Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/330 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.07.2020 Entscheiddatum: 17.03.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 17.03.2010 Art. 28 IVG, Art. 27bis IVV. Rentenanspruch. Die Beschwerdeführerin ist als vollzeitlich Erwerbstätige einzustufen, weshalb die von der Beschwerdegegnerin angewandte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung unzutreffend ist. Anspruch auf eine halbe Rente bejaht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. März 2010, IV 2008/330). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 17. März 2010 in Sachen B.___, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente (Arbeitsvermittlung) Sachverhalt: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A. A.a B.___ meldete sich am 27. Februar 2007 zum Bezug von IV-Leistungen (Rente) an (act. G 4.1). Anlässlich des Standortgesprächs mit dem IV-Eingliederungsberater vom 22. März 2007 erwähnte die Versicherte, dass sie im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig sein würde (act. G 4.16-3). Der behandelnde Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 4. April 2007 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine interstitielle Pneumopathie, Steroidbehandlung seit März 2001, eine immunosuppressive Therapie mit Steroiden und Imurek seit 2002, eine obstruktive Schlafapnoe mit ausgeprägter Tagesmüdigkeit bestehend seit 2005, eine Lumbalgie bei Diskushernie L3/4 und foraminaler Einengung L3/L4. Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd. Die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin sei der Versicherten zu 50% zumutbar (4 bis 5 Stunden pro Tag), sofern die Arbeiten "eher leichter Natur" seien (act. G 4.19-5 ff.). Am 30. Mai 2007 berichtete der behandelnde Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, dass der Versicherten aufgrund der interstitiellen Pneumopathie eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne. Eine teilzeitliche leichte Tätigkeit in überwiegend sitzender Position sei ihr zumutbar. Prognostisch sei von einer weiteren Reduktion der respiratorischen Situation trotz therapeutischer Massnahmen auszugehen (act. G 4.22). A.b Am 19. November 2007 wurde die Versicherte vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) interdisziplinär (internistisch und orthopädisch) untersucht. In den Berichten vom 16. Januar 2008 stellten die Experten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: eine Lungenfibrose (ICD-10: J84.1) und ein leichtes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10: G47.3). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ein Verdacht auf Bursitis trochanterica rechts, ein MRI-Befund der Bandscheiben-Hernierung L3/L4 und L4/L5 ohne eindeutiges klinisches Korrelat sowie eine Adipositas. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Aus pneumologischer Sicht werde die Restarbeitsfähigkeit auf etwa 50% (ca. 4 Stunden pro Tag) für leichte bis intermittierend mittelschwere körperliche Arbeiten, in ausreichend temperierten Räumen, ohne Schicht-, Akkord- und Nachtarbeit, ohne Exposition gegenüber höheren Konzentrationen von atemwegsreizenden Stäuben, Dämpfen und Rauch eingeschätzt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lungenfibrose um einen chronisch-progredienten Krankheitsverlauf handle (act. G 4.29). A.c Die IV-Stelle führte am 28. Februar 2008 eine Haushaltsabklärung durch. Anlässlich der Abklärung gab die Versicherte an, sie werde weiterhin im bisherigen Pensum (85%) weiterarbeiten, da sie die Arbeit sehr gerne verrichte und auch finanziell darauf angewiesen sei. Sie wolle die Tätigkeit auch generell nicht reduzieren. Da sie das Arbeitspensum alleine jedoch nicht mehr vollständig erledigen könne, helfe der Ehemann teilweise mit. Sie sei jedoch nach wie vor auf der Suche nach einer leichteren Stelle. Die Abklärungsperson ermittelte für die Haushaltstätigkeit eine Einschränkung von 10% (Abklärungsbericht vom 11. April 2008, act. G 4.37). A.d Mit Vorbescheid vom 13. Mai 2008 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen (act. G 4.41). B. B.a Am 29. Mai 2008 erhob die Versicherte gegen den Vorbescheid Einwand (act. G 4.42). In der ergänzenden Eingabe vom 17. Juni 2008 begründete sie den Einwand damit, dass die Erwerbseinkommen unzutreffend ermittelt worden seien. Sie wünsche in erster Linie eine leichtere Arbeit und benötige in diese Richtung auch Unterstützung (act. G 4.44). B.b Die IV-Stelle verfügte am 18. Juli 2008 entsprechend dem Vorbescheid. Zur Begründung führte sie aus, dass die Versicherte zu 85% erwerbstätig und zu 15% als Hausfrau tätig sei. Aus medizinischer Sicht bestehe für die bisherige sowie leidensangepasste Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Im Haushaltsbereich betrage die Einschränkung 10%. Insgesamt resultiere ein Invaliditätsgrad von 37% und damit bestehe kein Rentenanspruch (act. G 4.45). C. C.a Gegen die Verfügung vom 18. Juli 2008 richtet sich die Beschwerde vom 12. August 2008. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss deren Aufhebung sowie die Zusprache der gesetzlichen Rentenleistungen. Sie führt im Wesentlichen aus, dass es nicht angehen könne, wegen einer geringen prozentualen Differenz einen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenanspruch zu verneinen. Da ihr nur ein 50%iges Pensum zugemutet werden könne, solle die Beschwerdegegnerin eine Arbeitsvermittlung anordnen (act. G 1). C.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2008 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die angefochtene Verfügung habe ausschliesslich den Rentenanspruch zum Gegenstand. Demnach bilde der Anspruch auf Arbeitsvermittlung nicht Streitgegenstand, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Die für den Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich massgebenden Vergleichseinkommen seien korrekt ermittelt worden. Die im Haushaltsbericht vorgenommene Beurteilung der Einschränkung sei nicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung sei rechtmässig (act. G 4). C.c In der Replik vom 5. November 2008 macht die Beschwerdegegnerin geltend, der Ehemann und ihre beiden Töchter würden im Haushalt mehr Unterstützung leisten, als ihnen zugemutet werden könne. Ferner rügt sie, dass kein Leidensabzug bei der Ermittlung der Invalidität im Erwerbsbereich berücksichtigt worden sei. In ihrem Fall sei ein Leidensabzug von 15% angemessen (act. G 6). C.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (act. G 8). C.e Am 5. Dezember 2008 teilte die Beschwerdegegnerin auf entsprechende Nachfrage der Verfahrensleitung mit, dass sie bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsvermittlung durchführen werde (act. G 10). Erwägungen: 1. Zwischen den Parteien streitig und nachfolgend zu prüfen ist einzig der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Der Antrag betreffend Arbeitsvermittlung ist gegenstandslos geworden, nachdem die Beschwerdegegnerin am 5. Dezember 2008 mitteilte, dass bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsvermittlung durchgeführt werde (act. G 10). Deshalb erübrigen sich Weiterungen hierzu. 2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids beziehungsweise im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 18. Juli 2008 ergangen (act. G 4.45), wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über die noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2006, I 428/04, E. 1). Diese übergangsrechtliche Lage zeitigt indessen keine materiellrechtlichen Folgen, da die 5. IV-Revision hinsichtlich des Begriffs und der Bemessung der Invalidität keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat. Nachfolgend werden die seit 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen des ATSG und IVG wiedergegeben. 3. 3.1 Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 ATSG die ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, es sei denn, eine versicherte Person sei vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht erwerbstätig gewesen und es habe ihr auch nicht zugemutet werden können, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Fall gilt gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG die Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, als Invalidität. Die Invalidität im Sinn Art. 8 Abs. 1 ATSG wird durch einen Einkommensvergleich ermittelt (Art. 16 ATSG). Die Methode zur Bemessung der konkreten Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wird vom ATSG nicht geregelt. Diese Lücke füllt Art. 28a Abs. 2 IVG: Es ist darauf abzustellen, in welchem Mass die betreffende Person behindert ist, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Person gelten insbesondere die übliche © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). Die Bestimmung von Art. 28a Abs. 3 IVG regelt die so genannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung bei Personen, die zum Teil erwerbstätig und zum Teil im Aufgabenbereich tätig sind. In einem solchen "gemischten" Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen. Ist bei einer Person, die nur zum Teil erwerbstätig ist, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne den Gesundheitsschaden vollzeitlich erwerbstätig wäre, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27 IVV). 3.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b mit Hinweisen). 4. Vorab ist zu klären, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig gewesen wäre. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 150 E. 2c). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind nach der Rechtsprechung die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt hätten, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 E. 2c; BGE 117 V 194 f. E. 3b mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. E. 2b, AHI 1996 S. 197 E. 1c, je mit Hinweisen). Weiter ist bei der Abklärung der Statusfrage dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es für bereits seit längerem gesundheitlich beeinträchtigte Personen schwierig ist, die hypothetischen Verhältnisse realistisch einschätzen zu können (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juni 2007, IV 2006/114, E. 2d). Die Abklärung dieses äusserst relevanten Punktes hat mit einer sorgfältigen, der Verständnismöglichkeit der versicherten Person angepassten Fragestellung zu erfolgen, bei der sie auch in die Lage versetzt wird, ihre Situation im fiktiven Gesundheitsfall umfassend zu analysieren, die verschiedenen Varianten durchzudenken und entsprechend ihrer Wahrscheinlichkeit zu werten (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2008, IV 2006/248, E. 4.3). 4.2 Anlässlich des Standortgespräches mit dem Eingliederungsberater vom 22. März 2007 gab die Beschwerdeführerin an, sie würde ohne Behinderung zu 100% arbeiten (act. G 4.16-3). Trotz dieser klaren Aussage ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2008 davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall lediglich teilzeitlich im Rahmen eines 85%igen Pensums erwerbstätig sein würde (act. G 4.45). Sie scheint sich dabei auf den Abklärungsbericht vom 11. April 2008 gestützt zu haben. Darin ist unter dem Abschnitt "Würde heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt?" folgende Aussage enthalten: Die Beschwerdeführerin "wird weiterhin in diesem Pensum weiterarbeiten, da sie die Arbeit sehr gerne tut und auch finanziell darauf angewiesen ist. Da sie alleine dieses Pensum © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte jedoch nicht mehr vollständig erledigen kann, hilft der Ehemann teilweise mit" (act. G 4.37-2). Aus diesen Angaben geht hervor, dass die Beschwerdeführerin damit die gegenwärtige Situation unter Einbezug ihrer gesundheitlichen Leiden beschreibt und die Frage beantwortet, was sie trotz der aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse für ein Pensum zu leisten beabsichtigt. Die Frage nach dem hypothetischen Erwerbspensum im Gesundheitsfall blieb damit im Abklärungsbericht unbeantwortet. Aufgrund der überzeugenden Aussage im Standortgespräch vom 22. März 2007 (act. G 4.16-3), der finanziell angespannten Situation (act. G 4.37-2) sowie den Umständen, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit "sehr gerne tut" (act. G 4.37-2) und gegenüber ihren erwachsenen Kindern keine Betreuungspflichten mehr zu erfüllen hat, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig wäre. In den Jahren 2001, 2002 und 2003 und damit vor Eintritt der gesundheitlichen Verschlechterung und der Arbeitslosigkeit im Jahr 2004 hat sie denn auch Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 51'213.-- (2001), Fr. 49'766.-- (2002) bzw. Fr. 45'602.-- (2003) erzielt (IK-Auszug, act. G 4.14-3). Gemessen an den ausgewiesenen Löhnen (act. G 4.18-3 und 20-2) und in Berücksichtigung, dass sie noch eine dritte Anstellung bei der D.___ versehen hatte (act. G 4.14-3), lässt dies auf eine Vollzeittätigkeit schliessen. Die Beschwerdegegnerin durfte daher die Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht auf die gemischte Methode stützen. Die Bestimmung der Invalidität hat vielmehr auf der Grundlage eines Einkommensvergleichs zu erfolgen (Art. 27 IVV). 5. Bevor die für den Einkommensvergleich heranzuziehenden Vergleichseinkommen bestimmt werden, ist die Frage nach der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu klären. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Sicht auf das interdisziplinäre RAD-Gutachten vom 16. Januar 2008, worin die Experten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten bescheinigten (act. G 4.29-14). Die Beweistauglichkeit dieser medizinischen Beurteilung wird von den Parteien nicht bestritten. Es ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, die Zweifel am RAD- Bericht entstehen liessen, weshalb auf die gutachterliche Beurteilung abzustellen ist. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades im Rahmen eines Einkommensvergleichs wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 5.3 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist auf die im IK-Auszug im Jahr 2005 für ein 85%iges Pensum (vgl. act. G 4.37-2) enthaltenen Löhne abzustellen. Auf 100% hochgerechnet (Fr. 42'821.-- / 85 x 100) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (gegenüber Vorjahr für Frauen: + 1.3% (2006), + 1.5% (2007) + 1.8% (2008); vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex) resultiert ein Valideneinkommen für das Jahr 2008 von Fr. 52'730.--. 5.4 Mit der Beschwerdegegnerin sind für die Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), Tabelle TA1, Total, Anforderungsniveau 4, Frauen, heranzuziehen. Der entsprechende Jahreslohn beträgt - angepasst an ein durchschnittliches Wochenpensum für das Jahr 2008 von 41.6 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) - Fr. 51'368.-- ([Fr. 4'116 x 41.6 x 12] / 40). Unter Berücksichtigung der 50%igen Restarbeitsfähigkeit resultiert ein Einkommen von Fr. 25'684.-- (Fr. 51'368.-- x 0,5). Aufgrund der Umstände - namentlich mit Blick auf das qualitativ sehr eingeschränkte Anforderungsprofil an eine leidensadaptierte Tätigkeit (act. G 4.29-9) - erscheint ein Leidensabzug von 10% als angemessen. Daraus ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 23'116.-- (Fr. 25'684.-- x 0.9), eine Erwerbseinbusse von Fr. 29'614.-- (Fr. 52'730.-- - Fr. 23'116.--) sowie ein Invaliditätsgrad von abgerundet (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121) 56% ([Fr. 29'614.-- / 52'730.--] x 100). Gestützt auf einen 56%igen Invaliditätsgrad hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Selbst wenn im Übrigen dem Begehren der Beschwerdeführerin um die Vornahme eines 15%igen Leidensabzuges zu folgen wäre, ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 21'831.-- (Fr. 25'684.-- x 0.85), eine Erwerbseinbusse von Fr. 30'899.-- (Fr. 52'730 - Fr. 21'831.--) und ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 59% ([Fr. 30'899.-- / Fr. 52'730] x 100). Damit verbliebe ein Anspruch auf eine halbe Rente. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. 6.1 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2008 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist eine halbe Rente zuzusprechen. Die Sache ist zur Festsetzung des Rentenbeginns und der Rentenhöhe sowie zur Ausrichtung der geschuldeten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat ausgangsgemäss die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2008 aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird eine halbe Rente zugesprochen. Die Sache wird zur Festsetzung des Rentenbeginns und der Rentenhöhe sowie zur Ausrichtung der geschuldeten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10
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