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St.Gallen Versicherungsgericht 14.01.2008 IV 2007/230

14. Januar 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,273 Wörter·~21 min·6

Zusammenfassung

Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG, Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2ter IVG (Fassung bis 31. Dezember 2007). Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode. Spannweite bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung eines medizinischen Gutachters. Kriterien zur Festsetzung eines Abzugs auf dem Invalideneinkommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Januar 2008, IV 2007/230).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/230 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.06.2020 Entscheiddatum: 14.01.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 14.01.2008 Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG, Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2ter IVG (Fassung bis 31. Dezember 2007). Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode. Spannweite bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung eines medizinischen Gutachters. Kriterien zur Festsetzung eines Abzugs auf dem Invalideneinkommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Januar 2008, IV 2007/230). Versicherungsrichterinnen Lisbeth Mattle Frei (Vorsitz) und Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 14. Januar 2008 in Sachen K.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kaspar Noser, Marktstrasse 2, Postfach, 8853 Lachen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Rente Sachverhalt: A.    A.a  K.___, meldete sich am 31. Januar 2006 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an und beantragte die Ausrichtung einer Rente. Sie leide unter ausgeprägten Halswirbelsäulenproblemen und einer Erschöpfungsdepression (IVact. 1). Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Arztbericht vom 21. Februar 2006 ein invalidisierendes zervikovertebrales und zervikozervikales Syndrom und eine Erschöpfungsdepression. Die Arbeitsfähigkeit in einer optimal adaptierten Tätigkeit betrage höchstens 15% (IV-act. 8). In ihrem Arztbericht vom 15. Mai 2006 wies Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, auf die anhaltende psychische Belastung der Versicherten durch ihre Söhne und ihren Ex-Mann hin. Die Arbeitsfähigkeit müsse unbedingt ein nicht behandelnder Arzt abklären (IV-act. 13). A.b Im Auftrag der IV-Stelle begutachtete Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, die Versicherte am 19. Juli 2006. Sein Gutachten vom 8. August 2006 beinhaltet die Hauptdiagnosen der chronisch-depressiven Verstimmung bei psychosozialer Überlastung in Ehe und Familie seit ca. 30 Jahren mit chronischem psychosomatischem Syndrom bei anhaltender psychischer Belastung und des zervikospondylogenen und zervikozephalen Syndroms bei ausgeprägter Osteochondrose, Spondylarthrose und Spondylosis deformans auf Höhe C4/C5, C5/ C6, C6/C7 und des chronischen lumbospondylogenen und lumbovertebralen Syndroms. Weiter beobachtete er die Ausbildung einer somatoformen Schmerzstörung und chronisch-traumatischen Belastungsstörung mit Flashbacks bei langjähriger Erniedrigung mit verbalen Verunglimpfungen und physischer Gewalttätigkeit. Die bisherige Tätigkeit als Putzfrau und Betreiberin einer Cafeteria mit Hebenmüssen von schwereren Lasten sei der Versicherten nicht mehr zumutbar. In einer optimal adaptierten Tätigkeit könne die Versicherte zurzeit höchstens zwei Stunden pro Tag eingesetzt werden (ca. 25-30% einer Ganztagesstelle; IV-act. 25). Der zuständige Arzt des IV-internen Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 17. Oktober 2006 fest, auf das Gutachten C.___ könne abgestellt werden. Es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 30% in einer angepassten leichten wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeit auszugehen (IV-act. 28). Am 11. August 2006 hatte die IV- Stelle eine Haushaltabklärung bei der Versicherten vorgenommen. Die Bereiche Haushalt und Erwerb klassifizierte sie im Abklärungsbericht vom 24. August 2006 mit je 50% und ermittelte im Haushalt eine Einschränkung von insgesamt 37% und ein Behinderungsgrad von 19% (IV-act. 27-8). A.c  Mit Vorbescheid vom 13. Februar 2007 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. Juni 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 48% in Aussicht, wobei aus dem Anteil Erwerb bei einer Einschränkung von 58% ein Teilinvaliditätsgrad von 29% resultierte (IV-act. 36). Die Versicherte äusserte sich dazu mit undatiertem, bei der IV-Stelle am 12. März 2007 eingegangenem Schreiben. Sie teilte mit, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu verstehen. Körperlich und seelisch sei sie so am Anschlag, dass sie kaum noch Lebenskraft habe (IV-act. 39). Gleichentags ging der IV-Stelle ein Schreiben von Dr. A.___ vom 3. März 2007 zu. Der Arzt wies darauf hin, die Versicherte habe ihre Tätigkeit im Altersheim auf 70% erhöhen wollen. Die Möglichkeit zur Erhöhung sei ihr in Aussicht gestellt worden, sei aber wegen der Stellenprozente noch nicht realisierbar gewesen (IV-act. 40). A.d Die IV-Stelle verfügte am 4. Mai 2007 eine Viertelsrente ab 1. Juni 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 48%, wobei sie in einer Verfügung den Anspruch für 1. Juni 2006 bis 31. März 2007 und in einer zweiten denjenigen ab 1. April 2007 regelte (act. G 1.1.1 und 1.1.2). An der je hälftigen Einteilung der Versicherten als Hausfrau und Erwerbstätige hielt sie fest (IV-act. 41-2). In der Verfügung betreffend den Zeitraum 1. Juni 2006 bis 31. März 2007 merkte sie an, die Nachzahlung von Fr. 3'417.- werde mit in derselben Zeit bereits ausgerichteten Leistungen der CSS Versicherung verrechnet (act. G 1.1.1). Mit einer weiteren Verfügung vom 7. Mai 2007 forderte die IV- Stelle bei der Versicherten den Betrag von Fr. 3'417.- zurück, der ihr trotz Verrechnungshinweis versehentlich ausbezahlt worden sei (act. G 1.1.3). B.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Rechtsanwalt lic. iur. Kaspar Noser erhob am 8. Juni 2007 in Vertretung der Versicherten gegen die beiden Verfügungen vom 4. Mai 2007 und die Rückforderungsverfügung vom 7. Mai 2007 Beschwerde beim Versicherungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügungen und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung des Invaliditätsgrads der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde betreffend die Rückforderungsverfügung sei bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend die Rentenverfügungen zu sistieren, alles unter Kostenfolge. Weiter stellt der Rechtsvertreter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Entgegen der Berechnung der Beschwerdegegnerin betrage die normale Arbeitszeit im Alters- und Pflegeheim Pelikan, dem letzten Arbeitgeber der Beschwerdeführerin, nicht 40, sondern 42 Stunden pro Woche. Da die Beschwerdeführerin höchstens noch zwei Stunden pro Tag arbeiten könne, betrage die Arbeitsfähigkeit nur 23.809%. Dadurch ergebe sich eine Einschränkung von 60.222%. Die Beschwerdegegnerin habe den Leidensabzug vom Invalideneinkommen von 10% nicht begründet und damit ihre Begründungspflicht verletzt. Ein Abzug von lediglich 10% sei deutlich zu tief; durchaus begründet sei ein Abzug von 25%. Zum Status der Beschwerdeführerin macht ihr Rechtsvertreter geltend, sie habe sich vor einiger Zeit um eine Erhöhung ihrer Tätigkeit im Altersheim auf 70% beworben. Dies sei ihr zugesagt worden unter den Vorbehalten, dass entsprechende Stellenprozente frei würden und die Beschwerdeführerin gesundheitlich im Stande gewesen wäre ein 70%- Pensum zu erfüllen. Weiter bemängelt der Rechtsvertreter die Anrechnung der Mithilfe des Partners der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht bei der Invaliditätsbemessung im Haushaltsbereich. Die Beschwerdeführerin habe ihre eigene Wohnung behalten, ihr Partner wohne hingegen in D.___. Das Verhältnis der beiden könne nicht kurzerhand einem Konkubinat gleichgesetzt werden. Darüber hinaus ändere die Mithilfe an sich gar nichts an den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin. Ein Lebenspartner sei im Übrigen nicht wie ein Ehegatte kraft Gesetzes beistandpflichtig (act. G 1). B.b In der Beschwerdeantwort vom 23. August 2007 beantragt der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen in Vertretung der IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 58% Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Dem Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin betreffend die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung sei zu entsprechen. Aufgrund der Darlegungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erscheine eine Aufstockung des zuletzt ausgeübten Pensums von 50% auf 70% als sehr wahrscheinlich, zumal die Beschwerdeführerin nach der Scheidung von ihrem Ehemann wohl höhere Lebenskosten zu tragen habe und deshalb auf einen Mehrverdienst angewiesen wäre. Damit rechtfertige es sich, die Beschwerdeführerin zu 70% als Erwerbstätige und zu 30% als Hausfrau zu qualifizieren. Das medizinische Gutachten habe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 25% bis 30% ergeben. Der Invaliditätsbemessung sei demnach eine zumutbare Resterwerbsfähigkeit von 27.5% zugrunde zu legen. Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens sei nur ein Abzug von 10% gerechtfertigt. Im Teilbereich des Erwerbs betrage der Invaliditätsgrad 66.6%, bezogen auf einen Anteil von 70% also 46.6%. Betreffend Haushaltabklärung macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Beschwerdeführerin habe während des Abklärungsverfahrens mehrfach erklärt, dass sie einen Lebenspartner habe und mit diesem seit einiger Zeit (vis-à-vis ihrer eigenen Wohnung) zusammenlebe. Die Abklärung sei denn auch im Haus ihres Lebenspartners durchgeführt worden. Die Berücksichtigung der vom Partner geleisteten Unterstützung im Haushalt sei gerechtfertigt. Die Einschränkung im Haushalt betrage 37%, der Gesamtinvaliditätsgrad demnach 58% (act. G 3). B.c Der zuständige Verfahrensleiter sistierte am 27. August 2007 das Verfahren betreffend Rückforderungsverfügung vom 7. Mai 2007, trennte es zugleich vom Verfahren betreffend Rentenverfügungen ab und teilte ihm die Verfahrensnummer IV 2007/310 zu (act. G 6). Nach weiteren Abklärungen bewilligte der Verfahrensleiter am 17. September 2007 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (act. G 10). B.d Die Beschwerdeführerin lässt mit Replik vom 31. Oktober 2007 an ihren Anträgen gemäss Beschwerde grundsätzlich festhalten. Der von der Beschwerdegegnerin beigezogene Mittelwert der Arbeitsfähigkeit von 27.5% sei aufgrund der besonderen limitierenden Faktoren zu hoch. Bei der Festlegung des Leidensabzugs auf 10% übersehe die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich vorzeitig gealtert und körperlich abgebaut sei und zahlreiche Tätigkeiten, die Körpereinsatz verlangten, schmerzbedingt gar nicht mehr ausüben könne. Weiter beantragt der Rechtsvertreter die Einholung eines Berichts der Physiotherapeutin, bei der die Beschwerdeführerin zweimal wöchentlich in Behandlung sei (act. G 14).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.e Die Beschwerdegegnerin hält mit Schreiben vom 12. November 2007 an ihren Anträgen und ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort fest (act. G 16). B.f  Mit Schreiben vom 22. November 2007 beantragt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine beförderliche Behandlung des Verfahrens, weil das Scheidungsverfahren der Beschwerdeführerin bis zum Entscheid des Versicherungsgerichts sistiert sei. Im Hinblick auf die Bemessung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gab der Rechtsvertreter zudem seinen Aufwand bekannt (act. G 18). Erwägungen: 1.    Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen vom 4. Mai 2007 eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind auf die angefochtene Verfügungdie bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. 2.    Streitig und im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist die Invaliditätsbemessung der Beschwerdeführerin. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Festsetzung des statistischen Invalideneinkommens zu richten, wobei auch die Höhe des Abzugs auf diesem Einkommen zu klären ist. Weiter sind die Ergebnisse der Haushaltabklärung zu überprüfen. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist die angefochtene Rückforderungsverfügung vom 7. Mai 2007. Diese Angelegenheit läuft unter der Verfahrensnummer IV 2007/310 und ist bis zur Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens gegen die Rentenverfügungen vom 4. Mai 2007 sistiert. 3.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1  Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, es sei denn, eine versicherte Person sei vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht erwerbstätig gewesen und es habe ihr auch nicht zugemutet werden können, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Fall gilt gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG die Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, als Invalidität. Die Invalidität gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG wird durch einen Einkommensvergleich ermittelt (Art. 16 ATSG). Die Methode zur Bemessung der konkreten Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wird vom ATSG nicht geregelt. Diese Lücke wird durch Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung gefüllt: Es ist darauf abzustellen, in welchem Mass die betreffende Person behindert ist, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Person gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). aArt. 28 Abs. 2 IVG regelt die so genannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung bei Personen, die zum Teil erwerbstätig und zum Teil im Aufgabenbereich tätig sind. In einem solchen "gemischten" Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen. Ist bei einer Person, die nur zum Teil erwerbstätig ist, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne den Gesundheitsschaden vollzeitlich erwerbstätig wäre, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27 IVV). Nach aArt. 28 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente (aArt. 28 Abs. 1 IVG). 3.2  Dem Gutachten von Dr. C.___ vom 8. August 2006 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Ehe über 30 Jahre lang Gewalttätigkeiten, Frustrationen und Enttäuschungen habe erleben müssen. Die erlittenen Schicksalsschläge seien überdurchschnittlich brutal und gravierend (Tod eines Sohnes, bis ter bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abrutschen in die Kriminalität eines weiteren Sohnes etc.). Die Ehe der Beschwerdeführerin, die nun in Trennung lebe, sei eine einzige Katastrophe gewesen. Neben den teils durch die Gewalt des Ehemanns bedingten Rückenproblemen nennt der Gutachter eine chronisch-depressive Verstimmung bei psychosozialer Überlastung in Ehe und Familie mit chronischem psychosomatischem Syndrom bei anhaltender psychischer Belastung sowie die Ausbildung einer somatoformen Schmerzstörung und chronisch-traumatischer Belastungsstörung mit Flashbacks. Obwohl sich die psychische Situation etwas stabilisiert habe, seien die psychosomatischen und somatischen Probleme noch in einem Ausmass vorhanden, dass eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70% weiterhin persistiere. Da der psychosoziale und somatische Abbau über 30 Jahre stetig zugenommen habe, müsse man davon ausgehen, dass während zwei bis drei Jahren keine nennenswerte Einsatzverbesserung im Arbeitsbereich erreicht werden könne. Der Beschwerdeführerin seien aktuell medizinisch-theoretisch während zwei Stunden am Tag ein Einsatz unter folgenden Bedingungen zumutbar: häufiges Wechseln der Position, Meiden von gleichförmigen Bewegungen, Meiden von Positionen in vornübergeneigter Haltung, Meiden von Heben von Lasten über fünf Kilogramm, nicht zu langes Sitzen, häufiges Stehen und Herumgehenkönnen. Mit zunehmender Rehabilitation könnte man sich vorstellen, dass die Beschwerdeführerin innert zwei bis drei Jahren zu ca. 50% einsatzfähig werde, immer vorausgesetzt, dass die psychosoziale Situation stabil bleibe und die somatische Aufbaustrategie motiviert und zügig durchgezogen werden könne. Unter Berücksichtigung der aufgezählten Einschränkungen könne die Beschwerdeführerin höchstens zwei Stunden pro Tag eingesetzt werden (Zitat: "ca. 25-30% einer Ganztagesleistung"; IV-act. 25). 3.3  Der zuständige RAD-Arzt beurteilte das Gutachten C.___ am 17. Oktober 2006 als aussagekräftig (IV-act. 28). In der Tat erscheint das Gutachten als umfassend und schlüssig. Es ist nachvollziehbar und leuchtet in den Schlussfolgerungen und in der Beurteilung ein. Dr. C.___ betont darin wiederholt, dass der Beschwerdeführerin höchstens zwei Stunden Arbeit täglich zumutbar seien. Bei der Quantifizierung in 25-30% geht er offensichtlich von einer tieferen Regelarbeitszeit (max. acht Stunden) aus, als sie beim letzten Arbeitgeber der Beschwerdeführerin vorherrschte. Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 17. März 2006 beträgt dort die wöchentliche Normalarbeitszeit 42 Stunden bzw. die tägliche 8.4 Stunden (IV-act. 10-2). Da die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin explizit höchstens zwei Stunden täglich arbeiten kann, macht der Rechtsvertreter geltend, die Arbeitsfähigkeit belaufe sich auf 23.8%. Zum Ergebnis einer Arbeitsfähigkeit von gerundet 24% würde man auch dann gelangen, wenn man auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abstellen würde (41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2006). Es ist bei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt, auf 27.5%, den mittleren Wert der Prozentangaben im Gutachten, abzustellen. Mit seinen Prozentangaben wollte Dr. C.___ offensichtlich keine Spannweite einer möglichen Arbeitsfähigkeit abdecken. Vielmehr verneinte er explizit und ohne Einschränkung oder Ausnahme, dass die Beschwerdeführerin über zwei Stunden täglich arbeiten kann. Zieht man jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 27.5% bei, so entspricht dies einer Arbeitszeit von etwa 2.3 Stunden (27.5% von 8.4 Stunden bzw. 8.34 Stunden), was aus medizinischer Sicht gemäss Dr. C.___ nicht zumutbar ist. Die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich der Beschwerdeführerin beträgt also 24%. 3.4  Die Beschwerdeführerin ist anerkanntermassen als Teilerwerbstätige zu qualifizieren, weshalb zur Bemessung ihrer Invalidität die gemischte Methode anzuwenden ist. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu Recht anerkannte, wäre die Beschwerdeführerin als Gesunde zu 70% erwerbstätig und zu 30% Hausfrau. Zwar arbeitete sie zuletzt 50% im Alters- und Pflegeheim (IV-act. 10-2). Ihr Hausarzt Dr. A.___ führte jedoch bereits am 3. März 2007 aus, sie habe den Wunsch geäussert, das Pensum auf 70% zu erhöhen, was ihre Vorgesetzte vorgemerkt und ihr die Erhöhungsmöglichkeit bereits in Aussicht gestellt habe (IV-act. 40). Die finanzielle Notwendigkeit der Pensumserhöhung ist aktenkundig, steht die Beschwerdeführerin doch kurz vor der Scheidung und ist ihr Ehemann offenbar nicht bereit oder in der Lage, ihr namhafte Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (act. G 8.3). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde zu 70% erwerbstätig wäre. 3.5  Die Beschwerdeführerin erzielte bei einem Pensum von 50% zuletzt ein Jahreseinkommen von Fr. 25'986.- (IV-act. 10-2), was bei einem Pensum von 70% einem Einkommen von Fr. 36'380.- entspricht. Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung abgestellt. Im Jahr 2006 verdienten Frauen im tiefsten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anforderungsniveau bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 4'019.monatlich (Tabelle TA1 der LSE 2006). Bei der im Jahr 2006 vorherrschenden durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden entspricht dies Fr. 4'189.80 bzw. Fr. 50'278.- im Jahr. Da die Vergleichseinkommen aus derselben Periode beizuziehen sind, ist das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin der Nominallohnentwicklung 2006 (+1.2%) anzupassen, was einen Betrag von Fr. 36'817.- ergibt. 3.6  Zu beurteilen bleibt, ob ein Abzug auf dem Invalideneinkommen vorzunehmen ist. Der oftmals als "Leidensabzug" bezeichnete Abzug hat nichts mit dem Leiden zu tun. Vielmehr sollen damit jene Nachteile ausgeglichen werden, die der versicherten Person – neben der Arbeitsunfähigkeit – auf dem Arbeitsmarkt eine zusätzliche Lohneinbusse verursachen. In BGE 126 V 75 neues Fenster ff. hat das Bundesgericht festgestellt, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, d.h. dass nicht für jedes Merkmal der entsprechende Abzug zu quantifizieren ist und die einzelnen Abzüge zusammenzuzählen sind. Schliesslich ist der Abzug auf höchstens 25% zu begrenzen. Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzugs darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen. Vorliegend fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin gegenüber einem gesunden Konkurrenten für einen bestimmten Arbeitsplatz ein höheres Krankheitsrisiko hat. Aus der Sicht eines ökonomisch denkenden Arbeitgebers senkt dieses Risiko, dessen Verwirklichung die Gesamtlohnkosten des Betriebes erhöhen würde, den "Wert" der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin. Um dies zu kompensieren und konkurrenzfähig zu bleiben, müsste die Beschwerdeführerin mit einem entsprechend tieferen Lohn rechnen. Aufgrund der von Dr. C.___ beschriebenen Einschränkungen ist die Beschwerdeführerin zudem auf Flexibilität des Arbeitgebers angewiesen. Da sich Hilfsarbeiterinnen in leichten Tätigkeiten vor allem durch Verlässlichkeit und Sorgfalt auszeichnen können und da Hilfsarbeiten zudem definitionsgemäss keine Ausbildung https://swisslex.westlaw.com/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=BGEx126xVx75_82&AnchorTarget=BGEx126xVx75

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erfordern, besteht keine Veranlassung anzunehmen, die Beschwerdeführerin würde zum vornherein weniger verdienen als ihre jüngeren Kolleginnen. Ein "Altersabzug" ist deshalb nicht gerechtfertigt. Da Teilzeit arbeitende Frauen statistisch gesehen nicht schlechter verdienen als vollzeitig arbeitende, ist auch ein "Teilzeitabzug" nicht gerechtfertigt (vgl. Tabelle T6 der LSE 2004, S. 25). Insgesamt erscheint unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 10% als angemessen. Der Hinweis des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin auf vorzeitige Alterung und körperlichen Abbau rechtfertigen keine andere Beurteilung. Soweit diese die Zumutbarkeit der Arbeitstätigkeit betreffen, sind sie bereits in die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. C.___ mit eingeflossen. 3.7  Das Invalideneinkommen beträgt demnach bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 24% und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10% Fr. 10'860.- (Fr. 50'278.x 0.24 x 0.9). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 36'817.- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 70.5%. Bezogen auf den Anteil der Erwerbsarbeit von 70% beträgt die Teilinvalidität nach herrschender höchstrichterlicher Praxis im Bereich Erwerb 49.35%. 4.    4.1  Zur Abklärung der Invalidität im Aufgabenbereich hat die Beschwerdegegnerin am 11. August 2006 eine Haushaltabklärung vorgenommen. Dabei hat sie in verschiedenen Positionen die Mithilfe des Partners der Beschwerdeführerin berücksichtigt, was deren Rechtsvertreter kritisiert. Er macht geltend, die Beschwerdeführerin habe ihre eigene Wohnung beibehalten. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin und ihr Partner nahe stünden, könne ihr Verhältnis nicht kurzerhand einem Konkubinat gleichgesetzt werden. Selbst wenn man von einem Konkubinat ausgehen würde, verkenne die Beschwerdegegnerin, dass ein Lebenspartner nicht wie ein Ehegatte kraft Gesetzes beistandspflichtig sei. Die Mithilfe an sich ändere zudem nichts an den gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin, sondern mildere höchstens deren Auswirkungen (act. G 1, Ziff. 3.6). 4.2  Massgebend betreffend Schadenminderungspflicht von Familienangehörigen bzw. ihnen gleichgestellten Personen ist, dass die rentenansprechende Person im Haushalt

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte diejenigen Hilfestellungen seitens der Angehörigen in Anspruch nehmen kann, die von diesen aufgrund der familienintern gewählten Aufgaben- und Rollenverteilung üblicherweise erwartet werden dürfen. Dem entspricht auch das vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebene Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH), gemäss dessen Rz 3098 die im Haushalt tätige Person die Mithilfe von Familienangehörigen, soweit dies den üblichen Umfang nicht überschreitet, in Anspruch zu nehmen hat. Ein invaliditätsbedingter Ausfall ist bei im Haushalt tätigen Personen jedoch insofern anzunehmen, als die Aufgaben, die nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachweislich eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht (vgl. BGE 133 V 504, Erw. 4.2). Unter dem Titel der Schadenminderungspflicht darf aber keinesfalls die Bewältigung der Haushaltstätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (EVGE I 681/02 vom 11. August 2003, Erw. 4.4). Das Bundesgericht machte in BGE 133 V 504 deutlich, dass die tatsächlich gelebten Verhältnisse als massgebend zu betrachten seien. Die Tatsache, dassliessen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar seien), sondern nur freiwillig erfüllt werden könnten, vermöge an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern (Erw. 4.2; dazu kritisch Hardy Landolt, Hauswirtschaftliche Schadenminderungspflicht von Angehörigen bei der Invaliditätsbemessung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri, Sozialversicherungsrechts-tagung 2007, Bd. 46, St. Gallen 2007, S. 115 ff.). 4.3  Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin behauptet, seine Klientin habe ihre eigene Wohnung behalten. Demgegenüber wurde im Abklärungsbericht Haushalt festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in die Wohnung ihres Freundes gezogen. Dieses Haus habe lediglich drei Zimmer, die auf zwei Etagen verteilt seien (IVact. 27-10). Da das Haus der Beschwerdeführerin über acht Zimmer verfügt (IVact. 21-2), ist offensichtlich, dass die Haushaltabklärung im Haus des Partners durchgeführt wurde. Weil die Beschwerdeführerin bei der Abklärung angab, ihr Lebensgefährte nehme die Mahlzeiten zuhause ein und helfe ihr bei verschiedenen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tätigkeiten, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich mit ihrem Partner zusammenlebt und dessen Mithilfe auch wirklich gelebte Realität ist. Dass diese Mithilfe rechtlich nicht durchsetzbar ist, ist nach der oben zitierten (allerdings fragwürdigen) höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht von Belang. Fraglich ist aber jedenfalls, ob die Beschwerdegegnerin die Schadenminderungspflicht durch Mithilfe des Partners der Beschwerdeführerin nicht überstrapazierte. Sie ging von einer täglich zumutbaren Mitarbeit von einer bis anderthalb Stunden aus und berücksichtigte Mithilfe in den Bereichen Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege sowie im Bereich Verschiedenes (Pflanzen- und Gartenpflege; IVact. 27-6 f.). Die Beschwerdeführerin ist offenbar in sozusagen allen Bereichen der Hausarbeit auf Hilfe angewiesen. Ob ihr Partner all diese Tätigkeiten tatsächlich in einer bis anderthalb Stunden täglich erledigen kann, erscheint als zweifelhaft. Zudem dürfte es den Rahmen der Schadenminderungspflicht ohnehin sprengen, den vollerwerbstätigen Partner bis anderthalb Stunden täglich einzuplanen. Eine Rückweisung zur Überprüfung und allfälligen Korrektur der Haushaltabklärung kann jedoch unterbleiben. Die Beschwerdegegnerin ermittelte im Haushaltbereich eine Einschränkung von 37.1%. Bei einem Anteil Hausarbeit von 30% entspricht dies einer Teilinvalidität von 11.13%. Zuzüglich Teilinvalidität aus dem Erwerbsbereich von 49.35% ergibt sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 60.48%, bzw. gerundet 60%. Selbst wenn man die Mithilfe des Partners der Beschwerdeführerin eingeschränkter berücksichtigen würde, als dies die Beschwerdegegnerin getan hat, läge der Gesamtinvaliditätsgrad unter 70%. Diese Marke würde nämlich selbst bei einer Invalidität im Haushalt von über 60% nicht erreicht. Sogar ohne jegliche Mithilfe des Partners wäre die Beschwerdeführerin offensichtlich noch in der Lage, mindestens 40% der anfallenden Hausarbeit selbst zu erledigen, sodass ein Anspruch auf eine ganze Rente ausser Frage steht. 5.    5.1  Damit ist die Beschwerde unter Aufhebung der Verfügungen vom 4. Mai 2007 gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin begründet bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Die Einschränkung besteht gemäss Dr. C.___ seit Anfang Juni 2005. Die Beschwerdegegnerin hat den

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenbeginn unter Berücksichtigung des Wartejahres also zu Recht auf den 1. Juni 2006 festgelegt. 5.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin unterliegt. Da sie gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des st. gallischen Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (sGS 350.1) Teil der Sozialversicherungsanstalt und damit Teil einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt ist, kommt Art. 95 Abs. 3 VRP (Befreiung von der Pflicht zur Übernahme amtlicher Kosten) nicht zur Anwendung (vgl. Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., 2003, Rz 792). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.- zu bezahlen. 5.3  Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand für dieses Verfahren angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Bei diesem Ausgang wird die bereits bewilligte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  Die Beschwerde wird unter Aufhebung der Verfügungen vom 4. Mai 2007 gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. Juni 2006 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der IV. 2.  Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-. bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.  Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 14.01.2008 Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG, Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2ter IVG (Fassung bis 31. Dezember 2007). Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode. Spannweite bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung eines medizinischen Gutachters. Kriterien zur Festsetzung eines Abzugs auf dem Invalideneinkommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Januar 2008, IV 2007/230).

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