© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/466 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 10.07.2020 Entscheiddatum: 24.04.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 24.04.2009 Art. 28 Abs. 1 IVG. Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit gemäss einem medizinischen Gutachten; Bemessung des Invalideneinkommens bei Ausüben einer angepassten Tätigkeit nach Eintritt der Invalidität, bei welcher der Versicherte indessen die Arbeitsfähigkeit nicht ausschöpft (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2009, IV 2007/466). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_467/2009. Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 24. April 2009 in Sachen H.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Braun, Oberdorfstrasse 6, Postfach, 8887 Mels, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt: A. A.a Der 1974 geborene H.___ beantragte am 2./10. Mai 2005 bei der Invalidenversicherung wegen eines seit 1997 bestehenden chronischen Rückenleidens die Ausrichtung einer Rente. Er gab an, er habe bis 1993 eine Lehre in einem Hotel [als Koch] gemacht und sei von 1997 bis 2004 zu 100 % als Filialleiter in einem EDV- Geschäft tätig gewesen. Seit Oktober 2004 sei er zu 50 % als Techniker/Verkäufer bei der Z.___ beschäftigt. Vom 18. Januar bis 18. Oktober 2004 sei er voll arbeitsunfähig gewesen, seither sei er zu 50 % arbeitsunfähig (IV-act. 12). A.b Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, gab in seinem Arztbericht vom 17. Mai 2005 bekannt, der Versicherte habe wegen Rückenbeschwerden seinen Beruf als Koch aufgeben müssen. Am 20. Januar 2004 habe er ihn dann wieder wegen Rückenbeschwerden aufgesucht und sei an sechs Tagen arbeitsunfähig gewesen. Seither habe keine Konsultation mehr stattgefunden. A.c Das EDV-Geschäft gab in seiner Arbeitgeberbescheinigung vom 24. Mai 2005 an, der Versicherte sei von Dezember 1998 bis September 2004 im Betrieb tätig und Filialleiter gewesen. Im Jahr 2002 habe er Fr. 53'143.55, im Jahr 2003 Fr. 58'702.40 verdient. Sein letzter Arbeitstag sei der 24. Januar 2004 gewesen. Ab Februar 2004 habe er Krankentaggeld bezogen. Der Arbeitgeber habe aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt (IV-act. 26). A.d Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, gab im Arztbericht vom 6. Juni 2005 bekannt, es lägen beim Versicherten ein chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Osteochondrosen L1/2, Osteochondrose L5/S1 mit kleinvolumigem rechtsmedialbetontem Diskusprolaps, geringe Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1, und eine Pseudospondylolisthesis L5/S1, sowie eine reaktiv depressive Verstimmung vor. Der Versicherte sei vom 30. Januar bis 17. Oktober 2004 voll arbeitsunfähig gewesen und seither betrage seine Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit mit Beratung und Verkauf von Computern und
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zubehör sowie technischem Support bis auf Weiteres 50 %. Wegen zunehmender Rückenbeschwerden im Sitzen oder nach längerem Stehen sei das Bewältigen der Arbeit als Geschäftsleiter mit einer Arbeitszeit von täglich 9 bis 11 Stunden unmöglich geworden und der Versicherte habe den Arbeitsplatz gewechselt. Wechselnde Belastungen (Sitzen, Stehen, Gehen) seien möglich. Gegenwärtig sei ein Einsatz halbtags zumutbar, geplant sei ein Ausbau. Ein weitergehender Einsatz wäre auch in einer anderen Tätigkeit nicht erreichbar (IV-act. 30-1 bis 7/17). Den Beilagen war zu entnehmen, dass sich der Versicherte auf seine Zuweisung hin vom 9. bis 28. August 2004 zur stationären Therapie in der Rehabilitationsklinik Valens aufgehalten hatte. In ihrem Bericht vom 15. September 2004 hatte die Klinik erklärt, der Versicherte sei (bei den Diagnosen eines chronisch-rezidivierenden lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit/bei Osteochondrose L1/2 und Osteochondrose L5/S1 mit kleinvolumigem rechtsmedialbetontem Diskusprolaps ohne Wurzelkompression und geringer Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 sowie Pseudospondylolisthesis L5/S1) nach einer Phase der vollen Arbeitsunfähigkeit seit dem 30. August 2004 für leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit einer maximalen Gewichtsbelastung von 17.5 kg für Heben horizontal (wie für seine Arbeit als Filialleiter) zu 100 % arbeitsfähig. Die bisherige Tätigkeit sei vom Belastungsprofil her ideal gewesen, sei ihm aber gekündigt worden. Das relevante Problem sei eine allgemein reduzierte körperliche Belastbarkeit, die nicht allein durch die Funktionsstörung der LWS erklärt werden könne. Die arbeitsbezogene körperliche Leistungsfähigkeit entspreche weiterhin einer leichten bis mittelschweren Arbeitsbelastung (Hantieren mit Gewichten bis maximal 15 kg). Auch im psychiatrischen Konsilium habe sich soweit beurteilbar keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben (IV-act. 30-10 ff./17). A.e In einer Arbeitgeberbescheinigung vom 8. Juli 2005 gab die Z.___ an, der Versicherte sei seit dem 18. Oktober 2004 als Computertechniker mit einer Arbeitszeit von 5 Stunden täglich an fünf Arbeitstagen pro Woche (bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %) angestellt (IV-act. 32). A.f Nach Rückfrage beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Invalidenversicherung gab die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen eine rheumatologische und psychiatrische Begutachtung des Versicherten einschliesslich Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in Auftrag. Das
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG (AEH) erstattete am 31. März 2006 sein Gutachten. Diagnostiziert wurde darin ein chronisches lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit/bei a) Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Flachrücken, linkskonvexer thorakaler Skoliose, b) ausgeprägter muskulärer Insuffizienz und Dekonditionierung, c) leichter muskulärer Dysbalance und d) Diskusdegeneration L1/2, kleinvolumigem medial-betontem Diskusprolaps L5/S1, geringen Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 (MRI der LWS vom 31.03.2004). Die ursprüngliche Tätigkeit als Koch sei längerfristig aufgrund der Gewichtslimiten sowie der einzunehmenden vorgeneigten Körperpositionen nicht zumutbar. Leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten (wie die Tätigkeit als Techniker/Verkäufer im IT-Bereich) seien dem Versicherten ganztags zumutbar unter Einhaltung von zusätzlichen Pausen von insgesamt zwei Stunden pro Tag. Einschränkungen bestünden bezüglich Überkopfarbeiten, vorgeneigten Rumpfpositionen im Sitzen und Stehen und länger andauerndem Knien (diese Tätigkeiten bzw. Haltungen sollten nicht länger als während maximal drei Stunden über den Tag verteilt vorkommen). Nach Rücksprache mit dem psychiatrischen Gutachter bestehe aus psychiatrischer Sicht keine zusätzliche Minderung der Arbeitsfähigkeit. Arbeitsbezogen liege das relevante Problem in einer verminderten Belastungstoleranz der gesamten WS bei ungenügender Kraftausdauer der Haltemuskulatur im gesamten Rumpf. Es sei eine vorübergehende Beibehaltung der Arbeitsfähigkeit von 50 % am gegenwärtigen Arbeitsplatz zu empfehlen. Eine Steigerung der "Arbeitsfähigkeit" dort scheine aufgrund der Auftragslage nicht möglich zu sein. Anzustreben sei daher ein Stellenwechsel, sinnvollerweise mit Hilfe der IV; allenfalls seien auch Umschulungsmassnahmen zu prüfen (IV-act. 44). A.g Im psychiatrischen Gutachten vom 29. Mai 2006 (Untersuchungsdatum: 3. März 2006) wurden als Diagnosen eine mittelgradige depressive Störung, bestehend seit Frühjahr 2004, und eine Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlichen und vermeidenden Anteilen angegeben. Durch die depressive Störung seien die Antriebsleistung, die Merkfähigkeit und Konzentration und die allgemeine Belastbarkeit bezüglich Stresstoleranz leicht beeinträchtigt. Die Tätigkeit als Filialleiter mit einem Arbeitspensum von 9 bis 11 Stunden pro Tag und hohen Anforderungen an Konzentration, Flexibilität und Stresstoleranz sei nicht mehr bzw. noch zu maximal 50 % (4 Stunden pro Tag) mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit zumutbar. Die Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte körperliche Leistungsfähigkeit, ohne besondere Stressbelastung (bezüglich Verantwortung und Zeitdruck), im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen auszuüben und mit der Möglichkeit zu Pausen wegen der derzeit noch bestehenden raschen Erschöpfbarkeit, bestehe in einem zeitlichen Rahmen von ca. sechs Stunden (unter Einflechtung entsprechender Pausen). Sie sei bei erfolgreicher Rehabilitationsarbeit steigerungsfähig (IV-act. 49). A.h Der RAD beschrieb am 6. Juni 2006 die Arbeitsfähigkeit des Versicherten zusammenfassend aufgrund der eingereichten Gutachten und hielt dafür, der Versicherte sei bei der Stellensuche eingeschränkt (Planung und Ausführung; IV-act. 50). A.i Mit Schlussbericht vom 4. August 2006 stellte die IV-Eingliederungsberaterin fest, der Versicherte habe berichtet, er sei neu nun (zu 30 %) als Teilhaber in das Computerfachgeschäft des Kollegen eingestiegen. Er arbeite ca. 4 Stunden pro Tag und verdiene dabei zurzeit Fr. 1'600.--. Angesichts seiner früheren Berufstätigkeit seien die Voraussetzungen für einen Umschulungsanspruch des Versicherten erfüllt, weshalb ein Berufsberater zu beauftragen und der Betrieb an Ort und Stelle abzuklären sei. Der Versicherte fühle sich für die jetzige Tätigkeit beruflich gut gerüstet. Von Vorteil wären nach seinen Angaben zwar noch Kenntnisse in Netzwerksupport, doch beanspruche der Aufbau der Unternehmung bereits seine ganzen Kräfte. Er halte ausserdem dafür, nur zu 50 % und nicht an sechs Stunden am Tag arbeitsfähig zu sein. Das Valideneinkommen 2003 mache Fr. 58'702.-- aus (IV-act. 55). A.j In den Akten liegt ein Arbeitsvertrag vom 6. Januar 2006 mit einer vereinbarten Arbeitszeit von 24 Stunden pro Woche (IV-act. 57). A.k Am 17. November 2006 führte die IV-Stelle eine Abklärung an Ort und Stelle im Betrieb durch. Der Abklärungsbeauftragte erhob in einem Betätigungsvergleich eine Einschränkung von 46 %. Der Versicherte verdiene als Teilhaber gegenwärtig einschliesslich Umsatzbeteiligungen monatlich Fr. 1'850.-- mit einer Arbeitszeit von 22 bis 25 Stunden pro Woche. Die Unternehmung arbeite noch mit Verlust. Der Versicherte sei im Betrieb mit zwei Personen vor allem für die Technik zuständig, verfüge in der PC-Branche aber nicht über einen Berufs- oder Ausbildungsausweis. Mit
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der attestierten medizinischen Restarbeitsfähigkeit von 72 % bestehe bei einem Valideneinkommen von Fr. 58'702.-- (letzter Lohn als Filialleiter 2003) kein Rentenanspruch. Der Versicherte habe wohl seine Leistungsfähigkeit bisher nicht voll ausgeschöpft. Ein Berufszeugnis könnte ihn weiterbringen. Es sei daher die Berufsberatung einzuschalten; ein Leistungsanspruch sei angesichts des früheren Berufsabschlusses gegeben (IV-act. 61). A.l Dem Verlaufsbericht der Berufsberatung vom 27. Juni 2007 ist zu entnehmen, dass der Versicherte eigentlich über ausreichende Kenntnisse für seine jetzige berufliche Tätigkeit verfüge. In Frage kämen allenfalls methodisch-didaktische Kurse. Nach Angaben des Versicherten gehe das Geschäft zurzeit so gut, dass er eigentlich mehr Stunden arbeiten könnte. Hauptziel sei seine Tätigkeit im Geschäft, da er seine Arbeitszeit dort je nach seiner gesundheitlichen Verfassung anpassen könne. Motivation und Einsatz für die Suche nach einer möglichen beruflichen Massnahme seien insgesamt bislang nicht genügend gewesen. Es sei aber festzustellen, dass der Versicherte nicht anders könne, einerseits sei er als Teilhaber in der Unternehmung mit Teilzeitarbeit verwurzelt, andererseits wolle er zusätzlich eine Fachhochschule besuchen. Die subjektive Limite der Belastbarkeit liege bei 50 % (IV-act. 69). Im Bericht vom 27./28. Juni 2007 wurde festgehalten, die Suche nach beruflichen Massnahmen müsse eingestellt werden. Der Versicherte habe eine leidensadaptierte Anstellung. Er verzichte auf berufliche Massnahmen. Er halte dafür, mit seiner Arbeitszeit von 50 % an der Limite seiner Leistungsfähigkeit zu sein und selbst diese nur realisieren zu können, weil er die Arbeitszeit frei einteilen und auch einmal ganz fehlen könne. Von der Belastungsfähigkeit her hätten berufliche Massnahmen keinen Platz mehr. Ausserdem fehlten dem Versicherten auch die Voraussetzungen für weiterführende, qualifizierende Ausbildungen. Das Invalideneinkommen sei anhand des Tabellenlohns im Bereich Informatikdienste, Dienstleistungen für Unternehmen, Niveau 4, zu bestimmen (IV-act. 70). A.m Mit einem Vorbescheid stellte die IV-Stelle der damaligen Rechtsvertretung des Versicherten am 13. Juli 2007 in Aussicht, dessen Rentengesuch bei einem Invaliditätsgrad von 35 % (Valideneinkommen Fr. 57'794.--, Invalideneinkommen Fr. 37'418.--) abzuweisen. Es sei ihm zumutbar, in seiner selbständigen Tätigkeit als
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Teilhaber einer Informatikfirma unter Einhaltung von Pausen von täglich zwei Stunden ganztags adaptiert zu arbeiten (IV-act. 74 f.). A.n Am 16. August 2007 reichte die Einrichtung der beruflichen Vorsorge eine Stellungnahme ein und machte geltend, die zusätzlichen Pausen von zwei Stunden pro Tag machten bei einer in dem versicherten Betrieb (wo der Versicherte Filialleiter gewesen war) üblichen Arbeitszeit von 8.5 Stunden einen Ausfall von 24 % aus. Mit dem Pensum von 50 % in seiner GmbH schöpfe der Versicherte seine Leistungsfähigkeit nicht voll aus. Wenn die Auftragslage keine Erhöhung des Arbeitspensums zulasse, werde dadurch kein Versicherungsanspruch begründet. Sollte der Versicherte nicht mehr in der Unternehmung tätig sein können, würde sie die Situation neu prüfen. Allerdings müsste dann die Bereitschaft zu ernsthaften Bemühungen um eine Berufsqualifikation oder sonstige Massnahmen vorhanden sein (IV-act. 81). A.o Der Versicherte liess am 5. September 2007 durch den neu bestellten Rechtsvertreter einwenden, er verzichte nicht auf berufliche Massnahmen. Vielmehr sei ihm eine bessere Verwertung der Leistungsfähigkeit in der gegenwärtigen Tätigkeit nicht möglich und er sei deswegen auf solche Massnahmen angewiesen. Bereits 2003 habe er mehr als Fr. 58'000.-- verdient. In der Tätigkeit als Verkaufsleiter bestehe nicht eine Leistungsfähigkeit von 72 %, sondern gar keine. Er könne gemäss dem Gutachten nur sechs und nicht 6.5 Stunden täglich adaptiert arbeiten, was einem Ausfall von rund 30 % entspreche. Die jetzige Tätigkeit sei zumindest teilweise adaptiert, doch könne er das angenommene Invalideneinkommen nicht erzielen. Ob es andere vergleichbare Stellen gebe, sei offen geblieben. Da er ähnlich wie ein Selbständigerwerbender arbeite, käme anstelle eines Einkommensvergleichs auch ein Betätigungsvergleich in Frage. Ein solcher habe eine Einschränkung von 46 % ergeben (IV-act. 84). A.p Mit Verfügung vom 6. November 2007 lehnte die Sozialversicherungsanstalt/IV- Stelle des Kantons St. Gallen den Rentenanspruch des Versicherten ab. Zu vergleichen seien ein Valideneinkommen von Fr. 61'388.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 42'500.-- (LSE 2004, angepasst auf 2007, bei einem Leidensabzug von 10 %). Sie stelle fest, dass der Versicherte bei der gegenwärtigen selbständigen Tätigkeit zu bleiben wünsche. Bei konkret durchführbaren beruflichen Eingliederungsmassnahmen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte könne der Berufsberater konsultiert werden. Da die selbständige Tätigkeit erst nach Eintritt der Invalidität aufgenommen worden sei, könne nicht auf das gegenwärtige deklarierte Einkommen oder auf den Betätigungsvergleich abgestellt werden (IVact. 85). B. Gegen diese Verfügung richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Braun für den Betroffenen am 27. November 2007 erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei ab Januar 2005 eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie vor dem Rentenentscheid berufliche Massnahmen prüfe. Im August 2004 hätten erhebliche Diskrepanzen in den ärztlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestanden. Mit der Bemessung des Valideneinkommens auf Fr. 61'388.-- sei der Beschwerdeführer einverstanden. Hingegen gehe es nicht an, für das Invalideneinkommen auf die LSE 2004 für einfache und repetitive Tätigkeiten abzustellen. Der Beschwerdeführer besitze eine Berufsausbildung und habe als Filialleiter gearbeitet, weshalb ihm unqualifizierte Arbeit nicht zumutbar sei. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sei von der gegenwärtigen, adaptierten Tätigkeit und vom tatsächlichen Verdienst auszugehen. Der Beschwerdeführer verdiene in der Unternehmung mit seinem Teilpensum rund Fr. 20'000.-- pro Jahr. Mit seiner Teilhaberschaft könne er zurzeit kein zusätzliches Einkommen generieren. Auch ein Ausbau der Teilzeittätigkeit sei nicht ohne weiteres möglich. Werde nicht auf den tatsächlichen Verdienst abgestellt, habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine anderweitige qualifizierte Arbeit und berufliche Massnahmen. Darauf habe er nicht verzichtet. Selbst wenn mit Tabellenlöhnen gerechnet werde, so richtigerweise mit jenen in den Informatikdiensten. Zudem sei dem Beschwerdeführer den ärztlichen Angaben zufolge ein Pensum von 72 % zumutbar. Vom entsprechenden Einkommen von Fr. 38'650.-- sei noch ein Abzug von 20 % vorzunehmen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 50 %. Auch bei einem Betätigungsvergleich ergäbe sich eine Einschränkung von rund 50 %. C.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In der Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe trotz abgeschlossener Lehre als Koch und EDV-Kenntnissen nur in einem einzigen Jahr ein Einkommen erzielt, das über dem Hilfsarbeitereinkommen gemäss LSE liege. Die übrige Zeit habe sich sein Einkommen stets weit unter dem Hilfsarbeiterlohn bewegt. Als Valideneinkommen dürfe deshalb nicht mehr als das Hilfsarbeitereinkommen 2006 von Fr. 59'197.-berücksichtigt werden. In einer adaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aufgrund seines höheren Pausenbedarfs an sechs Stunden täglich einsatzfähig. Verglichen mit der effektiven Einsatzzeit eines Gesunden (in Berücksichtigung der regulären Pausen) von 7.84 Stunden pro Tag entspreche das einem Anteil von 76.53 % der Norm. Die aktuelle Tätigkeit sei adaptiert und keine Hilfsarbeit. Dass zurzeit Verluste erwirtschaftet würden und der Beschwerdeführer deshalb keinen angemessenen Lohn erhalte, sei für den Einkommensvergleich nicht massgebend. Selbst wenn man berücksichtige, dass der Beschwerdeführer weniger flexibel als ein gesunder Arbeitnehmer sei, wäre er mindestens wie ein Hilfsarbeiter zu entlöhnen. Ohne Gesundheitsschaden würde er somit das gleiche Einkommen erzielen wie vormals als Filialleiter. Bei einer Leistungsfähigkeit von 76.53 % der Norm betrage das Invalideneinkommen Fr. 45'303.--, das Valideneinkommen beziffere sich auf Fr. 59'197.--, womit sich ein Invaliditätsgrad von 23 % ergebe. D. In seiner Replik vom 1. Februar 2008 beanstandet der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die postulierte Reduktion des Valideneinkommens auf ein Hilfsarbeitereinkommen. Als Invalideneinkommen sei das tatsächliche Einkommen von rund Fr. 20'000.-- pro Jahr zu betrachten. Ein höherer Verdienst in dieser unbestrittenermassen adaptierten Tätigkeit sei mindestens zurzeit nicht möglich. Als Versichertem, der in gehobener Stellung tätig gewesen sei, könne dem Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit in einer offensichtlich gegenüber früher untergeordneten Stellung nicht zugemutet werden. Wolle man dennoch die Tabellenlöhne bemühen, wäre auf den Wirtschaftszweig Informatikdienste zurückzugreifen. Umgerechnet auf 42.5 Wochenarbeitsstunden ergäbe sich ein Einkommen von Fr. 52'480.--. Eine Einsatzfähigkeit von sechs Stunden täglich entspreche rund 70 % eines normalen Pensums von 42.5 Arbeitsstunden pro Woche.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Invalideneinkommen betrage somit Fr. 36'736.--. Nach Abzug von 20 % (Teilzeitpensum, gesundheitliche Limiten, unterdurchschnittliches Valideneinkommen) ergebe sich ein Betrag von Fr. 29'388.--. E. Die Beschwerdegegnerin hat am 8. Februar 2008 auf die Erstattung einer Duplik verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 6. November 2007 entwickelt hat, sind die auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Rechtsänderungen nicht anwendbar. 1.2 Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers bei einem Invaliditätsgrad von 31 % abgelehnt. Bezüglich beruflicher Massnahmen hat sie festgehalten, der Beschwerdeführer wolle in seiner gegenwärtigen Tätigkeit verbleiben; falls er aber konkret durchführbare Eingliederungsmassnahmen zu treffen beabsichtige, könne er den Berufsberater konsultieren. Es ist davon auszugehen, dass damit auch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen (zurzeit) abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer lässt in diesem Verfahren im Hauptstandpunkt eine Rente beantragen, eventualiter eine Rückweisung der Sache zur Prüfung beruflicher Massnahmen vor dem Rentenentscheid. Strittig ist demnach zunächst der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Ergäbe sich allerdings, dass ohne Eingliederungsmassnahmen ein Rentenanspruch in Frage steht, so gehörte zum Streitgegenstand notwendigerweise auch die Frage, ob die Verwaltung den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" beachtet und eine allfällige Pflicht des Beschwerdeführers zu Massnahmen korrekt in Anspruch genommen habe. 2.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. 2.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG Art. 16 ATSG anwendbar. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222). 2.3 Für das Valideneinkommen ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (Bundesgerichtsentscheid i/S J. vom 15. Juni 2007, I 575/06; vgl. BGE 134 V 325 E. 4.1). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1). 2.4 Dr. B.___ hat dem Beschwerdeführer erstmals ab dem 30. Januar 2004 eine (volle) Arbeitsunfähigkeit attestiert. Damals stand dieser in einem seit 1998 innegehabten Arbeitsverhältnis und war als Filialleiter tätig. Zwar ist das betreffende Arbeitsverhältnis nach Angaben des Arbeitgebers aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden, doch kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung auch an einer wirtschaftlich vergleichbaren anderen Stelle weiterhin ein Einkommen in der bisher erreichten Höhe erzielt hätte. Gemäss IK-Auszug war das
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einkommen stetig angestiegen und hatte im Jahr 2003 einen Betrag von Fr. 58'702.-erreicht. Es rechtfertigt sich, als Valideneinkommen für das hier massgebliche Jahr 2005 (bei einer Nominallohnentwicklung von 100.9 % und 101 %) einen Wert von Fr. 59'823.-- einzusetzen. 3. 3.1 Im Hinblick auf die Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens sind zunächst die medizinischen Vorbedingungen von Bedeutung. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beschreiben und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind in der Folge eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4; ZAK 1982 S. 34). Ob die versicherte Person eine ihr zumutbare Tätigkeit auch tatsächlich ausübt, ist für die Invaliditätsbemessung hingegen unerheblich (Rz 3046 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen erlassenen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung = KSIH). 3.2 Die zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit als Filialleiter war dem Beschwerdeführer nach der Einschätzung von Dr. B.___ nicht mehr zumutbar. Die Klinik Valens dagegen hatte diese Arbeit für den Beschwerdeführer als ideal bezeichnet und festgehalten, er sei in dieser leichten wechselbelastenden Tätigkeit mit einer maximalen Gewichtsbelastung von 17.5 kg seit dem 30. August 2004 wieder vollständig arbeitsfähig. Das AEH hat bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zwischen der früheren und der nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit aufgenommenen Tätigkeit im IT-Bereich nicht unterschieden. Anders das psychiatrische Gutachten. Es hielt dafür, weil die bisherige Tätigkeit ein Arbeitspensum von 9 bis 11 Stunden umfasst und hohe Anforderungen an Konzentration, Flexibilität und Stresstoleranz gestellt habe, sei sie dem Beschwerdeführer nicht mehr bzw. nur noch zu 50 % und auch dabei nur mit reduzierter Leistungsfähigkeit möglich. 3.3 Da für den Rentenanspruch der Invalidenversicherung die Erwerbsfähigkeit massgebend ist, verstanden als das Unvermögen, auf dem gesamten für den
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherten in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 121 V 331 E. 3b), ist ausschlaggebend, welche Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit besteht. Es kann aufgrund der verlässlichen gutachterlichen Stellungnahmen davon ausgegangen werden, dass in einer solchen leichten Tätigkeit (ohne besondere Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit [Überkopfarbeiten, vorgeneigte Rumpfpositionen im Sitzen und Stehen, länger andauerndes Knien], ohne besondere Stressbelastung, im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen auszuüben und mit der Möglichkeit zu Pausen) insgesamt eine Arbeitsfähigkeit in einem zeitlichen Rahmen von ca. sechs Stunden besteht (die restliche Tagesarbeitszeit von 2.4 Stunden hat dem Beschwerdeführer als Pausen zur Verfügung zu stehen). Die Leistungsfähigkeit entspricht somit dem Umfang von rund 70 % eines Vollzeitpensums. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung statistische Werte (Tabellenlöhne) beigezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, Bundesgerichtsentscheid i/S C. vom 19. Juni 2008, 9C_81/2008). Der Beschwerdeführer hat nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung - im Oktober 2004 - eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Er übt sie gemäss der Arbeitgeberbescheinigung in einem Pensum von 50 % (gemessen an der Arbeitsfähigkeit) bzw. von 59 % (gemessen an der Arbeitszeit) aus. Auf ein Vollpensum bezogen arbeitete er demnach bei Annahme eines monatlichen Verdienstes von rund Fr. 2'300.-- im Jahr 2005 auf einem Einkommensniveau von Fr. 55'200.-- (tatsächlicher Lohn mal 2, ohne 13. Monatslohn) bzw. von Fr. 46'920.-- (tatsächlicher Lohn mal 8.5/5,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ohne 13. Monatslohn). Nach eigenen Angaben leistete er ausserdem im Durchschnitt weniger als fünf Stunden pro Tag (22 bis 25 Stunden pro Woche), so dass der auf der Grundlage der Arbeitszeit berechnete Jahresverdienst als weniger verlässlich erscheint und eher auf ein Einkommen von Fr. 55'200.-- abzustellen ist. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es sich bei den angegebenen Einkommen um solche aus einer Tätigkeit in einer im Aufbau befindlichen Unternehmung handelt, deren Teilhaber der Beschwerdeführer selber ist. Es drängt sich daher ein Vergleich mit den Durchschnittslöhnen auf, wie sie das Bundesamt für Statistik erhoben hat. Dabei die unter dem Durchschnitt aller Zweige liegenden Einkommen im Bereich Informatikdienste für einfache und repetitive Tätigkeiten (im Jahr 2005 von Fr. 54'347.-- (gemäss LSE 2004, Fr. 4'291.-- mal 12, angepasst um die Nominallohnentwicklung bis 2005 von 1 %, bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.8 statt 40 Stunden pro Woche) heranzuziehen, ist allerdings vorliegend nicht am Platz, kann der Beschwerdeführer doch auf eine mehrjährige Erfahrung in der Branche zurückgreifen und arbeitet nach der Aktenlage nicht in einer Hilfstätigkeit. Berücksichtigte man dagegen als Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens des Beschwerdeführers das Durchschnittseinkommen im Niveau 3, so ergäbe sich ein Betrag von Fr. 74'486.-- (Fr. 5'881.-- mal 12, aufgewertet um 1 %, bei einer Arbeitszeit von 41.8 Stunden), was in Bezug auf das Valideneinkommen eine Angleichung erforderlich machen würde. Es rechtfertigt sich aber stattdessen die Annahme, dass das angemessene Lohnniveau für die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers keinesfalls tiefer liegt als dasjenige des allgemeinen Durchschnittseinkommens für Hilfstätigkeiten aller Zweige, somit also bei 100 % Beschäftigung bei Fr. 58'389.-- (Fr. 4'679.-- im Jahr 2005, umgerechnet auf 41.6 Arbeitsstunden pro Woche, gemäss Anhang 2 der Textausgabe IV). 4.2 Wie oben dargelegt ist dem Beschwerdeführer entgegen seiner Selbsteinschätzung nicht lediglich eine Arbeitsleistung von 50 %, sondern eine solche von 70 % eines Vollpensums medizinisch zumutbar. Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % macht das gemäss den Tabellen festgestellte, minimale Jahreseinkommen Fr. 40'872.-- aus. Der Beschwerdeführer ist somit zumutbarerweise in der Lage, auf alle Fälle ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Denn wird von dem genannten statistischen Einkommen ein Abzug von 10 % (was als Maximum zu betrachten ist) vorgenommen, so stellt sich das Invalideneinkommen des
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers auf Fr. 36'785.-- und der Invaliditätsgrad (im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 59'823.--) macht 39 % aus. Angemerkt werden kann im Übrigen, was allerdings nicht ausschlaggebend ist, dass nach Angaben des Beschwerdeführers eine Ausweitung der ausgeübten Erwerbstätigkeit unter betrieblichem Aspekt möglich gewesen wäre. 4.3 Es kann schliesslich angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, ein solches Einkommen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch anderweitig zu erzielen. Die Zumutbarkeit eines Berufswechsels findet dort eine Grenze, wo die Verweisungstätigkeit zur bisherigen Tätigkeit unter Berücksichtigung der damit verbundenen beruflichen und sozialen Stellung zu sehr kontrastiert (Ueli Kieser, Der praktische Nachweis des rechtserheblichen Invalideneinkommens, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 54 ff, und insbesondere S. 56 und Fn 18 mit dem Verweis auf ein Vier-Stufen-Schema; vgl. auch Rudolf Rüedi, Im Spannungsfeld zwischen Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrundsatz bei der Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, a.a.O., S. 33 f.). Diese Grenze wäre vorliegend nicht tangiert. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt den Eventualantrag, die Sache zur Prüfung beruflicher Massnahmen vor dem Rentenentscheid zurückzuweisen. Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte versicherte Personen haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 124 V 109 f. E. 2a). Die Umschulung hat die versicherte Person in die Lage zu versetzen, eine solche Tätigkeit auszuüben (BGE 122 V 79 E. 3b/bb, BGE 100 V 19). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt eine versicherte Person, wenn sie wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den ihr ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von mindestens etwa 20 % erleidet (Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S A. vom 22. Januar 2004, I 91/03, und i/S F. vom 9. April 2002, I 167/03; BGE 124 V 110 f. E. 2b; AHI 2000 S. 62 E. 1; AHI 1997 S. 80 E. 1b; Ulrich Meyer, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 125). Die Voraussetzung dieser Mindesteinbusse ist beim Beschwerdeführer erfüllt. Die Beschwerdegegnerin stellte indessen bei ihren Abklärungen fest, dass der Beschwerdeführer für seine berufliche Tätigkeit ausreichend Kenntnisse besitze, dass er die Voraussetzungen für eine weiterführende, qualifizierende Ausbildung nicht mitbringe und dass er an der besetzten Stelle bleiben wolle, wo er für sich keine für eine Massnahme freie Kapazität mehr sah. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass sie keine beruflichen Massnahmen aufnahm und den Anspruch des Beschwerdeführers am 6. November 2007 abwies. Aus den von ihm benannten Hinderungsgründen zeigt sich, dass er berufliche Massnahmen zum massgeblichen Zeitpunkt nicht ernsthaft aufzunehmen beabsichtigte. Er forcierte vielmehr die Rentenfrage. Nichts anderes ergibt sich aus dem Rechtsbegehren in diesem Verfahren, welches ebenfalls auf einen Verzicht auf berufliche Massnahmen hinausläuft. Bestünde ohne berufliche Massnahmen ein Anspruch auf eine Rente, so wäre die Verwaltung wie oben erwähnt schon von sich aus verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer die möglichen, geeigneten und zumutbaren Massnahmen abzuverlangen, um den Rentenanspruch sofern möglich zu verhindern. Dies ist hier nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat dennoch angesichts des Minderverdienstes von mehr als 20 % grundsätzlich Anspruch auf berufliche Massnahmen. Vorausgesetzt ist allerdings zusätzlich, dass es entsprechende zweckmässige Möglichkeiten gäbe. Sollten sich die Verhältnisse in diese Richtung ändern, so dass (etwa durch einen Stellenwechsel oder andere Sachverhaltsentwicklungen) konkrete berufliche Massnahmen in Aussicht genommen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden könnten, welche der Beschwerdeführer anstrebt, wird er sich wieder anmelden können, wie es ihm die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung in Aussicht gestellt hat. Die Verfügung ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2 Nach Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP). Diese sind ermessensweise auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die Gerichtskosten von Fr. 600.-- unter Anrechnung des bezahlten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. bis
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 24.04.2009 Art. 28 Abs. 1 IVG. Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit gemäss einem medizinischen Gutachten; Bemessung des Invalideneinkommens bei Ausüben einer angepassten Tätigkeit nach Eintritt der Invalidität, bei welcher der Versicherte indessen die Arbeitsfähigkeit nicht ausschöpft (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2009, IV 2007/466). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_467/2009.
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