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St.Gallen Versicherungsgericht 25.05.2009 IV 2008/110

25. Mai 2009·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·5,855 Wörter·~29 min·2

Zusammenfassung

Art. 7, 8 BV; Art. 8, 21, 21bis IVG; Art. 14 IVV; Art. 9 HVI. Die Menschenwürde als Grundrecht begründet keine Leistungsforderung gegenüber dem Staat. Rechtsgleichheitsgebot gegenüber Gehörlosen mit Anspruch auf Dolmetscher nicht verletzt. Gebärdenspracheunterricht als Hilfsmittel beziehungsweise als Ersatz durch Dienstleistungen Dritter ist in diesem Fall nach vierjährigem Unterricht eine unverhältnismässige Eingliederungsmassnahme, weil keine wesentliche Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit mehr zu erwarten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Mai 2009, IV 2008/110).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/110 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 09.07.2020 Entscheiddatum: 25.05.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 25.05.2009 Art. 7, 8 BV; Art. 8, 21, 21bis IVG; Art. 14 IVV; Art. 9 HVI. Die Menschenwürde als Grundrecht begründet keine Leistungsforderung gegenüber dem Staat. Rechtsgleichheitsgebot gegenüber Gehörlosen mit Anspruch auf Dolmetscher nicht verletzt. Gebärdenspracheunterricht als Hilfsmittel beziehungsweise als Ersatz durch Dienstleistungen Dritter ist in diesem Fall nach vierjährigem Unterricht eine unverhältnismässige Eingliederungsmassnahme, weil keine wesentliche Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit mehr zu erwarten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Mai 2009, IV 2008/110). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Philia Roth Entscheid vom 25. Mai 2009 in Sachen B.___, Beschwerdeführer, vertreten durch A.___, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Dienstleistungen Dritter Sachverhalt: A.    A.a Der am 8. August 1983 geborene B.___ wurde am 24. Oktober 1984 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Er litt an angeborenen cerebralen Lähmungen (IV-act. 4). Im Bericht des Heilpädagogischen Dienstes St. Gallen - Appenzell - Glarus wurde am 19. Juni 1989 festgehalten, der bald sechsjährige Knabe habe einen sehr grossen Entwicklungsrückstand in allen Bereichen. Kaum eine Beobachtung lasse auf einen höheren Entwicklungsstand als bei einem zweijährigen Kind schliessen (IV-act. 19). Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete der IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 8. März 1996, der 12 ½-jährige Versicherte leide an einer schweren cerebralen Bewegungsstörung mit massiver Entwicklungsverzögerung. Wahrscheinlich bestehe eine Schulungsunfähigkeit (IV-act. 65). Anlässlich einer Abklärung der Hilflosigkeit gab die Mutter des Versicherten am 7. Juli 1998 an, der Versicherte verständige sich hauptsächlich durch Gebärden oder durch einzelne Laute (IV-act. 81). Die heilpädagogische Schule D.___ berichtete über das Schuljahr 1997/98 unter anderem, der Versicherte könne sich auf Anweisung der Lehrperson gut in eine Gruppe einfügen. Von sich aus suche er aber selten Kontakt zu Mitschülern. Das hänge sicher zu einem grossen Teil mit seinen eingeschränkten Kommunikationsmöglichkeiten zusammen. Er verständige sich nämlich mit einer einfachen Zeichensprache, Gestik und einzelnen Wörtern. Diese Einschränkung stelle ein grosses Problem für den Versicherten dar. Verbal kämen keine neuen Wörter hinzu, obwohl sich der Versicherte bei den Artikulationsübungen grosse Mühe gebe. Man werde in Zukunft vermehrt auf die Gebärdensprache zurückgreifen müssen (IV-act. 93). Im Jahr 2001 absolvierte der Versicherte eine erstmalige berufliche Ausbildung in der geschützten Werkstätte der E.___ (IV-act. 122). Die E.___ stellte ihn anschliessend fest an (IV-act. 129). Am 4. Oktober 2001 sprach ihm die IV-Stelle eine ganze Invalidenrente zu (IV-act. 135). Dr. C.___ berichtete am 22. Februar 2002 im Zusammenhang mit der Überprüfung der Hilflosigkeit, der Versicherte leide an einer hypotonen cerebralen Bewegungsstörung,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte an Wahrnehmungsstörungen und an einer schweren Sprachstörung mit praktischer Bildungsunfähigkeit (IV-act. 142). In der Folge sprach die IV-Stelle eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu (IV-act. 144). A.b Die Mutter des Versicherten stellte am 29. Mai 2002 das Gesuch, die Kosten eines Gebärdensprachkurses zu übernehmen (IV-act. 148). Mit einer Verfügung vom 26. Juli 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten Dienstleistungen Dritter in der Form des Gebärdensprachkurses vom 15. Januar bis 26. März 2002 im Gesamtbetrag von Fr. 350.- zu (IV-act. 150). Am 10. März 2003 ersuchte die Mutter des Versicherten um die Vergütung der Kosten für vier weitere Lektionen in Gebärdensprache (IV-act. 151). Die IV-Stelle erkundigte sich am 25. März 2003 bei der Lehrerin F.___, wieviele Lektionen für den Versicherten zur Erlernung der Gebärdensprache notwendig seien, wie weit sich der Versicherte mit aktuellem Stand in der Gebärdensprache mitteilen könne und weshalb nicht versucht worden sei, die Gebärdensprache bereits in der Schule zu lernen (IV-act. 153). Am 2. April 2003 sprach die Lehrerin bei der IV-Stelle vor und berichtete, die Ausbildung habe im Februar 2003 begonnen, das Ende sei nicht absehbar, vermutlich im Herbst oder Winter 2003. Der Versicherte habe grosse Fortschritte gemacht. Er habe sich seiner Mutter gegenüber ausdrücken können, dass er zum Beispiel Bauchschmerzen gehabt habe. Erst im letzten Schuljahr sei sie in der heilpädagogischen Schule gewesen, um den Lehrern einige Lektionen in Gebärdensprache zu erteilen. In vielen Schulen sei es heute noch nicht gestattet, in Gebärdensprache zu sprechen. Bei den Lektionen seien auch die Mutter und die Schwester (Vormundin) dabei (IV-act. 155). Mit einer Verfügung vom 10. April 2003 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für den Gebärdensprachkurs von 1. Februar bis 31. Dezember 2003 (IV-act. 157). A.c Die Lehrerin für Gebärdensprache reichte der IV-Stelle am 2. Februar 2004 eine Rechnung für Lektionen zwischen dem 3. Dezember 2003 und dem 28. Januar 2004 ein (IV-act. 161). Darauf ersuchte die IV-Stelle die Lehrerin am 6. Februar 2004 um weitere Informationen (IV-act. 162). Diese berichtete am 11. Februar 2004, der Versicherte besuche regelmässig und mit grossem Ehrgeiz den Unterricht. Bisher habe er nur mit Bildern gearbeitet. Der Unterricht sei noch ein weiteres Jahr erforderlich (IVact. 163). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Februar 2004

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Kosten für den Gebärdensprachunterricht vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 zu (IV-act. 164). A.d In einem Bericht vom 6. Dezember 2004 führte die Gebärdensprachlehrerin aus, die nun zwei Jahre andauernde Arbeit mit dem Versicherten mache von Zeit zu Zeit Fortschritte. Er mache mit und er lerne auch gut. Sie wolle den Versicherten auch im Jahr 2005 unterrichten (IV-act.173). Die IV-Stelle fragte am 10. Dezember 2004 nach, welche Schwierigkeiten bestünden, die eine Weiterführung des Unterrichts erforderten (IV-act. 174). In einer undatierten und nicht unterzeichneten Notiz wurde angegeben, der Versicherte könne den Dialog noch nicht. Er verstehe gut, viel besser als vor zwei Jahren. Er benötige noch ein Jahr eine oder zwei Lektionen pro Woche (IV-act. 175). Mit Verfügung vom 6. Januar 2005 wies die IV-Stelle ein Gesuch um die Verlängerung des Gebärdesprachkurses ab. Zur Begründung führte sie aus, die Verlängerung der Leistungszusprache sei nicht möglich, denn die Leistung stehe nicht im Verhältnis zu den erreichten Zielen. Durch einen weiteren Kurs könnten die Fähigkeiten des Versicherten zur Aufrechterhaltung des Kontakts mit der Umwelt nicht weiter entscheidend beeinflusst werden (IV-act. 176). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 12. Januar 2005 wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 29. März 2005 ab (IV-act. 180). A.e Die Vormundin des Versicherten erhob am 20. April 2005 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid. Sie machte insbesondere geltend, der Versicherte könne Bilder und Gebärden gut verstehen, aber noch nicht im Dialog kommunizieren. Der Unterricht in der Gebärdensprache sei demnach bereits teilweise erfolgreich gewesen. Die Dialogfähigkeit müsse aber noch vermittelt werden. Wenn die IV-Stelle geltend mache, die Weiterführung der Ausbildung stehe in keinem Verhältnis zum Aufwand, so beschränke sie den relevanten Kommunikationsbedarf auf das Verstehen und betrachte die Fähigkeit, sich ausdrücken zu können, als überflüssig. Dies entspreche nicht dem Ziel des Kontaktes mit der Umwelt. Gemäss den Angaben der Gebärdensprachlehrerin genüge ein weiteres Jahr Unterricht (IV-act. 183). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde am 21. November 2005 gut (IV 2005/40) und stellte fest, dass der Versicherte über den 1. Januar 2005 hinaus einen Anspruch auf die Kostengutsprache für Dienstleistungen Dritter (Unterricht in der Gebärdensprache) habe. Zur Begründung führte es aus, die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rudimentären Sprachkenntnisse stellten für den Versicherten ein grosses Problem dar, weil er in seiner Kommunikation eingeschränkt sei. Es sei anzunehmen, dass das Erlernen der Gebärdensprache eine notwendige und grundsätzlich geeignete Massnahme zur Überwindung der Verständigungsschwierigkeiten sei. Für den Versicherten sei das Erlernen der Gebärdensprache mit wesentlich mehr Aufwand verbunden, als es bei einem ansonsten nicht behinderten Taubstummen der Fall sei. Da nach den Angaben der Lehrerin ein grosser Fortschritt verzeichnet werden könne, sei das Erfordernis der weiteren Wirksamkeit des Unterrichts in der Gebärdensprache als erfüllt zu betrachten. Die sprachliche Kommunikation sei von so zentraler Bedeutung, dass selbst geringfügige Potentiale eine Förderung rechtfertigten (IV-act. 203). B.    B.a Am 15. Februar 2006 verlangte die IV-Stelle Auskunft über den Stand des Gebärdensprachunterrichts (IV-act. 211). Die Vormundin des Versicherten berichtete der IV-Stelle am 16. Februar 2006, auf Grund fehlender Kostengutsprache für den Gebärdensprachkurs 2005 sei dieser nur alle zwei Wochen durchgeführt worden. Es sei wichtig, den Kurs für weitere Jahre durchzuführen. Sie ersuchte raschmöglichst um einen Entscheid (IV-act. 212). Die Gebärdenlehrerin gab am 1. März 2006 an, der Versicherte sei sehr motiviert zum Lernen. Er benötige einen wöchentlichen Unterricht. Sie beantragte eine Verlängerung des Leistungsanspruchs um mindestens vier Jahre (IV-act. 213). Am 22. März 2006 verfügte die IV-Stelle die Übernahme der Kosten für die Periode 1. Januar bis 31. Dezember 2005 (IV-act. 215). Die Gebärdensprachlehrerin teilte am 22. März 2006 mit, dass sie zur Verbesserung der Kommunikation im Betrieb die wichtigsten Gebärdensprachewörter den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen beibringen möchte. Damit der Versicherte auch zu Hause über seinen Arbeitsalltag erzählen könne, sei weiterhin der Besuch des Gebärdensprachkurses für mindestens vier Jahre nötig (IV-act. 219). Am 28. März 2006 berichtete die Lehrerin, wenn der Versicherte keinen regelmässigen Unterricht besuche, vergesse er die Zeichen immer wieder. Für die Integration am Arbeitsplatz sei ein weiterer Unterricht jedoch notwendig, damit sich der Versicherte nicht ausgeschlossen fühle (IV-act. 222). Die Arbeitgeberin E.___ gab der IV-Stelle am 29. März 2006 an, die Kommunikationsfähigkeit des Versicherten habe sich in den letzten zwei Jahren nicht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte spürbar verbessert. Er wende die gelernten Zeichen in der Gebärdensprache nicht von sich aus an. Wenn er gefragt werde, versuche er, unterstützend Zeichen zu geben. Dabei handle es sich aber nur um einzelne Zeichen, die zudem nicht immer klar verständlich seien. Der Versicherte könne keine ganzen Sätze bilden. Am Arbeitsplatz habe man dem Versicherten zusätzlich die Möglichkeit gegeben, mit einer roten und einer grünen Karte anzuzeigen, wie er sich fühle. Damit solle Gefühls- und Gewaltausbrüchen vorgebeugt werden. Auch davon mache der Versicherte nicht selbständig Gebrauch (IV-act. 223). Im E-Mail vom 14. Mai 2006 ergänzte die Lehrerin, der Versicherte könne dank der Gebärdensprache einzelne Bedürfnisse bekanntgeben, das genüge jedoch noch nicht für einen Dialog. Deshalb sei weiterer Unterricht erforderlich (IV-act. 227). Mit Verfügung vom 13. Juni 2006 wies die IV-Stelle das Gesuch um Kostengutsprache für weiteren Gebärdensprachunterricht ab. Sie gab an, ein Eingliederungserfolg sei nicht absehbar (IV-act. 234). Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. Juli 2006 wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 5. September 2006 ab (IV-act. 241). B.b Die Vormundin des Versicherten erhob gegen diesen Entscheid am 27. September 2006 Beschwerde. Sie gab an, der Versicherte habe sehr wohl Fortschritte gemacht. Die E.___ habe ausgeführt, der Versicherte komme besser ins Gespräch, wenn Mitarbeiter anwesend seien. Bei der Mutter und bei der Vormundin wende der Versicherte von sich aus die Gebärdensprache an, da er wisse, dass sie diese Sprache beherrschten. Die Lehrerin habe nur aus administrativen Gründen die Kostengutsprache für vier Jahre verlangt. Der Versicherte sei behindert, was sich auch auf sein Lerntempo auswirke. Die Vermittlung der Gebärdensprache dürfe sich nicht auf das Verstehen beschränken. Der Versicherte müsse auch reden können, damit seinem Kommunikationsbedürfnis Rechnung getragen sei (IV-act. 245). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 28. September 2007 teilweise gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessender neuen Entscheidung an die IV-Stelle zurück. Das Gericht verlangte, dass die IV-Stelle prüfe, ob ein taugliches elektronisches Kommunikationsgerät eingesetzt werden könne, welches der Versicherte bedienen könne. Sollte dies nicht der Fall sein, sei zu klären, ob das Erlernen der Gebärdensprache, welche auch die Bezugspersonen zu erlernen hätten, eine sinnvolle, dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz genügende Eingliederungsmassnahme sei.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schliesslich sei die Fähigkeit des Versicherten zu prüfen, ob er die Gebärdensprache in dem für seinen Kommunikationsbedarf erforderlichen Ausmass erlernen könne (IV-act. 251). C.    C.a Die IV-Stelle liess darauf eine Abklärung durch einen Berufsberater durchführen, der selbst die Gebärdensprache beherrscht. Im Schlussbericht vom 19. Dezember 2007 gab der Berufsberater an, der Versicherte sei seit dem 14. Juni 2007 nicht mehr in der E.___ tätig, sondern wohne zu Hause bei seiner Mutter. Er habe immer weniger Motivation gezeigt und habe zu Hause bleiben wollen. Gemäss Aussagen der Betreuer habe der Versicherte mit gehäuften Sachbeschädigungen den Ausschluss beziehungsweise die Regression in die symbiotisch anmutende Zweierbeziehung zur Mutter provoziert. Zu Hause lebe der Versicherte bei der Mutter und den vier Geschwistern. Er schaue fern, gehe mit der Mutter einkaufen und in Begleitung der Mutter oder der Geschwister spazieren. Alle zwei Wochen besuche er zusammen mit seiner Schwester die Disco. Zum Ausmass der Entwicklungsrückstände gab der Berufsberater an, der emotionale Entwicklungsstand sei auf frühester Kindheitsstufe einzuordnen. Der sprachliche Entwicklungsstand sei im produktiven Bereich einer prälingualen Stufe zuzuordnen. Die visuell-motorische Intelligenz sei besser ausgebildet. Der Versicherte könne wiederholt instruierte Arbeitsabläufe genau nachahmen. Der Betreuerin sei es dabei nicht möglich gewesen festzustellen, ob der Versicherte den Auftrag verstanden oder einfach imitiert habe. Die Gebärdensprachlehrerin unterrichte den Versicherten seit 2002. Der Unterricht sei im privaten Bereich alle zwei Wochen fortgesetzt worden. Auf Antrag der Lehrerin werde der Unterricht ab Januar 2008 sistiert, weil keine Fortschritte mehr erzielt würden. Die Kommunikationsfähigkeit sei unverändert seit Schulaustritt. Der Versicherte teile sich mit Zisch- und privatlogischen Lauten und Zeichen mit, offizielle Gebärdenzeichen würden nur provokativ - auf gezielte Fragen hin - eingesetzt. Die Kommunikation gestalte sich einseitig, sei sehr auf Körpersignale und Sichtkontakt auf eine Eins-zueins-Betreuung eingeengt. Sprache und Einzelworte würden nur im Zusammenhang mit einfachsten Aufgaben, Sichtkontrollen und Bedürfnisbefriedigung (WC-Besuch, Hunger) verstanden beziehungsweise umgesetzt. Eine weitergehende Verständigung sei von der Arbeitgeberin nicht beobachtet worden. Die Kommunikationskompetenz

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werde sich aller Voraussicht nach nicht wesentlich verbessern. Die Kommunikationskompetenz und das Verhalten werde nach vier Jahren Unterricht gleich beschrieben, wenn auch Verbesserung von der Familie und der engagierten Lehrerin erhofft würden. Aussenstehende und die bisherigen Betreuer und Betreuerinnen stellten jedoch keine relevante Verbesserung fest. Der Versicherte habe Gesten nur in Verbindung mit einem bekannten Bild, nach mehrmaligem Vorzeigen, imitieren können. Die Umsetzung, der "kognitive" Transfer der Bedeutung in ähnlichen Situationen sei nicht möglich und habe auch nach vier Jahren Schulung nicht erreicht werden können. Der Rapport zwischen der Lehrerin, selbst schwerhörig, und dem Versicherten sei gut gewesen. Der Versicherte habe die intensive Zuwendung körperlich sichtbar genossen und emotional profitiert. Beigebracht worden sei kaum je eine kommunikationsrelevante Kompetenz, sondern vielmehr eine emotionale, vielleicht etwas stabilisierende Beziehung ausserhalb der symbiotisch anmutenden Mutter-Kind- Beziehung. Technische Kommunikationsmittel würden nicht greifen, weil der Sprachaufbau nicht hätte erfolgen können und deshalb auch keine Sprach- Kompensation möglich sei. Der Versicherte sei bereits mit dem Herumtragen von roten und grünen Karten überfordert, womit er seine wechselnden Stimmungen ausdrücken sollte. Der Versicherte sei zehn Jahre lang professionell-intensiv geschult worden. Auch das Erlernen der Gebärdensprache habe nicht soweit Fortschritte gezeigt, dass eine spontane Kommunikationsfähigkeit im Alltag und in der Familie möglich wäre (IV-act. 254). C.b Mit Vorbescheid vom 8. Januar 2008 stellte die IV-Stelle eine erneute Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Sie führte aus, ihre umfassenden Abklärungen hätten ergeben, dass mit der Fortführung des Gebärdenunterrichts keine relevante Veränderung der Kommunikationsfähigkeit erwartet werden könne. Auch sei bisher keine massgebende Verbesserung erreicht worden. Auch bestehe kein Anspruch auf ein Kommunikationsgerät, weil die dafür notwendigen intellektuellen Fähigkeiten fehlten (IV-act. 256). Die Vormundin verzichtete am 30. Januar 2008 auf einen Einwand (IV-act. 259). Mit Verfügung vom 30. Januar 2008 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (IV-act. 260). D.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.a Gegen diese Verfügung reicht die Vormundin am 24. Februar 2008 Beschwerde ein. Sie beantragt die Verpflichtung der IV-Stelle, die Kosten des Gebärdensprachunterrichts des Versicherten bei Frau F.___ auch über den 31. Dezember 2005 hinaus zu übernehmen. Sie führt aus, dass für die beantragte Leistung weder in Art. 9 HVI noch in Rz 1039 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) eine zeitliche Begrenzung vorgesehen sei, sondern vielmehr im betraglichen Rahmen. Es gebe beispielsweise Gehörlose, die während ihres ganzen Berufslebens am Arbeitsplatz Gebärdensprach- Dolmetscher bräuchten und sich auf Art. 9 HVI stützten. Der Beschwerdeführer sei sein ganzes Leben lang auf Kontakte mit der Umwelt angewiesen, weshalb eine zeitliche Limitierung des Gebärdensprachunterrichts nicht zulässig sei. Er habe zu Beginn des Unterrichts gut gelernt. Weil der Unterricht nicht mehr wöchentlich hätte durchgeführt werden können, habe der Beschwerdeführer nicht wie gewohnt lernen können. Deshalb seien nun Rückfälle zu verzeichnen. Auf konkrete Anfrage hin antworte der Beschwerdeführer. Dies sei gegenüber einer totalen Passivität und Kommunikationsunfähigkeit ein Fortschritt. Schliesslich wende er die Gebärdensprache gegenüber der Mutter und seiner Schwester von sich aus an, da er wisse, dass diese die Gebärdensprache kennen würden. Ohne Gebärdensprache sei es früher viel schwieriger gewesen zu erkennen, was der Beschwerdeführer mitteilen wolle. Weil er behindert sei, benötige er viel länger zum Erlernen der Gebärdensprache, die nicht wie eine Fremdsprache innert kürzester Zeit erlernt werden könne. Der Beschwerdeführer verstehe die Gebärdensprache gut, könne jedoch noch nicht im Dialog kommunizieren. Beim Erlernen einer Fremdsprache komme das Verstehen in der Regel auch vor der Fähigkeit, fremdsprachige Dialoge zu führen. Der Lernprozess sei beim Beschwerdeführer noch im Gang (G act. 1). D.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, der Anspruch auf ein Kommunikationsgerät müsse verneint werden, da der Beschwerdeführer nicht über die notwendigen intellektuellen Fähigkeiten zur Bedienung eines solchen Geräts verfüge. Strittig sei, ob der Gebärdensprachkurs eine verhältnismässige Eingliederungsmassnahme sei. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass die Gebärdensprache nur für Spätertaubte vorgesehen sei (Rz. 1039 KHMI). Der Beschwerdeführer sei nicht hörbehindert, weshalb ihm bereits deshalb kein Anspruch

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zustünde. Gestützt auf den Bericht des Berufsberaters vom 19. Dezember 2007 sowie der Gesprächsnotiz mit der Gebärdensprachlehrerin vom 28. März 2006, deren E-Mail vom 14. Mai 2006 und den Bericht der E.___ vom 29. März 2006 zeige sich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die Gebärdensprache zu erlernen, noch sie spontan anzuwenden. Es fehlten ihm schlicht die intellektuellen Ressourcen, diese Sprache zu erlernen. Die Verhältnismässigkeit sei im vorliegenden Fall klar nicht gegeben. Selbst die Gebärdensprachlehrerin habe erkannt, dass keine Fortschritte erzielt würden, und habe deshalb den Unterricht sistiert. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, dass nach vier Jahren Unterricht eine Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit durch weiteren Gebärdenspracheunterricht erzielt werden könne (G act.4). D.c Mit Replik vom 3. Juni 2008 hält die Vormundin sinngemäss an ihrem Antrag fest. Sie gibt an, dass der Beschwerdeführer gemäss beigelegtem Schreiben der Gebärdensprachlehrerin Fortschritte mache und die Gebärdensprache anwende. Der Unterricht sei nicht sistiert worden, sondern werde weiter fortgesetzt (G act. 6). Im beigelegten Bericht vom 2. Juni 2008 gibt die Gebärdensprachlehrerin an, der Beschwerdeführer sei seit Beginn des Unterrichts 2002/3 immer motiviert gekommen und man spüre, dass er gerne etwas Neues lerne. Er könne gelernte Worte immer gut repetieren. Sein Wortschatz habe sich vergrössert. Bilder erkenne er und zeige es in der Gebärdensprache, ausser wenn es ein neues Wort sei. Er vergesse Gebärdewörter gelegentlich, wenn er müde sei. Er habe eine kommunikationsrelevante Verbesserung gelernt. Er könne seine Bedürfnisse zeigen wie zum Beispiel 'Auto tanken', 'Kaffee trinken', 'Zigaretten kaufen' oder 'Haare waschen'. Nur mit den Zahlen üben sei nicht immer einfach. Er könne nur 'eins', 'zwei', 'drei' und 'fünf' zeigen. Der Dialog mit ihm sei nicht einfach, es brauche immer wieder Übung. Er kenne ihren Sohn und habe diesen schon spontan gefragt, ob er Zigaretten holen dürfe. Das habe er in der Gebärdensprache zeigen können, was sie berührt habe. Er habe kleine Fortschritte gemacht und sie unterrichte ihn gerne (G act. 6.1). D.d Die Beschwerdegegnerin hält in der Duplik vom 17. Juni 2008 an ihrem Antrag fest und gibt an, die von der Gebärdensprachlehrerin attestierten kleinen Fortschritte würden nicht für eine spontane Kommunikationsfähigkeit ausreichen. Die Verhältnismässigkeit sei weiterhin nicht gegeben (G act. 8).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen: 1.   Der Beschwerdeführer leidet gemäss der hausärztlichen Beurteilung vom 22. Februar 2002 an einer hypotonen cerebralen Bewegungsstörung, einer Wahrnehmungsstörung sowie an einer schweren Sprachstörung mit praktischer Bildungsunfähigkeit (IV-act. 142). Er kommuniziert mit Zeichen, Gebärden und einzelnen Wörtern mit seiner Umwelt. In der Schule hat er keine neuen Worte erlernen können (IV-act. 93). Nach Abschluss der Schule und Beginn der Tätigkeit in der E.___ wurde im Januar 2002 mit dem Unterricht der Gebärdensprache begonnen (IV-act. 161). Die Kosten für Dienstleistungen Dritter in Form von Gebärdensprachunterricht sind von der Beschwerdegegnerin bis Ende 2005 übernommen worden. Über den 31. Dezember 2005 hinaus hat die Beschwerdegegnerin die Übernahme von weiteren Kosten abgelehnt. Zur Beurteilung des Hilfsmittelanspruchs hat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in seinem Urteil vom 28. September 2007 weitere Sachverhaltsabklärungen verlangt. Mit Verfügung vom 30. Januar 2008 hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht eines gebärdensprachkundigen Berufsberaters vom 19. Dezember 2007 das Leistungsbegehren erneut abgewiesen. Strittig ist also, ob der Beschwerdeführer über den 31. Dezember 2005 hinaus Anspruch auf die Übernahme der Kosten für Gebärdensprachunterricht hat. 2.   Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG besteht der Leistungsanspruch nach Massgabe der Artikel 13, 19, 20 und 21 (Hilfsmittel) unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben. Nach Art. 21 Abs. 2 IVG hat der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. In Ausführung dieser Grundsatznorm und gestützt auf eine Subdelegation (Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) erliess das Eidgenössische Departement des Innern die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51). Praxisgemäss ist unter einem Hilfsmittel im Sinn des IVG ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (vgl. BGE 115 V 194 E. 2c). Der Anspruch auf Hilfsmittel besteht nur in einfacher und zweckmässiger Ausführung (Art. 21 Abs. 2 IVG und Art. 2. Abs. 4 HVI). Das Kriterium der Zweckmässigkeit verlangt insbesondere, dass das Hilfsmittel bestimmt und geeignet ist, dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfang zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen (vgl. BGE 122 V 214 E. 2.c mit Hinweis). Mit der Beschränkung auf Hilfsmittel in einfacher Ausführung wird dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen. Danach ist die Eingliederung nur soweit sicherzustellen, als sie im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Die versicherte Person hat dementsprechend in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (vgl. BGE 124 V 110 E. 2a mit weiteren Hinweisen oder auch BGE 131 V 19 E. 3.6.1). Ein Leistungsanspruch besteht schliesslich auch dort, wo anstelle eines Hilfsmittels Dienstleistungen Dritter benötigt werden (Art. 21 Abs. 2 IVG). Art. 9 lit. c HVI sieht vor, dass Dienstleistungen Dritter zu vergüten seien, die anstelle eines Hilfsmittels notwendig seien, sofern damit besondere Fähigkeiten erworben werden könnten, welche die Aufrechterhaltung des Kontakts mit der Umwelt ermöglichten. 3.   Der Beschwerdeführer ist praktisch unfähig zu sprechen. Grundsätzlich liegt deshalb eine hilfsmittelspezifische Invalidität vor. Das erforderliche Hilfsmittel wäre ein elektronisches Kommunikationsgerät (Ziffer 15.02 der Liste im Anhang zur HVI). Der Berufsberater verneint in seinem Bericht vom 19. Dezember 2007 die Möglichkeit des bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einsatzes von technischen Hilfsmitteln. Er hat dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge über keinen Sprachaufbau, weshalb auch keine Sprachkompensation möglich sei. Bereits das Herumtragen von roten und grünen Karten, womit er seine wechselnden Stimmungen hätte anzeigen sollen, überforderte den Beschwerdeführer (IV-act. 254). Diese Einschätzung erscheint dem Gericht überzeugend. Der Beschwerdeführer hat bereits während der Schulzeit keine neuen Wörter hinzugelernt (IV-act. 93). Aus ärztlicher Sicht ist sodann eine schwere Sprachstörung mit praktischer Bildungsunfähigkeit attestiert (IV-act. 142). Unter diesen Umständen erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer über keinen genügenden Sprachaufbau verfügt, der ihm die Bedienung eines technischen Hilfsmittels zur Kommunikation erlauben würde. Die fehlende Sprechfunktion kann der Beschwerdeführer somit nicht durch ein Hilfsmittel ersetzten. Es ist deshalb der Ersatz durch Dienstleistungen Dritter zu prüfen. 4.   4.1  Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, der Gebärdensprachunterricht sei notwendig für seinen Kontakt zur Umwelt und ein Grundrecht. Eine zeitliche Limitierung des Unterrichts sei nicht zulässig und verletze das Grundrecht. Der Kontakt mit der Umwelt stellt ein menschliches Grundbedürfnis dar. Ein Recht auf Kommunikation ist in der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) nicht verankert. Der Kontakt zur Umwelt kann jedoch im Rahmen der Menschenwürde (Art. 7 BV) als Ausprägung der persönlichen Freiheit beziehungsweise als elementare Erscheinung der Persönlichkeitsentfaltung betrachtet werden (vgl. BGE 131 V 9 E. 3.5.3). Der Beschwerdeführer kann nur begrenzt mit seiner Umwelt kommunizieren. Der Beschwerdeverführer verlangt keinen spezifischen Schutz seiner Kommunikationsfähigkeit, sondern die Finanzierung weiteren Unterrichts zur Verbesserung dieser Fähigkeit. Aus den Grundrechten fliesst jedoch keine generelle Leistungspflicht des Staates (Schweizer, St. Galler Kommentar zu Art. 35 BV, Rz 8). Spezielle Leistungspflichten ergeben sich gemäss Schweizer dagegen für ein Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12), einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19) sowie einen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3). Ein direkter Anspruch auf die Finanzierung von

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hilfsmitteln lässt sich daraus nicht ableiten. Die Leistungsabweisung stellt deshalb keine Verletzung des Grundrechts auf Menschenwürde dar. 4.2  Der Beschwerdeführer lässt weiter ausführen, Gehörlose hätten während ihres ganzen Berufslebens Anspruch auf Gebärdensprach-Dolmetscher am Arbeitsplatz. Eine zeitliche Limitierung seines Unterrichts sei deshalb nicht zulässig. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, das Recht auf Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) sei verletzt. Der Beschwerdeführer stützt sich dabei auf die Ausführungen im KHMI zu den Vergütungen von Dienstleistungen Dritter. Gemäss der betreffenden Rz 1037 werden diejenigen Kosten übernommen, die insbesondere durch Dolmetschen von speziell anspruchsvollem Gesprächs-/Lernstoff entstehen, wenn dies für die Berufsausübung oder den Schulbesuch im Fall von Gehörlosigkeit oder schwerer Hörbehinderung notwendig ist. Der Beschwerdeführer ist nicht hörbehindert, sodass er von einer solchen Dolmetschertätigkeit gar nicht profitieren würde. Solange er sich nicht selbst in einer verständlichen Art und Weise verständigen kann, kann auch seine Kommunikation nicht übersetzt werden. Somit liegen zwei nicht vergleichbare Fälle vor, weshalb das Rechtsgleichheitsgebot nicht verletzt ist. 5.   5.1  Der Beschwerdeführer lässt weiter geltend machen, der Gebärdensprachunterricht sei notwendig für seinen Kontakt zur Umwelt. Er habe Fortschritte gemacht. Auf direkte Anfrage hin gebe er Antwort. Gegenüber seiner Mutter und Schwester, welche die Gebärdensprache verstünden, wende er die Gebärden spontan an. Die Beschwerdegegnerin dagegen verneint das Vorliegen ausreichender Fortschritte nach vierjährigem Unterricht. Dem Beschwerdeführer würden die intellektuellen Ressourcen zum Erlernen dieser Sprache fehlen. Die Verhältnismässigkeit sei deshalb nicht gegeben. Wie die Hilfsmittelversorgung unterliegt auch der Anspruch auf Dienstleistungen Dritter den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG (Erforderlichkeit, Geeignetheit, Eingliederungswirksamkeit). Den Gebärdensprachunterricht kann man als erforderliche Massnahme zur Verbesserung der Fähigkeit betrachten, weil der Beschwerdeführer damit trotz seiner schweren Sprachstörung mit seiner Umwelt in Kontakt treten kann. Auf Grund der Akten kann nämlich festgestellt werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, dank

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gebärdensprachunterricht Fortschritte in der Kommunikation zu erzielen, während er in der Sonderschule kein neues Wort hinzulernen konnte. Das Erlernen der Gebärdensprache ist somit eine erforderliche Massnahme. 5.2  Speziell an der Gebärdensprache ist, dass sie nicht gesprochen wird und deshalb nicht allgemein verständlich ist. Um die Kommunikation des Beschwerdeführers mit seiner Umwelt zu verbessern, ist die Gebärdensprache deshalb nur bedingt eine geeignete Massnahme. Die betreuenden Personen müssen nämlich die Gebärdensprache auch kennen, um den Beschwerdeführer verstehen zu können. Hingegen ist die Gebärdensprache eine geeignete Massnahme, weil sich der Beschwerdeführer motorisch sehr geschickt zeigt. Durch die Anwendung der Gebärden kann er sich gegenüber seiner Betreuung besser verständlich machen, weil er beispielsweise gelernt hat, die Art seiner Bedürfnisse gezielter auszudrücken. 5.3  Die Eingliederungswirksamkeit schliesslich beurteilt sich gemäss dem Verhältnis zwischen Lernerfolg und Kosten für einen weiteren Lernerfolg. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz mehrjährigem Unterricht die Gebärdensprache nicht soweit erlernt hat, dass er damit seinen Kommunikationsbedarf ausreichend decken kann. Die Beschwerdegegnerin hatte deshalb gemäss Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. September 2007 abzuklären, ob dies dem Beschwerdeführer objektiv überhaupt möglich ist. 5.3.1 Der Berufsberater hat in seinem Bericht vom 19. Dezember 2007 unter anderem angegeben, der emotionale Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sei auf frühester Kindheitsstufe einzuordnen: Selbstkontrolle, Affektsteuerung, Frustrationstoleranz sowie Eigen- und Fremdwahrnehmung (Kriterien und Fähigkeiten, die bei berufstätigen Erwachsenen für eine minimale Kommunikation vorausgesetzt würden) seien beim Beschwerdeführer auch nicht in den Ansätzen vorhanden. Der sprachliche Entwicklungsstand sei im produktiven Bereich einer prälingualen Stufe zuzuordnen: Der Beschwerdeführer formuliere keine Worte, er gebe ausschliesslich akustisch variierende Laute von sich. Er könne jedoch rezeptiv einzelne Worte, keine Syntagma, verstehen und in Gesten umsetzen. Die Intelligenzentwicklung sei nicht objektiv messbar - der Beschwerdeführer könne selbst bei averbalen, gebundenen Verfahren die Instruktionen nicht verstehen. Die visuell-motorische Intelligenz sei

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte besser ausgebildet: Der Beschwerdeführer könne wiederholt instruierte Arbeitsabläufe genau nachahmen (IV-act. 254). Die Beschwerdegegnerin geht deshalb davon aus, dass dem Beschwerdeführer zum Erlernen der Gebärdensprache die intellektuellen Ressourcen fehlen würden. Eine fachärztliche (neuropsychologische) Abklärung der Intelligenz des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin nicht veranlasst. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom heilpädagogischen Dienst als Sechsjähriger beobachtet worden ist und sein Entwicklungsstand einem Zweijährigen zugeordnet wurde (IV-act. 19). Der Hausarzt Dr. C.___ hat in der Untersuchung des später Zwölfjährigen eine massive Entwicklungsverzögerung attestiert und eine praktische Schulungsunfähigkeit angenommen (IV-act. 65). Seine Diagnose einer schweren Sprachstörung mit praktischer Bildungsunfähigkeit vom 22. Februar 2002 ist unverändert geblieben (IV-act. 246). Die Gebärdensprachlehrerin hat in ihrem E-Mail vom 14. Mai 2006 angegeben, der Beschwerdeführer könne dank der Gebärdensprache einzelne Bedürfnisse bekanntgeben, dies genüge jedoch noch nicht für einen Dialog (IV-act. 234). Die Beurteilung des Berufsberaters stimmt mit diesen Angaben überein. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Hinweise, die auf objektive Gesichtspunkte hinweisen würden, welche unerkannt geblieben und geeignet wären, zu einer anderen Beurteilung der Sprachfähigkeiten des Beschwerdeführers zu führen. Auf weitere medizinische Abklärungen kann deshalb verzichtet werden. Bei dieser Aktenlage kann davon ausgegangen werden, dass es - objektiv betrachtet - dem Beschwerdeführer nicht möglich sein wird, die Gebärdensprache bis zur Dialogfähigkeit zu erlernen. 5.3.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer weiteren Unterricht benötigt, um das bisher Erlernte behalten zu können. Dazu hat die Gebärdensprachlehrerin in ihrem Bericht vom 2. Juni 2008 unter anderem angegeben, der Beschwerdeführer könne gelernte Worte immer gut repetieren. Sein Wortschatz habe sich vergrössert. Er vergesse Gebärdewörter gelegentlich, wenn er müde sei (G act. 6.1). In welchem Ausmass sich der Wortschatz des Beschwerdeführers genau verbessert hat, führt die Lehrerin nicht aus. Im Rahmen des bisher Erlernten werden es einzelne Worte sein, die der Beschwerdeführer neu kann. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein minimales Niveau der Kenntnisse der Gebärdensprache erlernt hat und behalten kann. Eine regelmässige Repetition ist somit nicht mehr nötig. Gemäss früheren Angaben war dies nicht immer so. Damals war eine Repetition nötig,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte damit der Beschwerdeführer das bisher Gelernte nicht wieder vergass (IV-act. 222). Es ist somit nicht nötig, den Unterricht weiterzuführen, damit der Beschwerdeführer die gelernten Worte nicht vergisst. 5.3.3 Der Beschwerdeführer lässt schliesslich geltend machen, er wende die Gebärdensprache gegenüber der Familie spontan an, weshalb er weiteren Unterricht bedürfe, um diese Fähigkeiten zu verbessern. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass er weitere Fortschritte, die sich hauptsächlich auf die Dialogfähigkeit beziehen, erzielen könnte. Aus dem Bericht der Gebärdensprachlehrerin vom 2. Juni 2008 ist denn auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vereinzelt Gebärden von sich aus anwendet (G act. 6.1). Dagegen hat die E.___ keine Fortschritte der Kommunikationsfähigkeit seit Schulaustritt feststellen können (IV-act. 223). Auch der Berufsberater verneint eine Dialogfähigkeit des Beschwerdeführers. So hat er in seinem Bericht angegeben, der Beschwerdeführer teile sich mit Zisch- und privatlogischen Lauten und Zeichen mit, offizielle Gebärdenzeichen würden nur provokativ - auf gezielte Fragen hin - eingesetzt. Die Kommunikation gestalte sich einseitig, sei sehr auf Körpersignale und Sichtkontakt auf eine Eins-zu-eins-Betreuung eingeengt. Sprache und Einzelworte würden nur im Zusammenhang mit einfachsten Aufgaben, Sichtkontrollen und Bedürfnisbefriedigung (WC-Besuch, Hunger) verstanden beziehungsweise umgesetzt (IV-act. 254). Damit beschreibt der Berufsberater, dass der Beschwerdeführer gemäss der ärztlichen Diagnose nur eingeschränkt kommunizieren kann. Weitere Fortschritte zu erwarten hat zwischendurch auch die Gebärdensprachlehrerin verneint, indem sie gegenüber dem Berufsberater angegeben hatte, den Unterricht mangels Fortschritte einstellen zu wollen (IV-act. 254). Sodann ist auf Grund der schweren Sprachstörung des Beschwerdeführers zu vermuten, dass er den Sinn eines Wortes über seine Bedürfnisse hinaus nicht wirklich verstehen kann. Die Betreuerin in der E.___ hat jeweils nicht feststellen können, ob der Beschwerdeführer den wiederholt instruierte Arbeitsablauf verstanden oder einfach imitiert hat. Der Berufsberater gibt betreffend die Gebärdensprache an, der Beschwerdeführer habe Gesten nur in Verbindung mit einem bekannten Bild und nach mehrmaligem Vorzeigen imitieren können. Die Umsetzung, der "kognitive" Transfer der Bedeutung in ähnliche Situationen, sei nicht möglich und habe auch nach vier Jahren Schulung nicht erreicht werden können (IV-act. 254). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gebärdensprache über ein bestimmtes

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte minimales Niveau hinaus nicht verstehen kann, sondern lediglich die verlangten und wiederholt gezeigten Gesten nachahmt. Wie bereits ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer über keinen Sprachaufbau. Entsprechend kann er auch beim Erlernen der Gebärdensprache nicht seine fehlende Sprachkompetenz überwinden. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass auch weiterer jahrelanger Unterricht keine Dialogfähigkeit des Beschwerdeführers bewirken würde. Mit der Bezahlung des Unterrichts von 2002 bis Ende 2005 hat die Beschwerdegegnerin dem langsameren Lernen des Beschwerdeführers Rechnung getragen und ihm ermöglicht, im Rahmen seiner Möglichkeit die Gebärdensprache zu lernen und damit seine Bedürfnisse gezielter zu vermitteln. Während des Unterrichts hat der Beschwerdeführer keine Ansätze dafür erkennen lassen, dass seine Lernfähigkeit über dieses Mass hinausginge und tatsächlich eine Dialogfähigkeit ermöglichen würde. Daraus folgt, dass es unverhältnismässig wäre, wenn die Beschwerdegegnerin weiterhin die Kosten für den Gebärdensprachunterricht übernehmen würde. 5.4  Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Übernahme weiterer Kosten für Gebärdenspracheunterricht keine zweckmässige Massnahme ist, weil keine wesentliche Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit des Beschwerdeführers mehr zu erwarten ist.   6.   Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP). Mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss im Verfahren IV 2008/110 in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt. Demgemäss hat das Versicherungsgericht bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; diese sind durch den geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.05.2009 Art. 7, 8 BV; Art. 8, 21, 21bis IVG; Art. 14 IVV; Art. 9 HVI. Die Menschenwürde als Grundrecht begründet keine Leistungsforderung gegenüber dem Staat. Rechtsgleichheitsgebot gegenüber Gehörlosen mit Anspruch auf Dolmetscher nicht verletzt. Gebärdenspracheunterricht als Hilfsmittel beziehungsweise als Ersatz durch Dienstleistungen Dritter ist in diesem Fall nach vierjährigem Unterricht eine unverhältnismässige Eingliederungsmassnahme, weil keine wesentliche Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit mehr zu erwarten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Mai 2009, IV 2008/110).

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