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St.Gallen Versicherungsgericht 13.04.2010 IV 2008/356

13. April 2010·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,794 Wörter·~24 min·1

Zusammenfassung

Art. 28 Abs. 1 IVG. Prüfung des Rentenanspruchs eines selbständigerwerbenden Landwirts. Frage der Zumutbarkeit der Aufgabe des Betriebs zugunsten einer unselbständigen Tätigkeit. Invaliditätsbemessung. Rückweisung zur weiteren Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. April 2010, IV 2008/356).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/356 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.07.2020 Entscheiddatum: 13.04.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 13.04.2010 Art. 28 Abs. 1 IVG. Prüfung des Rentenanspruchs eines selbständigerwerbenden Landwirts. Frage der Zumutbarkeit der Aufgabe des Betriebs zugunsten einer unselbständigen Tätigkeit. Invaliditätsbemessung. Rückweisung zur weiteren Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. April 2010, IV 2008/356). Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 13. April 2010 in Sachen L.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Monika Brenner, Paradiesstrasse 4, 9030 Abtwil SG, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rente Sachverhalt: A.    A.a L.___ meldete sich im August 2004 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (IV-act. 6). Im Bericht vom 20. September 2004 diagnostizierte Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, beim Versicherten therapieresistente lumbale Schmerzen bei Diskushernie L5/S1 und den Verdacht auf eine periphere Polyneuropathie. In der Tätigkeit als Landwirt sei seit 13. Mai 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % gegeben (IV-act. 9). Nach Durchführung von weiteren Abklärungen (IV-act. 33) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 14. Februar 2006 mit, zur Zeit seien berufliche Massnahmen nicht angezeigt, da in erster Linie die Erwerbstätigkeit auf dem landwirtschaftlichen Hof Priorität habe. Das Leistungsbegehren werde daher abgeschrieben (IV-act. 38). Mit Verfügung vom 16. März 2006 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Viertelsrente ab Februar 2005 auf der Basis eines IV-Grades von 40 % zu mit dem Hinweis, dass in der Tätigkeit als Landwirt eine Einschränkung von 40 % ermittelt worden sei (IV-act. 43). Gegen diese Verfügung liess der Versicherte durch Rechtsanwältin Dr. Monika Brenner, Abtwil, am 3. Mai bzw. 30. November 2006 Einsprache erheben (IV-act. 44, 72). A.b Am 16. Juli 2007 teilte die IV-Stelle der Rechtsvertreterin des Versicherten den Widerruf der Verfügung vom 16. März 2006 mit und stellte weitere Abklärungen in Aussicht (IV-act. 127). Die Viertelsrente wurde weiterhin ausgerichtet (vgl. IV-act. 144). Nach Durchführung einer medizinisch-rheumatologischen Begutachtung einschliesslich EFL-Abklärung (IV-act. 142) eröffnete die IV-Stelle der Rechtsvertreterin mit Vorbescheid vom 3. April 2008 die sofortige Renteneinstellung mit der Begründung, dass in einer leidensadaptierten (leichten und mittelschweren) Tätigkeit eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Somit könne der Versicherte in etwa das gleiche Erwerbseinkommen erzielen wie bisher (IV-act. 153). Nachdem die Rechtsvertreterin des Versicherten hierzu Stellung genommen hatte (IV-act. 160), erliess die IV-Stelle am 25. Juni 2008 eine Verfügung im Sinne des Vorbescheids (IV-act. 162).  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.    B.a Gegen diese Verfügung erhob die Rechtsvertreterin des Versicherten mit Eingabe vom 1. September 2008 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Versicherten eine IV-Rente zuzusprechen. Die prozentuale Höhe der Rente könne erst nach erfolgtem Beweisverfahren beziffert werden. Eventualiter sei das Verfahren zur Abklärung des IV-Grades an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer ausführen, neben der Landwirtschaft habe er ein Zügelunternehmen betrieben, für welches er bei Bedarf aushilfsweise Hilfskräfte eingesetzt habe. Im Jahr 2003 habe er beschlossen, von der Milchviehhaltung auf die extensivere Mutterkuhhaltung umzustellen. Diese sei zu Beginn des Jahres 2004 in Angriff genommen worden. Damit habe unter anderem die Mitarbeit der Ehefrau auf dem Hof ersetzt werden sollen, da diese ab 2003 einer Teilzeitarbeit nachgegangen sei und diese habe ausbauen wollen. Für die Mitarbeit der Ehefrau sei kein separater Lohn abgerechnet worden. Der Wert des Lohnes der Ehefrau sei daher vom Gesamtlohn in Abzug zu bringen. Zwischen März 2006 und März 2008 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter verschlechtert. Er habe weitere Operationen über sich ergehen lassen müssen, und ein weiterer Wirbel habe versteift werden müssen. Wenn das von der Beschwerdegegnerin veranlasste rheumatologische Gutachten (IV-act. 142) zum Schluss komme, dass der Beschwerdeführer für leichte und mittelschwere Tätigkeiten arbeitsfähig sei, dann müsse er auch für einen Teil der Tätigkeit als Landwirt arbeitsfähig sein. Die Feststellung im Gutachten, dass der Beschwerdeführer einerseits als Landwirt zu 100 % arbeitsunfähig sei, für andere, leichte und mittelschwere Tätigkeiten jedoch zu 100 % arbeitsfähig, sei ein Widerspruch in sich. Prof. Dr. B.___, Neurochirurgie FMH, komme im Gutachten vom 13. Juli 2008 zum Schluss, dass ihm unter keinen Umständen eine höhere Leistung als eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit zuzumuten sei (act. G 1.3). Bei einem stark schwankenden Einkommen wie jenem des Beschwerdeführers sei es unerlässlich, drei bis fünf Jahresabschlüsse für die Bemessung des Valideneinkommens heranzuziehen. Zur Berücksichtigung der Mitarbeit der Ehefrau könne der Landwirtschaftserlös zudem noch um 10 % reduziert werden. In casu sei allerdings davon abzusehen. Werde ein effektives Einkommen in einer zumutbaren Tätigkeit erzielt, so sei dieses für die Bemessung des Invalideneinkommens heranzuziehen. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers habe sich erstmals © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anfang des Jahres 2004 bemerkbar gemacht. Aufgrund des Rückenschadens sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, die Zügeltätigkeit, für welche er seine Landwirtschaft auf Mutterkuhhaltung umgestellt habe, weiter auszubauen. Die Aufgabe der Zügeltätigkeit sei invaliditätsbedingt erfolgt. Der Beschwerdeführer sei für diese Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die heute vom Beschwerdeführer erledigte Arbeit auf dem Hof könnte von einer gesunden Person ohne weiteres in Teilzeit erledigt werden. Aufgrund seiner Behinderung sei der Beschwerdeführer bereits mit diesen Arbeiten teilweise überfordert und müsse die Hilfe seiner Kinder und auch der Ehefrau in Anspruch nehmen. Unter streng betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten (nach Abzug der Erträge aus Umzügen und von Taggeldern) ergebe sich (für 2004 und 2005) aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit kein Einkommen mehr. Bei anderer Bewertung der Abschreibungen könnte allenfalls von einem Invalideneinkommen von Fr. 10'000.-ausgegangen werden. Aufgrund der Mithilfe der Ehefrau vorher und der heute notwendigen Mithilfe der Söhne für gewisse Arbeiten sei davon auszugehen, dass diese sich die Waage halten würden. Es sei daher bei beiden Einkommen auf eine Aufbzw. Abrechnung zu verzichten. Der Berufsberater habe dem Beschwerdeführer keine adäquate (andere) Tätigkeit aufzeigen können. Aus der Diskussion mit dem Berufsberater habe sich ergeben, dass die Tätigkeit auf dem eigenen Hof mit der veränderten Tierhaltung dem Beschwerdeführer einen flexibleren Arbeitsplatz bieten könne, wo er die Tätigkeiten seiner Behinderung und der Tagesform besser anpassen könne, als dies bei den meisten anderen Tätigkeiten der Fall wäre. Nicht berücksichtigt habe der Berufsberater in seinem Bericht das effektiv erzielte Invalideneinkommen. Der Abklärungsbericht der landwirtschaftlichen Schule in C.___ vom 7. November 2005 sei zu ergänzen oder eventualiter neu zu verfassen: Der Beschwerdeführer habe nicht seit Februar 2002 Rückenschmerzen, sondern seit Februar 2004. Der Betrieb sei nicht 2003/2004 auf Mutterkuhhaltung umgestellt worden, sondern 2004. Die Darstellung über das Mass der Mitarbeit der Ehefrau im Landwirtschaftsbetrieb einerseits und im Zügelbetrieb anderseits sei nicht korrekt. Entsprechend sei auch keine Bewertung der Arbeitskraft vorgenommen worden. Die Vollzeitbeschäftigung der Ehefrau ausserhalb des Hofes sei bereits früher geplant gewesen und sei 2003 teilweise und dann 2005 voll umgesetzt worden. Von einem Rollentausch könne daher keine Rede sein. Der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner Behinderung die Nebenerwerbstätigkeit als Zügelmann nicht mehr ausüben, und bedingt durch seine Behinderung könne er den Hof mit seiner 40 %igen Arbeitsfähigkeit eben gerade bewältigen. Dementsprechend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte werde auch der errechnete Zeitaufwand bestritten. Schliesslich ergebe sich nirgends aus den Akten ein Hinweis darauf, wie der 40 %-Invaliditätsgrad errechnet worden sei. B.b In der Beschwerdeantwort vom 14. November 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, es treffe nicht zu, dass das rheumatologische Gutachten (IV-act. 142) dem Beschwerdeführer als Landwirt eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiere. Einzig für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Von einer widersprüchlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung könne keine Rede sein. Es treffe auch nicht zu, dass im Gutachten die Schmerzen des Beschwerdeführers ignoriert worden seien. Im Gutachten sei die Schmerzmedikation berücksichtigt worden. Im Gegensatz zum Bericht B.___werde im rheumatologischen Gutachten nicht das Absetzen der Medikamente, sondern eine Umstellung favorisiert. Die Schmerzen könnten nur berücksichtigt werden, soweit ein entsprechendes somatisches Korrelat gegeben sei. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung im Bericht B.___ sei nicht stichhaltig. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Die gesundheitlichen Einschränkungen seien ab etwa 2004 aufgetreten. Aufgrund der Schwankungen könne für das Valideneinkommen auf das durchschnittliche Einkommen gemäss IK der letzten vier Jahre abgestellt werden; dieses betrage Fr. 51'275.--. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Bauer aufgrund seiner Gesundheitsschädigung nur noch ein bescheidenes Erwerbseinkommen in der Grössenordnung von Fr. 10'000.-- pro Jahr erzielen könne. Weil er in einer adaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei und demnach ein deutlich höheres Erwerbseinkommen als in der Tätigkeit als Landwirt erzielen könnte, sei es ihm aufgrund der Selbsteingliederungspflicht zumutbar, in eine lukrativere Arbeit zu wechseln und seine Tätigkeit als Bauer ganz aufzugeben. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik zu berechnen. Ihm stünden eine Vielzahl von Stellen im Produktions- und Dienstleistungssektor offen. Ein Leidensabzug komme nicht in Betracht. B.c Mit Replik vom 24. März 2009 bestätigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihren Standpunkt (act. G 18). Am 10. Juni 2009 reichte sie eine weitere Stellungnahme ein (act. G 22). Erwägungen: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.   Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommmen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfanges zur Folge zu haben (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 104 V 135; AHI 1998, 119; BGE 128 V 29). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   2.1  Im Abklärungsbericht Landwirtschaft des landwirtschaftlichen Zentrums C.___ vom 7. November 2005 wurde unter anderem festgehalten, im Jahr 2004 sei der Betrieb des Beschwerdeführers, den er neben einem Zügelunternehmen geführt habe, aus nicht behinderungsbedingten Gründen auf Mutterkuhhaltung umgestellt worden. Für den Beschwerdeführer sei die Weiterführung des praktisch eingerichteten Betriebes eine angepasste Tätigkeit, zumal die Söhne in der Freizeit mithelfen würden. Der Landwirtschaftsbetrieb biete für ihn mit zeitlich unterschiedlichen Rückenbeschwerden einen flexibleren Arbeitsplatz als die meisten anderen Tätigkeiten im Anstellungsverhältnis. Der Beschwerdeführer könne sich ausruhen, wenn die Behinderung dies erfordere; Schwerarbeiten könnten zunehmend von den Söhnen erledigt werden. Die Ehefrau, welche bis März 2003 im Landwirtschaftsbetrieb mitgearbeitet und administrative Arbeiten mit dem Umzugsgeschäft übernommen habe, habe im März 2003 eine 30 %-Anstellung angetreten und wolle diese im Mai 2005 auf 100 % aufstocken. Mit dieser Neuorganisation habe der Beschwerdeführer den Nebenerwerb als Zügelmann "ausgewechselt" mit der auswärtigen Anstellung der Ehefrau. Die Neuausrichtung des Landwirtschaftsbetriebs und Verlagerung des Nebenerwerbs hätten zur Folge, dass der Beschwerdeführer neu weitgehend im Landwirtschaftsbetrieb ausgelastet sei und der Nebenerwerb als Zügelmann nicht mehr möglich wäre. Die Arbeitsunfähigkeit in der Landwirtschaft, die arbeitswirtschaftlich gut eingerichtet sei, liege bei 40 %. Der geschätzte behinderungsbedingte Erwerbsausfall liege ebenfalls bei mindestens 40 %. Der Beschwerdeführer wolle den Landwirtschaftsbetrieb weiterführen und wenn möglich noch ausbauen. Dazu habe er in den letzten 15 Jahren erhebliche Investitionen getätigt. Die Nebenbeschäftigung als Zügelmann sei primär aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich. Es sei die Zusprechung einer Teilrente zu prüfen (IV-act. 33). Dr. med. D.___, Neurochirurgie FMH, bescheinigte in den Berichten vom 24. November 2006 und 9. Januar 2007 im Nachgang zu einer Wirbelsäulenoperation im November 2006 eine volle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom 13. November 2006 bis 31. März 2007 (IV-act. 75, 100). Im Bericht vom 17. April 2007 bestätigte Dr. D.___ die volle Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres (IV-act. 109; act. G 1.2). Am 21. Mai 2007 berichtete der Arzt, die volle Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 6. Mai 2004. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Eine konservative Therapie stehe im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vordergrund. Prognostisch sei der Beschwerdeführer im Beruf als Zügelunternehmer (voraussichtlich) bleibend arbeitsunfähig. Als Bauer sei vielleicht eine 20-30 %ige Tätigkeit möglich, wobei Trage- und Hebearbeiten möglichst zu vermeiden seien (IVact. 117). 2.2  Eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. med. E.___, Rheumatologie FMH und Physikalische Medizin, und Dr. F.___, Physikalische Medizin FMH, ergab gemäss Bericht vom 17. Oktober 2007 die Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eines chronischen lumbovertebralen und linksseitigen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit Zeichen eines Schonverhaltens, der Symptomausweitung und des Verdeutlichungsverhaltens im Rahmen einer Anpassungsstörung. Es fänden sich klare Hinweise für eine Symptomausweitung bzw. für eine inadäquate Schmerzverarbeitung, welche im Rahmen der in der Rehaklinik Rheinfelden diagnostizierten Anpassungsstörung gesehen werden müsse. Gerade die Anpassungsstörung könne erklären, warum die Therapiemassnahmen keine relevante Schmerzlinderung brächten. Die subjektiv hohen Schmerzen hätten auch zu einem Schonverhalten geführt, obwohl die EFL im September 2007 eine ordentliche Belastbarkeit der Wirbelsäule aufzeige. Unter Berücksichtigung der EFL bestehe medizinisch-theoretisch eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeiten (IV-act. 142). Diesem Begutachtungsergebnis stimmte der RAD am 3. Dezember 2007 zu und hielt fest, die vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer schweren Tätigkeit gelte spätestens ab Februar 2005, dem Datum der ersten Diskushernien-Operation. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich der Gesundheitszustand spätestens ab November 2006 (zweite Operation) verschlechtert habe. Die Arbeitsfähigkeit als Landwirt lasse sich nur anhand eines Betätigungsvergleiches ermitteln (IV-act. 143). Dr. D.___ hielt in einem Schreiben vom 23. April 2008 fest, eine Arbeitsfähigkeit in einem angepassten Beruf sei vielleicht zu 20-30 % möglich. Auch als Landwirt sollte eine Arbeitsfähigkeit von 20-30 % für leichtere Tätigkeiten realistisch sein (IV-act. 160-3/5). 2.3  Prof. Dr. med. B.___, Neurochirurgie FMH, kam im Untersuchungsbericht vom 13. Juli 2008 unter anderem zum Schluss, im Gutachten E.___/F.___ sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer tagtäglich auf eine recht massive Schmerzmedikation angewiesen sei. Eine solche könne schon mittelfristig zu gesundheitlichen Problemen führen. Sie sollte abgebaut werden, was unvermeidlich zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer zusätzlichen Minderung der körperlichen Belastbarkeit führen werde. Die Weltliteratur bestätigte immer wieder, dass nach einer plurisegmentalen lumbalen Wirbelversteifung (beim Beschwerdeführer seien zwei Wirbel versteift worden) nicht mehr als 50 % der Patienten wieder arbeitsfähig werde, und nur bei leichten Berufen mehr als 50 %. Weder die Arbeit als Zügelunternehmer noch diejenige als Landwirt könne als körperlich leicht oder mittelschwer eingestuft werden. Die von den Gutachtern bescheinigte volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sei im konkreten Fall theoretisch bzw. vollständig realitätsfremd. Was könne der Beschwerdeführer mit seiner minderbelastbaren Lendenwirbelsäule heute konkret anderes machen, als mit Hilfe der Familie als Landwirt so viel wie für ihn erträglich zu arbeiten. Es stelle sich die Frage, ob es gerechter und sozialer sei, wenn der Beschwerdeführer arbeitslos und rückenkrank vergeblich eine inexistente Arbeitsstelle suche. Anhand der Vorgeschichte und des heutigen Zustandes halte er (Prof. B.___) es für richtig, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit für leichte und mittelschwere Tätigkeiten von 50 % anerkannt erhalte (act. G 1.3). Dr. D.___bescheinigte im Bericht vom 13. Januar 2009 eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (act. G 18.1). 3.   3.1  Zu prüfen ist vorweg, ob dem Beschwerdeführer gegebenenfalls die Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit als Landwirt zugemutet werden kann. Die Rechtsprechung leitet die Pflicht der versicherten Person zur beruflichen Neueingliederung aus dem Gebot der Schadenminderung ab. Die versicherte Person soll alles ihr Zumutbare unternehmen, um die erwerblichen Folgen ihres Gesundheitsschadens bestmöglich zu mindern. Die Frage, ob und gegebenenfalls welche berufliche Neueingliederung von einer versicherten Person im Rahmen ihrer Pflicht zur Schadenminderung verlangt werden kann, beantwortet sich nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit, der als Teilgehalt im verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) enthalten ist (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, § 4 Rz 26 ff.). Von der versicherten Person kann daher nur eine berufliche Umstellung verlangt werden, die ihr unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar ist, d.h. es darf sich nicht um realitätsfremde und in diesem Sinne unmögliche oder unverhältnismässige Vorkehren handeln. Für die Beurteilung der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zumutbarkeit eines Berufswechsels sind insbesondere das Alter der versicherten Person, die Art und Dauer ihrer bisherigen Berufstätigkeit, deren selbständige oder unselbständige Ausübung, die mit einer beruflichen Neueingliederung verbundene Veränderung der sozialen Stellung der versicherten Person, ihre persönlichen und familiären Verhältnisse sowie die entsprechend grössere oder geringere Flexibilität hinsichtlich ihres Wohn- und Arbeitsortes massgebend. Ins Gewicht fällt auch die Art und Dauer der beanspruchten Versicherungsleistungen sowie deren Kosten. Denn die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind zulässigerweise dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Sozialversicherung in Frage steht, wie dies beispielsweise bei Rentenleistungen an relativ junge Versicherte der Fall ist, denen in einer neuen beruflichen Tätigkeit noch eine lange Aktivitätsperiode verbleibt (vgl. m.w.H. das Urteil des EVG vom 23. Dezember 2004 (I 316/04], Erw. 2.2). 3.2  Der Beschwerdeführer wuchs auf dem Landwirtschaftsbetrieb auf, den er nach Absolvierung einer landwirtschaftlichen Berufsausbildung und nach Ausübung verschiedener kurzzeitiger Anstellungen im Jahr 1981 vorerst pachtete und 1991 zur Selbstbewirtschaftung von seinen Eltern kaufte. 1993 nahm er eine selbständige Nebenerwerbstätigkeit (Zügelunternehmung) auf, welche er Mitte 2004 wegen zunehmender Rückenbeschwerden aufgab (IV-act. 33-1/4). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (25. Juni 2008) und auch danach war er nach wie vor als Landwirt tätig, also bereits seit rund 27 Jahren. Er war während der Dauer seines Erwerbslebens praktisch nie als Arbeitnehmer im eigentlichen Sinn tätig. Seine Söhne übernehmen im Betrieb in ihrer freien Zeit insbesondere auch die schwereren Arbeiten. Der Betrieb bietet dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, gesundheitlich bedingte Ruhepausen einzuschalten; insofern ist ein flexibler Einsatz der Arbeitskraft möglich (IV-act. 33-2/4). Weiter fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer stets deutlich überwiegend handwerkliche Tätigkeiten ausführte und in anderen, körperlich leichteren Tätigkeitsfeldern kaum Berufserfahrung sammelte. Der Beschwerdeführer möchte den Betrieb auch weiterführen und tätigte in den Jahren bis 2005 und auch danach erhebliche Investitionen. Der Berichterstatter des Abklärungsberichts Landwirtschaft vom 7. November 2005 kam dementsprechend zum Schluss, da der Beschwerdeführer auf die Mithilfe der Kinder und bei Bedarf auf Nachbarhilfe zählen könne, sei die landwirtschaftliche Tätigkeit als angepasst zu bezeichnen, vermutlich angepasster als die meisten Tätigkeiten im Anstellungsverhältnis (IV-act. 33-3/4). Die Investitionen und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betrieblichen Umstellungen ermöglichen es dem Beschwerdeführer, die anstehenden landwirtschaftlichen Arbeiten mit geringerem körperlichem Einsatz als bislang auszuführen (vgl. dazu auch Bericht von G.___, Agroberatungen, vom 2. Juni 2009; act. G 22.1). Unter Würdigung der Gesamtsituation ist es dem knapp 50 Jahre alten Beschwerdeführer nicht zumutbar, seinen Betrieb aufzugeben zugunsten einer mehrjährigen Umschulung, deren Erfolg bei den vorliegenden Gegebenheiten zweifelhaft wäre. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (act. G 6 S. 5) könnten dem Beschwerdeführer, der den Beruf als Landwirt erlernte (IV-act. 12) und jahrelang ausübte, nicht einfach die LSE-Einkommen für ungelernte Tätigkeiten als zumutbarerweise erzielbares Invalideneinkommen entgegengehalten werden, selbst wenn die Aufgabe der Tätigkeit als Landwirt als zumutbar erachtet würde. 4.   4.1  Im Gutachten E.___/F.___ wurde für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Landwirt auf den beiliegenden Ergonomiebericht verwiesen (IV-act. 142-6/19), in welchem für diese Tätigkeit eine ganztägige Zumutbarkeit mit zusätzlichen Pausen von insgesamt zwei Stunden vermerkt wurde. Spezielle Einschränkungen wurden für das Gehen in unebenem Gelände, das Hantieren mit Harassen (Ernte von Früchten) über 15 kg und für repetitive Drehungen mit dem Rücken bei verschiedenen körperlichen Tätigkeiten wie heuen, misten, zäunen und Landschaftspflege angeführt (IV-act. 142-11/19), ohne diese Einschränkungen allerdings näher zu quantifizieren. Die gutachterlich festgestellte, durch die gesundheitlich bedingt notwendigen Pausen (zwei Stunden pro Tag) um etwa 20 % reduzierte Arbeitsfähigkeit ist für sich allein als pauschale Feststellung nicht zureichend aussagekräftig für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als Landwirt, zumal diese Tätigkeit aus sehr verschiedenartigen (und körperlich verschieden schweren) Arbeiten besteht (vgl. auch act. G 1 S. 5). Dies macht eine differenzierte und einzelfallbezogene Betrachtung erforderlich. So hielt denn auch der RAD am 3. Dezember 2007 fest, die Arbeitsfähigkeit als Landwirt lasse sich nur anhand eines Betätigungsvergleichs ermitteln (IV-act. 143). Hieran vermögen auch die früheren Darlegungen und Ergebnisse des Abklärungsberichts Landwirtschaft vom 7. November 2005 mit einer geschätzten Arbeitsfähigkeit als Landwirt von 60 % (IV-act. 33) nichts zu ändern, zumal im Nachgang zu diesem Bericht im November 2006 noch eine Operation © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorgenommen und sich unbestrittenermassen eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ergab (vgl. IV-act. 143). 4.2  Im rheumatologischen Gutachten vom 17. Oktober 2007 wurde dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeiten bescheinigt, wobei die Gutachter explizit darauf hinwiesen, dass aus rheumatologischer Sicht nicht beurteilt werden könne, inwiefern die in der Rehaklinik Rheinfelden diagnostizierte Anpassungsstörung eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die Gutachter sahen die von ihnen festgestellte Symptomausweitung und inadäquate Schmerzarbeitung im Rahmen einer von der Rehaklinik diagnostizierten Anpassungsstörung (IV-act. 142). Der Bericht der Rehaklinik Rheinfelden vom 31. Januar 2006 (vgl. IV-act. 142-2/19) befindet sich nicht bei den IV- Akten bzw. wurde von der Beschwerdegegnerin zur Entscheidfindung nicht beigezogen. Prof. B.___ wies im Bericht vom 13. Juli 2008 hinsichtlich der Realisierbarkeit einer Arbeitsfähigkeit sinngemäss im Wesentlichen auf arbeitsmarktliche Schwierigkeiten hin, ohne jedoch zur gesundheitlichen Zumutbarkeit einer Ausübung von leichten bis mittelschweren Arbeiten grundsätzlich Stellung zu beziehen. Seine Hinweise auf allgemeine statistisch-medizinische Erfahrungswerte über die gesundheitliche Situation nach Diskushernienoperationen bringen zwar hinsichtlich des hier streitigen Einzelfalles keine direkt verwertbaren Erkenntnisse, und auch seine Schlussfolgerung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in jeder Tätigkeit wurde nicht näher begründet. Immerhin ist jedoch festzuhalten, dass nach Diskushernienoperationen sehr oft anhaltende Beschwerden bestehen bleiben und dass die Ergebnisse der Behandlung des postoperativen so genannten "failed back surgery syndrome" oft nicht zufriedenstellend sind (W. Miele/K. Fehr, Rheumatologie in Praxis und Klinik 2. A. 2000, S. 1180). Dass nicht alle Klagen des Beschwerdeführers (somatisch) erklärbar sind, vermag hieran nichts zu ändern. Der Ergonomiebericht führt (auf S. 6) lediglich die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers zur Schmerzsituation und seiner Leistungsfähigkeit auf und kommt zum Schluss, dass diese Einschätzung schlecht sei. Zur tatsächlichen Schmerzsituation lässt sich hieraus nichts ableiten. Ob diesbezüglich tatsächlich - wie im Gutachten E.___/F.___ angenommen - von einer Anpassungsstörung auszugehen ist, erscheint vor dem geschilderten Hintergrund zumindest in Frage gestellt, zumal von Seiten der Rehaklinik Rheinfelden gestützt auf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte einen psychologischen Kurzbericht offenbar eine Anpassungsstörung lediglich vermutet wurde (vgl. IV-act. 142 S. 2). Im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer überdies geltend, er könne schmerzbedingt während der Nacht nie länger als zwei Stunden schlafen (act. G 18 S. 3). Die versicherte Person hat sich unter dem Aspekt der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht im Rahmen des Zumutbaren medizinischen und sonstigen Massnahmen zu unterziehen, die geeignet sind, die gesundheitliche Beeinträchtigung oder deren nachteilige Folgen zu mildern oder zu beheben. Dazu gehört auch die Medikamenteneinnahme (Hardy Landolt, Die Rechtsvorstellung der zumutbaren Willensanstrengung im Sozialversicherungsrecht, in: Schaffhauser/Schlauri (Hrsg.), Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, 200). Gerade bei anhaltenden Schmerzen erscheint der Einsatz von Schmerzmitteln beim Fehlen anderer Behandlungsmöglichkeiten als unabdingbar. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine massvolle Bekämpfung der Schmerzen, wie sie bei ihm auftreten, zumutbar ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 22. April 2005 [U 417/04]). Ob der Beschwerdeführer tatsächlich ein (mittelfristig gesundheitlich schädliches) Übermass an Schmerzmitteln einnehmen muss, um die Schmerzen in erträglichem Ausmass zu halten, lässt sich gestützt auf die Akten nicht abschliessend beurteilen. In Abweichung zu den vorerwähnten medizinischen Berichterstattern schätzte Dr. D.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf 20-30 % (IV-act. 117, 160-3/5). Aufgrund dieser uneinheitlichen Aktenlage, welcher es nicht an unterschiedlichen Arbeitsfähigkeitsschätzungen, jedoch an einer medizinischen Gesamtschau insbesondere bezogen auf die Leistungsfähigkeit in der Tätigkeit als Landwirt mangelt, erscheint die Arbeitsfähigkeit als Landwirt nicht zureichend abgeklärt. 5.   5.1  Nach dem in Erw. 3 Gesagten hat die Invaliditätsbemessung aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen, wobei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem Betrieb - z.B. in Form einer Begutachtung durch den RAD - noch abzuklären sein wird. Die Beschwerdegegnerin hat zur © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invaliditätsbemessung einen Einkommensvergleich vorgenommen, wobei sie von einem Valideneinkommen als Landwirt von Fr. 57'690.-- ausging (IV-act. 149-2/2), welches auf dem für das Jahr 2002 im individuellen Konto vermerkten Verdienst basiert (IV-act. 17, 148). Das Landwirtschaftseinkommen unterlag im Verlauf der Jahre relativ starken Schwankungen. So betrug es im Jahr 1995 Fr. 39'300.--, im Jahr 2000 Fr. 54'100.--, im Jahr darauf Fr. 49'100.-- und im Jahr 2002 Fr. 57'600.-- (IV-act. 17). Im Weiteren ist zu beachten, dass in den Jahren der Bewirtschaftung des Betriebs durch den Beschwerdeführer Familienmitglieder (insbesondere die Eltern, bis ca. 2003 auch die Ehefrau und später die Söhne; vgl. IV-act. 33-2/4 und act. G 1 S. 2) mitarbeiteten und deren Leistungen unbestrittenermassen nicht ausgeschieden bzw. keine separaten Löhne abgerechnet wurden (vgl. IV-act. 160-2/5 oben und act. G 1 S. 2). Das Einkommen aus der Mitarbeit von Angehörigen wäre vorweg festzulegen und in Abzug zu bringen gewesen (ZAK 1962, 521). Der Beschwerdeführer lässt in diesem Zusammenhang zudem ausführen, bei den Einkommen gemäss IK-Auszug handle es sich um konsolidierte Jahreseinkommen aus der Landwirtschaft und dem Zügelbetrieb, wobei sich das Einkommen aus Landwirtschaft nach Abzug des in der Buchhaltung ausgewiesenen Nettoertrags des Zügelbetriebs ergebe (act. G 1 S. 6). 5.2  Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der im IK ausgewiesene Nettoertrag aus Landwirtschaft und Zügelbetrieb von verschiedenen, in ihrer Wirkung unabsehbaren Faktoren - neben dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers etwa auch wirtschaftliche und konjunkturelle Gegebenheiten oder die Höhe des Abschreibungsbedarfs nach getätigten Investitionen - beeinflusst war bzw. ist. Insgesamt lässt sich jedenfalls keine zuverlässige Korrelation zwischen diesen Beträgen und der auf dem eigenen Leistungsvermögen des Beschwerdeführers beruhenden Wertschöpfung herstellen. Die Invaliditätsbemessung hat aus diesen Gründen nach der Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zu erfolgen (vgl. LGVE 2004 Nr. 36, 326). Zunächst ist anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten (vgl. BGE 128 V 30f Erw. 1; AHI 1998 S. 119; BGE 104 V 136 E. 2c). Für die wirtschaftliche Gewichtung des Betätigungsvergleichsergebnisses bietet sich an, den Wert der verschiedenen Betätigungen im Verhältnis zueinander festzustellen und mit der Einschränkung im jeweiligen Tätigkeitsbereich in Beziehung zu setzen. Dabei darf nicht auf die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betriebsergebnisse abgestellt werden (BGE 128 V 29). Es ist eine einzelfallbezogene Bewertung gefragt. Deshalb sind nach der Rechtsprechung zwar statistische Werte heranzuziehen, doch ist dabei auf branchenübliche Einkommenswerte abzustellen, nicht auf LSE-Tabellen. Der Invaliditätsgrad soll unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien wie Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw. ermittelt werden (vgl. Urteil des EVG vom 7. April 2004 i/S A. [I 202/03], Erw. 5.5). 5.3  Dem Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 7. November 2005 mit einer pauschal geschätzten Arbeitsfähigkeit als Landwirt von 60 % (IV-act. 33) liegt kein eigentlicher Betätigungsvergleich zugrunde. Zudem ergab sich wie erwähnt im Nachgang zu diesem Bericht im November 2006 eine erneute Rückenoperation und eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, weshalb auch der RAD die Vornahme eines Betätigungsvergleichs vorschlug (vgl. IV-act. 143). Ein solcher wurde jedoch nicht in die Wege geleitet. Die Beschwerdegegnerin wird einen Betätigungsvergleich vorweg noch zu veranlassen haben. Dieser kann in der Folge Grundlage für die medizinische Festlegung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seinem Betrieb bilden. Anschliessend wird das Ergebnis erwerblich zu gewichten sein. 6.   Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinn teilweise gutzuheissen, dass die Verfügung vom 25. Juni 2008 aufgehoben und die Sache zur Vornahme eines Betätigungsvergleichs im Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers und zur medizinischen Abklärung der Arbeitsfähigkeit sowie zu anschliessender Festlegung des IV-Grades an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach dem Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1 IVG). Dementsprechend erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- als angemessen. Dem Beschwerdeführer ist der Kostenvorschuss zurückzuerstatten. Er hat bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Es rechtfertigt sich, diese in Anbetracht der Umstände auf pauschal Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung vom 25. Juni 2008 aufgehoben und die Sache zur Vornahme eines Betätigungsvergleichs im Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers und zur medizinischen Abklärung der Arbeitsfähigkeit sowie zu anschliessender Festlegung des IV-Grades an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Dem Beschwerdeführer wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 13.04.2010 Art. 28 Abs. 1 IVG. Prüfung des Rentenanspruchs eines selbständigerwerbenden Landwirts. Frage der Zumutbarkeit der Aufgabe des Betriebs zugunsten einer unselbständigen Tätigkeit. Invaliditätsbemessung. Rückweisung zur weiteren Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. April 2010, IV 2008/356).

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