© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/138 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 10.07.2020 Entscheiddatum: 27.03.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 27.03.2009 Art. 21 Abs. 1 IVG; Austauschbefugnis bei Hilfsmittelanspruch. Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 27. März 2009, IV 2008/138). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 27. März 2009 in Sachen S.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Elisabeth Scherwey, Schweizer Paraplegiker- Vereinigung, Kantonsstrasse 40, 6207 Nottwil, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Hilfsmittel (Kostenübernahme)
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a S.___ stürzte am 27. Juli 2002 von einer Treppe und erlitt u.a. eine Fraktur an den Brustwirbelkörpern 4-6 mit kompletter Paraplegie sub Th5 (Ärztlicher Zwischenbericht der Suva vom 11. Dezember 2003, act. G 4.2). A.b Im September 2002 meldete sich der Versicherte zum Bezug von IV-Leistungen an (act. G 4.1/1). In der Folge sprach ihm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen u.a. mit Verfügungen vom 4. November 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% mit Beginn ab 1. Juli 2003 eine ganze Rente zu (act. G 4.1/55). Sie gewährte am 26. Februar 2004 eine Kostengutsprache für eine Umschulung (betriebsinterne Einarbeitung zum technischen Sachbearbeiter bei der bisherigen Arbeitgeberin A.___; act. G 4.1/69). Mit Verfügungen vom 14. September 2004 übernahm die IV-Stelle an der Wohnung des Versicherten diverse invaliditätsbedingte Umbaukosten (Türen, Türschwellen, Anpassungen Badezimmer, Hauszugang, Umgebung) sowie Kosten für die leihweise Abgabe eines Treppenlifts und für eine Treppenliftverlängerung im Umfang von gesamthaft Fr. 74'180.30 (act. G 4.1/83 ff.). Die Kostenübernahme für einen Autounterstand lehnte sie ab (act. G 4.1/86). A.c Am 21. März 2005 erklärte die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen (betriebsinterne Einarbeitung zum technischen Sachbearbeiter) für erfolgreich abgeschlossen (act. G 4.1/100) und verfügte am 12. April 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 60% eine Dreiviertelrente mit Wirkung ab 1. Juli 2004 (act. G 4.1/104). A.d Die A.___ teilte der IV-Stelle am 31. Mai 2005 mit, dass der bisherige Arbeitsplatz des Versicherten als Folge der Zusammenlegung der Regionalvertretung von Y.___ nach Z.___ verlegt werde (act. G 4.1/105). Der Versicherte gab an, dass für ihn ein Wechsel des Arbeitsplatzes nach Z.___, u.a. mit Blick auf den Arbeitsweg, mit erheblichem Aufwand verbunden sei. In seiner jetzigen Wohnung könne kein Arbeitsplatz eingerichtet werden. Es bestehe indessen eine Möglichkeit, in Y.___ eine Liegenschaft zu erwerben und in diesem neuen Zuhause ein Büro einzurichten. Für
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dieses Vorhaben benötige er einen geraden Treppenlift, eine Nasszelle und einen elektrisch höhenverstellbaren Arbeitstisch (act. G 4.1/132). A.e Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) klärte das Einrichten eines Büros in der vom Versicherten neu erworbenen Liegenschaft ab und nahm im Bericht vom 21. März 2007 zu einzelnen baulichen Vorkehren Stellung (act. G 4.1/138). Am 20. September 2007 teilte die IV- Stelle der SAHB mit, dass sie bereits am 14. September 2004 Kosten für bauliche Änderungen und einen Treppenlift im Gesamtbetrag von Fr. 73'741.85 übernommen habe. Eine erneute Kostengutsprache für einen aktuellen Umbau eines neu erworbenen Eigenheims im Gesamtbetrag von Fr. 117'136.10 könne nicht erteilt werden. Die SAHB werde ersucht, die Kosten für den Einbau eines Treppenlifts, des behindertengerechten Umbaus einer Nasszelle und eines höhenverstellbaren Arbeitstisches am ursprünglich geplanten Arbeitsort in Z.___ abzuklären. Im Rahmen der Austauschbefugnis könne an die ganzen Umbaukosten an der neu erworbenen Liegenschaft des Versicherten ein Kostenbeitrag von der Invalidenversicherung geleistet werden (act. G 4.1/141; vgl. auch das Schreiben vom 8. Juni 2007; act. G 4.1/139). A.f Die SAHB klärte die Verhältnisse am ursprünglich vorgesehenen Arbeitsort in Z.___ ab. Sie gelangte im Bericht vom 16. November 2007 zur Auffassung, dass für die Einrichtung eines Arbeitsplatzes ein Treppenlift (Fr. 23'560.--), ein elektrischer Türöffner für den Haupteingang (Fr. 5'500.--), Umbauarbeiten im Büro (Fr. 5'840.--) und ein höhenverstellbarer Arbeitstisch (Fr. 1'700.--) erforderlich seien. Zudem benötige der Versicherte in seinem Büro eine Liege, worauf er die Kleider wechseln könne, die vom Regen/Schnee (Transfer vom oder ins Auto) oder von der Inkontinenzproblematik nass geworden seien. Es müsse noch hinzugefügt werden, dass nicht nur immer die Kleider, sondern auch das Sitzkissen oder der Boden unter dem Rollstuhl nass würden. Dies habe zur Folge, dass ein Teppichboden – wie er am Arbeitsort in Z.___ bestehe –, durch Urintropfen etc. schnell einmal zu riechen anfangen würde. Die SAHB sei sich aber bewusst, dass die IV keine Bodenbeläge übernehme. Das WC könne als rollstuhlgängig bezeichnet werden (act. G 4.1/143). A.g Am 14. Februar 2008 verfügte die IV-Stelle im Sinn der Austauschbefugnis eine Kostenübernahme für bauliche Änderungen am Arbeitsplatz (Büroumbau,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte automatischer Türöffner), für den Einbau eines Treppenlifts und für einen höhenverstellbaren Arbeitstisch im Umfang von Fr. 36'600.--. Treppenlift und Arbeitstisch würden leihweise abgegeben. Ferner erteilte sie eine Kostengutsprache an das Serviceabonnement für den Treppenlift von jährlich Fr. 485.--. In der Begründung wies die IV-Stelle darauf hin, dass die IV sich im Jahr 2004 an den Kosten für den invaliditätsbedingten Umbau im Wohnbereich beteiligt habe. Der Versicherte habe sich freiwillig nach einer neuen Wohnsituation umgesehen. Bereits vor dem Kauf sei er darüber informiert worden, dass die IV nicht die gesamten Umbaukosten übernehmen könne (act. G 4.1/150.3). B. B.a Dagegen richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 12. März 2008. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, dass die Verfügung vom 14. Februar 2008 in Bezug auf die Abweisung der Kostenübernahme für den invaliditätsbedingten Umbau im Wohnbereich aufzuheben sei. Es sei ihm zusätzlich zu den Umbaukosten am Arbeitsplatz in der Höhe von Fr. 36'600.-- eine anteilsmässige Kostengutsprache für invaliditätsbedingte Umbaukosten im Wohnbereich zuzusprechen. Zur Begründung führt er aus, dass von Beginn an klar gewesen sei, dass der Arbeitsplatz von Y.___ nach Z.___ verlegt werde. Mit der Zeit habe sich ergeben, dass der lange, mühsame und kräfteraubende Arbeitsweg für ihn auf Dauer nicht zumutbar sei. Im Übrigen hätte sich der neue Arbeitsplatz in Z.___ im 1. Stock befunden, der nur über eine Rundtreppe erreichbar gewesen wäre. Es gebe keine rollstuhlgängige Nasszelle. Ein weiteres Problem bestehe darin, dass es in der Nähe des Gebäudes keine gedeckten Parkplätze gebe, so dass er bei schlechtem Wetter oder im Winter nicht trocken vom Auto bis zum Arbeitsplatz hätte gelangen können. Entsprechend habe man nach einer anderen Lösung gesucht, die er schliesslich im neu gekauften Haus gefunden habe. Hier könne er gleichzeitig wohnen und seinen Heimarbeitsplatz einrichten. Mit dieser Lösung könne sichergestellt werden, dass er seinen Arbeitsplatz behalten könne. Es werde ihm dadurch weiter ermöglicht, dass er noch viele Jahre erwerbsfähig sein könne. Er sei zu diesen Veränderungen gezwungen worden. In der alten Wohnung hätte kein Arbeitsplatz eingerichtet werden können. Ohnehin sei diese derart renovationsbedürftig gewesen, dass die damalige Vermieterin seinen baldigen Auszug ins Auge gefasst habe. Vieles
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei mangelhaft gewesen. Die jetzige Lösung stelle die kostengünstigere dar. Statt eines zusätzlichen Treppenliftes bei einer komplizierten Rundtreppe in Z.___ habe nur ein einfacher gerader Treppenlift eingebaut werden müssen. Ausserdem habe der Treppenlift in der alten Wohnung eingestellt werden können. Bei der Lösung mit Arbeitsplatz in Z.___ hätten dagegen zwei Treppenlifte in Betrieb bleiben müssen. Egal wo sich der Arbeitsplatz befinde, eine rollstuhlgängige Nasszelle müsse bestehen, und zwar mit der Möglichkeit, sich zu waschen und umzuziehen, da er eine Klopfblase habe und auf eine rollstuhlgängige Nasszelle angewiesen sei. Diese invaliditätsbedingten Anpassungen am Arbeitsplatz seien im Sinn der Austauschbefugnis zumindest anteilmässig an die Umbaukosten des Badezimmers in seinem Eigenheim anzurechnen. Ebenso die Kosten des Garagentors, anstelle des in Z.___ benötigten Autounterstandes für den Transfer vom Auto in den Rollstuhl. Unter diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin die invaliditätsbedingten Umbaukosten für die Wohnung mit der lapidaren Begründung ablehne, solche seien bereits im Jahr 2004 bewilligt worden, weshalb nun kein Anspruch mehr darauf bestehe (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2008 die Beschwerdeabweisung. Sie macht geltend, dem Beschwerdeführer sei am 14. September 2004 eine Kostengutsprache von Fr. 73'741.85 für bauliche Änderungen und den Einbau eines Treppenlifts bei seinem gemieteten Haus in Y.___ zugesprochen worden. Wie jede Eingliederungsmassnahme stehe auch die Abgabe von Hilfsmitteln unter dem Vorbehalt der Verhältnismässigkeit. Es müssten somit die Voraussetzungen der Notwendigkeit, Geeignetheit und Verhältnismässigkeit im engeren Sinn (kein Missverhältnis zwischen Aufwand und Ertrag) erfüllt sein. Vorliegend sei die Notwendigkeit eines erneuten Gesamtumbaus einer Liegenschaft nicht dargetan. Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, mit seinem auf IV-Kosten von Fr. 22'317.20 umgebauten Auto von seinem Wohnort in Y.___ zum Arbeitsplatz nach Z.___ zu fahren. Die Fahrzeit für einen Weg betrage lediglich 20 Minuten. Medizinische Gründe, die gegen einen solchen Arbeitsweg sprechen würden, seien nicht erkennbar und würden auch nicht geltend gemacht. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) führe in der Stellungnahme vom 21. Mai 2008 (act. G 13) aus, im Vergleich zu einem Fussgänger sei für einen Rollstuhlfahrer der Transfer, d.h. das Besteigen bzw. Verlassen des Autos aufwendiger und schwieriger. Das Lenken eines der Behinderung angepassten Autos
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte stelle bei einem Paraplegiker im Vergleich zu einem Fussgänger grundsätzlich keine wesentlich schwierigere Herausforderung dar. Die weitere Rüge, der Beschwerdeführer benötige wegen seiner Klopfblase zwingend eine rollstuhlgängige Nasszelle, sei ebenfalls nicht gerechtfertigt. Der RAD führe dazu aus, das Klopfen der Blase stelle einen "Trigger" für die Blasenentleerung dar. Der Harn müsse bei jeder Blasenentleerung aufgefangen werden, sei es auf dem WC mittels Urinflasche oder mit einem geschlossenem Ableitsystem (Condom urinal). Aufgrund der verschiedenen zur Verfügung stehenden Auffangsysteme sei nicht zwingend eine rollstuhlgängige Nasszelle erforderlich. Weiter sei es nicht notwendig, dass beim Arbeitsplatz in Z.___ ein gedeckter Parkplatz zur Verfügung stehen und dieser im Rahmen der Austauschbefugnis finanziert werden müsse. Dem Beschwerdeführer sei es bei schlechtem Wetter zumutbar, sich mit entsprechender Kleidung gegen die Nässe zu schützen, zumal kein Anspruch auf ein komfortables Hilfsmittel bestehe. Sein Einwand, im ehemaligen von ihm gemieteten Haus sei vom Badezimmer her ständig Wasser in den unteren Stock gesickert, weshalb das weitere Wohnen dort unzumutbar gewesen sei, sei nicht stichhaltig. Dieser Mangel hätte vom Vermieter beseitigt werden müssen (act. G 4). B.c Der Beschwerdeführer bringt in der Replik vom 2. Juli 2008 vor, er leide seit Januar 2007 an einer Paraplegie sub Th4 (nicht Th5). Die Ausführungen des RAD zur Klopfblase seien dagegen zutreffend. Im Normalfall sei es so, dass der Harn bei jeder Blasenentleerung in einem am Bein befestigten Sack aufgefangen werde. Dieser könne auf dem WC oder in eine Urinflasche entleert werden (Ableitsystem Condom urinal). Leider funktioniere dies beim Beschwerdeführer nicht immer. Er habe zwar ein Condom urinal, doch wegen des häufigen Klebens habe sich sein Penis zurückgebildet, so dass er mindestens zwei- bis dreimal pro Woche nass werde. Des Weiteren passiere es dem Beschwerdeführer ein- bis zweimal wöchentlich, dass er sich beim Stuhlgang beschmutze. In dieser Situation sei er zwingend auf eine Nasszelle (mit Liegebank) angewiesen. Da die Lähmung beim Beschwerdeführer relativ weit oben sei, sei er nicht in der Lage, sich sitzend im Rollstuhl die Hosen zu wechseln. Die Beschwerdegegnerin hätte daher in Z.___ zumindest auch eine Nasszelle finanzieren müssen. Diese Kosten seien nun entsprechend an die Umbaukosten des Badezimmers in seinem Eigenheim anzurechnen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum Autotransfer seien nicht zutreffend. Am alten Arbeitsplatz habe dieser Transfer nicht stattgefunden, da der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer dorthin nicht mit dem Auto gefahren sei. Er habe den damaligen Arbeitsweg in der Regel mit dem Rollstuhl oder mit dem Swisstrac zurückgelegt. Die reine Fahrzeit von Z.___ nach Y.___ betrage 20 Minuten. Hinzu kämen aber je 10 Minuten für den Transfer, womit sich der Arbeitsweg auf 40 Minuten summiere. Insgesamt sei es gerechtfertigt, dass dem Beschwerdeführer nicht nur die invaliditätsbedingten Anpassungen des Arbeitsplatzes in Z.___ bezahlt werden (einschliesslich Nasszelle und Autounterstand), sondern auch die invaliditätsbedingten Anpassungen in seinem neuen Zuhause. Für die Mängelbehebung in der gemieteten Wohnung hätte kaum der Vermieter in Anspruch genommen werden können, sei der Wasserschaden doch Folge des invaliditätsbedingten Umbaus gewesen (schwellenlose Dusche ohne Betonboden). Schliesslich sei festzuhalten, dass allein der Heimarbeitsplatz ein Arbeitspensum von 40% überhaupt ermögliche. Er leide an erheblichen Mobilitätsproblemen. Nur dank zeitaufwendiger Physiotherapie könne er die Transfers alleine bewältigen. Es gebe aber immer wieder schlechte Tage, an denen er nichts tun könne. Dank des Heimarbeitsplatzes könne er darauf flexibel reagieren. Zum Beweis beruft er sich auf eine medizinische Abklärung (act. G 6). B.d Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 8). B.e Zur Nachreichung der RAD-Stellungnahme vom 21. Mai 2008 durch die Beschwerdegegnerin (act. G 13) hält der Beschwerdeführer fest, dabei handle es sich um rein theoretische Ausführungen, ohne dass auf den konkreten Fall eingegangen würde (act. G 15). Erwägungen: 1. 1.1 Nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, die sie für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zweck der funktionellen Angewöhnung bedarf. Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), vom Bundesrat in Ausführung der vorgenannten Gesetzesbestimmung erlassen, überträgt die Aufstellung der Liste der Hilfsmittel, die von der IV übernommen werden, dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI). In Ausübung dieser Subdelegation hat das EDI die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HIV) erlassen, deren Anhang die Liste der abzugebenden Hilfsmittel enthält. Im Rahmen dieser Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts zur Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 HVI). Anspruch auf die in dieser Liste mit einem * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannten Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). In Ziff. 13.05* HVI Anhang werden als Hilfsmittel für die Ausübung der genannten Tätigkeiten u.a. „Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Abänderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird”, genannt. Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung (Abs. 4 erster Satz). Die Liste im HVI-Anhang ist gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt. Dagegen ist bei jeder Kategorie zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel innerhalb der Kategorie ebenfalls abschliessend oder bloss exemplarisch ist (BGE 131 V 114 f E. 3.4.3). 1.2 Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 110 E. 2a, 122 V 214 E. 2c, mit Hinweisen). 1.3 Begnügt sich eine versicherte Person, die Anspruch auf ein in der Liste des Anhangs aufgeführtes Hilfsmittel hat, mit einem anderen, kostengünstigeren Hilfsmittel, das dem gleichen Zweck wie das ihr zustehende dient, so ist ihr dieses selbst dann abzugeben, wenn es in der Liste nicht aufgeführt ist (Austauschbefugnis, Art. 2 Abs. 5 HVI). Im Bereich der Hilfsmittel der IV hat das Bundesgericht den Grundsatz aufgestellt, dass -– sofern ein von der versicherten Person selbst angeschafftes Hilfsmittel auch die Funktion eines ihr an sich zustehenden Hilfsmittels erfüllt -–, der Gewährung von Amortisations- und Kostenbeiträgen nichts im Weg steht; diese sind in diesem Fall auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das die versicherte Person an sich Anspruch hat. Die Austauschbefugnis kommt jedoch insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird mithin neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel (BGE 131 V 112 f. E. 3.2.3). 1.4 Diese Grundsätze haben auch dann Geltung, wenn eine versicherte Person Anspruch auf mehrere invaliditätsbedingt notwendige Hilfsmittel hat. Es muss ihr freigestellt sein, anstelle der Anschaffung mehrerer Hilfsmittel eine Gesamtlösung zu treffen, die als Ganzes einen Behelf im Sinn der Austauschbefugnis darstellt. Wählt sie eine ihren individuellen Bedürfnissen angepasste Gesamtlösung, so beurteilt sich ihr Anspruch danach, inwieweit die Ersatzlösung – gesamthaft betrachtet – notwendige Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung ersetzt (BGE 127 V 124 E. 2b). 2. 2.1 Vorab zu prüfen ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit am Arbeitsplatz in Z.___ zugemutet werden kann. 2.2 Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Demgemäss hat der Versicherungsträger
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bzw. im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte haben zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 E. 4a in fine). 2.3 Der RAD-Arzt berichtete in der Stellungnahme vom 21. Mai 2008, dass die Zumutbarkeit eines Arbeitsweges von Y.___ nach Z.___ im vorliegend zu beurteilenden Fall aus medizinischer Sicht klar zu bejahen sei. Die erforderlichen Transfers sollten bei einem Paraplegiker mit sensomotorischer Paraplegie sub Th5 aus medizinischer Sicht kein wesentliches Problem darstellen (act. G 13.1). 2.3.1 Diese Zumutbarkeitsbeurteilung des RAD vermag indessen nicht zu überzeugen. Vorab ist festzustellen, dass sie ohne eigene medizinische Untersuchungen erfolgte und sich nicht mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandersetzte. Vielmehr nahm der RAD-Arzt eine rein generell-abstrakte Einschätzung vor. Wo es aber um die Beurteilung der Zumutbarkeit als Bestandteil der dem Beschwerdeführer obliegenden Schadenminderungspflicht geht, ist eine Würdigung des Einzelfalles unerlässlich. 2.3.2 Ins Gewicht fällt ferner auch, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit Januar 2007 an einer Paraplegie sub Th4 und nicht mehr bloss Th5 leidet und mit grossen Stabilitätsproblemen zu kämpfen hat (act. G 6, S. 2 und 4). Diese geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung fand in der RAD-Beurteilung und in der Einschätzung der Beschwerdegegnerin indessen bislang keine Beachtung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die geltend gemachte Verschlechterung einen wesentlichen Einfluss auf die Zumutbarkeitsfrage und die Mobilität des Beschwerdeführers hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich die medizinische Situation des Beschwerdeführers und damit die umstrittene Zumutbarkeitsfrage bezüglich einer Tätigkeit am Arbeitsplatz in Z.___ als nicht hinreichend geklärt. Mit Blick auf die spärliche medizinische Aktenlage (die letzte medizinische Stellungnahme vor der RAD- Beurteilung vom 21. Mai 2008 datiert vom 1. September 2005; act. G 4.1/119) sind
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte daher weitere medizinische Abklärungen zur längerfristigen Zumutbarkeitsbeurteilung unumgänglich. 2.4 Zusammenfassend ist die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers – insbesondere hinsichtlich seiner Mobilität für einen Arbeitsplatz in Z.___ – zurückzuweisen. Dabei haben sich die weiteren Abklärungen nicht auf eine Momentaufnahme zu beschränken, sondern sollen im Rahmen einer längerfristigen Beurteilung erfolgen unter Berücksichtigung der über längere Zeit bei einer Tätigkeit in Z.___ anfallenden Belastungen. Nach Vornahme entsprechender Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin in Würdigung der konkreten Umstände erneut über die Zumutbarkeit einer (längerfristigen) Tätigkeit am Arbeitsplatz in Z.___ befinden. 3. Sollte die Beschwerdegegnerin nach den vorzunehmenden Abklärungen die Zumutbarkeit des Arbeitsweges Y.___ – Z.___ bejahen, wird sie sich weiter mit der Frage zu beschäftigen haben, ob beim Arbeitsplatz in Z.___ die Kosten einer Nasszelle von ihr zu übernehmen sind. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass der Eingliederungsberater im Schlussbericht vom 8. September 2006 davon ausging, "egal wo der neue Arbeitsplatz ist, eine rollstuhlgängige Nasszelle wird benötigt" (act. G 4.1/132.2). Die SAHB führte im Bericht vom 16. November 2007 aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Büro eine Liege benötige, worauf er die Kleider wechseln könne, die entweder vom Regen/Schnee oder von der Inkontinenzproblematik nass geworden seien (act. G 4.1/143.2). Sie äussert sich indessen nicht zur entsprechenden Kostenfrage und zur Notwendigkeit von zusätzlichen baulichen Massnahmen. Der RAD-Arzt verneinte mit Blick auf die Klopfblase mit Condom urinal die Notwendigkeit einer Nasszelle in der Stellungnahme vom 21. Mai 2008 auf theoretischer Grundlage (act. G 13). Hinsichtlich der Stuhlgangproblematik und der Notwendigkeit einer Liege nahm er gar keine Stellung. 4.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2008 aufgehoben. Die Sache ist zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 235 E. 6). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten. 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet. Der Bedeutung und Komplexität der Streitsache angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zu weiteren Abklärungen und zu neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu bezahlen. bis
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