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St.Gallen Versicherungsgericht 04.12.2009 IV 2008/201

4. Dezember 2009·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,584 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Art. 28 Abs. 1 IVG; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung). Zusätzlich zum für die jeweilige Rentenstufe (ganze, Dreiviertels-, halbe oder Viertelsrente) erforderlichen Invaliditätsgrad muss kumulativ während des Wartejahrs eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit in gleicher Höhe bestehen. Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a Abs. 1 IVG. Rückwirkende befristete Zusprechung einer Dreiviertelsrente verbunden mit Herabsetzung auf eine Viertelsrente auf einen späteren Zeitpunkt. Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2bis IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung); Art. 25 Abs. 2 IVV. Invaliditätsbemessung bei einem selbstständigen Landwirt. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Dezember 2009, IV 2008/201).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/201 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.06.2020 Entscheiddatum: 04.12.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 04.12.2009 Art. 28 Abs. 1 IVG; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung). Zusätzlich zum für die jeweilige Rentenstufe (ganze, Dreiviertels-, halbe oder Viertelsrente) erforderlichen Invaliditätsgrad muss kumulativ während des Wartejahrs eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit in gleicher Höhe bestehen. Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a Abs. 1 IVG. Rückwirkende befristete Zusprechung einer Dreiviertelsrente verbunden mit Herabsetzung auf eine Viertelsrente auf einen späteren Zeitpunkt. Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2bis IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung); Art. 25 Abs. 2 IVV. Invaliditätsbemessung bei einem selbstständigen Landwirt. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Dezember 2009, IV 2008/201). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Andrea Keller Entscheid vom 4. Dezember 2009 in Sachen H.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rente Sachverhalt: A.   A.a Der selbstständige Landwirt H.___, geboren 1957, meldete sich am 10. Januar 2007 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Er gab an, ca. seit dem Jahr 2000 an einer Hüftarthrose (nach fünf Operationen) und einer Kniearthrose beidseitig zu leiden (act. G 4.1.1). Mit Arztbericht vom 22. Februar 2007 zuhanden der Sozialversicherungsanstalt (SVA) St. Gallen, IV-Stelle, diagnostizierte Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, gestützt auf verschiedene medizinische Unterlagen eine Coxarthrose (Hüftarthrose) rechts und Gonarthrosen (Kniearthrosen) beidseits. Dr. A.___ attestierte dem Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit als Landwirt eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 50% vom 7. Juli 2005 bis 23. Mai (richtig: April) 2006, eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 24. Mai (richtig: April) bis 3. September 2006 und eine Arbeitsunfähigkeit von 50% ab 4. September 2006 bis auf weiteres (act. G 4.1.13 – 3/15). Aufgrund der starken Schmerzen seien vor allem stark belastende Arbeiten und das Heben von schweren Lasten nicht mehr möglich. Leichtere Arbeiten könnten ausgeführt werden, eine Umschulung sei jedoch wenig sinnvoll (act. G 4.1.13 – 7/15). A.b Im Auftrag der IV-Stelle führte ein Experte des Landwirtschaftlichen Zentrums B.___ am 18. Oktober 2007 eine Abklärung auf dem Hof des Versicherten durch. Mit Abklärungsbericht vom 25. Oktober 2007 ermittelte der Abklärungsbeauftragte eine behinderungsbedingte Einkommenseinbusse von 42% (act. G 4.1.22 – 3/12 und 8/12). Mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2007 erklärte die zuständige Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD), dass die medizinischen Aspekte im landwirtschaftlichen Abklärungsbericht korrekt berücksichtigt worden seien (act. G 4.1.23). A.c Nach Ankündigung mit Vorbescheid vom 17. Januar 2008 (act. G 4.1.25) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit zwei Verfügungen vom 3. April 2008 ab 1. Juli 2006 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60% eine Dreiviertelsrente und ab 1. Januar 2007 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 42% eine Viertelsrente zu (act. G 4.1/29). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass seit 7. Juli 2005 (Beginn der einjährigen Wartefrist) eine erhebliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestehe. Seit diesem Zeitpunkt sei der Versicherte als Landwirt zu 50% eingeschränkt. Durch den Totalausfall ab 24. April 2006 bestehe nach Ablauf der einjährigen Wartefrist am 7. Juli 2006 eine Einschränkung von 60% im Jahresdurchschnitt. Ab 4. September 2006 werde dem Versicherten wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestiert. Gestützt auf den landwirtschaftlichen Expertenbericht betrage die Einschränkung im Aufgabenbereich als Landwirt seit Herbst 2006 40%, woraus eine Erwerbseinbusse von 42% resultiere, welche ab 1. Januar 2007 rentenwirksam sei (Verfügungsteil 2 der IV-Stelle; act. G 4.1.26). B.   B.a Mit Eingabe vom 28. April 2008 hat der Versicherte Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gegen jene Verfügung vom 3. April 2008 erhoben, mit der ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2007 eine Viertelsrente zugesprochen worden war (vgl. act. G 1.2). Er beantragt, die Herabsetzung seiner IV-Rente auf eine Viertelsrente sei abzulehnen, da sein Invaliditätsgrad höher als 42% sei; alles ohne Kosten- und Entschädigungsfolge für den Beschwerdeführer. Er gibt an, er sei aufgrund seiner anhaltenden starken Schmerzen weiterhin mindestens zu 50% arbeitsunfähig. Er macht geltend, nach einer Operation im Juli 2006 habe sich sein Gesundheitszustand vorübergehend verbessert. Bereits kurze Zeit später hätten sich die Schmerzen in der Hüfte und im rechten Knie wieder drastisch verschlimmert. Vor allem bei körperlich strengeren Tätigkeiten, wie sie auf einem Bauernhof üblich seien, seien die Schmerzen kaum auszuhalten. Aufgrund der starken Schmerzen in Hüfte und Knie könne er weiterhin nicht normal laufen, sondern könne sich immer noch nur hinkend fortbewegen. Es stehe deshalb auch eine Operation des rechten Knies, welches teilweise kaum gebeugt werden könne, zur Diskussion (act. G 1). Der Beschwerde liegt ein Schreiben von Dr. A.___ vom 24. April 2008 bei, worin dieser bestätigt, dass der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Bauer höchstens zu 50% arbeitsfähig sei. Er könne als Bauer nicht den ganzen Tag arbeiten und könne schwerere Arbeiten nicht mehr verrichten. Die Prognose sei schlecht und die Arbeitsfähigkeit werde sich nicht verbessern, auch wenn längerfristig ein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kniegelenksersatz beidseits durchgeführt werde. Dr. A.___ beantragt weiter, dass der Beschwerdeführer noch einmal durch einen IV-Arzt beurteilt werde (act. G 1.1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). B.c Der Beschwerdeführer hat die ihm angesetzte Frist zur Einreichung einer Replik ungenutzt verstreichen lassen (act. G 5 und G 6). Erwägungen: 1.    Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung ist am 3. April 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV- Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445; BGE 127 V 466 E. 1; BGE 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Da vorliegend der Versicherungsfall vor 1. Januar 2008 eingetreten ist, sind die bis 31. Dezember 2007 gültigen Bestimmungen anwendbar (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 253 vom 12. Dezember 2007: 5. IV-Revision und Intertemporalrecht). 2.    Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde gegen die beigelegte Verfügung vom 3. April 2008 (act. G 1). Der Beschwerde beigelegt ist nur jene Verfügung vom 3. April 2008, mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2007 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 42% eine Viertelsrente der IV zugesprochen wurde (vgl. act. G 1.2). Vom Beschwerdeführer nicht angefochten wird die andere Verfügung vom 3. April 2008, mit welcher ihm vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 eine befristete Dreiviertelsrente zugesprochen wurde. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist jedoch im Fall einer rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte befristeten Rente die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinn eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der gerichtlichen Überprüfung ausgeschlossen wären. Weil bei einer rückwirkenden Abstufung oder Befristung einer Invalidenrente die Voraussetzungen der Revision gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bzw. Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) erfüllt sein müssen, könnte die Frage nach der Rechtmässigkeit der Abstufung bzw. Befristung auch gar nicht sachgerecht beurteilt werden, wenn unbestritten gebliebene Rentenbezugszeiten von der gerichtlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413 E. 2d; BGE 131 V 164 E. 2.2). Da die rückwirkende Zusprechung einer Leistung, welche gleichzeitig befristet, herauf- oder herabgesetzt wird, materiell ein einziges Rechtsverhältnis darstellt, liegt materiell auch nur eine Verfügung vor. Für die Frage der gerichtlichen Überprüfung spielt es deshalb keine Rolle, ob die IV-Stelle eine oder mehrere Verfügungen gleichen Datums eröffnet (BGE 131 V 164 E. 2.3). Vorliegend muss somit – entsprechend der zutreffenden Argumentation der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (vgl. act. G 4, S. 3) – auch die mit separater Verfügung vom 3. April 2008 verfügte befristete Zusprechung einer Dreiviertelsrente vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 in die gerichtliche Überprüfung einbezogen werden. 3.    3.1 Nach aArt. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Nach aArt. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b). Die Höhe der zu gewährenden Rente (ganze, Dreiviertels-, halbe oder Viertelsrente) wird nach dem Ausmass der während der Wartezeit bestehenden Arbeitsunfähigkeit und nach Massgabe der nach zurückgelegter Wartezeit verbleibenden Erwerbsunfähigkeit bestimmt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss zusätzlich zum für die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte jeweilige Rentenstufe erforderlichen Invaliditätsgrad während des Wartejahrs eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit in gleicher Höhe bestehen (AHI-Praxis 1996, S. 177, E. 6.b.cc; ZAK 1980, S. 282 ff.; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], 1. Januar 2008, Rz 4001 f.). 3.2 Um die Invalidität bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). 3.3 Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Diese allgemeine Methode des Einkommensvergleichs ist für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten anwendbar (aArt. 28 Abs. 2 IVG). 3.4 Bei selbstständigerwerbenden Personen ist der Einkommensvergleich auf Grund des auch ohne Invalidität potentiell stark schwankenden Erwerbseinkommens besonders schwierig. Lassen sich die beiden hypothetischen Einkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (aArt. 28 Abs. 2 IVG; Art. 27 IVV) zunächst anhand eines Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen. Diese ist dann im Hinblick auf ihre erwerblichen Auswirkungen noch besonders zu gewichten (sog. ausserordentliches Invaliditätsbemessungsverfahren; vgl. BGE 128 V 29). Diese Methode ist namentlich auf Landwirte anwendbar (vgl. BVR 2001, S. 230 ff.; LGVE 2004 II, Nr. 36, E. 3c; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts], vom 2. Mai 2003, I 258/02 und vom 21. Januar 2004, I 120/03). Die beiden massgebenden bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbseinkommen eines invaliden Selbstständigerwerbenden, der zusammen mit Familienangehörigen einen Betrieb bewirtschaftet, sind auf Grund seiner Mitarbeit im Betrieb zu bestimmen (Art. 25 Abs. 2 IVV). Von Angehörigen oder allenfalls weiteren Hilfskräften erarbeitetes Einkommen ist also für den Einkommensvergleich auszugrenzen. Dabei ist der Betriebsleiterfunktion angemessen Rechnung zu tragen (BVR 2001, S. 230 ff., E. 3.a/bb; Urteil des EVG vom 21. Januar 2004, I 120/03). Bei der Festsetzung des Invaliditätsgrads von Landwirten sind gemäss ständiger Praxis die spezifischen Berichte der IV-internen Abklärungsdienste beizuziehen. Auf deren Erhebungen kann abgestellt werden, wenn feststeht, dass die Abklärungsperson sich bei der Beurteilung der Einsatzfähigkeit des Landwirts in seinem Tätigkeitsbereich nicht nur von den eigenen Erfahrungen, den Angaben des Versicherten und der konkreten erwerblichen Situation an Ort und Stelle leiten liess, sondern auch die medizinischen Vorgaben zur Zumutbarkeit der Arbeitsleistung mitberücksichtigt hat. Bei der Abklärung der Invalidität vor Ort steht der Verwaltung ein weiter Ermessensspielraum zu, in welchen das Sozialversicherungsgericht nicht ohne triftigen Grund eingreift. Ein Abweichen von der Ermessensausübung ist nur dann zulässig, wenn sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen kann, die seine (abweichende) Auffassung als nahe liegender erscheinen lassen. Eine Korrektur des detaillierten landwirtschaftlichen Betätigungsvergleichs drängt sich insbesondere dann auf, wenn die darin vorgenommenen Wertungen bezüglich der Einschränkung in den einzelnen Arbeitsgebieten wesentlich von der ärztlichen Umschreibung des zumutbaren Leistungsvermögens abweichen, ohne dass diese Differenzen schlüssig begründet werden können (BVR 2001, S. 230 ff., E. 4a; Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2004, IV 2002/212, E. 2b). 4.    4.1 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer seit 7. Juli 2005 zu 50%, vom 24. April 2006 bis 3. September 2006 zu 100% und ab 4. September 2006 bis auf weiteres zu 50% arbeitsunfähig war. Der Hausarzt Dr. A.___ erwähnt in seinem Arztbericht vom 22. Februar 2007 zwar, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit erst ab 24. Mai 2006 bestanden habe (vgl. act. G 4.1.13 – 3/15). Dabei handelt es sich jedoch um ein offensichtliches Versehen. Aus den dem Arztbericht beigelegten medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 24. April 2006 hospitalisiert, und am 25. April 2006 an der rechten Hüfte operiert wurde (act. G 4.1.13 10 f./15). Somit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestand eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bereits ab 24. April 2006. Das Wartejahr ist gemäss aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG am 7. Juli 2006 abgelaufen. Zudem bestand während des Wartejahrs durchgehend eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 60% ([9.5 x 50% + 2.5 x  100%] / 12 = 60.417%). Daher bestand frühestens ab 7. Juli 2006 grundsätzlich Anspruch auf eine Invalidenrente. Gemäss aArt. 29 Abs. 2 IVG wird die Rente vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht, vorliegend frühestens ab 1. Juli 2006. 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 eine befristete Dreiviertelsrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60% zugesprochen (act. G 4.1.29 – 1/7). Zur Ermittlung des Invaliditätsgrads hat sie jedoch keinen Einkommensvergleich vorgenommen, sondern einfach auf die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 60% während des Wartejahrs abgestellt (act. G 4.1.26). Es ist jedoch nicht zulässig, die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahrs nach aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG mit dem Invaliditätsgrad gleichzusetzen. Diese Vorgehensweise verkennt insbesondere den Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) bzw. Invalidität (Art. 8 ATSG). Gemäss der in E. 3.1 erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung bestand ab 1. Juli 2006 jedoch maximal ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung, weil die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahrs nicht mehr als 60% betrug. 4.3 Der Beschwerdeführer, dem 2003 eine Hüfttotalprothese rechts eingebaut worden war, musste wegen eines Verdachts auf einen low-grade-infekt rechts am 24. April 2006 hospitalisiert werden. Am 25. April 2006 musste die Hüfttotalprothese rechts ausgebaut werden. Vom 26. Juni bis 4. Juli 2006 kam es zu einer erneuten Hospitalisation, bei der am 27. Juni 2006 die Hüfttotalprothese rechts wieder eingebaut wurde. In der Zeit zwischen dem Aus- und Einbau der Hüfttotalprothese war der Beschwerdeführer ohne Hüftgelenk (sog. Girdlestone-Hüfte; act. G 4.1.13 – 8 ff./15). Somit ist in dieser Zeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Auch nach der Entlassung aus dem Spital wurde dem Beschwerdeführer von Dr. A.___ bis 3. September 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bescheinigt (act. G 4.1.13 – 3/15). Diese Beurteilung ist aufgrund der nach einer Operation notwendigen Erholungszeit nachvollziehbar, zumal Dr. med. C.___, leitender Arzt an der Schulthess Klinik, im Austrittsbericht vom 7. Juli 2006 von einer vier- bis fünfwöchigen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Regenerationsphase ausging (act. G 4.1.13 - 13/15). Vom Grad der Arbeitsunfähigkeit kann zwar grundsätzlich nicht auf den Invaliditätsgrad geschlossen werden. Es kann jedoch aufgrund der besonderen Umstände (Erholungsphase nach Operation) davon ausgegangen werden, dass ab 1. Juli jedenfalls bis 3. September 2006 eine Invalidität in der für eine Dreiviertelsrente erforderlichen Höhe von mindestens 60% bestand. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer deshalb zu Recht ab 1. Juli 2006 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. 5.    Eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente wegen einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird. Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV). Ab 4. September 2006 bestand bis auf weiteres wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Falls, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, die Verbesserung des Gesundheitszustands tatsächlich zu einer für den Rentenanspruch erheblichen Änderung des Invaliditätsgrads führt, ist die Anpassung der Rente erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV zu berücksichtigen. Art. 88 Abs. 2 lit. a IVV, wonach eine revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt, ist bei der rückwirkenden befristeten Rentenzusprechung nicht anwendbar. Der Zeitpunkt der Herabsetzung oder Aufhebung richtet sich vielmehr einzig nach Art. 88a Abs. 1 IVV (Urs Müller, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, Diss. Freiburg 2003, Rz 781 ff.; ZAK 1980, S. 633 ff., E. 3a; vgl. BGE 109 V 125). Die Beschwerdegegnerin hat die im September 2006 eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustands deshalb zu Recht erst nach Ablauf von drei Monaten mit Wirkung ab 1. Januar 2007 berücksichtigt, falls diese, was nachfolgend zu prüfen sein wird, tatsächlich zu einer erheblichen Veränderung des Invaliditätsgrads geführt hat. 6.    bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.1 Für die Zeit ab Januar 2007 ist eine neue Berechnung des Invaliditätsgrads durchzuführen. In medizinischer Hinsicht kann unbestrittenermassen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Landwirt seit 4. September 2006 50% arbeitsunfähig ist (vgl. Arztbericht Dr. A.___ vom 22. Februar 2007; act. G 4.1.13 – 3/15). Auch im neuen, vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Arztbericht vom 24. April 2008 führt Dr. A.___ aus, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit als Landwirt von höchstens 50% (act. G 1.1). Zu prüfen bleibt, wie sich diese 50%ige Arbeitsunfähigkeit auf die erwerbliche Situation des Beschwerdeführers auswirkt. 6.2 Die Beschwerdegegnerin hat sich für die Berechnung des Invaliditätsgrads des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2007 massgeblich auf den landwirtschaftlichen Abklärungsbericht des Experten vom Landwirtschaftlichen Zentrum B.___ vom 25. Oktober 2007 abgestützt. Darin hält der Experte fest, dass der Betrieb fast gleichzeitig mit Eintritt der Behinderung in Fläche und Kuhzahl massiv aufgestockt wurde. Eine genaue Abgrenzung der behinderungsbedingten Mehrarbeit durch familieneigene und familienfremde Mitarbeiter sei deshalb schwierig. Für den Gesamtbetrieb ermittelte der Experte einen geschätzten jährlichen Arbeitszeitbedarf von 6'500 Stunden. Davon entfallen 5'100 Stunden auf den Beschwerdeführer und seine Söhne. 1'000 Arbeitsstunden werden von den Besitzern von Pensionspferden erbracht. Weitere 400 Arbeitsstunden werden von der Freundin des Beschwerdeführers für die Betreuung der Pferde, welche diese auf dem Hof des Beschwerdeführers hält, erbracht. Bei guter Gesundheit könnte der Beschwerdeführer 3'200 Stunden pro Jahr leisten. 1'900 Stunden würden von seinem Sohn D.___ erbracht. Infolge der Behinderung kann der Beschwerdeführer mittlerweile nur noch leichte und mittelschwere Arbeiten ausführen. Der Arbeitsausfall wird primär durch Mehrarbeit der Familienmitglieder kompensiert. So werden seit Eintritt der Behinderung von Sohn D.___ 2'070 und von Sohn E.___ 1'000 Arbeitsstunden geleistet. Dies ergibt zusammen mit den rund 1'930 Arbeitsstunden, die noch vom Beschwerdeführer geleistet werden können, 5'000 Arbeitsstunden, die vom Beschwerdeführer und eigenen Leuten erbracht werden. Zusätzlich wurde eine Aushilfe eingestellt, die pro Jahr 100 Arbeitsstunden leistet. Die verbleibenden 1'400 Arbeitsstunden werden unverändert durch die Besitzer der Pensionspferde und die Freundin des Beschwerdeführers geleistet (act. G 4.1.22). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.3 Gestützt auf diese Feststellungen ermittelte der Experte eine 40%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Zusätzlich berücksichtigte er die mit der Einstellung einer Aushilfe verbundene Lohnminderung. Insgesamt ermittelte er in Würdigung der gesamten Umstände einen behinderungsbedingten Erwerbsausfall von 42% (act. G 4.1.22). Diese Einschätzung erscheint plausibel, weshalb vorliegend darauf abgestellt werden kann. So hat denn auch die RAD-Ärztin mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2007 erklärt, die medizinischen Aspekte seien im Abklärungsbericht korrekt berücksichtigt worden (act. G 4.1.23). Auch der Beschwerdeführer bringt keine konkreten Beanstandungen gegen den Abklärungsbericht vor. Soweit er (sinngemäss) geltend macht, der Invaliditätsgrad müsse infolge der (unbestrittenen) Arbeitsunfähigkeit von 50% ebenfalls 50% betragen, kann dem nicht gefolgt werden. Der Experte des Landwirtschaftlichen Zentrums B.___ hat seinen Bericht in Kenntnis und unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage verfasst. Anders als die Ärzte konnte er jedoch die auf dem Hof des Beschwerdeführers konkret existierenden Gegebenheiten in seine Beurteilung miteinbeziehen und nachvollziehbar darlegen, dass der Beschwerdeführer trotz ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit von 50% eine 60%ige Leistung erbringen kann, zumal er über relativ viele Maschinen verfügt, die ihm die Arbeit erleichtern. Dies erscheint plausibel, da bei Selbstständigerwerbenden, die zusammen mit Familienangehörigen einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften, anfallende Arbeiten unter Rücksichtnahme auf die Behinderungen auf die Mitarbeitenden verteilt werden können, indem schwerere Arbeiten von den mitarbeitenden Familienmitgliedern übernommen werden. Aus diesem Grund liegt die Invalidität der versicherten Person in solchen Fällen häufig unter der vom Arzt festgelegten medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit (BVR 2001, S. 230 ff., E. 4.b/bb); dies ist denn beim Beschwerdeführer auch der Fall. 6.4 Zusammengefasst steht damit fest, dass der Beschwerdeführer durch seine Behinderung einen Erwerbsausfall von 42% erleidet. Die Beschwerdeführerin hat deshalb zu Recht einen Invaliditätsgrad von 42 % ermittelt. Die Zusprechung einer Viertelsrente ab 1. Januar 2007 erweist sich somit als rechtmässig. An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, seit Herbst 2006 sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten. Dr. A.___ beziffert die Arbeitsunfähigkeit im Schreiben vom 24. April 2008 nach wie vor mit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 50%. Somit bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass, eine erneute Untersuchung zu veranlassen. Es sei darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer offen steht, gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV ein Revisionsgesuch zu stellen und unter Vorlage neuer medizinischer Unterlagen glaubhaft zu machen, dass sich der Gesundheitszustand seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 3. April 2008 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat. 7.    7.1 Im Sinne der vorangehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1000.- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.- anzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist daran anzurechnen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Der Beschwerdeführer bezahlt die Gerichtskosten von Fr. 600.-, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Vorschusses. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.12.2009 Art. 28 Abs. 1 IVG; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung). Zusätzlich zum für die jeweilige Rentenstufe (ganze, Dreiviertels-, halbe oder Viertelsrente) erforderlichen Invaliditätsgrad muss kumulativ während des Wartejahrs eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit in gleicher Höhe bestehen. Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a Abs. 1 IVG. Rückwirkende befristete Zusprechung einer Dreiviertelsrente verbunden mit Herabsetzung auf eine Viertelsrente auf einen späteren Zeitpunkt. Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2bis IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung); Art. 25 Abs. 2 IVV. Invaliditätsbemessung bei einem selbstständigen Landwirt. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Dezember 2009, IV 2008/201).

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