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St.Gallen Versicherungsgericht 26.03.2009 IV 2008/412

26. März 2009·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,142 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Art. 9, 17 ATSG; Art. 42 IVG; Art. 37 und 28 IVV: Lebenspraktische Begleitung. Für eine mittelschwere Hilflosigkeit bedarf es zusätzlich zur Beeinträchtigung bei der Pflege von Kontakten der Einschränkung in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. März 2009, IV 2008/412).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/412 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 10.07.2020 Entscheiddatum: 26.03.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 26.03.2009 Art. 9, 17 ATSG; Art. 42 IVG; Art. 37 und 28 IVV: Lebenspraktische Begleitung. Für eine mittelschwere Hilflosigkeit bedarf es zusätzlich zur Beeinträchtigung bei der Pflege von Kontakten der Einschränkung in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. März 2009, IV 2008/412). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Philia Roth Entscheid vom 26. März 2009 in Sachen B.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Amtsvormundschaft A.___, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Hilflosenentschädigung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte  Sachverhalt: A.    A.a B.___ (Jahrgang 1956) gab in der Anmeldung und im Fragebogen für eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung vom 19. Februar 2008 an, sie beziehe neben einer Hilflosenentschädigung auch eine Invalidenrente. Sie sei in der Körperpflege auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen, indem man überprüfen müsse, ob sie sich regelmässig kämme und dusche. Sodann sei sie bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf Hilfe angewiesen. In den übrigen Lebensverrichtungen sei sie selbständig (IV-act. 1). Am 25. Februar 2008 fand eine periodische Revision statt. Die Versicherte füllte dazu einen "Fragebogen HE – Lebenspraktische Begleitung in Ergänzung zum Anmeldeformular" aus. Auf die Frage nach einer Hilfe bei der Tagestruktur gab sie an, sie plane den Tagesablauf zusammen mit der Bezugsperson, die den Tagesablauf an Hand von Checklisten kontrolliere. Dazu werde sie jeden Morgen zur Kontrolle angerufen. Sodann benötige sie Unterstützung sowohl beim Zubereiten der Speisen als auch zum Kochen. Die Finanzen würden von der Vormundschaft erledigt. Die Versicherte führte weiter aus, sie brauche jemanden, der ihr die administrativen Sachen erkläre. Zur Vermeidung unzulänglicher Wohnverhältnisse helfe man ihr wöchentlich bei den Reinigungsarbeiten. Die Wäsche könne sie selbst erledigen. Hingegen habe sie Angst vor grossen Menschenansammlungen, weshalb sei nur in Begleitung das Haus verlasse. Das Einkaufen überfordere sie. Sodann bestehe bei ihr die Gefahr einer Vereinsamung, wenn sie nicht zu allen Aussenkontakten begleitet werde (IV-act. 3). Dr. med. C.___, Ambulatorium für Sozialpsychiatrie, berichtete der IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 2. April 2008, die Versicherte leide an einer chronisch-paranoiden Schizophrenie mit unvollständiger Remission (ICD-10: F20.04). Dr. C.___ bestätigte in seinem Bericht die Richtigkeit der gemachten Angaben über die Hilflosigkeit und bezeichnete den Gesundheitszustand als stationär (IV-act. 5). Die Versicherte liess am 18. Juni 2008 durch ihre Amtsvormundin mündlich eine Abklärung vor Ort beantragen, weil sich ihr Zustand im Vergleich zu den Angaben im Revisionsformular verschlechtert habe (IVact. 6). Die IV-Stelle erachtete eine Abklärung vor Ort nicht als nötig, weil weiterhin der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung ausgewiesen sei (IV-act. 6).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Mit formlosem Entscheid vom 7. August 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Anspruch auf Hilflosenentschädigung sei unverändert. Sie führte aus, gemäss ihren Unterlagen bestehe keine zusätzliche dauernde und erhebliche Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensvorrichtungen. Sie habe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bei lebenspraktischer Begleitung (IV-act. 7). Die Versicherte beantragte am 13. August 2008 die Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung (IV-act. 9). A.c Mit Verfügung vom 27. August 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten weiterhin eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bei lebenspraktischer Begleitung zu. Sie gab an, bezüglich der alltäglichen Lebensvorrichtungen könne eine dauernde und erhebliche Hilflosigkeit aus den ihr vorliegenden Unterlagen nicht ersehen werden. Ein allfälliger Mehraufwand im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung habe keinen Einfluss auf den Grad der Hilflosenentschädigung. Eine Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung löse immer den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades aus und könne nicht in den mittleren Grad erhöht werden (IV-act. 10). B.    B.a Gegen diese Verfügung lässt die Versicherte am 17. September 2008 Beschwerde erheben. Sie lässt ausführen, sie habe auf den 1. Januar 2006 vom Status "Heimbewohner" in denjenigen des "Begleiteten Wohnens" wechseln können. Diese Wohnform habe sich für sie bewährt. Sie sei jedoch in einem wachsenden Rahmen auf eine möglichst enge Begleitung, Anleitung und auch telefonische Kontakte angewiesen. Fehlten diese, so werde sie schnell psychotisch oder leide an Motivationsschwierigkeiten. Sie arbeite halbtags in der Heimstätte D.___. Für die Zubereitung und den Einkauf der Lebensmittel benötige sie Anleitung und Begleitung, da sie selbst das Interesse und die Geduld dazu nicht aufbringen könne. Ausserhäusliche Kontakte könne sie kaum alleine wahrnehmen, weil sie sich fürchte, alleine oder in grösseren Menschenansammlungen unterwegs zu sein. Manchmal fürchte sie sich nur schon vor den Nachbarn. Sie benötige deshalb mehr Unterstützung, als sie heute erhalte, weil sie sonst wieder in eine eng betreute

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wohnform wechseln müsste. Deshalb lasse sie eine Überprüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung vor Ort beantragen (G act. 1). B.b In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. November 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, die Beschwerdeführerin habe im Revisionsfragebogen angegeben, in keiner alltäglichen Lebensverrichtung auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen zu sein. Nur bei der Körperpflege müsse überprüft werden, ob diese regelmässig verrichtet werde. Zudem brauche sie Begleitung bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Sofern zusätzlich zur lebenspraktischen Begleitung auch die Hilfe bei der Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung benötigt werde, so dürfe die gleiche Hilfeleistung nur einmal – d.h. entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Begleitung – berücksichtigt werden (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Rz. 8048). Da die Beschwerdeführerin auf Grund lebenspraktischer Begleitung eine Hilflosenentschädigung erhalte, sei eine weitere Abgeltung bei den Lebensvorrichtungen nicht möglich. Für eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades müsse in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise die Hilfe Dritter erforderlich sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zudem habe das Ausmass der Hilfe in der lebenspraktischen Begleitung keine Auswirkung auf den Grad der Hilflosigkeit (G act. 4). B.c Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine Replik ein (G act 6). Erwägungen: 1.   1.1  Als hilflos gilt eine Person, die wegen Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie hat deshalb einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Als hilflos gilt unter anderem auch eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Person, die zuhause lebt und wegen einer Gesundheitsbeeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Der Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung allein ist als leichte Hilflosigkeit anzusehen (Art. 42 Abs. 3 IVG, Art. 37 Abs. 3 lit. e der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV besteht ein Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung, wenn eine Person ohne die Begleitung durch eine Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), wenn eine Person für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die Begleitung durch eine Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder wenn eine Person ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Relevant ist laut Art. 38 Abs. 3 IVV nur jene lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den angeführten Situationen erforderlich ist. Von einer lebenspraktischen Begleitung kann nur dann gesprochen werden, wenn die Begleitung bezweckt zu verhindern, dass eine Person schwer verwahrlost und/oder in ein Heim oder in eine Klinik eingewiesen werden muss (vgl. Rz 8040 KSIH), bzw. wenn die behinderte Person ohne diese Begleitung nicht in der Lage wäre, ausserhalb eines Heimes oder einer Klinik zu leben. Von einer regelmässig notwendigen lebenspraktischen Begleitung ist nach den Verwaltungsweisungen dann auszugehen, wenn die Begleitung über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden wöchentlich benötigt wird (vgl. Rz 8053 KSIH). Das Gericht weicht von Verwaltungsverweisungen nicht ohne triftigen Grund ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (vgl. BGE 132 V 121 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). 1.2  Die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung im Sinn von Art. 38 IVV sind vorliegend klar erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerin bereits eine Entschädigung für eine leichte Hilflosigkeit erhält. Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen einer mittleren Hilflosigkeit erfüllt sind und die Entschädigung deshalb revisionsweise erhöht werden muss. Dazu ist nach Art. 17 Abs. 2 ATSG erforderlich, dass sich der zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. 2.   2.1  Der Bedarf nach dauernder lebenspraktischer Begleitung im Sinn von Art. 38 IVV gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV als leichte Hilflosigkeit. Ist eine Person darüber

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hinaus in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe Dritter angewiesen, so gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV). Der Grad der Hilflosigkeit – und damit auch die Entschädigung – erhöht sich also nur dann, wenn die versicherte Person lebenspraktischer Begleitung bedarf und darüber hinaus auch in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos ist. Zu den für die Bemessung der Hilflosigkeit massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen gehören praxisgemäss das Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen sowie die Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus) und die Kontaktaufnahme (vgl. BGE 127 V 94 neues Fenster E. 3c; 125 V 297 E. 4a). Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass der Versicherte bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass der Versicherte bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (vgl. BGE 121 V 88 neues Fenster E. 3c mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist gemäss den Akten und ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift hauptsächlich in der Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf Hilfe Dritter angewiesen. Das Erfordernis der Hilfe bei der Kontaktpflege, um der Gefahr einer dauernden Isolation vorzubeugen, wie das insbesondere bei psychisch beeinträchtigten Personen der Fall ist, ist gemäss KSIH Rz. 8024 nur unter dem Titel "lebenspraktische Begleitung" zu berücksichtigen. Diese Einschränkung ist nämlich gerade Auslöser für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung bei Bedarf nach lebenspraktischer Begleitung. Dass die Beschwerdeführerin einen höheren Bedarf nach lebenspraktischer Begleitung bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte geltend macht, begründet deshalb noch keine mittelschwere Hilflosigkeit. Es ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in zwei weiteren Lebensverrichtungsbereichen hilfsbedürftig ist. 2.2  Fürs Ankleiden, Auskleiden, Aufstehen und Abliegen braucht die Beschwerdeführerin keine Hilfe, ebenso wenig bei der Verrichtung der Notdurft. Die Beschwerdeführerin kann die Speisen selbst zerkleinern, zum Mund führen und selber essen. Diese Lebensverrichtung ist deshalb nicht als erheblich eingeschränkt zu betrachten (vgl. BGE 106 V 153 E. 2b). Die Anleitung zur Zubereitung der Speisen sowie das Kochen gelten nicht als alltägliche Lebensverrichtung im Sinn der Selbstsorge. In der Körperpflege ist die Beschwerdeführerin dahingehend auf Hilfe http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Hilflosenentsch%E4digung++lebenspraktische+Begleitung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-V-94%3Ade&number_of_ranks=0#page94 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Hilflosenentsch%E4digung++lebenspraktische+Begleitung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-V-94%3Ade&number_of_ranks=0#page94 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Hilflosenentsch%E4digung++lebenspraktische+Begleitung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-V-88%3Ade&number_of_ranks=0#page88 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Hilflosenentsch%E4digung++lebenspraktische+Begleitung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-V-88%3Ade&number_of_ranks=0#page88

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angewiesen, dass sie daran erinnert werden muss, sich zu kämmen und zu duschen. Vornehmen kann sie diese Tätigkeiten selbst. Diese Kontrolle der Beschwerdeführerin stellt eine indirekte Hilfe Dritter dar (vgl. KSIH Rz. 8029). In diesem Bereich ist die Beschwerdeführerin somit zusätzlich zum Bedarf einer lebenspraktischen Begleitung eingeschränkt. In der Fortbewegung im Freien ist sie jedoch nicht eingeschränkt, weil sie weder die Orientierung verliert, noch den Verkehr nicht richtig einzuschätzen weiss. In dieser Teilfunktion ist denn gemäss Fragebogen eine Hilfsbedürftigkeit verneint worden (vgl. IV-act. 1). Dass sich die Beschwerdeführerin fürchtet, allein nach Draussen zu gehen, hat vielmehr mit ihrer Kontaktscheue zu tun. Dies wird durch die Teilfunktion "Pflege gesellschaftlicher Kontakte" erfasst. Eine weitere Einschränkung in einer alltäglichen Lebensverrichtung ist also nicht gegeben. Damit sind die Voraussetzungen für eine mittelschwere Hilflosigkeit nicht erfüllt. 2.3   Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich zum Bedarf nach lebenspraktischer Begleitung nur in einem Bereich der alltäglichen Lebensvorrichtung auf Hilfe angewiesen ist, weshalb keine mittelschwere Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV vorliegt. Die Beschwerde wird deshalb abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen. 3.   Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP). Mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss im Verfahren IV 2008/412 in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; diese sind durch den geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

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