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St.Gallen Versicherungsgericht 28.10.2008 IV 2007/238

28. Oktober 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,589 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Art. 28 Abs. 1 IVG: Rentenanspruch; Arbeitsfähigkeitsschätzung im AEH-Gutachten bei einer leidenangepassten Tätigkeit ist beweistauglich; Invaliditätsberechnung wurde korrekt aufgrund Einkommensvergleich vorgenommen; selbst bei Gewährung des maximal möglichen Abzuges vom Invalideneinkommen liegt der Invaliditätsgrad im rentenausschliessenden Bereich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Oktober 2008, IV 2007/238).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/238 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.05.2020 Entscheiddatum: 28.10.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 28.10.2008 Art. 28 Abs. 1 IVG: Rentenanspruch; Arbeitsfähigkeitsschätzung im AEH- Gutachten bei einer leidenangepassten Tätigkeit ist beweistauglich; Invaliditätsberechnung wurde korrekt aufgrund Einkommensvergleich vorgenommen; selbst bei Gewährung des maximal möglichen Abzuges vom Invalideneinkommen liegt der Invaliditätsgrad im rentenausschliessenden Bereich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Oktober 2008, IV 2007/238). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Bruno Räbsamen Entscheid vom 28. Oktober 2008 in Sachen P.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.    P.___, geboren 1959, meldete sich am 11. November 2005 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Umschulung und Rente) an (IV-act. 1). Dabei machte er geltend, seit einem Arbeitsunfall am 15. April 2005 an Schmerzen im Rücken und in den Beinen zu leiden (IV-act. 1-5/7). In der Folge war er zunächst 100 % arbeitsunfähig und erhielt ein Taggeld der Suva, wobei dieses ab September 2005 auf der Basis einer 50 %-igen Arbeitsunfähigkeit in seiner damaligen Tätigkeit als CNC-Fräser berechnet wurde (IV-act. 14). Vom 15. August bis 3. September 2005 hielt er sich auf Anordnung der Suva zur stationären Rehabilitation in der Klinik Valens auf, wo auch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vorgenommen wurde. Im Austrittsbericht vom 14. September 2005 hielt die Klinik Valens als Diagnose insbesondere ein lumbospondylogenes Syndrom, eine schmerzhafte Funktionseinschränkung im Vorfuss rechts sowie ein cervicocephales Schmerzsyndrom fest (IV-act. 17-10/26). Ab dem 4. September 2005 sei der Versicherte für vier Wochen 50 % arbeitsfähig, wobei keine Gewichte über 20 kg gehoben und vorgeneigtes Stehen und wiederholte Kniebeugen nur manchmal vorgenommen werden sollten. Danach sei durch den Hausarzt zu beurteilen, ob eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sei. Für eine mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit unter Vermeidung des vorgeneigten Stehens und wiederholten Kniebeugen bestehe eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 18-7/22). Der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. A.___, attestierte in seinem Bericht vom 24. November 2005 für den Zeitraum ab 4. September 2005 eine Arbeitsunfähigkeit bei der bisherigen Tätigkeit als CNC-Fräser von 25 – 50 % (IV-act. 17-1/26). Die von der Suva angenommen 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit könne nicht umgesetzt werden. Zur Zeit könne der Patient je nach Beschwerden 2 – 4 Stunden täglich arbeiten. Er leide bei seiner stehenden Tätigkeit unter Rückenschmerzen, müsse die Arbeit vorzeitig beenden und sich hinsetzen (IV-act. 17-3/26). Leichtere, abwechselnd sitzende/stehende Tätigkeiten seien ihm während vier Stunden täglich zumutbar. Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen auf Ende Februar 2006 auf (IV-act. 41). B.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 19. September 2006 erstatte das von der IV-Stelle beauftragte Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene (AEH), Zürich, ein interdisziplinäres Gutachten. Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt: chronisches cervico- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom; Knee-anterior-Pain-syndrom, ohne Zeichen eines Reizergusses; schmerzhafte Knöchelschwellungen beidseits; anamnestisch hypertensive Kardiomyopathie; dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsverhalten mit Zeichen der Dekonditionierung (IV-act. 45-7/17). Zudem wurde eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt. In der angestammten Tätigkeit als CNC-Fräser liege die Arbeitsfähigkeit unter 50 %. Eine körperlich mittelschwere Tätigkeit mit spezifischen Einschränkungen (längeres Stehen und Treppensteigen, vorgeneigtes Sitzen und Stehen, Arbeit über Kopf, Knien, Hockestellung und wiederholte Kniebeugen) sei ganztags zumutbar (IV-act. 45-8/17 Ziff. 5.2). Im psychiatrischen Konsiliargutachten vom 11. Januar 2007 konnte Dr. med. B.___, Psychiater und Chefarzt Psychosomatik der Klinik Gais AG, keine psychischen Probleme mit Krankheitswert feststellen (IV-act. 48-3/3). Zudem wird erwähnt, dass der Versicherte seit August 2006 wieder eine Arbeitsstelle in einer Metallfirma habe (IV-act. 48-2/3). Zusammenfassend wurde eine volle Arbeitsfähigkeit für eine körperlich mittelschwere Tätigkeit mit folgenden Einschränkungen festgehalten: vorgeneigtes Sitzen und Stehen überwiegend wahrscheinlich mindestens manchmal zumutbar, Arbeiten über Kopf, Knien, Hocke, wiederholte Kniebeugen überwiegend wahrscheinlich bis oft zumutbar (IV-act. 49). C.   Mit Vorbescheid vom 21. März 2007 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da der Versicherte eine neue Arbeitsstelle gefunden habe und dort in einem vollen Pensum tätig sei (IV-act. 54). Ebenfalls mit Vorbescheid vom 21. März 2007 lehnte sie einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 17 % ab (IV-act. 55). Nachdem keine begründeten Einwände erhoben wurden, erliess die IV- Stelle am 18. Mai 2007 zwei Verfügungen entsprechend den Vorbescheiden (IV-act. 60 und 61). D.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegen die rentenabweisende Verfügung vom 18. Mai 2007 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2007 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung vom 18. Mai 2007, mit welcher der Rentenanspruch abgewiesen wurde, sei aufzuheben und es sei eine Leistungsprüfung beim neuen Arbeitgeber zu tätigen und es sei der Invaliditätsgrad anhand dieses Einkommensvergleichs zu bestimmen (act. G 1). Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, er sei seit 25. August 2006 bei seinem neuen Arbeitgeberin, C.___, mit einem Arbeitspensum von 100 % als angelernter CNC-Fräser tätig. Er müsse dort stehend den ganzen Tag die Maschine mit mittelschweren bis schweren Werkstücken bestücken. Zum jetzigen Zeitpunkt sei er infolge einer Leistenbruchoperation und Rückenbeschwerden arbeitsunfähig. Zudem sei er infolge der kardiologischen Problematik und einer weiterhin bestehenden psychischen Angeschlagenheit in Behandlung. Aufgrund der familiären Verpflichtungen sei er gezwungen, arbeitstätig zu sein. Ein Leistungsvergleich beim neuen Arbeitgeber fehle. E.   Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. August 2007 die Abweisung der Beschwerde. Sie macht insbesondere geltend, die Arbeitsfähigkeitschätzung sei im AEH-Gutachten korrekt vorgenommen worden. Es sei nicht ersichtlich und werde vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern das AEH-Gutachten fehlerhaft sein sollte. Bei der Leistenoperation handle es sich um einen Routineeingriff, welcher bei fehlenden Operationskomplikationen zu keiner Invalidität führe. F.    Auf die Einreichung einer Replik wurde verzichtet. Erwägungen: 1.    Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 E. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 E. 1b), sind vorliegend die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. 2.    Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der rentenabweisenden Verfügung vom 18. Mai 2007. Die ebenfalls am 18. Mai 2007 erlassene Verfügung, mit welcher der Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint wurde, ist nicht angefochten und inzwischen in Rechtskraft erwachsen. 3.    3.1  Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn der Versicherte mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn er wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG). 3.2  Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (ZAK 1986 S. 189 Erw. 2a in fine, BGE 122 V 161 Erw. 1c). 4.    4.1  Die Beschwerdegegnerin stellte in der Beurteilung des Leistungsanspruchs auf die Einschätzungen des AEH-Gutachtens vom 19. September 2006 sowie des psychiatrischen Konsiliargutachtens des Psychiaters Dr. D.___ vom 11. Januar 2007 ab. Zusammenfassend wurde aufgrund der strukturellen-funktionellen Befunde eine verminderte Belastungstoleranz bei auch unter Belastung herabgesetzter muskulärer Stabilisationsfähigkeit der Lendenwirbelsäule festgestellt. Zudem würden die Dauerschmerzen bis in den höheren Intensitätsbereich, die wiederholt verstärkte Schmerzmimik und -gestik, die verbalen Schmerzäusserungen, die Selbstlimitierungen bei den statischen Tests als auch die tiefe Selbsteinschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit im Einklang mit den pessimistisch-resignativen Vorstellungen hinsichtlich den Alltagsfunktionen und der weiteren beruflichen Zukunft für ein zumindest mitbeteiligtes dysfunktionales Schmerzverhalten sprechen, welches die Entwicklung der Dekonditionierung unterstütze (IV-act. 45-6/17 Ziff. 4 unten). Unter Berücksichtigung der zusätzlich durchgeführten Evaluation der funktionelle Leistungsfähigkeit wurde festgehalten, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als CNC- Fräser aufgrund der vom Beschwerdeführer beschriebenen Arbeitsanforderungen nur noch teilweise zumutbar sei. Einschränkungen bestünden beim längeren Stehen und bei den Hebebelastungen, vor allem durch die Maximalgewichte. Medizinischtheoretisch dürfte die heutige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit unter 50

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte % liegen (IV-act. 45-8/17 Ziff. 5.1). In einer adaptierten Tätigkeit (körperlich bis mittelschwer, Heben bis Taille max. 22,5 kg, bis horizontal max. 25 kg, bis Kopf max. 12,5 kg; längeres Stehen und Treppensteigen oft, vorgeneigtes Sitzen und Stehen mindestens manchmal, Arbeiten über Kopf, Knien, Hocke, wiederholte Kniebeugen manchmal bis oft) bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-act. 45-8/17 Ziff. 5.2 und act. 49). 4.2  Das AEH-Gutachten stützt seine Beurteilung auf die Vorakten, auf die eigene persönliche Befragung des Beschwerdeführers und den eigenen klinischen Untersuchungen am 6. und 7. Juli 2006 sowie auf die zusätzliche fachärztliche psychiatrische Begutachtung am 6. November 2006 und eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit. Das interdisziplinäre Gutachten erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemässen Kriterien der Beweistauglichkeit. Es ist für die strittigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die beklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf dieses Gutachten abgestellt werden sollte. 4.3  Der Beschwerdeführer bringt denn auch keine konkreten Einwände gegen das Gutachten vor. Er verweist vielmehr auf Probleme bei der seit 25. August 2006 ausgeübten Tätigkeit bei der neuen Arbeitgeberin, wo er offenbar wiederum als angelernter CNC-Fräser mit einem Pensum von 100 % angestellt ist. Dass in einer Tätigkeit wie der früheren, bei welcher er ganztags stehend mit der jeweiligen Bestückung der Maschine mit mittelschweren bis schweren Werkstücken beschäftigt ist, keine volle Arbeitsfähigkeit mehr besteht, ist unbestritten und ergibt sich auch klar aus dem Gutachten. Entscheidend ist jedoch die gemäss Gutachten bestehende volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Aus den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden bei der aktuellen Tätigkeit als CNC-Fräser lässt sich im vorliegenden Verfahren jedenfalls nichts in Bezug auf die im Gutachten attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ableiten. Zudem ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die geltend gemachte Beeinträchtigung infolge einer Leistenbruchoperation lediglich eine vorübergehende

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat und keinen invalidisierenden Charakter aufweist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Versicherungsgericht nur auf den Sachverhalt bis zur Verfügung vom 18. Mai 2007 abzustellen hat (vgl. EVGE vom 24. Januar 2005, I 446/04, E. 2 am Ende). In der Beschwerde vom 12. Juni 2007 macht der Beschwerdeführer geltend, er sei zum jetzigen Zeitpunkt infolge Leistenbruchoperation und Rückenbeschwerden arbeitsunfähig. Abgesehen davon, dass dieser Umstand – wie bereits erwähnt – nichts an der im Gutachten festgestellten vollen Erwerbsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten zu ändern vermag, ist davon auszugehen, dass sich diese Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitraum nach Erlass der Verfügung vom 18. Mai 2007 bezieht. Jedenfalls wurden nach Erhebung des vorsorglichen Einwandes am 23. April 2007 (IV-act. 57) gegen den Vorbescheid vom 21. März 2007 bis zum Erlass der Verfügung weder konkrete Anträge, noch eine Begründung oder Beweismittel nachgereicht. Auch mit der Beschwerde wurden keinerlei Unterlagen wie z.B. Arztzeugnisse oder Berichte eingereicht, aus denen der genaue Zeitraum der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit ersichtlich wäre. Sollte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung am 18. Mai 2007 in relevanter Weise verschlechtert haben, steht es ihm frei, erneut ein Gesuch bei der IV-Stelle einzureichen. 4.4  Nach dem Gesagten besteht vorliegend kein Anlass, von den Schlussfolgerungen im interdisziplinären AEH-Gutachten abzuweichen. Demnach kann vom Beschwerdeführer trotz der bestehenden gesundheitlichen Beschwerden erwartet werden, einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit unter Berücksichtigung der im Gutachten umschriebenen spezifischen Einschränkungen (vgl. IV-act. 45-8/17 Ziff. 5.2 und act. 49) ganztätig nachzugehen. 5.    Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei beim neuen Arbeitgeber kein Leistungsvergleich vorgenommen worden. Ein solcher ist jedoch nicht notwendig. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das eine versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, dass sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend bei der Berechnung des Invaliditätsgrades daher zu Recht auf das Einkommen aus einer zumutbaren Tätigkeit, die der Beschwerdeführer auf dem vorausgesetzten ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielen könnte, abgestellt und dieses Invalideneinkommen (Fr. 58'320.--, gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, LSE; berechnet mit den aktuell vorliegenden Ergebnissen der LSE 2006 ergäbe sich ein noch geringfügig höheres Invalideneinkommen von Fr. 59'197.--[Fr. 4'732.-- x 12; umgerechnet von 40 auf 41.7 Stunden betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit, vgl. LSE 2006, Tabelle TA1, Total Männer, Anforderungsniveau 4]) in Beziehung gesetzt zum möglichen Einkommen als Gesunder bei seiner früheren Arbeitsstelle (Fr. 5'400.-- x 13 = Fr. 70'200.--; vgl. IV-act. 41-2/3). Bei einer so berechneten Erwerbseinbusse von Fr. 11'880.-- resultiert ein IV-Grad von 17 %. Konkrete Einwände gegen diesen Einkommensvergleich werden vom Beschwerdeführer nicht erhoben. Dieser ist denn auch nicht zu beanstanden. Im Übrigen läge der IV-Grad selbst bei Berücksichtigung eines maximal möglichen Abzuges auf dem Invalideneinkommen ("Leidensabzug"; vgl. dazu BGE 126 V 78 E. 5a/bb) von 25 % immer noch unter den rentenbegründenden 40 %, weshalb die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch im Ergebnis zu Recht verneint hat. 6.    6.1  Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2007 im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 6.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschieden: 1.  Der Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Der Beschwerdeführer bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- unter Anrechnung des bezahlten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 28.10.2008 Art. 28 Abs. 1 IVG: Rentenanspruch; Arbeitsfähigkeitsschätzung im AEH-Gutachten bei einer leidenangepassten Tätigkeit ist beweistauglich; Invaliditätsberechnung wurde korrekt aufgrund Einkommensvergleich vorgenommen; selbst bei Gewährung des maximal möglichen Abzuges vom Invalideneinkommen liegt der Invaliditätsgrad im rentenausschliessenden Bereich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Oktober 2008, IV 2007/238).

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