb des Bewusstseins stehenden Angst-/Vermeidensverhaltens von einem zusätzlichen Pausenbedarf ausgegangen. Diese Begründung erscheint plausibel und ist nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer leidet an ausgewiesenen Kniebeschwerden, weshalb nicht ausschliesslich von subjektiv empfundenen Schmerzen ausgegangen werden kann. Ausserdem halten die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gutachter funktionelle Einschränkungen fest, welche offensichtlich selbst in einer angepassten Tätigkeit zusätzliche Pausen erfordern. Das Gutachten ist bezüglich der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit somit nicht zu beanstanden. Im Übrigen gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung selbst von einem zusätzlichen Pausenbedarf ausging und dementsprechend dem Beschwerdeführer einen Leidensabzug von 10% gewährte. Ein zusätzlicher Pausenbedarf ist allerdings nicht über den sogenannten Leidensabzug abzugelten, sondern es gilt ihn bei der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit zu berücksichtigen. 3.4    Weitere Einwände gegen die Zuverlässigkeit des AEH-Gutachtens werden von den Parteien nicht geltend gemacht. Festzuhalten bleibt, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit – je nach Arbeitsbeschreibung – zwischen 40 und 75% variiert und mithin für die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht geeignet ist. Nachdem allerdings das Gutachten bezüglich der übrigen Schlussfolgerungen, namentlich in der Beurteilung der 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu überzeugen vermag, fällt die unzureichende Festlegung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich nicht ins Gewicht und vermag an der Beweiskraft des AEH-Gutachtens nichts zu ändern. Zu prüfen gilt es daher – ausgehend von einer Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 75% – die erwerblichen Auswirkungen der Leistungsbeeinträchtigung. 3.5    Die obigen Erwägungen haben gezeigt, dass die medizinische Aktenlage eine hinreichende Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ermöglicht. Dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei eine unabhängige spezialärztliche Begutachtung durchzuführen, kann daher nicht stattgegeben werden. 4.         4.1    Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (Urteil des EVG vom 16. Mai 2001, I 42/01, E. 3a, mit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinweisen). Diese Praxis wird mit der empirischen Feststellung begründet, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall in der Regel weitergeführt worden wäre (Urteil des EVG vom 29. August 2002, I 97/00, E. 1.2). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. E. 3b/aa und bb, mit Hinweisen). Für die Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens ist auf den Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns abzustellen, weshalb die Einkommen für das Jahr 2006 zu ermitteln sind. 4.2    Für das Valideneinkommen ist demnach auf das vom Beschwerdeführer vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens bei der B.___ AG erzielte Einkommen abzustellen. Im Jahr 2006 hätte der Beschwerdeführer gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin ein Jahreseinkommen von Fr. 65'000.-- erzielt (IV-act. 11/2), welches somit als Valideneinkommen herangezogen werden kann. 4.3    Das Invalideneinkommen ist vorliegend anhand der Tabellenlöhne der LSE zu ermitteln, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keine Tätigkeit ausgeübt hat. Im Jahr 2006 lag der Durchschnittslohn für eine Hilfsarbeitertätigkeit bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei Fr. 4'732.-- (LSE-Tabelle TA1, Privater Sektor, Anforderungsniveau 4). Aufgerechnet auf die 2006 vorherrschende durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt sich bei einem 75% Pensum ein Jahreseinkommen und somit ein Invalideneinkommen – ohne Abzug – von Fr. 44'398.--. 4.4    Zu beurteilen bleibt die Frage, in welchem Umfang ein sogenannter Leidensabzug auf dem Invalideneinkommen vorzunehmen ist. Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25% gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass versicherte Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U242 S. 412 E. 4b/bb) bzw. ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten in der Lage sind. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen behinderungsbedingten Abzug (BGE 126 V 78 E. 5a/bb). Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen – auch von invaliditätsfremden Faktoren – des konkreten Einzelfalles ab (namentlich leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/ Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Eine schematische Vornahme des Leidensabzuges ist unzulässig (BGE 126 V 79 E. 5b, bestätigt in AHI 2002 S. 62 und BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 4.5    Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zur früher ausgeübten Tätigkeit nur noch leichte Arbeiten verrichten kann und selbst dabei gewissen Einschränkungen (überwiegend sitzend) unterliegt, erscheint ein Leidensabzug von 10% als angemessen. Das Invalideneinkommen beläuft sich demnach auf Fr. 39'958.--. 4.6    Aus der Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens ergibt sich somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 39%. 5.       5.1    Im Sinn der Erwägungen ist die Beschwerde betreffend berufliche Massnahmen abzuschreiben und betreffend dem Anspruch auf eine Rente abzuweisen. 5.2    Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Davon hat die Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 200.-- zu tragen, nachdem das Begehren um berufliche Massnahmen erst nach Beschwerdeerhebung als gegenstandslos abgeschrieben werden konnte. Den Restbetrag von Fr. 400.-- hat der Beschwerdeführer zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist im Umfang von Fr. 400.-- daran anzurechnen und im Umfang von Fr. 200.-zurückzuerstatten. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.3    Da das Begehren um berufliche Massnahmen erst nach dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als gegenstandslos abgeschrieben werden konnte, rechtfertigt es sich für die entsprechenden Aufwendungen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zuzusprechen (vgl. BGE 110 V 57 E. 3a). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       Die Beschwerde betreffend berufliche Massnahmen wird abgeschrieben. 2.       Die Beschwerde betreffend Rente wird abgewiesen. 3.       Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- bezahlen die Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 200.-- und der Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 400.--. Der Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 400.-- daran angerechnet und im Umfang von Fr. 200.-- zurückerstattet. 4.       Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13

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