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St.Gallen Versicherungsgericht 11.11.2010 IV 2008/401

11. November 2010·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,665 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Art. 6 und 16 ATSG. Art. 28 Abs. 1 IVG. Abklärung des Anspruchs auf eine Rente. Rückweisung zur erneuten medizinischen und erwerblichen Abklärung. Art. 59 ATSG. Beschwerdelegitimation und schutzwürdiges Interesse an der genauen Überprüfung des Invaliditätsgrades, wenn die ausgerichtete Rente plafoniert ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. November 2010, IV 2008/401).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/401 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 29.07.2020 Entscheiddatum: 11.11.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 11.11.2010 Art. 6 und 16 ATSG. Art. 28 Abs. 1 IVG. Abklärung des Anspruchs auf eine Rente. Rückweisung zur erneuten medizinischen und erwerblichen Abklärung. Art. 59 ATSG. Beschwerdelegitimation und schutzwürdiges Interesse an der genauen Überprüfung des Invaliditätsgrades, wenn die ausgerichtete Rente plafoniert ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. November 2010, IV 2008/401). Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 11. November 2010 in Sachen A. M.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Gmür, Obere Bahnhofstrasse 11, Postfach 253, 9501 Wil SG 1, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und B. M.___, Beigeladener, betreffend Rente Sachverhalt: A.    A. M.___ meldete sich im September 2006 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (IV-act. 54). Dr. med. C.___ bescheinigte im Bericht vom 18. Oktober 2006 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit das Vorliegen von therapieresistenten lumboradikulären Schmerzen L4/L5 links und (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eine Stressinkontinenz. Die Beschwerdeführerin sei seit 5. Dezember 2005 vollumfänglich arbeitsunfähig. Die Patientin habe sich viermal einer Hernienoperation LWS 4/5 unterziehen müssen. Der Erfolg sei ausgeblieben. Sie habe selbst in sitzender Stellung konstant Schmerzen im Bereich der LWS (IV-act. 48). Nach Durchführung von weiteren medizinischen Behandlungen und Abklärungen - unter anderem einer zweimaligen Begutachtung bei Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH (IV-act. 27, 42) - eröffnete die IV-Stelle des Kantons St. Gallen der Versicherten mit Vorbescheid vom 27. März 2008, seit dem 5. Dezember 2005 (Beginn der Wartezeit) sei sie in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Vom 5. Dezember 2005 bis Ende Februar 2007 habe für sämtliche Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Vom 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 habe sie Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. März 2007 bei einem IV-Grad von 65 % (Valideneinkommen 2008 von Fr. 55'532.-- und Invalideneinkommen von Fr. 19'436.--) auf eine Dreiviertelsrente (IV-act. 21). Hierzu nahm Rechtsanwalt lic. iur. A. Hagmann, Wil, für die Versicherte im Einwand vom 30. April 2008 Stellung (IV-act. 16). Am 1. Juli 2008 liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter mitteilen, es sei ein erneuter operativer Eingriff durchgeführt worden (IV-act. 11). Hierauf verfügte die IV-Stelle am 23. Juli 2008 im Sinn des Vorbescheids (IV-act. 8-10). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.    B.a Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt Hagmann für die Versicherte mit Eingabe vom 15. September 2008 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 23. Juli 2008 (betreffend Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. März 2007) sei aufzuheben, und der Beschwerdeführerin sei auch für den Zeitraum ab 1. März 2007 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu ergänzenden medizinischen und beruflichen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung legte der Rechtsvertreter unter anderem dar, aus den medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) trotz mehrmaligen operativen Eingriffen seit Dezember 2005 sogar noch verschlechtert habe (IV-act. 24). Beim gegebenen Verlauf sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die seit dem 5. Dezember 2005 festgestellte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten nun ab März 2007 in eine 35%ige Restarbeitsfähigkeit gewandelt haben solle, obwohl aufgrund der medizinischen Unterlagen (mit der Notwendigkeit von bis anhin sieben operativen Eingriffen) sogar noch von einer seitherigen gesundheitlichen Verschlechterung auszugehen sei. Auch das Gutachten von Dr. D.___ sei in Bezug auf die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit nach wie vor widersprüchlich, indem in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, anderseits in einer leidensangepassten Tätigkeit - wozu gemäss Arbeitsbeschrieb der Arbeitgeberin auch die angestammte Tätigkeit gehöre - und unter Einhaltung einschränkender Bedingungen trotzdem eine Restarbeitsfähigkeit von 35 % als zumutbar erachtet werde. Es müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer auch ab März 2007 weiterhin bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Erwerbstätigkeiten ausgegangen werden. Sollte dies als nicht erstellt erachtet werden, sei eine erneute medizinische Abklärung vorzunehmen, wobei mehr als fraglich sei, ob dabei zuverlässige Angaben in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit im vorliegend interessierenden Zeitraum Februar/März 2007 gemacht werden könnten. Die vorhandenen Akten würden genügen, um von einer durchgehenden vollen Erwerbsunfähigkeit ausgehen zu können. Im Weiteren sei mit Blick auf die aus dem individuellen Konto ersichtliche Einkommensentwicklung das Valideneinkommen von der Beschwerdegegnerin zu tief angesetzt worden. Zudem sei vom (hypothetischen) Invalideneinkommen, soweit von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte einem solchen auszugehen sei, eine behinderungsbedingte Kürzung von 25 % vorzunehmen.  B.b In der Beschwerdeantwort vom 12. November 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, der Bericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 25. Juni 2008 (IV-act. 12) gebe an, dass die Schmerzen zwischen März 2007 und Juni 2008 mit Medikamenten erträglich gewesen seien. Gemäss dem zweiten Gutachten von Dr. D.___ (IV-act. 27) bestehe seit März 2007 eine Leistungsfähigkeit von 35 % in einer adaptierten Tätigkeit. Da die bisherige Tätigkeit bei der E.___ aufgrund des Tätigkeitsbeschriebs (IV-act. 51-4/7) adaptiert gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin 35 % des Valideneinkommens erzielen können. Ein zusätzlicher Leidensabzug sei nicht zulässig. Der IV-Grad betrage somit 65 %. Die Beschwerdeführerin habe ab März 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Sie sei im Juni 2008 vorübergehend stärker eingeschränkt gewesen. Dass heisse jedoch nicht, dass die Rentenverfügung für die Zeit ab März 2007 falsch sei. Falls sich der Gesundheitszustand dauerhaft verschlechtern sollte, sei ein Revisionsgrund gegeben. Eine allfällige Revision sei jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Für den Anspruch bis Ende Februar 2007 sei fraglich, ob eine ganze Rente geschuldet sei. Da die erste Begutachtung im Februar 2007 erfolgt und die Beschwerdeführerin vorher von ihrem Hausarzt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei, habe man im Zweifel zu Gunsten der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit angenommen. B.c Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verzichtete am 24. November 2008 unter Bestätigung der Ausführungen und Anträge in der Beschwerde auf eine Replik (act. G 6). B.d Das Versicherungsgericht zog die Rentenakten des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei (act. G 11). Hierzu reichte der nunmehrige Rechtsvertreter der Versicherten, Rechtsanwalt Adrian Gmür, Wil, am 29. Juni 2010 eine Stellungnahme ein mit Begehren, auf die Beschwerde sei einzutreten, weil die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann zusammen die plafonierte Maximalrente heute nicht erreichen würden (act. G 15). Mit Schreiben vom 2. Juli 2010 teilte das Versicherungsgericht dem Ehemann der Beschwerdeführerin die Beiladung zum Verfahren mit (act. G 17). Er verzichtete auf eine Stellungnahme (act. G 18).  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen: 1.   1.1  Vorliegend ist streitig, ob die Beschwerdeführerin auch für die Zeit ab 1. März 2007 Anspruch auf eine ganze Rente hat. - Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), sind vorliegend die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. Ferner ist bei der Beurteilung auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 121 V 366 Erw. 1b). 1.2  Zu prüfen ist vorweg die Beschwerdelegitimation bzw. die Frage, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der materiellen Prüfung der Beschwerde hat (Art. 59 ATSG). Nach der Rechtsprechung muss für eine genaue Überprüfung des Invaliditätsgrades ein unmittelbares und aktuelles Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur nachgewiesen sein. Eine "Rechtsanwendung auf Vorrat" für hypothetische künftige Sachverhalte wird daher regelmässig ausgeschlossen (BGE 125 V 24 Erw. 1b; Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2005 i/S S. [I 791/03] Erw. 2.6.1). Nach Art. 35 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 IVG beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente. Übersteigt die Summe beider Einzelrenten den für sie massgebenden Höchstbetrag, so werden sie im Verhältnis ihrer Anteile gekürzt (Rz 5508 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Renten [RWL]). Für die Jahre 2007/2008 betrug die monatliche Maximalrente Fr. 2'210.-- und für 2009/2010 Fr. 2'280.--. Das plafonierte Maximum belief sich somit für den hier streitigen Zeitraum ab März 2007 auf Fr. 3'315.--. Die Beschwerdegegnerin sprach sowohl der Beschwerdeführerin als auch deren Ehemann mit Verfügungen vom 23. Juli 2008 für Januar und Februar 2007 eine - plafonierte - ganze Invalidenrente von monatlich je Fr. 1'658.-- zu (act. G 11.2.1; IV-act. 9-1/2), d.h. insgesamt einen Betrag von Fr. 3'316.-- (ohne Rundungsdifferenzen Fr. 3'315.--). Für die Zeit ab März 2007 wurden am 23. Juli 2008 monatliche Renten von Fr. 1'894.-- (ganze Rente Ehemann; bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte act. G 11.2.1) und Fr. 1'421.-- (Dreiviertelsrente Beschwerdeführerin; IV-act. 10-1/3) verfügt, d.h. wiederum insgesamt ein Betrag von Fr. 3'315.--. Beim Rentenanspruch der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen eigenen, von demjenigen des Ehemannes unabhängigen Anspruch, den sie dementsprechend auch aus eigenem Recht geltend machen kann. Die Plafonierung bewirkt keine rechtliche "Verbindung" der Renten. Sie hat lediglich zur Folge, dass die Summe der dem Ehepaar ausbezahlten Beträge nach oben begrenzt ist. Aus dem geschilderten Sachverhalt ergibt sich ohne weiteres, dass sich im Fall der Bestätigung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente ab März 2007 der Rentenbetrag von Fr. 1'421.-- auf Fr. 1'658.-- erhöhen würde. Ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Prüfung der vorliegend anhängig gemachten materiellen Frage ist daher zu bejahen. Hieran vermag der Umstand, dass gleichzeitig die Rente des Ehemannes von Fr. 1'894.-- wieder auf die ihm bereits für Januar und Februar 2007 ausgerichteten Fr. 1'658.-- sinken würde, nichts zu ändern, zumal seine Rente in diesem Verfahren nicht zur Überprüfung steht. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.   2.1  Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG Art. 16 ATSG anwendbar. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden; sie können aber auch nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzt werden (AHI 1998 S. 119). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Es kann ferner auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen (Prozentvergleich; vgl. BGE 114 V 312 Erw. 3a). 2.2  Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der auch unter dem ATSG massgeblichen Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5). 3.   3.1  Im Bericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 22. März 2006 wurde bei der Beschwerdeführerin die Diagnose eines 3. Rezidivs einer Diskushernie L4/5 links bei Status nach Rückenoperationen im März 2004 und Dezember 2005 festgehalten. Bis zur Nachkontrolle am 4. Mai 2006 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 55). Im Austrittsbericht der Klinik Valens vom 5. Juli 2006 wurde unter anderem festgehalten, die berufliche Tätigkeit als Löterin sei der Beschwerdeführerin im Moment nicht zumutbar (IV-act. 48-6/14). Am 18. Oktober 2006 berichtete Dr. C.___, ein Arbeitsversuch bei der bisherigen Arbeitgeberin sei schmerzbedingt gescheitert (IV-act. 48-2/14). Im Gutachten vom 30. März 2007 kam Dr. D.___ gestützt auf eine Untersuchung vom 28. Februar 2007 zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin liege eine Schmerzpersistenz bei Status nach Diskushernienoperationen L5/S1 links sowie L4/5 links im März 2004, im Dezember 2005 (zweimal) und im Juni 2006 mit Spondylodese L4/5 vor. Die Ursache der persistierenden lumbalen Schmerzen nach viermaliger Voroperation sei letztlich unklar. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 5. Dezember 2005 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig und habe wegen langdauernder Krankheit mittlerweile den Arbeitsplatz verloren. Die Arbeitsfähigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einer Elektronikfirma betrage bei voller Stundenpräsenz ca. 25 %. Im März 2007 sei ein weiterer Eingriff geplant. Ob dadurch eine Linderung der Beschwerden erreicht werden könne, sei zweifelhaft. Körperlich leichte Tätigkeiten in © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend sowie ohne regelmässige Einnahme von unphysiologisch speziell gebückten Körperhaltungen und ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg durchgeführt werden könnten, seien bei voller Stundenpräsenz zu ca. 50 % zumutbar (IV-act. 42). Im Schreiben vom 18. Juni 2007 hielt Dr. D.___ ergänzend fest, es sei auch das Resultat der für März 2007 vorgesehen gewesenen Operation in die Beurteilung miteinzubeziehen (IV-act. 36). 3.2  Am 13. März 2007 war im Kantonsspital St. Gallen eine weitere Operation im lumbalen Rücken durchgeführt worden (IV-act. 34). Eine zweite Begutachtung durch Dr. D.___ vom 4. Januar 2008 ergab gemäss Bericht vom 16. Januar 2008, dass die lumbalen Schmerzen und die abnormen Untersuchungsbefunde der LWS mit der im MRI sichtbaren Diskushernie L5/S1 mit neuraler Kompression vereinbar seien. Die Hyposensibilität des gesamten linken Beines sei allerdings nicht nachvollziehbar, da nur das Dermatom S1 radiologisch befallen sei. Die einzige Behandlung bestehe nur in einer erneuten Operation des Segments L5/S1. Zudem sei eine deutliche Gewichtsreduktion anzustreben. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit seit dem 5. Dezember 2005 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit als Montagearbeiterin betrage ab dem Zeitpunkt der Begutachtung 2007 bei voller Stundenpräsenz ca. 35 %. Der operative Eingriff solle an einer anderen Klinik durchgeführt werden, nachdem an der neurochirurgischen Klinik des Kantonsspitals fünfmal erfolglos operiert worden sei. Durch die erwähnten medizinischen Massnahmen sei eine deutliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend sowie ohne regelmässige Einnahme von unphysiologischen, speziell gebückten Körperhaltungen und ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg durchgeführt werden könnten, seien der Beschwerdeführerin bei voller Stundenpräsenz zum jetzigen Zeitpunkt zu 35 % zumutbar (IV-act. 27). In der Stellungnahme vom 18. März 2008 hielt der RAD fest, wegen der Sensibilitätsstörungen sei ein erneutes operatives Vorgehen notwendig (6. Rückenoperation). Der Gesundheitszustand habe sich also nachweislich verschlechtert. Auch mit einem erneuten operativen Eingriff werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Verbesserung der Restarbeitsfähigkeit zu erzielen sein. In der angestammten Tätigkeit habe die Arbeitsfähigkeit in der Zeit vom 28. Februar bis 12. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte März 2007 50 % und seit 13. März 2007 (Operation) 35 % betragen. Seit dem 13. März 2007 sei die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit zu 35 % arbeitsfähig (IVact. 24). Hierauf erfolgten am 4. Juni und 11. August 2008 im Kantonsspital St. Gallen weitere operative Eingriffe im LWS-Bereich. Der erstgenannten Operation schloss sich eine Rehabilitation in der Rehaklinik Walzenhausen an (IV-act. 4, 6 und 12). 4.   4.1  Unbestritten und aktenmässig belegt ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit seit 5. Dezember 2005 in sämtlichen Tätigkeiten vollumfänglich arbeitsunfähig war (IV-act. 42, 48, 55). Der Beginn der Wartezeit mit diesem Datum und der nach deren Ablauf beginnende Anspruch auf eine ganze Rente lässt sich denn auch - trotz der erstmals in der Beschwerdeantwort vorgebrachten, nicht näher ausgeführten Vorbehalte der Beschwerdegegnerin (act. G 4 S. 4 Ziffer 4) nicht mit zureichenden Gründen in Frage stellen. Im ersten Gutachten vom März 2007 erachtete Dr. D.___ in der angestammten Tätigkeit eine 25 %ige und in einer adaptierten Tätigkeit eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit als gegeben, obschon ihm bei Erstellung des Gutachtens das Ergebnis der Operation vom 13. März 2007 nicht bekannt und aus seiner Sicht das Segment L5/S1 noch weiter abzuklären war (vgl. IVact. 42 S. 5f). Am 18. Juni 2007 kam der Gutachter sinngemäss auf diese Einstufung zurück, indem er festhielt, dass zusätzlich auch das Ergebnis des Eingriffs vom März 2007 in die Beurteilung mit einzubeziehen sei (IV-act. 36). Gemäss seinem zweiten Gutachten vom Januar 2008 erwartete Dr. D.___ eine Verbesserung durch eine weitere Operation und ging damit offenbar von einer nicht stabilen gesundheitlichen Situation aus. Die Arbeitsfähigkeit legte er - mit 35 % sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit - dennoch fest. Seine Einschätzung erachtete er zudem bereits ab dem Zeitpunkt der Begutachtung 2007 (d.h. ab Ende Februar 2007) als wirksam, obschon damals auch der Eingriff vom 13. März 2007 noch bevorgestanden hatte. Dies lässt sich nicht ohne weiteres nachvollziehen. Der RAD erachtete seinerseits am 18. März 2008 bei zwischenzeitlich verschlechtertem Gesundheitszustand ein weiteres operatives Vorgehen als notwendig. Er ging von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit vom 28. Februar bis 12. März 2007 aus (IV-act. 24), obwohl in jenem Zeitraum bei bevorstehender Operation vom 13. März 2007 und entsprechend instabilem Gesundheitszustand eine definitive Aussage über die Arbeitsfähigkeit an sich noch gar nicht möglich war. Wenn der RAD sodann bereits ab 13. März 2007 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Operationsdatum) eine 35 %ige Arbeitsfähigkeit bescheinigte (IV-act. 24), so erscheint dies schon mit Blick auf die notwendige Rehabilitationsphase nach der Operation (vgl. dazu IV-act. 34-5/7) nicht plausibel. - Die Annahme einer verbesserten (35 %igen) Erwerbsfähigkeit ab März 2007, nachdem zuvor von einer vollen Erwerbsunfähigkeit ausgegangen und eine ganze Rente ausgerichtet worden war, erscheint vor dem geschilderten Hintergrund nicht belegt. Vorliegend sind die Verhältnisse bis und mit dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (23. Juli 2008) zu prüfen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (act. G 4 S. 4) ist somit für die Prüfung der Frage, ob die ab Juni 2008 ausgewiesene Verschlechterung des Gesundheitszustands (IV-act. 4) von dauerhaftem Charakter war, kein neues Verwaltungsverfahren (Revision) in Gang zu setzen. Der Umstand, dass noch im Juni und August 2008 - im Nachgang zum zweiten Gutachten von Dr. D.___ weitere operative Eingriffe mit anschliessender Rehabilitation bzw. ambulanter Physiotherapie durchgeführt wurden, deutet schliesslich darauf hin, dass auch noch im Verfügungszeitpunkt (23. Juli 2008) kein stabiler Gesundheitszustand gegeben war (vgl. IV-act. 4, 6 und 12). Ob bzw. inwiefern sich diese Operationen auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, lässt sich gestützt auf die bestehende Aktenlage nicht beantworten. Diesbezüglich hätte sich zumindest die Einholung eines Verlaufsgutachtens bei Dr. D.___ aufgedrängt. Angesichts dieser Verhältnisse kann nicht ohne weitere Abklärungen eine 35 %ige Arbeitsfähigkeit (angestammt und adaptiert) ab März 2007 angenommen werden. 4.2  Die Beschwerdeführerin besuchte in F.___ die Grundschule und war von 1979 bis 2005 bei der E.___ als Produktionsmitarbeiterin tätig. Die Tätigkeit beinhaltete das Handlöten von elektronischen Bauteilen und diverse Montagearbeiten mit Heben von Gewichten bis 5 kg. Gemäss Angaben der Arbeitgeberin vom 6. Oktober 2006 würde sie ohne Gesundheitsschaden Fr. 4'171.-- pro Monat verdienen (IV-act. 51). Die Beschwerdegegnerin errechnete auf dieser Grundlage das Valideneinkommen mit Fr. 54'223.-- (13 Monatslöhne 2006) bzw. Fr. 55'532.-- (2008; IV-act. 22). Dem individuellen Konto lässt sich demgegenüber bereits für das Jahr 2001 ein Einkommen aus der Tätigkeit bei der E.___ von Fr. 56'959.--, für 2002 ein solches von Fr. 58'000.--, für 2003 von Fr. 51'545.-- (Fr. 11'837.-- + Fr. 39'708.--) und für 2004 von Fr. 63'101.-entnehmen (IV-act. 52). Beim Einkommen des Jahres 2005 (Fr. 49'701.--) lässt sich eine Beeinflussung durch Krankheitsgründe nicht ausschliessen, weshalb es ausser © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Acht zu lassen ist. Schwankte das vor Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen - wie dies auch vorliegend der Fall war - verhältnismässig stark, ist für die Berechnung des Valideneinkommens vom Durchschnittsverdienst während einer mehrjährigen Zeitperiode auszugehen (ZAK 1985, 466). Der Durchschnitt von fünf Jahren dürfte dabei ein zureichend ausgewogenes Resultat ergeben. Der Durchschnitt der (je einzeln) auf die Nominallohnverhältnisse von 2008 (vgl. Tabelle "Entwicklung der Nominallöhne, Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2008", Bundesamt für Statistik) aufgerechneten IK-Einkommen 2001 (Fr. 63'403.--), 2002 (Fr. 63'128.--), 2003 (Fr. 55'189.--), 2004 (Fr. 66'818.--) und 2006 (hypothetisch Fr. 56'063.--) beträgt Fr. 60'920.--. Zusätzlich stellt sich die - von den Parteien nicht diskutierte - Frage, ob das von der Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug seit 1992 erzielte Einkommen aus einer Tätigkeit für eine Stockwerkeigentümergemeinschaft ebenfalls berücksichtigt werden muss. Ein Nebenerwerb ist als Valideneinkommen mit einzubeziehen, wenn er bereits im Gesundheitsfall erzielt wurde und ohne Gesundheitsschaden weiterhin erzielt worden wäre (SZS 2008, 569 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2008, Erw. 4.2). Nicht aktenkundig ist, ob die Beschwerdeführerin selbst (und nicht Familienmitglieder) den erwähnten Nebenerwerb - wohl eine Hauswartarbeit - ausübte und ob sie dieses Einkommen auch nach 2005 weiterhin erzielte bzw. aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erzielen konnte. Dies wird von der Beschwerdegegnerin somit noch zu klären sein. Die Höhe des Invalideneinkommens unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges lässt sich angesichts der nicht geklärten Arbeitsfähigkeit noch nicht festlegen. 5.   5.1  Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der Verfügung vom 23. Juli 2008 (betreffend die Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab März 2007) teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung der Arbeitsfähigkeit ab März 2007 und des Valideneinkommens sowie zu anschliessender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint angemessen. Mit Blick auf das Obsiegen der Beschwerdeführerin hat die bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 5.2  Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Ausgehend von einer "mittleren" Pauschalentschädigung bei vollem Obsiegen von Fr. 3'500.-- erscheint die Zusprechung einer Parteientschädigung in dieser Höhe (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung der Verfügung vom 23. Juli 2008 (betreffend die Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab März 2007) in dem Sinn teilweise gutgeheissen, dass die Angelegenheit zur weiteren Abklärung der Arbeitsfähigkeit ab März 2007 und des Valideneinkommens sowie zu anschliessender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 11.11.2010 Art. 6 und 16 ATSG. Art. 28 Abs. 1 IVG. Abklärung des Anspruchs auf eine Rente. Rückweisung zur erneuten medizinischen und erwerblichen Abklärung. Art. 59 ATSG. Beschwerdelegitimation und schutzwürdiges Interesse an der genauen Überprüfung des Invaliditätsgrades, wenn die ausgerichtete Rente plafoniert ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. November 2010, IV 2008/401).

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IV 2008/401 — St.Gallen Versicherungsgericht 11.11.2010 IV 2008/401 — Swissrulings