© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/213 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 10.07.2020 Entscheiddatum: 27.03.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 27.03.2009 Art. 8 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 IVG. Berufliche Massnahmen. Die IV hat unbestrittenermassen die durch die Behinderung des Beschwerdeführers (ein zur Erblindung führendes Augenleiden) entstehende Verzögerung im Jurastudium zu übernehmen. Streitig sind im Wesentlichen der Anspruchsbeginn, bzw. die damit zusammenhängende Frage, wann der Beschwerdeführer das Studium im Gesundheitsfall abgeschlossen hätte, sowie die Höhe der Beiträge für Literatur und Verpflegung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. März 2009, IV 2008/213). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 27. März 2009 in Sachen S.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berufliche Massnahmen Sachverhalt: A. A.a Der an Retinitis pigmentosa leidende S.___ erkundigte sich am 22. März 2005 per E-mail bei der IV-Stelle St. Gallen nach den Leistungsvoraussetzungen für den Erhalt einer Hilflosenentschädigung. Am 27. April 2005 reichte er sodann ein formelles Leistungsgesuch ein. Dabei beantragte er Hilfsmittel ("EDV"). Im Weiteren gab er an, er sei für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd und regelmässig auf die Hilfe Dritter und auf lebenspraktische Begleitung angewiesen (act. G 4.1/1 und 5.6). Mit Arztbericht vom 18. Mai 2005 führte Dr. med. A.___, aus, das Augenleiden des Versicherten sei progredient; eine Therapiemöglichkeit bestehe nicht (act. G4.1/6.4). Mit Verfügung vom 16. Juni 2005 sprach die IV-Stelle St. Gallen dem Versicherten Blindenlangstöcke sowie ein Mobilitätstraining zu (act. G 4.1/8). A.b Am 30. Juni 2005 beantragte der Versicherte sodann förmlich die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung, worauf die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 22. September 2005 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, beginnend am 1. Oktober 2005, zusprach (act. G 4.1/12 und 19 - 20). Am 10. Dezember 2005 beantragte der Versicherte erneut EDV-Hilfsmittel, die er für sein Studium benötige (act. G 4.1/22). Mit Verfügung vom 4. Mai 2006 sprach ihm die IV-Stelle EDV-Hilfsmittel in Höhe von Fr. 37'860.-- zu, darunter ein portables Lese- und Schreibsystem sowie stationäre Systeme für seine Wohnungen in X.___ (Wochenaufenthalt) und Y.___ (act. G 4.1/39). A.c Am 10. Januar 2007 beantragte der Versicherte berufliche Massnahmen sowie eine Rente. Die lange Studiendauer sei auf das Augenleiden zurückzuführen. Da die Unterhaltspflicht der Eltern per Ende März 2005 erlösche, habe er ab 1. April 2005 Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten sowie auf Ausrichtung von Taggeldern nach Art. 22 Abs. 1 IVG (act. G 4.1/45). In ihrem Bericht vom 6. November 2007 hielt die Berufsberaterin fest, der Versicherte studiere seit Oktober 1999 an der Uni Zürich Jura und schliesse das Studium voraussichtlich im Frühjahr 2009 ab. Sie hielt dafür, dass die Wohn-, Ausbildungs- und Reisekosten ab 1. April 2005 bis 31. März 2009 zu
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte übernehmen seien. Die Verpflegungskosten seien dagegen nicht zu übernehmen, Literaturkosten nur nach Beleg (act. G 4.1/59). Mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2007 sprach die IV-Stelle dem Versicherten die Übernahme der Kosten für die erstmalige berufliche Ausbildung zu. Wegen verspäteter Anmeldung bestehe der Anspruch erst ab dem 10. Januar 2006 (act. G 4.1/66). Mit Einwand vom 19. Januar 2008 machte der Versicherte geltend, der Beginn der Massnahme sei auf 1. April 2004 festzusetzen. Ausserdem seien diverse weitere Aufwendungen sowie die Verpflegungskosten zu vergüten (act. G 4.1/67). Mit einem weiteren Vorbescheid vom 7. Februar 2008 ging die IV-Stelle teilweise auf die Beanstandungen ein. Indessen wurde der Betrag für die Lehrmittel gestrichen, da diese unabhängig von der Dauer des Studiums anfielen und keine Mehrauslagen darstellten (act. G 4.1/68). Mit einem weiteren Einwand vom 6. März 2008 nahm der Versicherte nochmals ausführlich Stellung zur Frage des Leistungsbeginns und zur Höhe der einzelnen Posten (act. G 4.1/70). Mit Verfügung vom 3. April 2008 akzeptierte die IV-Stelle die Beanstandungen teilweise, indem sie höhere Ausbildungskosten anerkannte, den Anspruchsbeginn jedoch wiederum auf den 10. Januar 2006 festlegte (act. G 4.1/71). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 3. Mai 2008 mit den Anträgen, es sei der Beginn des Leistungsanspruchs auf den 1. April 2004, das Ende auf den 31. Januar 2010 festzusetzen. Im Weiteren seien die zusätzlichen Verpflegungskosten während der beruflichen Eingliederungsmassnahme sowie die notwendigen Lehrmittel in Höhe von ca. Fr. 1'800.-- (pro Jahr) zu übernehmen. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei von der Retina Suisse Beratungsstelle und später vom Schweizerischen Blindenverband falsch beraten worden, indem diese ihm mitgeteilt hätten, ausser auf Hilflosenentschädigung bestehe kein Anspruch auf weitere finanzielle Leistungen der IV. Diese Organisationen handelten in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, wofür die IV einzustehen habe. Ausserdem habe die IV selber ihre Aufklärungspflicht verletzt, indem sie ihn nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass weitere Leistungen beansprucht werden könnten. Die IV habe Kenntnis über seine invaliditätsbedingt verlängerte Studienzeit gehabt. Es könne ihm deshalb nicht die verspätete Anmeldung entgegen gehalten
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden. In Bezug auf das Ende der Massnahme führt der Beschwerdeführer aus, er werde das Studium frühestens am 31. Januar 2010 beenden, was er der Beschwerdegegnerin bereits mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 mitgeteilt habe. Trotzdem habe die Beschwerdegegnerin nur bis 31. März 2009 Kostengutsprache erteilt. Weiter könne er das Mittagessen wegen des dort herrschenden Buffetsystems nicht in der Kantine einnehmen. Vielmehr sei er auf ein bedientes Restaurant angewiesen. Und schliesslich seien auch die Kosten für die Lehrmittel wieder vollständig - wie im ersten Vorbescheid vorgeschlagen - zu übernehmen (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2008 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Es liege keine Vertrauensschutzproblematik vor, da die angeblich falsch erteilten Auskünfte nicht von den zuständigen IV-Organen stammten. Auch aus Art. 27 ATSG könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich gewesen, dass eine behinderungsbedingte Verzögerung eingetreten sein könnte. Die IV habe dem Beschwerdeführer nebst den Langstöcken auch eine kostspielige EDV-Versorgung zugesprochen. Sie habe deshalb davon ausgehen können, dass damit die berufliche Integration ohne weiteres gelingen würde. In Bezug auf das Ende der Massnahme sei der Beschwerdeführer nicht beschwert, da die IV klargestellt habe, dass er für die Zeit bis Ende Januar 2010 eine Verlängerung beantragen könne. Im Weiteren sei nicht dargetan, weshalb die Verpflegung im Restaurant nicht nur einfacher, sondern auch notwendig sei. Die Leistungspflicht der IV umfasse sodann nicht Lehrmittel, die ohnehin angeschafft werden müssten. Es sei deshalb legitim, vom Beschwerdeführer den Nachweis dafür zu verlangen, dass eine zweitmalige Anschaffung invaliditätsbedingt notwendig sei (act. G 4). B.c Mit Replik vom 4. September 2008 äussert sich der Beschwerdeführer nochmals ausführlich zu den streitigen Punkten der Massnahmendauer und der durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmenden Kosten für Verpflegung und Lehrmittel (act. G 6). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 8). Erwägungen: 1.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte versicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben sodann Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Dauer der Massnahme sei für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. Januar 2010 festzusetzen. Während er in seinem Antrag vom 10. Januar 2007 selber noch von einem Anspruchsbeginn am 1. April 2005 ausging, da dann die Unterhaltspflicht seiner Eltern geendet habe, begründet er seinen Antrag nun damit, dass er sein im Oktober 1999 begonnenes Studium der Rechtswissenschaften an der Uni Zürich ordentlicherweise nach neun Semestern im Frühjahr 2004 (31. März) mit dem Lizentiat abgeschlossen hätte. Die darüber hinaus gehende Studienzeit sei als invaliditätsbedingt anzusehen (vgl. Schreiben vom 15. Oktober 2007, S. 4 [act. G 4.1/58.4]; vgl. auch Replik vom 4. September 2008, S. 4 [act. G 6]). Der grundsätzliche Anspruch auf Ersatz der invaliditätsbedingten Zusatzkosten wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Indessen legte sie den Anspruchsbeginn unter Berufung auf aArt. 48 Abs. 2 IVG (gültig gewesen bis 31. Dezember 2007) auf den 10. Januar 2006 fest, da die Anmeldung erst am 10. Januar 2007 erfolgt sei. Dieser Begründung widerspricht der Beschwerdeführer dahingehend, dass er sich von der Retina Suisse Beratungsstelle und später vom Schweizerischen Blindenverband habe beraten lassen. Diese hätten ihm mitgeteilt, er habe ausser der Hilflosenentschädigung keine weiteren Leistungen der IV (berufliche Massnahmen) zu erwarten. Er habe sich nachweislich im Januar 2005 erstmals bei den zuständigen Beratungsstellen gezielt
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte über berufliche Massnahmen informiert. Dass die IV nun nicht für diese falschen Auskünfte einstehen müsse, erscheine stossend, da gerade in der Invalidenversicherung die Aufklärung und Beratung über Rechte und Pflichten oft durch private Organisationen wahrgenommen werde. Diesen würden dafür Beiträge ausgerichtet. Im Weiteren habe auch die IV selbst ihre Aufklärungspflicht verletzt, da für sie erkennbar gewesen sei, dass er sein Studium nicht in der normalen Zeit würde absolvieren können. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass zumindest aus dem eingereichten E-mail- Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Retina suisse bzw. dem Schweizerischen Blindenverband keine falsche Auskunft dieser Stellen zu entnehmen ist. So bezog sich die Anfrage des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2005 in erster Linie auf den konkreten Umgang mit seiner Behinderung (Mobilitätskurs, um den Umgang mit dem Blindenstock zu erlernen, Erlernen der Blindenschrift). In Bezug auf berufliche Massnahmen stellte er lediglich allgemein die Frage, ob er sich dafür bei der IV anmelden müsse. Dabei bezog sich die Frage offenbar eher auf eine Berufsberatung, um seinem "Leben wieder eine Struktur und Perspektive zu geben". Diese Fragestellung erweckt den Eindruck, der Beschwerdeführer sei sich seines Berufsziels nicht mehr sicher und fasse eher einen möglichen Abbruch denn eine Verlängerung des Studiums ins Auge. In der schriftlichen Antwort vom 3. Januar 2005 lud ihn die Retina suisse lediglich zu einem Beratungsgespräch ein (act. G 4.1/58.23). Sowohl die behauptete falsche Auskunft bei dieser Stelle als auch beim Blindenverband fanden nach Angaben des Beschwerdeführers an Beratungsgesprächen vom 13. Januar 2005 und vom 7. April 2005 (vgl. Beschwerde, S. 2) statt. Das Einholen der allfällig erstellten Beratungsprotokolle und einer Stellungnahme bei diesen Institutionen kann vorläufig jedoch ebenso unterbleiben wie die Prüfung der Aufklärungspflicht der Beschwerdegegnerin. Zwar wies der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Leistungsbezug vom 27. April 2005 sowohl auf sein Augenleiden als auch auf das Studium hin. Auch in den Arztberichten vom 18. Mai 2005 wurde auf den progredienten Verlauf der Augenkrankheit ohne Therapiemöglichkeit sowie auf die Notwendigkeit beruflicher Massnahmen aufmerksam gemacht. Die Beschwerdegegnerin hätte damit durchaus Anlass für eine Beratung gehabt. Indessen ist nach dem in der nachfolgenden Erwägung Gesagten nicht von einem Leistungsbeginn vor dem 10.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Januar 2006 auszugehen, so dass die Frage der mangelnden Beratung offen bleiben kann. 2.2 In materieller Hinsicht moniert der Beschwerdeführer zunächst den Zeitpunkt des Anspruchsbeginns. Unbestrittenermassen kann der juristische Lehrgang an der Uni Zürich in viereinhalb Jahren abgeschlossen werden. Nachdem der Beschwerdeführer das Studium im Oktober 1999 begonnen hatte, wäre demnach ein Abschluss frühestens im Frühjahr 2004 möglich gewesen. Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach er das Studium als Gesunder in dieser kürzestmöglichen Zeit abgeschlossen hätte, ist jedoch zu widersprechen. So wurde das Lizentiat I, das unwidersprochenermassen nach drei Semestern absolviert werden konnte, erst nach 5 Semestern im Frühjahr 2002 absolviert. Dies entspricht einer Verzögerung von einem Jahr. Nachdem der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst seit April 2003 gesundheitsbedingt zunehmend Mühe mit dem Studium bekundete (act. G 4.1/58.4), ist mit der Berufsberaterin davon auszugehen, dass diese Verzögerung nicht invaliditätsbedingt ist (vgl. act. G 4.1/59.1). Gemäss Bundesamt für Statistik beträgt die durchschnittliche Studiendauer für ein Rechtsstudium bei Männern rund sechseinviertel Jahre (vgl. Bundesamt für Statistik, Hochschulindikatoren, abrufbar unter www.bfs.admin.ch). Nachdem der Beschwerdeführer bereits das Lizentiat I mit einem Jahr Verspätung abgeschlossen hatte, mittlerweile im zehnten Jahr studiert, und den vorgesehenen Abschluss laufend hinausschiebt (neuester Stand: Januar 2010), ist nicht davon auszugehen, dass er das Studium im Gesundheitsfall in der kürzestmöglichen Zeit von viereinhalb Jahren abgeschlossen hätte bzw. dass die gesamte Verzögerung ab Frühjahr 2004 invaliditätsbedingt ist. Vielmehr kann auf Grund der Umstände angenommen werden, dass der Beschwerdeführer das Studium auch im Gesundheitsfall nur in der durchschnittlichen Zeit von etwas über sechs Jahren, mithin nicht vor Januar 2006 abgeschlossen hätte. Somit beginnt die invaliditätsbedingte Verzögerung jedenfalls nicht vor dem 10. Januar 2006, so dass die angefochtene Verfügung in dieser Hinsicht im Ergebnis als angemessen erscheint. Nach dem Gesagten ist deshalb auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin spätestens im Frühjahr 2005 hätte bemerken müssen, dass das Studium des Beschwerdeführers ungewöhnlich lange dauert, welche Frage jedoch nun offen bleiben kann.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3 In Bezug auf das Ende des Leistungsanspruchs führt der Beschwerdeführer aus, dieser sei nach heutigem Stand der Dinge am 31. Januar 2010 zu erwarten. Demgegenüber ging die Beschwerdegegnerin ursprünglich - gestützt auf den Bericht der Berufsberaterin vom 6. November 2007 - davon aus, dass das Studium am 31. März 2009 abgeschlossen werden könne (vgl. act. G 4.1/59.2). Zwar ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer offenbar auf das neue Studiensystem umgestiegen ist, gehen doch die Parteien übereinstimmend von einer ordentlichen Studiendauer von neun (und nicht von acht) Semestern aus (vgl. act. G 4.1/61.1). Mithin endet das Herbstsemester jeweils am 31. Januar (vgl. www.unizh.ch/studium/semesterdaten neues Fenster), sodass die Befristung bis Ende März 2009 nicht mit einem möglichen Studienabschluss übereinstimmt. Indessen ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Studienabschluss bereits mehrfach verschoben hat. So ging er in seiner erstmaligen Anmeldung vom 27. April 2005 noch von einem Abschluss im Frühling 2007 aus (act. G 4.1/5.4 und 22). In der Anmeldung für berufliche Massnahmen vom 10. Januar 2007 ging er sodann von einem Abschluss per Ende März 2008 und ab dem Schreiben vom 15. Oktober 2007 schliesslich von einem Abschluss im Herbst 2009 aus, welches Semester per 31. Januar 2010 ende (act. G 4.1/45.5 und 58). Mit der Beschwerdegegnerin ist deshalb davon auszugehen, dass eine Etappierung der Kostengutsprache sinnvoll erscheint, zumal auch der Abschluss per 31. Januar 2010 noch nicht gesichert erscheint. Diesbezüglich erscheint erforderlich, dass die Beschwerdegegnerin die angedachte Standortbestimmung per Ende März 2009 tatsächlich vornimmt, geben doch die bislang ergangenen Akten keinen Aufschluss über den bisher erreichten Studienfortschritt. Es liegen keinerlei Bestätigungen der Uni Zürich über die abgeschlossenen Semester, erreichte Testate oder bestandene Prüfungen vor. So geht der Beschwerdeführer in seinem Einwand vom 6. März 2008 davon aus, dass er für die Abschlussprüfungen drei Semester benötige (act. G 4.1/70.5). Somit müsste er zum jetzigen Zeitpunkt bereits an den schriftlichen Prüfungen sein, will er das Studium wie vorgesehen im Herbstsemester 2009 abschliessen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer durch die beanstandete Befristung nicht beschwert, da ihm die Möglichkeit eines verlängernden Gesuchs jederzeit möglich bleibt und eine allfällige Abweisung dieses Gesuchs wiederum mit Beschwerde angefochten werden könnte. http://www.unizh.ch/studium/semesterdaten http://www.unizh.ch/studium/semesterdaten
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.4 Als nächsten Punkt beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihm der Mehraufwand für die auswärtige Verpflegung nicht vergütet wird. Diesbezüglich macht er geltend, er sei auf Grund seiner Behinderung auf die Verpflegung in einem bedienten Restaurant angewiesen und könne die Mahlzeiten wegen des Buffetsystems nicht in der Kantine einnehmen. Die Beschwerdegegnerin lehnt die Übernahme dieser Mehrkosten mit der Begründung ab, dass die Essenskosten zu den Lebenshaltungskosten gehörten und keine invaliditätsbedingten Mehrkosten darstellten. Es sei nicht dargetan, dass die Verpflegung im Restaurant nicht nur bequemer sondern auch notwendig sei. Zwar erscheint tatsächlich denkbar, dass der Beschwerdeführer die Mahlzeiten in der Studentenkantine einnimmt, ist doch davon auszugehen, dass ihm das Tablett durch Drittpersonen (etwa Mensaangestellte oder Studienkollegen) an den Platz gebracht werden könnte. Die Frage kann indessen offen bleiben. Der Beschwerdeführer erhält seit 1. Oktober 2005 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (act. G 4.1/19 - 20). Zwar wird in der Verfügung vom 22. September 2005 nicht konkret aufgeführt, welche zwei (von sechs) alltäglichen Lebensverrichtungen zu dieser Entschädigung berechtigen. Indessen ist davon auszugehen, dass allfällige, durch die Hilfsbedürftigkeit beim Essen entstehende Mehrkosten durch diese Entschädigung abgedeckt sind. Die geltend gemachten Verpflegungskosten können demzufolge nicht ein zweites Mal vergütet werden. 2.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es seien pauschal weitere Kosten für Lehrmittel in Höhe von Fr. 1'800.--/Jahr zu übernehmen. Dabei geht er offenbar von dem durch die Beratungsstelle Studienfinanzierung empfohlenen Maximalbetrag von monatlich Fr. 150.-- aus (vgl. act. G 4.1/82.5). Demgegenüber will die Beschwerdegegnerin Lehrmittel nur soweit übernehmen, als eine Neuanschaffung während der verlängerten Studiendauer etwa infolge einer Neuauflage notwendig sei. Die Notwendigkeit der Anschaffung sei zudem durch die Universität zu bestätigen. Dem hält der Beschwerdeführer wiederum entgegen, dass eine solche Auflage unpraktikabel sei. So seien die Lehrmittel von der Universität lediglich vorgeschlagen; den Studenten stehe die Anschaffung frei. Die Uni könne also gar nichts bestätigen. Bei Neuauflagen müsste er zudem nachweisen, dass er bereits die alte Auflage besessen habe, was auf Grund des langen Zeitablaufs teilweise gar nicht mehr möglich sei. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass vorliegend nur die invaliditätsbedingte Mehrausstattung durch die IV übernommen werden kann, nicht
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte jedoch die Grundausstattung an Literatur, die der Beschwerdeführer ohnehin hätte anschaffen müssen. Unter diesem Blickwinkel erscheint der geltend gemachte Pauschalbetrag von jährlich Fr. 1'800.-- als hoch. Selbst nach der vom Beschwerdeführer erstellten Literaturliste für das erste bis sechste Semester musste er lediglich im ersten Jahr (Semester 1 und 2) einen Betrag aufwenden, der deutlich über der nun geltend gemachten Limite liegt (rund Fr. 3'600.--). Im zweiten Jahr (Semester 3 und 4) sanken die Kosten auf rund Fr. 800.--, um im dritten Jahr (Semester 5 und 6) wieder auf rund Fr. 1'500.-- anzusteigen (act. G 4.1/58. 17 - 19). Nachdem insbesondere bei den kostspieligen juristischen Lehrbüchern nicht mit einer jährlichen Neuauflage zu rechnen ist und nach der ordentlichen Dauer des Studiums (bis Januar 2006) der Grundstock der juristischen Bibliothek gelegt sein dürfte, erscheint der von der Beschwerdegegnerin verlangte Nachweis der Notwendigkeit einer Neuanschaffung nicht als unverhältnismässig. 2.6 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- bemessen (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Sie ist durch den vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--, die durch den geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe gedeckt ist. bis
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 27.03.2009 Art. 8 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 IVG. Berufliche Massnahmen. Die IV hat unbestrittenermassen die durch die Behinderung des Beschwerdeführers (ein zur Erblindung führendes Augenleiden) entstehende Verzögerung im Jurastudium zu übernehmen. Streitig sind im Wesentlichen der Anspruchsbeginn, bzw. die damit zusammenhängende Frage, wann der Beschwerdeführer das Studium im Gesundheitsfall abgeschlossen hätte, sowie die Höhe der Beiträge für Literatur und Verpflegung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. März 2009, IV 2008/213).
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