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St.Gallen Versicherungsgericht 15.06.2007 IV 2007/8

15. Juni 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·6,006 Wörter·~30 min·8

Zusammenfassung

Art. 9 ATSG, Art. 42 Abs. 3 IVG, Art. 37 und Art. 38 IVV. Hilflosenentschädigung bei einem Bedarf nach lebenspraktischer Begleitung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juni 2007, IV 2007/8). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2007.

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/8 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 25.05.2020 Entscheiddatum: 15.06.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 15.06.2007 Art. 9 ATSG, Art. 42 Abs. 3 IVG, Art. 37 und Art. 38 IVV. Hilflosenentschädigung bei einem Bedarf nach lebenspraktischer Begleitung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juni 2007, IV 2007/8). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2007. Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 15. Juni 2007 In Sachen S.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dean Kradolfer, Bahnhofstrasse 7, 8570 Weinfelden, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Hilflosenentschädigung (lebenspraktische Begleitung)

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- S.___ meldete sich am 9. Februar 2004 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Er gab an, er sei bei der Fortbewegung im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen. Ausserdem benötige er Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten (Essen, Putzen, Haushalt allgemein). Eine Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten sei ebensowenig erforderlich wie die regelmässige Anwesenheit einer anderen Person zur Verhinderung einer dauernden Isolierung von der Aussenwelt. Am 25. Februar 2004 führte er ergänzend aus, er sei alleinerziehender Vater eines 12jährigen Sohnes. Er müsse den Haushalt allein führen, womit er aus gesundheitlichen Gründen seit geraumer Zeit völlig überlastet sei. Er sei der Dauerbelastung ohne gezielte Stütze nicht gewachsen. Er sei für die alltäglichen und regelmässigen Aufgaben wie Essenszubereitung, Putzen, Haushalt allgemein, Einkaufen etc. auf Hilfe angewiesen. Der Aufwand übersteige seine physischen und psychischen Kräfte. Die Überlastung bewirke, dass es ihm unmöglich sei, soziale Kontakte zu pflegen. Er sei überzeugt, den Haushalt selbständig führen zu können, wenn er eine gezielte Entlastung erhalte. Die aktuelle Situation treffe ihn besonders, weil er ein aktiver und gesellschaftsbezogener Mensch sei und weil er durch seine Situation in eine ungewollte Isolation gezwungen werde. Dr. med. A.___ berichtete der IV-Stelle am 13. März 2004, der Versicherte habe sich in unaufhörlichen juristischen Verfahren aufgerieben. Der Sohn des Versicherten habe von der Schule genommen werden müssen, worauf der Versicherte die Lehrerfunktion übernommen habe. Damit sei der Versicherte aber überfordert. Es sei nicht anzunehmen, dass die Persönlichkeitsstörung dem Versicherten die Entscheidungsfreiheit für eine andere Lösung lasse. Der Versicherte teilte am 14. Mai 2004 mit, er sei keineswegs in seiner Persönlichkeitsstörung gefangen. Vielmehr würde er durch eine kooperative Lösung entlastet. B.- Mit einer Verfügung vom 21. September 2004 wies die IV-Stelle das Gesuch um eine Hilflosenentschädigung ab. Zur Begründung führte sie aus, es bestehe kein Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung im Sinne einer Anleitung und Kontrolle, die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das selbständige Wohnen ermöglichten, denn der Versicherte sei seit Jahren selbständig und könne den Alltag ohne konkrete Begleitmassnahmen bewältigen. Die Einsprache gegen diese Verfügung wurde am 15. März 2005 mit der Begründung abgewiesen, der Versicherte wolle nur eine Haushalthilfe. Das sei aber kein Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung. Das Versicherungsgericht stellte in seinem Urteil vom 3. November 2005 fest, dass keine Hilflosigkeit im Sinne des Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV vorliege. Noch zu prüfen sei ein allfälliger Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung. Dazu sei der vorliegende Arztbericht unzureichend, da er keine Aussage mache zur Auswirkung der Krankheit auf die Fähigkeit, selbständig zu wohnen. Die IV- Stelle habe weder die medizinische Situation vollständig abgeklärt noch eine Abklärung an Ort und Stelle vorgenommen. Dass der Versicherte seit Jahren selbständig wohne, erlaube es nicht, in antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu verzichten. Dem medizinischen Sachverständigen müsse eine präzise Umschreibung der lebenspraktischen Begleitung geliefert werden, damit er die Frage nach einer leistungserheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung überzeugend beantworten könne. Es sei unverständlich, dass die IV-Stelle das Gutachten, das im Rahmen des Verfahrens zur Abänderung des Scheidungsurteils erstellt worden sei, nicht beigezogen habe. C.- Die IV-Stelle ersuchte das Kantonsgericht um die Zustellung des Urteils betreffend Scheidung. Sie gab am 19. Dezember 2005 als Begründung für dieses Begehren an, sei müsse prüfen, wem das Sorgerecht für den Sohn zugesprochen worden sei. Das Kantonsgericht stellte das Urteil nicht zu. Es teilte der IV-Stelle lediglich mit, dass der Sohn in die alleinige elterliche Gewalt des Versicherten gestellt worden sei. Die IV- Stelle ersuchte den behandelnden Arzt Dr. med. B.___ am 1. März 2006, eine Reihe von Fragen, welche der RAD Ostschweiz formuliert hatte, zu beantworten. Dr. med. B.___ führte in seinem Bericht vom 3. April 2006 aus, der Versicherte leide seit den 90er Jahren an ausgeprägten psycho-somato-psychischen Störungen mit Herz- Kreislauf- und Angstsymptomatik sowie an einer ausgeprägten vegetativen Dystonie. Seit Oktober 2004 werde er homöopathisch behandelt. Seither seien die mit den vegetativen Störungen verbundenen Angstzustände deutlich besser geworden. Es bestehe weiterhin eine extreme Unsicherheit, ohne "Absicherung" weiter fortzugehen von zuhause oder unter Menschen zu sein, dies v. a. im Umgang mit Amtsstellen oder anderen ungewöhnlichen oder unerwarteten Anforderungen. Eine lebenspraktische

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Begleitung hätte eine Entlastung von unnötigen Belastungssituationen zur Folge, womit längerfristig eine deutliche Stabilisierung, wenn nicht sogar Besserung erreicht werden könnte. Im Zusammenhang mit oder nach emotionalen Belastungsstörungen träten häufig nachts ausgeprägte Herz-Kreislauf-, Schwindel- und Darmstörungen auf, begleitet von entsprechenden Angst- und Hilflosigkeitszuständen. Der Versicherte fühle sich nicht in der Lage, alles was mit Amtsstellen zu tun habe, persönlich zu erledigen. Er fühle sich dabei blockiert und fürchte negative emotionale Belastungen, die erfahrungsgemäss zu obigen Zuständen führen könnten. Das Gleiche gelte für andere Verrichtungen in der Öffentlichkeit. Der Versicherte meide wenn möglich soziale Kontakte. Die funktionellen Einschränkungen machten sich im Alltag bemerkbar. Der Versicherte habe sein Umfeld für entsprechende Hilfeleistungen selbst organisiert in deutlicher Erkenntnis dessen, was ihn wesentlich entlaste. Es handle sich bei den entsprechenden Leuten immer um Personen mit Fachkompetenz, wobei beratende und motivierende Gespräche einen Schwerpunkt bildeten. Erkennen, allgemeine Entschlüsse fassen und Tätigkeiten planen sei für den Versicherten nicht das zentrale Problem. Die Schwierigkeit liege je nach erwarteter oder geforderter Tätigkeit in der Fassung konkreter Beschlüsse sowie in deren Umsetzung durch die auftretende Blockade. Der Versicherte brauche keine Anleitung für Tätigkeiten, nur motivierende Unterstützung. Er benötige einzig indirekte Hilfe für soziale Kontakte. Er habe sich entsprechend im eigenen sozialen Umfeld mit Drittpersonen organisiert. Der Versicherte brauche keine anweisende oder kontrollierende Person. Er beanspruche nach selber eingeschätztem Bedarf in kritischen Situationen Drittpersonen aus dem ihm bekannten Kreis. Es bestehe keinerlei Gefahr einer Verwahrlosung. Eine soziale Isolation wäre jedoch zu vermeiden, weshalb sich der Versicherte selbst organisiert habe. Eine Psychotherapie würde den Versicherten nicht weiter bringen. Der RAD Ostschweiz hielt dazu am 27. April 2006 fest, die Schilderungen von Dr. med. B.___ wiesen auf das Vorliegen einer Angsterkrankung mit Panikattacken hin. Viele Personen, die an Panikattacken litten, tendierten dazu, sich bei ausserhäuslichen Aufgaben und notwendigen Erledigungen begleiten zu lassen, weil dadurch die Angstattacken seltener seien. Aus therapeutischer Sicht sei davon abzuraten, weil dadurch Regression und Vermeidungsverhalten gefördert würden, was der Ausbreitung der Angst Vorschub leiste. Nur ein Psychiater könne die Frage beantworten, ob der Versicherte durch eine Willensanstrengung seine Ängste überwinden und vielleicht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte durch eine Verhaltenstherapie dauerhaft in den Griff bekommen könnte. Dazu sei eine psychiatrische Begutachtung durch eine MEDAS notwendig. Die IV-Stelle notierte am 2. Mai 2006, zunächst sei nur eine Abklärung an Ort und Stelle durchzuführen. Eine Begutachtung komme momentan nicht in Frage. D.- Der Versicherte liess am 4. Juli 2006 durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, dass er von seinem 14-jährigen Sohn und von Frau C.___ erhebliche und systematische Unterstützung erhalte. Diese Personen motivierten ihn immer wieder und sie unterstützten ihn beim Verlassen der Wohnung, bei der Pflege sozialer Kontakte und bei Behördengängen. Das Urteil des Kantonsgerichts enthalte keine relevanten Ausführungen. Es sei ihm nur zu entnehmen, dass darauf verzichtet worden sei, die Erziehungsfähigkeit der Eltern ernsthaft abzuklären, um den Sohn raschmöglichst von seiner bedrückenden Ungewissheit zu befreien. E.- Die Abklärung an Ort und Stelle erfolgte am 23. August 2006. Die abklärende Sachbearbeiterin der IV-Stelle berichtete am folgenden Tag, der Versicherte beschreibe seinen psychischen Krankheitszustand als Auf und Ab. Aktuell sei der Gesundheitszustand mehrheitlich stabil und seit einiger Zeit sogar besser. Oft fehle der Antrieb für eine neue Sache. Der Sohn reisse ihn oft aus seiner Antriebslosigkeit. Die abklärende Sachbearbeiterin ging davon aus, dass der Versicherte die Erziehungsaufgabe ganz gut meistere. Er mache die normalen und üblichen Elterngespräche selbst. Er sei in der Lage, den Tag so einzuteilen, dass er seine Ressourcen optimal nutzen könne. Seien vermehrt Ruhepausen nötig, könne sich der Versicherte die nötige Zeit nehmen. Ein geregelter Tagesablauf sei gegeben, weil der Sohn dies einfordere. Der Versicherte koche selbst, wobei er Vollwertkost und Bioprodukte bevorzuge. Er sei geistig fit und seine Erscheinung sei gepflegt. Er sei regelmässig bei seinem behandelnden Arzt Dr. med. B.___. Gesprächstherapien fänden allerdings nicht statt. Der Versicherte erledige die Geldangelegenheiten selbständig. Auch die Steuererklärung fülle er selbst aus. Die Schreibarbeiten mit den Behörden und Ämtern gebe er seinem Rechtsvertreter, da er bei den Ämtern schlecht angeschrieben sei und da man Vorurteile gegen ihn habe. Der Versicherte führe die Reinigungsarbeiten, die Kleiderpflege und das Kochen selbständig aus. Er kaufe nicht gern ein, da er sich unter den vielen "gefrusteten" Frauen nicht wohl fühle. Man schaue ihn nämlich schräg an, weil er mitten am Tag einkaufen gehen könne. Der Versicherte

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mache Musik und beabsichtige, öffentlich aufzutreten. Es sei aber noch zu früh, denn es fehle die Energie für so ein Projekt. Mit seinem Sohn oder mit ganz guten Kollegen gehe er da und dorthin. Am liebsten sei er aber zuhause, weil ihm dann niemand komische oder unmögliche Fragen stellen könne. Die abklärende Sachbearbeiterin hielt abschliessend fest, der Versicherte mache einen sehr gepflegten Eindruck und er sei sehr intelligent. Er überlege sich dauernd, was andere wohl über ihn dächten. Deshalb gehe er ungern an Orte, an denen ihm eventuell unangenehme Fragen gestellt werden könnten. Seinen Sohn erziehe er gut, er sei ihm auch ein Vorbild. Der Versicherte wisse genau, wie der Haushalt geführt und wie gekocht werden müsse. Auch könnte er bildungsmässig ohne weiteres alle Schreibsachen und Behördengänge erledigen. Das scheine er auch ab und zu machen. F.- Der Versicherte liess sich am 19. September 2006 zu diesem Bericht vernehmen. Er führte aus, sein Gesundheitszustand habe sich dank der Unterstützung von verschiedenen Personen gebessert. Er brauche den Antrieb seines Sohnes, um etwas für seine körperliche Gesundheit zu tun. Dank der Rente habe er den nötigen Raum, um den Tagesablauf den schubweise auftretenden Erschöpfungszuständen anpassen zu können. Die Behauptung, er könne seine zwischenmenschlichen Probleme völlig selbständig bewältigen, sei nicht richtig. Vielmehr erhalte er teilweise Dritthilfe oder Anleitung. Er habe nicht die nötige Energie für Behördenangelegenheiten. Bei der Haushaltführung brauche er intensive Anleitung und Kontrolle, u.a. durch Frau C.___, die ihn am Wochenende und teilweise unter der Woche unterstütze. Er vermöge den Haushalt auf einem relativ minimalen Niveau zu erledigen. Aufgrund des grossen Stresses versuche er zu erreichen, dass jemand für ihn den Einkauf besorge. Er würde Restaurants, Konzerte usw. nicht von sich aus besuchen, da dies negativen Stress und eine grosse Belastung bedeute. Ohne Begleitung gehe er nicht für soziale Kontakte ausser Haus. Es sei nicht richtig, dass er als Musiker wieder öffentlich auftreten wolle. G.- Mit einem Vorbescheid vom 26. September 2006 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie beabsichtige, sein Leistungsgesuch abzuweisen, denn es bestehe keine Gefahr der Isolation, weil er ja mit seinem Sohn, für dessen Erziehung er verantwortlich sei, zusammenwohne und weil er sämtliche Haushaltarbeiten selbständig erledigen könne. Einkäufe und Behördengänge würden zwar durch andere Personen erledigt, was aber nicht angerechnet werden könne. Der Versicherte liess am

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 26. Oktober 2006 einwenden, bereits Dr. med. B.___ habe sich deutlich für die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung zur Vermeidung einer sozialen Isolation ausgesprochen. Ohne äusseren Anlass gehe er, der Versicherte, nicht aus dem Haus. Für die Frage der sozialen Isolation sei die Tatsache, dass er mit seinem Sohn zusammen wohne, bedeutungslos. Dies ändere nämlich nichts daran, dass er von seinem Sohn und von anderen Personen immer wieder zu sozialen Kontakten angehalten werden müsse. Zur Besorgung des Haushalts habe er in den ersten Jahren intensive Anleitung und Kontrolle benötigt. Dies gelte, soweit ein minimales Niveau der Haushaltführung überschritten sei, immer noch. Es sei klar ausgewiesen, dass die lebenspraktische Begleitung mehr als zwei Stunden wöchentlich erfordere. Er sei stark isolationsgefährdet und er benötige intensive Anleitung und Kontrolle, zur Zeit namentlich zur Bewältigung von Problemen mit den Mitmietern und dem Vermieter. Die IV-Stelle wies das Leistungsgesuch mit einer Verfügung vom 15. November 2006 ab. Sie führte zur Begründung aus, das Erledigen administrativer Angelegenheiten durch den Rechtsanwalt und das Einkaufen durch eine andere Person sei als direkte Hilfe nicht zu berücksichtigen. Eine intensive Betreuung bei der Haushaltführung sei nicht nötig, da die Abläufe und Notwendigkeiten bestens bekannt seien und da die Tagesstruktur vorgegeben sei. Es bestehe keine Isolationsgefahr, weil der Versicherte mit seinem Sohn zusammen lebe und weil die Tagesstruktur durch den Sohn vorgegeben sei. Zudem habe sich der Versicherte ein neues soziales Umfeld geschaffen. H.- Der Versicherte liess am 4. Januar 2007 Beschwerde erheben und die Zusprache einer Hilflosenentschädigung aufgrund eines Bedarfs nach einer lebenspraktischen Begleitung rückwirkend ab 1. Januar 2000 beantragen. Sein Vertreter begründete dies mit der Gefahr der sozialen Isolierung, die sich bereits aus dem Krankheitsbild ergebe. Der Versicherte vermeide aufgrund innerer Blockaden und wegen seiner Angst vor negativen emotionalen Belastungen soziale Kontakte. Deshalb benötige er eine indirekte Hilfe für soziale Kontakte. Daran ändere die Tatsache nichts, dass der Versicherte mit seinem Sohn in der Wohnung lebe, denn er müsse von seinem Sohn oder von Drittpersonen immer wieder zu sozialen Kontakten angehalten werden. Da die Hilfe auch durch die Familie erbracht werden könne, bestehe entgegen der Auffassung der IV-Stelle eine Hilflosigkeit. Bei der Besorgung des Haushalts habe der Versicherte in den ersten Jahren intensive Anleitung und Kontrolle benötigt. Dies sei auch heute

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte noch nötig, soweit es um Bereiche gehe, die das minimale Niveau der Haushaltführung überschritten. Das zeitliche Ausmass der lebenspraktischen Begleitung sei nicht Thema der Befragung gewesen. Effektiv werde er von Frau C.___ und Frau D.___betreut. Deren Zeitaufwand betrage mehr als zwei Stunden wöchentlich. Dazu kämen der entsprechende Aufwand des Sohnes und des behandelnden Arztes. Für die angeblichen telephonischen Abklärungen fehle jeder aktenmässige Nachweis, so dass anzunehmen sei, dass sie gar nicht stattgefunden hätten. Andernfalls läge eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da er nie Gelegenheit gehabt habe, dazu Stellung zu nehmen. Aufgrund des Krankheitsbildes sei eine Hilflosigkeit ab 1997, spätestens ab 2000 anzunehmen. Da auf die erste Anmeldung, die zu einem Rentenanspruch geführt habe, abzustellen sei, sei die geltend gemachte Rückwirkung ausgewiesen. I.- Die IV-Stelle beantragte am 12. Februar 2007 die Abweisung der Beschwerde. Sie wies darauf hin, dass die Hilflosenentschädigung bei einem Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung erst mit der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 eingeführt worden sei, so dass eine rückwirkende Zusprache über dieses Datum hinaus ausgeschlossen sei. Für den Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung genüge die rein hypothetische Gefahr einer Isolation von der Aussenwelt nicht. Vielmehr müssten sich die Isolation und die daraus resultierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes bereits manifestiert haben. Das sei beim Versicherten nicht der Fall, weil er über gute Kollegen sowie über einen weiten Kreis von Personen verfüge, die ihn vor der Isolation bewahrten. Relevant sei nur, dass der Versicherte nicht sozial isoliert sei. Zudem scheine es ihm durchaus möglich zu sein, ausser Haus zu gehen (z.B. für Elterngespräche). Wäre es dem Versicherten nicht möglich, soziale Kontakte zu knüpfen, hätte er keinen grossen Bekanntenkreis. Zwischenmenschliche Probleme könnten nicht angerechnet werden. Deshalb sei es irrelevant, dass die administrativen Tätigkeiten durch den Rechtsvertreter erledigt würden. Dem Versicherten sei es zumutbar, Zeiten für den Einkauf zu wählen, zu denen er nicht schräg angeschaut werde. Der Versicherte erledige den Haushalt selbständig. Da erst ab 2004 ein Anspruch bestehen könne, sei es nicht relevant, was in den ersten Jahren an Anleitung und Kontrolle notwendig gewesen sei.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte J.- Der Versicherte liess am 4. Mai 2007 sinngemäss einwenden, die Invalidenversicherung habe schon lange vor dem 1. Januar 2004 die Hilflosenentschädigung gekannt. Deshalb sei eine rückwirkende Leistungszusprache zulässig. Eine Isolationsgefahr sei gegeben, wenn eine Person immer wieder zur Kontaktaufnahme motiviert werden müsse. Ohne Anstösse von aussen würde er sich in seinen vier Wänden einigeln. Die Isolationsgefahr sei manifest. Er habe dies erkannt und zusammen mit den Ärzten ein Umfeld für entsprechende Hilfeleistungen organisiert. Dieses Umfeld bestehe aus drei Personen sowie dem Sohn und dem behandelnden Arzt. Von einem grossen Kollegenkreis könne keine Rede sein. Das Bestehen eines stützenden Umfeldes ändere nichts am Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung. Zu den Elterngesprächen gehe er jeweils nur aufgrund äusseren Drucks. Dabei sei er auf unterstützende und motivierende Hilfeleistungen angewiesen. Die Ausführungen der IV-Stelle zur Wahl der Einkaufszeiten seien deplaziert und Ausdruck mangelnder Sensibilität. Der Tagesablauf werde von Erschöpfungszuständen eingeschränkt. Deshalb liessen sich negative Gefühle und Blockaden nicht rational beseitigen. Das Einkaufen sei – unabhängig von den Zeiten – mit einer erheblichen negativen Belastung verbunden. Aus der Tatsache, dass ihm das alleinige Sorgerecht über den Sohn zuerkannt worden sei, könne nichts abgeleitet werden, denn die Erziehungsfähigkeit der Eltern sei im Verfahren betreffen die Abänderung des Scheidungsurteils nicht vertieft abgeklärt worden. K.- Die IV-Stelle verzichtete am 15. Mai 2007 auf eine Duplik. II. 1.- Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat in seinem (formell rechtskräftigen) Urteil vom 3. November 2005 eine Hilflosigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 42 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV sinngemäss verneint, indem es die Sache zur weiteren Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 lit. e und Art. 38 IVV an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hat. Durch diese Fokussierung des Rückweisungsentscheides war das anschliessende Verwaltungsverfahren notwendigerweise auf die Frage eines allfälligen Bedarfs des Beschwerdeführers nach einer lebenspraktischen Begleitung beschränkt. Die angefochtene Verfügung vom 15.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte November 2006 hat deshalb ausschliesslich einen entsprechenden Bedarf des Beschwerdeführers verneint. Damit ist auch der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens definiert: Zu prüfen ist nicht generell ein Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. a bis e IVV, sondern nur ein Entschädigungsanspruch bei einer Hilflosigkeit leichten Grades zufolge eines Bedarfs nach lebenspraktischer Begleitung gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. e und Art. 38 IVV. 2.- a) Die in der Definition des Art. 9 ATSG fehlende Hilflosigkeit in der Form eines Bedarfs nach einer lebenspraktischen Begleitung ist erst mit der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision eingeführt worden. Die Übergangsbestimmungen der 4. IV-Revision äussern sich nur zur intertemporalrechtlichen Behandlung der im Inkrafttretenszeitpunkt laufenden (d.h. vor dem 1. Januar 2004 zugesprochenen) Hilflosenentschädigungen bisheriger Art. Es fehlt also eine Übergangsbestimmung, die anordnen würde, dass eine Hilflosenentschädigung bei einem Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung in jedem Fall erst ab dem 1. Januar 2004 zur Ausrichtung gelangen könne. Wenn die Beschwerdegegnerin trotzdem eine solche Beschränkung annimmt, so unterstellt sie eine Lücke im Übergangsrecht, die entsprechend auszufüllen wäre. b) Die Beschwerdegegnerin stützt sich wohl stillschweigend auf eine höchstrichterliche Praxis in solchen (häufigen) Fällen einer Lücke im Übergangsrecht, laut der in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung gehabt haben (vgl. etwa BGE 127 V 466 ff., Erw. 1). Diese Praxis beruht auf folgender Literaturstelle (vgl. ZAK 1983 S. 239 f. Erw. 2b): "In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Neues Recht wirkt somit weder zurück (es erfasst früher vollendete Tatbestände nicht) noch voraus […]. Altes Recht hingegen wird mit dessen förmlicher Aufhebung nicht unanwendbar. Es bleibt weiterhin massgeblich für Tatbestände, die sich vor der Aufhebung erfüllt haben" (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I: Allgemeiner Teil, 6. A. 1986, Nr. 15 B I S. 95). Diese Lehrmeinung bezieht sich auf Sachverhalte (Steuerveranlagung, Baubewilligung), die nicht - wie beispielsweise eine Hilflosigkeit - auf unbestimmte Zeit bestehen und die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte deshalb keiner auf unbestimmte Zeit andauernden Rechtsfolgeanordnung bedürfen. Derartige zeitlich klar begrenzte Sachverhalte können ohne weiteres als Ganzes entweder dem alten, ausser Kraft gesetzten oder dem neuen, geltenden Recht unterstellt werden. c) Für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt gilt dies nicht. Die Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers, die möglicherweise eine Hilflosigkeit bewirkt, hält seit spätestens dem Jahr 2000 an. Dieser Sachverhalt kann also – anders als diejenigen, von denen die zitierte Lehrmeinung ausgeht – aufgeteilt werden in einen "altrechtlichen" und in einen "neurechtlichen" Teil. Zu derartigen Fällen lässt sich der zitierten Lehrmeinung nichts entnehmen. Trotzdem hat das Bundesgericht unter Berufung auf eben diese Lehrmeinung ohne weiteres unterstellt, dass die Aufteilung des Dauersachverhalts in einen "altrechtlichen" und in einen "neurechtlichen" Teil die einzig richtige Lösung sein müsse. Es hat es aber unterlassen zu erklären, warum die nur auf Sachverhalte ohne Dauercharakter gemünzte Lehrmeinung ohne weiteres die intertemporalrechtliche Aufteilung von Dauersachverhalten als korrekt erscheinen lassen kann. d) Es könnte durchaus auch die Meinung vertreten werden, das neue, geltende Recht bringe eine Verbesserung, welche einen Mangel des alten, ausser Kraft gesetzten Rechts behebe, im vorliegenden Fall eine Erweiterung der Definition der Hilflosigkeit und damit eine Ausdehnung der Anspruchsberechtigung auf einen Kreis von Personen, die schon früher eigentlich einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hätten haben müssen. Deshalb sei es notwendig, die gesamte Dauer der Hilflosigkeit, also auch deren "altrechtlichen", sich vor dem 1. Januar 2004 abgespielt habenden Teil dem neuen, geltenden Recht zu unterstellen. Damit wäre auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten gegebenenfalls eine Hilflosenentschädigung nachzuzahlen. Diese Lösung würde zudem dem sogenannten "Geltungsprinzip" (vgl. Ralph Jöhl, Intertemporalrechtliche Probleme im Leistungsrecht der Sozialversicherung, S. 3) entsprechen, das die in der zitierten Lehrmeinung behauptete, aber nicht begründete "Weiterwirkung" ausser Kraft gesetzten Rechts für "alte" Sachverhalte ausschliesst. e) Entscheidend ist nun aber bei der Ausfüllung der Lücke im Übergangsrecht der 4. IV- Revision nicht, ob das "Geltungsprinzip" oder die "Weiteranwendung aufgehobenen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechts" für Sachverhalte oder Sachverhaltsperioden, die sich vor dem Inkrafttreten abgespielt haben, die "bessere" Lösung ist. Massgebend ist vielmehr, welche Lösungsvariante der Gesetzgeber bei der 4. IV-Revision gewählt hätte, wenn er das Problem gesehen und entsprechend legiferiert hätte. Die dem "Geltungsprinzip" entsprechende Variante, d.h. die Behandlung auch des vor dem 1. Januar 2004 eingetretenen Bedarfs nach einer lebenspraktischen Begleitung nach neuem, geltendem Recht, hätte den Nachteil, dass nicht nur für den "altrechtlichen" Teil einer anhaltenden Hilflosigkeit eine Entschädigung nachzuzahlen wäre, sondern auch für eine Hilflosigkeit, die bereits vor dem 1. Januar 2004 wieder weggefallen ist. So müsste beispielsweise auch einer im Dezember 2003 verstorbenen, davor aber während über zwanzig Jahren auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesenen Person eine Hilflosenentschädigung nachbezahlt werden. Zwar hätte die Verwirkungsfolge (Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 48 IVG) eine gewisse zeitliche Begrenzung der Nachzahlung für "altrechtliche" Sachverhalte zur Folge. Aber trotzdem ist davon auszugehen, dass die mit der Nachzahlung für vor dem Inkrafttretenszeitpunkt absolvierte Perioden der Hilflosigkeit verbundene Gefahr der rechtsungleichen Behandlung (Notwendigkeit nachträglicher Leistungsgesuche) vermieden werden sollte. Es ist deshalb anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine klare, die Gefahr einer solchen Ungleichbehandlung ausschliessende Regelung getroffen hätte. Diese könnte nur darin bestanden haben, dass auch bei einem bereits vor dem 1. Januar 2004 vorhandenen Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung erst ab dem 1. Januar 2004 ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht. Bei der Ausfüllung der Lücke im Übergangsrecht der 4. IV-Revision ist deshalb – im Ergebnis entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in jedem Fall frühestens ab dem 1. Januar 2004 einen Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit in der Form des Bedarfs nach einer lebenspraktischen Begleitung begründen kann (vgl. das unveröffentlichte Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2005, IV 2004/75, Erw. 3). 3.- Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat die Beschwerdegegnerin am 3. November 2005 verpflichtet, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, zunächst in medizinischer Hinsicht, anschliessend durch eine Abklärung an Ort und Stelle. Es hat darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin unverständlicherweise das vom Kantonsgericht in Auftrag gegebene medizinische

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gutachten nicht beigezogen habe, denn dieses hätte möglicherweise weitere Massnahmen zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts überflüssig gemacht. Nach der Eröffnung dieses Urteils hat die Beschwerdegegnerin aus nicht nachvollziehbaren Gründen das Kantonsgericht nicht um Einsicht in dieses medizinische Gutachten, sondern um Einsicht in den Entscheid betreffend Abänderung des Scheidungsurteils ersucht. Die Beschwerdegegnerin hat dies damit begründet, dass sie prüfen müsse, wer nun die elterliche Sorge für den Sohn innehabe. Das Kantonsgericht hat der Beschwerdegegnerin keine Einsicht in sein Urteil (und in das medizinische Gutachten) gewährt. Es hat stattdessen mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nun die alleinige elterliche Sorge innehabe. Die Beschwerdegegnerin hat sich damit zufrieden gegeben, obwohl mit dieser Auskunft für die Abklärung des behaupteten Bedarfs nach einer lebenspraktischen Begleitung kaum etwas gewonnen war. Das schadet aber nicht, denn die von der Beschwerdegegnerin selbst vorgenommene Abklärung des medizinischen Sachverhalts hat ein überzeugendes Ergebnis geliefert. Die Beschwerdegegnerin hat durch den RAD Ostschweiz einen umfassenden Fragenkatalog an die medizinische Auskunftsperson, nämlich an den behandelnden Arzt des Beschwerdeführers, aufstellen lassen. Dr. med. B.___ hat diese Fragen am 3. April 2006 detailliert und – trotz seiner Nähe zum Beschwerdeführer als seinem Patienten – objektiv und überzeugend beantwortet. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht auf seine Angaben abgestellt. Damit hat sie dem vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen festgestellten zusätzlichen medizinischen Abklärungsbedarf Rechnung getragen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin dann eine Abklärung an Ort und Stelle vorgenommen. Da die dabei gewonnenen Erkenntnisse überzeugen, hat die Beschwerdegegnerin auch diesbezüglich dem vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen festgestellten zusätzlichen Abklärungsbedarf Rechnung getragen. Die Untersuchungspflicht ist erfüllt und es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt korrekt gewürdigt hat. 4.- a) Als hilflos gilt, wer wegen einer Gesundheitsbeeinträchtigung für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Hilflose Personen haben einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt, entgegen der allzu eng gefassten Definition der Hilflosigkeit in Art. 9 ATSG, auch eine Person, die zuhause lebt und wegen einer Gesundheitsbeeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung allein ist als leichte Hilflosigkeit anzusehen (Art. 42 Abs. 3 IVG, Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV). Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV besteht ein Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung, wenn eine Person ohne die Begleitung durch eine Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), wenn eine Person für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die Begleitung durch eine Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder wenn eine Person ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). In Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV wird zwar die Begleitung durch eine Drittperson zur Vermeidung einer Isolierung nicht erwähnt, aber aufgrund des Zwecks dieser Bestimmung ist davon auszugehen, dass jene behinderten Personen nicht gemeint sind, die sich auf jeden Fall, auch bei einer Begleitung durch eine Drittperson, von der Aussenwelt isolieren würden. Relevant ist laut Art. 38 Abs. 3 IVV nur jene lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den angeführten Situationen erforderlich ist. Von einer lebenspraktischen Begleitung kann nur dann gesprochen werden, wenn die Begleitung bezweckt zu verhindern, dass eine Person schwer verwahrlost und/oder in ein Heim oder in eine Klinik eingewiesen werden muss (vgl. Rz 8040 KSIH), bzw. wenn die behinderte Person ohne diese Begleitung nicht in der Lage wäre, ausserhalb eines Heimes oder einer Klinik zu leben. Von einer regelmässig notwendigen lebenspraktischen Begleitung ist nach den Verwaltungsweisungen dann auszugehen, wenn die Begleitung über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden wöchentlich benötigt wird (vgl. Rz 8053 KSIH). b) Eine lebenspraktische Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV) besteht nicht aus einer Haushalthilfe, wie der Beschwerdeführer zu Beginn des Verwaltungsverfahrens offenbar angenommen hat. Eine behinderungsbedingte Unfähigkeit, die Arbeiten im eigenen Haushalt selbst zu besorgen, lässt allenfalls eine rentenspezifische Invalidität, aber keine Hilflosigkeit entstehen. Hilflos gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV ist, wer den Alltag des selbständigen Wohnens ohne Begleitung nicht bewältigen kann, so dass er entweder im Heim leben müsste oder verwahrlosen würde. Der Bedarf nach einer Hilfe bei der Tagesstrukturierung oder bei der Bewältigung von Alltagssituationen oder der Bedarf nach einer Anleitung und Überwachung bei der Erledigung des Haushalts (vgl. Rz 8050 KSIH) muss also sehr hoch sein, damit von einem Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung zur Vermeidung der Heimbedürftigkeit oder der Verwahrlosung gesprochen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden kann. Der Beschwerdeführer behauptet, er sei in der ersten Zeit (wohl nach der Scheidung) ganz besonders stark auf eine Anleitung und Kontrolle bei der Erledigung des Haushalts angewiesen gewesen. Dabei hat es sich aber wohl hauptsächlich um eine Anleitung und Kontrolle beim "Erlernen" der Haushaltstätigkeiten gehandelt. Ein solcher Bedarf nach Anleitung und Kontrolle hatte seine Ursache also nicht in der Gesundheitsbeeinträchtigung, sondern in den fehlenden hauswirtschaftlichen Kenntnissen. Er kann deshalb zum vornherein nicht unter Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV subsumiert werden. Der Beschwerdeführer hat ausserdem angegeben, er sei aufgrund von Erschöpfungszuständen und Blockaden oft nicht in der Lage, anstehende Haushaltsarbeiten zu planen und zu erledigen. Die Erschöpfungszustände können durch eine Anleitung und Kontrolle seitens der Begleitperson offenkundig nicht beendet werden. Eine Blockade kann zwar möglicherweise durch einen Anstoss von aussen überwunden werden, aber damit wird nicht die Gefahr einer umfassenden und auf unbestimmte Zeit anhaltende Unfähigkeit, den Haushaltsalltag zu meistern, beseitigt. Es wird nur eine Verzögerung in der Erledigung des Haushalts vermieden oder abgekürzt. Weder der Bericht von Dr. med. B.___ vom 3. April 2006 noch der Bericht der Beschwerdegegnerin über die Abklärung an Ort und Stelle enthalten einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer mit der Bewältigung seines Haushaltsalltags ohne Begleitung behinderungsbedingt derart massiv überfordert wäre, dass eine Heimbedürftigkeit oder eine Verwahrlosung drohen würde. Durch die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung bedingte Probleme mit den Nachbarn, den anderen Mietern oder dem Vermieter reichen selbst zusammen mit den Erschöpfungszuständen und den Blockaden nicht aus, um eine Hilflosigkeit zu begründen, denn dabei handelt es sich um einen wenig bedeutenden Ausschnitt aus dem Alltag des selbständigen Wohnens. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Hilflosigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV verneint hat. c) Der Beschwerdeführer ist nicht völlig ausserstande, ohne Begleitung ausserhäusliche Verrichtungen vorzunehmen oder ohne Begleitung ausserhäusliche Kontakte zu pflegen. Er kann allein einkaufen, zum Arzt oder Friseur gehen oder sich mit der Lehrperson seines Sohnes zu einem Elterngespräch treffen. Zwar ist dies mit einem grossen Stress verbunden, aber der Beschwerdeführer kann mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausser Haus allein zurechtkommen. Dies gilt wohl

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sogar für Behördenkontakte, auch wenn hier der Stress und die Frustration besonders hoch sind. Dass der Beschwerdeführer für Behördenkontakte, aber auch für andere ausserhäusliche Kontakte und für ausserhäusliche Verrichtungen, ein Vermeidungsverhalten pflegen kann, indem er andere Personen mit den entsprechenden Aufgaben beauftragt, ist kein Bewies dafür, dass er selbst objektiv ausserstande wäre, ohne Begleitung ausser Haus zu gehen. Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Unfähigkeit, ohne eine Motivation oder eine Aufforderung durch eine andere Person den Entschluss zu fassen, ausser Haus zu gehen, ist nicht nachgewiesen oder auch nur wahrscheinlich gemacht. Wäre diese Behauptung richtig, der Beschwerdeführer also von anderen Personen, insbesondere von seinem Sohn als der einzigen praktisch dauernd anwesenden Person abhängig, um sich aufzuraffen, das Haus zu verlassen, so wäre er nicht fähig, seinen Sohn zu versorgen, zu betreuen und zu erziehen. Es läge nämlich eine viel zu grosse Verantwortung für einen "normalen" Ablauf des Alltags auf den Schultern des Sohnes. Gemäss den glaubhaften Angaben anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle geht der Beschwerdeführer effektiv ohne Begleitung ausser Haus, wenn die Umstände keine "Vertretung" durch eine andere Person zulassen. Dem Bericht von Dr. med. B.___ vom 3. April 2006 lässt sich nichts anderes entnehmen. Damit liegt keine Hilflosigkeit im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV bzw. Rz 8051 KSIH vor. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auch einen Bedarf des Beschwerdeführers nach einer lebenspraktischen Begleitung in dieser Form verneint. d) Gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV kann eine Hilflosigkeit schliesslich auch dann vorliegen, wenn eine Person ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren, wenn sie nicht begleitet wird. Die Verwaltungsweisungen sehen vor, dass es sich nicht um eine rein hypothetische Isolierungsgefahr handeln dürfe. Vielmehr müssten sich die Isolierung und die damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszustandes bereits manifestiert haben (vgl. Rz 8052 KSIH). Bei dieser Weisung kann es sich nur um eine Anforderung an den Nachweis der ernsthaften Isolierungsgefahr und nicht, wie die Beschwerdegegnerin anzunehmen scheint, um einen Bestandteil der Definition der Hilflosigkeit handeln, denn in Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV ist nicht von einem effektiven Eintritt, sondern nur von der ernsthaften Gefahr des Eintretens einer dauernden Isolierung die Rede. Demnach sind nicht nur diejenigen Personen im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV hilflos, die bereits weitgehend sozial

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte isoliert und dadurch an ihrer Gesundheit geschädigt sind. Es genügt vielmehr, wenn eine soziale Isolierung und damit eine Gesundheitsbeeinträchtigung einträte, wenn es an einer lebenspraktischen Begleitung fehlen würde. Also kann auch diejenige Person im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV hilflos sein, die dank einer ständigen lebenspraktischen Begleitung bisher vor einer sozialen Isolierung bewahrt worden ist. Es genügt die grosse Wahrscheinlichkeit, dass sie dauernd sozial isoliert wäre, wenn die bestehende lebenspraktische Begleitung aufhören würde. Damit steht auch fest, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin die von den Familienangehörigen der gefährdeten Person von Anfang an geleistete Begleitungsarbeit die Hilflosigkeit und damit den Entschädigungsanspruch nicht ausschliesst. Ausschlaggebend ist einzig, ob bei einem (hypothetischen) Wegfall der Begleitung durch die Familienangehörigen mit grosser Wahrscheinlichkeit eine soziale Isolierung und damit eine Beeinträchtigung der Gesundheit eintreten würde. Der Beschwerdeführer ist nicht ernsthaft gefährdet, sich sozial zu isolieren, denn er ist fähig, sich die erforderlichen sozialen Beziehungen, die er benötigt, um nicht in einem gesundheitsgefährdenden Ausmass isoliert zu sein, selbst zu verschaffen. Er hat es, wie auch Dr. med. B.___ angegeben hat, jeweils allein geschafft, sich ein (kleines, aber ausreichendes) soziales Netz zu knüpfen. Er würde also selbst dann nicht in die ernsthafte Gefahr geraten, sich sozial zu isolieren, wenn sein Sohn wieder bei der Mutter leben würde und wenn sich die beiden Frauen, die als Begleitung genannt worden sind, nicht mehr in der Lage sähen, Zeit für den Beschwerdeführer aufzubringen. Der Beschwerdeführer wäre auch in dieser Situation in der Lage, selbst neue Bekanntschaften zu schliessen. Es liegt also auch keine Hilflosigkeit i.S. von Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV vor. 5.- Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades gemäss Art. 42 Abs. 3 Satz 3 IVG hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu bezahlen. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1000.- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG, vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP). Unter Berücksichtigung des durch den vorliegenden Fall verursachten durchschnittlichen Verfahrensaufwandes sind die Gerichtskosten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ermessensweise auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist mit diesen Kosten zu verrechnen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die Gerichtskosten von Fr. 600.-- unter Verrechnung mit dem bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 15.06.2007 Art. 9 ATSG, Art. 42 Abs. 3 IVG, Art. 37 und Art. 38 IVV. Hilflosenentschädigung bei einem Bedarf nach lebenspraktischer Begleitung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juni 2007, IV 2007/8). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2007.

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