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St.Gallen Versicherungsgericht 18.05.2010 IV 2008/324

18. Mai 2010·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,046 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 2 ATSG, Art. 7b Abs. 1 IVG. Vorübergehende Renteneinstellung infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht im Revisionsverfahren; Mahn- und Bedenkzeitverfahren. Vorliegend wurde Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu früh eingeleitet. Zudem war die angesetzte Bedenkfrist zu kurz bemessen. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Mai 2010, IV 2008/324).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/324 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.07.2020 Entscheiddatum: 18.05.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 18.05.2010 Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 2 ATSG, Art. 7b Abs. 1 IVG. Vorübergehende Renteneinstellung infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht im Revisionsverfahren; Mahn- und Bedenkzeitverfahren. Vorliegend wurde Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu früh eingeleitet. Zudem war die angesetzte Bedenkfrist zu kurz bemessen. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Mai 2010, IV 2008/324). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Andrea Keller Entscheid vom 18. Mai 2010 in Sachen D.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Sozialberatung, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorübergehende Rentenkürzung (Mitwirkungspflicht im Revisionsverfahren) Sachverhalt: A.   A.a D.___ meldete sich am 13. August 2004 bei der IV-Stelle des Kantons A.___ zum Bezug von IV-Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an, da er im November 2003 einen Bandscheibenvorfall erlitten habe (act. G 9.2). Nach getätigten Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle des Kantons A.___ mit Verfügung vom 29. Juli 2005 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% mit Wirkung ab 1. November 2004 eine ganze Invalidenrente zu (act. G 9.7). In der Folge zog der Versicherte in den Kanton St. Gallen, weshalb die IV-Stelle des Kantons A.___ die Akten am 4. Oktober 2005 an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV- Stelle) überwies und anmerkte, für 1. Oktober 2006 sei ein Revisionsverfahren vorgesehen (act. G 9.48). A.bIm Oktober 2006 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (act. G 9.58). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Diensts der Invalidenversicherung (RAD; act. G 9.65) gab sie am 14. November 2007 ein Verlaufsgutachten bei der Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG (AEH) in Auftrag (act. G 9.68). In der Folge teilte die Ehefrau des Versicherten der AEH mit, dass dieser an den für den 21. und 22. Januar 2008 vorgesehenen Untersuchungen nicht teilnehmen könne, da er per 20. Januar 2008 notfallmässig ins Kantonsspital St. Gallen (KSSG) eingeliefert worden sei und am 21. Januar 2008 operiert werde (act. G 9.70). Nachdem der Versicherte wieder aus dem KSSG entlassen worden war (vgl. act. G 9.72), bot ihn die AEH per 19. und 20. Mai 2008 erneut zur Begutachtung auf (act. G 9.49). Mit Schreiben vom 2. Mai 2008 gelangte der Hausarzt des Versicherten an die AEH und bat diese, sich zwecks Terminverschiebung mit dem Versicherten in Verbindung zu setzen, da dieser in einer sehr schwierigen familiären Situation stecke und es ihm gesundheitlich schlecht gehe. Ein Termin ca. einen Monat später erscheine sinnvoller (act. G 9.76). Mit ELAR-Notiz vom 7. Mai 2008 hielt der zuständige IV-Sachbearbeiter fest, Dr. B.___ (vom RAD) habe mit dem Hausarzt des Versicherten telefoniert. Es sei diesem zumutbar, den Begutachtungstermin wahrzunehmen, zumal es ihm zwischenzeitlich wieder besser gehe (act. G 9.74). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Mit Schreiben vom 7. Mai 2008 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, an der Begutachtung vom 19. Mai 2008 kooperativ mitzumachen. Sollte er den Termin nicht wahrnehmen oder sich an der Begutachtung nicht kooperativ zeigen, werde sie die Rentenleistungen umgehend kürzen. Er solle den Termin bei der AEH bis 15. Mai 2008 bestätigen (act. G 9.75). Dieses Schreiben wurde der IV-Stelle am 21. Mai 2008 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (act. G 9.77). In der Folge nahm der Versicherte die Begutachtungstermine nicht wahr. B.   Mit Verfügung vom 25. Juli 2008 kürzte die IV-Stelle die Rentenzahlungen an den Versicherten während sechs Monaten vom 1. November 2008 bis 31. Mai 2009 um 50% bzw. Fr. 1'601.--, da er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe (act. G 9.80). C.   C.a Mit Eingabe vom 30. Juli 2008 erhebt der Versicherte, vertreten durch die Sozialberatung, Beschwerde und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe von März bis Juni 2008 unter äusserst widrigen Umständen gelebt. Er sei in einer absoluten Ausnahmesituation gestanden. Es sei verfehlt, ihn nun auch noch seiner Existenzgrundlage zu berauben. Es sei ihm nochmals eine Chance zur Wahrung seiner Mitwirkungspflicht zu gewähren (act. G 1). Am 15. August 2008 ersucht der Beschwerdeführer zudem um unentgeltliche Prozessführung (act. G 3). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, das Mahn- und Bedenkzeitverfahren sei korrekt durchgeführt worden. Die vom Beschwerdeführer angeführten Probleme seien im Mai 2008 nicht aktuell gewesen. Auch sein Hausarzt sei laut telefonischer Abklärung vom 7. Mai 2008 der Ansicht gewesen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, den Begutachtungstermin wahrzunehmen (act. G 9). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.c Am 11. November 2008 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von Gerichtskosten) bewilligt (act. G 10). Es findet kein weiterer Schriftenwechsel statt (vgl. act. G 12). Erwägungen: 1.    Vorliegend umstritten und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht für sechs Monate um 50% gekürzt hat. 2.    Gemäss Art. 43 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) hat sich eine versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. Kommt eine versicherte Person dieser Pflicht nicht nach, können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG (Mahn- und Bedenkzeitverfahren) gekürzt oder verweigert werden. Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falls, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Bei einer Verletzung von Art. 43 Abs. 2 ATSG wird die Rente während längstens sechs Monaten um höchstens die Hälfte gekürzt (Art. 86 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 3.    3.1 Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort unter Hinweis auf Art. 38 Abs. 2 ATSG korrekt ausführt, hat das Schreiben vom 7. Mai 2008 (act. G 9.75) als dem Beschwerdeführer (am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch) zugestellt zu gelten. Der Beschwerdeführer war sich bewusst, dass zu jenem Zeitpunkt ein Revisionsverfahren hängig war und musste daher mit diesbezüglichen Postsendungen der Beschwerdegegnerin rechnen. In besagtem Schreiben hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf bis bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufmerksam gemacht, dass sie die Rentenleistungen umgehend kürzen werde, falls er den Begutachtungstermin nicht wahrnehmen oder sich an der Begutachtung nicht kooperativ zeigen werde. Zudem hat sie ihn angehalten, den Termin bis 15. Mai 2008 bei der AEH zu bestätigen. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung keine Folge geleistet hat. 3.2 Wie oben erwähnt (E. 2) ist in Fällen der Verletzung von Art. 43 Abs. 2 das Mahnund Bedenkzeitverfahren im Sinn von Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen. Dieses verlangt neben der schriftlichen Mahnung und dem Hinweis auf die Rechtsfolgen im Widersetzungsfall das Einräumen einer angemessenen Bedenkzeit. Das Bundesgericht hat - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden, wie lange eine solche Bedenkzeit mindestens zu dauern hat. Dies dürfte denn auch von den konkreten Umständen im Einzelfall abhängen. Vorliegend begann die Bedenkzeit gestützt auf die Zustellfiktion nach Art. 38 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ATSG am 16. Mai 2008 zu laufen. Auf dem Couvert wurde der 15. Mai 2008 als letzter Abholtag (siebter Tag nach erstem erfolglosem Zustellungsversuch) vermerkt (act. G 9.77-3). An diesem Tag galt das Schreiben als zugestellt. Die Bedenkfrist begann damit einen Tag später zu laufen. Gemäss Aufforderung der Beschwerdegegnerin hätte der Beschwerdeführer bereits am 15. Mai 2008 - und damit vor Beginn der Bedenkzeit - seinen Begutachtungstermin bei der AEH bestätigen müssen. Zwar ist die Sanktion der Rentenkürzung nicht an die Unterlassung der Bestätigung des Termins, sondern an die Nichtteilnahme bzw. nicht kooperative Mitwirkung an der Begutachtung gebunden, doch sandte die Beschwerdegegnerin der AEH eine Kopie dieses Schreibens. Es ist somit durchaus denkbar, dass sich die AEH nicht mehr an die vereinbarten Termine gebunden fühlte und diese anderweitig vergab, nachdem der Beschwerdeführer diese trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin nicht fristgerecht bestätigte hatte, zumal die AEH (wie andere Gutachtensinstitute auch) standardmässig eine telefonische Terminbestätigung nach Erhalt des entsprechenden Aufgebots verlangt (vgl. act. G 9.49-3). Im Ergebnis blieb dem Beschwerdeführer damit überhaupt keine Möglichkeit, innerhalb der Bedenkfrist zu reagieren, weshalb das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2008 den Anforderungen an das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht genügt. Selbst wenn man für die Bemessung der Bedenkfrist nicht auf die geforderte Terminbestätigung, sondern auf die Teilnahme an der Begutachtung abstellte, kann bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht von einer angemessenen Bedenkzeit im Sinn von Art. 21 Abs. 4 ATSG gesprochen werden. Wie bereits erwähnt, war die Begutachtung für den 19. und 20. Mai 2008 vorgesehen. Zwar waren dem Beschwerdeführer die Begutachtungstermine bereits seit März 2008 bekannt (act. G 9.49), doch wusste er zu jenem Zeitpunkt nicht, dass er für den Fall der Nichtteilnahme an der Begutachtung mit einer (vorübergehenden) Kürzung seiner Invalidenrente zu rechnen haben würde; darüber hinaus gibt es in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an der Begutachtung (damals) verweigern wollte. Der Beschwerdeführer hatte somit lediglich drei Tage Zeit, um über die Teilnahme an der Begutachtung zu entscheiden. Diese kurze Bedenkfrist erscheint nicht als angemessen. Dies umso weniger, als es sich bei der angekündigten (wenn auch nur vorübergehenden) Rentenkürzung doch um einen erheblichen Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers handelte, dies gerade auch angesichts seiner finanziellen Situation. Zudem fühlte sich der Beschwerdeführer nicht in der Lage, an der Begutachtung teilzunehmen; diese Auffassung teilte (zumindest anfänglich) auch sein Hausarzt. Angesichts dieser unklaren Ausgangssituation musste der Beschwerdeführer im Rahmen der Bedenkzeit u.a. auch die Möglichkeit haben, sich diesbezüglich juristisch beraten zu lassen. Hierfür blieb ihm faktisch nur gerade der erste Tag der Bedenkfrist, fielen doch der 17. und 18. Mai 2008 auf ein Wochenende. Unter diesen Umständen erweist sich die angesetzte Bedenkfrist als zu kurz. Mangels korrekt durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens fällt die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Sanktion der vorübergehenden Rentenkürzung dahin. Folglich ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. 3.3 Angesichts der konkreten Umstände stellt sich ohnehin die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zum gegebenen Zeitpunkt zu Recht ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren angestrengt hat. So ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an einer Begutachtung an sich abgelehnt hätte. Vielmehr fühlte er sich im fraglichen Zeitpunkt nicht in der Lage, die betreffenden Untersuchungen über sich ergehen zu lassen, worin er durch seinen Hausarzt bestärkt wurde. Dieser ersuchte die AEH denn auch nur um eine Verschiebung (um ca. einen Monat; act. G 9.76) und nicht um eine definitive Absage des Termins. Der Beschwerdeführer war also grundsätzlich bereit, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und an einer Begutachtung teilzunehmen. Unter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte diesen Umständen hätte es sich aufgedrängt, vor der Durchführung eines allfälligen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens abzuklären, ob es für den Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt sinnvoll und zumutbar gewesen wäre, an der Begutachtung teilzunehmen. Die Beschwerdegegnerin hat dies offenbar auch ansatzweise getan, indem der RAD-Arzt mit dem Hausarzt Kontakt aufgenommen hat und letzterer die Teilnahme an der Begutachtung für zumutbar gehalten haben soll (act. G 9.74). Diese rudimentären Abklärungen waren jedoch nicht ausreichend. Abgesehen davon, dass diesbezüglich keine schriftlichen Aufzeichnungen, insbesondere ein Protokoll über das Telefonat zwischen dem RAD-Arzt und dem Hausarzt, existieren - die Aktennotiz des zuständigen IV-Sachbearbeiters genügt nicht -, hätte dem Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt werden müssen. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde er jedoch nicht einmal über das Telefonat zwischen dem RAD-Arzt und seinem Hausarzt informiert. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren scheint damit auch verfrüht in die Wege geleitet worden zu sein. 4.    4.1 Im Sinn der obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Diese Kosten sind von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Die bereits bewilligte unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von Gerichtskosten) wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 25. Juli 2008 aufgehoben. 2.  Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 18.05.2010 Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 2 ATSG, Art. 7b Abs. 1 IVG. Vorübergehende Renteneinstellung infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht im Revisionsverfahren; Mahn- und Bedenkzeitverfahren. Vorliegend wurde Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu früh eingeleitet. Zudem war die angesetzte Bedenkfrist zu kurz bemessen. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Mai 2010, IV 2008/324).

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