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St.Gallen Versicherungsgericht 25.06.2009 IV 2007/388

25. Juni 2009·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,201 Wörter·~21 min·3

Zusammenfassung

Art. 28 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 IVG. Bemessung des Invaliditätsgrades und der Erwerbseinbusse als Anspruchsvoraussetzung von beruflichen Massnahmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2009, IV 2007/388).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/388 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 08.07.2020 Entscheiddatum: 25.06.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 25.06.2009 Art. 28 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 IVG. Bemessung des Invaliditätsgrades und der Erwerbseinbusse als Anspruchsvoraussetzung von beruflichen Massnahmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2009, IV 2007/388). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 25. Juni 2009 in Sachen M.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Karl Gehler, LL.M., Hanfländerstrasse 67, Postfach 1539, 8640 Rapperswil SG, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Invalidenrente; berufliche Massnahmen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.    A.a Der 1954 geborene M.___ meldete sich am 21./24. Mai 2007 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Er beantragte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen und eine Rente. Er gab an, er habe in seiner Heimat acht Jahre lang die Primarschule besucht und nach seiner Einreise in die Schweiz (Mai 1974) vom 1. März 1978 bis 30. Juni 2007 als Gartenarbeiter (ohne Lehre) bei der A.___ Gartenbau AG gearbeitet. Wegen eines Rückenleidens sei er seit 7. Dezember 2005 arbeitsunfähig (IV-act. 4). A.b Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, benannte im Arztbericht vom 6. Juni 2007 als Hauptdiagnose ein Lumbovertebralsyndrom linksbetont, bestehend seit 12/04, und - ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - ein Cervicovertebralsyndrom, bestehend seit 11/06. Als Gartenbaumitarbeiter sei der Versicherte seit 15. August 2006 vollständig arbeitsunfähig. Leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit nur manchmal vorkommender vorgeneigter Körperhaltung sei ihm hingegen an acht Stunden pro Tag mit unverminderter Leistungsfähigkeit zumutbar. Berufliche Massnahmen seien angezeigt. Der Versicherte habe in den letzten Jahren wiederholt über lumbovertebrale bis lumbospondylogene Schmerzen geklagt. Zunächst (Dezember 2004) habe die symptomatische Behandlung eine gewisse Besserung, etwa ein Jahr später hätten Physiotherapien und medikamentöse Behandlungen nur eine unwesentliche Besserung gebracht. Deshalb habe er eine weitere Abklärung bei Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, veranlasst, der einen weiteren Orthopäden (Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH) zugezogen habe. Nachdem schliesslich auch eine Behandlung nach neurologischer Abklärung nicht geholfen habe, habe er den Versicherten in die Klinik Valens eingewiesen, wo aber wiederum keine wesentliche Veränderung habe erreicht werden können (IV-act. 14-1 bis 6/18). Beigelegt waren etwa Berichte der Klinik Valens, wo sich der Versicherte vom 15. Februar bis 13. März 2007 stationär aufgehalten hatte. Im vorläufigen Austrittsbericht der Klinik vom 11. März 2007 waren als Diagnosen aufgeführt: 1. ein Lumbovertebralsyndrom linksbetont mit/bei Diskusprotrusion rechts medio-lateral L5/

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte S1 bis zur Wurzel S1 rechts reichend (MRI-LWS vom 1.3.06), und Fehlhaltung und statik der Wirbelsäule, muskulärer Haltungsinsuffizienz, und 2. ein Cervikovertebrales Syndrom mit medialer Diskusprotrusion HWK5/6, ohne Nachweis einer Myelopathie (MRI-HWS vom 20.11.06). Als Nebendiagnose liege eine Adipositas vor. Für die Zeit nach dem stationären Aufenthalt bestehe für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit mit Hantieren von Gewichten bis max. 20 kg und nur manchmal vorkommender vorgeneigter Körperhaltung eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Der ehemalige Beruf als Landschaftsgärtner, der einer schweren Arbeit entspreche, sei aus rheumatologischer Sicht künftig nicht mehr zumutbar (IV-act. 14-11 f./18). Diese Arbeitsfähigkeitsschätzung bestätigte die Klinik im Zeugnis vom 14. März 2007. A.c In der Arbeitgeberbescheinigung vom 11. Juni 2007 (IV-act. 15) wurde angegeben, der Versicherte sei vom 1. März 1978 bis 30. Juni 2007 angestellt gewesen. Er sei bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens am 6. Dezember 2005 als Gartenarbeiter/ Vorarbeiter tätig gewesen. Er würde ohne Gesundheitsschaden gegenwärtig Fr. 68'900.-- verdienen. A.d Aus dem Standortbericht der IV-Eingliederungsberatung vom 12. Juni 2007 ging hervor, dass der Versicherte angegeben habe, im Ausland drei Jahre lang den Beruf eines Elektromonteurs erlernt zu haben. Er wolle wieder gesund werden, um wieder arbeiten zu können. Derzeit könne er sich keine Arbeitstätigkeit für sich vorstellen, weil ihm alles weh tue. Anderseits könne er sich vorstellen, dass er eine leichte Arbeit, bei der er sitzen und stehen könne, ca. an zwei bis drei Stunden pro Tag ausüben könnte. Er erwarte von der IV eine Abklärung darüber, welche Tätigkeiten er noch ausüben könne, sowie Unterstützung bei der Stellensuche. Die Eingliederungsberaterin hielt dafür, der Versicherte sei nicht sehr motiviert, wieder in den Arbeitsprozess einsteigen zu können. Er setze sich mit sich selbst nicht auseinander und trage kaum zu seiner Genesung bei (IV-act. 16). A.e Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Invalidenversicherung, welcher eine volle Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit für nachvollziehbar erachtete, eröffnete die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem Versicherten mit zwei Vorbescheiden vom 21. August 2007 (berufliche Massnahmen, IV-act. 25 f.) und vom 22. August 2007 (Rente, IV-act. 23 f.),

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sie gedenke die Gesuche abzuweisen. Der Versicherte sei in adaptierter Tätigkeit voll arbeitsfähig und könne in etwa das gleiche Erwerbseinkommen erzielen wie früher. Zu vergleichen seien ein Valideneinkommen von Fr. 68'900.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 59'028.--, womit sich ein Invaliditätsgrad von 14 % ergebe. A.f  Der Versicherte liess am 18. September 2007 einwenden, berufliche Eingliederungsmassnahmen wie Anlehren oder Umschulungen könnten ihn, der über keine verwertbare Ausbildung verfüge, darauf vorbereiten, leichte Tätigkeiten in einem anderen Sektor als dem bisherigen auszuführen, und sie könnten ihm helfen, eine adaptierte Tätigkeit zu finden. Sie würden auch seine Motivation erhöhen und könnten ein Abgleiten in die Invalidität vermeiden. Er erachte sich ferner auch für leichte Tätigkeiten nicht mehr für voll arbeitsfähig. Die Rückenschmerzen hätten sich gar verschlimmert. Es sei diesbezüglich eine Begutachtung anzuordnen. Ausserdem sei ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn am Platz, so dass sich ein Invaliditätsgrad von rund 49 % ergebe (IV-act. 32). A.g Mit zwei Verfügungen vom 24. September 2007 (berufliche Massnahmen, IVact. 33; Rente, IV-act. 34) wies die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle das Leistungsgesuch des Versicherten ab. Es seien keine neuen medizinisch objektivierbaren wesentlichen Änderungen der Befunde und Symptome mitgeteilt worden. B.    Gegen diese Verfügungen richtet sich die von Rechtsanwalt Dr. iur. Karl Gehler, LL.M., für den Betroffenen am 16. Oktober 2007 erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt die Aufhebung der beiden angefochtenen Verfügungen und die Ausrichtung einer Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % sowie die Gewährung der dem Beschwerdeführer zustehenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer geradezu paradoxen Situation, da ihn die Beschwerdegegnerin mit der Begründung, er sei ganztags arbeitsfähig für leichte und mittelschwere Tätigkeiten, ohne Anspruch auf eine Rente oder auf Eingliederungsmassnahmen an das RAV verweise, während das RAV gleichzeitig von einer vollen Arbeitsunfähigkeit und Vermittlungsunfähigkeit

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgehe. Dies rühre davon, dass die gesundheitliche Situation nicht schlüssig abgeklärt worden sei. Im Juni 2007 habe der Hausarzt die Prognose als eher pessimistisch bezeichnet. Es stelle sich die Frage, ob sich der gesundheitliche Zustand bis zum Erlass der Verfügungen nicht so verschlechtert habe, dass eine grössere Invalidität anzunehmen sei. Die Abklärungen seien mehrheitlich über ein Jahr alt, auch die Einschätzung der Klinik Valens schon mehr als ein halbes Jahr. Es sei eine umfassende polydisziplinäre medizinische Oberbegutachtung zu veranlassen. Die Einschätzung des RAV beruhe auf einer handschriftlichen Notiz des Hausarztes vom 30. August 2007, wonach der Beschwerdeführer sich zurzeit für jegliche Arbeit zu 100 % arbeitsunfähig halte. Mit dieser mehr als vagen Äusserung habe der Hausarzt nur wiedergegeben, wie der Beschwerdeführer sich fühle. Wie er die Lage gegenwärtig beurteile, sei ebenso wenig klar, wie die Frage, ob die Einschätzung der Klinik Valens noch zutreffe. Damit der Beschwerdeführer nicht zwischen Stuhl und Bank falle, müsse die medizinische Situation geklärt werden. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über eine Ausbildung und er sei zudem nach wie vor zufolge der ins Becken und ins Bein sich auswirkenden Rückenbeschwerden für leichte und mittelschwere Tätigkeiten stark eingeschränkt, so dass ein Abzug von mindestens 20 % zu machen sei. Er könnte höchstens Fr. 35'786.40 verdienen. Der Invaliditätsgrad liege bei rund 50 %. Es sei nie festgestellt worden, in welchem Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführer im September 2007 arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer sei invalid, zumindest aber von einer Invalidität unmittelbar bedroht, daher sei auch der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ausgewiesen. C.    Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Hausarzt teile die Einschätzung des Beschwerdeführers, dass er voll arbeitsunfähig sei, offensichtlich nicht. Dessen Gesundheitszustand habe sich seit dem Aufenthalt in Valens offensichtlich nicht verändert. Nach den Tabellenlöhnen seien die Löhne im Gartenbau stark unterdurchschnittlich. Bei einem Branchenwechsel werde der Beschwerdeführer kaum eine Erwerbseinbusse erleiden. Hilfsarbeiter hätten im Jahr 2006 gemäss LSE Fr. 59'055.-- pro Jahr verdient. Da der Beschwerdeführer nicht nur einer leichten, sondern auch einer mittelschweren Tätigkeit nachgehen könne und als Gesunder

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte überdurchschnittlich verdient habe (Fr. 68'900.--), dürfe kein so genannter Leidensabzug berücksichtigt werden. Es bestehe kein Rentenanspruch. Berufliche Massnahmen machten keinen Sinn, da der Beschwerdeführer überzeugt sei, vollständig arbeitsunfähig zu sein. Er sei zudem ungelernt, weshalb eine Umschulung nicht möglich sei. D.    Replicando lässt der Beschwerdeführer am 4. Januar 2008 vorbringen, mittlerweile habe das RAV gestützt auf einen Bericht der Klinik Valens vom 27. März 2007 festgestellt, der Beschwerdeführer sei für ein Arbeitspensum von 100 % vermittlungsfähig, es behalte sich eine Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit aber ausdrücklich vor. Ende des Jahres 2007 habe der Beschwerdeführer hospitalisiert werden müssen. Offenbar seien nun auch die inneren Organe betroffen. Welche Beschwerden vorlägen und inwieweit und seit wann sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich beeinträchtigten, werde sich bei Abklärungen zeigen. Die Entwicklung zeige, dass die schlechte Prognose sich bewahrheitet habe und dass die Abklärungen in der Klinik Valens allenfalls nicht vollständig gewesen seien. Es sei ein Leidensabzug zu machen. Die Situation des Beschwerdeführers könnte mit Arbeitsvermittlung, allenfalls mit einer Anlehre verbessert werden. E.   Die Beschwerdegegnerin hat am 14. Januar 2008 auf die Erstattung einer Duplik verzichtet. F.   Auf gerichtliche Anfrage vom 23. Dezember 2008 hin hat die Beschwerdegegnerin am 5. Januar 2009 die weiteren aufgelaufenen IV-Akten eingereicht (betreffend eine Anmeldung vom April 2008 zum Bezug von Hörgeräten). Die Klinik Valens hat dem Gericht auf Ersuchen am 6. Januar 2009 ihren Bericht an Dr. B.___ vom 27. März 2007 zugestellt. Die Parteien haben hierzu nicht Stellung genommen. Erwägungen:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.   1.1  Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen am 24. September 2007 entwickelt hat, sind die auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Rechtsänderungen nicht anwendbar. 1.2  Im Streit liegen die Verfügungen, mit welchen die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen und einen Rentenanspruch abgewiesen hat. 2.   2.1  Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte versicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 2.2  Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. 3.   3.1  Für die Invaliditätsbemessung sind zunächst die medizinischen Vorbedingungen von Bedeutung. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beschreiben und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind in der Folge eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4; ZAK 1982 S. 34). Ob die versicherte Person eine ihr zumutbare Tätigkeit auch tatsächlich ausübt, ist für die Invaliditätsbemessung hingegen unerheblich (Rz 3046

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des vom Bundesamt für Sozialversicherungen erlassenen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung = KSIH).  3.2  Zur medizinisch zumutbaren Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers liegt eine Beurteilung der Klinik Valens vom 27. März 2007 vor, wonach er für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten mit Hantieren von Gewichten bis maximal 20 kg und mit nur manchmal vorkommender vorgeneigter Körperhaltung zu 100 % arbeitsfähig sei. Es konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine gute Belastungsbereitschaft gezeigt hat. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Klinik Valens wurde nach einem mehrwöchigen stationären Aufenthalt abgegeben, bei welchem auch die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers evaluiert worden ist. Ihr kommt daher grosses Gewicht zu. Dr. B.___ hat sich in seiner Beurteilung vom 6. Juni 2007 dieser Einschätzung angeschlossen. Der RAD hat sie als nachvollziehbar bezeichnet. Der Beschwerdeführer lässt darlegen, er halte sich auch für leichte Tätigkeiten nicht mehr für voll arbeitsfähig. Die Rückenschmerzen belasteten ihn sehr und hätten sich gar verschlimmert. Für eine objektive Verschlechterung des Rückenleidens sind aber keine Anhaltspunkte ersichtlich und der Beschwerdeführer benennt auch keine konkreten Umstände. Dass aber der medizinische Sachverhalt zu wenig abgeklärt wäre, wie er einwendet, lässt sich nicht bestätigen. Das RAV hat die diametral andere Betrachtung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche diesen Einwand gestützt hatte, die aber lediglich auf einer hausärztlichen Wiedergabe der subjektiven Aussagen des Beschwerdeführers basiert hatte, aufgegeben. Vom Umstand, dass der Beschwerdeführer sich Ende 2007 in Spitalpflege hat begeben müssen, ist für den vorliegend massgeblichen Sachverhalt, wie er sich bis zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügungen ergeben hat, nichts abzuleiten. In antizipierender Beweiswürdigung ist von weiteren Abklärungen abzusehen. Der Beschwerdeführer ist für adaptierte leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten als zu 100 % arbeitsfähig zu betrachten. Sollte sich nach diesem Zeitpunkt eine Verschlechterung abzeichnen, bildete sie allenfalls Gegenstand eines weiteren Verfahrens. 4.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1  Was die erwerblichen Auswirkungen der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit betrifft, wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach der Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 325 E. 4.1). Der Beschwerdeführer hatte in einem langjährigen Arbeitsverhältnis im Gartenbau gestanden. Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung vom 11. Juni 2007 hätte er ohne Gesundheitsschaden damals pro Jahr 68'900.-- verdient. Dieser Betrag kann als Valideneinkommen 2007 betrachtet werden. 4.2  Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung statistische Werte (Tabellenlöhne) beigezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, Bundesgerichtsentscheid i/S C. vom 19. Juni 2008, 9C_81/2008). Die Beschwerdegegnerin hat für die Bestimmung des Invalideneinkommens vorliegend zu Recht auf die Tabellenlöhne abgestellt. Gemäss der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE 2006 des Bundesamtes für Statistik, welche heranzuziehen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist (keine regionalen Löhne, vgl. 8C_742/2008), konnten Männer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor in jenem Jahr durchschnittlich (statistisches Mittel, Zentralwert; vgl. AHI 1999 S. 50) Fr. 56'784.-- (12mal Fr. 4'732.--) verdienen. Nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (von rund 1.6 %) bis 2007 ergibt sich ein Betrag von Fr. 57'693.--. Bezogen auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von im Jahr 2007 41.7 Stunden (statt 40 Stunden, wie sie der Tabelle TA1 zugrunde liegen) macht dies Fr. 60'145.-- aus. 4.3  In der Praxis werden die zur Bestimmung des Invalideneinkommens herangezogenen Tabellenlöhne gekürzt, wenn Versicherte, die in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten, nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur beschränkt einsatzfähig sind, wenn sie - unabhängig von der früher ausgeübten Tätigkeit - als gesundheitlich Beeinträchtigte im Rahmen leichter Hilfsarbeitertätigkeiten nicht mehr voll leistungsfähig sind oder wenn weitere persönliche und berufliche Merkmale wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben. Der Abzug ist nicht schematisch vorzunehmen. Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Letztlich ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (vgl. BGE 126 V 75). 4.4  Gemäss den medizinischen Angaben vermag der Beschwerdeführer zwar zumutbarerweise noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten. Er ist aber dabei auf eine wechselbelastende Tätigkeit angewiesen, bei welcher er beim Hantieren mit Gewichten und beim Erfordernis nach einer vorgeneigten Körperhaltung bei der Arbeit einer Limite unterworfen ist. Zu berücksichtigen ist ferner, dass Tabellenlöhne bei gesunden Arbeitnehmern erhoben werden. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu deren Lohnniveau eine Zurücksetzung wird hinzunehmen haben. Wenn ferner auch die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (vgl. Bundesgerichtsurteil i/S A. vom 27. August 2008, 8C_780/2007), so wird der Beschwerdeführer, der jahrzehntelang an der gleichen Stelle gearbeitet hat, doch auf einem allgemeinen Arbeitsmarkt für Hilfstätigkeiten mit einem Anfangslohn zu beginnen haben, der leicht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unter dem Durchschnitt aller Arbeitnehmer liegt. Es rechtfertigt sich daher insgesamt, vom Tabellenlohn einen Abzug von 10 % vorzunehmen. Dies auszuschliessen, weil der Beschwerdeführer ein überdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt hat, geht nicht an. 4.5  Es ergibt sich unter diesen Umständen ein Invalideneinkommen von Fr. 54'131.--. Der Invaliditätsgrad beträgt somit 21 %. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch abgewiesen hat. 5.   5.1  Der Beschwerdeführer hat indessen auch Anspruch auf berufliche Massnahmen gestellt. Nach der Rechtsprechung gilt eine versicherte Person im Sinne von Art. 17 IVG als invalid, wenn sie wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den ihr ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S A. vom 22. Januar 2004, I 91/03, und i/S F. vom 9. April 2002, I 167/03; BGE 124 V 110 f. E. 2b; AHI 2000 S. 62 E. 1; Ulrich Meyer, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 125; für die MV: BGE 130 V 491). Bei ausgebildeten Personen bemisst sich die Erwerbseinbusse durch Vergleich des Einkommens, das sie in dem vor der Invalidität ausgeübten Beruf erzielen konnten, mit dem Einkommen, das sie mit Invalidität dort noch erzielen können. Dem arbeitsunfähigen Berufsmann ist der Wechsel in eine andere ihm zwar ohne berufliche Massnahmen zugängliche Erwerbstätigkeit, in der er aber entsprechend ohne einschlägige Ausbildung zu arbeiten hätte, in der Regel nicht zumutbar, so dass ihm nicht ein Einkommen aus irgendeiner solchen Tätigkeit angerechnet werden kann. Dasselbe gilt für Versicherte, die sich ohne Ausbildung eine hohe Kompetenz erarbeitet haben und für die auch ein Anspruch auf "Umschulung" möglich ist. Das kann der Sinn von Art. 6 Abs. 1 IVV sein, wo auch für Ungelernte "Umschulungen" vorgesehen sind. Bei Hilfsarbeitern und Hilfsarbeiterinnen hingegen ist es, wenn sie ihre bisherige Erwerbstätigkeit krankheits- oder unfallbedingt nicht mehr ausüben können, grundsätzlich ohne berufliche Massnahmen möglich, in eine andere, ihrer Behinderung angepasste Hilfsarbeitertätigkeit zu wechseln. Im Gegensatz zur (ganz oder teilweise)

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berufsunfähig gewordenen ausgebildeten versicherten Person bemisst sich die umschulungsspezifische Invalidität bei Hilfskräften nicht nach der konkreten Er­ werbseinbusse am letzten Arbeitsplatz, sondern nach der Erwerbseinbusse in einer der Behinderung angepassten Hilfsarbeit (nicht veröffentlichter Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S M.V. vom 4. März 2003). Der Beschwerdeführer war während fast dreissig Jahren an der gleichen Arbeitsstelle beschäftigt und hat die Stellung eines Vorarbeiters erworben. In der unterdurchschnittlich bezahlten Branche hatte er ein Einkommen inne, das knapp den Durchschnittslohn für das Niveau 3 erreicht, wo Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt sind. Auch ohne entsprechende Ausbildung hat er demnach eine qualifizierte Arbeit geleistet. Er erfüllt somit grundsätzlich die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Ohne Unterstützung bei der Eingliederung irgendeine Hilfsarbeit anzunehmen, kann dem Beschwerdeführer nicht von vornherein zugemutet werden. Und selbst als Hilfsarbeiter betrachtet, ergäbe sich für den Anspruch des Beschwerdeführers nichts anderes: Es rechtfertigt sich nämlich, auf die Umschulungen von Hilfskräften, die im Grund stets erstmalige berufliche Ausbildungen sind und deshalb ein Ungleichgewicht mit den bisherigen Erwerbsaussichten mit sich bringen, die Wertung bei gelernten Versicherten zu übertragen, die eine höherwertige Ausbildung wünschen (nicht veröffentlichte Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S H.V. vom 14. November 2007, i/S M.E. vom 14. August 2007 und i/S P.B. vom 1. Februar 2006). Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn Art und Schwere des Gesundheitsschadens und seine beruflichen Auswirkungen so schwerwiegend sind, dass letztere sich nur auf diese Weise hinreichend beheben lassen (vgl. ZAK 1988 S. 467; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S A. vom 5. September 2001, I 202/00). 5.2  Die Beschwerdegegnerin hat, weil sie die invaliditätsmässigen Voraussetzungen stattdessen für nicht erfüllt betrachtet hat, folglich zu Unrecht keine weiteren Abklärungen zu den allenfalls möglichen, erforderlichen und angemessenen Massnahmen getätigt. Die angefochtene Verfügung betreffend den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen ist daher aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird die in Frage kommenden Massnahmen noch zu prüfen haben. Wenn auch eine Umschulung (im engeren Sinne als Berufsausbildung) ausser

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betracht fallen sollte, weil die entsprechenden Fähigkeiten nicht ausreichten oder weil die Ausbildung zu einem wesentlich höheren Einkommen führte, als es der Beschwerdeführer mit der bisherigen Tätigkeit erzielt hätte (also aus Gründen des Verhältnismässigkeitsprinzips, Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/ S T. vom 30. September 2004, I 73/04), kämen als berufliche Massnahmen ferner etwa die zur Umschulung im weiteren Sinne zählende "Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit in der freien Wirtschaft" (vgl. Rz 4021 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen erlassenen Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art = KSBE) oder eine Anlern- oder Einarbeitungszeit in Frage. Es ist also auch ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung zu prüfen. Eingliederungsfähige invalide Versicherte haben nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu dieser Fassung vor der 5. IV-Revision war der Invaliditätsbegriff für einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung bei voller Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten nicht erfüllt, es sei denn, es lägen zusätzliche spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art (wie etwa Stummheit, mangelnde Mobilität, Sehbehinderungen, spezielles Ruhebedürfnis oder gesundheitsbedingte Sprachstörungen) vor (so etwa der Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S K. vom 3. März 2005, I 554/04; AHI 2003 S. 270 E. 2c). Die Prüfung des Arbeitsvermittlungsanspruchs des Beschwerdeführers wird nun allerdings unter neuem Recht erfolgen, wo auch versicherte Personen anspruchsberechtigt sind, welche in einer Verweisungstätigkeit voll arbeitsfähig sind (vgl. hierzu den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S A. vom 15. Juni 2009, IV 2007/493). 6.   6.1  Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung betreffend berufliche Massnahmen vom 24. September 2007 aufzuheben und die Sache zur Prüfung und Durchführung beruflicher Massnahmen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.2  Nach Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Der Beschwerdeführer hat mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend berufliche Massnahmen insgesamt also nur zu einem Teil - obsiegt, so dass es sich rechtfertigt, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen. Der Anteil des Beschwerdeführers an den Gerichtskosten von Fr. 300.-- ist durch seinen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- getilgt und der Restbetrag von Fr. 300.-- ist ihm zurückzuerstatten. 6.3  Der Beschwerdeführer hat bei teilweisem Obsiegen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). Die Parteientschädigung ist vorliegend auf pauschal Fr. 1'750.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung betreffend berufliche Massnahmen vom 24. September 2007 aufgehoben und die Sache wird zur Prüfung und Durchführung beruflicher Massnahmen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird an den von ihm zu bezahlenden Anteil an der Gerichtsgebühr angerrechnet; der Restbetrag von Fr. 300.-- wird ihm zurückerstattet. bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.-- zu bezahlen. 

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.06.2009 Art. 28 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 IVG. Bemessung des Invaliditätsgrades und der Erwerbseinbusse als Anspruchsvoraussetzung von beruflichen Massnahmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2009, IV 2007/388).

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