© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/89 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.06.2020 Entscheiddatum: 11.07.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 11.07.2008 Art. 28 IVG. Erstmalige Rentenzusprechung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juli 2008, IV 2008/89). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 11. Juli 2008 in Sachen S.___, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente Sachverhalt: A.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.a Die 1946 geborene S.___ meldete sich am 16./18. November 2004 wegen eines seit November 2002 bestehenden Knieleidens zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte namentlich eine Rente. Sie habe den Beruf einer Verkäuferin erlernt. Zuletzt hatte sie gemäss einer Arbeitgeberbescheinigung vom 1. September 2002 bis 24. November 2002 als Pflegehelferin gearbeitet. Nach diesen Angaben war ihr wegen Inakzeptanz im Team während der Probezeit gekündigt worden. Ab dem 8. November 2002 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Zuvor war sie vom 1. Mai 2002 bis 31. August 2002 als Mitarbeiterin Information/Kasse bei einem Grossverteiler angestellt gewesen. Sie hatte die Anstellung aus persönlichen Gründen gekündigt. Noch früher hatte sie vom 1. September 2001 bis 28. Februar 2002 eine Anstellung als Pflegehelferin inne gehabt. Von April bis Juli 2001 hatte sie gemäss dem IK-Auszug Arbeitslosenentschädigung bezogen. Dr. med. A.___, Allgemeinmedizin FMH, gab im Arztbericht vom 30. Mai 2005 bekannt, es lägen bei der Versicherten eine Gonarthrose rechts bei St. n. Meniskektomie medial 1988 und ein Trauma nach Velosturz 2001 vor. Seit dem 18. August 2004 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Ob der Versicherten andere als die bisherigen Tätigkeiten zumutbar seien, wäre im Rahmen einer Reintegrationsabklärung zu prüfen. Die Versicherte mute sich subjektiv keine Tätigkeit über 80 % zu. Eine ergänzende medizinische Abklärung sei angezeigt. Bei einer orthopädischen Begutachtung erhob Dr. med. B.___, Orthopädie FMH, gemäss dem Gutachten vom 11. Januar 2006 eine Varusgonarthrose und Femoropatellararthrose bds., Adipositas Klasse III, eine Rezidivvarikosis beider Beine und eine arterielle Hypertonie. Eine ausschliesslich stehende Beschäftigung im Verkauf sei der Versicherten nicht mehr zumutbar. Als Kassiererin bestehe eine Arbeitsfähigkeit für einmal drei und einmal zwei Stunden pro Tag, d.h. von 60 %. Auch in der Tätigkeit als Pflegehelferin müsse eine zeitliche Einschränkung von 40 % täglich eingehalten werden. Diese Einschätzung dürfte Gültigkeit ab 2003 haben. Die Versicherte habe zwar bis November 2002 vollzeitlich als Pflegerin gearbeitet, dabei dürfte aber die Belastbarkeit überschritten worden sein. Der IV-Fachmitarbeiter berichtete, die Versicherte habe viele verschiedene Stellen innegehabt. Er setzte das Valideneinkommen auf Fr. 60'081.-- und das Invalideneinkommen (bei 60 % Arbeitsfähigkeit bezogen auf die gleiche Grösse) auf Fr. 36'048.-- fest. A.b Am 1. Februar 2006 wurde der Versicherten mitgeteilt, es sei beschlossen worden, ihr ab 1. Januar 2004 eine Viertelsrente zuzusprechen. Daraufhin ersuchte die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte anlässlich einer persönlichen Vorsprache (Datum nicht bekannt) darum, einen Arztbericht von Dr. med. C.___, FMH Kardiologie und Innere Medizin, einzuholen. Das wurde gemäss act. 30 abgelehnt, da der Versicherten erst eine Viertelsrente zugesprochen worden sei und ein allfälliges Revisionsgesuch schriftlich erfolgen müsse. A.c Am 2. März 2006 berichtete Dr. C.___ von sich aus, die Versicherte stehe in einer kardiologischen Abklärung bei ihm. Ob die zu erhebenden Befunde das hängige IV- Gesuch beeinflussten, könne noch nicht beurteilt werden. Am 26. April 2006 ging ein Bericht von Dr. C.___ an das Lungenzentrum Hirslanden vom 24. April 2006 ein, wonach bei der Versicherten vorlägen (erstens) ein Vd. a. Asthma bronchiale, (zweitens) eine hypertensive Herzkrankheit, (drittens) "koronare Herzkrankheit nicht ausgeschlossen", und (viertens) Adipositas per magna. A.d Mit Verfügung vom 13. Juli 2006 (unter Rechtsmittelbelehrung der Beschwerde) sprach die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen der Versicherten ab 1. Juli 2006 eine Viertelsrente zu und mit Verfügung vom 20. Juli 2006 eine solche für die zurückliegende Zeit ab 1. Januar 2004 (bis 30. Juni 2006; mit Verrechnung). A.e Mit Schreiben vom 11. August 2006 (Eingangstempel Sozialversicherungsanstalt) erklärte sich die Versicherte der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle gegenüber mit der Verfügung vom 20. Juli 2006 einverstanden, da sie gemäss dem damaligen Stand in Ordnung sei, wandte aber gegen die Verfügung vom 13. Juli 2006 ein, sie sei laufend in ärztlicher Behandlung und müsse in Kürze wieder ins Spital. Ob sie danach wieder einer Arbeit werde nachgehen können, sei völlig offen. Das werde abgeklärt werden müssen. Ebenfalls offen sei, ob sie dann in ihrem Alter noch eine Stelle werde finden können. Ihre gegenwärtige Situation sei nochmals zu prüfen. A.f Die IV-Stelle betrachtete die Verfügungen in der Folge intern als Vorbescheide, nahm das Schreiben der Versicherten als Stellungnahme dazu entgegen (act. 40) und traf nach Rückfrage beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Invalidenversicherung weitere Abklärungen.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.g Am 6./18. Oktober 2006 meldete die Versicherte, ihre Situation habe sich wiederum geändert; sie habe sich einer weiteren Operation unterziehen müssen. Zurzeit gehe es ihr sehr schlecht und sie sei nicht in der Lage, eine Arbeit anzunehmen. In dem beigelegten Kurzaustrittsbericht vom 29. September 2006 hatte die Medizinische Klinik am Spital Linth einen Dekonditionierungszustand, eine beginnende hypertensive Herzkrankheit, ein metabolisches Syndrom und ein depressives Zustandsbild diagnostiziert. Am 14. September 2006 sei eine Hysterektomie mit Adnektomie durchgeführt worden. A.h Am 18. Oktober 2006 erstattete Dr. C.___ den angeforderten Bericht. Er habe die Versicherte am 27. März 2006 letztmals gesehen und habe aus kardiologischer Sicht noch nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Bei stärkeren körperlichen Belastungen dürfte sie in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sein. Die Leistungsfähigkeit könnte aber wahrscheinlich durch eine Reduktion des Körpergewichts und eine optimale Therapie der Lungenproblematik und der arteriellen Hypertonie verbessert werden. Falls sich der Zustand unter diesen Massnahmen verbessere, sei die bisherige Tätigkeit als Kassiererin zumutbar, diejenige als Hilfspflegerin wahrscheinlich nicht. Falls sich keine Besserung einstelle, sei eine Büroarbeit oder eine leichte körperliche Arbeit zumutbar, ohne dass aus kardialer Sicht eine zeitliche Einschränkung nötig wäre. Die Arbeitsfähigkeit könne letztlich erst beurteilt werden, wenn eine pulmonologische Abklärung erfolgt sei und eine optimale Compliance vorliege. Die Medizinische Klinik am Spital Linth teilte am 21. November 2006 mit, eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich, da der Zustand vor dem jetzigen Leiden und der weitere Verlauf nach der Entlassung nicht bekannt seien. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, erklärte in seinem Arztbericht vom 2. Januar 2007, es lägen bei der Versicherten ein depressives Zustandsbild mit Dekonditionierungszustand, eine Gonarthrose bds., ein metabolisches Syndrom mit arterieller Hypertonie, Dyslipidämie, und Adipositas Grad III, und eine gestörte Glukosetoleranz mit beginnender hypertensiver Herzkrankheit vor. Er kenne die Versicherte als Hausarzt erst seit dem 25. Oktober 2006; eine Einschätzung sei noch schwierig. Die allgemeine Leistungsschwäche gepaart mit den Gonarthrosebeschwerden und der depressiven Grundstimmung wirke sich enorm negativ auf die Arbeitsfähigkeit aus. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne psychische Stresskomponenten könnte die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte in einer idealen Arbeitsplatzsituation wahrscheinlich halbtags oder mit 50prozentiger Leistung arbeiten. A.i Nachdem der RAD eine solche befürwortet hatte, veranlasste die IV-Stelle eine interdisziplinäre medizinische Begutachtung. Das Begutachtungsinstitut ABI stellte in seinem Gutachten vom 9. Januar 2008 als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest: (erstens) Varusgonarthrose und Femoropatellararthrose beidseits, allgemeine muskuläre Dekonditionierung mit Abschwächung der kniestabilisierenden Muskelgruppen, und (zweitens) allgemeine muskuläre Dekonditionierung, Haltungsinsuffizienz mit Wirbelsäulenfehlform und -Fehlhaltung (Hohlrundrücken), Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien das metabolische Syndrom, die hypertensive Herzkrankheit, die nicht ganz ausgeschlossene koronare Herzkrankheit, der anamnestische Verdacht auf Asthma bronchiale mit Anstrengungsdyspnoe NYHA III, die chronische venöse Insuffizienz und eine anamnestisch intermittierende Refluxoesophagitis. Als Pflegehelferin und in körperlich regelmässig mittelschwer bis schwer belastenden beruflichen Tätigkeiten sei die Versicherte nicht mehr arbeitsfähig. Als Kassiererin bestehe eine 60-prozentige, ganztägig verwertbare Arbeitsfähigkeit. Das gelte auch für weitere adaptierte, leichte bis nur intermittierend mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten, und zwar mindestens ab Januar 2006. A.j Mit Verfügung vom 30. Januar 2008 hielt die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle fest, die Versicherte habe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (mit einem Invaliditätsgrad von 40 %, bei einem Valideneinkommen von Fr. 60'081.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 36'048.--), und wies das Gesuch um Erhöhung der Rente ab. B. Gegen diese Verfügung richtet sich die Einsprache (recte: Beschwerde) vom 7. Februar 2008 (Poststempel: 14. Februar 2008). Die Beschwerdeführerin beantragt eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung und des Sachverhalts. Die Ablehnung einer Rentenerhöhung könne sie nicht gutheissen. Ihre Situation habe sich nicht verbessert. Sie könne wegen ihrer Knie- und Beinprobleme nach wie vor auch eine Arbeit als
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kassiererin nicht ausüben. Das belegten drei Arztzeugnisse von Dr. A.___ und Dr. D.___. Dr. A.___ hatte am 11. Februar 2005 bescheinigt, die Beschwerdeführerin sei ab dem 18. April 2004 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Am 30. August 2005 hatte er erklärt, sie sei seit dem 18. August 2004 zu 100 % arbeitsunfähig, und zwar in ihrem Beruf als Verkäuferin und ohne aufwendige operative Interventionen, die aufgrund anderer gesundheitlicher Faktoren sehr risikoreich sein dürften. Dr. D.___ hatte am 21. August 2007 ein ärztliches Zeugnis über eine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgestellt. C. In ihrer Beschwerdeantwort vom 22./24. April 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2004 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Die Verfügungen vom 13. und vom 20. Juli 2006 seien zu Unrecht ohne Vorbescheid ergangen. Das Schreiben der Beschwerdeführerin, das am 11. August 2006 bei ihr eingegangen sei, hätte zur Prüfung, ob eine Beschwerde vorliege, an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen weitergeleitet werden müssen. Stattdessen seien ohne Aufhebung der Verfügungen weitere Abklärungen durchgeführt worden. Das habe dazu geführt, dass die angefochtene Verfügung ebenfalls fehlerhaft erlassen worden sei, indem sie den unrichtigen Anschein erwecke, eine Revisionsverfügung zu sein. Im Sinne der Verfahrensökonomie und im mutmasslichen Interesse der Beschwerdeführerin an einer möglichst raschen gerichtlichen Überprüfung des Rentenanspruchs sei von einer Rückweisung zur Behebung dieser formellen Mängel jedoch abzusehen. Die Arztzeugnisse von Dr. A.___ und Dr. D.___ vermöchten die Überzeugungskraft des ABI-Gutachtens nicht zu erschüttern. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 60 % arbeitsfähig. Bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage stehe ihr Alter von 62 Jahren einer Verwertung nicht im Weg. Für die Bestimmung des Valideneinkommens 2004 rechtfertige es sich, vom Durchschnitt der Löhne in den drei zuletzt nur während weniger Monate ausgeübten Anstellungen, also von Fr. 58'378.--, auszugehen. Das Invalideneinkommen sei anhand der Tabellenlöhne zu bestimmen. Für 2004 ergebe sich im Anforderungsniveau 3 für Verkaufstätigkeiten von Frauen im Detailhandel ein Betrag von Fr. 47'772.--, bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % und einem Abzug von
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 10 % also ein Invalideneinkommen von Fr. 26'829.--. Bei dem Invaliditätsgrad von 54 % habe die Beschwerdeführerin ab Januar 2004 Anspruch auf eine halbe Rente. D. Am 28. April 2008 hat die Gerichtsleitung das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) gutgeheissen. E. In ihrer Replik vom 2. Mai 2008 erklärt die Beschwerdeführerin, mit der beschlossenen halben Rente müsse sie wohl oder übel einverstanden sein, obwohl sich ihr Gesundheitszustand seit dem Arztzeugnis von Dr. A.___ zusehends verschlechtert habe. Sehr oft habe sie Atembeschwerden beim gewöhnlichen Gehen, so dass sie stehen bleiben müsse. Die heutigen Arbeitsverhältnisse seien mit Stress verbunden. Die Möglichkeit zu abwechselndem Sitzen und Stehen sei ein blosser Wunschtraum. Mit den gegenwärtigen Beschwerden könne sie keine Stelle mehr annehmen. Auch ihre Beinschmerzen hätten zugenommen. F. Die Beschwerdegegnerin hat am 13. Mai 2008 an ihrem Antrag festgehalten. G. G.a Auf Anfrage vom 23. Mai 2008 hat Dr. A.___ am 30. Mai 2008 bekanntgegeben, er habe der Beschwerdeführerin wegen eines Infekts der oberen Luftwege mit Magen-/ Darm-Grippe vom 23. bis 28. Oktober 2002 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 8. November 2002 sei Folge eines Unfalls gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ihm bei der diesbezüglichen Erstkonsultation vom 25. November 2002 mitgeteilt, sie sei über eine Treppe gestolpert. Die Arbeitsunfähigkeit sei bis 15. Dezember 2008 (recte: 2002) verlängert worden. Am folgenden Tag habe er die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig geschrieben, damit sie sich möglichst bald wieder um eine Stelle bewerben könne. Am 7. Januar 2003 habe er aber ab 16. Dezember 2002 wieder Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zum 2. März 2003). Die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin während der Zeit vom 1. September 2002 bis 24. November 2002 hat auf Anfrage am 3. Juni 2008 ein ärztliches Zeugnis von Dr. A.___ vom 23. Oktober 2002 über eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 23. bis 28. Oktober 2002, ein Schreiben der Unfallversicherung vom 11. Dezember 2002 und die Ausfertigung der Unfallmeldung für den Arbeitgeber vom 1. Dezember 2002 eingereicht. G.b Die Beschwerdeführerin hat am 10. Juni 2008 (und in einem Nachtrag vom 12. Juni 2008) Stellung genommen und unter anderem vorgebracht, sie habe seit dem Unfall (Velosturz) vom Juli 2001 andauernd Beinschmerzen gehabt. Sechs Wochen nach dem Unfall habe sie - die bei der Arbeit noch habe hinken müssen - die Stelle als Pflegehelferin angenommen, diese aber zufolge Umstrukturierung verloren. Die Stelle im Grossverteiler habe sie aufgeben müssen, weil sie die immer stehend auf dem Betonboden auszuübende Arbeit im Kundendienst wegen ihres Knies nicht mehr habe leisten können. Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Erwägungen 1. Gemäss dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2008 hat die Beschwerdegegnerin damit ein Gesuch der Beschwerdeführerin um eine Erhöhung der Rente abgewiesen. Wie sie in der Beschwerdeantwort festhält, handelt es sich indessen nicht um eine Anpassungsverfügung. Mit den nach Inkrafttreten der IVG- Änderung vom 16. Dezember 2005 erlassenen Verfügungen vom 13. Juli 2006 und vom 20. Juli 2006, die rechtlich als Einheit zu betrachten sind und richtigerweise eines Vorbescheids bedurft hätten (vgl. Art. 57a Abs. 1 IVG), hat sich die Beschwerdeführerin nämlich gegenüber der Beschwerdegegnerin als nicht einverstanden erklärt. Es rechtfertigt sich, mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass diese Erklärung der unvertretenen Beschwerdeführerin als Beschwerde an das zuständige Gericht weiterzuleiten gewesen wäre. Stattdessen hat die Beschwerdegegnerin - in der Auffassung, die Verfügungen könnten als blosse Vorbescheide ausgelegt werden, oder als ob sie sich auf ein Wiedererwägungsgesuch eingelassen und die Verfügungen aufgehoben hätte - das Verfahren der erstmaligen Rentenzusprechung (ohne
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorgängige rechtskräftige Verfügungen) durch weitere Abklärungen weitergeführt. Die angefochtene Verfügung, welche wiederum in Verletzung der Verfahrensvorschriften des rechtlichen Gehörs ohne Vorbescheid ergangen ist, ist als dessen Abschluss zu betrachten. Die vorliegenden formellen Mängel müssen zu einer unbesehenen Aufhebung der Verfügung führen, sollten sie nicht geheilt werden können. Letzteres ist vorliegend aber der Fall. Denn die Beschwerdeführerin hat in diesem Verfahren eine materielle Behandlung beantragt, womit anzunehmen ist, ihr Interesse an einer beförderlichen Beurteilung überwiege das Interesse an einer Rückweisung zur korrekten Verfahrensabwicklung, und sie hat sich im Verfahren vollumfänglich äussern können. Eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache käme unter den gegebenen Umständen einem verfahrensökonomischen Leerlauf gleich, da zu erwarten wäre, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid bliebe, wie sie ihn in ihrem Antrag in der Beschwerdeantwort getroffen hat, nämlich, der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2004 eine halbe Rente zuzusprechen. 2. Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der aktuellen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde eine medizinische Begutachtung durchgeführt, die nebst der internistischen Untersuchung eine psychiatrische und eine rheumatologische Abklärung umfasste. Das Gutachten basiert auf einer Kenntnisnahme von den Vorakten, von Anamnese und geklagten Beschwerden. Die Gutachter gelangten zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in einer adaptierten leichten bis nur intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit wie als Kassiererin zu 60 % arbeitsfähig (ganztägig verwertbar). Die Schlussfolgerung ist nachvollziehbar begründet. Gemäss dem Gutachten sowie den
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Angaben von Dr. B.___ und Dr. C.___ ist davon auszugehen, dass die Einschränkung in angepasster Tätigkeit auf das Knieleiden und die muskuläre Dekonditionierung zurückzuführen ist, während den kardiologischen Faktoren kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wird. Die Beschwerdeführerin beruft sich dagegen auf die ärztlichen Beurteilungen von Dr. A.___ und Dr. D.___, welche ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigten. Die Einschätzung von Dr. A.___ bezieht sich allerdings auf die Tätigkeit als Verkäuferin, welche wegen der chronifizierten Kniebeschwerden nicht mehr in Frage komme. Eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeit hatte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin aber nicht abgesprochen, sondern am 30. Mai 2005 dafürgehalten, diese sei zu prüfen. Dr. D.___ hat am 21. August 2007 ein blosses Arbeitsunfähigkeitsattest abgegeben. Deshalb ist nicht ersichtlich, auf welche Tätigkeit es sich bezieht. Am 2. Januar 2007 hatte Dr. D.___ aber eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in adaptierter Tätigkeit ohne psychische Stresskomponenten zu immerhin 50 % noch für wahrscheinlich gehalten. Da davon ausgegangen werden kann, die polydisziplinäre Begutachtung habe eine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erbracht, können ergänzende medizinische Abklärungen unterbleiben. Auf das Ergebnis der Begutachtung, die im November 2007 erfolgt ist, kann - für die Zeit ab Januar 2006 abgestellt werden. 3.2 Was eine allfällige Entwicklung des relevanten gesundheitlichen Sachverhalts im Zeitablauf betrifft, ist festzuhalten, dass Dr. B.___ bereits am 11. Januar 2006 für die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als Kassiererin und als Pflegehelferin aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (ab 2003) angegeben hatte. Dr. C.___ beurteilte eine leichte körperliche Arbeit am 18. Oktober 2006 als der Beschwerdeführerin ohne Einschränkung zumutbar. Nach der medizinischen Aktenlage ist zu schliessen, dass sich im massgeblichen Zeitraum keine die Arbeitsfähigkeit tangierende Verschlechterung ergeben hat, wie sie die Beschwerdeführerin am 11. August 2006 und am 6./18. Oktober 2006 geltend gemacht hatte. Es rechtfertigt sich vielmehr, von einer (unveränderten) Arbeitsunfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 60 % auszugehen. 3.3 Was den Anspruchsbeginn betrifft, entsteht der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung - abgesehen von
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der hier nicht anwendbaren lit. a - frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b). Die einjährige Wartezeit gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % vorliegt (AHI 1998 S. 124 E. 3c). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (aArt. 29 IVV). Auch vor der Anmeldung liegende Zeiten von Arbeitsunfähigkeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) sind zu berücksichtigen (ZAK 1966 S. 58; Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 238; BGE 117 V 26 E. 3b; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S C. vom 2. März 2000 [I 307/99]). Dr. B.___ hat vorliegend den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf 2003 festgesetzt. Er legte allerdings des Weiteren dar, bei der vollzeitlichen Arbeit der Beschwerdeführerin als Pflegerin bis November 2002 dürfte die Belastbarkeit überschritten gewesen sein. Den Angaben von Dr. A.___ vom 30. Mai 2008 ist zu entnehmen, dass er die Beschwerdeführerin bereits vom 23. bis 28. Oktober 2002 wegen eines Infekts und ab 8. November 2002 wegen eines Unfalls (Treppensturz; schliesslich bis zum 2. März 2003) zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben hatte. Aus der Arbeitgeberbescheinigung vom 26. November 2004 (act. 5) geht hervor, dass der letzte effektive Arbeitstag der 15. November 2002 gewesen sei. Ab Februar 2003 bezog die Beschwerdeführerin Arbeitslosenentschädigung. Weil es gemäss Rz 2009 des vom Bundesamt für Sozialversicherung erlassenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) bei der Bestimmung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit unerheblich ist, auf welche gesundheitlich bedingten Ursachen die Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen ist, ist von einem Eintritt der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit im Oktober 2002 und einer Beendigung mit ausreichendem Durchschnitt im Oktober 2003 auszugehen. 4. 4.1 Dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Valideneinkommens in ihrer Beschwerdeantwort von einem Durchschnitt der Löhne in den letzten drei Anstellungsverhältnissen (Fr. 4'581.--, Fr. 4'018.-- und aus Fr. 4'726.-- auf das Jahr 2004 aufgewertete Fr. 4'873.--) ausgeht, lässt sich nicht beanstanden, auch wenn ter
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte diese errechnete Höhe von jährlich Fr. 58'378.-- bei den abgerechneten Einkommen gemäss IK-Auszug jeweils nicht erreicht wurde. 4.2 Die Beschwerdeführerin hatte in den Jahren vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung in verschiedenen Tätigkeiten gearbeitet und danach keine Arbeit mehr aufgenommen. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens kann deshalb auf die Tabellenlöhne abgestellt werden, und zwar auf den allgemeinen Durchschnitt für Hilfsarbeiten. Dem Vorbringen, Tätigkeiten, in denen zwischen Sitzen und Stehen gewechselt werden könne, seien realistischerweise nicht zu finden, kann nicht gefolgt werden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und das Alter der Beschwerdeführerin setzen ihr nicht so einschränkende Bedingungen, dass ein ausgeglichener Arbeitsmarkt keine entsprechenden Stellen beinhalten würde. Der als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt (eine Fiktion, vgl. BGE 129 V 480 E. 4.2.2) beinhaltet von seiner Struktur her sowohl bezüglich der beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes einen Fächer verschiedenartiger Stellen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S O. vom 22. November 2006, U 303/06). Der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt dient dazu, die Risiken Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abzugrenzen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S C. vom 16. Juli 2003, I 758/02; BGE 110 V 276 E. 4b). Ob die Beschwerdeführerin dagegen unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen tatsächlich eine Anstellung finden könne, ist für die Invaliditätsbemessung nicht ausschlaggebend. Von Bedeutung ist vielmehr einzig, ob und in welchem Rahmen sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Es wird von einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage ausgegangen (vgl. Art. 16 ATSG). Im statistischen Mittel (Zentralwert; vgl. AHI 1999 S. 50) konnten Frauen im Jahr 2004 mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor Fr. 46'716.-- (12mal Fr. 3'893.--) erzielen (vgl. Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, LSE, 2004). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Jahr 2004 bei 41.6 Stunden lag (vgl. T2.5.2), während der Tabellengruppe A generell eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche zugrunde liegt. Das Durchschnittseinkommen für das Jahr 2004 macht somit bei 100 % Beschäftigung Fr. 48'584.-- aus. Bei der gegebenen Arbeitsfähigkeit von 60 % entspricht dies einem
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betrag von Fr. 29'150.--, mit einem Abzug von 10 %, wie die Beschwerdegegnerin ihn zu Recht zu machen beantragt, also einem Invalideneinkommen von Fr. 26'235.--. Der Invaliditätsgrad macht demnach 55 % aus. 4.3 Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen nach Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung, die vorliegend anzuwenden ist, (von einer hier nicht relevanten Ausnahme abgesehen) in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Die Auszahlung kann daher frühestens ab 1. November 2003 erfolgen. 4.4 Der Beschwerdeführerin steht demnach bei verspäteter Anmeldung ab 1. November 2003 ein Anspruch auf eine halbe Rente zu. 5. 5.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2008 teilweise zu schützen. Der Beschwerdeführerin ist im Sinne der Erwägungen ab 1. November 2003 eine halbe Rente zuzusprechen. Zur Festsetzung der Rentenhöhe ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2 Angesichts des vollständigen Unterliegens der Beschwerdegegnerin rechtfertigt es sich, ihr die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1 IVG), gesamthaft aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP/SG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Erwägungen wird die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2008 aufgehoben. bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der Beschwerdeführerin wird im Sinne der Erwägungen ab 1. November 2003 eine halbe Rente zugesprochen. Zur Festsetzung der Rentenhöhe wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 11.07.2008 Art. 28 IVG. Erstmalige Rentenzusprechung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juli 2008, IV 2008/89).
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2025-07-19T15:33:59+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen