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St.Gallen Versicherungsgericht 02.09.2010 IV 2008/450

2. September 2010·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,495 Wörter·~22 min·3

Zusammenfassung

Art. 28 IVG; Art. 16 ATSG. Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens bei selbstständiger Erwerbstätigkeit. Zumutbarkeit der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit zugunsten einer einträglicheren unselbstständigen Erwerbstätigkeit bejaht ab demjenigen Zeitpunkt, ab dem aus medizinischer Sicht nicht mehr von einer Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten selbstständigen Tätigkeit ausgegangen werden konnte. Befristeter Rentenanspruch (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. September 2010, IV 2008/450).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/450 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 13.07.2020 Entscheiddatum: 02.09.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 02.09.2010 Art. 28 IVG; Art. 16 ATSG. Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens bei selbstständiger Erwerbstätigkeit. Zumutbarkeit der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit zugunsten einer einträglicheren unselbstständigen Erwerbstätigkeit bejaht ab demjenigen Zeitpunkt, ab dem aus medizinischer Sicht nicht mehr von einer Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten selbstständigen Tätigkeit ausgegangen werden konnte. Befristeter Rentenanspruch (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. September 2010, IV 2008/450). Entscheid Versicherungsgericht, 02.09.2010 Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 2. September 2010 in Sachen G.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Rente Sachverhalt: A.       A.a G.___ erlitt am 24. März 2006 im Rahmen einer Auffahrkollision ein HWS- Beschleunigungstrauma (vgl. ärztlicher Bericht vom 12. September 2006; act. G 6.2). Am 18. Januar 2008 meldete sich die Versicherte zum Bezug einer IV-Rente an (act. G 6.1.1). A.b Im von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht vom 23. Februar 2008 stellte der behandelnde Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, die Diagnose einer HWS-Distorsion bei Autounfall vom 24. März 2006 mit Cervicobrachialsyndrom links. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als selbstständige Coiffeuse bescheinigte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für die Dauer vom 24. März bis 17. Juli 2006, von 80% für die Dauer vom 18. Juli bis 10. September 2006, von 70% für die Dauer vom 11. September 2006 bis 1. Februar 2007, von 60% für die Dauer vom 2. Februar bis 29. April 2007, von 50% für die Dauer vom 30. April 2007 bis 6. Januar 2008 und von 40% für die Dauer vom 7. Januar 2008 bis auf weiteres. Eine andere Tätigkeit als die bisher ausgeübte sei der Versicherten nicht zumutbar. Denn sie betreibe ein gut laufendes Coiffeurgeschäft mit einem guten Kundenstamm. Dessen Aufgabe zugunsten einer anderen Arbeit wäre ein grosser Verlust für die Versicherte (act. G 6.1.19.1 ff.). A.c Am 27. Mai 2008 nahm die IV-Stelle eine Abklärung im Coiffeurgeschäft der Versicherten vor. Im Abklärungsbericht Selbstständigerwerbende vom 27. Juni 2008 ermittelte die Abklärungsperson gestützt auf einen Betätigungsvergleich einen Invaliditätsgrad von 40% bzw. im Rahmen eines Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 0% (act. G 6.1.28). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Im Vorbescheid vom 24. Juli 2008 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen. Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von 0% stützte sie sich auf einen Einkommensvergleich. Die Versicherte könne als unselbstständig Erwerbende mit einem Pensum von 60% den als selbstständig Erwerbende erzielten Verdienst übertreffen. Ferner wurde die Versicherte darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich bei Interesse für berufliche Massnahmen schriftlich an die IV-Stelle wenden könne (act. G 6.1.32). B.       B.a Dagegen erhob die Versicherte am 25. August 2008 Einwand. Sie stellte sich darin auf den Standpunkt, dass es ihr mit ihrem Geschäft nicht möglich sei, die ihr als Invalideneinkommen angerechneten Einkünfte zu erzielen. Für sie sei es undenkbar, in einem anderen Geschäft zu 60% zu arbeiten, weil sie in ihrer selbstständigen Tätigkeit die Arbeit flexibel einteilen könne. Sie wolle und könne ihr Geschäft nicht aufgeben (act. G 6.1.33). B.b Am 26. September 2008 verfügte die IV-Stelle entsprechend dem Vorbescheid vom 24. Juli 2008 und wies einen Rentenanspruch ab (act. G 6.1.37). C.       C.a Gegen die Verfügung vom 26. September 2008 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 22. Oktober 2008. Die Beschwerdeführerin beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, namentlich einer Invalidenrente. Sie rügt, dass ein Rentenanspruch verneint worden, ihr aber berufliche Massnahmen angeboten worden seien. Demnach sei der Rentenanspruch verneint worden, bevor die Eingliederungsfrage überhaupt geprüft worden sei (act. G 1). In der Beschwerdeergänzung vom 24. November 2008 führt sie aus, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch verneint habe, indem sie das AHV-pflichtige Einkommen, das sie vor dem Verkehrsunfall in ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt habe, mit einem statistisch erzielbaren Bruttolohn gemäss LSE verglichen habe. Dieser Vergleich sei schon allein deshalb nicht zulässig, weil völlig unterschiedliche Einkommensarten gegeneinander aufgerechnet würden. Die Beschwerdeführerin habe © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte in den Steuerabschlüssen die steuerlich zulässigen Abzüge vorgenommen, obwohl diese betriebswirtschaftlich nicht in vollem Umfang notwendig seien. Würde dieser Aufwand entsprechend der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit abgegrenzt bzw. aufgerechnet, ergäbe sich ein bedeutend höherer Gewinn. Aufzurechnen seien zudem die Beiträge an die Unfall- und Krankentaggeldversicherung. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich könne damit nicht als Grundlage zur Beurteilung der Rentenfrage dienen. Bei Berücksichtigung der konkreten beruflich-erwerblichen Situation ergebe sich, dass sie in den Jahren 2006 und 2007 kein Invalideneinkommen mehr erzielt bzw. Betriebsverluste ausgewiesen habe. Ferner sei ihr eine Geschäftsaufgabe nicht zumutbar und damit sei die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nicht zulässig. Selbst wenn die Geschäftsaufgabe und die Suche einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbar wären, wäre ihr eine angemessene Anpassungsfrist zuzugestehen. Für den Fall, dass ihr als Invalideneinkommen ein hypothetisches Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit gemäss LSE angerechnet werde, sei ein Leidensabzug zu berücksichtigen, und es sei auch für die Ermittlung des Valideneinkommens von den statistischen Tabellenlöhnen auszugehen (act. G 4). C.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2009 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung gibt sie an, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Coiffeurgeschäft seit 2001 ein Jahreseinkommen von rund Fr. 24'500.-- erwirtschaftet habe. Aufgrund der Tabellenlöhne stehe fest, dass dieses Einkommen mit einem Pensum von 50% erreicht werden könne. Zudem sei die Beschwerdeführerin medizinisch mangels klinischer Befunde zumindest in einer leichten wechselbelastenden Alternativtätigkeit voll arbeitsfähig. Selbst wenn sie in einer Alternativtätigkeit nur zu ca. 50% arbeitsfähig wäre, würde keine Erwerbseinbusse vorliegen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht zumutbar sein solle. Die Beschwerdeführerin beschäftige kein Personal, sei jung und habe noch rund die Hälfte ihres Erwerbslebens vor sich. Eine Umstellung würde sich auf jeden Fall für sie lohnen (act. G 6). C.c In der Replik vom 9. Februar 2009 hält die Beschwerdeführerin unverändert an ihren Rechtsbegehren fest. Sie bekräftigt, dass ihr eine Geschäftsaufgabe nicht zugemutet werden dürfe. Die Behauptungen der Beschwerdegegnerin, ihr (der Beschwerdeführerin) wäre eine Tätigkeit als unselbstständige Coiffeuse im Umfang von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte mindestens 50% möglich und es würden keine medizinischen Gründe vorliegen, dass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, seien aktenwidrig. Der behandelnde Arzt habe bescheinigt, dass ihr eine andere Tätigkeit als ihre selbstständige Tätigkeit nicht zumutbar sei. Andere oder gar gegenteilige Aussagen einer medizinischen Fachperson fänden sich nicht. Sie halte daher daran fest, dass ihre Arbeitsfähigkeit in einem Anstellungsverhältnis weitergehend eingeschränkt und eine höhere Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen wäre (act. G 8). C.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf die Einreichung einer Duplik (act. G 10). Erwägungen: 1.        Zwischen den Parteien ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin streitig. 2.        Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids beziehungsweise im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 26. September 2008 (act. G 6.1.37) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über die noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2006, I 428/04, E. 1). Diese übergangsrechtliche Lage © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zeitigt indessen keine materiellrechtlichen Folgen, da die 5. IV-Revision hinsichtlich des Begriffs und der Bemessung der Invalidität keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat. Neu normiert wurde demgegenüber der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der, sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 28 Abs. 1 IVG), gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens 6 Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Da ein allfälliger Rentenanspruch im vorliegend zu beurteilenden Fall vor dem 1. Januar 2008 entstanden wäre (Ablauf Wartejahr nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bzw. Entstehung eines allfälligen Rentenanspruchs im Sinn von aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG ist vorliegend der 1. März 2007), wirkt sich diese Neuerung auf den hier zu prüfenden Fall nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2008, 8C_373/08, E. 2.1 mit Hinweis). Nachfolgend werden die seit 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen des ATSG und IVG wiedergegeben, soweit nicht ausdrücklich auf die altrechtlichen Bestimmungen verwiesen wird. 3.        3.1   Als Invalidität gilt gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder länger dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50% oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. 3.2   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad in der Regel aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) bei selbstständig Erwerbenden ein Betätigungsvergleich anzustellen (ausserordentliches Bemessungsverfahren) und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (vgl. BGE 128 V 30 f. E. 1 mit Hinweisen). 4.        Vorab zu prüfen ist die Frage, welche Methode der Invaliditätsbemessung bei der selbstständig erwerbstätigen Beschwerdeführerin anzuwenden ist. 4.1   Das ausserordentliche Bemessungsverfahren kommt lediglich dann zur Anwendung, wenn sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen lassen (vgl. vorstehende E. 3.2). 4.2   Das Valideneinkommen lässt sich vorliegend aus den in den Akten liegenden Angaben (IK-Auszüge, Erfolgsrechnungen) zuverlässig ermitteln. Es sind bei den in selbstständiger Tätigkeit erzielten Einkommen keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sie wesentlich durch schwer überblickbare Komponenten geprägt worden wären. Insbesondere bewirtschaftete die Beschwerdeführerin alleine das Coiffeurgeschäft ohne Einsatz von Familienangehörigen, Unternehmensbeteiligten oder von Mitarbeitenden (Abklärungsbericht vom 9. November 2007, act. G 6.2). Die ausgewiesenen Einkommen aus ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit beruhen damit ausschliesslich auf dem eigenen Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin. Sie benennt denn auch keine Gründe, die gegen eine zuverlässige Ermittlung des Valideneinkommens sprechen würden, sondern geht selbst von einer verlässlichen Bestimmbarkeit des Valideneinkommens aus (vgl. act. G 4, Rz 22). 4.3   Was die Bestimmung des Invalideneinkommens anbelangt, so kann dieses gestützt auf die Durchschnittslöhne der LSE zuverlässig ermittelt werden (vgl. nachstehende E. 8.3.2). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.4   Da sich sowohl das Validen- wie auch das Invalideneinkommen zuverlässig bestimmen lassen, hat bei der Beschwerdeführerin ein Einkommensvergleich zu erfolgen. 5.        Umstritten und zu klären ist die der Beschwerdeführerin noch zumutbare Leistungsfähigkeit. Der behandelnde Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin im ärztlichen Verlaufsbericht vom 17. März 2007 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (act. G 6.1.51-4) und in demjenigen vom 14. Februar 2008 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten (act. G 6.1.51-9). Im Bericht vom 23. Februar 2008 bescheinigte er noch eine 60%ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit. Die Verrichtung anderer Tätigkeiten hielt er - aus nicht medizinischen Gründen ("gut laufendes Coiffeurgeschäft", Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit wäre "ein grosser Verlust") - für unzumutbar (act. G 6.1.19-4). Der RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Arbeitsmedizin, hielt demgegenüber in seiner Stellungnahme vom 4. März 2008 die Beschwerdeführerin für eine leidensadaptierte Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig (act. G 6.1.20-2). Gestützt auf diese medizinische Aktenlage ist davon auszugehen, dass - wenn überhaupt - höchstens eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Coiffeuse besteht. 6.        Nachfolgend sind die erwerblichen Auswirkungen der beeinträchtigten Leistungsfähigkeit zu beurteilen. 7.        Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 ff. E. 3b mit Hinweisen). Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielten Verdienst auszugehen. Ist aufgrund des Einzelfalls anzunehmen, dass sich die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte versicherte Person als Gesunde voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügen würde, so ist darauf abzustellen, auch wenn sie an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 16. Januar 2009, 9C_922/08, E. 4.2.2). 7.1   Die Gründe, warum die Beschwerdeführerin nicht ein höheres Einkommen erzielt hat, bedürfen keiner näheren Erörterung. Diese können die verschiedensten Ursachen haben, sei es, dass das betriebene Geschäft tatsächlich keinen höheren Reinertrag abwarf, sei es, dass die Beschwerdeführerin sämtliche legalen Möglichkeiten zur Steueroptimierung ausschöpfte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts] vom 4. April 2002, I 696/01, E. 4b/aa). Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. etwa act. G 6.1.28-8, G 6.1.33 und act. G 4, Rz 21) sowie aufgrund der im Vergleich als Angestellte während der Dauer der selbstständigen Tätigkeit geringeren erzielten Einkommen (vgl. nachstehende E. 8.3.1), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihre selbstständige Tätigkeit nicht aufgegeben und keine besser entlöhnte Arbeit gesucht und ausgeübt hätte. Unter diesen Umständen ist das Valideneinkommen somit dem Verdienst gleichzusetzen, den die Beschwerdeführerin als vollzeitlich tätige selbstständige Coiffeuse erzielen könnte. 7.2   Gemäss IK-Eintrag erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 einen Jahresverdienst von Fr. 25'000.-- bzw. unter Berücksichtigung der bis zum Jahr 2008 eingetretenen Nominallohnentwicklung (Jahr 2006: + 1,3%; Jahr 2007: + 1,5%; Jahr 2008: + 1,8%) von Fr. 26'168.--. Die Beschwerdeführerin wendet gegen das im IK eingetragene Erwerbseinkommen ein, dass darin auch steuerlich zulässige, indes nicht betriebsnotwendige Abzüge berücksichtigt worden seien (wie etwa Abzüge für das Fahrzeug, Telefonkosten, Kosten für Drucksachen und Zeitschriften sowie für Weiterbildungen und Kurse, Beiträge für die Unfall- und Krankentaggeldversicherung; act. G 4, Rz 17). Was die Aufrechnung des Abzugs für das Fahrzeug anbelangt, so ist vorweg festzuhalten, dass ein entsprechender privater Anteil in der Erfolgsrechnung bereits ausgeschieden wurde (act. G 6.1.14-1). Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der übrige Fahrzeugaufwand betriebsbedingt ist und damit nicht mehr bei der Ermittlung des Einkommens aufzurechnen ist. Ob die übrigen geltend gemachten Aufrechnungen vorzunehmen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sind, muss letztlich nicht beantwortet werden. Denn selbst wenn sie beim in der Erfolgsrechnung 2005 ausgewiesenen Gewinn von Fr. 23'764.60 im vollen Betrag vorgenommen würden, resultierte ein Einkommen für das Jahr 2005 von gerundet Fr. 29'533.-- bzw. unter Berücksichtigung der bis zum Jahr 2008 eingetretenen Nominallohnentwicklung von gerundet Fr. 30'912.-- (Jahr 2006: + 1,3%; Jahr 2007: + 1,5%; Jahr 2008: + 1,8%). 8.       Zu bestimmen bleibt die Höhe des Invalideneinkommens. Dabei ist die Frage mit zu beantworten, ob der Beschwerdeführerin zum Zweck der Schadenminderung eine Aufgabe der von ihr ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. 8.1   Wie die höchstrichterliche Rechtsprechung wiederholt festgestellt hat, folgt aus der sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht, dass es einer versicherten Person grundsätzlich - ohne Gewährung einer Anpassungsfrist - zumutbar ist, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sofern damit eine wesentlich bessere Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erreicht werden kann; das heisst, sie hat sich im Rahmen der Invaliditätsbemessung jene Einkünfte anrechnen zu lassen, die sie bei Aufnahme einer leidensangepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte. Bei der Frage nach der Zumutbarkeit einer Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit sind praxisgemäss die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse wie das Alter, die berufliche Stellung und die Verwurzelung am Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (AHI 2001 S. 283 E. 5a/bb mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 8. November 2007, I 782/06, E. 5.2.1 mit Hinweisen). 8.2   Für die Zeit bis Juli 2008 ist von Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin die berechtigte Hoffnung haben durfte, wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten selbstständigen Tätigkeit zu erreichen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8.2.1         So hielt der behandelnde Dr. A.___ im Verlaufsbericht vom 17. März 2007 im Rahmen der Prognose fest, Ziel bleibe eine komplette Heilung. Auch der zuständige Unfallversicherer ging im Schlussbericht vom 6. Februar 2008 noch davon aus, dass weitere langsame Fortschritte zu erwarten seien. Im Verlaufsbericht vom 14. Februar 2008 bestätigte Dr. A.___ das Ziel der Heilung und erachtete eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit "Schritt für Schritt" als möglich (vgl. zum Ganzen act. G 6.2; vgl. auch die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 23. Februar 2008, act. G 6.1.19-2; zur guten Prognose vgl. auch die RAD-Aktennotiz vom 5. Februar 2008, act. G 6.1.7). Die Arbeitsfähigkeit konnte denn auch seit September 2006 sukzessive gesteigert werden (vgl. act. G 6.1.20-2). Unter diesen Umständen konnte es der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, ihre angestammte - entsprechend ihrer Arbeitsfähigkeit tatsächlich ausgeübte - Tätigkeit aufzugeben. Die Beschwerdegegnerin ging denn auch erst im Anhang zum Abklärungsbericht vom 27. Juni 2008 im Rahmen der Anrechnung eines gestützt auf die LSE ermittelten Invalideneinkommens (act. G 6.1.28-10; vgl. auch act. G 6.1.28-7) von der Zumutbarkeit der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit aus. Gegenüber der Beschwerdeführerin gab sie diesen Standpunkt bzw. die Forderung zur Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Vorbescheid vom 24. Juli 2008 kund (act. G 6.1.32). 8.2.2         Am 11. Juli 2008 berichtete Dr. A.___, dass eine Chronifizierung eingetreten und eine Besserung zwar möglich, jedoch nicht klar zu erwarten sei. Den bisherigen Arbeitsplatz beschrieb er als nicht ideal und nicht anpassungsfähig (act. G 6.1.51-10). Ab diesem Zeitpunkt durfte die Beschwerdeführerin eine wesentliche Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit in der angestammten selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr als wahrscheinlich erachten. Damit stand ab Mitte Juli 2008 keine gute Heilungsprognose der Geschäftsaufgabe mehr entgegen. Vielmehr musste ab diesem Zeitpunkt von einer wesentlich besseren Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit ausgegangen werden. 8.2.3         Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Invalideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung für die Zeit bis und mit Juli 2008 auf der Grundlage der bisherigen selbstständigen Tätigkeit zu erheben ist. Da somit das Invalideneinkommen für die genannte Zeit auf der gleichen erwerblichen Grundlage wie das Valideneinkommen (vgl. hierzu vorstehende E. 7.1 f.) beruht, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Denn diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsunfähigkeit. Die von Dr. A.___ bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten (act. G 6.1.19) sind von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt worden (vgl. RAD- Stellungnahme vom 4. März 2008, act. G 6.1.20), weshalb im Nachfolgenden darauf abgestellt werden kann. 8.2.4         Der mit dem Unfallereignis vom 24. März 2006 einhergehende Eintritt der Arbeitsunfähigkeit führt in Nachachtung von aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) dazu, dass ein Rentenanspruch frühestens am 1. März 2007 entsteht. Der Beschwerdeführerin wurde in der Zeit vom 1. März 2007 bis 29. April 2007 eine 60%ige, vom 30. April 2007 bis 6. Januar 2008 eine 50%ige und vom 7. Januar 2008 bis 11. Juli 2008 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Unter Berücksichtigung der bei der Rentenanpassung gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) geltenden dreimonatigen Wartefrist und mit Blick darauf, dass gemäss Art. 19 Abs. 1 ATSG Renten für den ganzen Kalendermonat im Voraus ausbezahlt werden, ergeben sich folgende Rentenansprüche: für die Monate März 2007 bis und mit Juli 2007 eine Dreiviertelsrente; für die Monate August 2007 bis und mit April 2008 eine halbe Rente; für die Monate Mai 2008 bis und mit Oktober 2008 eine Viertelsrente. 8.3   Bei der Würdigung der Verhältnisse nach Juli 2008 gilt es zu beachten, dass mit einer Wiedererlangung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als selbstständige Coiffeuse nicht mehr gerechnet werden konnte (vgl. act. G 6.1.51-10). Die entsprechende bisherige berechtigte Hoffnung stand ab diesem Zeitpunkt der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit nicht mehr entgegen (vgl. vorstehende E. 8.2.2). 8.3.1         Mit Blick auf die berufliche Biographie fällt bei der Zumutbarkeitsbeurteilung nach Juli 2008 ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin nach dem Abschluss ihrer Coiffeuse-Ausbildung im Jahr 1988 während Jahren bis Ende des Jahres 2000 als Coiffeuse im Anstellungsverhältnis tätig war. Bei Eintritt des Unfallereignisses vom 24. März 2006 war die Beschwerdeführerin etwas mehr als 5 Jahre selbstständig erwerbstätig (Datum der selbstständigen Erwerbsaufnahme: 1. Januar 2001; act. G 6.1.53). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2008 war die Beschwerdeführerin 39-jährig und hatte noch gut 25 Jahre Aktivitätsdauer vor sich. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. act. G 8, Rz 8) besteht kein Erfahrungsgrundsatz, dass die Aufgabe einer bisherigen befriedigenden Tätigkeit für © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich allein zu einer Chronifizierung oder Verschlimmerung von gesundheitlichen Leiden führt. Aus medizinischer Sicht spricht vorliegend nichts dafür, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer der geltend gemachten Beeinträchtigung angepassten Tätigkeit (keine Zwangshaltungen, körperlich leicht; act. G 6.1.20-2) nicht möglich, unzumutbar oder mit negativen Folgen für die Gesundheit verbunden wäre. Vielmehr beschrieb Dr. A.___ die bisherige Tätigkeit als nicht ideal und den bisherigen Arbeitsplatz als nicht anpassungsfähig (act. G 6.1.51-9). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin - selbst ohne Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung - im Jahr 2005 als Selbstständige einen mehr als 35% geringeren Lohn erzielte (Fr. 25'000.--) als während der unselbstständigen Tätigkeit im Jahr 2000 (Fr. 39'572.--, vgl. IK-Auszug, act. G 6.1.5); würde man zugunsten der Beschwerdeführerin von einem Valideneinkommen von Fr. 29'533.-- (vgl. E. 7.2) ausgehen, würde der Minderverdienst immer noch rund 25% ausmachen. Das Coiffeurgeschäft rentierte seit dem Unfallereignis vom 24. März 2006 nicht mehr (vgl. act. G 6.1.28-5). Schliesslich steht auch die berufliche Stellung als selbstständige Coiffeuse einer nochmaligen beruflichen Umorientierung nicht entgegen. Weiter sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes Hans Jakob Mosimann, Bedeutung des Sozialversicherungsrechts für den Haftpflichtprozess, in: Jusletter vom 12. April 2010, S. 8) nicht zahlreiche Arbeitsmöglichkeiten bestehen, die mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar und zumutbar sind. Es bestehen ferner - namentlich mit Blick auf die Höhe der getätigten Abschreibungen (im Jahr 2002: Fr. 550.--, im Jahr 2003: Fr. 389.--, im Jahr 2004: Fr. 326.80.--, im Jahr 2005: Fr. 258.--; zu den Abschreibungssätzen vgl. St. Galler Steuerbuch StB 41 Nr. 2) - keine Hinweise, dass die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit mit hohen unzumutbaren Liquidationsverlusten verbunden wäre. In Würdigung dieser Verhältnisse ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit der Weiterführung der selbstständigen Erwerbstätigkeit ihre Restleistungsfähigkeit im Vergleich mit einer unselbstständigen leidensangepassten Tätigkeit nicht voll ausnützt, weshalb die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. November 2007, I 782/06, E. 5.2.1 mit Hinweisen) nicht auf die erwerblichen Verhältnisse in der selbstständigen Tätigkeit abgestellt, sondern ohne Gewährung einer Anpassungsfrist die LSE-Tabellenlöhne beigezogen hat. Dies gilt für die Zeit ab August 2008 (vgl. E. 8.2.3). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8.3.2         Das, in Ausübung einer im erwähnten Sinn zumutbaren Tätigkeit, erzielbare Einkommen lässt sich praxisgemäss gestützt auf die der Lohnstrukturerhebung zu entnehmenden Tabellenlöhne ermitteln (BGE 126 V 76 f. E. 3b/aa). Mit der Beschwerdegegnerin (act. G 6.1.37-2) ist vorliegend auf den Durchschnittslohn gemäss LSE-Tabelle TA1, Persönliche Dienstleistungen, Frauen, Stufe 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) abzustellen. Im Jahr 2008 betrug dieser durchschnittliche Monatslohn Fr. 3'465.--, angepasst an eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden Fr. 3'604.--. Daraus resultiert ein Jahreslohn von Fr. 43'248.-- (Fr. 3'604.-- x 12). Dabei kann offen bleiben, ob dieser Durchschnittslohn an die von Dr. A.___ für leidensangepasste Tätigkeiten attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit (act. G 6.1.51-9) oder sogar an die vom RAD-Arzt aus medizinisch theoretischer Sicht bescheinigte 100%ige Arbeitsfähigkeit (act. G 6.1.20-2) anzupassen ist. Denn selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin die in einer unselbstständigen Tätigkeit als Coiffeuse bestehende Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wird, resultiert kein Rentenanspruch, wie sich aus den nachstehenden Überlegungen ergibt. 8.3.3         Für die angestammte selbstständige Tätigkeit bescheinigte Dr. A.___ eine 60%ige Restarbeitsfähigkeit (vgl. act. G 6.1.19-3 und G 6.1.51-9). Würde der Auffassung der Beschwerdeführerin gefolgt, dass sie in einer unselbstständigen Stellung als Coiffeuse wegen geringerer zeitlicher Flexibilität und aufgrund geringerer Möglichkeiten zur Rücksichtnahme auf ihre gesundheitlichen Leiden zusätzlich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre (vgl. act. G 4, S. 9, Rz 23), rechtfertigte sich die Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit. Wenn überhaupt, so wäre vorliegend höchstens ein 10%iger Leidensabzug vorzunehmen. Daraus resultierte ein Invalideneinkommen von Fr. 19'462.-- (Fr. 43'248.-- x 0.5 x 0.9). Würde das Valideneinkommen von Fr. 30'912.-- (vgl. vorstehende E. 7.1 f.) dem so zugunsten der Beschwerdeführerin ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 19'462.-- gegenüber gestellt, ergäbe sich für die Zeit ab August 2008 eine Erwerbseinbusse von Fr. 11'450.-- (Fr. 30'912.-- - Fr. 19'462.--) und damit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 37% ([Fr. 11'450.-- / 30'912.--] x 100). Selbst diese Bemessungsgrundlagen führten damit zu einer Rentenaufhebung mit Wirkung ab 1. November 2008 (vgl. vorstehende E. 8.2.4). 9.        © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, dass der Rentenanspruch vor der Prüfung der Eingliederungsfrage verneint worden sei (act. G 1, Rz 8). Diese Rüge ist unberechtigt. Die Beschwerdeführerin brachte im Beschwerdeverfahren selbst - trotz des von der Beschwerdegegnerin gemachten Angebots, sie könne sich bei Interesse für berufliche Massnahmen melden (act. G 6.1.32-2 und 6.1.37-2) - vor, dass sie "mehrfach und ganz bestimmt" ausgeführt habe, "dass sie die selbstständige Erwerbstätigkeit" und ihr Geschäft nicht aufgeben wolle (act. G 4, Rz 21). Sie brachte damit deutlich ihre fehlende Bereitschaft für berufliche Massnahmen zum Ausdruck. Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin zur Prüfung der Rentenfrage schreiten, ohne allfällige berufliche Massnahmen weiter zu prüfen. Der Beschwerdeführerin steht es offen, sich erneut für berufliche Massnahmen bei der Beschwerdegegnerin anzumelden. 10.     10.1  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 26. September 2008 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist rückwirkend eine Dreiviertelsrente für die Zeit vom 1. März 2007 bis 31. Juli 2007, eine halbe Rente für die Zeit vom 1. August 2007 bis 30. April 2008 und eine Viertelsrente ab 1. Mai 2008 bis 31. Oktober 2008 zuzusprechen. Die Sache ist zur Festsetzung und Ausrichtung der geschuldeten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem teilweisen Obsiegen entsprechend bezahlen die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr je im Betrag von Fr. 300.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 300.-daran anzurechnen und im Umfang von Fr. 300.-- zurückzuerstatten. 10.3  Da die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt, hat sie einen reduzierten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte tragen ist. Bei vollständigem Obsiegen wäre eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Wegen des nur teilweisen Obsiegens erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.- als gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 26. September 2008 aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird rückwirkend   eine Dreiviertelsrente für die Zeit vom 1. März 2007 bis 31. Juli 2007, eine halbe Rente für die Zeit vom 1. August 2007 bis 30. April 2008 und eine Viertelsrente ab 1. Mai 2008 bis 31. Oktober 2008 zugesprochen. Die Sache wird zur Festsetzung und Ausrichtung der geschuldeten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.      Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- bezahlen die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin je im Betrag von Fr. 300.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin daran angerechnet und im Umfang von Fr. 300.-- zurückerstattet. 3.      Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 02.09.2010 Art. 28 IVG; Art. 16 ATSG. Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens bei selbstständiger Erwerbstätigkeit. Zumutbarkeit der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit zugunsten einer einträglicheren unselbstständigen Erwerbstätigkeit bejaht ab demjenigen Zeitpunkt, ab dem aus medizinischer Sicht nicht mehr von einer Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten selbstständigen Tätigkeit ausgegangen werden konnte. Befristeter Rentenanspruch (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. September 2010, IV 2008/450).

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IV 2008/450 — St.Gallen Versicherungsgericht 02.09.2010 IV 2008/450 — Swissrulings