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St.Gallen Versicherungsgericht 07.10.2008 IV 2007/306

7. Oktober 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,613 Wörter·~23 min·3

Zusammenfassung

Art. 28 aIVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung). Invaliditätsbemessung. Anwendung der sogenannten gemischten Methode, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Versicherte im Gesundheitsfall angesichts der konkreten Umstände einer teilweisen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Rückweisung zur medizinischen Abklärung des Gesundheitsverlaufs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Oktober 2008, IV 2007/306).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/306 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.05.2020 Entscheiddatum: 07.10.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 07.10.2008 Art. 28 aIVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung). Invaliditätsbemessung. Anwendung der sogenannten gemischten Methode, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Versicherte im Gesundheitsfall angesichts der konkreten Umstände einer teilweisen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Rückweisung zur medizinischen Abklärung des Gesundheitsverlaufs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Oktober 2008, IV 2007/306). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 7. Oktober 2008 in Sachen I.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenrevision Sachverhalt: A.    A.a  I.___, geboren 1965, meldete sich am 8. März 2003 zum Rentenbezug an. Sie machte geltend, wegen einer Diskushernie an Rücken- und Beinschmerzen zu leiden (act. G 6.1/1). Der behandelnde Arzt, Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, diagnostizierte bei der im Haushalt tätigen Versicherten im Arztbericht vom 30. Juni bzw. 3. Juli 2003 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbalsyndrom mit pseudoradikulärer Irritationssymptomatik ins linke Bein und einen Status nach Diskushernienoperation L4/5 links (1999; act. G 6.1/11.1 ff.). A.b Am 9. Januar 2004 wurde bei der Versicherten eine Abklärung an Ort und Stelle durchgeführt. Anlässlich dieser Abklärung gab die Versicherte an, dass sie auch im Gesundheitsfall nicht einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die Abklärungsperson ermittelte einen Behinderungsgrad von 40% (act. G 6.1/18.1 ff.). Gegen die Abklärungsergebnisse liess die Versicherte am 9. Februar 2004 vorbringen, dass in einzelnen Haushaltsbereichen eine höhere Einschränkung zu berücksichtigen sei. Insgesamt müsse mindestens von einem 50%igen Behinderungsgrad ausgegangen werden (act. G 6.1/18.12 ff.). In Würdigung dieses Vorbringens kam die Abklärungsperson zum Schluss, dass eine halbe Rente ausgerichtet werden könne, sofern ein Invaliditätsgrad von 50% medizinisch nachvollziehbar sei (act. G 6.1/18.9). A.c  Mit Schreiben vom 11. März 2004 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass die anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle gemachte Aussage, sie würde im Gesundheitsfall keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, aufgrund der gesundheitlich bedingten Erwerbslosigkeit des Ehemannes und seiner sich abzeichnenden Invalidisierung nicht mehr zutreffend sei (act. G 6.1/24). A.d Gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50% wurde der Versicherten mit Verfügung vom 6. Mai 2004 eine halbe Rente beginnend ab 1. März 2002 zugesprochen. Die Versicherte wurde dabei als nichterwerbstätig qualifiziert (act. G 6.1/22, 23 und 26). B.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Anlässlich der amtlichen Revision berichtete die Versicherte am 6. April 2006, ihr Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert. Es habe sich wieder ein Bandscheibenvorfall ereignet, und es sei eine erneute Operation (erweiterte Refenestration L4/5 links, Rezessotomie und Narbenlösung am 23. März 2006; act. G 6.1/31) von den Ärzten der neurochirurgischen Abteilung des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) durchgeführt worden. Der Ehemann sei dadurch gezwungen, die Haushaltsarbeiten zu erledigen (act. G 6.1/28). Die erhebliche Verschlechterung bestehe seit September 2005 (act. G 6.1/27). B.b Im Verlaufsbericht vom 7. Mai 2006 stellte Dr. A.___ einen verschlechterten Gesundheitszustand fest. Angaben bezüglich der theoretischen Arbeitsfähigkeit seien bei den behandelnden Neurochirurgen einzuholen. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe mit Sicherheit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (act. G 6.1/38.1 ff.). Der behandelnde Neurochirurg Dr. med. B.___ gab im Verlaufsbericht vom 22. Mai 2006 ebenfalls an, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten verschlechtert habe. Er diagnostizierte eine anhaltende Lumboischialgie bei Status nach Discushernienoperation LW4/5 links (1999), bei Status nach erweiterter Refenestration LW4/5 links, Rezessotomie und Narbenlösung (23. März 2006) sowie bei Status nach Revision LW4/5 links bei Liquorleck (25. April 2006). Nach der Operation vom 23. März 2006 habe sich das Beschwerdebild drastisch verschlechtert. Nach Entdeckung eines grossen Liquorlecks mit Flüssigkeitskollektionen subcutan und im Bereich der aufrechten Rückenmuskulatur sei am 25. April 2006 eine Revision durchgeführt worden. Bei der Nachkontrolle am 22. Mai 2006 habe die Versicherte über anhaltende chronische lumboischialgiforme Schmerzen der linken Seite geklagt. Sie sei seit März 2006 im Alltag regelmässig auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen. Ihr seien weder die bisherige Tätigkeit als Reinigungsgehilfin noch andere Tätigkeiten zumutbar (act. G 6.1/39). B.c Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) kam in seiner Beurteilung vom 16. August 2006 zum Schluss, dass sich die 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der derzeitigen nicht stabilen Verhältnisse noch reduzieren werde. Es sei Ende Oktober 2006 beim Hausarzt ein Verlaufsbericht einzuholen (act. G 6.1/42). Dr. A.___ beurteilte die Versicherte im Arztbericht vom 6. November 2006 zu 60 bis 80% arbeitsunfähig. Aufgrund der gesundheitlichen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerden sei vermutlich auch eine körperlich leichte (Teilzeit-)Tätigkeit, wechselweise im Sitzen und Stehen nicht realisierbar. Der Gesundheitszustand sei stationär (act. G 6.1/43.1 ff.). B.d Am 2. März 2007 führte die IV-Stelle eine erneute Abklärung an Ort und Stelle durch. Die Abklärungsperson berichtete, dass die Versicherte auch im Gesundheitsfall zu 100% als Hausfrau und Mutter tätig sein würde. Sie ermittelte einen Behinderungsgrad von 57% (act. G 6.1/50.2). B.e Mit Vorbescheid vom 10. Mai 2007 stellte die IV-Stelle gestützt auf den ermittelten Invaliditätsgrad von 57% die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuches in Aussicht (act. G 6.1/53). C.   C.a Die Versicherte liess gegen diesen Vorbescheid am 11. Juni 2007 Einwand erheben und beantragte mit Wirkung ab Juni 2006 die Zusprache einer ganzen Rente. Die Annahme der IV-Stelle sei nicht zutreffend, dass sie im Gesundheitsfall zu 100% im Haushaltsbereich tätig sein würde. Die anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 2. März 2007 anwesenden Familienmitglieder (Tochter Sara und Ehemann) könnten bestätigen, dass eine entsprechende Statusfrage in dieser Art nicht gestellt worden sei. Falls die Frage überhaupt gestellt worden sei, sei sie möglicherweise nicht verstanden worden. Aus der nach der Erkrankung des Ehemannes entstandenen prekären finanziellen Situation ergebe sich, dass sie im Gesundheitsfall einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Sie müsse daher als voll Erwerbstätige eingestuft werden (act. G 6.1/57.1 ff.). C.b Am 20. Juni 2007 wurde im Sinne des Vorbescheids verfügt und das Rentenerhöhungsgesuch abgewiesen. Die IV-Stelle begründete die Abweisung damit, dass zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Die Arbeitsunfähigkeit im Haushaltsbereich habe sich aber nicht im rentenrelevanten Ausmass erhöht. Zur Statusfrage brachte die IV-Stelle vor, dass die Versicherte seit März 1999 keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt habe. Auch im Rahmen der Vorortabklärung vom 2. März 2007 habe sie auf konkrete Befragung hin angegeben, in

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gesundem Zustand ausschliesslich den eigenen Haushalt zu versorgen. Die entsprechende Frage sei von ihrem Ehemann bzw. ihrer Tochter beantwortet worden. Die Versicherte spreche kein deutsch und verfüge nur über rudimentäre schulische und berufliche Qualifikationen. In der heutigen Arbeitswelt seien selbst in einfachen Hilfsarbeiten Deutschkenntnisse und eine längere Berufserfahrung vorausgesetzt. Vor diesem Hintergrund sei ihre Aussage, ohne Behinderung 100%ig erwerbstätig zu sein, nicht nachvollziehbar (act. G 6.1/59). D.   D.a Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 20. August 2007. Die Beschwerdeführerin beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung sowie die Zusprache einer ganzen Rente ab Juni 2006. Bezüglich der Statusfrage lautet die Begründung im Wesentlichen gleich wie diejenige des Einwands vom 11. Juni 2007. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, dass selbst wenn davon ausgegangen werde, sie wäre zu 100% im Haushaltsbereich tätig, ein Invaliditätsgrad von über 70% resultieren würde. Der Abklärungsbericht vom 12. April 2007 (act. G 6.1/50) sei nicht korrekt. Insbesondere fielen keine Betreuungsaufgaben gegenüber den Kindern oder Familienangehörigen mehr an. Ferner sei zu Unrecht im Bereich Einkauf keine Einschränkung mehr anerkannt worden. Ohnehin sei dieser Aufgabenbereich weggefallen. Werde dem nicht gefolgt, sei eine 100%ige Einschränkung in diesem Bereich zu berücksichtigen (act. G 1). Der Beschwerde ist ein Schreiben des Ehemannes der Beschwerdeführerin an deren Rechtsvertreter vom 19. März 2007 beigelegt. Er macht darin geltend, dass er und seine Tochter die Frage, würde heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, mit "ja" beantwortet hätten (act. G 1.2). D.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2007, die Beschwerde sei abzuweisen. Bezüglich der Statusfrage entspricht die Begründung derjenigen der angefochtenen Verfügung. Zum Abklärungsbericht an Ort und Stelle macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der 16-jährigen, noch unmündigen Tochter Erziehungs- und Betreuungsaufgaben zu erfüllen habe. Die weiteren Einwände gegenüber dem Abklärungsbericht seien unzutreffend. Unter Berücksichtigung der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schadenminderungspflicht sei die ermittelte Einschränkung von 57% im Haushaltsbereich korrekt (act. G 6). D.c In ihrer Replik vom 14. Dezember 2007 führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie spätestens bei der sich abzeichnenden finanziellen Notlage durch die invalidisierenden Beschwerden des Ehemannes im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen hätte. Betreffend die anderslautende Angabe im Abklärungsbericht sei erneut auf die problematischen Übersetzungsverhältnisse hinzuweisen. Ferner habe sie sich bereits am 11. März 2004 (act. G 6.1/24) gegen die Einstufung als Nichterwerbstätige verwehrt. Sie bestreitet, dass gegenüber ihrer Tochter noch Betreuungs- und Erziehungsaufgaben anfielen (act. G 8). D.d Die Beschwerdegegnerin teilt am 7. Januar 2008 ihren Verzicht auf eine Duplik mit (act. G 10). Erwägungen: 1.    Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des IVG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 E. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 E. 1b), sind vorliegend die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. 2.    2.1  Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, es sei denn, eine versicherte Person sei vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht erwerbstätig gewesen, und es habe ihr auch nicht zugemutet werden können, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Fall gilt gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG die Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte als Invalidität. Die Invalidität gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG wird durch einen Einkommensvergleich ermittelt (Art. 16 ATSG). Die Methode zur Bemessung der konkreten Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wird vom ATSG nicht geregelt. Diese Lücke füllt aArt. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20; Fassung bis 31. Dezember 2007): Es ist darauf abzustellen, in welchem Mass die betreffende Person behindert ist, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Person gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). aArt. 28 Abs. 2 IVG regelt die so genannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung bei Personen, die zum Teil erwerbstätig und zum Teil im Aufgabenbereich tätig sind. In einem solchen "gemischten" Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen. Ist bei einer Person, die nur zum Teil erwerbstätig ist, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne den Gesundheitsschaden vollzeitlich erwerbstätig wäre, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27 IVV). Nach aArt. 28 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente (aArt. 28 Abs. 1 IVG). 2.2  Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). 2.3  Für die Invaliditätsbemessung im Haushalt stellt der nach Massgabe der Verwaltungsweisungen des BSV (Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand bis 31. Dezember 2007) eingeholte bis ter bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abklärungsbericht im Haushalt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage dar. Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft dies alles zu, ist der Abklärungsbericht beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2). Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend genannten Rechtsprechung eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn – etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt – klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsergebnisse (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2007 i.S. T., I 246/05, E. 5.2.1 mit Hinweisen). 2.4  Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung der Frage, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 150 E. 2c). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind nach der Rechtsprechung die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt hätten, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 E. 2c; BGE 117 V 194 f. E. 3b; AHI 1997 S. 288 ff. E. 2b je mit Hinweisen). Nebst dem früheren

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsverhalten sind im Wesentlichen die Absicht der versicherten Person und ihre Vorstellungen und Pläne zum Alltag ohne Gesundheitsschaden zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind insbesondere auch die Sicherstellung der Kinderbetreuung und die Verdienstverhältnisse. Die konkrete Situation und die Vorbringen der Versicherten sind nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Zu beachten ist allerdings, dass der Entscheid über die Statusfrage immer ein solcher über eine Hypothese bleibt, da sie sich immer stellt, wenn in Wirklichkeit eine gesundheitliche Beeinträchtigung (schon seit längerer oder kürzerer Zeit) eingetreten ist. Die Arbeitseinteilung in der Vergangenheit kann für die massgebliche Hypothese nur ein Indiz darstellen; die spätere reale Einteilung ist andererseits meist bereits durch die Invalidität beeinflusst (nicht veröffentlichter Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Februar 2006, IV 2005/53, E. 2c). 2.5  Ändert sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person erheblich, so wird die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zu einer Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (vgl. BGE 125 V 369 E. 2 mit Hinweis). 3.    Nicht bestritten und aufgrund der Akten (act. G 6.1/42) erstellt ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verschlechtert hat. Die Beschwerdeführerin macht nebst der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend, dass sie insbesondere aufgrund des Wegfalls von Betreuungs- und Erziehungspflichten sowie der gesundheitlich bedingten Arbeitslosigkeit des Ehemannes und der dadurch verursachten finanziellen Notlage im Gesundheitsfall eine volle Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, zumindest aber in einem Pensum von 50% (act. G 1, act. G 6.1/57.5, 57.20). Die geltend gemachte Aufnahme mindestens einer Teilerwerbstätigkeit ist durchaus glaubhaft. Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ein, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle anderslautende Aussagen gemacht habe, kaum ein Wort deutsch spreche und nur über rudimentäre schulische und berufliche Qualifikationen (act. G 6.1/59, 72) sowie über äusserst geringe Berufserfahrung in den Jahren 1990 bis 1991 verfüge. Vor diesem Hintergrund sei darauf zu schliessen, dass sie auch bei guter Gesundheit nicht ausser Haus arbeiten würde (act. G 6). 3.1  Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits am 11. März 2004 geltend machen liess, sie würde im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (act. G 6.1/24). Ins Gewicht fällt aber vor allem, dass die im Abklärungsbericht enthaltene Angabe zur Statusfrage von der Beschwerdeführerin nie aktenkundig anerkannt, sondern bestritten wurde (act. G 1 und 1.2, act G 6.1/57.5 und 57.20; der Abklärungsbericht vom 12. April 2007 wurde auch nicht von ihr unterzeichnet [act. G 6.1/50.8]). Ferner stammt die im Abklärungsbericht enthaltene Aussage nicht unmittelbar von der Beschwerdeführerin, sondern wird ihrem Ehemann bzw. ihrer Tochter zugeschrieben (act. G 6.1/50.9; "Die entsprechende Frage wurde von Ihrem Ehemann bzw. Ihrer Tochter beantwortet, […]" act. G 6.1/59.2). Des Weiteren bestehen erhebliche Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten (act. G 6.1/50.9; 57.5). Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 100% im Haushalt tätig wäre, nicht gestützt auf die im Abklärungsbericht enthaltene - bestrittene - Aussage zuverlässig beantwortet werden. 3.2  Was den Umstand anbelangt, dass die Beschwerdeführerin kaum deutsch spreche und lediglich über rudimentäre Berufserfahrungen verfüge (act. G 6.1/72), gilt es zu beachten, dass das Fehlen ausreichender Deutschkenntnisse auf der Stufe Hilfsarbeit sehr häufig vorkommt. Die geringen Anforderungen an die verbale Kommunikation, die Hilfsarbeiten stellen, können in aller Regel durch sprachkundige Vorgesetzte oder durch die Übersetzerdienste von Arbeitskollegen oder Arbeitskolleginnen erfüllt werden. Eine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt steht der Aufnahme einer Hilfsarbeitertätigkeit ebenfalls nicht entgegen, da Hilfsarbeiten definitionsgemäss keine Berufskenntnisse voraussetzen, die über eine kurze Einarbeitung am konkreten Arbeitsplatz hinausgehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. April 2008, IV 2007/10 und IV 2007/110, E. 4.3; vgl. auch zur Realisierbarkeit

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eines Erwerbseinkommens durch eine Analphabetin, die über äusserst rudimentäre Deutschkenntnisse und keine Berufsausbildung verfügte, Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2008 i.S. Y., 8C_255/07, E. 4.3). Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin verfüge über keine realistischen Chancen auf dem heutigen Arbeitsmarkt, ist daher nicht nachvollziehbar. Das gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin vom September 1990 bis März 1991 (act. G 6.1/7) sowie vom Juli bis Dezember 2003 (act. G 6.1/32) ein - wenn auch geringes - Erwerbseinkommen zu erzielen vermochte. 3.3  Nach dem Gesagten bestehen keine Gründe, die an der Aussage der Beschwerdeführerin, sie würde im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen (act. G 1, act. G 6.1/57.2, 57.5), erhebliche Zweifel entstehen zu lassen vermögen. Der Wegfall des durch den Ehemann bisher erzielten Erwerbseinkommens, dessen Aussteuerung (vgl. act. G 6.1/24.1), das Alter der jüngsten Tochter sowie die prekäre finanzielle Lage sprechen vielmehr für die Aufnahme jedenfalls einer Teilerwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin. Dies wird auch durch die – wenn auch kurze – Teilerwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in den Monaten Juli bis Dezember 2003 untermauert (act. G 6.1/32). Da die Unterstützung im Haushaltsbereich durch den Ehegatten nicht umfassend ist, sondern sich auf einzelne Teilbereiche (Nahrungszubereitung am Mittag, Einkauf, weitere Besorgungen und Transport) beschränkt (act. G 6.1/50.5; vgl. act. G 6.1/57.20), ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin selbst im Gesundheitsfall halbtags im Haushaltsbereich zur Besorgung der übrigen Aufgaben tätig wäre. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin entsprechend ihrer bisherigen Biographie trotz einer Arbeitsaufnahme teilweise auch den Haushalt besorgen würde. Es ist demnach mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen und daneben den Haushalt besorgen würde (act. G 1, S. 3 und 4). 3.4  Die Ermittlung des Invaliditätsgrades hat somit nach der gemischten Methode (vgl. vorstehende E. 2.1) zu erfolgen. Nachfolgend sind daher die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf den Erwerbs- und Aufgabenbereich zu ermitteln. 4.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1  Für den Haushaltsbereich ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Abklärung an Ort und Stelle vom 2. März 2007 einen Teilinvaliditätsgrad von 57% (act. G 6.1/50.1 ff.). Die Beschwerdeführerin rügt die Beurteilung der Einschränkungen im Haushaltsbereich in verschiedener Hinsicht als mangelhaft. 4.2  Im Hinblick auf die Würdigung des Abklärungsberichts vom 12. April 2007 (act. G 6.1/50.1 ff.) fällt ins Gewicht, dass er von einer fachlich qualifizierten Abklärungsperson der IV-Stelle in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse und in Berücksichtigung der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen erfolgt ist. Er befasst sich einlässlich mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung, umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle unter Einbezug der zumutbaren Mitwirkungspflichten durch die Familienmitglieder festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen, so dass er den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2007 i.S. T., I 246/05, E. 5.2.1 mit Hinweisen) in jeder Hinsicht entspricht. 4.3    4.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt gegen den Abklärungsbericht vor, dass im Bereich der Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen keine Aufgaben mehr anfielen. Dieser Punkt hätte daher keine Berücksichtigung mehr finden dürfen (act. G 1, S. 4). Bereits im Abklärungsbericht vom 6. März 2004 wurde indes davon ausgegangen, dass die jüngste Tochter sehr selbstständig sei und nicht mehr betreut werden müsse (act. G 6.1/18.6). Ohnehin besteht auch bei Jugendlichen über 16 Jahren - selbst wenn diese nicht mehr im gleichen Hauhalt wie die Eltern leben oder sich lediglich an den Wochenenden bei den Eltern aufhalten - eine gewisse Betreuungs- und Erziehungsbedürftigkeit. Die Bemessung der Betreuungsaufgaben mit ungefähr 10% stellt daher keine klare Fehleinschätzung der Abklärungsperson dar. 4.3.2 Einen weiteren Mangel erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass in Abweichung vom Abklärungsbericht vom 6. März 2004 – wo eine 40%ige Einschränkung im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen anerkannt wurde – (act. G 6.1/18.5) im Abklärungsbericht vom 12. April 2007 (act. G 6.1/50.5) keine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einschränkung mehr ermittelt worden sei. Bei ihrer Kritik übersieht die Beschwerdeführerin, dass sich die Situation im Vergleich zum erstmaligen Abklärungsbericht bezüglich der Mitwirkungsmöglichkeit des Ehegatten wesentlich verändert hat. Dieser nimmt nicht mehr an einem RAV-Arbeitsprogramm teil (vgl. act. G 6.1/18.3) und ist auch nicht voll erwerbstätig. Zu Recht berücksichtigte die Beschwerdegegnerin daher im aktuellen Abklärungsbericht neu eine zumutbare Mitwirkungspflicht des Ehegatten im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Mitwirkung des Ehegatten – nebst der Unterstützung bei der Nahrungszubereitung des Mittagessens – vor allem im Bereich des Einkaufs und der weiteren Besorgungen realisiert wird (act. G 6.1/50.5). Die Beurteilung der Abklärungsperson, dass durch die zumutbare Mithilfe des Ehegatten die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Bereich Einkauf und weitere Besorgungen vollumfänglich kompensiert werden, erscheint nachvollziehbar. Sie stellt zumindest keine vom Gericht zu korrigierende klare Fehleinschätzung dar. 4.3.3 Die von der Beschwerdegegnerin anerkannte 70%ige Einschränkung im Bereich Wohnungspflege erachtet die Beschwerdeführerin als zu niedrig. In diesem Bereich bestehe eine Leistungsfähigkeit von höchstens 10% (act. G 1, S. 6). Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt (act. G 6.1/50.5; act. G 1, S. 6), ist sie in der Wohnungspflege nicht vollumfänglich eingeschränkt. Abstaubarbeiten auf Körperhöhe könne sie noch vornehmen. Unter Mitberücksichtigung der zumutbaren Mithilfe der Familienangehörigen ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 70% (act. G 6.1/50.5). Selbst wenn davon ausgegangen werden würde, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Wohnungspflege vollumfänglich eingeschränkt wäre, würde – bei Festlegung der Einschränkung mit 70% – die zumutbare Mithilfe durch die Familienangehörigen 30% betragen. Dies entspräche einer berücksichtigten täglichen Mithilfe von 0.25 Stunden bzw. einer Viertelstunde (vgl. act. G 6.1/18.11 wo der tägliche Aufwand im Bereich der Wohnungspflege von der Beschwerdeführerin mit 0.84 Stunden angegeben wurde). Die angerechnete Mithilfe durch die Familienangehörigen bzw. die Festlegung der Einschränkung auf 70% ist nicht zu beanstanden. 4.3.4 Bezüglich des Bereichs Haushaltführung macht die Beschwerdeführerin geltend, dass eine Einschränkung von 100% und nicht bloss 50% zu berücksichtigen sei

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (act. G 1, S. 5). Dieser Auffassung ist nicht zuzustimmen. Denn die Bestimmung der Einschränkung durch die Abklärungsperson erfolgte unter Mitberücksichtigung der zumutbaren Mithilfe der Tochter im Rahmen von 50%. Dass die angerechnete Unterstützung durch die Tochter oder andere Familienmitglieder unzumutbar sei, wird von der Beschwerdeführerin weder dargelegt und ist aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich. 4.4  Insgesamt bildet der Abklärungsbericht vom 12. April 2007 eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage. Klar feststellbare Fehleinschätzungen liegen nicht vor. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich einen Teilinvaliditätsgrad von 57% aufweist. Der Umstand, dass die jüngste Tochter der Beschwerdeführerin neuerdings lediglich an den Wochenenden zu Hause sei (act. G 8, S. 4), vermag an der Zuverlässigkeit des Abklärungsberichts nichts zu ändern, zumal sich die gerichtliche Prüfung auf den Sachverhalt zu beschränken hat, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (20. Juni 2007) ereignet hat (BGE 132 V 215 E. 1.1.1). 5.    5.1  Zu prüfen bleibt die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich. 5.2  Gestützt auf die in Würdigung der medizinischen Aktenlage erfolgten Beurteilung des RAD-Arztes vom 16. August 2006 ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit September 2005 revisionserheblich verschlechterte und ab diesem Zeitpunkt eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit besteht. Aufgrund einer weiteren Verschlechterung erachtete der RAD-Arzt die Beschwerdeführerin ab 20. März 2006 als zu 100% arbeitsunfähig. Die Verhältnisse seien allerdings noch nicht stabil (act. G 6.1/42). Die bestehende medizinische Aktenlage äussert sich aber nicht hinreichend klar zur Frage, wie sich in der Folge der Verlauf der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit gestaltete. Namentlich bestehen für die Folgezeit bezüglich der Arbeitsunfähigkeitseinschätzung divergierende Beurteilungen, die von 60 bis 80% (act. G 6.1/43.7) bzw. bis 100% (act. G 6.1/38.4, 43.9) reichen. Die Sache ist daher zur Abklärung des Verlaufes der Arbeitsunfähigkeit sowie deren erwerblichen Auswirkungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zweckmässigerweise wird

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sie diese Beurteilung und die Würdigung der diesbezüglich divergierenden medizinischen Aktenlage durch den mit dem Fall vertrauten RAD-Arzt vornehmen lassen. Hernach wird sie unter allfälliger Vornahme eines sogenannten Leidensabzuges sowie allfälliger Berücksichtigung von Wechselwirkungen zwischen dem Aufgabenund Erwerbsbereich erneut über den Umfang des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin zu befinden haben. Dabei hat die Beschwerdegegnerin der Bestimmung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich gestützt auf die nachvollziehbare RAD-Beurteilung vom 16. August 2006 (act. G 6.1/42) für die Zeit von September 2005 bis 19. März 2006 eine 75%ige Erwerbsunfähigkeit und für die Zeit ab 20. März 2006 bis zu einer – noch abzuklärenden – allfälligen Reduktion der Arbeitsunfähigkeit eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit zugrunde zu legen. 6.    6.1  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 20. Juni 2007 aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu entsprechender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 127 V 234 E. 2b/bb in fine). Somit unterliegt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich. Sie hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin von Fr. 600.-- wird ihr zurückerstattet. 6.3  Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung einer Kostennote. Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand erscheint eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 20. Juni 2007 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 07.10.2008 Art. 28 aIVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung). Invaliditätsbemessung. Anwendung der sogenannten gemischten Methode, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Versicherte im Gesundheitsfall angesichts der konkreten Umstände einer teilweisen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Rückweisung zur medizinischen Abklärung des Gesundheitsverlaufs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Oktober 2008, IV 2007/306).

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