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St.Gallen Versicherungsgericht 14.08.2008 IV 2007/58

14. August 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,941 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG (Fassung bis 31. Dezember 2007). Anforderungen an medizinische Gutachten. Einkommensvergleich. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens einer zu 70% arbeitsfähigen Frau, die nach einer HWS-Distorsion unter anderem an verschiedenen neuropsychologischen Einschränkungen leidet, ist ein Abzug von 10% angemessen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. August 2008, IV 2007/58).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/58 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.06.2020 Entscheiddatum: 14.08.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 14.08.2008 Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG (Fassung bis 31. Dezember 2007). Anforderungen an medizinische Gutachten. Einkommensvergleich. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens einer zu 70% arbeitsfähigen Frau, die nach einer HWS-Distorsion unter anderem an verschiedenen neuropsychologischen Einschränkungen leidet, ist ein Abzug von 10% angemessen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. August 2008, IV 2007/58). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 14. August 2008 in Sachen W.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Roos-Niedermann, Postgasse 5, Postfach, 9620 Lichtensteig, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt: A.    A.a  W.___, Jahrgang 1965, zog sich am 11. September 2002 bei einem Auffahrunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu. Am 22. September 2003 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an und beantragte Berufsberatung und Umschulung (IV-act. 1). Der behandelnde Arzt med. pract. A.___ attestierte am 3. November 2003 eine Arbeitsfähigkeit von bis zu sechs Stunden täglich bei um 20% reduzierter Leistungsfähigkeit (IV-act. 14-7). Am 20. September 2004 berichtete er von einem verbesserten Gesundheitszustand. Regelmässiges Fitnesstraining im April 2004 und die Reduktion der Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitstätigkeit) auf 50% hätten zu einer deutlichen Verbesserung der Allgemeinsituation geführt. Am Ziel der Arbeitsfähigkeit von 70-80% könne festgehalten werden (IV-act. 32-2). A.b Mit Verfügung vom 19. November 2004 erklärte die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen für abgeschlossen (IV-act. 37). Gleichentags lehnte sie den Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 25% ab (IV-act. 38). Auf Einsprache hin widerrief sie die Verfügungen am 3. März 2005 (IV-act. 51) und gab eine polydisziplinäre Begutachtung bei der MEDAS Ostschweiz in Auftrag (IV-act. 62, 63). Im Gutachten vom 5. Januar 2006 werden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen genannt: leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom, leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörungen, chronisches zerviko-zephales Schmerzsyndrom und Status nach HWS-Distorsionstrauma. Im zuletzt ausgeübten Beruf als kaufmännische Angestellte sei die Versicherte aufgrund der kognitiven Funktionsbeeinträchtigungen und der psychischen Störungen zu 50% reduziert. In einer anderen Tätigkeit halte man sie für zu 30% arbeitsunfähig (IV-act. 68-18, 68-22). Einige Rückfragen der IV-Stelle beantwortete der MEDAS-Arzt Dr. med. B.___ am 26. Januar 2006 (IV-act. 71).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c  Im März 2006 trat die Versicherte eine Anstellung mit einem Pensum von 50% als Automatenbetreuerin bei der C.___ an (IV-act. 76-1). Die IV-Stelle verfügte daraufhin am 3. April 2006 den Abschluss der beruflichen Massnahmen (IV-act. 84). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit einer weiteren Verfügung vom 12. Mai 2006 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 49% mit Wirkung ab 1. Mai 2006 eine Viertelsrente zu (IV-act. 90-1). Am 26. Mai 2006 verfügte sie für die Zeit 1. September 2003 bis 30. April 2006 beim selben Invaliditätsgrad ebenfalls eine Viertelsrente (IV-act. 91-1). Gegen die beiden Rentenverfügungen erhob Rechtsanwalt lic. iur. Markus Roos am 9. Juni 2006 in Vertretung der Versicherten Einsprache. Er beantragte die Festsetzung des Invaliditätsgrads der Versicherten auf mindestens 54% (IV-act. 92-2; 93-16). Der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) wies die Einsprachen in Vertretung der IV-Stelle mit Entscheid vom 18. Dezember 2006 ab. Das MEDAS-Gutachten entspreche den Anforderungen der Rechtsprechung. Das Valideneinkommen belaufe sich auf Fr. 67'833.-. Ausgehend von einem Beschäftigungsgrad von 70% sei das Invalideneinkommen gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) auf Fr. 34'809.- festzulegen. Die angefochtenen Verfügungen seien nicht zu beanstanden (act. G 1.1.1). B.   B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde des Rechtsvertreters der Versicherten vom 31. Januar 2007. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids. Der Versicherten sei mit Wirkung ab 1. September 2003 eine ganze, eventualiter mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren gegen die SUVA zu sistieren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Praxis, d.h. die seit den getroffenen medizinischen Abklärungen ausgeübten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin zeigten, dass sie auch bei nicht kaufmännischen Tätigkeiten nicht in der Lage sei, mehr als 50% zu arbeiten. Insbesondere die im März 2006 aufgenommene Arbeit als Automatenbetreuerin habe sie noch während der Probezeit wegen Überforderung wieder verloren. Med. pract. A.___ habe am 14. November 2006 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als 50% arbeiten könne (act. G 1.1.4). Ab 1. Januar 2007 arbeite die Beschwerdeführerin zu 40% bei der D.___ AG als Allrounderin Büro

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Hausabwartin. Der Rechtsvertreter bemängelt die Festsetzung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin als nicht nachvollziehbar. Jedenfalls sei neben dem Abzug aufgrund des reduzierten Pensums von 50% ein weiterer Abzug von 15% vorzunehmen. Aufgrund eines Invaliditätsgrads von 70.23% habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente. Selbst wenn man von einer Arbeitsfähigkeit von 70% ausginge, resultiere unter Berücksichtigung eines Abzugs von 15% ein Invaliditätsgrad von 58.32% (act. G 1). B.b Dem Gesuch der Beschwerdeführerin entsprechend sistierte die zuständige Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts das IV-Verfahren am 1. Februar 2007 bis zur rechtkräftigen Erledigung des ebenfalls gerichtshängigen Prozesses UV 2006/53 (act. G 2). Mit Entscheid vom 14. Februar 2007 wies die Abteilung III des Versicherungsgerichts die Beschwerde in jenem Verfahren ab. Das Bundesgericht bestätigte den kantonalen Entscheid mit dem Urteil 8C_131/2007 vom 3. Januar 2008. C.   C.a Das Versicherungsgericht hob daraufhin die Sistierung des Verfahrens IV 2007/58 mit Schreiben vom 12. Februar 2008 auf (act. G 6). Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 10. April 2008 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht habe sich im Urteil vom 3. Januar 2008 auf das MEDAS-Gutachten gestützt, weshalb auf die Einwände gegen jenes Gutachten nicht weiter einzugehen sei. Betreffend Bemessung des Invalideneinkommens sei darauf hinzuweisen, dass kein Abzug von den Tabellenlöhnen vorgenommen werden könne, weil sich die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit primär auf das psychische Leiden beziehe. Auch ein teilzeitbedingter Abzug könne bei Frauen nicht gewährt werden (act. G 7). C.b In der Replik vom 15. Juli 2008 lässt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten. Beim Invalideneinkommen sei von einem Monatslohn gemäss Tabellenlöhnen von Fr. 3'959.80 auszugehen. Dies sei sogar noch zu hoch bewertet, da die Einkommen in der Region Ostschweiz bis zu 15% unter dem schweizerischen Einkommensdurchschnitt lägen. Des Weiteren sei ein Abzug von 15% zu berücksichtigen. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin liege damit über 70%, eventualiter aber über 50% (act. G 13).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.c Die Beschwerdegegnerin hält im Schreiben vom 28. Juli 2008 an ihrem Antrag fest und verzichtet auf weitere Ausführungen (act. G 15). Erwägungen: 1.    Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids vom 18. Dezember 2006 eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind auf den angefochtenen Einspracheentscheid die bis dahin geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. 2.    2.1  Unter Invalidität wird bei als Gesunden voll erwerbstätigen Personen die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn er wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente (aArt. 28 Abs. 1 IVG). 2.2  Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a). 2.3  Im vorliegenden Fall stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Realität habe gezeigt, dass sie nur noch zu 50% arbeitsfähig sei. Diesbezüglich verweist ihr Rechtsvertreter auf den gescheiterten Arbeitsversuch bei der C.___ im März/April 2006. Die dortige Personalverantwortliche hatte gegenüber der Beschwerdegegnerin am 5. Mai 2006 telefonisch ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei der Tätigkeit nicht gewachsen gewesen und habe fast doppelt so viel Zeit gebraucht als dafür vorgesehen. Um ihr eine Hilfestellung anbieten zu können, habe man ihr den Vorschlag gemacht, das Pensum bei gleichbleibendem Arbeitsanfall von 50% auf 60% zu erhöhen. Dies habe sie jedoch abgelehnt mit dem Hinweis, ihr Arzt habe ihr dies untersagt. Leider müsse der motivierte Eindruck aus den Einstellungsgesprächen revidiert und die Arbeitsmotivation eher in Frage gestellt werden (IV-act. 89). Im MEDAS-Gutachten vom 5. Januar 2006 wurde eine reduzierte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin anerkannt. So führten die Gutachter aus, die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte sollte zu 50%, und zwar

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ganztags bei reduzierter Leistung, durchgeführt werden, um ausreichende Pausen zur Erholung zu gewährleisten (IV-act. 68-22). Für gut adaptierte Tätigkeiten, die nur niedrige Anforderungen an die geistige Leistungsfähigkeit wie Konzentration und Gedächtnis stellten, wie einfache manuelle Tätigkeiten, besteht gemäss den MEDAS- Gutachtern eine Arbeitsfähigkeit von 70%, vorausgesetzt, sie müssten nicht unter einem besonderen Zeitdruck verrichtet werden (IV-act. 71-2). Der gescheiterte Arbeitsversuch im Frühjahr 2006 vermag nicht zu belegen, dass die im MEDAS- Gutachten geschätzte Arbeitsfähigkeit zu hoch bemessen wäre. Viel eher ist anzunehmen, dass die Arbeit nicht optimal geeignet war und/oder die Arbeitgeberin möglicherweise nicht das nötige Verständnis, die nötige Rücksichtnahme aufbrachte. 2.4  Die Beschwerdeführerin hatte bei der Begutachtung durch die MEDAS Ostschweiz über Konzentrationsstörungen, eine Schwindelsymptomatik, linksseitige Schulterschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm und Ausbreitung über den Nacken und Kopf mit Exazerbation bei körperlicher Anstrengung berichtet. Bei der neurologischen Untersuchung liessen sich keine fokal-neurologischen Ausfälle objektivieren; insbesondere hätten sich keine Hinweise für eine zervikale Radikulopathie oder Myelopathie ergeben, auch hätten keine Anhaltspunkte bestanden für eine peripher-vestibuläre oder zentrale Schwindelursache. Im Vordergrund seien ein zerviko-zephales Schmersyndrom sowie eine Migräne ohne Aura gestanden, aus der sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten lasse. Radiologisch hätten sich keine posttraumatischen Veränderungen ergeben. Die weiterführende zerebrovaskuläre Dopplersonographie sei unauffällig und ohne Hinweise für atheromatöse Veränderungen oder Gefässstenosen gewesen. Der psychiatrische Teilgutachter sei zur Erkenntnis gelangt, dass eine akzentuierte Persönlichkeit mit perfektionistischen und anankastischen Zügen im Vordergrund stehe. Zusätzlich habe er eine depressive Symptomatik nachweisen können, die sich langsam entwickelt habe. Bei der orthopädischen Exploration habe am Bewegungsapparat kein pathologischer Befund aufgezeigt werden können. In der beruflichen Tätigkeit sollten keine Zwangshaltungen über längere Zeit eingenommen werden müssen. Die neuropsychologische Teilgutachterin habe leichte bis mittelschwergradige kognitive Funktionsstörungen erkannt. Sie habe leichte bis mittelschwere Störungen der Lern- und Gedächtnisfähigkeit im sprachlichen und nicht-sprachlichen Bereich, der Aufmerksamkeit und der exekutiven Funktionen sowie mittelschwere Störungen der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte komplexen visuellen Verarbeitung aufgedeckt. Im Vordergrund stehe eine erheblich reduzierte allgemeine Belastbarkeit aufgrund von vegetativen und unspezifisch psychischen sowie körperlichen Symptomen. Nach Ansicht der Neuropsychologin wäre es möglich, dass bereits prämorbid ein knapp durchschnittliches kognitives Leistungsvermögen bestanden haben könnte (IV-act. 68-21 f.). Das MEDAS-Gutachten erscheint insgesamt als schlüssig und nachvollziehbar. Auf die Vorakten wird eingegangen. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der Gesamtsituation leuchten ein, das Gutachten erscheint als sorgfältig und umfassend. 2.5  Die Einschätzung von med. pract. A.___ steht nicht in direktem Widerspruch zu den Erkenntnissen der MEDAS-Gutachter. Am 20. September 2004 er hatte festgehalten, am Ziel der Arbeitsfähigkeit von 70-80% könne festgehalten werden (IVact. 32-2). Möglicherweise im Hinblick auf die IV-rechtliche Auseinandersetzung führte der Allgemeinmediziner am 14. November 2006 aus, aufgrund seiner Beobachtungen und Erfahrungen im Arbeitsprozess sei die Versicherte nicht in der Lage, mehr als 50% zu arbeiten. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50%, die auf den Autounfall vom September 2002 zurückzuführen sei (act. G 1.1.4). Diese Einschätzung vermag keine erheblichen Zweifel an der Zuverlässigkeit der MEDAS-Beurteilung auszulösen. Med. pract. A.___ verweist selbst explizit auf die von der Beschwerdeführerin berichteten Erfahrungen im Arbeitsprozess. Dabei handelt es sich um die subjektive Schilderung der Beschwerdeführerin, die die Einschätzung des Hausarztes offensichtlich massgeblich beeinflussten. Wie bereits erläutert, sind diese – nach Lage der Akten bis Dezember 2006 wenigen – Erfahrungen nicht geeignet, eine zuverlässige, vom MEDAS- Gutachten abweichende Beurteilung zuzulassen. Auf den Einsatz der Beschwerdeführerin als Automaten-Betreuerin wurde bereits eingegangen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde zudem geltend, der Wunsch der Beschwerdeführerin, neben einer Angestelltentätigkeit zusätzlich im Rahmen von 20% eine selbstständige Tätigkeit mit Ayurveda-Gesichtsmassagen aufzunehmen, habe sich als illusorisch und mit der Angestelltentätigkeit nicht vereinbar herausgestellt (act. G 1, S. 6 Rz. 21). Weder lässt sich belegen, noch wird geltend gemacht, noch ist wahrscheinlich, dass dieser Versuch aus gesundheitlichen Gründen scheiterte. Selbst wenn dem so wäre, liesse dies keine Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu. Bei dem die Beschwerdeführerin bereits

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seit längerem betreuenden Hausarzt med. pract. A.___ ist im Übrigen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass sich behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten äussern (vgl. m.w.H. etwa den höchstrichterlichen Entscheid U 84/05 vom 12. September 2006, Erw. 2.2.2.8). Mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte ist für die vorliegende Beurteilung des Sachverhalts, wie er sich im relevanten Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids zugetragen hat, nach dem Gesagten auf die MEDAS-Beurteilung abzustellen und somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer optimal adaptierten Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig ist. 3.    3.1  Zu überprüfen bleibt die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die MEDAS- Beurteilung vorgenommene Invaliditätsbemessung. Vor dem Unfall erzielte die Beschwerdeführerin bei ihrer damaligen Arbeitgeberin einen Monatslohn von Fr. 5'100.- (x13). Im Jahr 2003 hätte sie gemäss Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 13. Oktober 2003 ein Einkommen von Fr. 5'595.- inkl. 13. Monatslohn erzielt (IVact. 12-2). Im Schlussbericht vom 13. März 2006 führte die IV-Eingliederungsberaterin an, gemäss Arbeitgeberfragebogen hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2003 ein Einkommen von Fr. 5'595.- x 13 erzielen können. Bei Anstellungsbeginn im Oktober 1999 habe die Beschwerdeführerin lediglich ein Einkommen von Fr. 4'400.- erzielt. Bei unveränderter Funktionsstufe sei diese Lohnentwicklung als absolut unüblich zu bezeichnen und nicht begründbar. Für das Valideneinkommen werde das zuletzt erwirtschaftete Einkommen von Fr. 5'100.- bis 2005 aufgerechnet (IV-act. 78-1). Der Eingliederungsberaterin entging offensichtlich, dass im von der Arbeitgeberin angeführten Lohn von Fr. 5'595.- für das Jahr 2003 der 13. Monatslohn bereits eingerechnet war, was einen Jahreslohn von Fr. 67'140.- ergäbe. Im Jahr 2002 hätte der Jahreslohn Fr. 66'300.- betragen (Fr. 5'100.- x 13). Die Jahreslohnerhöhung von Fr. 840.- bzw. Monatslohnerhöhung von lediglich Fr. 70.- liegt damit deutlich unter den Lohnerhöhungen, die die Beschwerdeführerin bei jener Arbeitgeberin in den Vorjahren erzielt hatte (IV-act. 12-2) und kann nicht als unverhältnismässig hoch betrachtet werden. Vor diesem Hintergrund ist von einem Valideneinkommen von Fr. 67'140.- im

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Jahr 2003 auszugehen. Die Nominallohnentwicklung belief sich im Jahr 2004 auf +0.9, sodass das Valideneinkommen 2004 Fr. 67'744.- betrug. 3.2  Bei der Bemessung des Invaliditätsgrads sind für die beiden Vergleichseinkommen Zahlen aus derselben Vergleichsperiode beizuziehen. Da davon auszugehen ist, dass sich die beiden Einkommen in etwa gleich entwickeln, kann direkt auf die Zahlen des Jahrs 2004 abgestellt werden, ohne dass eine Aufrechnung für spätere Jahre erfolgen müsste. In Bezug auf das Invalideneinkommens ist folgendes festzuhalten: 3.2.1 Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids nicht erwerbstätig. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt hat. Angemessen erscheint es auch, auf die Löhne für Frauen im tiefsten Anforderungsniveau (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzustellen. Denn obwohl die Beschwerdeführerin früher während mehrerer Jahre als kaufmännische Angestellte gearbeitet und als solche auch recht gut verdient hatte, so reicht ihre berufliche Qualifikation dennoch nicht aus um anzunehmen, sie würde auf einem höheren Anforderungsniveau eine adaptierte Tätigkeit finden – d.h. eine qualifizierte Tätigkeit ohne grosse Anforderungen an Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit –, die sie zu 70% ausüben könnte. Im Jahr 2004 erzielten Frauen im privaten Sektor im Anforderungsniveau 4 ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 3'893.-. Aufgerechnet auf die im Jahr 2004 betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 48'585.-. 3.2.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin rügt, dass die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der gesamtschweizerischen Tabellenlöhne abgestellt hat und nicht auf die durchschnittlich tieferen in der Ostschweiz. Das Bundesgericht hält in konstanter Rechtsprechung fest, dass üblicherweise auf die Tabelle TA1, also auf die gesamtschweizerischen und nicht die regionalen Zahlen abzustellen ist. Es lehnt die Berücksichtigung regionaler Löhne von Grossregionen ab, da die versicherte Person ihre Resterwerbsfähigkeit nicht bloss in einer bestimmten Region zu verwerten vermöge (Beschluss des Gesamtgerichts vom 10. November 2005; in SZS 2007 S. 64

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte publiziertes Urteil I 424/05 vom 22. August 2006, Erw. 3.2.3; siehe auch die Urteile 9C_466/07 vom 25. Januar 2008, Erw. 4.2.1; 8C_610/07 vom 15. Mai 2008, Erw. 5.1). Auch wenn fraglich ist, ob diese Rechtsprechung zu überzeugen vermag, erscheint es im vorliegenden Fall nicht als sachgerecht, davon abzuweichen. 3.2.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt die Vornahme eines zusätzlichen Abzugs vom Invalideneinkommen von 15%. Der oftmals als "Leidensabzug" bezeichnete Abzug hat nichts mit dem Leiden zu tun. Vielmehr sollen damit jene Nachteile ausgeglichen werden, die der versicherten Person – neben der Arbeitsunfähigkeit – auf dem Arbeitsmarkt aufgrund ihrer Behinderteneigenschaft eine zusätzliche Lohneinbusse verursachen. In BGE 126 V 75 neues Fenster ff. hat das Bundesgericht festgestellt, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/ Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, d.h. dass nicht für jedes Merkmal der entsprechende Abzug zu quantifizieren ist und die einzelnen Abzüge zusammenzuzählen sind. Schliesslich ist der Abzug auf höchstens 25% zu begrenzen. Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzugs darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen. Die Beschwerdegegnerin betont in der Beschwerdeantwort zu Recht, ein "Teilzeitabzug" komme vorliegend nicht in Frage. Gemäss Statistik wirkt sich eine Teilzeitbeschäftigung bei Frauen mit einem Beschäftigungsgrad zwischen 50% und 74 % im Anforderungsniveau 4 eher lohnerhöhend, jedenfalls aber nicht lohnmindernd aus (vgl. Tabelle 6* der LSE 2004, S. 25). 3.2.4 Vorliegend fällt aber ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin gegenüber einem gesunden Konkurrenten für einen bestimmten Arbeitsplatz ein deutlich höheres Krankheitsrisiko hat. Aus der Sicht eines ökonomisch denkenden Arbeitgebers senkt dieses Risiko, dessen Verwirklichung die Gesamtlohnkosten des Betriebes erhöhen würde, den "Wert" der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin. Um dies zu https://swisslex.westlaw.com/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=BGEx126xVx75_82&AnchorTarget=BGEx126xVx75

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kompensieren und konkurrenzfähig zu bleiben, müsste sie mit einem entsprechend tieferen Lohn rechnen. Die Beschwerdeführerin weist eine deutlich verminderte Belastbarkeit auf, was sich offenbar auch bei ihrer Anstellung als Automaten-Betreuerin zeigte (IV-act. 89). Ihre Konzentrationsfähigkeit und die Gedächtnisleistung sind gemäss MEDAS-Gutachten vermindert und sie leidet unter mehreren weiteren leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Einschränkungen (IV-act. 68-22). Die Notwendigkeit der Vermeidung langandauernder Zwangshaltungen spricht eher gegen die Verrichtung reiner Schreibtischarbeit (IV-act. 71-3). Die Beschwerdeführerin ist körperlich und psychisch gegenüber einem gesunden Konkurrenten mit gleichem Teilpensum klar benachteiligt, sodass sie eine Lohneinbusse wird in Kauf nehmen müssen. Ein Abzug von den Tabellenlöhnen von 10% erscheint im konkreten Fall jedenfalls als angemessen. Das Invalideneinkommen beläuft sich damit auf Fr. 30'609.- (Fr. 48'585.- x 0.7 x 0.9). 3.3  Bei einem Valideneinkommen von Fr. 67'744.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 30'609.- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 55%. Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Selbst wenn man mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin von einem Abzug von den Tabellenlöhnen in der Höhe von 15% ausgehen wollte, würde sich am Anspruch auf eine halbe Rente nichts ändern, läge der Invaliditätsgrad in diesem Fall doch bei 57% (Invalideneinkommen: Fr. 28'908.-). 3.4  Im Beschwerdeverfahren informierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin darüber, dass diese per 1. Januar 2007 eine neue Anstellung mit einem Arbeitspensum von 40% gefunden habe. Gemäss Arbeitsvertrag vom 20./22. Dezember 2006 erzielte sie dafür ein Einkommen von Fr. 1'720.- x 13 (act. G 1.1.5). Die Beschwerdegegnerin wird gegebenenfalls in einem Revisionsverfahren abzuklären haben, ob die Beschwerdeführerin diese Anstellung längerfristig behalten konnte und ob das Arbeitspensum von 40% von ihr im konkreten Fall auch mit einem durchschnittlichen Zeitaufwand von 40% bewältigt werden kann. Nur in diesem Fall wäre es gerechtfertigt, das Invalideneinkommen gestützt auf die konkret erzielten Einkommenszahlen unter Aufrechnung auf das zumutbare Pensum von 70% neu zu bemessen. Benötigt die Beschwerdeführerin jedoch für die von der Arbeitgeberin geforderte Leistung von 40% einen über dieser Grenze liegenden Zeitaufwand, wäre

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dies zu berücksichtigen und das zumutbare Einkommen könnte nicht mit linearer Aufrechnung ermittelt werden. 4.    4.1  Die Beschwerde ist gemäss den obigen Erwägungen unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. Dezember 2006 teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin hat ab Rentenbeginn am 1. September 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 55% Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 4.2  Gemäss den Schlussbestimmungen des IVG zur Änderung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006, gilt für die am 1. Juli 2006 bei der IV hängigen Einsprachen das bisherige Recht (lit. b der Schlussbestimmungen). Somit gelangt Art. 69 Abs. 1 IVG zur Kostenpflicht von Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen im kantonalen Gerichtsverfahren nicht zur Anwendung. Gerichtskosten sind demnach keine zu erheben. 4.3  Da sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig erwiesen hat und da die Beschwerdeführerin auf jeden Fall gezwungen gewesen ist, Beschwerde zu führen, um nicht rechtswidrig behandelt zu werden, muss in Bezug auf die Kostentragungspflicht unabhängig vom konkreten Beschwerdebegehren (in Analogie zur entsprechenden Regelung bei einer Rückweisung zur weiteren Abklärung, vgl. ZAK 1987 S. 266 Erw. 5a) von einem vollumfänglichen Obsiegen der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Sie hat somit Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.  Die Beschwerde wird unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. Dezember 2006 teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die Sache wird zur Festlegung der Rentenhöhe an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.- zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 14.08.2008 Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG (Fassung bis 31. Dezember 2007). Anforderungen an medizinische Gutachten. Einkommensvergleich. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens einer zu 70% arbeitsfähigen Frau, die nach einer HWS-Distorsion unter anderem an verschiedenen neuropsychologischen Einschränkungen leidet, ist ein Abzug von 10% angemessen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. August 2008, IV 2007/58).

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