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St.Gallen Versicherungsgericht 26.02.2010 IV 2008/359

26. Februar 2010·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,883 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 1 IVG (Fassung bis Ende 2007). Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleichs. Anforderungen an den Beweiswert von medizinischen Gutachten (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2010, IV 2008/359).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/359 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.07.2020 Entscheiddatum: 26.02.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 26.02.2010 Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 1 IVG (Fassung bis Ende 2007). Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleichs. Anforderungen an den Beweiswert von medizinischen Gutachten (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2010, IV 2008/359). Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer- Hug, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 26. Februar. 2010 in Sachen C.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Bodenmann, Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.    A.a C.___, Jahrgang 1958, meldete sich im November 2001 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an (IV-act. 8). Bis zum 12. Oktober 2000 war er bei einer liechtensteinischen Unternehmung als Produktionsmitarbeiter tätig gewesen (IVact. 15). Die liechtensteinische Invalidenversicherung (IV FL) veranlasste eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in der Klinik Valens. Diese ergab gemäss Berichten vom 4. Februar 2003 und 30. April 2003 eine volle Arbeitsunfähigkeit als Produktionsmitarbeiter oder Chauffeur. In einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit sehe man aus ergonomisch-medizinischer Sicht keine begründbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 29-9; 46). Der den Versicherten im Auftrag der IV FL begutachtende Prof. Dr. med. A.___, Neurochirurgie am Kantonsspital St. Gallen (KSSG), nannte am 9. Januar 2004 die Diagnosen chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Hyperlordose der LWS, Spondylolyse L5 beidseits ohne Olisthesis und ohne segmentale Hypermobilität, keilförmige Deformation, Höhenminderung und Deckplattenimpression von L1 nach Impressionsfraktur, degenerative Veränderungen. Für angepasste Arbeit sollte keine zeitliche oder leistungsmindernde Einschränkung bestehen (IV-act. 62-3). Die IV FL verneinte daraufhin mit Verfügung vom 22. März 2004 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 34% (IV-act. 66). Dagegen ergriff Rechtsanwalt lic. iur. Werner Bodenmann in Vertretung des Versicherten am 19. April 2004 das vorgesehene Rechtsmittel (IV-act. 70), woraufhin die IV FL weitere Abklärungen an die Hand nahm und eine Begutachtung beim Psychiater und Neurologen Dr. med. B.___ in Auftrag gab. Dieser diagnostizierte in seinem Gutachten vom 22. September 2004 eine Anpassungsstörung. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht (IVact. 80-6 f.). Ein weiteres Gutachten erstellte der Orthopäde Dr. med. D.___ am 4. April 2006. Er berichtete von einem chronifizierten Schmerzsyndrom im Bereich des Rückens bei Spondylarthrose und Spondylolyse L5/S1 mit Instabilität und Diskusprotrusion L4/5 und L5/S1 und einem Zustand nach Korporektomie L1 mit ventralem Einbringen eines Cage und dorsaler Spondylodese Th11 bis L3 bei Zustand nach keilförmiger L1-Fraktur mit Kyphosierung. Seit einer Operation vom November 2005 habe sich eine wesentliche Veränderung ergeben. Der körperliche Befund sei derzeit so gravierend, dass auch leichte berufliche Tätigkeiten nicht möglich seien (IV- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte act. 95-8, 95-10). Gestützt darauf beschloss die IV FL am 3. Mai 2006 die Zusprache einer ganzen Invalidenrente vom 1. April bis 30. September 2004 und ab 1. Februar 2006 (IV-act. 98). A.b Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen veranlasste auf Empfehlung des zuständigen Arztes ihres internen Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eine polydisziplinäre Begutachtung bei der MEDAS Ostschweiz. Im Gutachten vom 30. Mai 2007 werden insbesondere folgende Diagnosen genannt: chronifiziertes thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom mit lumbospondylogener Komponente und leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, verbunden mit einem körperlichen Leiden und sozialer Notsituation. Die Tätigkeiten als Lastwagenchauffeur oder als Montage-Mitarbeiter seien nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich adaptierten Tätigkeit schätze man auf 50% (IV-act. 126-16 ff.). A.c Am 29. November 2007 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, Arbeitsvermittlung sei zurzeit nicht möglich (IV-act. 140). Mit Vorbescheid vom 29. November 2007 kündigte sie die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. April 2004, einer halben Rente im Juni 2004, einer ganzen Rente ab 1. Februar 2006 und einer Dreiviertelsrente ab 1. Juni 2006 an (IV-act. 142). Im Einwand vom 15. Januar 2008 liess der Beschwerdeführer die Zusprache einer ganzen Rente ab Juni 2006 beantragen (IV-act. 145). Dennoch verfügte die IV-Stelle am 27. Juni 2008 gemäss Vorbescheid (IV-act. 159). B.    B.a Gegen die Verfügung betreffend den Zeitraum ab 1. Juni 2006 richtet sich die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 2. September 2008 erhobene Beschwerde. Ab diesem Zeitpunkt sei dem Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolgen eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Für das Beschwerdeverfahren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Von der IV FL sei ihm ab 1. Februar 2006 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% zugesprochen worden. Der Hausarzt Dr. med. E.___ habe im Verlaufsbericht vom 11. Dezember 2006 festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem letzten Bericht eher verschlechtert habe. Im November 2006 sei nochmals eine Operation erfolgt. Inwiefern davon ausgegangen werden könne, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe sich wesentlich gebessert, sei nicht nach vollziehbar. Die Beschwerdegegnerin wäre dazu verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen in die Wege zu leiten. Nicht nur in Bezug auf das Gutachten von Dr. D.___, sondern auch betreffend jenes der MEDAS könne argumentiert werden, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung (April 2007) noch nicht in einem stabilen Gesundheitszustand befunden habe. Im MEDAS-Gutachten werde nicht ausgeführt, weshalb der Einschätzung von Dr. D.___ nicht gefolgt und jene von Dr. E.___ gar nicht berücksichtigt werde. Bei der Invaliditätsbemessung sei jedoch auf die Arbeitsfähigkeitsschätzungen jener beiden Ärzte abzustellen und dem Beschwerdeführer daher eine ganze Rente zuzusprechen (act. G 1). B.b Am 8. Oktober 2008 liess der Beschwerdeführer das ausgefüllte Gesuchsformular für die unentgeltliche Prozessführung samt Beilagen einreichen. Daraus ging u.a. hervor, dass seine Rechtsschutzversicherung die Kostengutsprache mangels Versicherungsdeckung bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit verweigert hatte (act. G 4; 4.2.5). B.c In der Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Beim Beschwerdeführer stehe zweifellos die Schmerzproblematik im Vordergrund. Nach der Rechtsprechung genügten die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität nicht. Die MEDAS habe das Ausmass der geklagten Schmerzen nur teilweise mit den erhobenen pathologischen Befunden am Bewegungsapparat erklären können. Aufgrund des geringen Schweregrads der objektivierbaren Befunde erscheine die aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50% für adaptierte Tätigkeiten in ihrem Ausmass zwar als ziemlich hoch, sei aber gerade noch nachvollziehbar. Das vom MEDAS-Psychiater beschriebene Krankheitsbild und die von ihm gestellten psychiatrischen Diagnosen würden auch keine hinreichende Erklärung für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der geklagten Schmerzen und den objektivierbaren pathologischen Befunden liefern. Die Rechtsprechung gehe selbst bei mittelschweren depressiven Episoden von der grundsätzlichen Fähigkeit zur Willensanstrengung aus, die eine vollumfängliche Überwindung der subjektiven Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung erlaube. Daher erscheine die vom psychiatrischen Konsiliarius aus rein psychiatrischer Sicht attestierte 35%-ige Einschränkung nicht überzeugend. Die von Dr. D.___ festgestellte volle © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsunfähigkeit habe die MEDAS nicht nachvollziehen können. Gemäss RAD sei die Beurteilung durch Dr. D.___ zu früh nach der Operation vom November 2005 erfolgt; nach einer Spondylodese sei ein postoperativer Abstand von sechs bis neun Monaten notwendig (act. G 5). B.d Mit Schreiben vom 12. November 2008 wies der zuständige Verfahrensleiter des Gerichts den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass seiner Meinung nach für das Gerichtsverfahren eine Kostendeckung der Rechtsschutzversicherung bestehe, und forderte ihn auf, bei der Versicherung diesbezüglich zu intervenieren. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung könne nur bewilligt werden, wenn gegenüber der Rechtsschutzversicherung die geeigneten Vorkehren vorgenommen worden seien (nötigenfalls auch das Anrufen der Ombudsstelle für Privatversicherer und die Einleitung eines Gerichtsverfahrens gegen die Rechtsschutzversicherung; act. G 7). B.e Der Beschwerdeführer lässt in der Replik vom 2. Dezember 2008 an seinen Anträgen festhalten. Die Beschwerdegegnerin räume in der Beschwerdeantwort selbst ein, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung aus psychiatrischer Sicht nicht überzeugend sei. Damit würden sich diesbezüglich weitere Abklärungen aufdrängen. Betreffend die somatisch bedingte Einschränkung bzw. die divergierenden Einschätzungen von Dr. D.___ und der MEDAS wiederholt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass die MEDAS sich mit der Meinung von Dr. D.___ hätte auseinandersetzen müssen. Letzterer sei Facharzt für Orthopädie. Aus dem MEDAS-Gutachten sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dort von einem Facharzt für Orthopädie untersucht worden sei (act. G 8). B.f  Die Beschwerdegegnerin hält am 5. Dezember 2008 an ihrem Abweisungsantrag fest und verzichtet auf weitere Ausführungen (act. G 10). B.g Auf weitere Vorbringen der Parteien wird – sofern entscheidwesentlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B.h Der zuständige Verfahrensleiter teilte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 3. Februar 2010 mit, die unentgeltliche Prozessführung könne nicht bewilligt werden, weil die mit Schreiben vom 12. November 2008 (act. G 7) erläuterten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auflagen im Zusammenhang mit der Kostendeckung der Rechtsschutzversicherung offenbar nicht erfüllt worden seien. Das Gericht verlangte daher einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- ein (act. G 12), den der Beschwerdeführer am 16. Februar 2010 bezahlte. Erwägungen: 1.   Angefochten ist eine Verfügung, die nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 ergangen ist. Mangels einer übergangsrechtlichen Norm rechtfertigt es sich allerdings, für die vor diesem Zeitpunkt massgebenden Verhältnisse (Rentenanspruch mit Anspruchsbeginn bei Anmeldung unter altem Recht) die im Folgenden zitierten, bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Bestimmungen anzuwenden. 2.   Die rückwirkende Zusprache der Invalidenrente ist von der Beschwerdegegnerin auf mehrere Verfügungen, alle datiert mit 27. Juni 2008, aufgeteilt worden. Diese Aufteilung erfolgt in der Praxis offenbar aus EDV-technischen Gründen. Die rückwirkende abgestufte Rentenzusprache darf jedoch nicht für bestimmte Perioden je getrennt verfügt werden (vgl. BGE 131 V 164 ff., Erw. 2.3). Sämtliche Verfügungen vom 27. Juni 2008 bilden deshalb nur Teile ein und derselben Rentenverfügung. Die einzelnen Verfügungsteile sind für sich allein nicht rechtskraftfähig und damit auch nicht für sich allein anfechtbar. Obwohl der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausdrücklich nur die Verfügung betreffend den Zeitraum ab 1. Juni 2006 (act. G 1.4) anfocht, ist im vorliegenden Verfahren grundsätzlich auch der Rentenanspruch in der davor liegenden Zeit zu überprüfen (vgl. etwa die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2007/167 vom 20. August 2008, Erw. 2.2; IV 2007/328 vom 6. Januar 2009, Erw. 2). 3.   3.1  Unter Invalidität wird bei als Gesunden voll erwerbstätigen Personen die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach aArt. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn der Versicherte mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn er wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 3.2  Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a). 4.   4.1  Nachfolgend ist die somatische Einschränkung des Beschwerdeführers anhand der Akten zu prüfen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1.1 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. E.___, attestierte dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2002 eine seit 12. Oktober 2000 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Rückenprobleme im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS). Aufgrund der Rückenbeschwerden sei der Beschwerdeführer zurzeit nicht in der Lage, der angestammten wie einer adaptierten Tätigkeit nachzugehen (IV-act. 16). Am 5. August 2002 bescheinigte Dr. E.___ einen stationären Verlauf (IV-act. 24-1). Seitens der Klinik Valens wurde betreffend die im Januar 2003 durchgeführte EFL festgehalten, das arbeitsbezogene relevante Problem sei eine allgemein verminderte Belastbarkeit, die nicht allein durch die Funktionsstörung der LWS erklärt werden könne. Der Beschwerdeführer habe sich nicht fähig gezeigt, auch nur geringe Belastungen verteilt über zwei Tage zu tolerieren. Die Leistungsbereitschaft wurde als unzuverlässig beurteilt. Die Beobachtungen bei den Tests hätten auf eine deutliche Selbstlimitierung hingewiesen. Die Konsistenz bei den Tests sei schlecht gewesen. Eine leichte wechselbelastende Arbeit mit seltenen Gewichtsbelastungen bis maximal zehn kg wurde als ganztags zumutbar erachtet (IV-act. 29-5). Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, Klinik Valens, hielt am 30. April 2003 fest, aufgrund von Röntgenbildern und einer MRI-Untersuchung müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich bei einem 1990 oder 1993 erlittenen Sturz eine Kompressionsfraktur von L1 zugezogen habe. Diese Fraktur sei jedoch aktuell konsolidiert und ausgeheilt. Die aktuellen Rückenschmerzen könnten nicht mehr darauf zurückgeführt werden. Denkbar sei, dass der von der Fraktur betroffene Wirbelsäulenabschnitt etwas vermindert belastbar sei (IV-act. 46-6). Der von der IV FL beigezogene Gutachter Prof. Dr. A.___ stimmte in seinem Bericht vom 9. Januar 2004 den Schlussfolgerungen und Empfehlungen seitens der Klinik Valens vollumfänglich zu (IV-act. 62-2). Dr. E.___ gab am 13. April 2004 an, seines Erachtens bestehe für leichtere wechselbelastende Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50% (IV-act. 70-15). 4.1.2 Am 17. November 2005 wurden beim Beschwerdeführer im KSSG eine Korporektomie L1 vorgenommen und ein Cage eingebaut sowie eine dorsale Spondylodese Th12-L2 durchgeführt. Bei persistierenden Beschwerden tief lumbal fand am 28. November 2005 eine Facettengelenksinfiltration L5/S1 statt. Nach primärer Wundheilung und problemloser Mobilisation habe man den Beschwerdeführer am 29. November 2005 nach Hause entlassen, so Dr. med. G.___ von der Klinik für Orthopädische Chirurgie am 28. November 2005 (IV-act. 90-3). Am 31. Januar 2006 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte wurde seitens der Klinik für Chirurgie des KSSG von einer Muskelatrophie der lateralen Bauchwand links berichtet (IV-act. 95-25). 4.1.3 Das im Auftrag der IV FL am 4. April 2006 erstellte Gutachten von Dr. D.___ nennt die Diagnosen chronifiziertes Schmerzsyndrom im Bereich des Rückens bei Spondylarthrose und Spondylolyse L5/S1 mit Instabilität und Diskusprotrusion L4/5 und L5/S1 sowie Zustand nach Korporektomie L1 und dorsaler Spondylodese Th11 bis L3. Seit 2001 seien dem Beschwerdeführer leichte Arbeiten zumutbar gewesen. Auch diese seien jedoch seit dem Eingriff vom 17. November 2005 nicht mehr möglich. Seither bis zum Untersuchungsdatum (15. März 2006) seien fast vier Monate vergangen. Trotzdem bestehe noch fast keine Beweglichkeit der BWS und LWS, ausserdem würden sehr starke Schmerzen beklagt, der permanente Hartspann paravertebral sei auch ein objektives Indiz dafür. Noch bestehe eine Aussicht auf Besserung des Gesundheitszustands, wenn auch nicht eine sehr grosse. Eine vorzeitige neue Untersuchung Ende 2006 sei zu empfehlen. Für die Zeit vor der Operation vom 17. November 2005 hielt Dr. D.___ fest, er könne die von Dr. E.___ auf 50% geschätzte Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig nachvollziehen, da entsprechende Befunde fehlten. Deshalb folge er der Einschätzung von Prof. Dr. A.___, wonach der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen sei (IVact. 95-8 ff.). Die Ausführungen von Dr. D.___ verdeutlichen, dass auch dieser Gutachter im März 2006 noch nicht vom Erreichen eines Endzustands ausging. Dr. med. H.___ vom RAD hielt am 30. Oktober 2006 fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei bei der Untersuchung durch Dr. D.___ vier Monate nach der ausgedehnten Spondylodese nach Korporektomie von L1 nicht stabil gewesen, weshalb eine Bestimmung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei (IV-act. 110-2). Am 6. Juni 2007 präzisierte Dr. H.___, um eine versicherte Person nach einer Spondylodese abschliessend beurteilen zu können, sei ein postoperativer Abstand von sechs bis neun Monaten notwendig (IV-act. 127-2). 4.1.4 Am 13. März 2006 und 24. April 2006 waren beim Beschwerdeführer die Facettengelenke erneut infiltriert worden, wobei dies offenbar nur zu kurzfristiger Verbesserung der Beschwerden geführt hatte. Eine Verlängerung der Spondylodese wurde diskutiert, vom Beschwerdeführer jedoch abgelehnt (IV-act. 117-11). In einem Bericht der Klinik für Chirurgie des KSSG vom 27. September 2006 wurde insgesamt von einer nach Auskunft des Beschwerdeführers deutlichen Beschwerdebesserung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte postoperativ im Vergleich zu vor dem Eingriff berichtet (IV-act. 117-9). Am 24. November 2006 fand eine operative Segmentfreigabe Th11/12, L2/3 mit Teilmetallentfernung und Pedikelschraubenentfernung statt (IV-act. 117-7). Der Hausarzt Dr. E.___ attestierte im Bericht vom 1. Dezember 2006 erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten (IV-act. 117-3 f.). 4.1.5 Im MEDAS-Gutachten vom 30. Mai 2007, das auf Untersuchungen vom 30. April und 2. Mai 2007 beruht, wurde die Schilderung des Beschwerdeführers wiedergegeben, wonach die Schmerzen seit der Operation vom November 2005 ausgeprägter seien als präoperativ. Die wiederholten Facettengelenksinfiltrationen hätten für maximal vier Wochen zu einer Schmerzlinderung geführt (S. 5). Beim Befund wird festgehalten, dass die Beweglichkeitsprüfung der Wirbelsäulenabschnitte nicht lege artis durchführbar sei. Einzig die HWS-Beweglichkeit sei aktiv-assistiv prüfbar. Die thorakolumbale Beweglichkeitsprüfung sei unter aktivem muskulärem Widerstand des Beschwerdeführers erfolgt. Bereits nach geringen Bewegungsausschlägen leiste der Beschwerdeführer heftigen muskulären Widerstand (S. 14). Der PACT-Test ergab mit 65 bis 69 von 200 möglichen Punkten eine sehr tiefe Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit (S. 15). Der Beurteilung ist zu entnehmen, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer radikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfallsymptomatik gefunden wurden. Wie bereits in früheren Untersuchungen zeige sich eine gewisse Diskrepanz zwischen den objektivierbaren pathologischen klinischen Befunden und den geschilderten Beschwerden. Aus somatischer Sicht lasse sich eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeiten zumindest aktuell nicht rechtfertigen. Eine Teilzeittätigkeit in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Heben/Tragen von Lasten über 7.5 bis 10 kg erachte man dem Beschwerdeführer als zumutbar, wobei man die Rest-Arbeitsfähigkeit auf ca. 50% schätze (seit November 2005; S. 19 f.). 4.1.6 Die Beurteilung der somatischen Situation durch die MEDAS erscheint nachvollziehbar und plausibel. Bis zur Operation vom November 2005 wurde grundsätzlich von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen in einer optimal den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit (so seitens der Klinik Valens und von Prof. Dr. A.___, was auch Dr. D.___ für plausibel hielt). Obwohl auch nach der Operation keine die geklagten Beschwerden ausreichend erklärenden objektivierbaren Befunde vorlagen, wurde die vom Beschwerdeführer geschilderte Verstärkung der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerden insofern berücksichtigt, als dass u.a. deshalb seitens der MEDAS eine Arbeitsunfähigkeit von 50% anerkannt wurde. Dieses Ergebnis scheint den Umständen insgesamt hinreichend Rechnung zu tragen. Die Gutachter der MEDAS wiesen darauf hin, dass sich die von Dr. D.___ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten zumindest im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung nicht nachvollziehen lasse (S. 20). Dr. D.___ selbst gab erklärtermassen nur eine vorläufige Beurteilung ab, sah grundsätzlich Verbesserungspotential und hielt eine vorgezogene Verlaufsbegutachtung bereits Ende 2006, also ein Dreivierteljahr nach seinem Gutachten, für notwendig. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einschätzung von Dr. D.___ nicht geeignet ist, den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens in Frage zu stellen. Auch die Tatsache, dass der Hausarzt Dr. E.___ am 11. Dezember 2006 erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte, vermag nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Als Allgemeinmediziner verfügt Dr. E.___ zwar über ein breit abgestütztes Wissen, nicht jedoch über das fundierte Fachwissen eines Orthopäden oder Rheumatologen. Im Übrigen ist die Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag zu beachten. Rechtsprechungsgemäss ist u.a. der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. etwa den Entscheid I 814/03 des damaligen EVG vom 5. April 2004, Erw. 2.4.2). Die nicht näher begründete Einschätzung von Dr. E.___ vermag die Schlussfolgerungen im MEDAS-Gutachten daher nicht zu erschüttern. 4.2    4.2.1 Nach Lage der Akten nahm Dr. B.___ die erste psychiatrische Beurteilung vor. Er konnte keine stärkere Depressivität feststellen und fand keine Hinweise auf ein depressives Achsensyndrom, also keine Biorhythmusstörung und keine stärkere Devitalisierung. Ebenso wenig erkannte er ein stärkeres Antriebsdefizit und eine vegetative Dekompensation. Psychotische Symptome im Sinn von Halluzinationen oder Wahnideen wurden ebenso verneint wie Symptome eines hirnorganischen Psychosyndroms. In der Beurteilung hielt Dr. B.___ fest, der Beschwerdeführer sei infolge chronischer körperlicher Beschwerden und dadurch bedingter Schlafstörungen an einer reaktiven Depression mit Angstsymptomen erkrankt. Es handle sich dabei um eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22). Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich eine gewisse Diskrepanz zwischen dem subjektiven Beschwerdebild und dem objektiven © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Befund im Untersuchungszeitpunkt. Bei der Untersuchung am 16. August 2004 liessen sich keine Symptome einer stärkeren Depressivität mehr feststellen. Eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erachtete der Gutachter daher als nicht gegeben (IV-act. 80-7). 4.2.2 Der psychiatrische MEDAS-Teilgutachter Dr. I.___ hielt in seinem Gutachten vom 3. Mai 2007 fest, die Funktionen der Merkfähigkeit, der Auffassung und des Gedächtnisses seien beim Beschwerdeführer intakt, die Konzentrationsfähigkeit gut gewesen. Er fand keine Hinweise auf kognitive oder mnestische Störungen, ebenso verneinte er Anhaltspunkte für Wahnideen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Das Verhalten des Beschwerdeführers erlebte Dr. I.___ insofern als auffällig, als er sich sehr emotional betont gezeigt habe, auf seine verstärkte Empfindlichkeit, Kränkbarkeit und Verletzlichkeit vor allem im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung hingewiesen habe, sich nicht mehr ernst genommen gefühlt und viele Fragen als provokativ aufgefasst habe. Der Beschwerdeführer habe traurig, bedrückt und niedergeschlagen gewirkt. Diese Verstimmung sei im Lauf des Gesprächs von einer gewissen Resignation abgelöst worden. Dr. I.___ diagnostizierte eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) verbunden mit einem körperlichen Leiden und sozialer Notsituation. Das psychische Zustandsbild sei in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nicht zu vernachlässigen; Dr. I.___ attestierte aus psychischen Gründen daher eine Arbeitsunfähigkeit von 35% (IVact. 126-28). 4.2.3 Es kann offen bleiben, ob die Arbeitsunfähigkeit von 35% im Licht der Rechtsprechung in Bezug auf die depressive Erkrankung zu hoch greift, wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort geltend macht. Aus somatischer Sicht wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50% plausibilisiert. Die Arbeitsunfähigkeiten aus somatischer und aus psychiatrischer Sicht dürfen nicht addiert werden. Da aufgrund der beschriebenen Befunde und Diagnosen unwahrscheinlich ist, dass in psychischer Hinsicht eine 35% übersteigende Einschränkung besteht, erübrigt sich eine Diskussion der Frage einer allfälligen zumutbaren (weitergehenden) Überwindbarkeit der psychischen Problematik. Entgegen der in der Replik vertretenen Ansicht des Beschwerdeführers lassen sich darüber hinaus keine Hinweise auf weiteren psychiatrischen Abklärungsbedarf finden – diesbezüglich bringt auch sein Rechtsvertreter nichts Konkretes vor. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3  Gesamthaft ist also festzuhalten, dass auf die Schlussfolgerungen im MEDAS- Gutachten abgestellt werden kann. Die Invaliditätsbemessungen sind gemäss den Arbeitsunfähigkeitsperioden, wie sie den Verfügungen vom 27. Juni 2008 zugrunde liegen, vorzunehmen. 5.   5.1  Gegen die Berechnung des Invaliditätsgrads an sich wendet der Beschwerdeführer nichts ein. 5.1.1 Der letzte Arbeitgeber des Beschwerdeführers gab im Fragebogen vom 6. Dezember 2001 an, der Beschwerdeführer habe zuletzt einen Monatslohn von Fr. 4'500.- (ohne 13. Monatslohn, dafür zuzüglich Gratifikation offenbar in der Höhe eines Monatslohns) erzielt und würde unterdessen Fr. 4'600.- monatlich erzielen (IVact. 15-2). Folglich belief sich das Valideneinkommen 2001 auf Fr. 59'800.-. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2007 ergibt dies Fr. 64'422.- (Nominallohnindex Männer 2001: 1'902, 2007: 2'049). 5.1.2 Gemäss den Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) erzielten Männer im tiefsten Anforderungsniveau im Jahr 2006 bei der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden Fr. 59'197.-, was nominallohnbereinigt im Jahr 2007 Fr. 60'229.- ergibt (Nominallohnindex Männer 2006: 2'014). Die Beschwerdegegnerin gewährte den maximal möglichen Leidensabzug von 25%, was als grosszügig zu betrachten ist. Da das Versicherungsgericht jedoch nicht leichtfertig in das von der Verwaltung ausgeübte Ermessen eingreifen darf, hat es dabei sein Bewenden. Das Invalideneinkommen beläuft sich daher auf Fr. 22'585.- (Fr. 60'229.- x 0.5 [Arbeitsfähigkeit] x 0.75 [Leidensabzug]). 5.1.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 64'422.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 22'585.- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 65%. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bemessung des ab 1. Juni 2006 massgebenden Invaliditätsgrads ist im Ergebnis folglich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Invaliditätsbemessungen für die davor liegenden Zeiten. 6.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.1  Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Rentenzuspreche der Beschwerdegegnerin gemäss den Verfügungen vom 27. Juni 2008 rechtmässig und die Beschwerde abzuweisen. 6.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.erscheint als angemessen. Sie ist dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist anzurechnen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von Fr. 600.- zu bezahlen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird angerechnet. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 26.02.2010 Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 1 IVG (Fassung bis Ende 2007). Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleichs. Anforderungen an den Beweiswert von medizinischen Gutachten (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2010, IV 2008/359).

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