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St.Gallen Versicherungsgericht 11.08.2008 IV 2007/43

11. August 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,069 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung. Festlegung des Leidensabzuges beim Invalideneinkommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2008, IV 2007/43).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/43 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.06.2020 Entscheiddatum: 11.08.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 11.08.2008 Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung. Festlegung des Leidensabzuges beim Invalideneinkommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2008, IV 2007/43). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 11. August 2008 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Bolt, Auerstrasse 2, Postfach 91, 9435 Heerbrugg, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.    A.a  A.___, geb. 1968, meldete sich am 27. Februar 2005 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Zuvor war er bei der B.___ AG als Allrounder und in einem Verzahnungsprogramm des RAV tätig gewesen (IV-act. 5, 17). Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 21. März 2005 beim Versicherten eine Osteochondrosis dissecans am medialen Femurkondylus und einen Status nach Schädel-Hirntrauma. Der Arzt hielt fest, es bestehe mit Sicherheit eine bleibende Einschränkung von mindestens 20% in der jetzigen Tätigkeit (IV-act. 14). Nach Durchführung von weiteren Abklärungen gab die IV-Stelle St. Gallen dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Mai 2006 bekannt, eine Arbeitsvermittlung sei zur Zeit nicht möglich, weil er sich nicht in der Lage fühle, die ihm zumutbare Arbeitsfähigkeit umzusetzen und von der Invalidenversicherung keine Unterstützung bei der Arbeitssuche wünsche (IV-act. 59). A.b Mit Verfügung vom 21. Juni 2006 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, bei einem Invaliditätsgrad von 37% (Valideneinkommen von Fr. 58'320.-- und Invalideneinkommen von Fr. 36'741.--) bestehe kein Rentenanspruch (IV-act. 60). Mit Verfügung vom 19. Juni 2006 hatte die IV-Stelle auch den Anspruch auf medizinische Massnahmen abgelehnt (IV-act. 61). Die gegen die Rentenverfügung erhobene Einsprache (IV-act. 66, 73) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2006 ab. Zuvor hatte sie am 21. September 2006 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren bewilligt (IV-act. 72). B.   B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2006 erhob Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Bolt, Heerbrugg, für den Versicherten am 22. Januar 2007 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei ab 4. Dezember 2004 eine halbe IV-Rente zuzusprechen und auszurichten; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Zur Begründung legte der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsvertreter unter anderem dar, in der Gesamtbeurteilung des MEDAS-Gutachtens sei der psychisch bedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht Rechnung getragen worden. Durch die von psychiatrischer Seite attestierte 10%ige Verminderung in der Leistungsfähigkeit sei die somatisch zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 70% weiter herabgesetzt. Rechnerisch resultiere in einer Verweistätigkeit noch eine 63%ige Leis-tungsfähigkeit. Ob und inwiefern die somatisch begründete Arbeitsunfähigkeit die psychische Leistungseinbusse konsumieren würde, sei in der Zumutbarkeitsbeurteilung nicht dargelegt worden. Damit würden die Schlussfolgerungen in der Gesamtbeurteilung der MEDAS dem psychiatrischen Fachgutachten widersprechen. Nicht gefolgt werden könne auch der Argumentation der Verwaltung, der Beschwerdeführer könne seine psychischen Beschwerden und ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwinden. Ebenso wenig verfange der Einwand, die im psychiatrischen Teilgutachten für die Depression angeführten Gründe seien invaliditätsfremd und würden aus IV-rechtlicher Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht einschränken. Im weiteren sei zu Unrecht nur ein Leidensabzug von 10% vorgenommen worden. Aufgrund der erheblichen somatischen Einschränkungen und in Anbetracht der hinzutretenden psychischen Störungen sei wenigstens ein 20%iger Abzug zu berücksichtigen. B.b In der Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid. B.c Am 9. Juli 2008 ging eine weitere Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein (act. G 12). Erwägungen: 1.    1.1  Streitig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin legte die rechtlichen Voraussetzungen der Rentenausrichtung im angefochtenen Entscheid (Erwägung 1) zutreffend dar; darauf ist zu verweisen. - Die Ärzte der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie D.___ bestätigten im Bericht vom

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 25. April 2005, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 28. Dezember 2004 bei ihnen in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Mindestens seit dieser Zeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 18). Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, hielt im Bericht vom 25. April 2005 fest, es bestehe eine visuo-aculomotorische Funktionsstörung gradis laevis sowie eine mittel- bis hochgradige pantonale sensori-neurale Schwerhörigkeit beidseits (IV-act. 21). Am 29. August 2005 berichtete Dr. E.___ unter anderem, der Beschwerdeführer habe beim Schwindeltraining keine grosse Motivation und keine genügende Mitarbeit gezeigt. Er habe den Wunsch geäussert, das Training abzubrechen (Bericht zitiert im MEDAS-Gutachten vom 3. Februar 2006; IV-act. 41-13/50). Im MEDAS-Gutachten vom 3. Februar 2006 wurden als Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom rechtsbetont, ein chronischer residueller Knieschmerz links, ein leichtes lumbospondylogenes Syndrom, eine unklare schmerzhafte funktionelle Einschränkung der Schulterbeweglichkeit beidseits linksbetont, eine anhaltende Epicondylopathia humeri radialis beidseits und ulnaris links, eine Neurasthenie sowie eine nicht näher bezeichnete somatoforme Störung angeführt. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Fabrikarbeiter, in vorzugsweise sitzender Position (Sitzanteil 70%) ohne Überkopfarbeiten, sowie eine anderweitige körperlich leichte, vorzugsweise sitzende Tätigkeit zu 70% zumutbar sei. Limitierend seien die rheumatologischen, viel weniger die psychiatrischen Befunde (IV-act. 41 S. 27-29). Der IV-Eingliederungsberater führte im Bericht vom 16. Mai 2006 unter anderem aus, der Beschwerdeführer fühle sich aktuell nicht in der Lage, in einer Verweistätigkeit die attestierte Arbeitsfähigkeit von 70% ganztags umzusetzen. Er verzichte im Moment auf Arbeitsvermittlung (IV-act. 53). 1.2  Bei Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen überschneiden sich deren erwerblichen Auswirkungen in der Regel, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist. Eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade ist nicht zulässig (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 3. März 2003 i/S E. [U 850/02] Erw. 6.4.1). Diese Rechtsprechung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist vorderhand darin begründet, dass Arbeitsunterbrüche bzw. Ruhepausen, welche aus somatischen Gründen erforderlich sind, gleichzeitig auch für eine aus psychischen Gründen erforderliche Erholung oder Schonung genützt werden können. Massgebend ist somit nicht eine isolierte Betrachtung einzelner Arbeitsunfähigkeitsgrade, sondern die Gesamtschau. Der Sinn einer multidisziplinären Begutachtung, wie sie auch vorliegend stattgefunden hat, besteht unter anderem darin, diese Gesamtschau zu gewährleisten. Im Umstand, dass der psychiatrische Konsiliarius aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 10% bescheinigte und die MEDAS-Gutachter sich im Rahmen der Konsensbildung auf eine vorwiegend aus rheumatologischen Gründen eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 70% einigten, lässt sich vor dem geschilderten Hintergrund kein Widerspruch erblicken. Inbesondere kann entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (act. G 1 S. 7) nicht gesagt werden, das Hauptgutachten habe sich über die Meinung des Psychiaters hinweggesetzt, zumal die Einschränkung von den MEDAS-Gutachtern nicht ausschliesslich rheumatologisch, sondern auch - wenn auch viel weniger - mit dem psychiatrischen Befund begründet wurde. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer seine psychischen Beschwerden und ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwinden kann. Offen bleiben kann auch, ob invaliditätsfremde Gründe zur Bescheinigung einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit führten (vgl. act. G 1 S. 8 und angefochtener Einspracheentscheid S. 4) Denn selbst wenn beides nicht der Fall wäre, würde dies insgesamt nicht zu einem tieferen Arbeitsfähigkeitsgrad führen. Ein Anlass für weitere medizinische Abklärungen ist nicht gegeben. Konkret sind die Verhältnisse bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids (5. Dezember 2006) zu prüfen (BGE 121 V 362 Erw. 1b). Aus den medizinischen Akten ergeben sich keine Hinweise, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse beim Beschwerdeführer im Nachgang zum MEDAS-Gutachten verschlechtert haben. Es ist daher für den ganzen streitigen Zeitraum von der Arbeitsfähigkeitsschätzung der MEDAS auszugehen. 2.    2.1   Ausgehend von den Einträgen im individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2000 lediglich im Jahr 2003 während eines ganzen Jahres ein Erwerbseinkommen (Fr. 44'893.--) erzielte. Nebst diesem Eintrag finden sich darin kurzzeitige Erwerbstätigkeiten und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ALV-Taggeldbezüge vermerkt (IV-act. 74 Beilage). Die Prüfung des Valideneinkommens kann sich daher nicht am zuletzt erzielten Einkommen ausrichten. Unbestritten ist, dass seine in Ägypten absolvierte Berufsausbildung als Buchhalter - unabhängig von gesundheitlichen Aspekten - in der Schweiz nicht verwertbar war (vgl. act. G 1 S. 10; IV-act. 41-18/50). Für die Festlegung des Einkommens, das der Beschwerdeführer als Gesunder ohne Eintritt des Gesundheitsschadens (hypothetisch) erzielt hätte, drängt es sich in Anbetracht der bestehenden Unwägbarkeiten auf, nach den Tabellen der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik vorzugehen und dabei mit Blick auf die fehlende (verwertbare) Berufsausbildung und -praxis in der Schweiz eine Tätigkeit im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) zugrunde zu legen. Dabei kommt vorderhand der private Sektor als Bemessungsgrundlage in Betracht. Auszugehen ist dabei von den Zahlen des Jahres 2006. Nach LSE-Tabelle 2006 TA 1 wurde von Männern im Durchschnitt ein Monatslohn von Fr. 4'732.-- (Niveau 4) erzielt. Daraus errechnen sich ein Jahresbetreffnis von Fr. 56'784.--. Aufgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit 2006 von 41.7 Stunden resultiert ein Betrag von Fr. 59'197.--. Es erscheint gerechtfertigt, diesen Wert als Valideneinkommen anzunehmen. 2.2  Einig sind sich die Parteien, dass das zumutbare Invalideneinkommen anhand der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln und dabei auf Tabelle 1 (Privater Sektor) Niveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzustellen ist. Der Beschwerdeführer ist zwar auf leichte Hilfsarbeiten beschränkt, aber er wäre in der Lage, seine Restarbeitsfähigkeit in vielen Branchen zu verwerten, sowohl im Sektor Produktion als auch im Sektor Dienstleistungen. Auszugehen ist deshalb - wie beim Valideneinkommen - vom allgemeinen Durchschnittslohn aller Branchen gemäss LSE 2006 TA 1 Niveau 4 von Fr. 56'784.-- (12 x Fr. 4'732.--). Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden und einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70% resultiert ein Wert von Fr. 41'438.--. 2.3  Nach der Rechtsprechung ist ein Abzug vom Invalideneinkommen gerechtfertigt, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine versicherte Person, die gesundheitsbedingt lediglich noch leichtere Hilfsarbeiten ausführen kann, ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten in der Lage ist. Zudem können weitere persönliche

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und berufliche Merkmale (Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben. Hingegen ist zu beachten, dass nicht immer sämtliche Ausländer weniger Einkommen als der Totalwert aller Schweizer und Ausländer erzielen; vielmehr können sich je nach Aufenthaltskategorie und Anforderungsniveau weitgehende Unterschiede ergeben (vgl. BGE 126 V 75 Erw. 5a mit Hinweisen). Bei der Überprüfung des Abzuges, der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begründen ist, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75 Erw. 6). Der Beschwerdeführer ist auch bei leichten Tätigkeiten insofern eingeschränkt, als diese vorzugsweise in sitzender Position (Sitzanteil 70%) und ohne Überkopfarbeiten ausgeübt werden sollten. Zwar zieht ein hoher Sitzanteil und die Einschränkung für Überkopfarbeiten nicht ohne weiteres eine generelle Lohnsenkung nach sich. Der gesundheitlich mehrfach angeschlagene Beschwerdeführer erleidet jedoch gegenüber gesunden Arbeitskräften gewisse Konkurrenznachteile, die beim Beizug von statistischen Invalideneinkommen, die von Gesunden herrühren, berücksichtigt werden müssen. Dies und die Limitierung auf ein Teilzeitpensum von 70% rechtfertigen den von der Beschwerdegegnerin anerkannten Abzug von 10% (vgl. etwa Urteil des EVG vom 18. Juli 2005 i/S A.P.-G. [I 104/05] Erw. 3 mit Hinweisen, und vom 2. November 2007 i/S S.A. [I 69/07] Erw. 5.2). Einem Valideneinkommen von Fr. 59'197.-- steht demgemäss ein Invalideneinkommen von Fr. 37'294.-- gegenüber, woraus sich ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 37% errechnet. 3.    Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2006 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 61 lit. f ATSG) sind vorliegend erfüllt. Das Verfahren war nicht aussichtslos, und die Bedürftigkeit ist mit Blick auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers (Sozialhilfebezug) ausgewiesen. Es rechtfertigt sich, die Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung unter Berücksichtigung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Reduktion um einen Fünftel (Art. 31 Abs. 3 AnwG; sGS 963.70) mit Fr. 2'800.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.  Der Staat entschädigt den Rechtsbeistand des Beschwerdeführers mit Fr. 2'800.--.

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