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St.Gallen Versicherungsgericht 04.06.2009 IV 2007/501

4. Juni 2009·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,986 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Art. 28 IVG. Bemessung des Invaliditätsgrads. Vorliegend kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin als Hausfrau oder als Erwerbstätige zu qualifizieren ist, da in beiden Fällen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juni 2009, IV 2007/501).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/501 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 08.07.2020 Entscheiddatum: 04.06.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 04.06.2009 Art. 28 IVG. Bemessung des Invaliditätsgrads. Vorliegend kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin als Hausfrau oder als Erwerbstätige zu qualifizieren ist, da in beiden Fällen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juni 2009, IV 2007/501). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Andrea Keller Entscheid vom 4. Juni 2009 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Bodenmann, Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen  IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt: A.   A.a A.___ meldete sich am 2. Dezember 2003 ohne Angaben über ihre Behinderung zum Bezug von IV-Leistungen (Rente) an. Als Hauptbeschäftigung gab sie an, Hausfrau zu sein (act. G 4.3). Im Arztbericht vom 19. Dezember 2003 attestierte ihr Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, für die nicht näher bezeichnete angestammte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 13. November 2003; eine leichte Arbeit, welche zwischen Sitzen und Stehen wechsle, sei ihr zu 50% zumutbar (act. G 4.11). Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, attestierte der Versicherten im Arztbericht vom 21. September 2004 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Hilfsarbeiterin) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. August 2002. Aus neurochirurgischer Sicht sei die Versicherte für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Heben bis 15 kg zu 100% arbeitsfähig; er empfehle ein psychiatrisches Gutachten (act. G 4.24). In der Folge wurde die Versicherte durch Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht und begutachtet. Im Gutachten vom 14. September 2005 führte dieser aus, aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte momentan infolge ihrer depressiven Verfassung, ihres teils stark regressiven Verhaltens sowie ihrer somatischen Symptome in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Er schätze ihre Arbeitsunfähigkeit bei einer für sie geeigneten Stelle auf maximal 30% bis 40% (act. G 4.34). Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___, beide Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierten der Versicherten im Arztbericht vom 6. Dezember 2005 für die nicht näher bezeichnete angestammte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit November 2004 (act. G 4.37). A.bAm 16. März 2006 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch. Die Abklärungsperson ermittelte diesbezüglich eine Einschränkung von 11.8% (act. G 4.51). A.c In der Folge wurde die Versicherte durch die MEDAS Zentralschweiz internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht und begutachtet. Im Gutachten vom

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 29. Juni 2007 wurden folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestellt: 1. ein chronisches, linksbetontes lumbospondylogenes, möglicherweise auch radikuläres sensibles Reizsyndrom links mit/bei Zustand nach Dekompression L4/5 links und Ausräumung des Zwischenwirbelraums am 3.12.2001, periduraler Narbenbildung mit Verdacht auf L4- Kompression links (MRT vom 9.03.2007), Retroposition von L4 gegenüber L5, Übergang in eine chronische Schmerzkrankheit; 2. eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie 3. eine anhaltende leichtgradige depressive Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21). Als ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert wurden diagnostiziert: 1. eine lumbosakrale Übergangsanomalie mit Nearthros L5 links sowie 2. eine somatoforme autonome Funktionsstörung mit/bei ausgeprägter chronischer Obstipation. Die in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit der Versicherten, die 1998 als Asylantin hierhergekommen sei, beschränke sich auf eine 2002 während zwei Monaten ausgeübte Arbeit als Küchenhilfe. Eine angestammte Tätigkeit könne vor diesem Hintergrund nicht definiert werden. Bei einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 8 kg und ohne repetitives Bücken bestehe bei der Versicherten eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70%. Dabei sei von einer ganztägigen Präsenz mit vermehrten Pausen auszugehen. Die Einschränkung sei gleichermassen durch rheumatologische und durch psychiatrische Befunde bedingt. Die im "Abklärungsbericht Haushalt" ermittelte Behinderung von 11.8% sei in Würdigung des kleinen Zweipersonenhaushalts nachvollziehbar (act. G 4.58). A.d Mit Vorbescheid vom 9. August 2007 stellte die IV-Stelle der Versicherten eine Abweisung ihres Rentengesuchs in Aussicht (act. G 4.63). Hiergegen erhob diese, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Bodenmann, am 5. Oktober 2007 Einwand und beantragte die Zusprache mindestens einer halben Invalidenrente (act. G 4.69). B.   Mit Verfügung vom 8. November 2007 wies die IV-Stelle das Begehren der Versicherten um eine Invalidenrente ab. Ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sie zu 100% als Hausfrau zu qualifizieren sei. Bei der Abklärung vor Ort sei eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einschränkung von 11.8% festgestellt worden. Unter Einbezug der Schadenminderungspflicht von den im gleichen Haushalt lebenden Familienmitgliedern resultiere keine Einschränkung, welche einen Anspruch auf eine Invalidenrente auslösen würde (act. G 4.71). C.   C.a Mit Eingabe vom 14. Dezember 2007 erhebt der Vertreter der Versicherten Beschwerde und beantragt, die Verfügung vom 8. November 2007 sei aufzuheben. Der Beschwerdeführerin sei eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% zuzusprechen. Zudem beantragt er die unentgeltliche Prozessführung. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin würde heute einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wenn sie nicht erkrankt wäre; die Qualifikation als Hausfrau sei zu Unrecht erfolgt. Beim Einkommensvergleich sei beim Invalideneinkommen ein kombinierter Leidens- und Teilzeitabzug von 15% vorzunehmen (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall seien widersprüchlich. Insgesamt sei die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufnahme einer (vollen) Erwerbstätigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich (act. G 4) C.c Am 8. Februar 2008 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (act. G 6). C.d Mit Replik vom 10. März 2008 hält der Vertreter der Beschwerdeführerin an seinen Anträgen fest (act. G 8). C.e Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf die Einreichung einer Duplik (act. G 10). Erwägungen: 1.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 E. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 E. 1b), sind vorliegend die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anwendbar. 2.    2.1 Nach aArt. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. 2.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. allgemeine Methode). Versicherte Personen mit vollendetem 20. Altersjahr (Art. 5 Abs. 1 IVG), die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. auch aArt. 28 Abs. 2 IVG; spezifische Methode, namentlich für im Haushalt tätige versicherte Personen). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 8 Abs. 3 ATSG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach aArt. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und es ist der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen bis bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (aArt. 28 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 321.201]; gemischte Methode).   2.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 150 E. 2c). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind nach der Rechtsprechung die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt hätten, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs-tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 E. 2c; BGE 117 V 194 f. E. 3b mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. E. 2b, AHI 1996 S. 197 E. 1c, je mit Hinweisen). 3.    Umstritten und zu prüfen ist in erster Linie, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder als Hausfrau tätig sein würde. 3.1 In der angefochtenen Verfügung wurde die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Hausfrau mit der "Aussage der ersten Stunde" begründet. Anlässlich der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich weiter aus, die Beschwerdeführerin habe zur hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall widersprüchliche Angaben gemacht. Im Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt vom 6. März 2006 habe sie angegeben, sie würde ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit im Bereich Küchen- oder Haushaltsarbeit verrichten (act. G 4.49). Demgegenüber habe sie im von ihr unterzeichneten Haushaltsbericht geltend gemacht, sie würde auch als Gesunde keine Erwerbstätigkeit ausüben (act. G 4.51). Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im Oktober 1998 einzig während zwei Monaten (Juni und Juli 2002) erwerbstätig gewesen ter

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei. Die gesundheitlichen Beschwerden hätten etwa im November 2003 begonnen. Zu jenem Zeitpunkt sei der Sohn der Beschwerdeführerin bereits 13 Jahre alt gewesen. Trotzdem sei die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig gewesen und habe auch keine Arbeitsstellen nachgefragt. 3.2 Diese Würdigung der Beschwerdegegnerin erscheint angesichts der Akten und der Vorbringen der Beschwerdeführerin als sehr fraglich. Wie die Beschwerdegegnerin selbst ausgeführt hat, gab die Beschwerdeführerin am 6. März 2006 - und damit noch vor der Haushaltsabklärung - an, sie würde im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit (Küchen-/ Haushaltsarbeit) nachgehen (act. G 4.49-2). Zudem klagte sie bereits unmittelbar nach ihrer Einreise in die Schweiz 1998 über Schmerzen (act. G 4.34-3 und 4.58-9); erste diesbezügliche Untersuchungen sind ab Juli 2001 dokumentiert (vgl. act. G 4.58). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin und ihr (im Verfügungszeitpunkt 17-jähriger) Sohn seit der Scheidung der Beschwerdeführerin im Juli 2002 in finanziell äusserst angespannten Verhältnissen leben und seit 1. Oktober 2003 von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen (act. G 4.30 und 4.53). Anlässlich der MEDAS- Begutachtung gab die Beschwerdeführerin an, in der Türkei nach ihrem Schulabschluss zunächst im Haushalt geholfen, dann als Tagelöhnerin auf Baumwollfeldern und in Olivenplantagen und zuletzt etwa vier bis fünf Jahre lang als Hilfsarbeiterin in einer Kleiderfabrik gearbeitet zu haben. Sie sei wegen ihrer Schmerzen nicht in der Lage, eine ausserhäusliche Tätigkeit zu leisten. Es wäre gut für sie, selber Geld verdienen zu können. Der Gang zum Sozialamt sei für sie sehr entwürdigend. Sie leide darunter, dass sie ein "Leerlaufleben" habe und ihrem Sohn nicht so nützlich sein könne, wie sie es möchte (act. G 4.58-8 f. und 4.58-31). 3.3 Letztlich braucht die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder im Haushalt tätig sein würde, vorliegend nicht beantwortet zu werden. Es resultiert nämlich in beiden Konstellationen kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. 4.    4.1 Dem MEDAS-Gutachten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte über 8 kg und ohne repetitives Bücken zu 70% arbeitsfähig ist. Zudem wird die von der Beschwerdegegnerin für den Haushalt ermittelte Einschränkung von 11.8% als nachvollziehbar bezeichnet (act. G 4.58-16 f.). Das MEDAS-Gutachten beruht auf eigenständigen interdisziplinären Abklärungen, mithin auf allseitigen Untersuchungen und ist damit für die streitigen Belange umfassend. Es wurden die Vorakten verwertet und die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden berücksichtigt. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die darin enthaltenen Schlussfolgerungen, namentlich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. Das Gutachten erfüllt mithin alle praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige Gutachten (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a), so dass grundsätzlich darauf abzustellen ist. Die Beschwerdeführerin übt denn auch keinerlei Kritik an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter. 4.2 Da die Beschwerdeführerin über keinerlei Berufserfahrung und über nur unzureichende Deutschkenntnisse verfügt, wäre für einen Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrads sowohl auf Seiten des Validen- als auch auf Seiten des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellenlöhne, Anforderungsniveau 4, abzustellen. Der Invaliditätsgrad entspricht unter solchen Verhältnissen dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Juni 2005, I 552/04, E. 3.4, und vom 19. November 2003, I 479/03, E. 3.1). Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25% gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass versicherte Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U242 S. 412 E. 4b/bb) bzw. ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten in der Lage sind. Wird bei beiden Vergleichseinkommen auf denselben Tabellenlohn abgestellt, sind die invaliditätsfremden Faktoren wie beispielsweise Alter, geringe Ausbildung und mangelhafte Deutschkenntnisse darin bereits berücksichtigt, weshalb sich ein allfälliger Abzug in solchen Fällen in der Regel auf die Berücksichtigung leidensbedingter Faktoren beschränkt. Vorliegend kann die Beschwerdeführerin nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 8 kg ausüben. Zudem besteht bei ihr aufgrund des Schmerzsyndroms ein erhöhtes

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Krankheitsrisiko. Diese Umstände rechtfertigen einen Leidensabzug von maximal 10%. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur noch einer Teilzeittätigkeit nachgehen kann, wirkt sich demgegenüber nicht lohnsenkend aus, wird Teilzeitarbeit bei Frauen im Vergleich zu Vollzeitarbeit doch sogar höher entlöhnt (vgl. T2* der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2006). Unter Berücksichtigung eines 10%igen Leidensabzugs resultierte im Rahmen eines Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 37%. Damit hätte die Beschwerdeführerin für den Fall, dass sie als (im Gesundheitsfall) Erwerbstätige qualifiziert würde, keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin als Hausfrau qualifiziert würde, wäre in erster Linie auf den "Abklärungsbericht Haushalt" vom 16. März 2006 abzustellen (act. G 4.51). Für die Invaliditätsbemessung im Haushalt stellt der nach Massgabe der Verwaltungsweisungen des BSV (Rz 3084 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand 1. Januar 2008) eingeholte Abklärungsbericht im Haushalt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage dar. Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft dies alles zu, ist der Abklärungsbericht beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2). Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend genannten Rechtsprechung eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsergebnisse (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2007, I 246/05, E. 5.2.1 mit Hinweisen).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorliegend erfüllt der Abklärungsbericht diese Anforderungen, weshalb die darin ermittelte Einschränkung von 11.8% - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - zu überzeugen vermag. Entsprechend wurde diese Einschränkung auch von den MEDAS-Gutachtern als nachvollziehbar bezeichnet. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin - wie die Beschwerdeführerin dies geltend macht - die zumutbare Mithilfe des Sohnes im Haushalt teilweise zu stark gewichtet haben sollte, liesse sich angesichts der (unbestrittenen) Umschreibung der der Beschwerdeführerin zumutbaren Tätigkeiten ausschliessen, dass der Grad der Einschränkung bei geringerer Mithilfe durch den Sohn auf ein rentenbegründendes Ausmass von mindestens 40% ansteigen würde. 4.4 Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin somit weder bei der Qualifikation als Erwerbstätige noch bei der Qualifikation als Hausfrau Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass auch bei Anwendung der gemischten Methode (falls die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige eingestuft würde) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. 5.    5.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2 Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung am 8. Februar 2008 bewilligt (act. G 6). Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin es gestatten, kann sie jedoch zur Nachzahlung der Gerichtskosten, der Auslagen für die Vertretung und der vom Staat entschädigten Parteikosten verpflichtet werden (Art. 288 Abs. 1 ZPO/SG i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG). 5.3 Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist sie von der Bezahlung zu befreien. 5.4 Der Staat ist zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin aufzukommen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verzichtete auf das Einreichen einer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kostennote. Die Entschädigung ist auf Fr. 3'500.-- festzulegen und um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Die Beschwerdeführerin wird im Sinne der Erwägungen von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.-- befreit. 3.  Der Staat hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Fr. 2'800.-- zu entschädigen.

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