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St.Gallen Versicherungsgericht 18.09.2008 IV 2007/464

18. September 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,276 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Entgegen der Ansicht beider Parteien war vorliegend über die Invaliditätsbemessung bereits rechtskräftig verfügt worden. Anfechtungsgegenstand war nur noch der Wegfall der Härtefallrente. Dieser hat rückwirkend zu erfolgen, da die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2004 bereits EL-Bezügerin war (vgl. lit. d Abs. 2 der IVG-Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. Mai 2003); die EL ist ebenfalls auf den 1. Januar 2004 zu erhöhen (Abs. 1 der IVV Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. Mai 2003) [Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. September 2008, IV 2007/464].

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/464 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.06.2020 Entscheiddatum: 18.09.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 18.09.2008 Entgegen der Ansicht beider Parteien war vorliegend über die Invaliditätsbemessung bereits rechtskräftig verfügt worden. Anfechtungsgegenstand war nur noch der Wegfall der Härtefallrente. Dieser hat rückwirkend zu erfolgen, da die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2004 bereits EL-Bezügerin war (vgl. lit. d Abs. 2 der IVG-Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. Mai 2003); die EL ist ebenfalls auf den 1. Januar 2004 zu erhöhen (Abs. 1 der IVV Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. Mai 2003) [Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. September 2008, IV 2007/464]. Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 18. September 2008 in Sachen B.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Züst, Bahnhofstrasse 14, Postfach 849, 9430 St. Margrethen,  gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte  betreffend Anpassung Härtefallrente Sachverhalt: A.    A.a  B.___, Jahrgang 1950, meldete sich im Oktober 2001 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an. Sie leide an depressiven Verstimmungen, Angstzuständen, Herzbeschwerden, Müdigkeit, Schlaflosigkeit und Atemschwierigkeiten (IV-act. 2). Der Allgemeinmediziner Dr. med. A.___ diagnostizierte im der IV-Stelle am 15. November 2001 zugestellten Arztbericht eine larvierte Depression mit Somatisierung. Eine allfällige Arbeitsunfähigkeit resultiere höchstens aus psychischen Gründen (IV-act. 9). Am 17. Januar 2002 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch. Bei einer Qualifikation zu 70% als Hausfrau und zu 30% als Erwerbstätige errechnete die Abklärungsperson eine Einschränkung im Haushalt von 13% (IV-act. 15-6). Im Auftrag der IV-Stelle begutachteten der Psychiater Dr. med. C.___ und Assistenzarzt D.___ von der Sozialpsychiatrischen Beratungsstelle die Versicherte. Im Gutachten vom 25. Oktober 2002 nennen sie die Diagnose der Panikstörung ohne Agoraphobie seit ca. Juli 1999 bei histrionischer Persönlichkeit. Die Versicherte sei aufgrund der psychischen Störung seit März 2000 in der freien Wirtschaft arbeitsunfähig. Im Haushalt sei sie wegen derselben Störung seither zu 13% eingeschränkt (IV-act. 25). Mit Verfügung vom 13. Juni 2003 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. März 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 40% infolge Härtefalls eine halbe Rente zu (IV-act. 42). A.b Der Rechtsvertreter der Versicherten lic. iur. Peter Hofmann machte am 9. April 2005 geltend, ihre psychischen Probleme hätten sich nicht zuletzt aufgrund der äusserst schwierigen finanziellen Lage von ihr und ihrem Ehemann verschlechtert (IVact. 60). Die IV-Stelle trat auf das Revisionsgesuch mit Verfügung vom 21. Juli 2005 nicht ein, da im Gesuch keine neuen Tatsachen geltend gemacht würden (IV-act. 68). Auf Einsprache der Versicherten vom 18. August 2005 und ergänzender Begründung vom 13. Oktober 2005 hin (IV-act. 69; 75) widerrief die IV-Stelle ihre

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nichteintretensverfügung am 6. März 2006 (IV-act. 83). Für den 29. September 2006 setzte sie eine weitere Haushaltabklärung an; diese konnte jedoch wegen Unwohlsein der Versicherten nicht durchgeführt werden. Am 4. Oktober 2006 fand das Abklärungsgespräch in den Räumlichkeiten der IV-Stelle statt. Die Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung von 23.25%. Unter Beibehaltung der Gewichtung 30% Erwerb und 70% Haushalt resultierte ein Invaliditätsgrad von insgesamt 46.28% (IVact. 107). Beim Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG in Zürich gab die IV-Stelle zudem eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag. Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___, Fachärzte FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie die Physiotherapeutin G.___ erstatteten am 21. September 2006 ein somatisches Teilgutachten (IV-act. 99). Das psychiatrische Teilgutachten erarbeiteten Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, am 20. November 2006 (IV-act. 106). Mit Schreiben vom 9. Februar 2007 verwiesen Dr. F.___ und Dr. I.___ auf eine interdisziplinäre Konsensusbesprechung. Die Versicherte sei weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig (IV-act. 111; vgl. auch IV-act.106, 99). A.c  Mit Vorbescheid vom 2. Mai 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie gedenke, das Rentenerhöhungsgesuch bei einem Invaliditätsgrad von 46.25% abzuweisen (IV-act. 118). Auf Anfrage der IV-Stelle hielt Dr. H.___ am 9. Juli 2007 fest, die vorliegenden psychiatrischen Diagnosen bzw. deren Auswirkung würden die im Haushaltabklärungsbericht festgestellten Einschränkungen von 23.25% medizinisch begründen (IV-act. 125). Die IV-Stelle verweigerte daraufhin am 21. August 2007 verfügungsweise die Erhöhung der Rente (IV-act. 127). Nach missglückter Zustellung wegen falscher Adressierung versandte die IV-Stelle die Verfügung am 23. August 2007 nochmals mit A-Post an den Rechtsvertreter der Versicherten (IV-act. 128). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.d Mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 setzte die IV-Stelle die halbe Rente ab 1. November 2007 auf eine Viertelsrente herab. Aufgrund der Bestimmungen der 4. IV- Revision werde der Versicherten nur noch eine Viertelsrente ausgerichtet. Die Reduktion der Leistung werde durch die Erhöhung der Ergänzungsleistungen (EL) ausgeglichen (IV-act. 129). B.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Züst in Vertretung der Versicherten am 26. November 2007 Beschwerde. Die Verfügung vom 25. Oktober 2007 sei aufzuheben. Der Beschwerdeführerin sei eine volle, eventuell eine halbe Invalidenrente auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G 1). In der Beschwerdeergänzung vom 14. Januar 2008 beantragt er die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente, eventualiter einer halben Rente. Die Beschwerdeführerin bestreite, dass die Einschränkung im Haushalt lediglich 16.28% betrage. Diverse Positionen der Berechnung seien nicht richtig. Die Haushaltabklärung sei unzulässigerweise nicht im Haushalt der Beschwerdeführerin, sondern auf der IV-Stelle durchgeführt worden. Der Rechtsvertreter beanstandet die einzelnen Punkte der von der IV-Stelle anerkannten Einschränkungen im Rahmen der Haushaltabklärung. Weiter wird bemängelt, dass keine Berichte von Dr. K.___ und Dr. L.___ eingeholt worden seien. Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit Einreichung des Gesuchs um Rentenerhöhung erheblich zu ihren Lasten verändert. Das Leistungsbegehren sei daher begründet (act. G 3). B.b Dr. med. L.___ wandte sich mit Schreiben vom 18. Januar 2008 ans Versicherungsgericht und teilte mit, er schliesse sich vollumfänglich der Meinung von Dr. K.___ an (act. G 5). B.c In der Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin sei unbestrittenermassen voll arbeitsunfähig. Ebenso sei unbestritten, dass sie als Gesunde zu 70% im Haushalt tätig und zu 30% erwerbstätig wäre. Zu prüfen sei somit einzig, wie hoch die Arbeitsfähigkeit im Haushalt sei. Bei der Beschwerdeführerin zuhause habe keine Abklärung durchgeführt werden können, weshalb nichts anderes übrig geblieben sei, als gestützt auf eine Befragung der Beschwerdeführerin die Arbeitsfähigkeit im Haushalt zu bestimmen. Allerdings habe man den Haushalt der Beschwerdeführerin bereits aufgrund der Haushaltsabklärung vom 17. Januar 2002 gekannt. Von einer neuen Abklärung an Ort und Stelle wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Beschwerdegegnerin beurteilt die einzelnen Bereiche der Abklärung als schlüssig. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig (act. G 7).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hält in der innert verlängerter Frist eingereichten Replik vom 21. April 2008 an den Anträgen fest. Er betont nochmals, die Beschwerdeführerin habe Anspruch darauf gehabt, dass die Abklärung bei ihr Zuhause durchgeführt worden wäre. Erneut beantragt er die Einholung eines aktuellen Berichts von Dr. K.___ (act. G 12). B.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 13. Mai 2008 auf eine weitere Vernehmlassung (act. G 14). B.f  Das Gericht verlangte bei der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. Juni 2008 die Einreichung der EL-Akten der Beschwerdeführerin und derjenigen ihres Ehemanns (act. G 17). Die EL-Akten der Beschwerdeführerin wurden ihm am 30. Juni 2008 zugestellt (act. G 18). Auf Antrag wurden diese Akten dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2008 zugesandt (act. G 20) und von diesem am 25. August 2008 retourniert (act. G 22). Erwägungen: 1.    Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung vom 25. Oktober 2007 eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 132 V 215 Erw. 3.1.1; Urteil 8C_589/2007 vom 14. April 2008, Erw. 3), sind vorliegend die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. 2.    Das vom damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Gesuch vom 9. April 2005 beantragte und von der Beschwerdegegnerin eingeleitete Revisionsverfahren wurde nach längeren Abklärungen mit Verfügung vom 21. August 2007 abgeschlossen. In jener Verfügung wurde analog dem Vorbescheid vom 2. Mai 2007 das Gesuch um

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenerhöhung abgewiesen. Der Begründung der Verfügung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zu 30% als Erwerbstätige und zu 70% als Hausfrau zu qualifizieren sei. Im Erwerbsbereich bestehe volle Arbeitsunfähigkeit. Im Haushalt sei eine Einschränkung von 23.25% ermittelt worden. Der Invaliditätsgrad betrage insgesamt 46%. Die Verfügung wurde wie zuvor der Vorbescheid dem damaligen rechtsgenüglich zur Interessenwahrung der Beschwerdeführerin legitimierten Rechtsvertreter zugestellt (vgl. IV-act. 61). Sie erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit dieser Verfügung wurde das Revisionsverfahren abgeschlossen. Damit wurde der Invaliditätsgrad verbindlich auf 46% festgesetzt. An die Rechtskraft sind Verwaltung und Gericht ebenso gebunden wie die Beschwerdeführerin. Im vorliegenden Verfahren kann die Invaliditätsbemessung somit nicht überprüft werden, zumal für den kurzen Zeitraum zwischen Ende August 2007 und 25. Oktober 2007 keine Anpassungsgründe glaubhaft gemacht werden und den Akten auch nicht zu entnehmen sind. 3.    3.1  Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG hat die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren mittels eines Vorbescheids mitzuteilen; die versicherte Person hat einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 25. Oktober 2007 die Härtefallrente gestrichen, ohne der Beschwerdeführerin vorgängig einen entsprechenden Vorbescheid zugestellt zu haben. Da kein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 58 IVG i.V.m. Art. 74 IVV (in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) gegeben war, ist die Verfügung vom 25. Oktober 2007 in Verletzung der Verfahrensvorschrift des Art. 57a Abs. 1 IVG erlassen worden. Sie ist demnach als rechtswidrig zu qualifizieren und zwar ungeachtet einer allfälligen materiellen Rechtmässigkeit. Eine Missachtung verfahrensrechtlicher Bestimmungen führt in gewissen Fällen direkt zu einer Aufhebung der beschwerdeweise angefochtenen Verfügung, so dass gar keine materielle Beurteilung mehr erfolgen kann. In anderen Fällen hat die verfahrensrechtliche Rechtswidrigkeit einer Verfügung keine Auswirkung, so dass eine materiellrechtliche Beurteilung der Verfügung erfolgen muss. Das Kriterium für die Unterscheidung zwischen einer verfahrensrechtlichen Rechtswidrigkeit, die das Gericht ohne weiteres zur Aufhebung der Verfügung zwingt, und einer verfahrensrechtlichen Rechtswidrigkeit, ter

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die einer materiellen Beurteilung nicht im Weg steht, ist der hinter der – missachteten – Verfahrensnorm stehende Zweck. 3.2  Das durch Art. 57a Abs. 1 IVG zum Ausdruck gebrachte Interesse besteht darin, die versicherte Person als "Subjekt" der Rechtsanwendung in die Entscheidfindung einzubeziehen, sie also mitsprechen zu lassen, und zwar nicht zum Zweck der zusätzlichen Sachverhaltsabklärung, denn jene Mitsprachemöglichkeit beruht als Mitwirkungsrecht bei der Sachverhaltsermittlung ausschliesslich auf dem Untersuchungsgrundsatz. Es geht vielmehr um die Mitsprachemöglichkeit bei der rechtlichen Würdigung des ermittelten Sachverhalts. Der so verstandene Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht von einem Interesse von so überragender Stärke getragen, dass er eine materielle Beurteilung ausschliessen und nur gestützt auf die verfahrensrechtliche Rechtswidrigkeit der Verfügung eine Gutheissung der Beschwerde erfordern würde. Die Praxis der "Heilung" der Gehörsverletzung, die zumindest im Leistungsrecht der Sozialversicherung die materielle Beurteilung trotz der Verfahrensrechtswidrigkeit der Verfügung zum Normalfall hat werden lassen, zeigt, dass das hinter dem Anspruch auf rechtliches Gehör stehende Interesse immer gegen andere, gegenläufige Interessen der versicherten Person, aber allenfalls auch der Verwaltung abgewogen werden muss, bevor über die Frage entschieden wird, ob die Verfügung als Folge der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben oder ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu heilen und die Verfügung materiell zu beurteilen ist. Dieses Interesse ist nicht so stark, dass es alle anderen, gegenläufigen Interessen ohne weiteres immer überwiegen würde. Das gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör abzuwägende Interesse ist regelmässig jenes an einem beförderlichen Verfahrensabschluss. Die Abteilung II des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen geht in ständiger Praxis davon aus, dass letzteres jedenfalls dann überwiegt, wenn die Beschwerde führende versicherte Person nicht ausdrücklich erklärt, sie verlange nur die rein verfahrensrechtliche Beurteilung und damit die Aufhebung der verfahrensrechtlich rechtswidrigen Verfügung und die Rückweisung zum Erlass einer neuen Verfügung unter Beachtung jener Verfahrensnorm, welche die Gewährung des rechtlichen Gehörs vorschreibt (vgl. etwa das Urteil IV 2007/94 vom 12. Dezember 2007, Erw. 1). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin keine Gehörsverletzung gerügt, sondern lediglich materielle Anträge gestellt. Die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör als Folge des – wohl versehentlichen – Verzichts auf die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorgängige Zustellung eines Vorbescheids ist deshalb bei der Beurteilung der Verfügung vom 25. Oktober 2007 nicht relevant. Es ist nur zu prüfen, ob diese Verfügung in materieller Hinsicht rechtmässig ist. 4.    4.1  Die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2007 hat mit dem mit Verfügung vom 21. August 2007 abgeschlossenen Revisionsverfahren nichts zu tun. Ihr Gegenstand ist vielmehr eine Anpassung an einen veränderten Rechtszustand. Unter Verweis auf die 4. IV-Revision wurde die bis dahin beim Invaliditätsgrad von unter 50% ausgerichtete Härtefallrente aufgehoben. Die Tatsache, dass in der Verfügung auf den errechneten Invaliditätsgrad von 46% hingewiesen wurde, macht diesen Punkt – über den bereits mit Verfügung vom 21. August 2007 rechtskräftig befunden wurde – nicht etwa nochmals anfechtbar. Die Invaliditätsbemessung ist nicht Gegenstand des Anpassungsverfahrens. Anfechtungsgegenstand der Verfügung vom 25. Oktober 2007 ist somit ausschliesslich die Streichung der Härtefallrente. Nur diese ist im vorliegenden Verfahren materiell zu überprüfen. 4.2  Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 (vor der 4. IV-Revision) in Kraft stehenden Fassung bestand bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%, aber weniger als 50% ein Anspruch auf eine Viertelsrente oder, sofern ein Härtefall gegeben war, auf eine halbe Rente. Mit der 4. IV-Revision wurde diese Bestimmung aufgehoben. Die Übergangsbestimmungen (lit. d der IVG-Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003) sehen vor, dass die halbe Rente der IV, wenn die rentenberechtigte Person im Monat vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung keinen Anspruch auf eine jährliche EL hat, weiterhin ausgerichtet wird, solange verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2), unter anderem solange die Viertelsrente und die EL zusammen niedriger sind als die halbe Rente (Abs. 2 lit. d). Abs. 1 der IVV-Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. Mai 2003 hält fest, dass die zuständige kantonale Behörde beim Wegfall einer Härtefallrente die Höhe der bisher ausgerichteten EL überprüft und diese gegebenenfalls auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung, also auf den 1. Januar 2004, erhöht. Die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons prüft periodisch, mindestens aber alle vier Jahre die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Härtefalls nach bisherigem Recht (vgl. bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 3 der IVV-Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. Mai 2003). Fallen die Voraussetzungen der Besitzstandswahrung durch eine nachträgliche Sachverhaltsänderung weg, so ist dies als Anpassungsgrund im Sinn von Art. 17 ATSG zu betrachten. 4.3  Die Anpassung an den veränderten Rechtszustand stellt keine Anpassung gemäss Art. 17 ATSG dar, sondern ist eine übergangsrechtliche Anpassung, die gemäss den zitierten Übergangsbestimmungen durchzuführen ist. Die Beschwerdeführerin bezog bereits seit Oktober 2001 EL zur Invalidenrente (EL-act. 48-1), wobei diese ab November 2003 unter der AHV-Nummer ihres Ehemanns verfügt wurden. Ab Inkrafttreten der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 hat die Beschwerdeführerin als in die EL-Berechnung einbezogene Person keinen Anspruch auf eine Härtefallrente mehr (vgl. lit. d Abs. 2 der IVG-Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003). Die Weiterauszahlung der Härtefallrente bis Oktober 2007 war demnach unrechtmässig. Die in der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2007 erfolgte Herabsetzung der Rente von einer halben auf eine Viertelsrente ist nicht auf den 1. November 2007, sondern rückwirkend auf den 1. Januar 2004 vorzunehmen. 4.4  Da die EL-Durchführungsstelle im vorliegenden Verfahren nicht Parteistellung hat, ist im Sinn eines obiter dictum auf Folgendes hinzuweisen: Als Folge der Rentenherabsetzung wird die EL-Durchführungsstelle die Höhe der bis Ende 2003 ausgerichteten EL zu überprüfen und die ab 1. Januar 2004 auszurichtende EL entsprechend zu erhöhen haben (Abs. 1 der IVV-Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003). Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführerin wohl für den ganzen massgeblichen Zeitraum kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden kann. Die psychiatrische Teilbegutachtung vom 20. Oktober 2006 ergab eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Erwerbstätigkeiten. Die Gutachter berichteten von einer schweren Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert. Die Beschwerdeführerin sei durch die zusätzliche Entwicklung einer Somatisierungsstörung und einer chronifizierenden depressiven Reaktion seit Jahren in einem invalidisierenden Ausmass dekompensiert. Die Hintergründe dieser Entwicklung bzw. der vor fünf bis sechs Jahren erfolgten Dekompensation blieben dabei letztlich spekulativ (IV-act. 106-4 f.). Auch Dr. C.___ und der Assistenzarzt D.___ legten die volle Arbeitsunfähigkeit im Erwerb bereits per März 2000 auf 100% fest (IV-act. 25-7). Der Invaliditätsgrad von

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 40% resultierte aus der Bemessung nach der gemischten Methode bei einer Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Haushalt im hypothetischen Gesundheitsfall im Verhältnis 30% zu 70%. Aufgrund der medizinischen Einschätzungen scheint erstellt, dass die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen konnte, sodass ihr zumindest für den vorliegend relevanten Zeitraum ab 1. Januar 2004 kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden kann. Die Ansicht der EL- Durchführungsstelle, wonach die Korrektur der Position des hypothetischen Erwerbseinkommens erst ab 1. April 2005 erfolgen sollte (EL-act. 4), erscheint vor diesem Hintergrund als unzutreffend. 5.    5.1  Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin zufolge Rechtskraft der Verfügung vom 21. August 2007 und mangels Glaubhaftmachung eines Anpassungsgrunds nicht zurückgekommen werden kann. Die angefochtene Verfügung vom 25. November 2007 ist hingegen als rechtswidrig aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat die Anpassung an den mit Inkrafttreten der 4. IV-Revision veränderten Rechtszustand vorzunehmen und die Härtefallrente rückwirkend auf den 1. Januar 2004 zu streichen. Weiter wird die EL- Durchführungsstelle die EL ebenfalls per 1. Januar 2004 neu zu berechnen haben. Die zurückzufordernde zu viel bezahlte IV-Rente kann mit der EL-Nachzahlung verrechnet werden. Insgesamt kommt es nicht zu einer Schlechter-, sondern voraussichtlich zu einer Besserstellung der Beschwerdeführerin, sollte doch der Betrag der nachzubezahlenden EL infolge Nichtanrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Beschwerdeführerin den Betrag der zurückzufordernden Rente übersteigen. Vor diesem Hintergrund ist auf die Androhung einer reformatio in peius zu verzichten. 5.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint als angemessen. Die Begründung der Beschwerde und der Replik des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zielen vollumfänglich ins Leere, da über die Invaliditätsbemessung der Beschwerdeführerin bereits rechtskräftig verfügt wurde und bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Anfechtungsgegenstand der Verfügung vom 25. November 2007 sich auf die Streichung der Härtefallrente infolge des seit 1. Januar 2004 veränderten Rechtszustands beschränkt. Die Beschwerdeführerin ist also überwiegend unterlegen. Da die Verfügung vom 25. November 2007 jedoch von einem unrichtigen Wirkungszeitpunkt ausgeht und aufgehoben werden muss, rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin einen geringen Teil der anfallenden Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Als angemessen erscheint, der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 400.- und der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 200.- aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete verbleibende Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 200.- ist dieser zurückzuerstatten. 5.3  Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Dem geringen Ausmass des Obsiegens angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer), zumal die Beschwerdebegründung nicht zielführend war.   Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  Die Beschwerde wird unter Aufhebung der Verfügung vom 25. Oktober 2007 teilweise gutgeheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinn der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2004 neu verfüge. 2.  Die Beschwerdeführerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-, die Beschwerdegegnerin eine solche von Fr. 200.- zu bezahlen. Der verbleibende

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 200.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 18.09.2008 Entgegen der Ansicht beider Parteien war vorliegend über die Invaliditätsbemessung bereits rechtskräftig verfügt worden. Anfechtungsgegenstand war nur noch der Wegfall der Härtefallrente. Dieser hat rückwirkend zu erfolgen, da die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2004 bereits EL-Bezügerin war (vgl. lit. d Abs. 2 der IVG-Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. Mai 2003); die EL ist ebenfalls auf den 1. Januar 2004 zu erhöhen (Abs. 1 der IVV Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. Mai 2003) [Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. September 2008, IV 2007/464].

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