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St.Gallen Versicherungsgericht 18.07.2007 IV 2007/97

18. Juli 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,965 Wörter·~25 min·8

Zusammenfassung

Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 9 ATSG; Hilflosenentschädigung; Parteientschädigung auch für die Pro Infirmis als Rechtsvertreterin (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juli 2007, IV 2007/97). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_608/2007.

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/97 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 25.05.2020 Entscheiddatum: 18.07.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 18.07.2007 Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 9 ATSG; Hilflosenentschädigung; Parteientschädigung auch für die Pro Infirmis als Rechtsvertreterin (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juli 2007, IV 2007/97). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_608/2007. Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 18. Juli 2007 In Sachen L.___ Beschwerdeführerin, vertreten durch die Pro Infirmis St. Gallen-Appenzell, Poststrasse 23, Postfach 1544, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Hilflosenentschädigung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) Der 1988 geborenen L.___ gewährte die Invalidenversicherung wegen eines Hüftund eines Herzleidens (Ventrikelseptumdefekt) und einer Micrognathia inferior congenita medizinische Massnahmen zur Behandlung der Geburtsgebrechen Nr. 313 und Nr. 208, Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art und Sonderschulmassnahmen. Es lagen ausserdem eine Entwicklungsstörung und eine expressive Sprachentwicklungsstörung vor. Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach der Versicherten für die Zeit ab 1. Juni 1996 einen Pflegebeitrag für die Hilflosigkeit mittleren Grades zu und blieb bei nachfolgenden Revisionen dabei. b) Anlässlich einer Überprüfung im Rahmen der 4. IV-Revision fand am im November 2004 im Zentrum A.___, wo die Versicherte seit August 2002 im Internat lebte, eine Abklärung an Ort und Stelle statt. Mit Verfügung vom 10. Januar 2005 setzte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle den Anspruch der Versicherten insofern herab, als ihr ab 1. März 2005 (im Anschluss an die Pflegebeiträge; und bis 28. Februar 2006, 18. Altersjahr) noch eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (Hilflosigkeit nur noch in zwei massgebenden Lebensverrichtungen) zukomme. Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag bestehe nicht. Im Rechtsmittelverfahren gegen den Einspracheentscheid vom 17. März 2005 entschied das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen am 9. November 2005, der Versicherten stehe ab 1. Januar 2004 (infolge der Rechtsänderung, bei Unzulässigkeit einer Anpassung an veränderte Verhältnisse) eine Entschädigung bei mittelschwerer Hilflosigkeit zu. Über den allfälligen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag sei nach ergänzenden Abklärungen zu verfügen. B.- a) Am 14. Dezember 2005 unterzeichnete der Vater der Versicherten eine Anmeldung, in welcher er für sie, die nun in einer IV-Anlehre in der Bildungsstätte B.___ stehe, Taggelder und eine Hilflosenentschädigung beantragte, und einen Fragebogen für eine Hilflosenentschädigung. Darin legte er dar, es bestehe Hilflosigkeit beim An-/ Auskleiden, beim Nahrungzerkleinern, beim Baden/Duschen, bei der Körperreinigung/

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Überprüfen der Reinlichkeit, bei der Fortbewegung im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Ausserdem bedürfe sie der dauernden Hilfe im Rahmen der Behandlungspflege in Form der Medikamentenabgabe und bei Tag und Nacht der persönlichen Überwachung. b) Am 3. April 2006 fand eine Abklärung in der Aussenwohngruppe der Bildungsstätte B.___ statt. Die Abklärungsbeauftragte gab an, die Versicherte wohne dort seit dem 8. August 2005 (abgesehen von Wochenenden und Ferien) intern. Der bisherige Grad ihrer Hilflosigkeit sei leicht. Ihr Gesundheitszustand habe sich in den letzten eineinhalb Jahren nicht wesentlich verändert. Nach Angaben der Betreuerin sei die Versicherte beim An- und Auskleiden seit ihrem Eintritt selbständig und die Kleider müssten ihr nicht bereit gelegt werden. Die Eltern hätten erklärt, es bestehe hier seit länger als eineinhalb Jahren Selbständigkeit. Grundsätzlich wähle sie die Kleider selber aus, auch der Witterung entsprechend. Das Einhängen von Reissverschlüssen und Schliessen von engen Hosenknöpfen mache der Versicherten noch Mühe und das Schuhebinden gehe noch nicht selbständig. Selbständigkeit sei gemäss übereinstimmenden Angaben beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen erreicht. Zum Bereich des Essens habe die Betreuerin die Auskunft gegeben, die Versicherte sei grundsätzlich selbständig, doch esse sie teilweise zu wenig, weshalb auf eine genügende Nährstoffaufnahme geachtet werden müsse. Die Eltern hätten angegeben, sie benötige teilweise beim Zerschneiden von gröberem Fleisch Hilfe. Es müsse darauf geachtet werden, dass sie nicht zu hastig esse und sich deswegen verschlucke. Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Kämmen, Baden/Duschen) benötige die Versicherte gemäss der Betreuerin weder Anleitung noch Kontrolle. Bis ca. August 2005 sei nach Angaben der Eltern regelmässige Kontrolle, Nachreinigung und Aufforderung erforderlich gewesen. Sie habe noch beim Kämmen Schwierigkeiten und verbrauche zu viel Duschmittel und Shampoo. Zum Bereich des Verrichtens der Notdurft habe die Betreuerin angegeben, es sei keine Hilfe nötig. Nach Angaben der Eltern werde die Versicherte zuhause vermehrt zur gründlichen Reinigung angeleitet. Ca. einmal pro Monat benötige sie ausserdem infolge Durchfalls Unterstützung. Während der Menstruation sei mehrheitlich keine Hilfe erforderlich. Was den Bereich der Fortbewegung betreffe, finde sich die Versicherte nach Angaben der Betreuerin in der Wohngruppe und der Bildungsstätte gut allein zurecht. Ins Freie könne sie nicht allein gehen. Die Versicherte lese viel, verstehe aber den Zusammenhang der Wörter und die Geschichte nicht. Wie

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Eltern geschildert hätten, könne die Versicherte den Weg von der Wohngruppe nach Hause nicht allein bewältigen. Seit ca. August 2005 könne sie zuhause allein zum Quartierladen gehen. Einer dauernden Hilfe im Rahmen der Behandlungspflege bedürfe sie nicht, auch nicht einer dauernden persönlichen Überwachung. Nach Angaben der Betreuerin bringe sie sich nämlich nicht in Gefahr und könne gut länger als etwa eine Stunde unbeaufsichtigt gelassen werden. Die Eltern hätten berichtet, sie würden die Versicherte zuhause grundsätzlich nicht allein lassen. c) In einem Schreiben vom 23. Mai 2006 legten die Eltern dar, obwohl wiederholt erwähnt werde, der Gesundheitszustand habe sich seit eineinhalb Jahren nicht wesentlich verändert, werde die Hilfsbedürftigkeit ganz anders gewichtet als im Entscheid des Versicherungsgerichts. Ihre Angaben seien zudem nicht immer korrekt wiedergegeben worden. Seit der Beschreibung des Hilfsbedarfs in einem Schreiben vom 1. April 2005 habe dieser sich nicht wesentlich verändert. Im Einzelnen benötige das An- und Auskleiden der Kontrolle und Überwachung (Schmutz, Witterung), ebenso das Essen (Nährstoffversorgung, Masshalten, Mundabwischen). Zuhause sei (im Unterschied zur Wohngruppe, wo alle Bewohner gleichzeitig handelten) in Bezug auf das Waschen/Duschen und Zähneputzen eine Aufforderung nötig. Bei der Verrichtung der Notdurft benötige die Versicherte ebenfalls noch Kontrolle und Nachreinigung. Bei Durchfall müsse sie duschen. Auch bei der Monatsregel benötige sie Kontrolle und Aufforderung zum Bindenwechsel. Die Medikamentenabgabe erfolge durch die Betreuungspersonen. Die Versicherte benötige ferner nach wie vor Überwachung. Auch in der Wohngruppe werde sie nicht länger als eine Stunde allein gelassen; sie habe das Verhalten eines 10-jährigen Mädchens. Seit Herbst 2005 habe sie ausserdem regelmässig psychosomatische Anfälle mit Atemnot und Hyperventilation, weshalb sie dann beruhigt und abgelenkt werden müsse. Es sei weiterhin eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades auszurichten. d) In ihrer Stellungnahme zu den Erhebungen erklärte die Abklärungsbeauftragte am 6. Juni 2006, die Versicherte sei durch die etwas strenge und disziplinierte Betreuung und Struktur in der Wohngruppe seit August 2005 viel selbständiger geworden, geniesse aber wohl zuhause die Überbehütung durch die Eltern. Bis Juli 2005 könne nebst der Fortbewegung einzig noch die Körperpflege angerechnet werden. Dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit sei nicht ausgewiesen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte e) Mit einem Vorbescheid vom 18. September 2006 stellte die IV-Stelle in Aussicht, bis zum 28. Februar 2006 (bis zum Erreichen des 18. Altersjahrs) eine Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit auszurichten. So lange die Versicherte sich in der Wohngruppe befinde, werde die Entschädigung lediglich für die Wochenenden und Ferien zuhause vergütet werden. Mit einem zweiten Vorbescheid sah sie vor, eine Hilflosenentschädigung für Erwachsene (ab März 2006) nicht auszurichten. f) Für die Versicherte wurde in einer Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 unter Hinweis auf ein Schreiben der Bildungsstätte B.___ vom 3. Oktober 2006 eingewendet, seit einigen Monaten bedürfe sie nach Angaben der Eltern und der Betreuerin vermehrt der Überwachung. Nach einem traumatischen Erlebnis im Zentrum A.___ leide sie seit Herbst 2005 an regelmässigen Panikattacken. Ihr sei oft schlecht und sie leide an Kopfschmerzen und Bauchweh. Solche Anfälle, bei denen sie keinen Atem mehr bekomme, könnten bis zu 30 Minuten dauern und seien für alle Beteiligten sehr bedrohlich. Seither könne die Versicherte nicht mehr unbeaufsichtigt gelassen werden und gehe nicht mehr allein ausser Hauses. Besonders beim Essen benötige sie Aufforderung, Überwachung und Kontrolle. Im Bereich der Körperhygiene benötige sie vor allem Hilfe bei der Haarpflege, beim An- und Auskleiden dabei, die Kleidung witterungsgemäss auszuwählen, und nach dem Stuhlgang zur Kontrolle der richtigen Reinigung. Die Versicherte brauche den ganzen Tag über Begleitung, Unterstützung und Anleitung. Sie könne nicht selber telefonieren, kenne das Geld nicht, könne nicht allein Einkaufen und anderes. Die Eltern besässen weiterhin die elterliche Sorge für sie. In dem Schreiben der Betreuerin vom 3. Oktober 2006 wurde dargelegt, seit Herbst 2005 habe die Beaufsichtigung wegen der Panikattacken verstärkt werden müssen. Die Versicherte bleibe weder allein auf der Wohngruppe noch verlasse sie das Haus ohne Begleitung des Personals. Jede zweite Woche gehe sie in die hausinterne Therapiestunde und nehme täglich Psychopharmaka ein. Für einen reibungslosen Tagesablauf bedürfe sie trotz einiger Selbständigkeit regelmässiger Überprüfung und Unterstützung. Sie brauche auch bei der Haarpflege noch Hilfe, ebenso wegen unkontrollierten Essverhaltens. g) Mit Verfügung vom 9. November 2006 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Januar 2004 bis 28. Februar 2006 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu. Ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag bestehe nicht.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte h) Die IV-Stelle richtete am 30. Oktober 2006 verschiedene Fragen an die behandelnde Therapeutin. Die Mal- und Ausdruckstherapeutin erklärte am 29. November 2006 telefonisch (einschliesslich mit Schreiben der Bildungsstätte vom 9. Dezember 2006 angebrachter Ergänzungen und Korrekturen), die Panikattacken seien bis anhin in der Therapie nie ein Thema gewesen. Das sei der Versicherten - selbst auf Nachfrage offenbar zu wenig wichtig gewesen, um darüber zu sprechen. Die Versicherte werde als gesunde junge Frau erlebt. Zuhause sei sie jedoch öfters krank. Weder sie (die Therapeutin) noch die Bereichsleiterin Bildung, die Sozialpädagogin oder die Lehrpersonen hätten je eine solche Attacke oder etwas Ähnliches miterlebt. Die Bereichsleiterin berichtige ihre Angabe im Schreiben vom 3. Oktober 2006 dahingehend, dass die Eltern der Versicherten und diese selber damals erzählt hätten, die Versicherte habe im Herbst 2005 nachts in der Bildungsstätte eine solche Attacke erlebt. Weil sie das verantwortliche Personal nicht sofort habe finden können, habe sie die Eltern angerufen und sich selber wieder beruhigen können. Sie habe sonst nie Betreuungspersonen der Bildungsstätte dazugeholt oder um Hilfe gerufen. Aus Verantwortungsbewusstsein und um kein Risiko einzugehen, habe die Bildungsstätte daraufhin die Betreuung erhöht, obwohl dies aufgrund der Entwicklung und der leichten Behinderung der Versicherten gar nicht nötig gewesen wäre. Eine dauernde Überwachung sei nicht nötig. Die Lehrpersonen - die Versicherte besuche zusammen mit drei andern Frauen, die schulbildungsfähig seien und ungefähr den Schulstoff der dritten Primarstufe beherrschten, die zweite Klasse der Haushaltungsschule - erlebten die Versicherte als gesunde, intelligente, selbständige und lernfähige Person ohne auffällige motorische oder geistige Einschränkungen. Es fehle ihr hingegen vor allem der Antrieb. Sie könne aber allein nach draussen gehen und eine kleine Besorgung machen. Da sie es aber von zuhause und von der erhöhten Betreuung in der Bildungsstätte her gewohnt sei, infolge der Meldung des Vorfalls vom 3. Oktober 2006 mehrheitlich begleitet zu werden, fehle ihr die Übung und die Lust, allein zu gehen. Die Hilfsbedürftigkeit bzw. Selbständigkeit der Versicherten werde von den Lehrern, Betreuungspersonen und ihr (der Therapeutin) ganz anders wahrgenommen als von den Eltern, welche die Versicherte voraussichtlich ab Mitte Juli 2007 wieder zu sich nach Hause holen wollten. Die Bereichsleiterin, die Therapeutin und die Be¬treuerinnen seien der Meinung, dass die Versicherte im Gruppenverband zu den stärkeren Bewohnerinnen gehöre und keine ausserordentliche Betreuung benötige.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte i) Mit Verfügung vom 1. Februar 2007 hielt die IV-Stelle fest, es bestehe ab 1. März 2006 kein Anspruch der Versicherten auf die neue Leistung einer Hilflosenentschädigung für Erwachsene. Seit ca. Juli 2005 sei die Versicherte nur noch in der Lebensverrichtung der Fortbewegung auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Im Übrigen seien lediglich ab und zu noch gewisse Hinweise nötig. Auch in Bezug auf die persönliche Überwachung sei die Versicherte lediglich teilweise auf Hinweise angewiesen. C.- Gegen diese Verfügung richtet sich die von Evelyn Wilke Schiess, Pro Infirmis, für die Betroffene erhobene Beschwerde. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beantragt Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung einer Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades, ausserdem unentgeltliche Prozessführung (Erlass der Prozessgebühren). Zuhause kontrollierten die Eltern nach wie vor, ob die Beschwerdeführerin der Witterung angemessen und sauber angezogen sei. Beim Schliessen des Reissverschlusses der Regen-/Winterjacke benötige sie Hilfe. Die Beschwerdeführerin brauche Anleitung und Kontrolle im Hinblick auf eine gesunde Ernährung, Hilfe beim Zerkleinern von härteren Fleischstücken und Aufforderung, genügend zu trinken, das Essen vor dem Trinken hinunterzuschlucken, langsam zu essen und sich den Mund nach dem Essen abzuwischen. Die Körperpflege erfolge in der Bildungsstätte selbständig, aber oberflächlich. Zuhause werde ihr geholfen, nebst der Reinigung und der Haarpflege auch beim Nägelschneiden, wofür die Beschwerdeführerin zu wenig feinmotorisches Geschick besitze. Zuhause werde festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Stuhlgang zu wenig reinige und zu viel Toilettenpapier brauche. Sie benötige Aufforderung, die Binden zu wechseln, und teilweise, die Zähne zu putzen. Auch wenn auf der Wohngruppe vieles automatisch und im Gruppenverband laufe und keine eins zu eins-Betreuung nötig sei, könne die 19-jährige Beschwerdeführerin doch nicht längere Zeit allein gelassen werden und benötige den ganzen Tag über regelmässig Kontrolle, Unterstützung und Begleitung. Die Eltern erlebten die Beschwerdeführerin im Verhalten als sehr kindlich, entsprechend einer 10-Jährigen, die viel Aufmerksamkeit und Betreuung benötige. Die Beschwerdeführerin habe einen erlittenen sexuellen Missbrauch nie richtig verarbeitet und darüber nicht sprechen wollen. Im Dezember 2005 habe sie wegen Hyperventilation, Schweissausbrüchen und Schmerzen am ganzen Körper hospitalisiert werden müssen. Es seien psychosomatische Störungen diagnostiziert worden. Seither

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte leide die Beschwerdeführerin immer wieder an Panikattacken, vor allem, wenn ihr ein Fremder zu nahe komme (etwa im Laden, im Bus etc.). Dass die Maltherapeutin hiervon nichts gewusst habe, sei unverständlich. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe sie im Sommer 2006 ferner gebeten, die Therapiestunden zu intensivieren, weil die Anfälle zugenommen hätten. In letzter Zeit gehe es der Beschwerdeführerin diesbezüglich etwas besser, denn sie habe gelernt, sich selbst etwas zu beruhigen. Dennoch komme sie in Situationen, die ihr Angst machten, immer noch zu Betreuungspersonen. D.- Mit Eingabe vom 19. März 2007 reicht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, ein, wonach sich das Bild des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht verbessert habe. Es liege ein geistiger Entwicklungsrückstand vor, verbunden mit rezidivierenden Angstzuständen und Hyperventilationen. Die Beschwerdeführerin sei in ihren täglichen Verrichtungen auf fremde Unterstützung angewiesen. Aus medizinischen Gründen benötige sie die materielle Unterstützung weiterhin voll. E.- In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. April 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Sie habe die Ausrichtung der Hilflosenentschädigung zu Recht eingestellt. F.- Mit Replik vom 3. Mai 2007 legt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dar, diese wäre überfordert, allein ohne Betreuung zu leben, wie es altersgemäss wäre. Beim Essen handle es sich nicht nur um Ratschläge, sondern um indirekte Hilfestellung. Die Panikattacken hätten wieder zugenommen. Die Beschwerdeführerin fürchte sich, allein ausser Haus zu gehen oder sich aufzuhalten, wo Männer in der Nähe seien. Sie schäme sich ihrer Angst und verschweige diese Gefühle gegenüber den Betreuerinnen in der Bildungsstätte. G.- Die Beschwerdegegnerin hat am 10. Mai 2007 auf die Erstattung einer Duplik verzichtet. II. 1.- Gemäss rechtskräftigem gerichtlichem Entscheid hatte die mit Einspracheentscheid vom 17. März 2005 vorgesehene Anpassung an veränderte Verhältnisse zu entfallen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und stand der Beschwerdeführerin in Überführung der Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige in die Hilflosenentschädigung ab 1. Januar 2004 eine solche Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades zu. Mit Verfügung vom 9. November 2006 wurde entschieden, dass diese Hilflosenentschädigung bis zum 28. Februar 2006, also bis zum Erreichen der Volljährigkeit, ausgerichtet werde, und dass ein Anspruch auf einen Intensivpflegebeitrag nicht bestehe. Aufgrund des Abklärungsergebnisses verfügte die Beschwerdegegnerin anderseits in der Folge am 1. Februar 2007, dass ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung für Erwachsene (ab 1. März 2006) nicht bestehe. Letzteres ist strittig. 2.- a) Als hilflos gilt, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Nach Art. 42 Abs. 2 IVG ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit, wobei diese Grade in Art. 37 IVV näher umschrieben werden. Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist, d.h. in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies dauernd der Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). Nach der Praxis sind sechs alltägliche Lebensverrichtungen massgebend, nämlich Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung, Kontaktaufnahme. Hilflos in einer dieser Lebensverrichtungen ist eine versicherte Person bereits dann, wenn sie für eine Teilfunktion regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist (Rz 8011 des vom Bundesamt für Sozialversicherung erlassenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung = KSIH). b) Eine mittelschwere Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten (d.h. in vier der sechs, vgl. Rz 8009 KSIH, I 866/05) alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV), wenn sie in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV), oder wenn sie in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe und überdies dauernd auf lebenspraktische

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Begleitung angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV). Die Hilflosigkeit ist leicht, wenn die versicherte Person in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die erhebliche Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV), wenn sie einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV), wenn sie einer ständigen, besonders aufwendigen Pflege bedarf (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV), wenn sie wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakt pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV), oder wenn sie dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV). c) Indirekte Hilfe von Drittpersonen ist nach Rz 8029 KSIH gegeben, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selbst ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre. Die Hilfe ist regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder eventuell täglich nötig hat. Dies ist z.B. auch gegeben bei Anfällen, die zuweilen nur alle zwei bis drei Tage, jedoch unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen (ZAK 1986 S. 484; Rz 8025 KSIH). Erheblich ist die Hilfe gemäss Rz 8026 KSIH, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise (ZAK 1981 S. 387) selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde. Dauernd persönlich überwachungsbedürftig ist nach der Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, wer in regelmässigen Abständen persönlich kontrolliert werden muss oder wer darauf angewiesen ist, dass in einer unvermittelt entstehenden Bedarfssituation eine Drittperson kontrollieren und nötigenfalls eingreifen kann. Diese Kontrolle bezieht sich auf die Bewältigung des Alltags. Es kann deshalb nicht genügen, wenn nur ein- oder zweimal wöchentlich eine Kontrolle erforderlich ist. Der Kontrollbedarf hat sich vielmehr auf die tägliche Lebensbewältigung zu beziehen. Dabei ist aber eine Kontrolle, die einmal täglich notwendig ist, immer noch zu weit vom grammatikalischen Wortsinn entfernt, auch wenn damit bereits ein erheblicher Aufwand für die kontrollierende Drittperson verbunden sein sollte. Ein dauernder persönlicher Überwachungsbedarf liegt erst vor, wenn mehrmals täglich eine Kontrolle erfolgen muss, wenn die versicherte Person also nicht vom Aufstehen bis zum Zubettgehen oder nicht die ganze

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nacht ohne Kontrolle bleiben kann (Entscheid i/S Erbengemeinschaft M.W. vom 29. Juni 2004). d) Bei der Bemessung der Hilflosigkeit von erwachsenen Personen geht die IV-Stelle gemäss Rz 8081 KSIH objektiv vom Zustand der versicherten Person aus. Es ist unerheblich, in welcher Umgebung sich die versicherte Person aufhält, d.h. ob sie alleinstehend oder in der eigenen Familie, in der offenen Gesellschaft oder in einem Heim lebt (vgl. H 163/04, ZAK 1969 S. 616, 1966 S. 521). Es darf keinen Unterschied machen, ob die versicherte Person bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe des Ehegatten und der Kinder zählen kann oder ob ihr Hilfe von ausserhalb der Familie stehenden Personen zuteil wird (abgesehen von der rein kollektiven Aufsicht, vgl. Rz 8038, I 104/01). 3.- a) Bei der Beschwerdeführerin besteht nach (im Zusammenhang mit deren Bevormundung stehenden) Angaben von Dr. C.___ vom 8. Januar 2006 ein geistiger Entwicklungsrückstand mit Intelligenzminderung. Es träten rezidivierend Angstzustände auf. Die Beschwerdeführerin lebt seit August 2005 in einer Aussenwohngruppe der Bildungsstätte B.___, die sich in D.___ befindet. In B.___ absolviert sie eine IV-Anlehre. Die Wochenenden und die Ferien verbringt sie mehrheitlich bei den Eltern. b) Als ausgewiesen kann betrachtet werden, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen (wie schon seit Längerem) nicht hilfsbedürftig ist, im Bereich der Fortbewegung/Kontaktaufnahme hingegen noch der Hilfe bedarf. c) Bis März 2005 lag auch beim An- und Auskleiden noch Hilfsbedürftigkeit vor in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin ohne Hilfe Kleider noch verkehrt herum anzog und dass sie sich nicht sauber und nicht witterungsgemäss kleidete. Die erstgenannte Schwierigkeit hat die Beschwerdeführerin nicht mehr nennenswert. Bezüglich der zweiten war schon bei der Abklärung vom November 2004 bezüglich des Verhaltens in der Institution festgestellt worden, dass Selbständigkeit erreicht sei. Dasselbe wurde bei der Abklärung vom April 2006 festgehalten. Die Beschwerdeführerin lässt einwenden, zuhause sei ein entsprechender Kontrollbedarf noch vorhanden. Es kann aber nach der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin inzwischen mehrheitlich der Witterung entsprechend und sauber

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anzieht. Der Bedarf an einem entsprechenden Hinweis tritt nicht mehr regelmässig, sondern etwa bei gelegentlichem Verschmutzen der Kleider oder hin und wieder in Bezug auf die Witterung auf. Von einer regelmässigen und erheblichen Hilfsbedürftigkeit kann nach der Aktenlage nicht mehr ausgegangen werden. d) Im Bereich des Essens bestand bis März 2005 Hilflosigkeit infolge des Bedarfs an Unterstützung beim Zerkleinern von härteren Speisen wie Fleisch und der indirekten Hilfe betreffend das Essverhalten. Bei der Abklärung vom April 2006 wurde festgehalten, nach Angaben der Eltern benötige die Beschwerdeführerin lediglich noch beim Zerschneiden von gröberem Fleisch teilweise der Hilfe und sei im Übrigen beim Essen mit Besteck grundsätzlich selbständig. Eine gewisse Verbesserung konnte die Beschwerdeführerin demnach erreichen. Wenn im Abklärungsbericht davon berichtet wurde, die Be¬treuerinnen müssten auf eine ausreichende Ernährung achten, weil die Beschwerdeführerin ansonsten teilweise zu wenig esse, und wenn die Beschwerdeführerin nach Angaben der Eltern zuhause ohne Kontrolle zu schnell isst und zu wenig trinkt, so kann in den dagegen gerichteten gelegentlichen Hinweisen keine Hilfestellung mehr gesehen werden, welche die Voraussetzung der Erheblichkeit im oben dargelegten Sinn erreichen würde. Die Hilflosigkeit ist diesbezüglich nicht mehr gegeben. e) Bei der Körperpflege lag bis März 2005 Hilfsbedürftigkeit beim Baden/Duschen vor, indem die Beschwerdeführerin Kontrolle und gegebenenfalls eine Nachreinigung benötigte. Gemäss den Erhebungen vom April 2006 waren noch bis Ende Juli 2005 Kontrolle und eventuell Nachreinigung nach dem Duschen, Aufforderung zur Gesichtswäsche und zum Zähneputzen nötig. Seit dem Eintritt in die Wohngruppe halte sich die Beschwerdeführerin an den Ablaufplan und müsse zum Waschen und Kämmen weder aufgefordert noch dazu angeleitet werden. Im Schreiben vom 3. Oktober 2006 gab die Bildungsstätte an, bei der Haarpflege (Pflegen und Entknoten) benötige die Beschwerdeführerin der Hilfe. Nach Angaben der Eltern ist ferner zuhause Aufforderung zum Zähneputzen nötig, erfolgt die Körperreinigung in der Wohngruppe zu oberflächlich und muss der Beschwerdeführerin auch beim Nägelschneiden geholfen werden. Da dies alles indessen nach Angaben der Eltern gegenüber der Haarpflege in den Hintergrund tritt, handelt es sich dabei offenbar nicht um erhebliche, regelmässige Hilfestellungen. Im Vergleich zu November 2004 ist der damals noch

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erhebliche Bedarf an Nachreinigung entfallen. Die Hilfe bei der Haarpflege allein anderseits reicht für sich allein nicht aus und ist nicht regelmässig und erheblich, so dass ebenfalls von einem Wegfall der Hilfsbedürftigkeit ausgegangen werden kann. f) Im Bereich des Verrichtens der Notdurft war bei der Abklärung vom November 2004 festgehalten worden, die Beschwerdeführerin sei nicht auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Ihre Mutter hatte indessen damals angegeben, die Reinigung erfolge zu wenig gründlich. Dies ist auch bezüglich des Sachverhalts bei der Abklärung vom April 2006 der Standpunkt von Seiten der Beschwerdeführerin. Allerdings erwähnen die Eltern, mehrheitlich sei sie diesbezüglich selbständig. Eine Verschmutzung könne hingegen vorkommen. Es fehlt nach der Aktenlage an der Voraussetzung der Regelmässigkeit der Hilfestellung und damit an der Hilfsbedürftigkeit in diesem Bereich. g) Was die Überwachungsbedürftigkeit betrifft, wurde im Abklärungsbericht vom April 2006 dargelegt, die Beschwerdeführerin könne sich im Heim gut länger als etwa eine Stunde unbeaufsichtigt oder mit andern Bewohnern aufhalten. Zuhause werde sie nicht allein gelassen. Es habe sich zwar noch kein Zwischenfall ereignet, bei dem sie sich oder andere in Gefahr gebracht hätte. Die Betreuerin erklärte am 3. Oktober 2006, die Beaufsichtigung sei ab Herbst 2005 verstärkt worden. Die Beschwerdeführerin bleibe weder allein auf der Wohngruppe noch verlasse sie das Haus ohne Begleitung durch das Personal. Sie könne zwar viele Arbeiten und Aufträge im Tagesablauf selbständig und gekonnt erledigen, doch brauche sie für einen abgerundeten und reibungslosen Ablauf regelmässige Überprüfung und Unterstützung. Das weist auf einen nicht unbeachtlichen Kontroll- und Hilfsbedarf hin. Wenn im Schreiben vom 9. Dezember 2006 angegeben wird, als eine der stärkeren Bewohnerinnen der Wohngruppe benötige die Beschwerdeführerin keine ausserordentliche Betreuung, so vermag das nichts daran zu ändern, dass unter anderen als Heim- bzw. Wohngruppenverhältnissen mehrfach am Tag erforderlicher Überwachungsbedarf besteht. Den ganzen Tag über den Alltag selbständig zu gestalten, ist der Beschwerdeführerin nach der Aktenlage jedenfalls nicht möglich. Die Eltern stellen sich denn auch auf den Standpunkt, zuhause könne die Beschwerdeführerin nicht längere Zeit allein gelassen werden und benötige den ganzen Tag über regelmässig Kontrolle, Unterstützung und Begleitung. Die ärztliche Bescheinigung stützt diese Sichtweise. In der Telefonnotiz vom 29. November

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2006 wurde darauf hingewiesen, dass die Hilfsbedürftigkeit oder Selbständigkeit der Beschwerdeführerin durch die Betreuungspersonen in der Bildungsstätte und die Therapeutin auf der einen Seite und durch die Eltern auf der anderen Seite ganz anders wahrgenommen werde. Im jüngsten Abklärungsbericht kam zum Ausdruck, dass die Eltern sie gerne intensiv betreuten und kein Risiko eingehen wollten und dass sie selber die Überbehütung geniesse. Bei der Abklärung vom November 2004 hatte die Abklärungsperson ebenfalls bereits berichtet, die Beschwerdeführerin sei in gewissen Bereichen selbständiger, wenn sie im Heim sei, als wenn sie zuhause sei. Wenn auch einzuräumen ist, dass wohl die Betreuung durch die Eltern naturgemäss empathischer, aber auch vorsichtiger und minuziöser vor sich geht als diejenige in einer Institution, ist doch festzuhalten, dass ohne den strukturierten Ablauf des Lebens im Verband mit Betreuungspersonen und mit anderen Betreuten andere Anforderungen an die Alltagsbewältigung des Einzelnen gestellt sind. Dass selbst im privaten Umfeld nicht geradezu eine ständige, ununterbrochene Beaufsichtigung nötig ist, erscheint unbestritten. Indessen reicht der vorliegend ausgewiesene Überwachungsbedarf als Anspruchsvoraussetzung aus. h) Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin in einzelnen Funktionen an Selbständigkeit gewonnen hat. Besteht aber noch in einer alltäglichen Lebensverrichtung Hilflosigkeit und ist die Beschwerdeführerin daneben auf eine dauernde Überwachung angewiesen, so sind die Voraussetzungen eines Anspruchs der Beschwerdeführerin als Erwachsene auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades ausgewiesen. Ihr steht ab 1. März 2006 eine entsprechende Hilflosenentschädigung zu. 4.- a) Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2007 zu schützen. Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2006 Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades hat. b) Angesichts des vollständigen Unterliegens der Beschwerdegegnerin rechtfertigt es sich, ihr die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1bis IVG), gesamthaft aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP/SG). Als Teil einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt (vgl. Art.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3 Abs. 1 lit. b des st. gallischen Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, sGS 350.1) kommt auf sie die Bestimmung über die Befreiung von der Pflicht zur Übernahme amtlicher Kosten (Art. 95 Abs. 3 VRP) nicht zur Anwendung (vgl. Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. A., Rz 792). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. c) Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Die Beschwerdeführerin hat vollständig obsiegt (vgl. Art. 98 ff. VRP/SG). Sie ist durch die Pro Infirmis vertreten. Ihre Rechtsvertreterin hat keine Parteientschädigung beantragt. Nach der Rechtsprechung hat eine durch die Pro Infirmis vertretene Beschwerde führende Person Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 122 V 278; Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S U. vom 10. April 2002, I 284/01, und i/S K. vom 27. November 2001, I 682/00). Ein ausdrücklicher Antrag ist nicht notwendig (BGE 118 V 139 f.). Die Entschädigung ist vorliegend ermessensweise auf Fr. 1'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2006 im Sinne der Erwägungen Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades hat. 2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt die Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. 3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.--.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 18.07.2007 Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 9 ATSG; Hilflosenentschädigung; Parteientschädigung auch für die Pro Infirmis als Rechtsvertreterin (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juli 2007, IV 2007/97). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_608/2007.

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