Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/99 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 06.07.2020 Entscheiddatum: 24.08.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 24.08.2009 Art. 8 und 28 IVG: Würdigung eines RAD-Berichts. Rentenanspruch und Anspruch auf berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung) verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2009, IV 2008/99). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn Entscheid vom 24. August 2009 in Sachen E.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Studer, Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend IV-Leistungen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a E.___, Jahrgang 1966, meldete sich am 30. August 2006 zum Bezug von IV- Leistungen an und beantragte berufliche Massnahmen, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen sowie die Ausrichtung einer Rente (IV-act. 1). Im Arztbericht vom 29. September 2006 diagnostizierte Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, eine Adipositas permagna, eine arterielle Hypertonie, eine hypertensive Herzkrankheit, Schwindelanfälle und eine Psoriasis vulgaris. Die Arbeitsfähigkeit sei sicher auf leichte Arbeiten beschränkt, scheine aber praktisch nicht realisierbar. Für eine detaillierte Äusserung diesbezüglich fühle er sich nicht im Stande (IV-act. 7). Am 6. März 2007 erfolgte beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) eine internistische und arbeitsmedizinische Untersuchung. Dabei wurden gemäss Bericht vom 16. April 2007 die Diagnosen einer Psoriasis vulgaris, einer arteriellen Hypertonie, einer Adipositas permagna sowie des Verdachts auf degenerative LWS- Veränderungen erhoben. Aus internistischer Sicht sei der Versicherte für leichte bis intermittierend mittelschwere körperliche Arbeit vollschichtig einsetzbar. Schicht- und Nachtdienst sowie erhöhte Stressexposition und Arbeiten unter Zeitdruck kämen nicht in Frage. Hinsichtlich der chronischen Hauterkrankung solle selbst nach dermatologischer Behandlung keine Tätigkeit mit ausgeprägter und grossflächiger chemisch-irritativer, physikalischer oder mechanischer Hautbelastung ausgeführt werden. Auch der Umgang mit Kontaktallergenen sei ungünstig. Die Tätigkeit solle sich in ausreichend temperierten Räumen vollziehen, erhöhte Umgebungstemperaturen seien wegen erhöhter Schweissneigung für die Psoriasis eher ungünstig (IV-act. 23). A.b Im Vorbescheid vom 17. Juli 2007 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Da keine Invalidität ausgewiesen sei, bestehe weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf Rentenleistungen (IV-act. 29). A.c Gegen diesen Vorbescheid erhob das Sozialamt im Namen des Versicherten am 15. August 2007 Einwand. Dem Versicherten seien nach weiteren Abklärungen die zustehenden Leistungen auszurichten (IV-act. 34). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Mit Verfügung vom 21. Januar 2008 eröffnete die IV-Stelle entsprechend dem Vorbescheid, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf Rentenleistungen bestehe. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (IV-act. 37). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Studer, Kreuzlingen, eingereichte Beschwerde vom 19. Februar 2008 mit den Anträgen, die Verfügung vom 21. Januar 2008 sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen und eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Dem Beschwerdeführer sei zudem die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die unbestrittenermassen vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Das im Beschäftigungsprogramm X.___ erzielte Einkommen sei für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht geeignet. Der psychische Gesundheitszustand sei nicht von einem Facharzt beurteilt worden. Die Einwände des Sozialamts seien im angefochtenen Entscheid übergangen worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. B.b In der Beschwerdeantwort vom 14. April 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei bisher nie in psychiatrischer Behandlung gewesen und auch der Hausarzt mache keinen Hinweis auf eine mögliche psychiatrische Erkrankung. Eine weitere medizinische Abklärung sei somit nicht notwendig. Der Beschwerdeführer sei weder invalid noch von einer Invalidität bedroht. Seine Schwierigkeiten, eine Arbeitsstelle zu finden, seien auf sein ungepflegtes Erscheinungsbild und nicht auf eine gesundheitliche Einschränkung zurückzuführen. Die Unterstützung bei der Arbeitssuche falle somit nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung. Mangels Invalidität sei kein Einkommensvergleich nötig. Selbst wenn man einen solchen erstellen müsste, würde das Valideneinkommen höchstens dem zurzeit erzielten Lohn im Arbeitsprojekt entsprechen, weil der Versicherte in seinem bisherigen Erwerbsleben jeweils deutlich weniger verdient habe. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c Mit Replik vom 23. Mai 2008 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an den gestellten Anträgen vollumfänglich fest. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht mehrfach verletzt, indem sie trotz aktenkundiger Hinweise für eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung keine entsprechende Untersuchung vorgenommen habe, die Durchführung eines Ergospirometrietests unterblieben sei und die notwendigen Abklärungen für die Ermittlung des Invaliditätsgrads nicht erfolgt seien. B.d Am 6. Juni 2008 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf eine Duplik verzichte. Erwägungen: 1. 1.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 1.2 Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen und somit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 400 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen) und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b mit Hinweisen). 1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und in Massnahmen beruflicher Art. Die Massnahmen beruflicher Art bestehen in: Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung sowie Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. a und lit. b IVG). 2. bis bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist ausgewiesen und grundsätzlich unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Einschränkungen (insbesondere Psoriasis vulgaris, arterielle Hypertonie und Adipositas permagna) leidet. Zu prüfen gilt es, inwiefern sich die Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken und welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer noch zumutbar sind. 2.2 Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto sowie gemäss den eigenen Angaben war der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 teilweise als Selbstständigerwerbender (Reparatur von Computern) tätig (IV-act. 3 und 5). Vom 1. September 2003 bis 31. August 2004 arbeitete er in der Stiftung X.___ als Mitarbeiter im Bereich Recycling in einem vollen Arbeitspensum und erzielte dabei ein monatliches Einkommen von Fr. 2'518.55 (IV-act. 4). Seit Dezember 2006 arbeitet der Beschwerdeführer erneut im X.___ und bezieht dabei gemäss eigenen Angaben einen Monatslohn von Fr. 2'400.-- (IV-act. 23/3). Der RAD teilte in der Stellungnahme vom 4. Mai 2007 mit, dass in der vom Beschwerdeführer ausgeübten selbständigen Tätigkeit sowie bei der Arbeit im X.___ keine Einschränkungen bestehen würden. Dem RAD-Bericht vom 16. April 2007 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis intermittierend mittelschwere körperliche Arbeit - unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen ganztags zumutbar sei. Die Einschätzung des RAD - volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer adaptierten Tätigkeit - ist schlüssig und hinreichend begründet. Insbesondere wurde nachvollziehbar dargelegt, dass dem Beschwerdeführer trotz der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen eine angepasste Tätigkeit in einem vollen Arbeitspensum zumutbar ist. Den vorliegenden Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, welche gegen diese Beurteilung sprechen. Diesbezüglich teilte auch Dr. A.___ mit, dass die Ausführung einer leichten Arbeit möglich sei. Insofern er dabei geltend macht, dass die Arbeitsfähigkeit praktisch nicht realisierbar sei, ist festzuhalten, dass dies vorwiegend auf IV-fremde Umstände (ungepflegte Erscheinung) zurückzuführen ist. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer sowohl die angestammte Tätigkeit (selbstständige Tätigkeit und X.___) als auch eine adaptierte Tätigkeit ganztags zumutbar ist. 2.3 Der Sachverhalt ist als ausreichend abgeklärt zu betrachten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist aufgrund der vorliegenden Akten insbesondere © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Notwendigkeit einer psychiatrischen Abklärung nicht ersichtlich. Weder der Hausarzt Dr. A.___ noch die RAD-Ärzte machen diesbezüglich in ihren Berichten und Gutachten entsprechende Hinweise. Die vom Rechtsvertreter genannten Umstände - Unzumutbarkeit von Stressexposition und Zeitdruck sowie der Hinweis auf den verwahrlosten Zustand des Beschwerdeführers - sind keine hinreichenden Indizien, welche eine psychiatrische Abklärung als notwendig erscheinen lassen würden. Auch die Nichtdurchführung des Ergospirometrietests stellt keine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Der RAD-Arzt stellte im Bericht vom 16. April 2007 eindeutig fest, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch ohne die geplante Durchführung einer Ergospirometrie erfolgen konnte. Eine verlässlichere Arbeitsfähigkeitsschätzung wäre somit auch von weiteren medizinischen Abklärungen nicht zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d). 2.4 Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, dass bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads das beim X.___ erzielte Einkommen für die Verwendung als Valideneinkommen nicht geeignet ist. Der Beschwerdeführer hat sich bisher im Berufsleben - aus IV-fremden Gründen - noch nicht vollständig etabliert. Insofern kann aufgrund der bisher ausgeführten Arbeiten kein verlässliches Valideneinkommen ermittelt werden. Das Einkommen bei X.___ kann auch nicht als Invalideneinkommen verwendet werden, zumal nicht ersichtlich ist, ob der Beschwerdeführer seine verfügbaren Ressourcen vollständig ausschöpft. Für die Ermittlung des IV-Grads wäre somit sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen. Bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ergibt sich somit ein IV-Grad von 0%. Die Ablehnung eines Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden. 2.5 Ebenfalls zu Recht wurde ein Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf Arbeitsvermittlung, verneint, da der Beschwerdeführer wieder im Beschäftigungsprogramm X.___ tätig sein kann und keine Invalidität ausgewiesen ist. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung der angefochtenen Verfügung abzuweisen. 3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung am 25. April 2008 bewilligt. Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers es gestatten, kann er jedoch zur Nachzahlung der Gerichtskosten, der Auslagen für die Vertretung und der vom Staat entschädigten Parteikosten verpflichtet werden (Art. 288 Abs. 1 ZPO/SG i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/ SG). 3.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist er von der Bezahlung zu befreien. 3.3 Der Staat ist zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin aufzukommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem unentgeltlichen Rechtsbeistand lediglich ein um 20% reduziertes Honorar zusteht (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Mangels Kostennote ist die Entschädigung vom Gericht ermessensweise festzusetzen. Ein Betrag von Fr. 2'800.-- (80% von Fr. 3'500.--; inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) scheint der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägungen von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.-- befreit. 3. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 24.08.2009 Art. 8 und 28 IVG: Würdigung eines RAD-Berichts. Rentenanspruch und Anspruch auf berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung) verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2009, IV 2008/99).
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