Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/103 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 30.06.2020 Entscheiddatum: 28.10.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 28.10.2009 Art. 8 Abs. 3 ATSG, Art. 28a Abs. 3 IVG. Bemessung der Invalidität nach der sogenannten gemischten Methode (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Oktober 2009, IV 2008/103). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 28. Oktober 2009 in Sachen M.___, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente Sachverhalt: A. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte M.___ meldete sich am 9. September 2005 zum Bezug von IV-Leistungen an. Dr. med. A.___ berichtete der IV-Stelle am 22. September 2005, am 24. Februar 2005 sei es zu einem Status epilepticus mit Restschäden im Cerebrum gekommen. Aktuell bestünden vor allem noch starke Sehstörungen, so dass die Versicherte nicht lesen könne. Aufgrund des cerebralen Schadens und ihrer massiven Sehstörungen könne die Versicherte knapp ihren Haushalt machen. Die gesamte Leistungsfähigkeit für die berufliche Tätigkeit und den Haushalt betrage ungefähr 50%. Dr. med. B.___ von der Augenklinik des Kantonsspitals St. Gallen teilte am 18. November 2005 mit, rechts sei kein Lesevisus erreichbar, links nur mit Vergrösserungshilfe. An der Arbeitsstelle als Lageristin könne die Versicherte die meisten Arbeiten selbständig ausführen. Sobald sich die Verpackungen der Produkte ähnelten, müsse sie aber die Lupe zu Hilfe nehmen, was die Arbeit wesentlich verlangsame. Beim Verkauf an einer zweiten Arbeitsstelle brauche die Versicherte mehr Zeit und Konzentration, um die Münzen zu unterscheiden. In sämtlichen Tätigkeiten, die sie mit der bestehenden Sehkraft durchführen könne, sei die Versicherte vollumfänglich arbeitsfähig. Dr. med. C.___ vom RAD hielt am 10. Januar 2006 fest, die Alkoholproblematik sei ungenügend geklärt. Deshalb sei eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich. B. B.a Das ärztliche Begutachtungsinstitut ABI führte in seinem Gutachten vom 6. Juli 2007 aus, der psychiatrische Sachverständige habe einzig die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit gestellt. Es handle sich um eine primäre Abhängigkeit. Hinweise auf irreversible oder psychische Schäden nach langjähriger Abhängigkeit gebe es nicht. Aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte voll leistungsfähig, wenn sie auf den Alkoholkonsum verzichte. Der neurologische Sachverständige habe festgestellt, dass die Versicherte sich von dem im März 2005 erlittenen prolongierten Durchgangssyndrom im Rahmen eines Status epilepticus und mit Auftreten eines wahrscheinlich malignen neuroleptischen Syndroms sehr gut erholt habe. Mit Ausnahme der Visusverminderung sei die Versicherte beschwerdefrei. Der Untersuchungsbefund sei unauffällig. Es bestehe aber eine weiterhin aktive Epilepsie. Unter der Therapie sei die Versicherte nicht ganz anfallsfrei (Verkrampfen und Zittern der Hände, eingeschlafenes Gefühl im Gesicht, Dauer ca. eine Minute, Bewusstseinsstörungen). Gemäss den Angaben der Versicherten komme es etwa alle drei Tage zu derartigen kleinen Störungen. Die grossen Anfälle seien im vergangenen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Jahr ca. alle sechs Monate aufgetreten. Die Therapieeinstellung sollte durch den behandelnden Neurologen verbessert werden. Aus somatisch neurologischer Sicht sei die Versicherte unter einer adäquaten antiepileptischen Therapie voll arbeitsfähig. Von Seiten der Epilepsie bestünden aber Einschränkungen (keine Bedienung gefährlicher Maschinen, keine Arbeit auf Leitern oder Gerüsten, keine anderweitige Gefahrenexposition, nicht fahrtauglich). Der ophthalmologische Sachverständige hielt fest, es bestehe eine ausgeprägte Sehminderung am rechten und eine leichtere Einschränkung am linken Auge. Berücksichtige man die Sehminderung und den Gesichtsfeldausfall beidseits, so bestehe keine Invalidität für Tätigkeiten, die keine grossen Ansprüche an das räumliche Sehen oder an das Erkennen von kleinen Buchstaben oder Zahlen stellten. Dabei sie die Versicherte verlangsamt, da sie zum Lesen eine Lupe benötige. Wegen der Gesichtsfeldeinschränkung sei die Versicherte sturz- und stolpergefährdet. B.b Zusammenfassend hielten die Sachverständigen des ABI fest, die Versicherte leide an einer deutlich eingeschränkten Sehfähigkeit (V. a. Tabak-Alkohol-Amblyopie rechts mehr als links, starke Sehbehinderung rechts mehr als links bei Pupillenatrophie, Quadrantenausfall jeweils im nasalen unteren Quadranten unklarer Genese) sowie – ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – an Epilepsie (wahrscheinlich symptomatisch mit sekundär generalisierten Anfällen, St. n. seriellen epileptischen Anfällen 3/05, DD: Alkoholentzug, Status epilepticus 12/06 nach Absetzen der Antiepileptika), St. n. prolongiertem Durchgangssyndrom (V. a. malignes neuroleptisches Syndrom) und Alkoholabhängigkeit (derzeit anamnestisch abstinent, labormässig ohne Hinweis auf erhöhten Konsum). Für die Tätigkeit im Verkaufslager sei die Versicherte aufgrund der Sehschwäche zu 50% arbeitsfähig. Eine reine Verkaufstätigkeit sei nicht möglich. Medizinisch-theoretisch sei eine der Sehkraft angepasste Tätigkeit mit einem vollen Pensum möglich. Für die Haushaltarbeit betrage die Arbeitsfähigkeit 70%. C. Die Versicherte füllte am 13. Oktober 2007 den Fragebogen zur Haushaltsabklärung aus. Dabei gab sie u.a. an, ohne die Behinderung würde sie zu 80% einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Haushaltsabklärung fand am 18. November 2007 statt. Dabei gab die Versicherte an, dass sie früher immer zu 100% erwerbstätig gewesen sei. Die Abklärungsperson betrachtete diese Aussage später als widerlegt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte und ging in – nach ihrer eigenen Auffassung - grosszügiger Weise von einem Erwerbsanteil von 50% und dementsprechend von einem Haushaltsanteil von ebenfalls 50% aus. Bei der Haushaltsführung wurde keine Einschränkung festgestellt. In allen anderen Bereichen der Haushaltsbesorgung bestanden gemäss den Angaben der Versicherten erhebliche Einschränkungen, die von der Abklärungsperson alle unter Berufung auf die angebliche Schadenminderungspflicht durch die Mithilfe von Familienangehörigen stark herabgesetzt wurden, so dass schliesslich nur eine Einschränkung im Haushalt von 18,19% übrig blieb. Die Abklärungsperson hielt fest, es sei gut, dass der Ehemann beim Gespräch dabei gewesen sei, denn die Versicherte habe oft Dinge behauptet, die nicht der Realität entsprochen hätten, vor allem was die Erwerbstätigkeit angehe. Die Versicherte sei finanziell nicht auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit angewiesen. D. Mit einem Vorbescheid vom 4. Dezember 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie beabsichtige, das Rentenbegehren abzuweisen, da der Invaliditätsgrad nur 9% betrage. Die Versicherte wandte am 18. Januar 2008 ein, sie wäre bei guter Gesundheit zu 80% als Verkäuferin, im Büro etc. tätig. Es sei ihr aufgrund der Angst vor neuen epileptischen Anfällen, vor dem Stürzen wegen der stark eingeschränkten Sehfähigkeit, wegen der Unsicherheit, der Müdigkeit usw. unmöglich, auch nur zu 50% einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei der Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens müssten zusätzlich mindestens 20% abgezogen werden. Ihr Ehemann habe gesundheitliche Probleme und die Tochter habe keine Zeit, um im Haushalt mitzuhelfen. Im übrigen hätte es bei der Haushaltsabklärung ausschliesslich um ihre persönliche behinderungsbedingte Einschränkung gehen müssen. Die IV-Stelle wies das Rentenbegehren mit einer Verfügung vom 23. Januar 2008 ab. Zur Begründung wies die IV-Stelle darauf hin, dass die Versicherte keine Einwände gegen den Bericht über die Haushaltsabklärung erhoben habe. Die Versicherte habe nur bis 1994 zu 100% gearbeitet. Nachdem die Tochter selbständig geworden sei, habe die Versicherte – vor Eintritt des Gesundheitsschadens – das Pensum nicht erhöht. E. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Versicherte erhob am 18. Februar 2008 Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung, eventualiter die Zusprache einer Rente bei einem Invaliditätsgrad von 40% oder mehr. Die Begründung entsprach der Stellungnahme zum Vorbescheid. F. Die IV-Stelle beantragte am 21. April 2008 die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, die Versicherte habe vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens keine Bemühungen zur Stellensuche unternommen, obwohl davon auszugehen sei, dass die Tochter damals bereits mehr oder weniger selbständig gewesen, womit die Möglichkeit zu einem höheren Arbeitspensum bestanden hätte. Auch jetzt könne die Versicherte keine Nachweise für Stellenbemühungen vorlegen. Deshalb sei eine Erwerbsquote von 80% nicht glaubhaft. Die Versicherte habe auf eine Erhöhung ihres Arbeitspensums verzichtet, weil sie finanziell nicht auf ein Erwerbseinkommen angewiesen sei. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Versicherte zu 50% teilerwerbstätig wäre. Im übrigen wäre auch mit einem Beschäftigungsgrad von 80% keine Rente geschuldet. Ein zusätzlicher Abzug vom Invalideneinkommen sei nicht angebracht. Die Berücksichtigung der Mithilfe von Ehemann und Tochter im Haushalt entspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. G. Die Versicherte wandte am 15. Mai 2008 ein, ihr Ehemann habe aufgrund gesundheitlicher Probleme eine halbe Invalidenrente erhalten. Jetzt sei er seit Anfang 2008 Altersrentner. Sie habe ausschliesslich vom Einkommen ihres Mannes gelebt. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes sei ein Pensum von 80% nicht mehr möglich. Deshalb habe sie sich seit dem Beginn der Einschränkungen nicht mehr um einen Arbeitsplatz mit einem solchen Pensum beworben. Im Haushalt komme es behinderungsbedingt zu einem unzumutbaren Mehraufwand, weshalb sie innerhalb der Normalarbeitszeit nicht mehr alle Arbeiten bewältigen könne. Ihr Ehemann habe aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nur punktuell und zeitweise im Haushalt mithelfen können. Ihre Invalidität könne sich nicht verändern, nur weil ihr Ehemann und ihre Tochter mehr oder weniger im Haushalt mithelfen könnten. Sie legte ein Zeugnis von Dr. med. D.___ bei, laut dem der Ehemann der Versicherten vor allem für © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte mittelschwere und schwere Haushaltsarbeiten deutlich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt war. H. Die IV-Stelle verzichtete am 9. Juni 2008 auf eine Stellungnahme. I. Am 9. Februar 2009 gab die Versicherte an, der Gesundheitszustand ihres Ehemannes habe sich derart verschlechtert, dass er selbst bei kleinsten Anstrengungen in Atemnot gerate und mehrmals eine Pause einlegen müsse. Erwägungen: 1. Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG – so namentlich bei im Haushalt tätigen Personen – wird hingegen für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass eine Behinderung besteht, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen versicherten Personen gilt unter anderem die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 IVV). Bei einer versicherten Person, die nur zum Teil erwerbstätig wäre, wird die Invalidität diesbezüglich nach Art. 16 ATSG festgelegt. Wäre die versicherte Person daneben in einem Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im anderen Aufgabenbereich festzustellen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Diese Art der Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss als gemischte Methode bezeichnet. Gemäss Art. 27 IVV ist nur der Einkommensvergleich anzustellen, wenn anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne den Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wäre. In ständiger Rechtsprechung prüft das Bundesgericht die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass eine versicherte Person auch ohne den Gesundheitsschaden im bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufgabenbereich tätig wäre, anhand der hypothetischen Verhaltensweise der versicherten Person. Nach Ansicht des Bundesgerichts ist dazu abzuklären, ob die versicherte Person ohne den Gesundheitsschaden mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (persönlicher, familiärer, sozialer und erwerblicher Art) erwerbstätig oder im Aufgabenbereich tätig wäre. Dabei sollen die finanzielle Notwendigkeit der Aufnahme oder der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit, allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben, das Alter der versicherten Person, deren berufliche Fähigkeiten, Neigungen und Begabungen massgebend sein. Abzustellen sei auf die hypothetischen Verhältnisse in tatsächlicher Hinsicht, wie sie sich bis zum massgebenden Zeitpunkt entwickelt haben würden (vgl. etwa BGE 125 V 150). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hält sich seit dem Bundesgerichtsurteil vom 6. August 2007 (I 126/07) an diese Methode, obwohl es nach wie vor überzeugt ist, dass Art. 8 Abs. 3 ATSG eine Invaliditätsbemessung anhand der behinderungsbedingten Einschränkung im Aufgabenbereich (Haushalt) nur zulässt, wenn und soweit einer versicherten Person die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im hypothetischen "Gesundheitsfall" objektiv nicht zumutbar ist (vgl. etwa die Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Nov. 2007, IV 2006/175, vom 22. April 2008, IV 2006/257, vom 16. Juli 2008, IV 2007/85, vom 13. August 2008, IV 2007/40, und vom 26. November 2008, IV 2007/332). 2. Bei einer Anwendung der bundesgerichtlichen Praxis kommt es auf jeden Fall zu einer Anwendung der gemischten Methode. Es stellt sich nur die Frage nach der Erwerbsquote der Beschwerdeführerin. Während die Beschwerdeführerin selbst eine Erwerbsquote von 80% angibt, betrachtet die Beschwerdegegnerin eine solche von 50% noch als grosszügig. Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Auffassung ausschliesslich mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit. Sie macht nämlich geltend, die Beschwerdeführerin hätte bereits vor ihrem Anfall am 24. Februar 2005 eine Erwerbstätigkeit zu 80% aufgenommen, wenn sie das tatsächlich je gewollt hätte, denn die Tochter sei damals bereits ausreichend selbständig gewesen, um tagsüber ohne die Mutter zurechtzukommen. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist 1990 geboren. Sie müsste also im Jahr 2004 fähig gewesen sein, tagsüber allein zu sein, zumal der Vater nicht vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Die Beschwerdegegnerin setzt voraus, dass der Wunsch der Beschwerdeführerin nach der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bereits früh sehr dringend hätte sein müssen, so dass die Beschwerdeführerin ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine Arbeitsstelle gesucht bzw. angetreten hätte. Nur dann sei die Behauptung der Beschwerdeführerin glaubhaft, dass im fiktiven Gesundheitsfall eine 80%ige Erwerbstätigkeit ausgeübt würde. Diese Argumentation der Beschwerdegegnerin lässt die konkreten Umstände weitgehend ausser Betracht. Es ist nämlich nicht bekannt, ob die Tochter der Beschwerdeführerin bereits mit 14 Jahren ausreichend selbständig gewesen ist. Diese Frage kann offen bleiben, denn die Glaubhaftigkeit der Aussage der Beschwerdeführerin hängt entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht davon ab, dass die Beschwerdeführerin sich schon vor dem 24. Februar 2005 um eine Arbeitsstelle hätte bemühen müssen. Es hängt ausschliesslich von der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin ab, von welchem Zeitpunkt an sie ihre Tochter für reif genug gehalten hat, um tagsüber selbständig zu sein. Das Verhalten der Beschwerdeführerin vor dem 24. Januar 2005 wäre also nur dann ein für den fiktiven Gesundheitsfall wichtiges Indiz, wenn die Beschwerdeführerin bereits 2004 zu 80% erwerbstätig gewesen wäre. Dass sie das nicht getan hat, spricht entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gegen einen späteren Wunsch nach der Aufnahme einer 80%gen Erwerbstätigkeit im fiktiven Gesundheitsfall. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Familie der Beschwerdeführerin nicht auf ein zusätzliches Erwerbseinkommen angewiesen ist. Die Beschwerdeführerin hat nämlich darauf hingewiesen, dass es darum gegangen wäre, mittels eines eigenen Erwerbseinkommens wirtschaftlich selbständig zu sein, d.h. nicht vom Einkommen ihres Ehemannes leben zu müssen. Dabei handelt es sich um ein durchaus glaubhaftes Motiv für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Die Auseinandersetzung über die Höhe des Beschäftigungsgrades im fiktiven Gesundheitsfall zeigt, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage gewesen ist, sich in diese fiktive Situation hineinzuversetzen. Auch wenn die Protokollierung der entsprechenden Fragen und Antworten anlässlich der Haushaltsabklärung in keiner Weise den Anforderungen entspricht, kann also davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin überzeugend einen fiktiven Beschäftigungsgrad von 80% angegeben hat, während sich die – angeblich grosszügige – Annahme der Beschwerdegegnerin, der fiktive Beschäftigungsgrad belaufe sich auf 50%, nicht nachvollziehen lässt. Bei der Anwendung der gemischten Methode nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im fiktiven Gesundheitsfall zu 80% erwerbstätig wäre. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Der Invaliditätsgrad für den erwerblichen Teil ist durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Ausschlaggebendes Element der Bemessung des Invalideneinkommens bildet in aller Regel die Arbeitsfähigkeitsschätzung. 3.1 Bei ihrem als Teil der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung angestellten Einkommensvergleich ist die Beschwerdegegnerin von einer Erwerbsquote von 50% ausgegangen. Sie hat deshalb nicht entscheiden müssen, ob die mögliche und zumutbare Invalidenkarriere diejenige einer Lageristin im Detailhandel (mit einer auf 50% reduzierten Arbeitsfähigkeit) oder diejenige einer Hilfsarbeit sei, bei der die bestehende Sehkraft ausreicht, um alle Aufgaben ohne Einschränkung erledigen zu können (Arbeitsfähigkeit 100%). Bei beiden Varianten hat die Beschwerdegegnerin nämlich – entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur gemischten Methode (vgl. insbesondere BGE 125 V 146 ff.) – davon ausgehen können, dass die Beschwerdeführerin bei der Ausübung einer 50%igen Erwerbstätigkeit nicht eingeschränkt sei. Nun ist aber von einer Erwerbsquote von 80% auszugehen, so dass bei einer Tätigkeit als Lageristin und damit einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 50% eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse und damit eine anteilige Invalidität resultieren würde, während bei einer Arbeitsfähigkeit von 100% in einer der geschwächten Sehkraft vollumfänglich entgegen kommenden Erwerbstätigkeit keine Erwerbseinbusse entstehen und damit auch keine anteilige Invalidität vorliegen würde. An der Überzeugungskraft der Aussagen der Ärzte zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in einer ideal behinderungsadaptierten Tätigkeit (50% und 100%) hat die Beschwerdeführerin zu Recht nicht gezweifelt. In bezug auf die Auswirkungen der Sehbehinderung auf die Erwerbstätigkeit haben die Augenklinik des Kantonsspitals St. Gallen und der Sachverständige des ABI inhaltlich übereinstimmende Angaben gemacht, auch wenn die Augenklinik irrtümlicherweise die Verlangsamung bei der Arbeit als Lageristin durch die Verwendung einer Lupe nicht in ihre Arbeitsfähigkeitsschätzung hat einfliessen lassen. Übereinstimmend haben die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ophthalmologischen Sachverständigen angegeben, dass in einer der Sehbehinderung vollkommen adaptierten Erwerbstätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Auch in bezug auf die Auswirkungen der Epilepsie liegt eine überzeugende Arbeitsfähigkeitsschätzung vor, denn es muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin adäquat therapiert wird. Die aufgrund der Epilepsie nicht mehr möglichen Tätigkeiten (wie z.B. Autofahren) sind solche, die auch aufgrund der Sehbehinderung für die Beschwerdeführerin nicht mehr in Frage kommen. Deshalb besteht für eine durch die Reduktion der Sehleistung nicht tangierte Erwerbstätigkeit keine zusätzliche qualitative Einschränkung durch die Epilepsie. Damit bleibt die Frage zu beantworten, ob es auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt Arbeitsplätze gibt, an denen die Beschwerdeführerin trotz ihrer Sehbehinderung und trotz der Epilepsie eine volle Leistung erbringen könnte. Diese Frage ist zu bejahen, denn es gibt selbst für blinde Personen geeignete Arbeitsplätze (z.B. Telephonistin). Da zudem Hilfsmittel für stark sehbehinderte Personen zur Verfügung stehen, ist von einer Invalidenkarriere an einem geeigneten Arbeitsplatz und nicht als Lageristin auszugehen. Das Invalideneinkommen ist deshalb anhand einer vollen Arbeitsfähigkeit zu ermitteln. 3.2 Die Beschwerdeführerin, die nur eine Anlehre als Verkäuferin absolviert hat, ist in bezug auf ihre Invalidenkarriere als Hilfsarbeiterin zu qualifizieren. Das zumutbare Invalideneinkommen ist deshalb praxisgemäss anhand des statistischen Durchschnittslohns der Hilfsarbeiterinnen gemäss der Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung 2006 zu ermitteln. Massgebend ist das Durchschnittseinkommen aller Branchen, da Arbeiten, wie sie die Beschwerdeführerin noch ausführen könnte, nicht branchenspezifisch sind. Gegenüber gesunden Hilfsarbeiterinnen hätte die Beschwerdeführerin erhebliche Konkurrenznachteile in Kauf zu nehmen, da sie für einen ökonomisch denkenden potentiellen Arbeitgeber ein markant erhöhtes Risiko von Krankheitsabsenzen darstellen würde und da sie weit weniger flexibel als eine gesunde Hilfsarbeiterin einsetzbar wäre. So könnte sie beispielsweise nicht kurzfristig und vorübergehend an einem anderen, nicht für sie eingerichteten oder geeigneten Arbeitsplatz eingesetzt werden. Ausserdem bedürfte sie aufgrund ihrer ausgeprägten Sehschwäche besonderer Rücksichtnahme seitens der anderen Arbeitnehmer und der Vorgesetzten. All diese Nachteile müssten durch einen unterdurchschnittlichen Lohn kompensiert © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden, d.h. es kann der Beschwerdeführerin nicht ein anhand der Löhne gesunder Arbeitnehmerinnen ermitteltes Durchschnittseinkommen angerechnet werden. Eine Reduktion des Durchschnittslohns um 15% trägt diesen Konkurrenznachteilen Rechnung. Die von der Beschwerdeführerin früher erzielten Einkommen sind nicht ausreichend dokumentiert. Da die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft im fiktiven Gesundheitsfall in praktisch allen Branchen verwerten könnte, ist auch das Valideneinkommen anhand des Durchschnittslohns von Hilfsarbeiterinnen zu ermitteln. Damit kann der Einkommensvergleich für den Erwerbsteil auf einen Prozentvergleich beschränkt bleiben. Der anteilige Invaliditätsgrad entspricht dem – fälschlicherweise so genannten –Leidensabzug von 12%. 4. Bei der Haushaltabklärung hat die Beschwerdegegnerin in einem ganz erheblichen Ausmass die Mithilfe des Ehemannes und der Tochter berücksichtigt. Dadurch hat sie nur eine geringe Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt ermittelt (wobei aber durchaus fraglich ist, ob die Selbstangaben der Beschwerdeführerin, in deren Protokollierung sich die Abklärung erschöpft hat, nicht allzu pessimistisch gewesen sind). Ob die Beschwerdegegnerin damit die Leistungsfähigkeit des Ehemannes und der Tochter überschätzt hat, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, kann offen bleiben. Nach der Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen gibt es keine Schadenminderungspflicht durch den Beizug von Familienmitgliedern zur Erledigung der Haushaltsarbeiten, weil die haushaltspezifische Invalidität der Beschwerdeführerin und nicht die Leistungsfähigkeit ihrer Familie im Haushalt massgebend ist (vgl. zu dieser Frage das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Oktober 2009, IV 2008/235, Erw. 4 a.E. unter Verweis auf Hardy Landolt, Hauswirtschaftliche Schadenminderungspflicht von Angehörigen bei der Invaliditätsbemessung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 115 ff.). Die Invaliditätsbemessung im Haushalt muss also immer anhand der Einschränkung der versicherten Person allein bei all jenen Haushaltsarbeiten erfolgen, die sie im fiktiven Gesundheitsfall selbst ausführen würde. An sich müsste die Sache deshalb zur neuen Haushaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden. Nun macht der Haushaltanteil aber nur 20% aus. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Haushalt vollständig invalid wäre, würde ihr Gesamtinvaliditätsgrad also nur 32% ausmachen, so © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehen würde. Unter diesen Umständen kann eine Abklärung des effektiven Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin im Haushalt aus verfahrensökonomischen Gründen unterbleiben. Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung also als korrekt. 5. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Die vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten. Diese bemessen sich nach dem Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1 IVG). Der Aufwand rechtfertigt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-. Diese ist durch den von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss im gleichen Betrag gedeckt. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-; diese ist durch den geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe gedeckt. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12
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