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St.Gallen Versicherungsgericht 24.06.2009 IV 2007/339

24. Juni 2009·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,954 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Art. 28. Abs. 1 IVG. Art. 29ter (je in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung). Berechnung Validen- und Invalideneinkommen. Rentenbeginn. Der Beschwerdeführer muss sich eine Verschlechterung des Valideneinkommens (Wegfall Schichtzulage) entgegenhalten lassen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Stellenwechsel ausgegangen werden kann. Die vom Beschwerdeführer behauptete frühere einjährige Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch ist nicht ausgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juni 2009, IV 2007/339).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/339 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 08.07.2020 Entscheiddatum: 24.06.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 24.06.2009 Art. 28. Abs. 1 IVG. Art. 29ter (je in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung). Berechnung Validen- und Invalideneinkommen. Rentenbeginn. Der Beschwerdeführer muss sich eine Verschlechterung des Valideneinkommens (Wegfall Schichtzulage) entgegenhalten lassen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Stellenwechsel ausgegangen werden kann. Die vom Beschwerdeführer behauptete frühere einjährige Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch ist nicht ausgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juni 2009, IV 2007/339). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 24. Juni 2009 in Sachen D.___, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Andrea Kaiser, c/o Advokaturbüro Adrian Fiechter, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rente Sachverhalt: A.   A.a D.___ meldete sich mit Antrag vom 12. November 2002 zum Bezug von Leistungen der IV an (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente; act. G 7.1/1). Mit Bericht vom 14. Januar 2003 diagnostizierte die Hausärztin, Dr. med. A.___, einen Status nach plantarisierender verkürzender Chevron-Osteotomie Metatarsale I und V, Hammerzehenkorrekturen Zehen II bis IV links im Januar 2001 und einem Status nach plantarisierender und verkürzender Chevronosteotomie I, Kapselraffung MP I mit Zentrierung der Sesambeine, Zehenkorrekturen II bis IV, Chevronosteotomie V mit Resektion der Pseudoexostose im Januar 2001. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie eine chronische Bronchitis bei Bronchiektasien sowie eine leichte Thrombopenie. Im Weiteren gab sie an, die bisherige Tätigkeit (als "Betriebsmitarbeiter" der B.___ AG) sei noch halbtags möglich. Im Übrigen sei eine körperlich leichte Arbeit, die teils stehend, teils sitzend auszuführen sei, zumutbar (act. G 7.1/15.1 - 4). Mit Verlaufsbericht vom 9. September 2003 bestätigte Dr. A.___ ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (act. G 7.1/18.1 - 5). A.b Mit Verfügung vom 27. November 2003 wies die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Gesuch um eine IV-Rente ab. Dabei ging sie gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin von einem Valideneinkommen von Fr. 64'987.--, einem Invalideneinkommen von Fr. 57'864.-- und damit von einem Invaliditätsgrad von 11 % aus (act. G 7.1/21). Mit Einsprache vom 9. Dezember 2003 machte der Versicherte geltend, dass er von seinem Orthopäden, Dr. med. C.___, ab 30. Juni 2003 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben sei (act. G 7.1/25 - 26). Mit Verfügung vom 24. Dezember 2003 hob die IV-Stelle ihre Verfügung vom 27. November 2003 auf und kündigte weitere Abklärungen an (act. G 7.1/31). Mit Bericht vom 2. Februar 2004 hielt Dr. C.___ die Diagnosen von chronischen Vorfussbeschwerden beidseits bei ausgeprägter Spreizfussproblematik mit therapierestistenten Metatarsalgien sowie

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte chronischen rezidivierenden Lumbalgien mit Schmerzausstrahlungen ins rechte Gesäss fest. Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, dass in der angestammten Tätigkeit ab 8. November 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Für Tätigkeiten, die teils sitzend, teils stehend auszuführen sind, bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit, insbesondere, wenn dabei keine grossen Lasten zu tragen seien (act. G 7.1/37). A.c Mit Verfügung vom 27. Februar 2004 gelangte die IV-Stelle - bei gleichen Bemessungsparametern - zu einem Invaliditätsgrad von 10,96 % und wies folglich das Rentengesuch erneut ab (act. G 7.1/40). Mit Eingabe vom 25. März 2004 und Ergänzung vom 2. August 2004 liess der Versicherte erneut Einsprache erheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, das Valideneinkommen sei zu tief, das Invalideneinkommen zu hoch angesetzt worden (act. G 7.1/70.1 - 70.12). Da der Versicherte am 18. Mai 2004 wegen zusätzlich aufgetretener psychischer Probleme ein neues Rentengesuch stellte, widerrief die IV-Stelle die angefochtene Verfügung am 2. November 2004 erneut und ordnete zudem am 23. November 2004 eine medizinische Begutachtung im Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB), MEDAS, Basel an (act. G 7.1/100 und 101). Das am 28. Februar 2006 erstattete Gutachten des ZMB kam zum Schluss, dass der Versicherte für körperlich belastende Tätigkeiten praktisch arbeitsunfähig sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit in vorwiegend sitzender Haltung, mit der Möglichkeit zu Stellungswechseln, ohne Rückenbelastung und ohne Luftnoxen erachtete das ZMB den Versicherten als zu 70 % arbeitsfähig (act. G 7.1/124.24 - 124.25). A.d Mit Mitteilung vom 29. Januar 2007 gab die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der Arbeitsvermittlung bekannt (act. G 7.1/149). Mit Vorbescheid gleichen Datums sprach sie ihm gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente, beginnend am 1. November 2003, zu (act. G 7.1/151). Mit Einwand vom 1. März 2007 und Ergänzung vom 23. März 2007 liess der Versicherte durch seinen damaligen Rechtsvertreter die Ausrichtung mindestens einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2002 beantragen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, es sei das Valideneinkommen von Fr. 69'458.-für die Zeit von 2000 bis 2006 mit mindestens 10 % der Reallohn- und Teuerungsentwicklung anzupassen, sodass ein Valideneinkommen von Fr. 76'404.-resultiere. Demgegenüber sei das von der Verwaltung eingesetzte Valideneinkommen von Fr. 61'841.-- viel zu tief angesetzt, habe doch der Einwender bereits in den Jahren

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vor der Invalidität (ohne Teuerungsaufrechnung) erheblich mehr verdient. In Bezug auf das Invalideneinkommen verlangte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung eines 25 %igen (anstatt 15 %igen) Leidensabzugs. Nachdem der Einwender im Januar 2001 operiert worden sei, beginne die einjährige Wartezeit in diesem Zeitpunkt. Der Anspruch auf Rente bestehe damit ab Januar 2002 (act. G 7.1/157). Mit Verfügung vom 25. Juli 2007 sprach die IV-Stelle St. Gallen dem Versicherten eine Viertelsrente ab 1. November 2003 zu (act. G 7.1/168 und 172). B.   B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14. September 2007 mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung spätestens ab dem 1. Januar 2002 mindestens eine Dreiviertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auszurichten. Dem Beschwerdeführer sei zudem die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Zur Begründung werden im Wesentlichen die Ausführungen im Einwand vom 1./23. März 2007 wiederholt (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2007 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Aus den Angaben von Dr. C.___ und der B.___ AG sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ab November 2002 nicht mehr voll arbeitsfähig gewesen sei, weshalb dieser Zeitpunkt den Beginn des Wartejahres markiere. Nach den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin würde das Einkommen heute nur noch Fr. 4'757.-- pro Monat oder Fr. 61'841.-- pro Jahr betragen. Selbst unter Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 66'135.-- (Basis 2002) würde nicht ein so viel höherer Invaliditätsgrad resultieren, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente hätte. Der Leidensabzug von 15 % sei in Ordnung. Ein höherer Leidensabzug infolge Teilzeitarbeit und ausländischer Nationalität sei nicht vorzunehmen (act. G 7). Mit Replik vom 14. Januar 2008 hält der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen in der Beschwerde fest (act. G 10). B.c Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (act. G 8). Erwägungen:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.    1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 25. Juli 2007 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der sogar vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 begonnen hat. Da der vorliegende Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über die noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln bis zum 31. Dezember 2003, und danach bis zum 31. Dezember 2007 auf die jeweils gültig gewesenen Bestimmungen abzustellen.  1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) besteht ab einem Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine Viertels-, ab einem Invaliditätsgrad von 50 % auf eine halbe und ab einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % auf eine ganze Rente. In Härtefällen besteht auch bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Nach der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Regelung besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % zudem Anspruch auf eine Dreiviertels-, und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). 1.3 Unter Invalidität wird bei als Gesunden voll erwerbstätigen Personen die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 2.    2.1 Vorliegend ist in medizinischer Hinsicht unbestritten, dass der Beschwerdeführer für körperlich schwere Tätigkeiten praktisch arbeitsunfähig ist. Ebenso ist unbestritten, dass er in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit gemäss Gutachten ZMB vom 28. Februar 2006 auf Grund des vermehrten Pausenbedarfs zu 30 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. act. G 7.1/124.25). Umstritten ist in erster Linie das dem Einkommensverglich zu Grunde zu legende Valideneinkommen sowie die Höhe des Leidensabzugs bei der Bemessung des Invalideneinkommens. Weiter ist der Beginn des Rentenanspruchs umstritten. 2.2 Diesbezüglich beanstandet der Beschwerdeführer die Festlegung des Rentenbeginns auf den 1. November 2003. Er begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer im Januar 2001 operiert worden sei, und demzufolge das Wartejahr im Januar 2002 geendet habe. Diese Beurteilung decke sich auch mit dem Schreiben des ZMB vom 14. August 2006, worin dieses ausführt, dass seit etwa Mitte 2001 eine Einschränkung in der adaptierten Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. act. G 7.1/140). Demgegenüber geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben im Bericht von Dr. C.___ vom 2. Februar 2004 davon aus, dass beim Beschwerdeführer ab dem 8. November 2002 eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, womit das Wartejahr im November 2003 geendet habe. Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) beginnt der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Ein wesentlicher Unterbruch liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinander folgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29 IVV). Aus den Berichten der Hausärztin vom 14. Januar 2003 und dem Bericht der Orthopädie am Kantonsspital St. Gallen vom 23. Oktober 2001 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Januar und Juli 2001 zwei Fussoperationen durchführen liess und dafür in der Zeit vom 19. Januar 2001 bis 23. Oktober 2001 zu 100 % arbeitsunfähig war. Danach war er für zwei weitere Wochen zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (act. G 7.1/15.1 und 15.13). In den Akten findet sich sodann der bereits erwähnte Bericht von Dr. C.___ vom 2. Februar 2004, wonach der Beschwerdeführer ab 8. November 2002 zu 50 % arbeitsunfähig war (act. G 7.1/37.1). Diese Angaben stimmen denn auch mit der Absenzenübersicht der ehemaligen Arbeitgeberin überein. Danach war der Beschwerdeführer von 18. Januar 2001 bis 23. Oktober 2001 wegen Krankheit (ab 12. Oktober 2001 wegen Unfall) - mit Ausnahme der Zeit vom 1. - 12. Oktober 2001, wo er halbtags arbeitete - zu 100 % arbeitsunfähig. Ab 24. Oktober 2001 arbeitete der Beschwerdeführer wieder zu 50 % bis 9. November 2001. Ab 12. November 2001 wies der Beschwerdeführer keine krankheitsbedingten Fehlzeiten mehr auf. Für 2002 weist die Absenzenübersicht - abgesehen von vier Kurzabsenzen im April, Mai, Juli und Oktober - erst ab 11. November 2002 wieder durchgehende, krankheitsbedingte Absenzen auf (act. G 7.2.2). Mithin ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass vor November 2002, und insbesondere in der geltend gemachten Zeit von Januar 2001 bis Januar 2002, keine einjährige Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % ohne wesentlichen Unterbruch stattgefunden hat. Vielmehr erfüllte der Beschwerdeführer dieses Kriterium erst im November 2003. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit in diesem Punkt als korrekt. 2.3 Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer die Berechnung des Invaliditätsgrades. Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte (BGE 129 V 222 E. 4.2 und 4.3.1, mit Hinweis auf RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b). Dabei wird in der Regel am ter

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung (bis zum Verfügungserlass) angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b). 2.4 Die Beschwerdegegnerin ging zunächst in ihren wieder aufgehobenen Verfügungen vom 27. November 2003 und 27. Februar 2004 von einem Valideneinkommen von Fr. 64'987.-- aus, entsprechend den Angaben der B.___ AG eines zuletzt erzielten monatlichen Einkommens von Fr. 4'999.-- (X 13; act. G 7.1/6.2, 21 und 40). Die Eingliederungsberaterin ging in ihrem Schlussbericht vom 4. Juli 2006 sodann von einem Valideneinkommen von Fr. 75'501.-- aus. Dabei berücksichtigte sie das im Jahr 2000 erzielte Einkommen von Fr. 69'458.--, aufgerechnet mit einem Reallohn- und Teuerungsausgleich bis 2005 von 8,7 % (act. G 7.1/134.2). Nach einer Rückfrage bei der ehemaligen Arbeitgeberin gab die B.___ AG am 29. November 2006 an, der Beschwerdeführer würde "heute" ein ahv-pflichtiges Einkommen von Fr. 4'757.-- pro Monat erzielen, wobei der Grundlohn Fr. 4'492.-- betragen würde. Zusätzlich kämen eine durchschnittliche "Verpackungsprämie" von Fr. 200.-- sowie eine Wegentschädigung von Fr. 65.-- hinzu (act. G 7.1/146.1). Auf weitere Anfrage der Beschwerdegegnerin erklärte die Arbeitgeberin am 9. Mai 2007, die Diskrepanz der angegebenen Einkommen von Fr. 4'999.-- und Fr. 4'757.-- rühre daher, dass ab 19. Januar 2004 keine Schichtarbeit mehr geleistet worden sei. Die durchschnittliche Schichtzulage habe 7,5 % auf dem Bruttolohn betragen (act. G 7.1/166). In der Folge setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf Fr. 61'841.-- (Fr. 4'757.-- X 13) fest (act. G 7.1/168). Demgegenüber will der Beschwerdeführer das im Jahr 2000, als letztes Jahr mit voller Arbeitsfähigkeit, erzielte Einkommen von Fr. 69'458.-- als Ausgangsbasis, zuzüglich Teuerung bis 2006 (10 %), somit Fr. 76'404.--, angerechnet haben. Mit der Beschwerdegegnerin ist zunächst festzustellen, dass die Einkommen in den Jahren vor der Invalidität teilweise stark schwankten. Es erscheint jedoch gerechtfertigt, als Ausgangsbasis auf das von der ehemaligen Arbeitgeberin angegebene (potentielle) Einkommen von Fr. 4'999.-- pro Monat bzw. rund Fr. 65'000.-- pro Jahr abzustellen (vgl. act. G 7.1/6.2). Diese Grösse entspricht ziemlich genau dem 10-jährigen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Durchschnitt der Jahre 1991 bis 2000 von rund Fr. 65'600.-- (gemäss IK-Auszug, act. G 7.1/14). Sie weicht zudem nur geringfügig vom Durchschnitt der letzten drei ("guten") Jahre vor der Invalidität bzw. zwischen den Jahren, in welchen sich der Beschwerdeführer jeweils einer Fussoperation unterziehen musste (1998 - 2000) von rund Fr. 66'200.-- ab (vgl. act. G 7.1/14). Mithin ist nicht davon auszugehen, dass das von der Arbeitgeberin angegebene potentielle Einkommen von Fr. 4'999.-- bereits (zu) stark von den einsetzenden gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers beeinträchtigt war. Darauf ist abzustellen. Im Weiteren ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin im Januar 2004 im Validenfall eine Einkommenseinbusse hätte hinnehmen müssen, da die Schichtarbeit - und damit die Schichtzulage - in seiner Abteilung weggefallen sind (act. G 7.1/166). Insbesondere ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen (vgl. vorstehende Erwägung 2.2), dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt (im 55. Altersjahr stehend) und mit seinen fehlenden Qualifikationen eine andere Arbeitsstelle gesucht hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er die entsprechende Lohneinbusse von 7,5 % auf dem Bruttolohn akzeptiert hätte. Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers jeweils die Teuerung hinzurechnet - die Arbeitgeberin bezog ihre Lohnangaben allerdings auf den jeweiligen Berichtszeitpunkt, d.h. auf Dezember 2002 (act. G 7.1/6.2 bzw. November 2006 (act. G 7.1/146.1) - ergibt sich damit für das Jahr 2003 folgendes Valideneinkommen: Ausgehend von der Basis im Jahr 2000 von Fr. 4'999.-- ist für die Jahre von 2001 bis 2003 die Teuerung von 2,5 %, 1,8 % und 1,4 % hinzuzurechnen (vgl. www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/key/ neues Fenster lohnentwicklung/nominal_und_real.html). Mithin ist für 2003 von einem Einkommen von Fr. 5'289.-- pro Monat bzw. rund Fr. 68'800.-- im Jahr auszugehen. Ab Januar 2004 fiel die Schichtzulage von durchschnittlich 7,5 % auf dem Bruttolohn weg, so dass das Einkommen ab 2004 (inkl. bis dahin aufgelaufene Teuerung, und damit in Abweichung der Angaben der Arbeitgeberin) Fr. 4'912.-- betragen hätte (Fr. 5'289.-- - Fr. 265.-- [Verpackungsprämie und Wegzulage] X 0,925 + Fr. 265.--). Dies ergibt ein Valideneinkommen ab Februar 2004 von rund Fr. 63'900.--. http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/key/

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.5 Für die Berechnung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin von der Lohnstrukturerhebung LSE 2006, privater Sektor, Niveau 4, aus und setzte das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % und eines Leidensabzugs von 15 % auf Fr. 34'700.-- fest. Nachdem das Invalideneinkommen zunächst für die Zeitspanne ab Anspruchsbeginn bis zum Wegfall der Schichtzulage (November 2003 bis Januar 2004) zu bemessen ist, ist auf die LSE 2002 (zuzüglich Nominallohnentwicklung) abzustellen. Der entsprechende Wert für das Jahr 2003 (betriebsübliche Arbeitszeit 41,7 Wochenstunden) beträgt Fr. 57'745.-- (Anhang 2, IVG- Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV). Nachdem ab Januar 2004 die Schichtzulage weggefallen war, ist für die Berechnung des Invaliditätsgrades ab Februar 2004 auf die LSE 2004 abzustellen. Gemäss deren TA1, privater Sektor, Männer, Niveau 4, ergibt sich demgegenüber ein monatliches Einkommen von Fr. 4'588.--. Aufgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von durchschnittlich 41,6 Wochenstunden ergibt sich damit ein jährliches Einkommen von Fr. 57'258.-- (vgl. Anhang 2, IVG-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV). Unbestrittenermassen ist von diesen Tabelleneinkommen die Arbeitsunfähigkeit von 30 % in Abzug zu bringen. Im Weiteren ist ein Leidensabzug vorzunehmen. Diesen setzte die Beschwerdegegnerin auf 15 % fest. Demgegenüber beantragt der Beschwerdeführer, es sei ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen. Zur Begründung macht er geltend, es sei ein zusätzlicher Abzug von je 5 % wegen der nurmehr möglichen Teilzeittätigkeit sowie der ausländischen Nationalität und langen Betriebszugehörigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung ist die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles (wie leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481, 126 V 75). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, d.h. dass nicht für jedes Merkmal der entsprechende Abzug zu quantifizieren ist und die einzelnen Abzüge zusammenzuzählen sind. Schliesslich ist der Abzug auf höchstens 25% zu begrenzen. Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzugs darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen. Vorliegend kann der Beschwerdeführer in leidensadaptierten Tätigkeiten vollzeitlich arbeiten. Dabei erbringt er eine um 30 % reduzierte Arbeitsleistung. Diese Tatsache wurde bereits im 30 %igen Abzug berücksichtigt. Als erschwerender Faktor ist vor allem das Alter zu nennen. Zudem ist gemäss der genannten Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei der ehemaligen Arbeitgeberin eine lange Dienstzeit von rund 17 Jahren vorweisen konnte. Zwar ergaben die Nachfragen bei der ehemaligen Arbeitgeberin, dass dieser Umstand offenbar gerade nicht stark gewichtet worden wäre, gab doch die B.___ AG auch für 2006 noch einen Monatslohn von Fr. 4'757.-- an (act. G 7.1/146). Die Frage kann indessen offen bleiben. Indem die Beschwerdegegnerin einen (zusätzlichen) Abzug von 15 % vorgenommen hat, hat sie allfällige Erschwernisse über die blosse verminderte Arbeitsfähigkeit hinaus bereits berücksichtigt. Insbesondere ist kein zusätzlicher Teilzeitabzug vorzunehmen. Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer auf Grund seiner Nationalität auf dem für ihn in Frage kommenden Arbeitsmarkt eingeschränkt sein soll. Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen beim Leidensabzug nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt, so dass das Versicherungsgericht nicht in das Ermessen der Verwaltung eingreift. Ausgehend von einem Jahreslohn von Fr. 57'745.-- (vgl. oben) ergibt sich damit für 2003 ein Invalideneinkommen von Fr. 34'358.-- (Fr. 57'745.-- X 70 % X 85 %). Für 2004 ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 34'068.-- (Fr. 57'258.-- X 70 % X 85 %). Der Invaliditätsgrad beträgt damit für 2003 50 % ([Fr. 68'800.-- - Fr. 34'358.--] : Fr. 68'800.-- X 100), ab Februar 2004 46,7 % ([Fr. 63'900.-- - Fr. 34'068.--] : Fr. 63'900.-- X 100). Damit hat der Beschwerdeführer für die Zeit ab November 2003 bis Januar 2004 Anspruch auf eine halbe Rente, ab Februar 2004 auf eine Viertelsrente. 3.    3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2007 insofern teilweise zu schützen, als dem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. November 2003 bis 31. Januar 2004 eine halbe Rente zuzusprechen ist; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2 Nach Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung am 29. November 2007 bewilligt (act. G 8). Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers es gestatten, kann er jedoch zur Nachzahlung der Gerichtskosten, der Auslagen für die Vertretung und der vom Staat entschädigten Parteikosten verpflichtet werden (Art. 288 Abs. 1 ZPO/SG i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG). Der vorliegende Verfahrensausgang führt insgesamt nur zu einer ganz geringfügigen Verbesserung bei der Rentenzusprache, so dass kostenmässig von einem vollständigen Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen ist. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- sind deshalb dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Infolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist der Beschwerdeführer von deren Bezahlung zu befreien. 3.3 Die Vertreterin des Beschwerdeführers hat am 14. Januar 2008 eine Kostennote für die Bemühungen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von Fr. 2'182.15 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht (act. G 10.1). Diese Entschädigung erscheint angemessen. Entsprechend ist der Staat zu verpflichten, die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Fr. 2'182.15 zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. November 2003 bis 31. Januar 2004 eine halbe Rente zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.  Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.-- befreit. 3.  Der Staat hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Fr. 2'182.15 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 24.06.2009 Art. 28. Abs. 1 IVG. Art. 29ter (je in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung). Berechnung Validen- und Invalideneinkommen. Rentenbeginn. Der Beschwerdeführer muss sich eine Verschlechterung des Valideneinkommens (Wegfall Schichtzulage) entgegenhalten lassen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Stellenwechsel ausgegangen werden kann. Die vom Beschwerdeführer behauptete frühere einjährige Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch ist nicht ausgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juni 2009, IV 2007/339).

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