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St.Gallen Versicherungsgericht 22.04.2009 IV 2007/321

22. April 2009·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,353 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Art. 16 ATSG, Art. 26 Abs. 1 IVV. Invaliditätsbemessung bei einem Versicherten, der keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte. Rückweisung zu weiteren Abklärungen, da Invalideneinkommen aufgrund der Akten nicht zuverlässig ermittelt werden konnte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. April 2009, IV 2007/321).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/321 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 10.07.2020 Entscheiddatum: 22.04.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 22.04.2009 Art. 16 ATSG, Art. 26 Abs. 1 IVV. Invaliditätsbemessung bei einem Versicherten, der keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte. Rückweisung zu weiteren Abklärungen, da Invalideneinkommen aufgrund der Akten nicht zuverlässig ermittelt werden konnte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. April 2009, IV 2007/321). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Andrea Keller Entscheid vom 22. April 2009 in Sachen B.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Volker Pribnow, Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rente Sachverhalt: A.    A.a B.___, geboren 1971, leidet am Geburtsgebrechen Nr. 404 (POS). Die IV-Stelle sprach ihm medizinische sowie Sonderschulmassnahmen zu und gewährte ihm eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinn einer Anlehre zum Garagenarbeiter vom 16. August 1989 bis 12. August 1992 (act. G 6.1b-f). Der Versicherte schloss diese Ausbildung am 10. Juli 1992 ab (act. G 6.37-7 f.). In der Folge gelang es ihm nicht, eine längerfristige Anstellung zu finden (vgl. act. G 6.14 f., 6.17, 6.19, 6.24). A.b Am 16. Dezember 1994 und 23. Januar 1995 wurde der Versicherte vom Sozialpsychiatrischen Dienst des Kantons St. Gallen untersucht und begutachtet. Im Gutachten vom 20. März 1995 führten Dr. med. A.___ und Dr. med. C.___ aus, der Versicherte leide unter den Folgen einer Entwicklungsstörung sowohl im Sprach- und Rechen- wie im motorischen Bereich. Die in früheren Untersuchungen als "frühkindliches psychoorganisches Hirnsyndrom" bezeichnete Diagnose habe bis heute ebenfalls Auswirkungen in den Bereichen der Frustrationstoleranz und der Impulskontrolle; letztere Symptome wirkten sich auf die Suche und das Ausüben einer auch einfachen, überschaubaren und praktisch orientierten Tätigkeit sicher negativ aus. Dabei sei anzunehmen, dass der leicht minderbegabte, unselbstständige Versicherte bei verminderter Frustrationstoleranz Befehle seines Vorgesetzten zeitweise nur mit Mühe annehmen könne. Obschon er zur Zeit zu 100% angestellt sei, sei mittelfristig mit einer psychischen Überlastung zu rechnen. Die Gutachter sahen daher eine Arbeitsfähigkeit von 50% im angestammten Beruf als angebracht. Die bisherige Berufsabklärung und Eingliederung könne sicher als optimal bezeichnet werden (act. G 6.33). A.c Mit Verfügung vom 6. Dezember 1996 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 1992 eine Viertelsrente zu (act. G 6.54).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Im Schlussbericht vom 15. November 2000 führte der Berufsberater aus, der Versicherte erbringe die in der Privatwirtschaft geforderten Leistungen nicht. Er sei nur an einem Nischenarbeitsplatz eingliederbar (act. G 6.75). Mit Verfügung vom 3. Mai 2001 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2000 eine ganze Invalidenrente zu (act. G 6.81). A.e Auf Gesuch des Beistands des Versicherten erteilte die IV-Stelle am 4. November 2000 dem Berufsberater einen Abklärungsauftrag (act. G 6.73 f.). Im Schlussbericht vom 21. Mai 2002 führte der Berufsberater aus, der Versicherte sei mit der getroffenen Lösung eines Nischenarbeitsplatzes nicht mehr zufrieden gewesen. Er habe diese Stelle gekündigt. Seit 1. April 2002 erziele er einen Leistungslohn von Fr. 34'800.-- pro Jahr (act. G 6.87-1). Mit Verfügung vom 25. Juli 2002 reduzierte die IV- Stelle ihre Rentenleistungen ab 1. September 2002 auf eine halbe Invalidenrente (act. G 6.92). A.f  In der im April 2003 eingeleiteten Rentenrevision wurde der Versicherte am 24. August 2004 von Dr. med. D.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht und begutachtet. Im Gutachten vom 25. August 2004 führte er aus, derzeit könne von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Versicherten ausgegangen werden. Der jetzige Zustand und die Motivation des Versicherten versprächen eine bessere Zukunft (act. G 6.122). Am 27. Oktober 2004 kündigte die damalige Arbeitgeberin dem Versicherten das Arbeitsverhältnis per 30. November 2004 (act. G 6.125-4). In der Folge wurde die halbe Rente belassen (act. G 6.126-130). A.g Auf Gesuch des Beistands des Versicherten erteilte die IV-Stelle am 11. April 2005 einen weiteren Abklärungsauftrag (act. G.132 f.). Im Zwischenbericht vom 9. November 2005 führte der Berufsberater aus, der Versicherte sei seit September 2005 in einem Arbeitsversuch in einer Transportfirma. Der Bruttolohn betrage für die ersten zwei Monate Fr. 3'250.--, ab dem dritten Monat Fr. 3'500.--. Der Leistungslohn sei rund 20% unter dem in der Firma Üblichen. Die Reduktion von 20% sei durch den Mehraufwand bei der "Betreuung" und durch die eingeschränkte Einsetzbarkeit begründet. Die Rente solle umgehend revidiert werden (act. G 6.137).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachdem Dr. E.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100% aufgrund des Gutachtens von Dr. D.___ vom 25. August 2004 bestätigt hatte, stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Januar 2006 die Invalidenrente des Versicherten auf das Ende des folgenden Monats ein (act. G 6.142 und G 6.144). B. B.a Im Bericht vom 22./24. Februar 2006 führte der Berufsberater unter Bezugnahme auf seinen Zwischenbericht vom 9. November 2005 (act. G 6.137) aus, inzwischen habe auch der neue Arbeitgeber die Erfahrung machen müssen, dass der Versicherte die erwarteten und zugemuteten Leistungen nicht erbringen könne. Um den Arbeitsplatz zu erhalten, habe man das Anstellungsverhältnis auf eine neue Basis stellen müssen. Ab 1. Februar 2006 sei der Leistungslohn auf Fr. 22'100.-- pro Jahr reduziert worden. Dies entspreche einer 50%igen Leistung. Vom Versicherten werde noch eine ca. 70%ige Präsenz erwartet. In diesem zeitlichen Rahmen könne er die Leistung eines Stückgutfahrers mit einem 50% Pensum erbringen (act. G 6.150). B.b Aufgrund dieses Berichts prüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch neu (act. G 6.152). Am 11. Oktober 2006 wurde der Versicherte wiederum von Dr. D.___ untersucht und begutachtet. Im Verlaufsgutachten vom 14. Oktober 2006 führte Dr. D.___ aus, der Versicherte habe gewisse Fortschritte im Reifungsprozess und in der psychischen Konsolidierung gemacht, dies aber noch nicht in ausreichender Weise. Es bestehe immer noch eine grosse Diskrepanz zwischen der Einsicht in die gegebene Situation und Verhaltensanpassung sowie der Fähigkeit zu Ausdauer und Durchhaltevermögen. Der Versicherte habe gute charakterliche Eigenschaften, sei gewillt, mitzumachen, zeige Optimismus und Tatendrang, mute sich mehr zu, sei aber nicht entsprechend belastungsfähig und frustrationstolerant. Aufgrund der gemachten Erfahrungen mit ihm lasse sich psychiatrisch von einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50% sprechen. Entgegen dem Berufsberater sehe er nicht ein, dass der Versicherte nicht 100% Präsenz einhalten könne. Eine 50%ige Leistung wäre dabei nachvollziehbar (act. G 6.166).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c Im Zwischenbericht vom 30. November 2006 führte der Berufsberater aus, die berufliche Integration des Versicherten sei sehr schwierig und aufwendig. Beim aktuellen Arbeitgeber laufe es mitunter chaotisch. Einige der geschilderten Vorfälle tendierten ins Skurrile. Der Versicherte habe kaum Einsicht in seine Situation als Arbeitnehmer. Ein gehöriges Mass an Selbstüberschätzung irritiere seine Umgebung immer wieder. Jedenfalls sei die Leistung in keiner Weise für die Privatwirtschaft verträglich. Konflikte mit latenter Gewaltbereitschaft würden mehrmals beschrieben. Der Versicherte sei noch beim Arbeitgeber, weil dieser das Integrationsproblem nicht einfach abschieben wolle. Wahrscheinlich komme es aber trotzdem zur Kündigung (act. G 6.170). Mit Schreiben vom 27. November 2006 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 31. Januar 2007 (act. G 6.174). B.d Mit Vorbescheid vom 25. Mai 2007 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass er ab 1. März 2006 wieder Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (act. G 6.179). Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte, vertreten durch das Regionale Beratungszentrum Uznach, am 25. Juni 2007 Einwand. Gemäss Lohnausweis habe der Versicherte ein Einkommen von Fr. 20'250.-- erzielt, was bei einer Validenbasis von Fr. 70'500.-- einen Invaliditätsgrad von über 70% ergebe. Per 19. Februar 2007 habe der Versicherte eine neue Stelle mit einem Einkommen von monatlich Fr. 4'000.-- angetreten, wobei über die Leistungsfähigkeit am neuen Arbeitsplatz noch keine Informationen vorlägen (act. G 6.181). C. Mit Verfügung vom 26. Juli 2007 bestätigte die IV-Stelle den Vorbescheid und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Invalidenrente zu (act. G 6.184). D.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.a Mit Eingabe vom 31. August 2007 erhebt das Regionale Beratungszentrum Uznach für den Versicherten Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Versicherten sei ab 1. März 2006 eine ganze bzw. eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Zur Begründung bringt es im Wesentlichen vor, bei der Verfügung vom 4. Januar 2006 sei man von einem Valideneinkommen von Fr. 70'500.-ausgegangen; bei einem erzielten Jahresgehalt von Fr. 20'250.-- im Jahr 2006 ergebe dies einen Invaliditätsgrad von 71.72%. Die angefochtene Verfügung gehe von einem Valideneinkommen von Fr. 58'320.-- aus, was bei dem 2006 tatsächlich erwirtschafteten Lohn einen Invaliditätsgrad von 65.27% ergebe. Die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass die tatsächliche Ausübung einer zumutbaren Tätigkeit für die Rentenbemessung unerheblich sei, müsse zurückgewiesen werden. Die am 19. Februar 2007 neu angetretene Stelle sei wegen des bekannten Krankheitsbildes und der damit verbundenen Leistungseinschränkungen des Beschwerdeführers wieder gefährdet (act. G 1). D.b Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe die von der Invalidenversicherung finanzierte Anlehre als Garagenarbeiter erfolgreich abgeschlossen. Dank dieser Anlehre habe er in einer ähnlichen erwerblichen Situation gestanden wie beispielsweise ein Automonteur. Demnach sei das Valideneinkommen zu Recht nicht mehr auf der Basis von Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) berechnet worden. Weil beim Beschwerdeführer keine repräsentative Einkommensbasis zur Verfügung stehe, könne sein Valideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne berechnet werden. Der Beschwerdeführer weise seit seiner erstmaligen beruflichen Ausbildung stark schwankende Einkommen auf. Sein Invalideneinkommen sei gestützt auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeitsschätzung und die Tabellenlöhne zu bestimmen (act. G 6). D.c Mit Replik vom 27. Dezember 2007 hält das Regionale Beratungszentrum Uznach an seinen Anträgen fest. Die neue Anstellung habe per Ende Oktober 2007 wieder aufgegeben werden müssen (act. G 8).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf das Einreichen einer Duplik (act. G 10). D.e Am 19. Februar 2009 übernimmt Rechtsanwalt Dr. iur. Volker Pribnow die Vertretung des Beschwerdeführers (act. G 12). Erwägungen: 1.   Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 E. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 E. 1b), sind die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. 2.   2.1  Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 2.2  Um die Invalidität bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261  E. 4). 3. Vorliegend umstritten ist die Berechnung des Invaliditätsgrads, namentlich die Bemessung der Vergleichseinkommen. 3.1 Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 3.1.1  Nach Art. 16 ATSG ist als Valideneinkommen das Einkommen zu betrachten, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Rechtsprechungsgemäss ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Konnte eine versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwerts gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (Art. 26 Abs. 1 IVV). Unter diese Regelung fallen Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen gilt im Allgemeinen die abgeschlossene Berufsausbildung. Dazu gehören auch Anlehren, sofern sie auf einem besonders der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausbildung und der versicherten Person praktisch die gleichen Verdienstmöglichkeiten eröffnen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2008, I 108/05, E. 5.1.1, mit Hinweisen). 3.1.2  Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3.b/bb, mit Hinweisen). 3.2 Während die Beschwerdegegnerin beim Erlass der früheren Verfügungen für die Bemessung des Valideneinkommens auf Art. 26 Abs. 1 IVV abgestellt hat, ist sie in der angefochtenen Verfügung davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe zureichende berufliche Kenntnisse erworben, und hat diesbezüglich auf den Tabellenlohn für Männer, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), total privater Sektor, abgestellt. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Hätte der Beschwerdeführer durch seine Anlehre als Garagenarbeiter tatsächlich zureichende berufliche Kenntnisse erlangt, ist nicht einzusehen, weshalb nicht auf den entsprechenden Tabellenlohn in diesem Gewerbe, Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) abgestellt werden sollte. Allerdings ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer absolvierte Anlehre ihm derart zureichende berufliche Kenntnisse verschafft hat. Diesbezüglich ist das Abgrenzungskriterium der praktisch gleichen Verdienstmöglichkeiten wesentlich. Für den Versicherten ist nämlich nicht ausschlaggebend, dass er sich berufliche Kenntnisse aneignet, sondern dass er diese auch ökonomisch verwerten kann (ZAK

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1974 548 E. 2a). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Aus den Akten geht deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer zwar immer wieder eine Stelle gefunden hat, bei der Arbeit jedoch regelmässig überfordert war. Aus diesem Grund musste er sich hauptsächlich mit weit unterdurchschnittlichen Einkommen begnügen. Entsprechend wurde ihm auch bereits unmittelbar nach dem Abschluss seiner Anlehre eine Viertelsrente ausgerichtet (act. G 6.54). Diese wurde in der Folge auf eine ganze Rente erhöht (act. G 6.81) und später auf eine halbe Rente reduziert (act. G 6.92). Mit Verfügung vom 4. Januar 2006 stellte die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente zwar per Ende Februar 2006 ein, doch geht es im vorliegenden Verfahren bereits wieder um die Zusprache einer Rente ab 1. März 2006. Mit anderen Worten konnte der Beschwerdeführer trotz seiner erfolgreich absolvierten Anlehre zu keiner Zeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte. Folglich ist das Valideneinkommen anhand von Art. 26 Abs. 1 IVV zu bestimmen, was für das Jahr 2006 unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers einen Betrag von Fr. 71'500.-- ergibt. 3.3 Für das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin auf den Tabellenlohn für Männer, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), total privater Sektor, abgestellt, was für das Jahr 2006 bei einer 50%igen Tätigkeit einem Betrag von Fr. 29'599.-- entspricht. Sie stützt sich dabei auf das Verlaufsgutachten von Dr. D.___ vom 14. Oktober 2006 (act. G 6.166), worin dieser ausführt, beim Beschwerdeführer bestehe immer noch eine grosse Diskrepanz zwischen der Einsicht in die gegebene Situation und Verhaltensanpassung sowie der Fähigkeit zu Ausdauer und Durchhaltevermögen. Der Beschwerdeführer habe gute charakterliche Eigenschaften, sei gewillt, mitzumachen, zeige Optimismus und Tatendrang, mute sich mehr zu, sei aber nicht entsprechend belastungsfähig und frustrationstolerant. Aufgrund der gemachten Erfahrungen mit ihm lasse sich psychiatrisch von einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50% sprechen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin lässt sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf dieses Verlaufsgutachten nicht zuverlässig beurteilen. So äussert sich Dr. D.___ nicht dazu, ob sich diese Arbeitsfähigkeit auf die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Garagenarbeiter oder allenfalls

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lastwagenchauffeur oder auf eine adaptierte Tätigkeit bezieht, was jedoch einen Einfluss auf den dem Invalideneinkommen zugrunde zu legenden Tabellenlohn hat. Insgesamt ist eher davon auszugehen, dass sich Dr. D.___ lediglich mit der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auseinandergesetzt hat, stützt er sich doch auf die "gemachten Erfahrungen" und führt abschliessend aus, sollte sich wieder ein Stellenwechsel aufdrängen, wäre zu prüfen, ob andere Tätigkeiten, zum Beispiel in der Industrie, nicht doch von Vorteil für den Beschwerdeführer wären; daraus könnte geschlossen werden, dass in einer adaptierten Tätigkeit allenfalls eine höhere Arbeitsfähigkeit gegeben wäre. Soweit Dr. D.___ auf die "gemachten Erfahrungen" abstellt, setzt er sich in Widerspruch zum Berufsberater, der den Beschwerdeführer mehrfach als in der Privatwirtschaft nicht einsetzbar bezeichnet hat (vgl. act. G 6.170, 6.75). Zwar hat der Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft stets eine Stelle gefunden und anfänglich jeweils auch ein entsprechendes Einkommen erzielt, doch wurde dieses aufgrund seiner Überforderung nachträglich häufig massiv reduziert (vgl. act. G 6.150, 6.75-1 und 3, 6.65). Insgesamt hat der Beschwerdeführer zwar in den letzten Jahren aufgrund der häufigen Stellenwechsel ein Einkommen erzielt, das über dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invalideneinkommen liegt (vgl. act. G 6.172), doch ist das unter Berücksichtigung des reinen Leistungslohns erzielte Einkommen unter dem ermittelten Invalideneinkommen geblieben (vgl. act. G 6.174). Bei dieser Aktenlage lässt sich das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers für die hier massgebenden Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 26. Juli 2007 nicht zuverlässig ermitteln. Die Beschwerdegegnerin wird nach Einholung zusätzlicher psychiatrischer und berufsberaterischer Auskünfte abzuklären haben, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer - sei es in der freien Wirtschaft, sei es in einem geschützten Rahmen - in welchem Umfang effektiv zumutbar sind und was für ein Einkommen er dabei erzielen kann. 4. 4.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2007 ist aufzuheben, und die Sache ist zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 600.-erscheint vorliegend als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 235  E. 6.2). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Dementsprechend ist der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Streitsache wird die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2007 aufgehoben, und die Streitsache wird zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen und zu anschliessender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von  Fr. 600.-- zurückerstattet. bis

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 22.04.2009 Art. 16 ATSG, Art. 26 Abs. 1 IVV. Invaliditätsbemessung bei einem Versicherten, der keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte. Rückweisung zu weiteren Abklärungen, da Invalideneinkommen aufgrund der Akten nicht zuverlässig ermittelt werden konnte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. April 2009, IV 2007/321).

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