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St.Gallen Versicherungsgericht 10.06.2008 IV 2007/98

10. Juni 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,925 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Art. 28 Abs. 2ter IVG: Ermittlung des IV-Grades bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Ermittlung des IV-Grades für jeden Teilbereich, anschliessend Anpassung an jeweiliges Pensum des Teilbereichs. Berücksichtigung von Wechselwirkungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2008, IV 2007/98).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/98 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.06.2020 Entscheiddatum: 10.06.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 10.06.2008 Art. 28 Abs. 2ter IVG: Ermittlung des IV-Grades bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Ermittlung des IV-Grades für jeden Teilbereich, anschliessend Anpassung an jeweiliges Pensum des Teilbereichs. Berücksichtigung von Wechselwirkungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2008, IV 2007/98). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Christina Angst Entscheid vom 10. Juni 2008 in Sachen B.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Rechsteiner, Unterer Graben 1, 9001 St. Gallen,  gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,  betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente  Sachverhalt: A.    A.a  Die 1946 geborene B.___ meldete sich am 3. November 2004 bei der IV-Stelle und beantragte namentlich eine Rente. Sie gab an, nach dem Besuch der Primar- und Sekundarschulen eine Ausbildung als Konfektionsschneiderin gemacht zu haben. Seit 1978 habe sie als selbständige Bäuerin und Hausfrau gearbeitet. Am 5. September 2002 sei sie von einer Kuh überrannt worden und habe zwei Wirbelfrakturen (BWK 11 und LWK 1) erlitten. Seither leide sie an ständigen Schmerzen, was sie bei der Bewältigung des gesamten Alltags stark einschränke. A.b Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, teilte mit Arztbericht vom 11. Februar 2005 (act. G 4.1/16) mit, die Versicherte leide an chronischen Rückenschmerzen bei Status nach BWK 11 und LWK 1 Impressionsfraktur am 5. September 2002. Vom 5. September bis 30. November 2002 sei sie zu 100%, vom 1. Dezember 2002 bis 16. März 2003 zu 75% und vom 17. März 2003 bis 30. April 2004 zu 50% arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Mai 2004 betrage die Arbeitsunfähigkeit 30%. Die Versicherte fühle sich auch zum jetzigen Zeitpunkt in ihrer täglichen Arbeit als Bauersfrau wegen den Rückenschmerzen noch zu 50% eingeschränkt, als Hausfrau betrage die Einschränkung etwa 30%. Es bestünden nach wie vor Restbeschwerden mit Schmerzen in der oberen LWS, sie habe Mühe beim Aufstehen und beim Bücken, beim Wäsche aufhängen, beim Putzen der Badewanne in gebückter Stellung, beim Heben von schwereren Lasten und bei gröberen Putzarbeiten. Sie habe praktisch täglich Beschwerden und müsse nach Bedarf Medikamente einnehmen. Der Gesundheitszustand sei mehr oder weniger stationär. Als Bauersfrau sei die Versicherte wegen des Rückenleidens stark eingeschränkt. Da der Ehemann der Versicherten aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen (auch der Versicherten) sein Bauerngut verkauft habe, falle die Arbeit als Bauersfrau weg. Schwerere Arbeiten könne die Versicherte nicht mehr ausführen, leichte und mittelschwere Arbeiten seien ihr zumutbar, wobei die Leistung wahrscheinlich reduziert sei. Auch eine Teilzeitarbeit

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit voller Leistung sei denkbar, wobei aber wegen der Rückenschmerzen Pausen eingeschaltet werden müssten. A.c  Am 13. Februar 2006 führte die IV-Stelle eine Abklärung an Ort und Stelle durch. Dem Abklärungsbericht vom 6. März 2006 (act. G 4.1/30) ist zu entnehmen, dass die Versicherte am 5. September 2002 von einer Kuh von hinten überrannt worden sei. Sie sei mit der Ambulanz notfallmässig ins Spital C.___ eingeliefert worden und ca. eine Woche stationär hospitalisiert gewesen. Sie habe grosse Schmerzen an der rechten Schulter, im Brust- und Kopfbereich und am Rücken gehabt, zwei Rückenwirbel seien gebrochen gewesen. Während sieben Wochen habe sie ein Korsett tragen müssen. Trotz der Behandlungen seien starke Rückenbeschwerden zurückgeblieben, ihre Tätigkeit als Bäuerin habe sie nicht mehr aufnehmen können, da sie viele schwere, mittelschwere und rückenbelastende Tätigkeiten wie Emden, Heuen, Obsten, Eier einsammeln, nicht mehr machen könne. Da ihr Ehemann ebenfalls gesundheitlich angeschlagen und auf dem Hof auf ihre bisherige Mithilfe angewiesen gewesen sei, hätten sie den Hof aufgeben müssen. Im Haushalt habe sie grosse Mühe, vor allem bei schweren und rückenbelastenden Tätigkeiten wie Staubsaugen, Böden aufnehmen, Fenster putzen, etc. Sie leide zusätzlich noch an einer Gelenksarthrose, welche sich in den letzten Jahren verschlechtert habe und sie bei den Haushaltsarbeiten ebenfalls stark behindere. Der Anteil der Tätigkeit als Bäuerin habe 60% betragen, zu 40% sei sie im Haushalt tätig gewesen. Der Abklärungsbericht stützt sich auf die Wohnverhältnisse auf dem Bauernhof, da die Versicherte ohne Gesundheitsschaden weiterhin dort leben würde. Bei der Haushaltführung und beim Einkauf und weiteren Besorgungen sei die Versicherte nicht eingeschränkt. Im Bereich Ernährung betrage die Einschränkung 20%, sie müsse jeweils eine halbe Stunde früher mit der Arbeit beginnen, benötige wegen der Arthrose beim Rüsten die doppelte Zeit und habe danach heftige Schmerzen in den Gelenken. Sie habe wegen der Arthrose grosse Mühe, Flaschen und Büchsen zu öffnen. Bei den Aufräumarbeiten und der Reinigung sei sie nicht wesentlich eingeschränkt, für eine gründliche Reinigung der Küche sei sie auf Mithilfe angewiesen. Im Bereich Wohnungspflege betrage die Einschränkung 70%, da diese Arbeiten alle stark rückenbelastend sind und sie die Arthrose zusätzlich einschränke. Leichtere Reinigungsarbeiten seien ihr noch möglich. Die Grossreinigung sei nur noch mit grosser Hilfe der Schwägerin möglich. Staubsaugen und Böden aufnehmen erledige zu zwei Dritteln der Ehemann. Bei der Wäsche und Kleiderpflege

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte benötige sie etwa einen Drittel mehr an Zeit, da ihr alles langsamer von der Hand gehe. Die Einschränkung wurde auf 10% beziffert. Im Bereich Verschiedenes betrage die Einschränkung 50%. Als gelernte Konfektionsschneiderin habe sie vor dem Unfall viele Kleider selbst angefertigt, seither habe sie diese Tätigkeit um 50% reduzieren müssen. Wegen der Arthrose sei sie dabei zusätzlich verlangsamt und habe danach oft Schmerzen. Insgesamt wurde für den 40% Anteil der Tätigkeit als Hausfrau eine Einschränkung von 30.5% ermittelt. A.d Bei der Abklärung an Ort und Stelle erwähnte die Versicherte, dass sie nebst dem Rückenleiden auch an einer Gelenksarthrose leide. Da diese im Kurzaustrittsbericht des Spitals C.___ vom 13. September 2002 (act. G 4.1/16) erwähnt wurde, empfahl der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Ostschweiz auf Anfrage hin am 20. Februar 2006 (act. G 4.1/28), die Versicherte von Dr. med. D.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, bei dem sie vor einiger Zeit auch in Behandlung war, untersuchen zu lassen. A.e Dr. med. D.___ hielt in seinem Arztbericht vom 7. Juni 2006 (act. G 4.1/31) fest, die Versicherte leide seit dem 5. September 2002 an einem Thorako- Lumbovertebralsyndrom bei Fehlhaltung, einer Fehlform, osteodegenerativen Veränderungen, einem St. n. traumatischer BWK 11- und LWK 1-Fraktur sowie muskulärer Dysbalance, intermittierenden segmentalen Dysfunktionen der mittleren und oberen BWS, einem cervicovertebralen, intermittierend cervico-cephalen Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung, mässigen osteodegenerativen Veränderungen, muskulärer Dysbalance und einem St. n. distorsionellem Trauma. Zudem leide sie an einer Periarthropathia coxae links mehr als rechts bei beginnender Coxarthrose und an Finger-Polyarthrose. Diese Diagnosen hätten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die arterielle essentielle Hypertonie, die Varicosis und die statischen Vorfussbeschwerden bei Spreizfüssen. Der Gesundheitszustand der Versicherten sei stationär. Langfristig sei sowohl von Seiten des Rückens als auch der Polyarthrose mit einer trendmässigen Verschlechterung der Befunde zu rechnen. Die bisherige Tätigkeit als Bäuerin sei der Versicherten bis auf das Führen der Buchhaltung, was einem Arbeitspensum von ca. 5% des bisherigen Pensums entspreche, nicht mehr zumutbar. Wegen den belastungsabhängigen Rückenbeschwerden seien längeres Stehen und Gehen wie auch Heben, Bücken und Tragen von Lasten nicht mehr möglich. Auch Sitzen in vornübergebeugter Haltung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte führe zu vermehrten thorako-lumbovertebralen Beschwerden. Die Gehstrecke sei auf 30 - 60 Minuten limitiert. Andere Tätigkeiten seien der Versicherten zumutbar, jedoch sei längeres Sitzen in vornübergebeugter Haltung nicht möglich und von Seiten der Finger bestehe eine klar verminderte Belastbarkeit, eine Kraftminderung und eine Limitation der Feinmotorik. Eine extra-leichte Tätigkeit in wechselnder Position ohne schweres Heben, Bücken und Tragen in klimatisierten Räumen sei maximal mit einem Arbeitspensum von zwei mal zwei Stunden pro Tag zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit dabei um mindestens einen Drittel eingeschränkt sein dürfte. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit durch die Finger-Polyarthrose und die eher leichte beginnende Coxarthrose sei klar sekundärer Art, im ursprünglich erlernten Beruf als Schneiderin wirke sich die Finger-Polyarthrose jedoch klar limitierend aus. Grundsätzlich müsste man von einer verminderten Leistungsfähigkeit von gegen 50% ausgehen, von Seiten ihrer Rückenprobleme sei die Versicherte aber auch im Beruf als Schneiderin klar höhergradig behindert. A.f Im Einkommensvergleich vom 12. Juli 2006 (act. G 4.1/34) hielt der Fachmitarbeiter der IV-Stelle fest, die Versicherte sei zu 40% als Hausfrau und zu 60% als Bäuerin einzustufen. Die Einschränkung im Haushalt betrage rund 30%. Für eine leichte adaptierte Tätigkeit bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 33%. Wegen der Einschränkungen an den Fingern sei ein erhöhter Leidensabzug von 15% gerechtfertigt. Aufgrund des Alters der Versicherten und der bisherigen Tätigkeit dürfte es unmöglich sein, die Versicherte in der freien Wirtschaft zu vermitteln. Beim Einkommensvergleich stützte sich der Fachmitarbeiter für die Ermittlung sowohl des Validen- wie auch des Invalideneinkommens auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2006. Bei einem anrechenbaren Pensum von 60% wurde ein Valideneinkommen von Fr. 28'476.-- angenommen, als Invalideneinkommen wurde bei einer Arbeitsfähigkeit von 33% und unter Gewährung eines Leidensabzuges von 15% ein Betrag von Fr. 13'312.-- ermittelt. A.g Mit Vorbescheid vom 11. August 2006 (act. G 4.1/41) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 44% ab dem 1. November 2003 Anspruch auf eine Viertelsrente habe.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.h Mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 (act. G 4.1/49) beantragte Rechtsanwalt lic. iur. W. Rechsteiner für die Versicherte, es sei ihr ab 1. November 2003 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Aus dem Abklärungsbericht ergebe sich eine Invalidität im Haushalt von 12%. Im angestammten Beruf als Bäuerin könne sie lediglich noch Buchhaltungsarbeiten ausführen, weshalb diesbezüglich eine Invalidität von 55% bestehe. Für eine andere Tätigkeit sei sie gemäss Bericht des Fachmitarbeiters aufgrund ihres Alters und ihrer bisherigen Tätigkeit nicht mehr vermittelbar. Die Berechnung des Invalideneinkommens sei falsch. Gemäss medizinischen Einschätzungen bestehe für eine leichte adaptierte Tätigkeit noch eine Arbeitsfähigkeit von 50% mit einer um einen Drittel eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Die Versicherte sei zu 60% als Bäuerin tätig gewesen. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50% und einer um einen Drittel reduzierten Leistung resultiere eine theoretische Erwerbsfähigkeit von 19.8%, wovon noch ein Leidensabzug von 15% vorzunehmen sei. Bei dieser Berechnung ergebe sich, dass die Versicherte mindestens Anspruch auf eine halbe IV-Rente habe. A.i  Mit Verfügung vom 25. Januar 2007 (act. G 4.1/52) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 44% ab 1. November 2003 eine Viertelsrente zu. Zu den Ausführungen des Rechtsvertreters der Versicherten in der Stellungnahme hielt sie fest, der Bauernhof sei auch aus gesundheitlichen Gründen des Ehemannes aufgegeben worden, weshalb die Einschränkung im Erwerb nicht nur aufgrund der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bäuerin, sondern unter Einbezug der wirtschaftlichen Erwerbsmöglichkeiten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln sei. Dabei könnten die invaliditätsfremden Faktoren wie Alter und aktueller Stellenmarkt nicht berücksichtigt werden. Die von Dr. D.___ angegebene zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50% bei einer um einen Drittel verminderten Leistungsfähigkeit sei ins Verhältnis zu einem 60%-, nicht zu einem 100%-Pensum zu setzen, womit im erwerblichen Teil eine Erwerbseinbusse von 53% resultiere. B.   Gegen diese Verfügung richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. W. Rechsteiner für die Betroffene am 26. Februar 2007 (act. G 1) erhobene Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 25. Juni (recte:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Januar) 2007 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab 1. November 2003 bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 55% eine halbe IV-Rente auszurichten. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen mindestens zu 60% erwerbstätig und höchstens zu 40% im Haushalt beschäftigt wäre und die Invaliditätsbemessung daher nach der gemischten Methode zu erfolgen habe. Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich rechtfertige sich der Beizug der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für den Einkommensvergleich. Damit ergebe sich bei einem 60%-Pensum unbestritten ein Valideneinkommen von Fr. 28'476.--. Falsch berechnet worden sei von der Beschwerdegegnerin jedoch das Invalideneinkommen. Aus dem Bericht von Dr. med. D.___ sei ersichtlich, dass sich die attestierte effektive Arbeitsfähigkeit von 33% nur auf die Erwerbstätigkeit beziehe und daher nicht auf ein 100%-Pensum, sondern nur auf das tatsächlich anrechenbare Arbeitspensum von 60% zu beziehen sei. Das Invalideneinkommen belaufe sich demnach bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 33% und unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 15% auf lediglich Fr. 7'987.-- (hypothetisches Einkommen von Fr. 47'460.-- x 0.6 x 0.33 x 0.85), woraus eine Einschränkung im erwerblichen Bereich von 72%, bzw. gewichtet ein Teilinvaliditätsgrad von 43% resultiere. Im Aufgabenbereich bestehe unbestritten ein Teilinvaliditätsgrad von 12%. Die beiden Teilinvaliditätsgrade ergäben einen massgeblichen Invaliditätsgrad von 55%, weshalb die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente habe. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht von Dr. med. D.___ in ihrer angestammten Tätigkeit lediglich noch zu 5% arbeitsfähig sei und sie gemäss dem Bericht des Fachmitarbeiters aufgrund ihres Alters und der bisherigen Tätigkeit nicht mehr vermittelbar sei. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 5% im angestammten Beruf betrüge der Teilinvaliditätsgrad 57%. Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad von 12% im Aufgabenbereich würde dies zu einem Invaliditätsgrad von 69% führen. C.   Mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2007 (act. G 4) beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Die Qualifikation der Beschwerdeführerin (40% Hausfrau/60% Erwerbstätige) und die Anwendung der gemischten Methode, die ermittelte Einschränkung im Haushalt (30.5%), das zugrunde

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gelegte Valideneinkommen (Fr. 28'476.--), die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (33%) sowie der Rentenbeginn (1. November 2003) seien nicht bestritten. Bestritten seien die Ermittlung des Invalideneinkommens und der ermittelte IV-Grad. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens sei allein die Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit relevant, die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei in diesem Zusammenhang nicht von Belang. Das Invalideneinkommen sei auf der Basis einer 33%-igen Beschäftigung berechnet worden, welche die Beschwerdeführerin gemäss Bericht von Dr. D.___ im Gegensatz zur früher möglichen 60%-igen Beschäftigung noch ausüben könne. Diese Reduktion im Beschäftigungsgrad zusammen mit der zusätzlichen Berücksichtigung des Leidensabzuges und folglich die aus beiden Faktoren zusammen resultierende Lohneinbusse seien, bezogen auf den Erwerbsteil von 60%, als Einschränkung im Erwerbsbereich anzusehen. Diese werde dann nach dem Anteil der Erwerbstätigkeit noch gewichtet, d.h. um 40% reduziert. Würde der Invalidenlohn, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, zusätzlich um 40% reduziert, wäre der Anteil doppelt berücksichtigt.   D.   Mit Replik vom 23. Mai 2007 (act. G 10) beantragt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 25. Juni (recte: Januar) 2007 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab 1. November 2003 eine volle, eventualiter mindestens eine halbe IV-Rente auszurichten. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung 60 Jahre alt gewesen. In ihrem gelernten Beruf als Schneiderin habe sie seit 1978 nicht mehr gearbeitet. Feinmotorische Tätigkeiten könne sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nur schwerlich ausführen und gemäss Dr. med. D.___ sei längeres Sitzen in vornübergebeugter Haltung nicht möglich. Sowohl das Alter der Beschwerdeführerin als auch die persönlichen und beruflichen Gegebenheiten schmälerten ihre Chancen, eine neue Stelle zu finden, enorm. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit würde sie keinen Arbeitgeber mehr finden, der sie für eine geeignete extra-leichte Tätigkeit einstellen würde. Dr. med. D.___ habe zu Recht festgehalten, dass aufgrund der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zahlreichen Auflagen eine solche Tätigkeit wohl eher theoretischer Art sei. Auch der Fachmitarbeiter der Beschwerdegegnerin habe in seinem Bericht vom 12. Juli 2006 festgehalten, dass es aufgrund des Alters und der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin unmöglich sein dürfte, sie in der freien Wirtschaft zu vermitteln. Die Beschwerdegegnerin habe denn auch keine Wiedereingliederungsmassnahmen veranlasst. Es sei festzuhalten, dass bei Gesamtwürdigung der massgebenden Umstände die der Beschwerdeführerin verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt werde und ihr deren Verwertung auch nicht mehr zugemutet werden könne. Sei die Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liege eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, was bedeute, dass die Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich zu 100% eingeschränkt sei. Es ergebe sich damit ein Teilinvaliditätsgrad von 60%. Mit dem Teilinvaliditätsgrad von 12% im Aufgabenbereich resultiere ein massgeblicher Invaliditätsgrad von 72%, womit der Beschwerdeführerin ab 1. November 2003 eine ganze Rente auszurichten sei. Gehe man trotzdem von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aus, betrage der massgebliche Invaliditätsgrad 55% und die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf mindestens eine halbe Rente. Das Invalideneinkommen belaufe sich bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 33% bei einer Teilerwerbstätigkeit von 60% und einem leidensbedingten Abzug von 15% auf Fr. 7'987.--. Es ergebe sich beim Einkommensvergleich somit eine Einschränkung von 72%. Gewichtet mit dem Anteil des erwerblichen Bereichs resultiere ein Teilinvaliditätsgrad von 43%. Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad von 12% im Aufgabenbereich ergebe sich ein massgeblicher Invaliditätsgrad von 55%. E.   Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 (act. G 12) erklärt die Beschwerdegegnerin, an ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort und an ihrem Antrag vollumfänglich festzuhalten. Im Übrigen hat sie aber auf die Erstattung einer Duplik verzichtet. Erwägungen: 1.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 1. Januar 2008 ist die 5. IV-Revision in Kraft getreten. Dadurch sind im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) verschiedene Änderungen erfolgt. Da die streitige Verfügung am 25. Januar 2007, mithin vor dem 1. Januar 2008, erging, sind vorliegend noch die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anwendbar (BGE 127 V 467 E. 1 und BGE 121 V 366 E. 1b). 2.    2.1  Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, und derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Ist die versicherte Person vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht erwerbstätig gewesen, gilt nach Art. 8 Abs. 3 ATSG die Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, als Invalidität. 2.2  Die Invaliditätsbemessung soll das Mass der Zurücksetzung der erwerblichen Leistungsfähigkeit infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung ergeben. Um den Invaliditätsgrad festlegen zu können, sind daher medizinische Grundlagen wesentlich. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beschreiben und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind in der Folge eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4; ZAK 1982 S. 34; Rz 3047 f des vom Bundesamt für Sozialversicherungen erlassenen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung = KSIH). Die IV-Stelle hat zu prüfen, wie sich die invaliditätsbedingten Faktoren auf die Vermittlungsfähigkeit und die Erwerbsmöglichkeiten auswirken (Rz 3049 KSIH). Ob die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte versicherte Person eine ihr zumutbare Tätigkeit auch tatsächlich ausübt, ist für die Invaliditätsbemessung hingegen unerheblich (Rz 3046 KSIH). 3.    3.1  Vorliegend ist nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin zu 60% als Erwerbstätige und zu 40% als Hausfrau einzustufen und die Invalidität daher mit der gemischten Methode zu ermitteln ist. Ebenfalls unbestritten ist die für den Bereich der Haushalttätigkeit ermittelte Einschränkung. Strittig ist hingegen die Frage, ob die Beschwerdeführerin die ihr verbleibende zumutbare Arbeitsfähigkeit von 33% verwerten kann oder nicht. 3.2  Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin die ihr zumutbare Arbeitsfähigkeit von 33% realisieren könnte. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, aufgrund ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Einschränkungen könne sie ihre Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten und sei daher im Erwerbsbereich zu 100% arbeitsunfähig. 3.3  Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Für die Invaliditätsbemessung ist von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen, es kommt nicht darauf an, wie die Beschäftigungslage tatsächlich ist. Auf diesem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sind Arbeitsgelegenheiten zu finden, die den medizinisch-theoretischen Bedingungen entsprechen, die der Bericht von Dr. med. D.___ bezeichnet. Auch wenn die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hinweist, dass ihr Alter und ihre gesundheitlichen Probleme ihre Chancen, eine Stelle zu finden, schmälern, schränken ihre persönlichen und beruflichen Gegebenheiten ihre Möglichkeiten dennoch nicht derart ein, dass es ihr unmöglich wäre, auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden bzw. sie auf das nicht realistische Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers angewiesen wäre (vgl. BGE 9C_471/2007 E. 5; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S S. vom 21. August 2006 [I 831/05] E. 4). In Frage kämen beispielsweise, da die Beschwerdeführerin für ihren Landwirtschaftsbetrieb die Buchhaltung führte, leichtere administrative Arbeiten in einem Kleinbetrieb, die oft nur ein geringes Teilzeitpensum erfordern. Es ist somit

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 33% verwerten kann. 4.    4.1  Ebenfalls strittig ist vorliegend der mittels Einkommensvergleich ermittelte Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich. Während die Beschwerdeführerin das unter Beizug der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelte Valideneinkommen anerkennt, lässt sie geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe das Invalideneinkommen falsch ermittelt. Folglich seien sowohl der Teilinvaliditätsgrad für den Erwerbsbereich von 53% als auch der Gesamtinvaliditätsgrad von 44% unrichtig. 4.2  Die Parteien stützten sich sowohl für die Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die LSE. Da somit die Berechnungsbasis identisch ist, kann vorliegend der Invaliditätsgrad mit einem reinen Prozentvergleich ermittelt werden. Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. D.___ vom 7. Juni 2006 ist die Beschwerdeführerin in adaptierter Tätigkeit im Rahmen von zwei mal zwei Stunden pro Tag arbeitsfähig, was einem Arbeitspensum von rund 50% entspricht. Dabei sei die Leistungsfähigkeit noch um einen Drittel reduziert, weshalb von einer effektiven Arbeitsfähigkeit von 33% auszugehen ist, was einer täglichen Arbeitszeit von etwa 2.7 Stunden entspricht. Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber vorbringen, ihre effektive Arbeitsfähigkeit betrage lediglich 19.8%, nämlich 33% eines 60%-Pensums. Bei einem 60%-Pensum beträgt die tägliche Arbeitszeit 4.8 Stunden. Eine Arbeitsfähigkeit von 19.8%, wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht, würde somit einer täglichen Arbeitszeit von ca. 1.6 Stunden entsprechen. Dies entspricht nicht der ärztlichen Einschätzung, weshalb der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden kann. 4.3  Vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens war die Beschwerdeführerin in einem 60%-Pensum erwerbstätig. Nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens kann sie effektiv nur noch ein Pensum von 33% erfüllen. Von diesen 33% ist noch ein (unbestrittener) Leidensabzug von 15% vorzunehmen, womit sich das effektiv zumutbare Pensum auf rund 28% verringert. Gegenüber der Situation vor Eintritt des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesundheitsschadens resultiert eine Einbusse von rund 32%. Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts zur gemischten Methode ergibt sich zusammen mit dem nicht bestrittenen Teilinvaliditätsgrad von 12% im Bereich des Haushalts somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 44%. 4.4  Zu prüfen bleibt noch, ob sich die Belastungen in den beiden Teilbereichen gegenseitig beeinflussen und damit die Einschränkungen in den Teilbereichen erhöhen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob die in den beiden Tätigkeitsbereichen vorhandenen Belastungen einander wechselseitig beeinflussen (können), namentlich deren unterschiedlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Wechselwirkungen sind nur dann zusätzlich zu berücksichtigen, wenn aus den Akten erhellt, dass die Arzt- und (Haushalts-) Abklärungsberichte nicht bereits in Kenntnis der im jeweils anderen Aufgabenbereich vorhandenen Belastungssituation erstellt worden sind, und konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass eine wechselseitige Verminderung der Leistungsfähigkeit vorliegt, die in den vorhandenen Berichten nicht hinreichend gewürdigt worden ist (BGE 134 V 9, 12 ff.). Nach dieser Rechtsprechung sind allfällige Wechselwirkungen stets vom anteilsmässig bedeutenderen zum weniger bedeutenden Bereich zu berücksichtigen und auf maximal 15% zu limitieren. Die Frage, ob eine solche Wechselwirkung anzunehmen ist, kann vorliegend jedoch offenbleiben, da selbst die Berücksichtigung einer Wechselwirkung mit dem Maximalsatz von 15% nicht zu einem Invaliditätsgrad führen würde, welcher der Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe IV-Rente gäbe. 5.    Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen. Dem Ausgang des Verfahrens gemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 10.06.2008 Art. 28 Abs. 2ter IVG: Ermittlung des IV-Grades bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Ermittlung des IV-Grades für jeden Teilbereich, anschliessend Anpassung an jeweiliges Pensum des Teilbereichs. Berücksichtigung von Wechselwirkungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2008, IV 2007/98).

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