Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/162 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.06.2020 Entscheiddatum: 01.12.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 01.12.2009 Art. 21 IVG. Hilfsmittel (bauliche Massnahmen). Kostenübernahme invaliditätsbedingter Mehrkosten im Rahmen eines Einfamilienhausbaus abgelehnt, nachdem die IV bereits für die bisherige Eigentumswohnung invaliditätsbedingte Mehrkosten übernommen hat. Verbleib in der erst vor wenigen Jahren bezogenen Eigentumswohnung zumutbar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Dezember 2009, IV 2008/162). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 1. Dezember 2009 in Sachen B.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. Hermann Grosser, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Hilfsmittel (bauliche Massnahmen) Sachverhalt: A. A.a B.___, geboren 1971, leidet seit einem Skiunfall vom 19. Januar 1992 an einer Paraplegie (posttraumatische spastische Paraplegie motorisch komplett unterhalb Th4, sensibel komplett unterhalb Th5 beidseits bei Luxationsfraktur BWK 3/4; act. G 4.8.7). Seit Juli 1993 bezieht er eine halbe IV-Rente, die in den bislang eingeleiteten Revisionsverfahren - zuletzt am 15. August 2007 (act. G 4.96) - bestätigt wurde (vgl. act. G 4.1; Unterbruch während IV-Taggeldbezugs vom 18. April 1997 bis 23. Oktober 1999 für berufliche Massnahmen, act. G 4.20 und G 4.34). Bis zum Unfallereignis vom 19. Januar 1992 war der Versicherte seit 1. Mai 1991 vollzeitlich als kaufmännischer Angestellter für die A.___ tätig. Diese Tätigkeit führte er seit 1. Januar 1993 im Rahmen eines 50%igen Arbeitspensums fort (act. G 4.3). Die Ausbildung schloss der Versicherte im Oktober 1999 erfolgreich ab (vgl. act. G 4.40.2). A.b Am 23. Dezember 2003 bezog der Versicherte aus beruflichen Gründen eine Eigentumswohnung in C.___ (act. G 4.58). Die IV-Stelle leistete an die baulichen Anpassungen der Eigentumswohnung einen Kostenbeitrag von insgesamt Fr. 6'226.-- (act. G 4.72). A.c Am 16. August 2007 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er sich entschlossen habe, ein Einfamilienhaus in D.___ zu kaufen und zu beziehen (Zuzug per 21. September 2007, act. G 4.108; mit invaliditätsbedingten Mehrkosten von Fr. 53'700.-gemäss Schätzung der Schweizer Paraplegikervereinigung vom 18. Juni 2007, act. G 4.112.1 f.). Zur Begründung gab er an, dass C.___ eine sehr ungünstige Topographie habe. Es sei sehr hügelig. Am neuen Wohnort in D.___ könne er die Batterie an seinem elektrischen Velo schonen und das Rollstuhlfahren sei nicht so anstrengend (act. G 4.97). A.d Das SAHB Hilfsmittel-Zentrum beurteilte den Neubau des Einfamilienhauses hinsichtlich invaliditätsbedingter Mehrkosten im fachtechnischen Bericht vom © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 30. November 2007. Der Experte hielt darin fest, dass keine zwingende Notwendigkeit für einen Wohnsitzwechsel bestehe. Invaliditätsbedingte Mehrkosten erkannte das SAHB Hilfsmittel-Zentrum im Zusammenhang mit der rollstuhlgängigen Dusche, mit der rollstuhlgängigen Schwellenausführung der Haus- und Terrassentüre, mit dem Treppenlift und mit dem automatischen Garagentor. Mit Blick auf die Schadenminderungspflicht kam es indessen zum Schluss, dass nach dem geleisteten Kostenbeitrag für die bisherige Eigentumswohnung eine erneute Kostenübernahme für das Einfamilienhaus abgelehnt werden könne (act. G 4.111.1 ff.). A.e Im Vorbescheid vom 8. Januar 2008 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, keine Kostengutsprache für erneute bauliche Massnahmen (einschliesslich Treppenlift) zu gewähren. Sie stellte sich gestützt auf die den versicherten Personen obliegende Schadenminderungspflicht auf den Standpunkt, dass keine zwingende Notwendigkeit vorliege, den Wohnort zu wechseln, zumal die bisherige Eigentumswohnung erst vor Kurzem behindertengerecht angepasst worden sei (act. G 4.116). B. B.a Im dagegen gerichteten Einwand vom 7. Februar 2008 beantragte der Versicherte die Kostenübernahme für die ausgewiesenen invaliditätsbedingten Mehrkosten. Er machte im Wesentlichen geltend, die bisher bewohnte Eigentumswohnung habe nicht optimalen Verhältnissen entsprochen, weshalb er sich entschlossen habe, ein Einfamilienhaus auf flachem Terrain zu erstellen. Für den - invaliditätsbedingten - Wohnsitzwechsel habe daher eine zwingende Notwendigkeit bestanden (act. G 4.128). B.b Mit Verfügung vom 26. Februar 2008 lehnte die IV-Stelle eine Kostenübernahme im Sinn des Vorbescheids ab (act. G 4.130). C. C.a Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer am 4. April 2008 erhobene Beschwerde. Er beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Kostenübernahme für die baulichen Massnahmen an seinem Einfamilienhaus. Allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dass der Wohnortswechsel seine Selbstständigkeit erhöht habe und zweckmässig sei. Am alten Wohnort sei er in vielen Fällen auf Dritthilfe angewiesen gewesen. Unter einem längerfristigen Aspekt erweise sich der invaliditätsbedingte Wohnortswechsel als notwendig. Zu beachten sei, dass er ohne seine Behinderung nicht umgezogen wäre. Die von der Schweizer Paraplegikervereinigung festgestellten invaliditätsbedingten Mehrkosten des Hausbaus im Betrag von Fr. 53'370.-- seien daher von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen (act. G 1). C.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2008 die Beschwerdeabweisung. Sie hält darin an ihrer Auffassung fest, dass der Wohnortswechsel aus einem nicht zwingenden Grund erfolgt sei. Es sei zwar aufgrund der besseren Wohnungsumgebung für einen Rollstuhlfahrer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer umgezogen sei. Dieser Umstand lasse aber den Wohnortswechsel aus IV-rechtlicher Sicht nicht als notwendig erscheinen, zumal die bisherige Wohnsituation in C.___ ein hohes Mass an Selbstständigkeit des Beschwerdeführers gewährleistet habe. Wegen einer fehlenden eingliederungswirksamen Notwendigkeit des Wohnortswechsels könnten von der IV keine Kosten für allfällige behinderungsbedingte Zusatzarbeiten am Einfamilienhaus übernommen werden (act. G 4). C.c In der Replik vom 18. August 2008 hält der Beschwerdeführer unverändert an den gestellten Anträgen fest. Ergänzend zu den bisher gemachten Ausführungen bringt er vor, dass die Argumentation der Beschwerdegegnerin darauf hinauslaufe, dass die Wohnsitzverlegung von Behinderten erschwert oder gar verunmöglicht werde und sie demnach in der Wahrnehmung ihrer Grundrechte mittelbar beeinträchtigt würden. Die Beschwerdegegnerin dürfe daher unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht nicht zu hohe Anforderungen stellen (act. G 8). C.d Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer begründeten Duplik verzichtet (act. G 10). Erwägungen: 1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundegesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zweck der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. 1.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinn von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, das die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Leistungen, die im HVI-Anhang aufgeführt sind, werden nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 2 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI). Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, die sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (Art. 8 Abs. 1 IVG; BGE 134 V 107 f. E. 3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2009, 9C_463/08, E. 5.1 mit Hinweisen). 1.3 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass Invalide, bevor sie Leistungen verlangen, alles ihnen Zumutbare selbst vorzukehren haben, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 373 E. 6b, 117 V 278 E. 2b), wobei jedoch von einer versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zumutbar sind (BGE 113 V 28 E 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Einem Leistungsansprecher sind Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Gemäss geltender Rechtsprechung darf sich die Verwaltung bei den Anforderungen, die unter dem Titel der Schadenminderungspflicht an eine versicherte Person gestellt werden, aber nicht einseitig vom öffentlichen Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis leiten lassen, sondern sie hat auch die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers in seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Welchem Interesse der Vorrang zukommt, kann nicht generell entschieden werden. Als Richtschnur gilt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Unter solchen Voraussetzungen kann die Verlegung oder Beibehaltung des Wohnsitzes oder des Arbeitsortes nach wie vor, auch bei Berücksichtigung grundrechtlicher Gesichtspunkte, eine zumutbare Massnahme der Schadenminderung sein. Wo es hingegen um die Zusprechung oder Anpassung einzelner Eingliederungsleistungen im Rahmen neuer Verhältnisse geht, die auf grundrechtlich geschützte Betätigungen der versicherten Person zurückzuführen sind, ist bei der Berufung auf die Schadenminderungspflicht Zurückhaltung geboten. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Dispositionen der versicherten Person nach den Umständen als geradezu unvernünftig oder rechtsmissbräuchlich betrachtet werden müssen (BGE 113 V 32 E. 4d; vgl. auch BGE 119 V 259 E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2007, I 495/06, E. 3.3). 2. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten für den Bau des Einfamilienhauses in D.___ im Betrag von Fr. 53'370.-- (act. G 1) durch die Beschwerdegegnerin hat. Diese hat die Ablehnung einer Kostenübernahme mit einer Verletzung der dem Beschwerdeführer obliegenden Schadenminderungspflicht begründet (act. G 4.130). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Im vorliegenden Fall, wo eine Kostenübernahme von Fr. 53'370.-- geltend gemacht wird (act. G 1), steht eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage. Damit kann die Beibehaltung des Wohnsitzes auch bei Berücksichtigung grundrechtlicher Gesichtspunkte wie etwa der Niederlassungsfreiheit (Art. 24 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]) eine zumutbare Massnahme der Schadenminderung sein. Die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten sind allerdings bei der Beantwortung der Frage, ob dem Beschwerdeführer mit Blick auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht ein Verbleiben in der Eigentumswohnung in C.___ zugemutet werden kann, angemessen zu berücksichtigen (vgl. vorstehende E. 1.3). 2.2 Der Beschwerdeführer hat am 23. Dezember 2003 eine selbst erworbene Eigentumswohnung in C.___ bezogen (act. G 4.58; 5½ Zimmer, gesamte Wohnfläche mit Balkon knapp 150m ; act. G 4.97). Der Umzug ins Einfamilienhaus in D.___, erfolgte am 21. September 2007 (act. G 4.108). Der Beschwerdeführer bewohnte damit die Eigentumswohnung in C.___ knapp 3 Jahre und 9 Monate. Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich, dass der Wohnsitzwechsel bereits nach kurzer Zeit erfolgt sei (act. G 4.128.2), was für die Zumutbarkeit eines weiteren Verbleibs in C.___ spricht. 2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er ohne seine Behinderung nicht von C.___ nach D.___ gezogen wäre. Ein Leben im Rollstuhl sei in der Ebene viel leichter zu vollziehen als in Hanglage (act. G 1). 2.3.1 Die Beschwerdegegnerin leistete für invaliditätsbedingte bauliche Anpassungen der Wohnung in C.___ einen Beitrag von Fr. 6'226.-- (act. G 4.72; zu den einzelnen Anpassungen vgl. act. G 4.63). Die Ausstattung der Wohnung kann daher als den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers angepasst gelten, was von ihm auch nicht bestritten wird. An der Zumutbarkeit eines weiteren Verbleibs in C.___ besteht aus diesem Blickwinkel kein Zweifel. 2.3.2 Soweit der Beschwerdeführer die Wohnlage als Grund für einen Umzug ins Feld führt, ist vorab anzumerken, dass er diese selbst ausgewählt hat. Seine Wohnung in C.___ befindet sich auf 533 Höhenmeter, der davon etwa 500 Meter entfernte Bahnhof auf ungefähr 548 Höhenmeter und das etwa 600 bis 700 Meter entfernte Dorfzentrum zwischen 550 und 561 Höhenmeter (zu den einzelnen Daten vgl. www.geoportal.ch 2 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9 http://www.geoportal.ch/
Publikationsplattform St.Galler Gerichte neues Fenster). Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Mobilität eines Rollstuhlfahrers im auf einer flacheren Ebene gelegenen D.___ mit weniger Anstrengungen verbunden und damit aus Sicht des Beschwerdeführers zweifellos vorteilhafter ist. Eine Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs in C.___ für Rollstuhlfahrende ist damit aber nicht dargetan, zumal die Höhenunterschiede und topographischen Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung der Eigentumswohnung eine solche auch nicht nahe legen. Dem entspricht die vom SAHB-Beauftragten in der fachtechnischen Beurteilung vom 30. November 2007 geäusserte Auffassung, dass der Umzug nicht zwingend notwendig und die Kostenübernahme daher abzulehnen sei (act. G 4.110). Vom Beschwerdeführer wird denn auch nicht konkret dargelegt, bei welchen Verrichtungen er durch die topographische Lage in C.___ erheblich eingeschränkt gewesen wäre. Der Umzug in das Einfamilienhaus in D.___ scheint ferner nicht unwesentlich mit der beruflichen Entfaltung der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers zusammenzuhängen. So wurde im Rahmen des Einfamilienhausbaus ein eigener Raum eingerichtet (act. G 4.112.13), in dem die Lebenspartnerin ihre erwerbliche Tätigkeit ausübt. 2.4 Aus dem Einwand, dass es sich bei der neuen Wohnsituation um ein Eigenheim handle, das nicht leicht aufgegeben werde (act. G 1), vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn aus einem dinglichen Recht an einem Wohnobjekt kann für sich allein betrachtet nicht der Schluss eines im Vergleich zu einem Mietobjekt längeren Verbleibs gezogen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die behinderungsangepasste Wohnung in C.___ im (Stockwerk-)Eigentum des Beschwerdeführers befunden hat (vgl. act. G 4.97) und ihn dies nicht daran hinderte, bereits nach wenigen Jahren wieder umzuziehen. 2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer mit Blick auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht der Verbleib in der Eigentumswohnung in C.___ unter Berücksichtigung der gesamten vorliegenden objektiven und subjektiven Gegebenheiten zumutbar gewesen wäre. Es liegen keine zwingenden Gründe für die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes vor. Diesem Ergebnis steht eine allfällige mittelbare Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit nicht entgegen, zumal Versicherte durch Berufung auf ihre Grundrechte nicht direkt Leistungsansprüche gegenüber dem Staat geltend zu machen vermögen (BGE 113 V 32 E. 4d mit Hinweisen), vorliegend eine erhöhte Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen im Streit steht und der Verbleib © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9 http://www.geoportal.ch/
Publikationsplattform St.Galler Gerichte in der Eigentumswohnung als zumutbar zu bezeichnen ist. Die beantragte Kostenübernahme bezieht sich somit nicht auf invaliditätsbedingte Mehrkosten im Sinn von Art. 21 IVG. Die Leistungsablehnung durch die Beschwerdegegnerin erfolgte deshalb zu Recht. 3. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 4. April 2008 abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-anzurechnen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird daran angerechnet. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 01.12.2009 Art. 21 IVG. Hilfsmittel (bauliche Massnahmen). Kostenübernahme invaliditätsbedingter Mehrkosten im Rahmen eines Einfamilienhausbaus abgelehnt, nachdem die IV bereits für die bisherige Eigentumswohnung invaliditätsbedingte Mehrkosten übernommen hat. Verbleib in der erst vor wenigen Jahren bezogenen Eigentumswohnung zumutbar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Dezember 2009, IV 2008/162).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte