© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/45 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 22.05.2020 Entscheiddatum: 04.10.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 04.10.2007 Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 IVG. Eingliederungsmassnahme in Form von Arbeitsvermittlung bei einem für leichte und mittelschwere Tätigkeiten vollständig arbeitsfähigen Hilfsarbeiter, der aus psychischen Gründen spezifisch bei der Stellensuche eingeschränkt ist. Dauerleistungscharakter der Arbeitsvermittlung. Für einen Abbruch der Arbeitsvermittlungsbemühungen ist eine leistungserhebliche Sachverhaltsänderung im Sinn von Art. 17Abs. 2 ATSG notwendig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Oktober 2007, IV 2007/45). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 4. Oktober 2007 In Sachen S.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat lic. iur. Martin Boltshauser, procap, Schweizerischer Invaliden- Verband, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend berufliche Massnahmen hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) Der 1964 geborene S.___ beantragte am 11. September 2005 wegen eines psychischen Leidens Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit und Arbeitsvermittlung. Eine Lehre als Bauschreiner habe er 1982 nach zwei Jahren abgebrochen. Seit dem 1. April 2001 arbeite er als Bauarbeiter im Strassenbau (IV-act. 1). b) Gemäss dem Bericht vom 15. September 2005 wurden in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Suchtbehandlung St. Pirminsberg, Pfäfers (med. prakt. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie), beim Versicherten als Hauptdiagnosen eine Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion (seit Juli 2005), der V.a. eine leichte Intelligenzminderung (DD: Teilleistungsstörung; seit Lebzeiten) und der V.a. eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und ängstlich vermeidenden Anteilen (seit Adoleszenz) gestellt. Wegen psychosomatischer Beschwerden sei der Versicherte erstmals im Juni 2000 im Spital Altstätten hospitalisiert gewesen (chronische Hyperventilation mit/bei Überforderungssymptomatik beruflich und familiär, Depression, arterieller Hypertonus, epigastrischer Druckschmerz). Ein am 26. Juni 2000 durchgeführtes Konsil der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie (FSP) E.__ habe die psychiatrische Diagnose einer leichten depressiven Episode unter beruflicher und familiärer Belastung ergeben, deren Ursache nach Angaben des Versicherten jedoch eher in leichten Defiziten in der Anpassung an komplexere Anforderungen oder in der Konfliktfähigkeit liegen dürften. Wegen eines depressiven Zustandsbilds vor dem Hintergrund einer psychosozialen Überforderungssituation sei der Versicherte vom 30. August bis 9. September 2000 in der Klinik Gais gewesen, wo sein Zustand deutlich habe gebessert werden können. Unmittelbar nach dem Klinikaufenthalt sei ihm die Stelle gekündigt
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte worden, doch habe er das Ereignis ohne psychische Dekompensation verarbeiten und einen neuen Arbeitsplatz finden können. Von 2001 bis Oktober 2004 sei er beschwerdefrei und am Arbeitsplatz gut integriert gewesen. Dann hätten sich wiederum Stimmungsschwankungen mit Lust- und Antriebslosigkeit eingestellt, worauf er den Arzt und daraufhin die FSP aufgesucht habe (medikamentöse Therapie, dadurch sehr gute Stabilisierung). Die Medikation sei im Mai 2005 abgesetzt worden. Kurz darauf habe sich wieder eine Stimmungsverschlechterung mit Angstgefühlen, Antriebslosigkeit und Schwäche eingestellt. Auf Empfehlung der FSP sei der Versicherte erstmals am 17. Mai 2005 stationär in die Klinik St. Pirminsberg eingetreten. Vom 13. bis 17. Juni 2005 habe er Tagesklinikstatus gehabt und anschliessend die Arbeit zu 50 % wieder aufgenommen, in der zweiten Arbeitswoche mit einem vollen Pensum. Wegen einer erneuten psychischen Dekompensation sei der Versicherte am 24. Juli 2005 wieder in die Klinik (Psychotherapiestation) eingetreten. Seither sei er als Strassenbauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig, voraussichtlich noch sechs Wochen: danach habe eine Neubeurteilung zu erfolgen. Die bisherige Tätigkeit sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Der Versicherte besitze praktische Begabung und eine durchschnittliche konkrete Intelligenz; bei der Verarbeitung von verbalem Material bestehe aber eine Schwäche im Sinn einer Teilleistungsstörung. Bei der Prüfung der Konzentrationsfähigkeit hätten sich eine sehr langsame Arbeitsweise und im Bereich Stressverarbeitung deutliche Defizite gezeigt. Wegen der Defizite habe er die Volksschule nur mit Mühe absolviert und eine berufliche Qualifikation sei wegen wiederkehrender und anhaltender Überforderung am Arbeitsplatz nicht möglich gewesen. Aus anhaltenden Überforderungssituationen seien verschiedene Stellenwechsel resultiert und in der Tätigkeit als Strassenbauarbeiter habe sich der Versicherte den an ihn gestellten Leistungsanforderungen wiederum nicht gewachsen gezeigt. In der gegenwärtigen Tätigkeit bestehe eine bleibende Einschränkung von ca. 40 %. Eine den Einschränkungen Rechnung tragende Beschäftigung (nämlich eine überwiegend praktische Intelligenz fordernde Tätigkeit, welche die Ressourcen nicht überfordere) sei bei vollem Pensum (acht Stunden) zu 100 % denkbar. Aufgrund des aktuellen Zustandsbildes und des bisherigen Verlaufs sei prognostisch von einer länger anhaltenden Arbeitsunfähigkeit (von 100 %) für mindestens acht bis zwölf weitere Wochen auszugehen. Bei gegebener psychischer Stabilität und tragfähigem sozialen Netz habe das Finden eines den Fähigkeiten und Einschränkungen in ausreichendem
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mass Rechnung tragenden Arbeitsplatzes oberste Priorität. Sollte dies gelingen, könne eine Chronifizierung des psychischen Leidens vermieden und die Prognose als günstig bezeichnet werden (IV-act. 4). c) Der Versicherte erklärte auf Anfrage, er habe seit April 2005 nicht gearbeitet, stehe in ungekündigtem Arbeitsverhältnis und nehme am 17. Oktober 2005 seine Arbeit zu 50 % wieder auf. Der Arbeitsplatz sei unsicher. d) Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung (Dr. med. B.___) befürwortete am 19. Oktober 2005 eine Begutachtung. Aus der Vorgeschichte sei bekannt, dass "eine Berufsausbildung wegen Überforderung (?) nicht möglich" gewesen sei. Deshalb sei fraglich, ob eine volle Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft bestehe. Der Arztbericht sei zudem widersprüchlich. e) In der Arbeitgeberbescheinigung vom 19. Oktober 2005 wurde angegeben, das Arbeitsverhältnis sei noch nicht aufgelöst. Der Versicherte arbeite seit dem 17. Oktober 2005 provisorisch als Eingliederungsmassnahme im Magazin (ohne Lohnkürzung, was längerfristig nicht möglich sei). Der Arbeitgeber erklärte am 28. Oktober 2005, er werde das Arbeitsverhältnis kündigen, wenn die Situation nicht geklärt werde. f) Daraufhin veranlasste die Invalidenversicherung eine Arbeitsplatzabklärung. Der IV- Fachmitarbeiter erklärte am 3. November 2005, die Wiedereingliederung in die Arbeit in der Gruppe auf den Baustellen sei nicht möglich gewesen. Im Magazin gebe es zu wenig Arbeit. Für eine Ausbildung bestünden nicht genügend Ressourcen, doch eine Einarbeitung oder eine Einschulung am konkreten Arbeitsplatz wären möglich. Das sei seine vom Arbeitgeber und dem Versicherten selber bestätigte Auffassung. Es sollte eine berufliche Abklärung zur Klärung der vorhandenen Fähigkeiten sowie von Wille und Einstellung erfolgen. Es sei neu der IV-Eingliederungsberater mit der Sache zu betrauen. g) Ab November 2005 stellte dieser dem Versicherten wiederholt Stellenangebote zu. h) Am 5. Dezember 2005 reichte die FSP (Dr. med. C.___) einen Arztbericht ein (IV-act. 27). Seit dem Jahr 2000 bestehe beim Versicherten eine rezidivierende depressive Störung, seit September 2004 eine (aktuell) mittelgradige Episode, seit Jahren eine
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und ängstlich-vermeidenden Anteilen und seit Kindheit ein Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung (DD: Teilleistungsstörung). Eine volle Arbeitsunfähigkeit habe vom 9. Mai bis 19. Juni 2005 und vom 6. Juli bis 15. Oktober 2005 vorgelegen, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vom 20. Juni bis 1. Juli 2005 und seit dem 17. Oktober 2005 bis auf weiteres. Seit dem Austritt aus der Klinik und der Wiederaufnahme der adaptierten Arbeit mit einem Pensum von 50 % sei das Zustandsbild weitgehend stabil. Die ambulante psychiatrische Behandlung werde in dreiwöchigen Intervallen durchgeführt. Die Prognose der Erkrankung sei unsicher, denn einerseits sei trotz der Defizite und Persönlichkeitsfaktoren bei entsprechenden Arbeitsbedingungen eine volle Arbeitsfähigkeit möglich gewesen, andererseits deute der Beginn der jetzigen Erkrankung bei relativ günstigen Arbeitsbedingungen und auch sonst geringen psychosozialen Belastungen auf zusätzliche endogene Faktoren hin, die eine Prognose bezüglich der Entwicklung der Erkrankung und der Arbeitsfähigkeit erschwere. Aktuell bestehe unter den veränderten Arbeitsbedingungen ein deutlich gebesserter Zustand, jedoch noch eine reduzierte Belastbarkeit (bzw. Ermüdbarkeit). Die Arbeitsfähigkeit betrage unter den derzeit günstigen Arbeitsbedingungen 50 %. Die bisherige (gemeint wohl eher die aktuelle) Tätigkeit sei derzeit an vier bis fünf Stunden täglich zumutbar ohne verminderte Leistungsfähigkeit. Grundsätzlich könne der Versicherte auch andere Tätigkeiten ausführen, die seine intellektuellen und psychischen Fähigkeiten nicht überforderten und in einem günstigen Arbeitsklima stattfänden (derzeit an vier bis fünf Stunden täglich ohne verminderte Leistungsfähigkeit). Die Einschränkung brauche nicht bleibend zu sein. Eine Beibehaltung des Tätigkeitsbereichs mit Erhöhung des Pensums erst bei weiterer Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes wäre ideal. Wenn das nicht möglich sei, kämen als Massnahmen die Hilfe bei der Suche nach einem angemessenen neuen Arbeitsplatz oder vorübergehend auch ein Arbeitstraining an einem geschützten Arbeitsplatz in Frage. i) Am 20. Februar 2006 erstattete die MEDAS Ostschweiz ihr Gutachten (IV-act. 29) und stellte folgende Diagnosen (mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit): narzisstische Persönlichkeitsstörung, Status nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, Teilleistungsstörung in der Verarbeitung von verbalem Material und anamnestisch Refluxbeschwerden. Körperliche Schwerarbeit, wie im Strassenbau, entfalle weniger wegen der mässigen degenerativen Veränderungen als wegen der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte subjektiven Überforderung und chronisch rezidivierender Lumbalgien. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ergäben sich Einschränkungen aus den psychiatrischen Diagnosen, vor allem wegen der narzisstischen Persönlichkeitsstörung, welche Teamarbeit verunmöglichen könnte. Die Verdachtsdiagnose einer Intelligenzminderung sei nicht nachvollziehbar, es handle sich eher um eine Teilleistungsstörung im verbalen Bereich, die den Versicherten in seiner Lebensgeschichte kaum beeinträchtigt habe. Der Abbruch der Lehre sei nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, hätte der Versicherte doch sonst nicht anschliessend sechs Jahre lang auf dem Bau arbeiten können. Es sei sinnvoll, den Versicherten in der Suche nach einer selbständig auszuführenden Arbeit zu unterstützen, die ihn aufgrund seiner Teilleistungsschwäche nicht überfordere. Ideal wären Tätigkeiten mit vermehrter Selbständigkeit, wie er sie beispielsweise früher als Chauffeur im Getränkehandel ausgeübt habe. Die Hauswarttätigkeit benötigte wohl Ausbildungsanforderungen, denen er womöglich nicht gewachsen wäre. j) Der RAD hielt am 23. Februar 2006 fest, es liege beim Versicherten - gewisse Konditionen vorausgesetzt wie Ausschluss von Teamarbeit, Notwendigkeit selbständigen Arbeitens und Berücksichtigung des eingeschränkten Sprachverständnisses - eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vor. Der IV-Fachmitarbeiter habe eine berufliche Abklärung zur Evaluation von Fähigkeiten und Eignungen vorgeschlagen. Es seien geeignete Tätigkeiten zu evaluieren. Da der Versicherte bei der Stellensuche aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt sei, empfehle sich eine Arbeitsvermittlung durch die IV (IV-act. 31). k) In einem Zwischenbericht vom 7. April 2006 teilte der IV-Eingliederungsberater mit, der Versicherte sei immer noch mit dem Pensum von 50 % angestellt. Da ein klares Bild über die Arbeitsfähigkeit erst seit dem MEDAS-Gutachten bestehe, sei die Unterstützung in der Arbeitsvermittlung erst angelaufen. Sie sei für sechs weitere Monate weiterzuführen (IV-act. 37). l) Im Schlussbericht vom 17. August 2006 gab der IV-Eingliederungsberater bekannt, der Versicherte sei nun seit mehr als sechs Monaten bei der Stellensuche betreut worden. Trotz adäquater Stellenzuweisungen und des Supports von verschiedener Seite (des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums, privater Stellenvermittlungsbüros
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte usw.) habe er bis anhin keine Anstellung finden können. Er stelle wohl seine psychische Erkrankung zu sehr in den Vordergrund und verhindere damit eine erfolgreiche Stellensuche. Mit den aktuellen Angeboten habe er sich meist nicht anfreunden können. Grundlegende Kenntnisse für die Stellenbewerbung habe er sich angeeignet; er sei in der Lage, sich auf dem Arbeitsmarkt zu informieren und auf entsprechende Stellenangebote zu reagieren. Die Bewerbungsunterlagen seien in Ordnung. Der Versicherte sei bei der Stellenbewerbung behinderungsbedingt nicht so sehr eingeschränkt, dass sich eine Unterstützung durch die IV-Stelle weiterhin rechtfertigen würde. Über die Möglichkeit der Einarbeitung bei einem Arbeitgeber sei er informiert worden. Die Arbeitsvermittlung sei daher abzuschliessen. Im Einkommensvergleich seien einander ein Valideneinkommen (auf der Grundlage des Lohnausweises) von Fr. 58'822.-- und ein Invalideneinkommen (nach Tabellen) von Fr. 58'320.-gegenüberzustellen (IV-act. 48). Dem Beratungsprotokoll (IV-act. 47) war zu entnehmen, dass der Arbeitgeber den Versicherten hin und wieder ganztags bei einer Leistung von (mindestens) 50 % (im Magazin oder für Kurierfahrten) hätte beschäftigen wollen, was der Versicherte abgelehnt habe (Eintrag 1 vom 10. Juli 2006), dass eine berufliche Abklärung zur Evaluation geeigneter Tätigkeiten noch nicht durchgeführt worden sei und dass von einer Umschulung keine bessere Eingliederung zu erwarten sei. m) Mit Vorbescheid vom 29. August 2006 wurde dem Versicherten in Aussicht gestellt, die Arbeitsvermittlung werde abgeschlossen. Es sei ihm möglich, selber nach einer geeigneten Stelle zu suchen. Für eine allfällige Einarbeitung könne er sich wieder melden (IV-act. 51, 52). n) Dagegen liess der Versicherte am 2. Oktober 2006 durch die procap einwenden, seine gesundheitliche Einschränkung erschwere ihm, selbst erfolgreich eine adaptierte Tätigkeit zu finden. Es müsse alles unternommen werden, ihn in den Arbeitsmarkt zu integrieren, denn damit werde eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes verhindert. Die Arbeitsvermittlung sei noch nicht abzuschliessen. In einer ergänzenden Eingabe vom 30. November 2006 beantragte der Rechtsvertreter des Versicherten für diesen nebst der Weiterführung der Arbeitsvermittlung eventualiter eine Prüfung dessen Anspruchs auf erstmalige berufliche Ausbildung. Von Gesetzes wegen sei die Arbeitsvermittlung nicht auf sechs Monate begrenzt. Eine solche Beschränkung sei
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht zulässig. Es sei denn auch nicht ersichtlich, weshalb vorliegend die Leistungspflicht eingestellt werden sollte. Der Versicherte sei durch seine psychische Erkrankung bei der Stellensuche massiv eingeschränkt. Ein Bewerbungsgespräch - die dezisive Phase - ohne entsprechende Begleitung sei für ihn eine schwierige Angelegenheit und auch in der ersten Probezeit bei einem Arbeitgeber benötige er die Assistenz. Aufgrund des Beschwerdebildes müsse im Übrigen davon ausgegangen werden, dass bereits während der Lehrzeit die behinderungsbedingte Situation dazu geführt habe, dass der Versicherte die Ausbildung nicht habe vollenden können, sondern abgebrochen habe. Dies habe die Verwaltung nie hinreichend geklärt, was eventualiter nachzuholen sei (IV-act. 63). o) Mit Verfügung vom 6. Dezember 2006 wies die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen ab. Die Arbeitsvermittlung werde eingestellt. Die Dauer von sechs Monaten könne als angemessen bezeichnet werden. Der Versicherte könne selber nach einer geeigneten Stelle suchen. Der Abbruch der Ausbildung sei - wie bereits im Rahmen der MEDAS- Begutachtung geprüft worden sei - nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt (IV-act. 64). B.- Gegen diese Verfügung richtet sich die von Advokat lic. iur. Martin Boltshauser, procap, für den Betroffenen am 22. Januar 2007 erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei weiterhin Arbeitsvermittlung zu gewähren; zur Überprüfung weiterer beruflicher Massnahmen sei die Sache (eventualiter) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer habe in jungen Jahren seine Lehre zweimal abgebrochen. Nach den Akten hätten jeweils Schwierigkeiten mit anderen Personen bestanden. Er habe dann verschiedene Stellen gehabt, jeweils in Hilfsarbeitertätigkeiten. Sei die Stelle etwas selbständiger ausgebaut gewesen, habe er sie länger halten können. Es sei aufgrund des Beschwerdebildes, das den Beschwerdeführer seit längerer Zeit belaste, nicht auszuschliessen, dass bereits der Lehrabbruch mit seiner gesundheitlichen Situation zu tun gehabt habe. Es erstaune, dass die Beschwerdegegnerin bei der Umschreibung der Gründe durch die MEDAS darauf geschlossen habe, dass dies nicht der Fall sei. Der Beschwerdeführer arbeite nun noch immer mit dem Pensum von 50 % in der Bauunternehmung, teilweise im
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lager. Dem Beschwerdeführer seien von der Beschwerdegegnerin Stellenangebote unterbreitet worden. Ein grösserer Teil davon habe allerdings Arbeitsplätze betroffen, welche den geforderten Einschränkungen wenig oder gar nicht Rechnung getragen hätten. Das treffe etwa zu auf die Stellen als Lagermitarbeiter mit Hauptaufgabe Kundenkontakt oder als Staplerfahrer mit Teamfähigkeit. Die spezifische Behinderung schränke die Möglichkeiten sehr ein. Das habe auch die Beschwerdegegnerin erkannt, habe sie doch aktenkundig überprüft, ob der Beschwerdeführer nicht gemäss der Spezialbestimmung von Rz 4027 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen erlassenen Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) Anspruch auf Umschulung habe. In Frage kämen für ihn nur möglichst selbständige Arbeiten, bei denen Kunden- oder Teamkontakt so weit als möglich zu vermeiden sei. Solche selbständigen Arbeiten seien aber im Bereich der Hilfsarbeitertätigkeiten äusserst selten. Deshalb könnte ein Anspruch auf Umschulung bestehen. Es treffe nicht zu, dass das Problem der Einschränkung in der Teamfähigkeit durch eine Umschulung nicht gelöst werden könnte. Denn mit einer qualifizierteren Tätigkeit würde der Fächer der möglichen selbständigen Arbeiten weit geöffnet. Diese Voraussetzungen seien daher als Eventualstandpunkt zu prüfen. Die Einstellung der Arbeitsbemühungen lasse sich nicht auf Rz 5016 (recte wohl: 5018) KSBE stützen. Der Beschwerdeführer sei weder subjektiv nicht eingliederungsfähig noch sei die Vermittlung aussichtslos, sonst wäre die Darstellung der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer selber nach einer Stelle suchen könne, geradezu zynisch. Der Beschwerdeführer habe im Leben genügend bewiesen, dass er grundsätzlich fähig wäre, selbst eine Stelle zu suchen. Aufgrund der gegenwärtigen gesundheitlichen Situation und des sehr stark eingeschränkten offen stehenden Angebots sei er aber auch weiterhin auf fachliche Hilfe im Rahmen der (aktiven) Arbeitsvermittlung angewiesen. Auf dem gegenwärtigen Arbeitsmarkt sei eine Dauer von sechs Monaten für eine einigermassen adäquate Arbeitsvermittlung äusserst kurz. C.- In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. März 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der IV-Eingliederungsberater habe dem Beschwerdeführer im Zeitraum von November 2005 bis Juli 2006 mehr als 40 Stellenangebote unterbreitet. Das Gutachten habe allerdings erst im März 2006 vorgelegen. Auch wenn nicht alle Angebote exakt passend gewesen seien, habe es sich doch um einen breiten Fächer mit einigen durchaus dem Fähigkeits- und
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruchsbild entsprechenden Stellen gehandelt. Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehe nicht in unbeschränktem Umfang. Das Gesetz sehe nicht vor, wie lange der Anspruch dauere. Noch im April 2006 habe der Eingliederungsberater vorgeschlagen, die Unterstützung sechs Monate weiterzuführen. Im Verlauf der Zusammenarbeit habe sich indessen gezeigt, dass der Beschwerdeführer zwar objektiv eingliederungsfähig sei, dass er sich aber in der Stellensuche selber einschränke. Er habe den Eindruck vermittelt, es sei ihm mit der gegebenen Situation wohl und er habe sich darauf eingestellt. Da sein Verhalten darauf angelegt sei aufzuzeigen, dass es für ihn keine geeigneten Stellen gebe, die seinen Einschränkungen Rechnung tragen würden, widerspräche es dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, ihm weiterhin Arbeitsvermittlung zu gewähren. Die Bemühungen seien daher zu Recht eingestellt worden. D.- Mit Replik vom 25. Juni 2007 verweist sein Rechtsvertreter auf ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2007, wonach sich die Stellenangebote zum Teil auf nicht nur ungeeignete, sondern auf bereits besetzte Stellen bezogen hätten. Die Vorhaltung, der Beschwerdeführer habe den Eindruck vermittelt, es sei ihm an seiner 50 %-Stelle wohl und er habe seinen Alltag darauf eingestellt, beruhe auf der Aussage nur eines einzigen potenziellen Arbeitgebers. Dies dürfe nicht als seine grundsätzliche Haltung betrachtet werden. E.- Die Beschwerdegegnerin hält mit Schreiben vom 3. Juli 2007 an ihrem Antrag fest. II. 1.- Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer ab November 2005 Arbeitsvermittlung gewährt. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte versicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Eingliederungsfähige invalide Versicherte haben nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes. Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer weiterhin berufliche Massnahmen in Form der Arbeitsvermittlung zustehen oder ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch zu Recht eingestellt habe. Eventualiter wird beantragt, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen zu prüfen. 2.- a) Solange die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern besteht - dem Sinn dieser Massnahme entsprechend - bis zur erfolgreichen Eingliederung (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S L. vom 29. März 2005, I 776/04). Damit endet der Anspruch ohne weiteres. Eine solche Zweckerreichung hat vorliegend noch nicht stattgefunden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an der auf Zusehen hin gewährten Stelle als Hilfsarbeiter im Magazin mit einem Arbeitspensum von 50 % nicht genügend eingegliedert ist. b) Die Einstellung der Arbeitsvermittlung vor Erreichen des Zwecks der erfolgreichen Eingliederung und Platzierung an einer geeigneten Arbeitsstelle bedarf einer Einstellungsverfügung - wie sie vorliegend ergangen und strittig ist - gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG und setzt den Eintritt einer leistungserheblichen Sachverhaltsveränderung voraus (nicht veröffentlichter Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S B.B. vom 29. August 2007). 3.- a) Für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung sind die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung notwendig, darunter insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG). Diese ist schon bei relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten in der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt. Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat und wenn sie aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder an den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei voller Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Invaliditätsbegriff für einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG nicht erfüllt, es sei denn, es lägen zusätzliche spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art (wie etwa Stummheit, mangelnde Mobilität, Sehbehinderungen, spezielles Ruhebedürfnis oder gesundheitsbedingte Sprachstörungen) vor (zum Ganzen: Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S M. vom 24. März 2006, I 427 und 458/05). b) Eine Arbeit, bei welcher dem Beschwerdeführer eine klare Aufgabe zugewiesen ist, die er aber selbständig einteilen kann und die nur wenig Zusammenarbeit mit anderen Menschen erfordert, ist dem Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten wohl zu 100 % zumutbar. Trotzdem wirkt sich bei ihm seine gesundheitliche Beeinträchtigung bei der Stellensuche qualitativ einschränkend aus, indem sie vor allem eine Teamarbeit erschwert oder allenfalls verunmöglicht. Die invaliditätsmässigen Voraussetzungen eines Anspruchs sind nach der Aktenlage im Zeitablauf nicht weggefallen. 4.- a) Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es habe sich im Lauf der Zeit gezeigt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers darauf angelegt gewesen sei aufzuzeigen, dass es für ihn keine geeigneten Stellen gebe, weshalb eine Weiterführung der Arbeitsvermittlung unverhältnismässig wäre. Sie verweist auf Rz 5018 KSBE, die (in der seit Juli 2006 gültigen Fassung) vorsieht, dass die Bemühungen seitens der IV im Sinne von Rz 1009 eingestellt werden, wenn die Arbeitsvermittlung trotz entsprechender Anstrengungen nicht innert angemessener Zeit (in der Regel innert sechs Monaten) zum Ziel führt, insbesondere weil die versicherte Person subjektiv nicht eingliederungsfähig ist. b) Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung setzt voraus, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S M. vom 24. März 2006, I 427 und 458/05). Der Eingliederungsberater hatte (über eine Besprechung vom 10. Juli 2006) berichtet, dass der Beschwerdeführer nach Angaben seines Arbeitgebers (wegen anderweitiger Termine) eine Aufforderung zu einer ganztägigen Beschäftigung (bei 50 % Leistung)
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wiederholt abgelehnt habe. Er habe sich wohl auf das Halbtagespensum eingerichtet. Der Beschwerdeführer habe sich auf seinen Psychiater berufen, der in Abweichung vom Gutachten von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgehe, habe aber dennoch erklärt, er würde in einer optimalen Anstellung wieder zu 100 % arbeiten. Es stellte sich deshalb nach Auffassung des Eingliederungsberaters die Frage, ob der Beschwerdeführer sich zu einem vollen Pensum imstande fühle (vgl. IV-act. 47-4/5, vgl. auch 47-2/5). Aus diesen Gegebenheiten zu schliessen, der Beschwerdeführer habe es an dem erforderlichen zumutbaren Eingliederungswillen fehlen lassen, so dass die Arbeitsvermittlung einzustellen sei, ginge indessen zu weit. Zwar ist einzuräumen, dass der Beschwerdeführer - womöglich teilweise krankheitsbedingt - wohl nicht ganz sachgerecht reagierte. Sein Verhalten zeigte, dass er auf die Instruktion durch den Eingliederungsberater angewiesen war. Indessen hat er auf entsprechenden Vorhalt seine - im Übrigen gezeigte - Bereitschaft zur Mitwirkung bekräftigt. Er zeigte sich weiterhin an entsprechenden Massnahmen interessiert. Bei dieser Sachlage kann es im damaligen Zeitpunkt nicht als gerechtfertigt betrachtet werden, den Beschwerdeführer als (objektiv oder subjektiv) eingliederungsunfähig oder -unwillig zu betrachten und die Arbeitsvermittlungsbemühungen einzustellen. Seine Mitwirkung ist im Übrigen auch nicht etwa in einem Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG abgerufen worden, wie es die bundesgerichtliche Rechtsprechung für Sachverhalte der mangelnden subjektiven Eingliederungsfähigkeit vorsieht (Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S A. vom 11. Januar 2005, I 605/04, und i/S A. vom 3. Oktober 2005, I 265/05). c) Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung unterliegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts des Weiteren dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, was bedeutet, dass die Arbeitsvermittlung nur so lange zu erbringen ist, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist. In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt. Dieser Gesichtspunkt ist auch im Hinblick auf die Dauer des Anspruches massgebend (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S K. vom 22. Dezember 2004, I 412/04 E. 2.4). Die Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes steht dann nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Eingliederungsziel und eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung entfällt, wenn dieses trotz intensiver Bemühungen der Verwaltung nicht erreicht werden konnte und
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von weiteren Anstrengungen keinerlei Erfolg erwartet werden kann. Entscheidend ist also, ob im Verfügungszeitpunkt aufgrund einer prognostischen Beurteilung von einer weiteren aktiven Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ein (weiterer) Erfolg erwartet werden kann (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S E. vom 4. Dezember 2006, I 665/06 E. 3 und 5.2). d) Die Stellenvermittlungstätigkeit hatte vorliegend im November 2005 begonnen. Nach der Erstattung des Gutachtens vom 20. Februar 2006, wo die Prämissen für die Stellensuche geklärt wurden, dauerte sie noch bis zum Juli 2006, also noch fünf Monate. Vorliegend hat sich im Zeitablauf allerdings kein Grund eingestellt anzunehmen, eine weitere Unterstützung bei der Stellensuche wäre vergebens. Die Massnahme war demnach nicht unverhältnismässig geworden. e) Die Anspruchsvoraussetzungen sind demnach (bis zum vorliegend massgeblichen Zeitpunkt vom 6. Dezember 2006) nicht weggefallen. Die Verwaltung hätte bei dieser Sachlage mit der Unterstützung des Beschwerdeführers in der Arbeitsvermittlung nicht aufhören dürfen. Der Hauptantrag der Beschwerde ist somit gutzuheissen. 5.- Im Rahmen der Arbeitsvermittlung besteht die Möglichkeit, bei Finden einer geeigneten Stelle Einarbeitungsunterstützung zu gewähren. 6.- a) Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2006 zu schützen und die Sache ist zur Weiterführung der Arbeitsvermittlung des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. b) Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Angesichts des vollständigen Unterliegens der Beschwerdegegnerin rechtfertigt es sich, ihr die Gerichtskosten, die vorliegend auf Fr. 600.-- festzulegen sind, gesamthaft aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP/SG). Als Teil einer selbständigen öffentlichrechtlichen Anstalt (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b des st. gallischen Einführungsgesetzes zur
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, sGS 350.1) kommt auf sie die Bestimmung über die Befreiung von der Pflicht zur Übernahme amtlicher Kosten (Art. 95 Abs. 3 VRP) nicht zur Anwendung (vgl. Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. A., Rz 792). Der geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer im vollen Umfang von Fr. 600.-zurückzuerstatten. c) Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). Die Entschädigung ist auf Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache wird zur Weiterführung der Arbeitsvermittlung des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. 3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu bezahlen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.10.2007 Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 IVG. Eingliederungsmassnahme in Form von Arbeitsvermittlung bei einem für leichte und mittelschwere Tätigkeiten vollständig arbeitsfähigen Hilfsarbeiter, der aus psychischen Gründen spezifisch bei der Stellensuche eingeschränkt ist. Dauerleistungscharakter der Arbeitsvermittlung. Für einen Abbruch der Arbeitsvermittlungsbemühungen ist eine leistungserhebliche Sachverhaltsänderung im Sinn von Art. 17Abs. 2 ATSG notwendig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Oktober 2007, IV 2007/45).
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2025-07-19T16:11:19+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen