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St.Gallen Versicherungsgericht 29.01.2010 IV 2008/496

29. Januar 2010·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,889 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich. Bemessungsgrundlage des Validen- und des Invalideneinkommens bilden die Validen- und die Invalidenkarriere, d.h. die berufliche Karriere, welche die versicherte Person ohne den Gesundheitsschaden vermutlich durchlaufen hätte, und die berufliche Karriere, die sie bei zumutbarer Anstrengung trotz der Behinderung durchlaufen könnte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2010, IV 2008/496).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/496 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.07.2020 Entscheiddatum: 29.01.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 29.01.2010 Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich. Bemessungsgrundlage des Validen- und des Invalideneinkommens bilden die Validen- und die Invalidenkarriere, d.h. die berufliche Karriere, welche die versicherte Person ohne den Gesundheitsschaden vermutlich durchlaufen hätte, und die berufliche Karriere, die sie bei zumutbarer Anstrengung trotz der Behinderung durchlaufen könnte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2010, IV 2008/496). a.o. Vizepräsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 29. Januar 2010 in Sachen B.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. E. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt: A.    B.___ (Jg. 1947) meldete sich im November 2005 zum Bezug von IV-Leistungen an. Er gab an, er sei bis 31. August 2005 zu 50% selbständig als "B.___" und zu 50% unselbständig als Staplerfahrer erwerbstätig gewesen. Dr. med. A.___ gab in seinem Bericht vom 22. November 2005 folgende Diagnosen an: Zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechtsbetont bei St. n. Wirbelsäulenkontusion 08/2004, Wirbelsäulenfehlform und –fehlhaltung, muskuläre Dysbalance, Schwindelsymptomatik, subjektiv neuropsychologische Defizite, vegetative Begleitsymptomatik, Diskushernie C5/6 mit Duralschlauchimpression und Wurzelirritation rechts, degenerative Veränderungen HWS vor allem C5-C7, lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit medianer subligamentärer Diskushernie L4/5 mit möglicher Nervenwurzelirritation L5 links, V. a. AC-Gelenksarthrose links. Für die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit schätzte er die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten auf 100%. Er legte einen Bericht der Klinik Valens vom 29. August 2005 über einen – auf Wunsch des Versicherten vorzeitig abgebrochenen – Rehabilitationsaufenthalt vom 26. Juli bis 3. August 2005 bei. Gemäss diesem Bericht war der Versicherte am 31. August 2004 von einem Rundeisen abgerutscht und auf die Wirbelsäule gefallen. Die arbeitsbezogen relevanten Probleme waren eine Funktionsstörung der HWS mit schmerzhaften Ausstrahlungen in den rechten Schultergürtel und belastungsabhängige Schmerzen in der BWS gewesen. Nach den Hebetests, besonders bei Gewichtsbelastungen über 25 kg, hatte der Versicherte über ein Gefühl der Kraftlosigkeit in beiden Armen geklagt. Er hatte weiter angegeben, vor allem vormittags träten teilweise Gedächtnisstörungen und Schwindelgefühle auf. Im Bericht der Klinik Valens war zusammenfassend festgehalten worden, die beobachtete Leistungsfähigkeit liege bei einer mittelschweren bis schweren Arbeit. Mühe bereiteten hohe, wiederholte Gewichtsbelastungen. Die konkrete Tätigkeit in der eigenen Firma sei schwer bis sehr schwer und deshalb nur noch teilweise möglich. Die Tätigkeit als Staplerfahrer sei leicht und aus ergonomischtherapeutischer Sicht ganztags zumutbar. Gemäss einem Arbeitsvertrag mit der C.___ AG vom 11. April 2003 war der Versicherte als Staplerfahrer auf Abruf tätig. Der Stundenlohn betrug Fr. 21.40 brutto plus eine Ferienabgeltung von 8,33%. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.    Dr. med. D.___ führte in einem Verlaufsbericht vom 28. Mai 2007 aus, der Versicherte sei in einer adaptierten Erwerbstätigkeit aus psychischen Gründen nur zu 50% arbeitsfähig. Er sei zur Zeit mit einem Beschäftigungsgrad von 50% in einem Einsatzprogramm des RAV tätig. Der Gesundheitszustand sei seit dem letzten Arztbericht stationär. Dr. med. E.___ empfahl am 14. Juni 2007 eine orthopädischpsychiatrische Begutachtung. B.a Der Psychiater und Neurologe Dr. med. univ. F.___ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 7. Dezember 2007 aus, der Versicherte habe angegeben, neben den Schmerzen leide er an depressiven Verstimmungen, Schlafstörungen mit Durchschlafstörungen und Schwitzen vor allem nachts, aber auch am Tag. Hinzu komme eine immer wieder auftretende Schwankschwindelproblematik. In seiner Beurteilung der Untersuchungsergebnisse führte der Gutachter aus, im Vordergrund stünden eine occipital betonte Kopfschmerzsymptomatik und – am ehesten vertebrogen bedingt – eine Schwindelsymptomatik. Im neurologischen Status hätten sich weder Reflexauffälligkeiten noch sensible oder eindeutig motorische Ausfälle an den oberen Extremitäten gezeigt. Die chronischen LWS-Beschwerden hätten keine Nervenwurzelreizerscheinungen zur Folge. Die anhaltende Beschwerdesymptomatik mit zunehmenden sozialen Problemen und finanziellen Schwierigkeiten habe zu einer zunehmend depressiven Entwicklung geführt. Seit Anfang 2006 sei eine mittelgradige depressive Episode zu erheben. Diese sei gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen, Affektstörungen, eine psychomotorische Unruhe, einen verminderten Antrieb und Schlafstörungen mit Durchschlafstörungen. Die Behandlung habe angeblich keine Besserung der Beschwerdesymptomatik bewirkt. Die depressive Entwicklung mit mittelgradiger depressiver Episode führe zu einer Beeinträchtigung der psychischen Belastbarkeit. Die bisherige Tätigkeit als Staplerfahrer und in der eigenen Firma sei aus psychiatrischer Sicht weiter zumutbar, jeweils acht Stunden pro Tag. Dabei bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit im Ausmass von 30%. Aus psychiatrischer Sicht sei diese Einschränkung seit Anfang 2006 ausgewiesen. Sie sei seither konstant. Unter Fortsetzung und Intensivierung der therapeutischen Massnahmen sei aus rein psychiatrischer Sicht eine Besserung der Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz zu erwarten. Damit könnte eine Arbeitsfähigkeit von 80% erreicht werden. Aus rein psychiatrischer Sicht seien geistig leichte Arbeiten ohne © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erhöhte Konzentration, ohne Verantwortung und ohne Zeitdruck während acht Stunden täglich zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit 80% betrage. B.b Der Orthopäde Dr. med. G.___ berichtete im Gutachten vom 17. Oktober 2007, seit dem Unfall im Jahr 2004 persistierten gemäss den Angaben des Versicherten brennende Nackenschmerzen, die in den Hinterkopf ausstrahlten und den Schlaf störten. Die Schmerzen verstärkten sich beim Heben und Tragen von Lasten. Gefühlsstörungen bestünden nicht. Analgetika würden nur bei Bedarf eingenommen. Die brennenden Schmerzen in der rechten Schulter, die sich besonders beim Heben und Tragen von Lasten und bei der Arbeit über der Horizontalen manifestierten, hätten ab und zu die Verwendung von Schmerzmitteln zur Folge. Die ziehenden lumbalen Schmerzen limitierten das Sitzen auf zwei Stunden. Das Gehen sei problemlos möglich. Die Beschwerden verstärkten sich beim Bücken und beim Tragen und Heben von Lasten. Analgetika würden nur bei Gelegenheit benötigt. Gefühlsstörungen und Lähmungen der Beine und Miktionsstörungen seien vom Versicherten verneint worden. Der orthopädische Gutachter stellte folgende Diagnosen: Fortgeschrittene Osteochondrose und Spondylose C5 bis 7 mit mässiger medianer und foraminaler Diskushernie C5/6 mit rechtsbetont foraminaler Enge und mässiger Kompression der C6 Nervenwurzeln rechts mehr als links sowie mässiger diskogener Spinalkanalstenose ohne Myelonkompression und Diskushernie C6/7 mit mässiger foraminaler Enge und eventueller leichter Irritation der C7 Nervenwurzel rechts foraminal, deutliche Acromioclaviculargelenksarthrose mit deutlichem Impingement und Supraspinatussehnenruptur und ausgeprägte Degeneration der Subscapularissehne rechts, mässige Osteochondrose Th9 bis 11 sowie Spondylose Th1 bis L2 und kleine mediane Diskusprotrusion L5/S1 ohne neurale Kompression, leichte Ellbogenarthrose links, mittelgradige depressive Episode und Adipositas. In seiner Beurteilung führte der orthopädische Gutachter aus, die Nackenschmerzen und die abnormen Untersuchungsbefunde der HWS seien durch die im MRI dargestellten mehretagigen degenerativen Veränderungen erklärt. Die angegebenen Hypaesthesien des rechten Vorderarms entsprächen dem Dermatom der komprimierten Nervenwurzeln. Die Schulterschmerzen rechts und die pathologischen Befunde der rechten Schulter seien durch die radiologisch nachgewiesenen Veränderungen bedingt. Die lumbalen Schmerzen und die abnormen objektiven Befunde der LWS könnten grösstenteils durch die im Röntgenbild sichtbaren degenerativen Veränderungen erklärt werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eine deutliche Gewichtsreduktion zur verminderten Belastung der abgenützten LWS sei dringend erforderlich. Eine leichte Ellbogenarthrose links habe bei körperlich belastenden Arbeiten eine Einschränkung zur Folge. In der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter sei der Versicherte noch zu 15% und als Staplerfahrer noch zu 65% arbeitsfähig. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend oder stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei regelmässig inklinierte, reklinierte oder rotierte Körperhaltungen eingenommen, Gegenstände über 10 kg gehoben oder getragen oder Arbeiten über der Horizontalen ausgeübt werden müssten, seien bei voller Stundenpräsenz zu 90% möglich. Aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit bei günstigen leichten Arbeiten ohne erhöhte Konzentration, ohne Verantwortung, ohne Zeitdruck 80%. Die Nackenschmerzen könnten mittels nichtsteroidaler Antirheumatika und Physiotherapie behandelt werden. Die lumbalen Schmerzen sollten mittels einer deutlichen Gewichtsreduktion und mittels einer Tonisierung der paravertebralen Muskulatur therapiert werden. Unter Bezugnahme auf eine gemeinsame orthopädischpsychiatrische Beurteilung gab der orthopädische Gutachter für eine adaptierte Erwerbstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80% an. Für die Zeit vor 2006 gab er keine Arbeitsfähigkeitsschätzung ab, da die Rotatorenmanschettenruptur rechts bisher in den Unterlagen nicht erwähnt worden sei. Abschliessend hielt er fest, es gebe keine medizinische Massnahme, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine deutliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätte. C.    Die IV-Stelle verglich ein Valideneinkommen von Fr. 35'138.- (ermittelt anhand der im individuellen AHV-Beitragskonto für 2003 verbuchten Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit und aus der Tätigkeit für die C.___ AG) mit einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 28'110.- (ermittelt anhand eines statistischen Durchschnittslohns). Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad von 20%. Mit einem Vorbescheid vom 11. August 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie beabsichtige, sein Rentengesuch abzuweisen. Der Versicherte liess am 16. Mai 2008 einwenden, er sei 2004 erst im zweiten Geschäftsjahr gewesen. Er gehe davon aus, dass er später aus der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einkommen von Fr. 60'000.hätte erzielen können. In dieser Höhe habe er nämlich eine Taggeldversicherung abgeschlossen. Gemäss einer Auskunft der C.___ habe er im April 2003 letztmals einen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lohn bezogen. Damals habe er vorwiegend auf dem Bau gearbeitet. Es müsse entweder das mutmassliche Einkommen als Bauarbeiter oder der mutmassliche Gewinn aus der selbständigen Erwerbstätigkeit als Ausgangslage für das Valideneinkommen genommen werden. Beides liege über Fr. 60'000.-. Als Invalideneinkommen sei der konkrete in einem Reinigungsunternehmen bei einem Beschäftigungsgrad von 50% erzielte Lohn von Fr. 30'000.- anzurechnen. Demnach bestehe ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. D.    In einer internen Notiz vom 8. Oktober 2008 hielt die IV-Stelle fest, es fehle der konkrete Nachweis dafür, dass der Versicherte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einkommen von Fr. 60'000.- erzielt hätte. Der Versicherte verfüge nicht über eine abgeschlossene Ausbildung im Bausektor. Er hätte für sein Unternehmen Maschinen anschaffen müssen. Diese hätten das Reineinkommen auf Jahre hinaus negativ beeinflusst. der Versicherte habe noch nie ein Einkommen von Fr. 60'000.- erzielt. Da er die adaptierte Arbeitsfähigkeit nicht voll ausnütze, könne das effektiv erzielte Einkommen nicht als zumutbares Invalideneinkommen Berücksichtigung finden. Mit einer Verfügung vom 23. Oktober 2008 wies die IV-Stelle das Rentengesuch ab, da der Invaliditätsgrad lediglich 20% betrage. E.   Der Versicherte liess am 25. November 2008 Beschwerde gegen diese Verfügung erheben und beantragen, es sei ihm eine ganze Rente auszurichten. Zur Begründung liess er sinngemäss ausführen, die Ergebnisse der Untersuchung durch den orthopädischen Gutachter zeigten, dass seine HWS kaputt sei. Bei einer Beweglichkeit von 10° sei die HWS praktisch steif. Auch der restliche Rücken sei nicht so toll. Insbesondere in der LWS habe er Schmerzen. Neben der Wirbelsäule und dem linken Ellbogen habe auch die Beeinträchtigung der rechten Schulter eine Einschränkung zur Folge. Die im Gutachten umschriebene adaptierte Erwerbstätigkeit sei eine solche bei der VALIDA. Derartige Arbeitsplätze gebe es in der freien Wirtschaft nicht. Das Gutachten hätte sich auch zum Zustand vor 2006 äussern müssen. Da Dr. med. G.___ nicht wisse, welches das Arbeitsprofil eines Staplerfahrers sei, vermöge die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechende Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht zu überzeugen. Er sei bereits ab 2004 nur noch selbständig erwerbstätig gewesen. Die Aufträge hätten ausgereicht, um ein Einkommen von Fr. 60'000.- zu erzielen. Deshalb habe er sich für ein Krankentaggeld in dieser Höhe versichert. Die aktuell ausgeübte Erwerbstätigkeit rechtfertige den ausgerichteten Lohn nicht, so dass es sich um einen Soziallohn handle. Da die Erzielung eines Invalideneinkommens unrealistisch sei, bestehe ein Anspruch auf eine ganze Rente. F.   Die IV-Stelle beantragte am 19. Januar 2009 die Abweisung der Beschwerde. Sie bezeichnete die Einwände des Versicherten gegen das bidisziplinäre Gutachten als nicht stichhaltig. Es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80% in einer adaptierten Erwerbstätigkeit auszugehen. Ein "Leidensabzug" sei nicht gerechtfertigt. Beim Einkommensvergleich sei von einem unterdurchschnittlichen Valideneinkommen ausgegangen worden. Deshalb sei das Invalideneinkommen "parallelisiert" worden. Der Betrag von Fr. 60'000.- für das Valideneinkommen sei nicht nachvollziehbar. Doch selbst aus einem Valideneinkommen in dieser Höhe könnte der Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten, da der Betrag dem durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn entspreche. Eine Parallelisierung wäre unnötig. Trotzdem läge der Invaliditätsgrad unter 40%. G.    Der Versicherte liess am 20. März 2009 einwenden, die im Gutachten angegebene Restarbeitsfähigkeit von 15% sei gemäss den Angaben von Dr. med. A.___ realistisch. Diese Restarbeitsfähigkeit sei aber nicht verwertbar. Der effektiv bezahlte Lohn sei ein Soziallohn, weil die Ausbeute des Arbeitgebers aus seiner Arbeitsleistung bescheiden sei. Es sei unwahrscheinlich, dass es bei einem Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit von Fr. 60'000.- geblieben wäre. Das Gutachten weise zwei Mängel auf: Der Gutachter habe nicht gewusst, was ein Staplerfahrer eigentlich mache, und die Arbeitsfähigkeitsschätzung (65%) sei nicht richtig, weil ein Staplerfahrertätigkeit einer Tätigkeit auf dem Bau entspreche. Auch die durchwegs schlechte Prognose spreche gegen eine Arbeitsfähigkeit von 80% in einer adaptierten Tätigkeit. Gemäss einem vom Versicherten eingereichten Bericht von Dr med. A.___ vom 17. März 2009 betrug die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsunfähigkeit als Staplerfahrer 65%. Dazu kamen noch 30% aus psychiatrischer Sicht. Insgesamt betrachtete Dr. med. A.___ den Versicherten als in einer leichten Tätigkeit zu maximal 40% arbeitsfähig. H.    Die IV-Stelle verzichtete am 30. März 2009 auf eine Stellungnahme. Erwägungen: 1.   Gemäss Art. 16 ATSG ist das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung zu setzen zum Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 2.   Grundlage der Bemessung des Valideneinkommens bildet jene erwerbliche Situation, in der sich der Beschwerdeführer befinden würde, wenn er nicht krank geworden wäre. Diese hypothetische erwerbliche Situation wird als Validenkarriere bezeichnet. Ausgehend von dieser Validenkarriere wird das Valideneinkommen ermittelt. Meist besteht die Validenkarriere in der hypothetischen weiteren Ausübung der letzten Arbeitstätigkeit, so dass das Valideneinkommen anhand jenes Lohnes zu ermitteln ist, den die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt an ihrem letzten Arbeitsplatz erzielen würde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in der Beschwerde (S. 5 Mitte) geltend gemacht, es sei fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich als Staplerfahrer und als Selbständigerwerbender einzuschätzen sei. Es mache nämlich den Anschein, dass der Beschwerdeführer ab 2004 vollumfänglich als Selbständigerwerbender ein höheres Einkommen habe erzielen wollen. Die Verbindungen habe er gehabt, die Aufträge auch. Demnach bestünde die – notwendigerweise fiktive - Validenkarriere also ausschliesslich in der selbständigen Erwerbstätigkeit im Bereich der (…). Das ist durchaus plausibel, denn die Tätigkeit als © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Staplerfahrer für die C.___ AG fand vertragsgemäss nur noch auf Abruf statt, war also wohl nur noch dazu gedacht, das Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit zu ergänzen. Es gibt keinen Grund, am Vorhandensein ausreichender Aufträge zu zweifeln, da sich die Baubranche in jener Zeit in einer konjunkturell guten Lage befunden hat. Ob der Beschwerdeführer bereits vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als (…)arbeiter die Arbeit als Staplerfahrer auf Abruf aufgegeben hatte oder ob er das erst für später geplant hatte, ist bei der Definition der Validenkarriere also irrelevant, denn sie ist langfristig, zumindest auf die Zeit bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters angelegt. Die Ausrichtung auf die selbständige Erwerbstätigkeit allein ist plausibler als die parallele Fortführung der Arbeit als Staplerfahrer im Nebenerwerb. Die massgebende Validenkarriere ist also diejenige des selbständigen (…)arbeiters. Auf dieser Grundlage muss das – natürlich ebenfalls fiktive – Valideneinkommen bemessen werden. Der Beschwerdeführer hat eine Krankentaggeldversicherung auf der Grundlage eines Jahreseinkommens von Fr. 60'000.- versichert. Er selbst hat sein Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit also auf Fr. 60'000.- geschätzt. Da nicht bekannt ist, auf welchen Grundlagen diese Schätzung beruht, kann nicht auf sie abgestellt werden. Die effektiv erzielten Einkommen bieten keine Grundlage, da der Beschwerdeführer nur teilzeitlich als (…)arbeiter tätig gewesen ist und insbesondere da er sich in der Anfangsphase der Unternehmensentwicklung befunden hat, als die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Ein eigentliches Unternehmen mit Angestellten, Maschinenpark, grossen Aufträgen usw. wäre aus dem Betrieb des Beschwerdeführers nicht geworden, denn das hätte bereits das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers verhindert. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass es sich immer um einen Betrieb gehandelt hätte, der kaum mehr als die Arbeitskraft des Beschwerdeführers "verkauft" hätte. Der Beschwerdeführer hätte also keinen Maschinenpark angeschafft, da er die entsprechenden Mittel gar nicht gehabt hätte und auch nicht hätte erhältlich machen lassen. Auch Mitarbeiter hätte er kaum, jedenfalls nicht mit Gewinn, einsetzen können. Mit einem "Einmannbetrieb" wäre offensichtlich kein Gewinn zu erzielen gewesen, der erheblich über dem Lohn eines Bauhilfsarbeiters gelegen hätte, denn der Beschwerdeführer verfügte weder über eine einschlägige Berufsausbildung noch über später erworbene Spezialkenntnisse, die es ihm erlaubt hätten, seinen Auftraggebern ein über dem Hilfsarbeiterlohn liegendes Honorar in Rechnung zu stellen. Auf der anderen Seite entstanden ihm so aber auch keine grossen Unkosten (beispielsweise aus der Verzinsung der Kosten für die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anschaffung von Maschinen und aus dem Maschinenunterhalt). Das rechtfertigt es, das Valideneinkommen aus der – fiktiven – selbständigen Erwerbstätigkeit im Bereich der Mithilfe bei (…)arbeiten anhand des Zentralwerts der Bauhilfsarbeiterlöhne zu ermitteln. Die Arbeitsunfähigkeit in dieser selbständigen Erwerbstätigkeit besteht seit August 2004. Ein allfälliger Rentenanspruch ist deshalb ab August 2005 (Ablauf des sogenannten Wartejahres) zu prüfen. Da bis 2006 keine relevanten Veränderungen eingetreten sein dürften, rechtfertigt es sich, die Lohnstrukturerhebung 2006 des Bundeamtes für Statistik beizuziehen. Gemäss der Tabelle TA1 dieser Statistik belief sich dieser Zentralwert für das Baugewerbe auf Fr. 4605.-, umgerechnet von vierzig auf die branchenübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Std. sowie auf ein Jahr auf Fr. 57'609.-. Berücksichtigt man zudem, dass der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender zumutbarerweise wohl mehr als 41,7 Std. wöchentlich gearbeitet hätte, rechtfertigt es sich, diesen Betrag entsprechend zu erhöhen. Mangels genauer Zahlen und mangels entsprechender statistischer Durchschnittszahlen bleibt nichts anderes übrig, als einen pauschalen Zuschlag vorzunehmen. Setzt man die Grenze des zumutbaren bei einer körperlich sehr schweren Arbeit bei 5,5 Tagen à 8,4 Std., also 46,2 Wochenarbeitsstunden an, resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 63'825.-. Dem Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG ist also ein Valideneinkommen von Fr. 63'825.- zugrunde zu legen. 3.   3.1  Rechtsprechungsgemäss ist das tatsächlich noch erzielte Erwerbseinkommen als zumutbares Invalideneinkommen zu betrachten, wenn ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis den Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erübrigt, wenn die verbleibende Arbeitsfähigkeit zumutbar voll ausgeschöpft wird und wenn kein Soziallohn ausgerichtet wird (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2.A., N. 21 zu Art. 16 ATSG unter Verweis auf BGE 117 V 18). Die tatsächliche erwerbliche Karriere nach dem Eintritt der Behinderung ist also insbesondere nur dann die für die Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens massgebende Invalidenkarriere, wenn damit die Restarbeitsfähigkeit sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht vollständig ausgeschöpft wird. In qualitativer Hinsicht, also in Bezug auf die Wahl der ideal der Behinderung angepassten Erwerbstätigkeit, in welcher die höchste Restarbeitsfähigkeit besteht bzw. das höchste Einkommen erzielt werden kann, haben die Gutachter folgende Anforderungen gestellt: Körperlich leicht, in temperierten Räumen auszuüben, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte abwechslungsweise sitzend oder stehend, ohne regelmässige Inklination, Reklination oder Rotation des Körpers, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Arbeiten über der Horizontalen, geistig leicht, ohne erhöhte Konzentration, ohne Verantwortung und ohne Zeitdruck. Offensichtlich erfüllt weder die Tätigkeit als (…)arbeiter noch die Tätigkeit als Staplerfahrer diese Anforderungen. Das bedeutet, dass weder die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als (…)arbeiter noch dessen Arbeitsfähigkeit als Staplerfahrer für die Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens von Bedeutung ist. Massgebend ist allein die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in jener Tätigkeit, die alle Anforderungen an eine behinderungsadaptierte Arbeit erfüllt. Da der Beschwerdeführer nicht über eine Berufsausbildung verfügt und da er sich auch keine besonderen Berufskenntnisse erworben hat, die ihm die Ausübung einer qualifizierten adaptierten Erwerbstätigkeit erlauben würden, ist die zumutbare Invalidenkarriere diejenige eines Hilfsarbeiters. Die Einschränkungen sind nicht so schwerwiegend, dass sie eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft, also auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt verunmöglichen und nur noch eine Arbeit in einem geschützten Rahmen (in einer geschützten Werkstätte wie etwa der VALIDA oder in einem geschützten Umfeld in einem Familienbetrieb) zulassen würden. Die vom orthopädischen Gutachter angegebenen Einschränkungen werden erfahrungsgemäss von einer Vielzahl von Arbeitsplätzen in der freien Wirtschaft erfüllt. Für die vom psychiatrischen Gutachter formulierten Einschränkungen gilt dasselbe. Es gibt nämlich erfahrungsgemäss körperlich leichte Hilfsarbeiten, die keine besonderen geistigen Anforderungen stellen, die nur eine durchschnittliche Konzentrationsleistung erfordern, die keine erhöhte Verantwortung mit sich bringen und die eine normale Arbeitsleistung pro Zeiteinheit erfordern. Die aus psychiatrischer Sicht aufgestellten Voraussetzungen für eine behinderungsadaptierte Hilfsarbeit dürfen nämlich nicht so verstanden werden, dass überhaupt keine Verantwortung und überhaupt kein Zeitdruck bestehen dürften, denn damit wären die Art und das Ausmass der Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers nicht in Übereinstimmung zu bringen und damit wäre auch gar keine Arbeit in der freien Wirtschaft mehr möglich. Die Aussage des psychiatrischen Gutachters kann deshalb nur so verstanden werden, dass keine besonderen Anforderungen an die Verantwortung gestellt und kein überdurchschnittliches Arbeitstempo vorgegeben sein darf. Die Invalidenkarriere des Beschwerdeführers ist also diejenige einer körperlich leichten und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte behinderungsadaptierten, keine besonderen Anforderungen an die psychische Konstitution stellenden Hilfsarbeit. 3.2  Die Gutachter haben die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für eine adaptierte Hilfsarbeit mit 80% beziffert. Dr. med. A.___ hat am 17. März 2009 für die effektiv ausgeübte, körperlich leichte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von maximal 40% angegeben. Dabei hat er sich weder mit der abweichenden Einschätzung der Gutachter noch mit der weit stärker abweichenden Einschätzung im Austrittsbericht der Klinik Valens auseinandergesetzt. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass Dr. med. A.___ ausschliesslich auf die – offenbar konsequent demonstrierte - subjektive Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers abgestellt hat. Da nicht anzunehmen ist, dass Dr. med. A.___ sich davon wird lösen und eine objektive Schätzung wird abgeben können, ist in antizipierender Beweiswürdigung auf die Einholung eines weiteren Berichts zu verzichten. Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. univ. F.___ und von Dr. med. G.___ enthält eine überwiegend wahrscheinlich richtige objektive Arbeitsfähigkeitsschätzung. Diese Schätzung ist auch vor dem Hintergrund der konkreten Schmerzsituation und der Möglichkeiten bzw. der Notwendigkeit zur medikamentösen Schmerzbekämpfung bezogen auf einen adaptierten zumutbaren Arbeitsplatz plausibel. Das gilt trotz des Umstandes, dass der orthopädische Gutachter diesen zentralen Punkt seiner Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht näher diskutiert hat, denn die durch die Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit bewirkte Arbeitsunfähigkeit ist höher. Der Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens ist deshalb eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Hilfsarbeit von 80% zugrunde zu legen. Da der Beschwerdeführer nicht über branchenspezifische besondere Fähigkeiten, Kenntnisse oder Berufserfahrungen verfügt, welche die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit in einer ganz bestimmten Branche nahelegen würden, ist das zumutbare Invalideneinkommen anhand der Zentralwerts der Hilfsarbeiterlöhne aller Branchen zu ermitteln. Dieser Zentralwert beläuft sich gemäss der Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung 2006 auf Fr. 4732.-, umgerechnet von 40 auf den schweizerischen Durchschnitt von 41,7 Wochenarbeitsstunden und auf zwölf Monate auf Fr. 59'197.-. Bei einem Arbeitsfähigkeits- bzw. Beschäftigungsgrad von 80% resultiert ein Einkommen von Fr. 47'358.-. Berücksichtigt man zusätzlich, dass die Tabelle TA1 gestützt auf die Löhne gesunder Arbeitnehmer erstellt worden ist, dass © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte also die durch die Gesundheitsbeeinträchtigung bewirkten Nachteile wie eine effektive oder auch nur befürchtete Gefahr erhöhter Krankheitsabsenzen, reduzierte Flexibilität sowohl was Überstunden als auch was den konkreten Arbeitsplatz betrifft, sogenannter Teilzeitnachteil usw.), so rechtfertigt es sich praxisgemäss, diesen Jahreslohn ermessensweise um weitere 10% zu reduzieren. Das zumutbare Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 42'622.-. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 63'825.- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'203.- bzw. ein Invaliditätsgrad von 33%. Die Beschwerdegegnerin hat also im Ergebnis zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint. 4.   Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Der vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Er trägt die gesamten Gerichtskosten. Diese belaufen sich, dem Verfahrensaufwand entsprechend (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 600.-. Sie sind durch den vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- zu bezahlen; diese ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 29.01.2010 Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich. Bemessungsgrundlage des Validen- und des Invalideneinkommens bilden die Validen- und die Invalidenkarriere, d.h. die berufliche Karriere, welche die versicherte Person ohne den Gesundheitsschaden vermutlich durchlaufen hätte, und die berufliche Karriere, die sie bei zumutbarer Anstrengung trotz der Behinderung durchlaufen könnte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2010, IV 2008/496).

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