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St.Gallen Versicherungsgericht 28.08.2007 IV 2007/84

28. August 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,725 Wörter·~19 min·8

Zusammenfassung

Art. 21 Abs. 4 ATSG, Art. 43 Abs. 3 ATSG. Hat der Beschwerdeführer die Hauptauflage erfüllt (stationärer Drogenentzug), liefert aber bestimmte weitere Unterlagen (Ergebnisse des anschliessenden Drogenscreenings) nicht, überwiegt die Komponente der Verletzung der Mitwirkungspflicht vor jener der Verletzung der Schadenminderungspflicht, weshalb eine Sanktion nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu erfolgen hat. Vorliegend Bedingungen für Nichteintretensverfügung jedoch nicht erfüllt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. August 2007, IV 2007/84).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/84 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 22.05.2020 Entscheiddatum: 28.08.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 28.08.2007 Art. 21 Abs. 4 ATSG, Art. 43 Abs. 3 ATSG. Hat der Beschwerdeführer die Hauptauflage erfüllt (stationärer Drogenentzug), liefert aber bestimmte weitere Unterlagen (Ergebnisse des anschliessenden Drogenscreenings) nicht, überwiegt die Komponente der Verletzung der Mitwirkungspflicht vor jener der Verletzung der Schadenminderungspflicht, weshalb eine Sanktion nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu erfolgen hat. Vorliegend Bedingungen für Nichteintretensverfügung jedoch nicht erfüllt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. August 2007, IV 2007/84). Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei (Vorsitz), Versicherungsrichterin Monika Gehrer, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 28. August 2007 In Sachen N.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Sozialdienst Region Gossau, Gutenbergstrasse 8, Postfach, 9201 Gossau SG, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend IV-Leistungen hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- N.___, welcher bereits früher wegen diverser Geburtsgebrechen - insbesondere einem POS (GG 404) - Leistungen der IV bezogen hatte, meldete sich am 20. März 2003 durch die Bergschule X.___, für die Berufsberatung und erstmalige berufliche Ausbildung bei der IV an (act. G 8.1/45), wobei der Versicherte noch bis Juli 2004 das zehnte Schuljahr in der genannten Institution absolvierte (vgl. act. G 8.1/58 und 60.10). Mit Verfügung vom 16. August 2004 bewilligte die IV-Stelle St. Gallen die Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Holzbearbeiter im Rahmen einer Anlehre in der Lernstatt Y.___, für den Zeitraum vom 2. August 2004 bis zum 1. August 2006 (act. G 8.1/66). Am 12. August 2005 kündigte der Versicherte das Lehrverhältnis per sofort, da er sich offenbar nicht im Stande fühlte, die Hausordnung der Lernstatt Y.___ einzuhalten (act. G 8.1/87.2 und 90). Am 7. Oktober 2005 fand eine psychiatrische Untersuchung des Versicherten im Ambulatorium für Sozialpsychiatrie, Wil, statt. Med. pract. A.___, erachtete sämtliche therapeutischen Massnahmen als ausgeschöpft, und empfahl in ihrem Bericht vom 19. Oktober 2005, der Versicherte solle vor Beginn einer weiteren Eingliederungsmassnahme einen Drogenentzug durchführen und eine mindestens halbjährige Abstinenz nachweisen (act. G 8.1/100.3). Mit Stellungnahme vom 2. November 2005 hielt der RAD dafür, dass dem Versicherten die beschriebenen Auflagen zu machen seien (act. G 8.1/101). Mit Schreiben der IV- Stelle St. Gallen vom gleichen Tag wurde der Versicherte aufgefordert, sich einer stationären Drogenentzugstherapie in einer psychiatrischen Klinik zu unterziehen und der IV-Stelle bis 25. November 2005 mitzuteilen, wo diese stattfinden solle (act. G 8.1/102). Mit Schreiben vom 21. November 2005 teilte der Versicherte mit, dass er sich beim RAV angemeldet habe und dass für ihn nur noch das Z.___ in U.___ in Frage käme, wo er am 2. November 2005 habe anfangen können. Er machte (sinngemäss) geltend, dass er erst dann wieder Leistungen der IV beanspruche, wenn dieses

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Programm abgeschlossen oder gescheitert sei (act. G 8.1/104). Die IV hielt darauf hin das Dossier pendent bis Ende März 2006 (act. G 8.1/109). Nach Ablauf dieses Motivationssemesters absolvierte der Versicherte vom 19. Mai bis 30. Juni 2006 in der Psychiatrischen Klinik Wil eine stationäre Therapie zur Suchtentwöhnung (act. G 8.1/117 und 125). Auf Dafürhalten des RAD wurde vom Versicherten mit Schreiben vom 8. August 2006 verlangt, dass er nach erfolgtem Drogenentzug auch eine mindestens sechsmonatige Drogenabstinenz nachzuweisen habe, bevor weitere Eingliederungsmassnahmen geprüft würden. Zu diesem Zweck habe er der IV-Stelle bis 20. September 2006 mitzuteilen, zu welchem Psychiater er sich zur regelmässigen Nachbehandlung begeben wolle und bei welchem Arzt er das Drogenscreening durchführen lasse. Ausserdem seien die Ergebnisse des Drogenscreenings der IV- Stelle unaufgefordert zuzustellen. Schliesslich sei die Drogen- bzw. Suchtberatungsstelle bekannt zu geben, bei welcher er regelmässige Beratungsgespräche besuche (act. G 8.1/ 130). Am 14. August 2006 bestätigte der Sozialdienst der Region Gossau (bzw. der Beistand des Versicherten), dass der Versicherte regelmässig auf der Suchtberatungsstelle erscheine und sein Suchtverhalten beleuchtet werde (act. G 8.1/144). Mit Schreiben vom 21. September 2006 erinnerte die IV-Stelle den Versicherten daran, dass die Anfrage vom 8. August 2006 noch nicht beantwortet sei (act. G 8.1/146). Am 15. November 2006 forderte die IV-Stelle den Versicherten letztmals auf, die noch ausstehenden Angaben (Name des Psychiaters) sowie die ausstehenden Testergebnisse bis 15. Dezember 2006 zu liefern. Andernfalls würden die Erhebungen eingestellt und auf Grund der Akten entschieden. Dabei müsse er damit rechnen, dass sein Gesuch (um berufliche Massnahmen) abgewiesen würde (act. G 8.1/151). Mit Telefonaten vom 22. und 28. November 2006 teilte der Beistand des Versicherten mit, dass letzterer seines Wissens sowohl den Namen des Psychiaters (Dr. B.___) als auch die Drogenurintests geliefert habe (act. G 8.1/151 - 152). Anlässlich einer internen Besprechung ging die IV davon aus, dass sie - mit Ausnahme der letzten Testergebnisse ab Oktober 2006 - im Besitz sämtlicher geforderter Angaben war, und dass die Schadenminderungspflicht als erfüllt zu betrachten sei. Als weiteres Vorgehen wurde beschlossen, von der Hausärztin Dr. E.___ einen Verlaufsbericht sowie die Testergebnisse nach dem 25. September 2006 einzuholen. Beim Psychiater Dr. B.___ sollte angefragt werden, ob der Versicherte die Behandlung tatsächlich aufgenommen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe (act. G 8.1/157). Nachdem der Psychiater letzteres telefonisch verneint hatte, wurde an einer weiteren internen Besprechung der IV beschlossen, dass die IV auf Grund der fehlenden Mitwirkung keine Leistungen erbringe (act. G 8.1/158 und 159). Mit Verfügung vom 18. Januar 2007 wurden der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und Rente abgewiesen (act. G 8.1/162). Auf ein gegen diese Verfügung erhobenes Wiedererwägungsgesuch vom 9. Februar 2007 trat die Verwaltung mit Entscheid vom 27. Februar 2007 nicht ein (act. G 8.1/166 und 169). B.- a) Ebenfalls am 9. Februar 2007 erhob der Beistand des Versicherten Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Januar 2007 mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die beantragten Eingliederungsmassnahmen zu bewilligen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung lässt der Beschwerdeführer zunächst vorbringen, er habe keinen Vorbescheid erhalten. Zudem habe er die geforderten Auflagen und Bedingungen mehrheitlich erfüllt. So habe er für die Zeit vom 6. Juli bis 1. Dezember 2006 negative Urinproben eingereicht. Im Weiteren habe er zwei Termine mit seinem Psychiater vereinbart. Der dritte Termin sei von diesem nicht mehr wahrgenommen worden, da bereits der negative IV-Entscheid vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer habe sodann den stationären Entzug in der Klinik Wil erfolgreich erledigt, und schliesslich habe er die Suchtberatung regelmässig wöchentlich besucht. Die nicht erfüllten Punkte stünden sodann in engem Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung, indem es ihm nicht möglich sei, seine Willensbeschlüsse in die Tat umzusetzen. Die beantragten Eingliederungsmassnahmen seien mehrfach ausgewiesen (act. G 1). b) Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2007 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Zwar habe der Beschwerdeführer die gemachten Auflagen zunächst vordergründig und indirekt erfüllt. Eine Nachfrage bei Dr. B.___ am 11. Januar 2007 habe jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer dem Termin vom 9. Januar 2007 unentschuldigt ferngeblieben sei und er auch keinen neuen vereinbart habe. Für die von ihm behaupteten Defizite, die das Einhalten einzelner Auflagenpunkte verhindert haben solle, liessen sich den medizinischen Akten keinerlei Anhaltspunkte entnehmen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer reiche auch keine diesbezüglichen medizinischen Unterlagen ein. Die IV-Stelle habe zu Recht die Einhaltung der verschiedenen Auflagen gefordert, da ohne die Abstinenz sowie adäquate Therapien die Eingliederungs- bzw. Ausbildungsfähigkeit nicht bestimmt werden könne und allfällige berufliche Massnahmen ohne stattgefundene Behandlung gar nie Aussicht auf Erfolg haben könnten (act. G 8). c) In seiner Replik vom 2. Mai 2007 plädiert der Beistand des Beschwerdeführers dafür, nicht zu sehr auf die Unterlassungen der Mitwirkungspflicht zu pochen, sondern anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer auf der Schiene RAV viel Einsatz geleistet habe. Anstatt den Beschwerdeführer jetzt durch die Maschen von IV und Arbeitslosenversicherung fallen zu lassen, sei gerade jetzt der Einbezug der IV- Berufsberatung wichtig und notwendig (act. G 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine ausführliche Duplik (act. G 13). d) Ein am 9. März 2007 gestelltes Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Befreiung von der Leistung des Kostenvorschusses wurde am 17. April 2007 bewilligt (act. G 6 und G 10). II. 1.- Vorliegend ist unbestritten, dass die Voraussetzungen für die Übernahme der Mehrkosten für eine berufliche Erstausbildung grundsätzlich erfüllt sind. Dem Beschwerdeführer wurde deshalb die Ausbildung zum Holzbearbeiter im Rahmen einer BBT-Anlehre in der Lernstatt Y.___ bewilligt (act. G 8.1/46 und 66). Nach Erreichen der Volljährigkeit erhielt der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2005 zudem ein Taggeld in Höhe von Fr. 29.30 (act. G 8.1/84). Obwohl der Beschwerdeführer seine Ausbildung am 12. August 2005 selber abgebrochen hat (act. G 8.1/87.2), ist weiterhin unbestritten, dass er grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der IV für eine (andere) erstmalige Ausbildung hat. Die Beschwerdegegnerin erachtete offenbar das Gesuch vom März 2003 als für eine andere Ausbildung erneuert. Die Beschwerdegegnerin lehnte entsprechende Leistungen ausschliesslich wegen der ihrer Ansicht nach fehlenden Mitwirkung bzw. nicht erfüllten Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers ab, da er die Auflage der Drogenfreiheit nicht erfüllt bzw. nicht nachgewiesen und deshalb

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seine Ausbildungsfähigkeit nicht erstellt sei. Massgebend für die Beurteilung dieser Streitsache bilden grundsätzlich die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, hier also bis zum 18. Januar 2007, entwickelt haben. 2.- a) Kommt die versicherte Person, die Leistungen beansprucht, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Das Gesetz gibt keine Anweisung, wie das Verhältnis der in Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehenen Sanktionen (Aktenentscheid, Einstellung der Erhebungen und Nichteintretensentscheid) zueinander ist. Fest steht immerhin, dass nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz bei mehreren Möglichkeiten im Einzelfall die mildere Sanktion zu verhängen ist (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, N 41 zu Art. 43). Ausserdem ist zu beachten, dass die Verwaltung den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen selber abzuklären hat (sog. Untersuchungsmaxime, vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Wo die Verwaltung den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der versicherten Person ohne grössere Schwierigkeiten oder speziellen Aufwand abklären kann, darf die Verwaltung nicht den Weg über Art. 43 Abs. 3 ATSG einschlagen, sondern sie bleibt für die Abklärung zuständig und kann ihre Untersuchungspflicht nicht auf die versicherte Person abwälzen. b) Gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG können sodann Leistungen der Sozialversicherung gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person sich zumutbaren Behandlungen oder Eingliederungsmassnahmen ins Erwerbsleben widersetzt. Auch diesfalls ist sie vorgängig schriftlich zu mahnen und auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Hier handelt es sich nicht um verfahrensrechtliche Obliegenheiten wie in Art. 43 Abs. 3 ATSG, sondern um die (materielle) Schadenminderungspflicht der versicherten Person. Sie ist gehalten, den Schaden möglichst klein zu halten, d.h. die Eingliederung ins Erwerbsleben aus eigenen Kräften bestmöglich zu unterstützen und sich zumutbaren Behandlungen zu unterziehen. Auch hier ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten und die mildest mögliche Sanktion zu wählen. Darüber hinaus entfällt die Grundlage für die Sanktion (d.h. der Kausalzusammenhang zwischen möglichem Schaden und Verhaltensweise), wenn eine versicherte Person ihr Verhalten ändert und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bereit ist, ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen. In diesem Fall ist auf die Sanktion zurück zu kommen, soweit die Sanktionsverfügung nicht ohnehin als resolutiv bedingte Verfügung aufzufassen ist, mit der Folge, dass sie nach Eintritt der Bedingung (d.h. der Erfüllung der Schadenminderungspflicht) ohne weiteres dahinfällt (vgl. Kieser, a.a.O., N 75 zu Art. 21). 3.- a) Vorliegend machte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom 2. November 2005 darauf aufmerksam, dass gemäss "ihren Abklärungen" berufliche Eingliederungsmassnahmen erst nach einem stationären Drogenentzug in einer psychiatrischen Klinik und anschliessender mindestens sechsmonatigen Abstinenz wieder aufgenommen werden könnten. Eine solche Therapie sei dem Beschwerdeführer zumutbar und sei notwendig, weshalb der Beschwerdeführer aufgefordert werde, bis 25. November 2005 mitzuteilen, wo und wann er sich der geforderten stationären Drogenentzugstherapie in einer psychiatrischen Klinik unterziehen werde. Im Weiteren zitierte sie Art. 43 Abs. 3 ATSG; eine Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG drohte sie aber nicht an (act. G 8.1/102). Mit Schreiben vom 8. August 2006 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer die geforderte Entzugstherapie mittlerweile absolviert habe. Der erste Teil der Auflage sei somit erfüllt. Nun habe er bis 20. September 2006 Name und Adresse des Psychiaters, bei welchem er sich in regelmässige Behandlung begeben wolle, sowie Name und Adresse des Arztes, bei welchem "2-wöchige" (gemeint: zweiwöchentliche) Drogenscreenings durchgeführt würden, bekannt zu geben. Ausserdem seien die Ergebnisse des Drogenscreenings der IV-Stelle unaufgefordert zuzustellen. Schliesslich sei die Drogen- bzw. Suchtberatungsstelle bekannt zu geben, bei welcher er regelmässige Beratungsgespräche besuche. Diesmal berief sich die Beschwerdegegnerin auf Art. 21 Abs. 4 ATSG. Als konkrete "Sanktionsfolge" hielt sie abschliessend fest, sie würde eine stationäre Entwöhnungskur als notwendig erachten, wenn die angeführten Auflagen nicht erfüllt würden oder es zu einem Rückfall betreffend Drogen kommen sollte (act. G 8.1/130). Mit Mahnschreiben vom 15. November 2006 forderte die IV-Stelle den Versicherten unter Berufung auf Art. 21 Abs. 4 ATSG und Art. 43 Abs. 3 ATSG - "letztmals" auf, die noch ausstehenden Angaben (Name des Psychiaters) sowie die ausstehenden Testergebnisse bis 15. Dezember 2006 zu liefern. Nun drohte sie an, sie würde die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erhebungen einstellen und auf Grund der Akten entscheiden. Dabei müsse der Versicherte damit rechnen, dass sein Gesuch (um berufliche Massnahmen) abgewiesen würde (act. G 8.1/151). Gemäss Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 18. Januar 2007 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab. Gemäss Begründung werde auf Grund der Akten entschieden, da der Beschwerdeführer den zumutbaren Auflagen nicht nachgekommen sei. Gemeint waren wiederum die Zustellung der Drogenurinkontrollbefunde sowie die Bekanntgabe des behandelnden Psychiaters (act. G 8.1/162.2). b) Nachdem der Beschwerdeführer die Auflage des stationären Drogenentzugs erfüllt und nachgewiesenermassen während rund fünf Monaten drogenabstinent gelebt hat (act. G 8.1/153), geht es vorliegend nicht mehr um die Schadenminderungspflicht nach Art. 21 Abs. 4 ATSG. So erachtete denn auch die Beschwerdegegnerin in einer internen Besprechung vom 8. Januar 2007 die Schadenminderungspflicht grundsätzlich als erfüllt (act. G 8.1/157.2). Damit stand erneut der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine erstmalige berufliche Ausbildung im Vordergrund. Diesbezüglich geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Anspruch grundsätzlich gegeben ist, verlangt aber vom Beschwerdeführer eine bestimmte Mitwirkung, nämlich, dass er nebst dem bereits erfüllten stationären Drogenentzug - weiterhin unaufgefordert die Ergebnisse des Drogenscreenings mitteile und seinen Psychiater bekannt gebe. Nachdem der Beschwerdeführer diesen beiden offenen Auflagen bis zum Verfügungszeitpunkt nicht nachkam, verfügte die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres die (vorläufige) Einstellung von Leistungen (act. G 8.1/.162). Obwohl die Beschwerdegegnerin dem Wortlaut nach einen (materiellen) Aktenentscheid fällte, ist der Sache nach von einer Sanktionsverfügung (Nichteintretensverfügung gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG) auszugehen. Entgegen den Ausführungen in der Verfügung hat sie nämlich den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (und Rente) nicht materiell - wenn auch auf Grund einer an sich ungenügenden Datenbasis - geprüft, sondern die angefochtene Verfügung einzig deshalb erlassen, weil der Beschwerdeführer den Auflagen nach Ansicht der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen war und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt habe (vgl. auch Beschwerdeantwort vom 4. April 2007, Ziff. II.17). c) Zu prüfen ist, ob dieses Vorgehen gesetzeskonform ist bzw. ob die angefochtene Sanktionsverfügung zu Recht ergangen ist. Eine solche Verfügung setzt voraus, dass die versicherte Person ihren Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt, wobei sie vorgängig schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden muss (vgl. Erw. 2). Sowohl in ihrem Schreiben vom 8. August 2006 als auch in ihrem Mahnschreiben vom 15. November 2006 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer jeweils lediglich auf, den Namen eines Psychiaters bekannt zu geben, bei dem er sich in Behandlung begeben wolle. Dieser Forderung kam der Beschwerdeführer (zumindest indirekt) nach, indem sein Beistand der Beschwerdegegnerin am 22. November 2006 telefonisch und am 4. Dezember 2006 noch schriftlich mitteilte, dass sich der Beschwerdeführer beim Psychiater Dr. B.___, St. Gallen, in Behandlung begeben wolle (act. G 8.1/152 und 156). Dass die Beschwerdegegnerin in Kenntnis dieses Umstandes war, bestätigte sie in ihrer internen Besprechung vom 8. Januar 2007 (act. G 8.1/157.2). Eine psychiatrische Behandlung als solche wurde dagegen nie formell im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG angemahnt. Die bis zum Verfügungserlass noch nicht in Angriff genommene psychiatrische Behandlung kann deshalb weder als Grundlage für eine Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG noch für ein Vorgehen nach Art. 43 Abs. 3 ATSG genommen werden. Im Übrigen kann an dieser Stelle darauf verwiesen werden, dass der Beschwerdeführer ab 11. April 2007 eine Behandlung bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Angriff genommen hat (act. G 11.4). In Bezug auf die Ergebnisse des Drogenscreenings mag sein, dass der Beschwerdeführer diese nicht immer aus eigenem Antrieb einreichte. Indessen war es für die Beschwerdegegnerin ein Leichtes, diese von der Hausärztin (Dr. E.___) selbst einzuholen. So wurde denn auch vom Beistand des Beschwerdeführers veranlasst, dass die Beschwerdegegnerin die Laborergebnisse erhielt. Danach konnte der Beschwerdeführer ein rund fünfmonatiges Intervall der Drogenfreiheit nachweisen (3. Juli bis 29. November 2006; act. G 8.1/153, 154, 156, 157 und 167). Zudem hat der Beistand die Beschwerdegegnerin mehrmals aufgefordert, ihm mitzuteilen, wenn der Beschwerdeführer seinen Pflichten nicht nachkomme, so dass er das Nötige

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte veranlassen könne (act. G 8.1/106 und 144). Weshalb die Beschwerdegegnerin von diesem Angebot nicht Gebrauch gemacht hat, ist nicht bekannt. Ob der Beschwerdeführer auch im Dezember 2006 drogenabstinent lebte, hätte die Beschwerdegegnerin ebenfalls bei Dr. E.___ verifizieren können. Dass dies der Fall war, ist zudem wahrscheinlich, teilte doch der Beistand am 28. Januar 2007 der Beschwerdegegnerin mit, Dr. E.___ habe ihm bestätigt, die Ergebnisse der Tests seien stets negativ ausgefallen (act. G 8.1/153). d) Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer die ursprüngliche Auflage eines stationären Drogenentzugs mit anschliessender sechsmonatiger Abstinenz praktisch erfüllt. Davon ging im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin in ihrer internen Stellungnahme vom 8. Januar 2007 aus (act. G 8.1/157.2). Die teilweise Nichtbefolgung der mit Schreiben vom 8. August 2006 erstmals verlangten Auflagen (bzw. deren Präzisierung) bezüglich Einreichen der Laborergebnisse sowie Benennung eines Psychiaters rechtfertigen sodann keine Nichtbehandlung des Gesuchs um berufliche Massnahmen. Zum einen konnte die Beschwerdegegnerin die Laborergebnisse ohne Weiteres via Beistand und Dr. E.___ erhältlich machen, so dass die Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht zwingend erforderlich war, wovon in besagter interdisziplinärer Fallbesprechung offenbar auch die Beschwerdegegnerin ausging. Insbesondere wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Tests verweigert hätte. Zum anderen wurde eine Psychotherapie nie konkret unter formgerechter Androhung von Säumnisfolgen angeordnet. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass das Absolvieren einer Psychotherapie korrekt angeordnet gewesen wäre, fehlt es am Erfordernis der Unentschuldbarkeit. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 3 ATSG liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nur dann vor, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt ist. Sie muss somit schuldhaft sein (vgl. auch Art. 73 IVV). Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (Kieser, a.a.O., N 39 zu Art. 43; BGE vom 30. Januar 2007 [I 166/06] Erw. 5.1). Auf Grund der Ausführungen des Beistandes und der ergangenen Arztberichte erscheint plausibel, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt Mühe bekundet Termine wahrzunehmen. So attestierte die KPK Wil dem Beschwerdeführer Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen (act. G 8.1/126.8). Die gleiche Störung habe gemäss Oberärztin A.___ bereits in der Schule bestanden. Zudem führte sie aus,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass ein länger dauernder Cannabiskonsum zu Lethargie, Gleichgültigkeit, Verflachung der Persönlichkeit, Initiativemangel etc. führen könne (act. G 8.1/100.2 und 100.5). Mithin wäre auch nicht von einem schuldhaften oder nicht nachvollziehbaren Verpassen des Arzttermins vom 9. Januar 2007 auszugehen. e) Anzufügen bleibt, dass die Ausbildungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht offensichtlich fehlt, erfolgte doch der Abbruch der ersten Ausbildung in der Lernstatt Y.___ nicht von Seiten des Arbeitgebers. Vielmehr brach der Beschwerdeführer die Ausbildung selbst ab. Im Weiteren erachtete auch die KPK Wil die Ausbildungsfähigkeit grundsätzlich als gegeben (act. G 8.1/126.9). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann somit nicht einzig auf den Arztbericht von A.___ abgestellt werden, der vor dem Drogenentzug im Herbst 2005 erstellt wurde und die seitherige Entwicklung nicht berücksichtigt. Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, inwieweit die Drogenproblematik ab Januar 2007 noch bzw. wieder bestand, und ob ein allfälliger (gelegentlicher) Drogenkonsum die Ausbildungsfähigkeit des Beschwerdeführers dermassen beeinträchtigt, dass er auch in einer geschützten Umgebung keine Ausbildung absolvieren könnte. 4.- a) Nach dem Gesagten waren die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht erfüllt. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2007 aufzuheben. Die Streitsache ist sodann zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens, d.h. weiteren Prüfung und Entscheidung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang kann auf die Behandlung der Rüge des fehlenden Vorbescheids verzichtet werden. b) Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Die Beschwerdegegnerin unterliegt vollumfänglich. Da sie gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des st. gallischen Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (sGS 350.1) Teil der Sozialversicherungsanstalt und damit Teil einer selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt ist, kommt Art. 95 Abs. 3 VRP (Befreiung von der Pflicht zur Übernahme

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte amtlicher Kosten) nicht zur Anwendung (vgl. Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., Rz 792). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.  In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2007 aufgehoben und die Streitsache zur weiteren Abklärung und zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--.

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