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St.Gallen Versicherungsgericht 15.06.2009 IV 2007/493

15. Juni 2009·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·5,370 Wörter·~27 min·1

Zusammenfassung

Art. 16 ATSG, Art. 4, 8, 17, 18, 28, Art. 29, Art. 29ter, Art. 88bis IVG. Vorläufige Rente bis zur gutachterlichen Abklärung der verbleibenden Leistungsfähigkeit. Anspruch auf Arbeitsvermittlung bei einer zumutbaren vollzeitigen Leistungsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juni 2009, IV 2007/493).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/493 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 08.07.2020 Entscheiddatum: 15.06.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 15.06.2009 Art. 16 ATSG, Art. 4, 8, 17, 18, 28, Art. 29, Art. 29ter, Art. 88bis IVG. Vorläufige Rente bis zur gutachterlichen Abklärung der verbleibenden Leistungsfähigkeit. Anspruch auf Arbeitsvermittlung bei einer zumutbaren vollzeitigen Leistungsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juni 2009, IV 2007/493). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Philia Roth Entscheid vom 15. Juni 2009 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Regula Schmid, Engelgasse 2, 9004 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend IV-Leistungen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.    A.a N.___ (Jahrgang 1956) meldete sich am 6. Februar 2006 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Er gab an, über keine Berufsausbildung zu verfügen. Zuletzt habe er von 1997 bis 2004 als Hilfsgärtner beim Gartenbau B.___gearbeitet (IV-act. 1). Gemäss Polizeiprotokoll vom 18. März 2005 hat der Versicherte am 13. März 2005 einen Auffahrunfall erlitten (Suva-act. 9a). Er war deshalb vom 13. März 2005 bis 14. August 2005 100% arbeitsunfähig, vom 15. August 2005 bis 26. Dezember 2005 50%, und ab 27. Dezember 2005 100% arbeitsunfähig erklärt worden (Suva act. 30 und 50). Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Medizin, berichtete der IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 18. Juli 2006, der Versicherte leide an einem posttraumatischen Cervikalsyndrom seit dem 13. März 2005. Dr. C.___ führte aus, vom 27. Dezember 2005 bis 30. April 2006 habe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit 1. Mai 2006 sei der Versicherte bis auf weiteres zu 75% als Gartenbauarbeiter arbeitsunfähig (IV-act. 22). Die D.___ GmbH teilte der IV-Stelle am 3. August 2006 mit, der Versicherte habe vom 13 Dezember 2004 bis am 10. Februar 2005 bei ihr gearbeitet. Mangels Arbeit sei das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden (IVact. 23). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Ostschweiz empfahl der IV-Stelle am 18. Dezember 2006 die Durchführung einer MEDAS-Begutachtung (IV-act. 28). A.b Am 1. Oktober 2006 erlitt der Versicherte einen Herzinfarkt. Er hielt sich deshalb vom 16. Oktober bis 10. November 2006 zur kardiologischen Rehabilitation in der Klinik Gais auf. Die Ärzte führten aus, der Versicherte leide an einer koronaren Eingefässerkrankung, kardiovaskulären Risikofaktoren, einem deliranten Zustandsbild nach Reanimation (DD schwere depressive Episode mit psychotischen Syndromen, generalisierte Angststörung) sowie einem Arzneimittelexanthem. Aus kardiologischer Sicht bestehe auf Grund anhaltender thorakaler Schmerzen nach Reanimation eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis voraussichtlich am 26. November 2006. Aus psychischer Sicht sei der Versicherte voraussichtlich über längere Zeit mindestens 50% arbeitsunfähig (IV-act. 31).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Die IV-Stelle beauftragte die MEDAS am 8. März 2007 mit der Begutachtung (IVact. 42). Am 23. August 2007 erstellte die MEDAS das polydisziplinäre Gutachten. Die Ärzte gaben an, der Versicherte leide an folgenden Hauptdiagnosen (mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit): - 1. Chronisches rechtsbetontes cervikocephales Schmerzsyndrom bei dorsaler Spondylose C3-6 - 2. Schultersteife rechts bei subacrominalem Impingement und beginnender Omarthrose rechts - 3. Koronare Herzkrankheit - St. n. akut PCI und Stentimplantation Lateralast RCX am 1. Oktober 2006 - St. n. Reanimation mit Thoraxkontusion - St. n. delirantem Zustand nach Reanimation (Durchgangssyndrom) - cv. RF: Nikotinabusus, Hypercholesterinämie, familiäre Belastung - Arzneimittelunverträglichkeit (Clopidogrel/Atorvastatin). Als Nebendiagnosen (ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit) wurden Übergewicht, ein Verdacht auf Lipomatose, eine Pollakisurie sowie ein St. n. anamnestisch depressiver Episode aufgeführt. Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit gaben die Ärzte an, der Versicherte sei bisher saisonal von Frühling bis Herbst als Hilfsgärtner tätig gewesen. In den Wintermonaten habe er in verschiedenen Branchen gearbeitet, zuletzt als Hilfsgipser. Wegen einer HWS-Distorsion nach Auffahrunfall vom 13. März 2005 und schmerzhaft eingeschränkter Schulter rechts habe gemäss Hausarzt eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden, die durch ein Herzinfarktereignis am 1. Oktober 2006 mit Reanimation, Durchgangssyndrom und PCI angedauert habe. Andererseits habe der Versicherte die Tätigkeit im Gartenbau ab Mai 2007 zu 25% wieder aufgenommen. Psychiatrischerseits gehe man nach einer anamnestisch depressiven Episode von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Orthopädischerseits werde von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit in der aktuell ausgeübten Tätigkeit ausgegangen, wobei die volle Arbeitsfähigkeit als Landschaftsgärtner wegen der rechten Schulter als nicht gegeben beurteilt werde. Qualitative Einschränkungen bestünden bezüglich dem früher praktizierten Heben von schweren Lasten in Form von Betontritten, das nicht mehr möglich ist, ebenso Überkopfarbeiten, wie sie beim Schneiden von Bäumen oder Arbeiten mit der Heckenschere vorkämen und ebenfalls nicht mehr möglich seien. Aus kardinaler Sicht seien schwere körperliche Arbeiten ebenfalls zu vermeiden, zusätzlich Tätigkeiten im 24-Stunden-Schichtbetrieb oder Fliessbandarbeiten. Polydisziplinär werde von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit in der aktuell ausgeübten Tätigkeit unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen seit dem Untersuchungszeitpunkt (2. bis 4. Juli 2007) ausgegangen. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsunfähigkeit ab Untersuchungszeitpunkt. Dabei seien folgende qualitative Einschränkungen zu beachten: Kein wiederholtes Lastenheben (über 20kg), keine rechtshändige Tätigkeit über der Horizontalen, keine körperlich schweren Tätigkeiten, keine Tätigkeiten im 24- Stunden-Schichtbetrieb oder unter Dauerstress (Fliessband, Akkord). Die Ärzte bemerkten, es wäre günstig, wenn die vorhandene Arbeitsfähigkeit am langjährig (im Sommer) innegehabten Arbeitsplatz verwertet werden könnte, was aber fraglich sei (körperlich anspruchsvoller Arbeitsplatz). Wie sich eine vollständige Stellenlosigkeit auswirken würde, könne nicht sicher vorhergesagt werden. Eine psychische Verschlechterung, inklusive psychosomatischer Reaktion, wäre aber nicht unwahrscheinlich (IV-act. 48). Der RAD erachtete das Gutachten am 6. September 2007 als umfassend, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei (IV-act. 51). A.d Die IV-Stelle teilte dem Versicherten beziehungsweise seiner Rechtsvertreterin am 27. September 2007 formlos mit, dass der Versicherte keinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe, weil bei ihm keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche bestehe. Deshalb sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig. Die IV-Stelle fügte an, der Versicherte könne eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. Er habe sein Gesuch kurz zu begründen (IV-act. 62). A.e Mit Vorbescheid vom 27. September 2007 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, sie werde sein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente abweisen. Sie führte dazu aus, gemäss ihren Unterlagen bestehe seit März 2005 auf Grund des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unfalles und seit Oktober 2006 auf Grund der Herzproblematik eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In leidensangepassten Tätigkeiten bestehe hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit. Es handle sich dabei um Tätigkeiten ohne wiederholtes Lastenheben von über 20kg, keine rechtshändigen Tätigkeiten über der Horizontalen, keine körperlich schweren Tätigkeiten oder Tätigkeiten im 24-Stunden-Schichtbetrieb oder unter Dauerstress. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten könne hingegen ein vollschichtiger Einsatz zugemutet werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es liege somit keine rentenbegründende Erwerbseinbusse vor. Die IV-Stelle gab an, das Einkommen mit und ohne Behinderung sei anhand der Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2007 zu bemessen. Beim Einkommen mit Behinderung sei ein zusätzlicher Abzug von 10% begründet. In Gegenüberstellung zum Einkommen ohne Behinderung resultiere ein Invaliditätsgrad von 10%. Dieser liege unter 40%, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (IV-act. 64). Die Rechtsvertreterin des Versicherten teilte der IV- Stelle am 29. Oktober 2007 mit, die IV-Stelle habe die Abweisung des Rentenbegehrens sowie die Abweisung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung in Aussicht gestellt. Der Invaliditätsgrad werde mit 10% angegeben. Diese Beurteilung stehe in krassem Widerspruch zum MEDAS-Gutachten. Gemäss diesen sei der Versicherte seit dem Unfall vom 13. März 2005 durchgehend zwischen 50% und 100% arbeitsunfähig erklärt worden sei. Ab dem 14. März 2006 bestehe deshalb Anspruch auf eine ganze Rente. Aus den qualitativen Einschränkungen ergebe sich, dass der grobmotorisch im Schwerarbeitsbereich tätige Versicherte nur schwer in einer adaptierten Tätigkeit eingegliedert werden könne. Vor diesem Hintergrund sei es unverständlich, dass die IV-Stelle auch Eingliederungsmassnahmen abgelehnt habe. Zufolge Umstellung von einer grobmotorischen auf eine leichte Tätigkeit sowie unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges sei von einer verminderten Arbeitsfähigkeit von 25% auszugehen. Der Versicherte habe deshalb Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Bis dahin sei ihm gemäss seiner Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsgärtner von 50% eine halbe Rente auszurichten (IV-act. 66). A.f  Mit Verfügung vom 9. November 2007 wies die IV-Stelle gemäss Vorbescheid den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Sie führte zu den Einwänden des Versicherten aus, ein zusätzlicher Abzug von den Tabellenlöhnen sei dann gerechtfertigt, wenn eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte versicherte Person nur noch leichte Tätigkeiten ausführen könne. Dem Versicherten seien noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, weshalb ein gesamthafter Abzug von 10% gerechtfertigt sei. Betreffend berufliche Massnahmen werde auf die Mitteilung vom 27. September 2007 verwiesen. Der Versicherte sei gesundheitlich bei der Stellensuche nicht eingeschränkt. Für die Berechnung des Rentenanspruchs werde die zumutbare Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten und nicht in der bisherigen Tätigkeit berücksichtigt (IV-act. 67). B.    B.a Gegen diese Verfügung reicht der Versicherte am 11. Dezember 2007 Beschwerde ein und beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 9. November 2007 sowie die Gewährung einer ganzen Invalidenrente vom März 2007 (richtig März 2006) bis August 2007 und einer halben Invalidenrente ab September 2007. Sodann sei festzustellen, dass er Anspruch auf berufliche Massnahmen habe. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er seit zweieinhalb Jahren arbeitsunfähig sei und wegen seinem im Oktober 2006 erlitten Herzinfarkt ohnehin nicht eingliederungsfähig gewesen sei. Dennoch stelle die Beschwerdegegnerin für die Rentenberechnung einzig auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ab. Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit werde von der MEDAS bestätigt. Der Beschwerdeführer habe deshalb ab März 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. In einer adaptierten Tätigkeit seien zahlreiche Einschränkungen zu beachten, was eine Eingliederung erschwere, da ihm unter anderem auch keine Fliessbandarbeit zumutbar sei. Ohne Eingliederungshilfe sei es dem unter den Unfallfolgen und den Folgen des Herzinfarkts leidenden Beschwerdeführer nicht möglich, eine adaptierte Tätigkeit zu finden. Er habe bislang in unterdurchschnittlich entlohnten Tätigkeiten gearbeitet. Sodann habe er auf leichte Tätigkeiten umzustellen. Unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges sei von einer verminderten Arbeitsfähigkeit von 25% auszugehen, weshalb er Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen habe. Bis dahin habe er Anspruch auf eine halbe Rente gemäss seiner Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf von 50% (G act. 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2008 die Feststellung eines Rentenanspruchs des Beschwerdeführers von März 2006 bis September 2007. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin führt aus, mit der Beschränkung der Verfügung auf das Rentenbegehren habe sie den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" nicht verletzt, denn es habe ein "Schaden" in Form einer drohenden rentenbegründenden Invalidität gefehlt, dessen Eintritt in Erfüllung der allgemeinen Schadenminderungspflicht mittels beruflicher Eingliederungsmassnahmen hätte verhindert werden müssen. Die Arbeitsvermittlung bilde nicht Teil des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente". Weil der Beschwerdeführer es unterlassen habe, gegen ihre Mitteilung vom 27. September 2007 eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, sei vorliegend einzig die Rentenfrage zu beurteilen. Bei der Invaliditätsbemessung könne vollumfänglich auf die Schlussfolgerungen im MEDAS-Gutachten abgestellt werden, wonach der Beschwerdeführer ab Juli 2007 unter Berücksichtigung gewisser qualitativer Einschränkungen zu 100% arbeitsfähig sei. Auf dem im invalidenversicherungsrechtlich massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt seien körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten durchaus in ausreichender Anzahl vorhanden. Zu denken seien etwa an leichte Fabrikarbeiten in der Produktion mit Überwachungsfunktionen. Deshalb stehe fest, dass die dem Beschwerdeführer ab Juli 2004 (richtig Juli 2007) attestierte 100%-ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten mangels einer relevanten Erwerbseinbusse keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge. Hingegen habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine befristete Rente von März 2006 bis September 2007. Er sei während eines Jahrs ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen und habe das Wartejahr somit Ende Februar 2006 erfüllt. Bis auf das MEDAS-Gutachten fehlten Arbeitsfähigkeitsschätzungen für zumutbare Tätigkeiten in einem anderen Beruf, weshalb die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit massgebend sei. Diese habe von März bis September 2006 75% und danach 100% betragen, weshalb ohne genaue Ermittlung der Vergleichseinkommen feststehe, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 75% einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründe. Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit sei die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung erst zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert habe, weshalb ein Rentenanspruch von März 2006 bis September 2007 gegeben sei (G act. 8). B.c Der Beschwerdeführer verzichtete innert Frist auf eine Replik (G act. 10). Erwägungen:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.   Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 9. November 2007 entwickelt hat, sind die auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Rechtsänderungen (5. IV-Revision) nicht anwendbar. 2.   2.1  Nach aArt. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Für die Invaliditätsbemessung sind zunächst die medizinischen Vorbedingungen für eine Tätigkeit der versicherten Person von Bedeutung. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beschreiben und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind in der Folge eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung ihr noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256. E. 4; ZAK 1982 S. 34). 2.2  Ist eine versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu durchschnittlich 40% arbeitsunfähig gewesen, so entsteht ein Rentenanspruch (aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG). Unter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG ist die durch den Gesundheitsschaden bedingte qualitative und/oder quantitative Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 130 V 99 E. 3.2). Die einjährige Wartezeit gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% vorliegt (AHI 1998 S. 124 E. 3c). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (aArt. 29 IVV). Auch vor der Anmeldung liegende Zeiten von Arbeitsunfähigkeit sind zu berücksichtigen (ZAK 1966 S. 58; BGE 117 V 26 E. 3b; BGE 121 V 264; Urteil des Bundesgerichts i/S C. vom 2. März 2000 [I 307/99]). ter

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3  Nach den Akten war der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsgärtner nach dem Auffahrunfall vom 13. März 2005 bis 22. Mai 2005 zu 100%, vom 23. Mai 2005 bis 14. August 2005 zu 75% und vom 15. August 2005 bis 26. Dezember 2005 zu 50% arbeitsunfähig. Vom 27. Dezember 2005 bis 30. April 2006 wurde er zu 100% und vom 1. Mai 2006 bis 30. September 2006 zu 75% arbeitsunfähig erklärt. Nach dem Herzinfarkt am 1. Oktober 2006 bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 1. Mai 2007, die bis zur Begutachtung auf 75% herabgesetzt wurde. Anlässlich der Untersuchung an der MEDAS stellten die Ärzte fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Hilfsgärtner noch zu 50% arbeitsfähig sei, weil die Tätigkeit für sein Herz körperlich zu schwer sei, um sie ganztags auszuführen. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei kein wiederholtes Lastenheben (über 20kg), keine rechtshändige Tätigkeit über der Horizontalen, keine körperlich schweren Tätigkeiten, keine Tätigkeiten im 24-Stunden- Schichtbetrieb oder unter Dauerstress (Fliessband, Akkord) zumutbar seien. Nach Ablauf der Wartezeit anfangs März 2006 konnte vom Beschwerdeführer, obwohl Hilfsarbeiter, noch nicht im Sinn einer Selbsteingliederung ein Wechsel auf eine andere, adaptierte Hilfstätigkeit erwartet werden, welche eine Erwerbseinbusse vermieden hätte. Der Herzinfarkt am 1. Oktober 2006 führte zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Seither war der Beschwerdeführer mindestens 75% arbeitsunfähig erklärt worden. Eine Einschätzung der adaptierten Tätigkeit erfolgte erst mit der Begutachtung durch die MEDAS im Juli 2007. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer zu 25% weiterhin als Hilfsgärtner angestellt. Ab der Begutachtung war dem Beschwerdeführer klar, dass ihm eine leichte Tätigkeit zu 100% zumutbar sei und die Tätigkeit als Hilfsgärtner nicht ideal für seine Beschwerden wäre, weil sie körperlich zu anstrengend sei. Er wäre somit im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gehalten gewesen, eine vollzeitige leidensadaptierte Tätigkeit zu suchen und anzunehmen. Die Ärzte der MEDAS haben empfohlen, dem Beschwerdeführer sowie dem Arbeitgeber nach dem IV-Bescheid noch eine Zeit für die Umstellung zu geben. Der IV-Bescheid ist am 9. November 2007 erfolgt. Die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bestand jedoch schon seit Juli 2007. Deshalb rechtfertigt es sich, die dreimonatige Anpassungsfrist im Sinn von Art. 88 IVV von Juli 2007 bis Ende September 2007 anzusetzen. Davor ist auf die Arbeitsfähigkeitszeugnisse der behandelnden Ärzte abzustellen. Das Wartejahr ist bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anfangs März 2006 abgelaufen. Der Beschwerdeführer hat deshalb ab März 2006 auf Grund der mindestens 75%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsgärtner gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG Anspruch auf eine ganze Rente. Diese läuft bis Ende Juni 2007, beziehungsweise wegen Art. 88 IVV bis Ende September 2007. Im Hinblick auf einen allfälligen Eingliederungsanspruch verlängert sich dieser Rentenanspruch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in den konkreten Hilfsarbeiter-Verhältnissen nicht automatisch, bis Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen wären. 2.4  Zu prüfen bliebt aber, ob auf Grund der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Oktober 2007 besteht, weshalb ein Einkommensvergleich gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) durchzuführen ist. Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens in der Sommerhälfte des Jahres jeweils als Hilfsgärtner und in den Wintermonaten als Hilfsarbeiter in verschiedenen Bereichen tätig. Über das durchschnittliche Einkommen früherer Jahre sind keine Angaben vorhanden. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, das Valideneinkommen an Hand der Tabellen im Anhang der LSE zu ermitteln. Im Jahr 2006 verdienten Männer im tiefsten Anforderungsniveau bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 4'732.-- monatlich (Tabelle TA1 der LSE 2006). Bei der im Jahr 2006 durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden entspricht dies Fr. 4'933.-- bzw. Fr. 59'197.-- im Jahr. Seit Eintritt des Gesundheitsschadens hat der Beschwerdeführer wieder 25% als Hilfsgärtner gearbeitet. Diese Tätigkeit ist ihm gemäss den Ärzten der MEDAS noch zu 50% zumutbar. Eine leidensadaptierte Tätigkeit wäre ihm jedoch zu 100% zumutbar. Die Tätigkeit als Hilfsgärtner ist somit nicht als ideal zu betrachten, weil sie körperlich zu schwer ist. Das bedeutet auch, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit nicht vollumfänglich ausschöpft. Deshalb ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls auf die Tabellen der Lohnstrukturerhebung abzustellen. Damit wird auch ein allfällig unterdurchschnittliches Einkommen vor oder nach Eintritt des Gesundheitsschades parallelisiert (vgl. BGE 134 V 322). Bei der Verwendung der statistischen Werte sowohl für das Validen- wie das Invalideneinkommen kann eine Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2007 unterbleiben. Das Valideneinkommen beträgt somit Fr. 59'197.--. bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.5  Die Beschwerdegegnerin hat beim Invalideneinkommen einen zusätzlichen Abzug von 10% angenommen. Der Beschwerdeführer machte geltend, bei der Invaliditätsbemessung sei der Leidensabzug auf 25% festzusetzen. Der oftmals als "Leidensabzug" bezeichnete Abzug hat nichts mit dem Leiden zu tun. Die statistischen Tabellenlöhne werden auf der Grundlage von Daten gesunder Arbeitnehmer erhoben. Deshalb erleiden die versicherten Personen mit einer Gesundheitsbeeinträchtigung bei der Bemessung des Invalideneinkommens an Hand der statistischen Daten einen Nachteil. Dieser bewirkt - neben der Arbeitsunfähigkeit - auf den realen Arbeitsmarkt bezogen eine zusätzliche Lohneinbusse (vgl. BGE 126 V 75 neues Fenster zum Leidensabzug). Vorliegend fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit gegenüber einem gesunden Konkurrenten behinderungsbedingt nicht oder nur sehr eingeschränkt in der Lage ist, bei Bedarf Überstunden zu leisten, und ein grösseres Krankheitsausfallsrisiko hat. Aus der Sicht eines ökonomisch denkenden Arbeitgebers senkt dieses Risiko, dessen Verwirklichung die Gesamtlohnkosten des Betriebes erhöhen würde, den "Wert" des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer. Um dies zu kompensieren und konkurrenzfähig zu bleiben, müsste er mit einem entsprechend tieferen Lohn rechnen. Der Beschwerdeführer ist körperlich gegenüber einem gesunden Konkurrenten benachteiligt, sodass er eine Lohneinbusse wird in Kauf nehmen müssen. Jedoch hätte er bei der Entlohnung als vollzeitig Tätiger keinen Teilzeitnachteil in Kauf zu nehmen. Die gesundheitlich bedingten Einschränkungen sind bereits von der MEDAS beurteilt worden. Die Ärzte sind der Ansicht, dass eine vollzeitige Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. Die qualitativen Einschränkungen sind deshalb nicht nochmals beim zusätzlichen Abzug zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen erscheint der von der Beschwerdegegnerin ermessensweise festgesetzte Abzug von 10% als angemessen. Besonders ausgeprägte Nachteile, die einen maximalen Abzug von 25% begründen würden, sind vorliegend nicht gegeben. Das Invalideneinkommen beläuft sich demnach auf Fr. 53'277.--. 2.6  Bei einem Valideneinkommen von Fr. 59'197.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 53'277.-- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 10%. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.   https://swisslex.westlaw.com/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=BGEx126xVx75_82&AnchorTarget=BGEx126xVx75

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   3.1  Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung von Eingliederungsmassnahmen, wenn auf die Leistungsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit abgestellt werde. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, der Beschwerdeführer habe keine Verfügung verlangt, nachdem ihm die Abweisung von Arbeitsvermittlungsmassnahmen mitgeteilt worden sei, weshalb die Arbeitsvermittlung nicht Streitgegenstand sei. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413 E. 1a mit weiteren Hinweisen). Aus der Mitteilung vom 27. September 2007 betreffend Arbeitsvermittlung geht unmissverständlich hervor, dass eine Verfügung verlangt werden kann. Ein ausdrückliches Gesuch um Erlass einer Verfügung befindet sich nicht in den Akten. Aus dem Einwand der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2007 geht hervor, dass sie wohl irrtümlich davon ausgegangen ist, die Mitteilung vom 27. September 2007 stelle auch einen Vorbescheid dar. Sie hat nämlich ausgeführt, die Beschwerdegegnerin habe die Abweisung des Rentengesuchs sowie die Abweisung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung in Aussicht gestellt. Danach folgten materielle Ausführungen zum Rentenanspruch sowie zum Anspruch auf berufliche Massnahmen. Damit hat die Rechtsvertreterin zwar kein förmliches Gesuch um Erlass einer Verfügung gestellt. Indessen ist die Beschwerdegegnerin in der Verfügungsbegründung vom 9. November 2007 auf die beruflichen Massnahmen eingegangen, indem sie auf die Mitteilung vom 27. September 2007 verwiesen und deren Inhalt bestätigt hat. Damit ist die Arbeitsvermittlung beziehungsweise der Anspruch auf berufliche Massnahmen bei richtiger Interpretation der Verfügung vom 9. November 2007 Verfügungsgegenstand geworden. Demzufolge ist Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens auch der Anspruch auf berufliche Massnahmen. 3.2  Die Beschwerdegegnerin hat Arbeitsvermittlungsmassnahmen abgelehnt mit der Begründung, beim Beschwerdeführer bestehe keine gesundheitsbedingte

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einschränkung bei der Stellensuche, sondern er sei in einer adaptierten Hilfsarbeitertätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Dagegen hat der Beschwerdeführer eingewendet, er könne nur schwer eingegliedert werden, weil er von einer grobmotorischen zu einer feinmotorischen Tätigkeit wechseln müsse und keine Fliessbandarbeit zumutbar sei. Gemäss aArt. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG haben eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes. Invalid bezieht sich dabei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu aArt. 4 und 8 IVG auf den Gesundheitsschaden, der sich über die Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt. Arbeitsunfähig ist demnach eine versicherte Person, die infolge eines Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann. Bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Befug hat die versicherte Person andere ihr offenstehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 8). Gemäss der bundesgerichtlichen Auslegung von aArt. 18 IVG liegt eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 81 E. 6a mit Hinweis), d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen. Anspruch hat etwa, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Januar 2003 i/S H. [I 240/02]; siehe auch Urteil vom 15. Juli 2002 i/S. F [I 421/01] E. 2c; Urteil vom 12. August 2002 i/S. Q. [I 403/01]; Urteil vom 3. März 2005 i/S. K. [I 554/04]; AHI 2003 S. 270 E. 2c). Unter Beachtung dieser Voraussetzungen betrachtet das Bundesgericht bei voller Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeiten den Invaliditätsbegriff im Sinn von Art. 18 abs. 1 Satz 1 IVG als nicht erfüllt an. Denn die invalidenversicherungsrechtliche Arbeitsvermittlung bezwecke konkret eingetretene oder unmittelbar drohende

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte invaliditätsbedingte Einschränkungen bei der Stellensuche durch die Inanspruchnahme spezieller Fachkenntnisse der Versicherungsorgane auszugleichen (vgl. Urteil vom 24. März 2006 i/S. M. [I 458/05] E. 4.1). Diese Rechtsprechung gilt auch nach Inkrafttreten der 4. IV-Revision (Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2005 i/S L. [I 776/04]). Damit hat das Bundesgericht die Arbeitsvermittlung für versicherte Personen, denen eine adaptierte Arbeitsfähigkeit vollumfänglich zugemutet wird, ausgeschlossen. 3.3  Abweichend davon hat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine Zeit lang konsequent die Auffassung vertreten, eine derart enge Auslegung lasse sich mit dem Wortlaut von Art. 18 IVG nicht in Übereinstimmung bringen. Denn eine spezielle Invalidität kumulativ zur Arbeitslosigkeit verlange das Gesetz gemäss seinem Wortlaut nicht. Auch Hilfsarbeiter, die aufgrund der Behinderung nur noch für einen ganz engen Ausschnitt aus dem Arbeitsmarkt überhaupt vermittelbar seien, in jenen seltenen Arbeitsplätzen aber voll arbeitsfähig wären, seien genauso in ihrer Arbeitsvermittlung eingeschränkt wie Hilfsarbeiter, die nur noch teilweise arbeitsfähig erklärt worden seien(vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2004 i/S. R. [IV 2003/15]). Sodann schränke der Verweis auf gesundheitliche Einschränkungen bei der Stellensuche selbst, welche das Bewerbungsgespräch an sich erschweren, die Arbeitsvermittlung auf wenige ganz spezielle Fälle ein, was nicht Sinn und Zweck der Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG sein könne. Vielmehr soll die Hilfe bei der Stellensuche allen versicherten Personen (zum Beispiel nach einer Umschulung) als letzte Phase der Eingliederung offen stehen. Ebenso wenig könne der allgemeine Grundsatz der Schadenminderungspflicht diese Einengung rechtfertigen, denn die Schadenminderungspflicht könne nicht soweit gehen, dass sie einen bestimmten Leistungstyp des Gesetzes praktisch illusorisch werden lasse. Die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG seien also immer dann erfüllt, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung eine versicherte Person zur Aufgabe der Arbeitsstelle zwinge und sich gleichzeitig die Zahl der noch in Frage kommenden Stellen gegenüber früher deutlich vermindert habe. Ausserdem sei das Ziel der Arbeitsvermittlung grundsätzlich eine geeignete Arbeitsstelle zu vermitteln und die Arbeitslosigkeit zu beseitigen. Eine Zusammenarbeit mit dem RAV erlaube die Kombination der jeweiligen Stärken der beteiligten Verwaltungsstellen, so dass auch allen Besonderheiten der aufgrund einer Gesundheitsbeeinträchtigung Stellenlosen Rechnung getragen werden könne. Der einzige Unterschied der Arbeitsvermittlung der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidenversicherung zur Arbeitslosenversicherung sei nämlich, dass die Arbeitslosigkeit krankheitsbedingt sei (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Mai 2001 [IV 2000/47]). 3.4  Was das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in langjähriger Praxis vertreten hat, wird nun anlässlich der 5. IV-Revision wiederaufgenommen. Gemäss dem neuen Art. 18 Abs. 1 IVG haben arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Gleich wie bei aArt. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bezieht sich der neu eingesetzte Begriff arbeitsunfähig (statt invalid) auf den unterdessen in Kraft getretenen Art. 6 ATSG, der die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in einer adaptierten Tätigkeit umfasst. Demzufolge ist von einer sachlich identischen, formal aber neuen Lösung mit einem modifizierten Wortlaut auszugehen. Wie der Botschaft des Bundesrates zur 5. IV-Revision vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (5. Revision) zu entnehmen ist, sieht Art. 18 IVG vor, dass alle stellenlosen Personen, die ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die IV haben, somit auch Hilfsarbeiterinnen und Hilfsarbeiter, die in einer angepassten Hilfstätigkeit noch voll arbeitsfähig sind. Durch die Ausweitung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung der IV, welche auf die Vermittlung von gesundheitlich eingeschränkten Personen spezialisiert ist, können die Eingliederungsinstrumente für unqualifizierte Versicherte verbessert werden. Dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit dem regionalen Arbeitsvermittlungszentren der ALV (RAV) vorgesehen (BBL 2005 4459, S. 4524). Art. 18 Abs. 1 IVG wurde vom Parlament unverändert angenommen und somit auch die vom Bundesrat vorgeschlagene Interpretation (vgl. Protokoll der Nationalratssitzung vom 21. März 2006 S. 28 sowie Protokoll der Ständeratssitzung vom 25. September 2006 S. 3, Amtliches Bulletin 05.052). Indem der Gesetzgeber im Ergebnis eine "materielle" authentische Interpretation des Gesetzes vorgenommen hat, ist die bisherige Praxis des Bundesgerichts als unzureichend beurteilt worden. Es ist auf die erwähnte Praxis des Versicherungsgerichts abzustellen. Diese Lösung rechtfertigt sich umso mehr, als jedenfalls ein formell neues Gesuch zum genau gleichen Ergebnis führt: Die IV-Stelle hat ein - neurechtliches - Arbeitsvermittlungsverfahren durchzuführen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.5  Nach dem Gesagten haben auch Hilfsarbeiter Anspruch auf Arbeitsvermittlung, die in einer adaptierten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sind. In der bisherigen Tätigkeit sind sie sowieso gesundheitsbedingt eingeschränkt. Der Beschwerdeführer war zwölf Jahre lang als Hilfsgärtner von Frühjahr bis Herbst bei der gleichen Arbeitgeberin angestellt und hat diese Tätigkeit im Umfang von 25 % im Mai 2007 wiederaufgenommen (IV-act. 48 S. 2). Gemäss der gutachterlichen Einschätzung ist ihm seine bisherige Tätigkeit als Hilfsgärtner noch zu 50% zumutbar, weil er keine schweren Lasten (über 20 kg) mehr heben und keine Überkopfarbeiten mehr ausführen könne. Dagegen ist eine adaptierte Tätigkeit unter folgenden qualitativen Einschränkungen zu 100% zumutbar: Kein wiederholtes Lastenheben, keine rechtshändige Tätigkeit über der Horizontale sowie keine körperlich schwere Tätigkeit im 24-Stunden-Schichtbetrieb oder unter Dauerstress (Fliessband, Akkord). Dennoch haben sich die MEDAS-Ärzte für einen Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz ausgesprochen, auch wenn die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit höher ist. Sie haben angegeben, es wäre sicherlich günstig, wenn die vorhandene Arbeitsfähigkeit voll am langjährig (im Sommer) innegehabten Arbeitsplatz verwertet werden könnte, was aber fraglich sei (körperlich anspruchsvoller Arbeitsplatz). Wie sich eine vollständige Stellenlosigkeit psychisch auswirken würde, könne nicht sicher vorhergesagt werden. Eine psychische Verschlechterung inklusive psychosomatische Reaktion wäre aber nicht unwahrscheinlich (IV-act. 48 S. 21). Der Beschwerdeführer hat die Arbeit bei seinem langjährigen Arbeitgeber als Hilfsgärtner im Mai 2007 wieder aufgenommen und zeigt damit auch seinen Willen zur Arbeit. Damit sind die objektiven Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen erfüllt. 3.6  Zusammenfassend sind dem Beschwerdeführer deshalb Arbeitsvermittlungsmassnahmen zuzusprechen. 4.   4.1  Im Sinn der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 9. November 2007 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer vom 1. März 2006 bis 30. September 2007 Anspruch auf eine ganze Rente sowie Anspruch auf Arbeitsvermittlungsmassnahmen hat. Die Sache wird zur Festsetzung und zur Ausrichtung der geschuldeten Leistung sowie zur

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Durchführung von Arbeitsvermittlungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 4.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin unterliegt. Da sie gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des st. gallischen Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (sGS 350.1) Teil der Sozialversicherungsanstalt und damit Teil einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt ist, kommt Art. 95 Abs. 3 VRP (Befreiung von der Pflicht zur Übernahme amtlicher Kosten) nicht zur Anwendung (vgl. Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., 2003, Rz 792). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 4.3  Bei diesem Verfahrensausgang ist praxisgemäss von einem vollen Obsiegen auszugehen, weshalb die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Die Parteientschädigung bemisst sich gemäss Art. 61 lit. g ATSG nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 9. November 2007 betreffend Invalidenrente aufgehoben und dem Beschwerdeführer vom 1. März 2006 bis 30. September 2007 eine ganze Rente im Sinn der Erwägungen zugesprochen; Die Sache wird zur Festsetzung und Ausrichtung der geschuldeten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 9. November 2007 betreffend Arbeitsvermittlungsmassnahmen aufgehoben und die Sache zur Durchführung von Arbeitsvermittlungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 15.06.2009 Art. 16 ATSG, Art. 4, 8, 17, 18, 28, Art. 29, Art. 29ter, Art. 88bis IVG. Vorläufige Rente bis zur gutachterlichen Abklärung der verbleibenden Leistungsfähigkeit. Anspruch auf Arbeitsvermittlung bei einer zumutbaren vollzeitigen Leistungsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juni 2009, IV 2007/493).

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IV 2007/493 — St.Gallen Versicherungsgericht 15.06.2009 IV 2007/493 — Swissrulings