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St.Gallen Versicherungsgericht 02.10.2008 IV 2007/196

2. Oktober 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,475 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Art. 58 IVG, Art. 74ter lit. f IVV. Abschluss des Rentenrevisionsverfahrens mit rechtsmittelfähiger Verfügung. Frage offen gelassen, ob vorliegend die angefochtene, auf Nichteintreten lautende Verfügung eigentlich eine das Revisionsverfahren abschliessende materielle Verfügung darstellt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Oktober 2008, IV 2007/196).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/196 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.05.2020 Entscheiddatum: 02.10.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 02.10.2008 Art. 58 IVG, Art. 74ter lit. f IVV. Abschluss des Rentenrevisionsverfahrens mit rechtsmittelfähiger Verfügung. Frage offen gelassen, ob vorliegend die angefochtene, auf Nichteintreten lautende Verfügung eigentlich eine das Revisionsverfahren abschliessende materielle Verfügung darstellt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Oktober 2008, IV 2007/196). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 2. Oktober 2008 in Sachen B.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Gabriela Grob Hügli, procap, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenrevision Sachverhalt: A.    A.a  B.___, Jahrgang 1969, wurde mit Verfügung vom 17. Juni 2003 ab 1. Mai 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 52% eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV) zugesprochen (IV-act. 21). Eine am 27. Mai 2004 von Amtes wegen eingeleitete Rentenrevision ergab keine Veränderung des Gesundheitszustands, sodass dem Versicherten am 1. September 2004 die unveränderte Rentenberechtigung mitgeteilt wurde (IV-act. 47). Die IV-Stelle leitete das nächste Revisionsverfahren von Amtes wegen am 7. Oktober 2005 ein. Im Fragebogen vom 8. September 2005 (richtig: 8. November 2005) machte der Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Februar 2005 geltend (IV-act. 54-2). Im Verlaufsbericht vom 1. Dezember 2005 führte Dr. med. A.___, Psychiatrisches Zentrum St. Gallen, aus, neben der Narkolepsie mit Kataplexie hätten sich neu die Diagnose der schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome und der Verdacht auf Persönlichkeitsstörung insbesondere mit narzisstischen Zügen ergeben. Die Änderung bestehe seit mindestens Anfang 2005. Der Versicherte sei zu 100% arbeitsunfähig (IVact. 55). Dem von der IV-Stelle daraufhin angeforderten Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik Wil vom 14. Juli 2005 ist zu entnehmen, dass der Versicherte wegen einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome vom 2. Mai bis 15. Juli 2005 hospitalisiert gewesen sei. Die Arbeitsfähigkeit bei Austritt habe sich auf 0% belaufen (IV-act. 63). A.b Im Auftrag der IV-Stelle begutachtete Dr. med. C.___, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, D.___ (D), den Versicherten am 17. August 2006. Im Gutachten vom 18. August 2006 nennt er die Diagnosen Narkolepsie, dissoziative Bewegungsstörung, Persönlichkeitsstörung mit unreifen und histrionischen Zügen, Anpassungsstörung und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung. In der angestammten Tätigkeit als Einzelhandelsverkäufer, als EDV-Administrator und als selbstständiger PC-Betreuer sei die Arbeitsfähigkeit auf 50% zu quantifizieren (IVact. 75).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c  Infolge Ehescheidung des Beschwerdeführers im April 2006 erliess die IV-Stelle am 6. September 2006 zwei neue Verfügungen mit Wirkung ab 1. Juli 2006. Weiterhin gestützt auf den IV-Grad von 52% wurde eine halbe Rente gewährt, wobei die Auszahlung der Ehegattenzusatzrente und der beiden Kinderrenten direkt an die geschiedene Ehefrau angeordnet wurde (IV-act. 76, 77). A.d Nach Rückfrage beim IV-internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) teilte die IV- Stelle dem Versicherten am 30. Oktober 2006 mit, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrads habe man keine Änderung festgestellt. Deshalb bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (IV-act. 79). In Vertretung des Versicherten verlangte das Psychiatrische Zentrum St. Gallen am 10. November 2006 den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (IV-act. 80). Mit Vorbescheid vom 30. November 2006 kündigte die IV-Stelle der Vertretung daraufhin an, sie gedenke, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten, und gewährte die Möglichkeit zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs (IV-act. 85; 86). Als neue Vertretung des Versicherten wandte sich die procap St. Gallen-Appenzell mit Einwand vom 16. Januar 2007 an die IV-Stelle und ersuchte um Neuberechnung des IV-Grads. Die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten sei auf 100% einzustufen (IV-act. 90). Advokat Martin Boltshauser von der procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Olten, nahm am 31. Januar 2007 ergänzend Stellung. Antragsgemäss sei eine Verfügung über die Rentenrevision zu erlassen. Eventualiter seien vor Erlass der Rentenrevisionsverfügung zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen. Bezüglich Verschlechterung des Gesundheitszustands und bezüglich der aktuellen Arbeitsunfähigkeit bestehe keineswegs eine übereinstimmende ärztliche Beurteilung. Beim durch das Psychiatrische Zentrum St. Gallen gestellten Gesuch um eine Verfügung handle es sich zweifelsfrei nicht um eine Neuanmeldung, sondern um die korrekte verfahrensmässige Abwicklung (IV-act. 92). A.e Nach Rückfrage beim RAD erliess die IV-Stelle am 27. März 2007 eine Nichteintretensverfügung. Mit Mitteilung vom 30. Oktober 2006 habe man einen unveränderten Gesundheitszustand bestätigt. Eine erneute Prüfung sei möglich, wenn der Versicherte glaubhaft darlege, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach diesem Datum in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Eine andere Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts sei nicht möglich. Im neuen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesuch würden keine neuen Tatsachen geltend gemacht. Nach Rücksprache mit dem RAD liege keine Verschlechterung des Gesundheitszustands vor (act. G 1.2). B.   B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde von Rechtsanwältin Gabriela Grob Hügli von der procap vom 14. Mai 2007. Sie beantragt in Vertretung des Versicherten die Aufhebung der Verfügung. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine Verfügung über die Rentenrevision zu erlassen. Dem Beschwerdeführer sei für die Gerichtskosten die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit der formlosen Mitteilung über den Abschluss des Revisionsverfahrens sei der Beschwerdeführer nicht einverstanden gewesen, weshalb er eine Verfügung verlangt habe. Dies sei mitnichten eine Neuanmeldung, sondern eine verfahrensrechtlich ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit des Beschwerdeführers, um nachfolgend gegen die negative Verfügung allenfalls das entsprechende Rechtsmittel einzulegen. Der Nichteintretensentscheid sei offensichtlich falsch und demnach zu Gunsten einer Verfügung über das Revisionsergebnis aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine entsprechende Verfügung zu erlassen. Abschliessend sei festzuhalten, dass die divergierenden ärztlichen Berichte von der Beschwerdegegnerin nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Ohne jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den Beurteilungen durch das KPK Wil sei lediglich auf das Gutachten von Dr. C.___ abgestellt worden (act. G 1). B.b In der Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Auf die materielle Prüfung der Sache sei man eingetreten. Die angefochtene Verfügung setze sich denn auch in der Begründung materiell mit der Sache auseinander und prüfe nicht nur die Glaubhaftmachung einer Veränderung. Soweit sie also ein Nichteintreten auf eine Neuanmeldung sanktioniere, sei sie nicht korrekt formuliert und werde dadurch auslegungsbedürftig. Ihr effektiver Gehalt sei die Verneinung einer wesentlichen Veränderung und eine Ablehnung des Begehrens um eine höhere Rente. Insofern seien die Rügen des Beschwerdeführers berechtigt. Aus dem Gutachten vom 18. August 2006 ergebe sich, dass seit der Rentenzusprache keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingetreten sei und dass die Arbeitsfähigkeit weiterhin auf 50% festzulegen sei. Damit sei die Beschwerdegegnerin zu Recht von im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen ausgegangen. Die angefochtene Verfügung erweise sich im Ergebnis als korrekt (act. G 6). B.c Die Vertretung des Beschwerdeführers reichte am 28. Juni 2007 das Gesuchsformular für die unentgeltliche Prozessführung samt Beilagen ein (act. G 7). In der Replik vom 27. August 2007 lässt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten. Die Beschwerdegegnerin halte offensichtlich an ihrem verfahrensrechtlich falschen Vorgehen fest. Indem sie sich nicht korrekt mit den divergierenden ärztlichen Berichten auseinandersetze, verletze sie das rechtliche Gehör, was im kostenpflichtigen Verfahren nicht geheilt werden könne. Aus diesem Grund sei die Angelegenheit unter Kostenpflicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin an diese zurückzuweisen und sie sei zu verpflichten, eine Verfügung über die Rentenrevision zu erlassen und den entsprechenden ärztlichen Berichten Rechnung zu tragen (act. G 12). B.d Mit Schreiben vom 31. August 2007 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest und verzichtet auf weitere Ausführungen (act. G 14). Erwägungen: 1.    1.1  Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der auch unter dem ATSG massgeblichen Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt dagegen praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b). Ob eine revisionsbegründende Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten (der versicherten Person eröffneten) rechtskräftigen Verfügung bestand, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108), mit dem Sachverhalt zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2). 1.2  Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Unter dem Glaubhaftmachen ist nicht der im Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen massgebende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt. Es genügt, wenn gewisse Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die behauptete Sachverhaltsveränderung tatsächlich eingetreten ist, auch wenn mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sie sich bei einer eingehenden Abklärung nicht erstellen lassen wird (vgl. Entscheid I 799/05 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Mai 2006). Auch bei einem von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren stellt sich zunächst – in Analogie zur Eintretensfrage bei Revisionsgesuchen – die Frage, ob überhaupt ein Verwaltungsverfahren eröffnet werden soll (m.w.H. Entscheid IV 2007/54 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2007, Erw. 2). 2.    2.1  Wie sich im Beschwerdeverfahren zeigte, sind sich die Parteien darüber einig, dass die Beschwerdegegnerin im Oktober 2005 von Amtes wegen die Voraussetzungen für die Anhandnahme eines Rentenrevisionsverfahrens geprüft hat, nach Einholen der Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 8. November 2005 (IV-act. 54) und von Dr. A.___ vom 1. Dezember 2005 (IV-act. 55) die Verschlechterung des Gesundheitszustands als glaubhaft gemacht erachtete und das eigentliche Rentenrevisionsverfahren eröffnete. Im Rahmen dieses Verfahrens veranlasste sie weitere medizinischen Abklärungen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2  Die Verfügungen vom 6. September 2006 schliessen das im Oktober 2005 eingeleitete Rentenrevisionsverfahren nicht ab. In jenen Verfügungen wurde lediglich der Zivilstandsänderung des Beschwerdeführers und der getrennten Auszahlung der Hauptrente und der Zusatzrenten Rechnung getragen, was mit dem laufenden Revisionsverfahren nicht in Zusammenhang stand. Die Verfügungen enthalten denn auch explizit den Hinweis, sie seien infolge Scheidung ergangen (IV-act. 76, 77). Zu Recht vertritt die Beschwerdegegnerin nicht die Ansicht, das Revisionsverfahren bereits durch jene Verfügungen abgeschlossen zu haben. 3.    3.1  Die Beschwerdegegnerin wollte das Revisionsverfahren nach Abschluss ihrer u.a. medizinischen Abklärungen mit der Mitteilung vom 30. Oktober 2006 abschliessen (IVact. 79). Da ihre Abklärungen einen in Bezug auf die Rentenhöhe unveränderten Invaliditätsgrad ergeben hatten, war sie der Ansicht, das Verfahren gestützt auf Art. 58 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) i.V.m. Art. 74 lit. f IVV nicht verfügungsweise abschliessen zu müssen, sondern lediglich eine formlose Mitteilung erlassen zu dürfen (zur Kritik zur Zulässigkeit des formlosen Verfahrensabschlusses, wenn im Lauf des Verfahrens klar wird, dass der Versicherte eine Rentenerhöhung wünscht, siehe den Entscheid IV 2007/176 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2008). Art. 74 IVV entsprechend wies die Beschwerdegegnerin in jener Mitteilung vom 30. Oktober 2006 darauf hin, dass schriftlich eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden könne (IV-act. 79-2; vgl. auch Art. 51 Abs. 2 ATSG). Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer bzw. an seiner Stelle das Psychiatrische Zentrum St. Gallen am 10. November 2006 Gebrauch (IV-act. 80). 3.2  Anstatt nun die gewünschte und eindeutig geschuldete Verfügung zu erlassen, die das Rentenrevisionsverfahren unmissverständlich materiell abgeschlossen hätte, erging am 30. November 2006 ein Vorbescheid bzw. am 27. März 2007 eine Verfügung, wonach auf das "neue Leistungsbegehren" mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht eingetreten werde (IV-act. 86; 96). In der Beschwerdeantwort stellt sich der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin nun auf den Standpunkt, die angefochtene Verfügung setze sich materiell mit der Sache ter quater

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auseinander und prüfe nicht nur die Glaubhaftmachung einer Veränderung. Soweit sie ein Nichteintreten auf eine Neuanmeldung sanktioniere, sei sie nicht korrekt formuliert und werde dadurch auslegungsbedürftig. Ihr effektiver Gehalt sei die Verneinung einer wesentlichen Veränderung und eine Ablehnung des Begehrens um eine höhere Rente. Insofern seien die Rügen des Beschwerdeführers berechtigt (act. G 6, S. 3, Ziff. III/1). 4.    Im vorliegenden Verfahren kann offen bleiben, ob die angefochtene Verfügung eine eigentliche Nichteintretensverfügung ist oder ob sie entgegen ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes in eine materielle abweisende Verfügung uminterpretiert werden müsste, wie nachfolgend zu zeigen ist. 4.1  Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nimmt den Wortlaut der angefochtenen Verfügung ernst und stellt sich auf den Standpunkt, die angefochtene Verfügung interpretiere das Gesuch vom 10. November 2006 um Erlass einer rechtsmittelfähigen Verfügung irrtümlich und rechtswidrigerweise als ein effektiv gar nicht gestelltes neues Rentenrevisionsbegehren. Diesfalls hätte die Beschwerdegegnerin eine Eintretensprüfung vorzunehmen, wozu sie den Sachverhalt seit Abschluss des letzten Revisionsverfahrens mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt des Revisionsbegehrens zu vergleichen hätte. Nach Ansicht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ging die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon aus, das im Oktober 2005 eingeleitete Rentenrevisionsverfahren am 30. Oktober 2006 rechtsgenüglich abgeschlossen zu haben, weshalb sie als Vergleichszeitpunkt den Gesundheitszustand zu jenem Zeitpunkt mit demjenigen beim Eingang des vermeintlichen Rentenerhöhungsgesuchs des Beschwerdeführers verglichen hätte. Folgt man dieser Optik, wäre die Nichteintretensverfügung vom 27. März 2007 klarerweise unrechtmässig. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin in für den Beschwerdeführer erkennbarer Form die Akten des noch nicht abgeschlossenen, im Oktober 2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens würdigen und das Verfahren materiell abschliessen müssen. Bei dieser Auslegung der verfahrensrechtlichen Situation wäre die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zum (erstmaligen) korrekten Verfahrensabschluss an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2  Geht man jedoch mit der Beschwerdegegnerin davon aus, die angefochtene Verfügung sei gar keine Nichteintretensverfügung, sondern beinhalte nach materieller Anspruchsprüfung die Feststellung, dass aufgrund eines für die Rentenhöhe nur unbedeutend veränderten Invaliditätsgrads der Rentenanspruch unverändert bleibe, wäre auch eine solche umgedeutete materielle Verfügung nicht rechtmässig. 4.2.1 In seiner Beurteilung vom 13. März 2007 betrachtete der RAD-Arzt Dr. med. E.___ das Gutachten von Dr. C.___ vom 18. August 2006 als beweiskräftig. Der Beschwerdeführer sei umfassend und konklusiv gutachterlich untersucht und beurteilt worden. Ein Anlass, die medizinische Situation anders als gutachterlich geschehen zu beurteilen, liege seines Erachtens nicht vor (IV-act. 95-2). Bereits am 30. Oktober 2006 hatte Dr. E.___ festgehalten, die Beurteilung des Schweregrads der depressiven Erkrankung durch Dr. C.___ stimme mit derjenigen der KPK Wil vom Juli 2005 überein. Eine gesamthafte Leistungseinbusse von aktuell 50% für die angestammten und für adaptierte Tätigkeiten sei für den RAD nachvollziehbar (IV-act. 78). Bereits am 17. Februar 2003 hatte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Pneumologie und Innere Medizin, Kantonsspital St. Gallen (KSSG), die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für jegliche Tätigkeiten auf sechs bis acht Stunden täglich bei einer Leistungsfähigkeit von lediglich 50% geschätzt (IV-act. 9-7). Am 1. Juli 2004 hatte Dr. F.___ von einem weiterhin stationären Gesundheitszustand berichtet und seine Arbeitsfähigkeitschätzung bestätigt (IV-act. 43). 4.2.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des im Oktober 2005 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens geltend, er leide seit Februar 2005 vermehrt an physischen und psychischen Problemen (IV-act. 49). Dr. A.___ berichtete am 1. Dezember 2005 von einer schweren depressiven Episode, die gegenwärtig in mittelgradigem Ausmass weiterhin anhalte, und vom Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung insbesondere mit narzisstischen Zügen sowie einer Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik Wil vom 2. Mai 2005 bis 15. Juli 2005. Der Beschwerdeführer sei voll arbeitsunfähig (IVact. 55-1). Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik Wil vom 14. Juli 2005 werden die Diagnosen schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und Narkolepsie mit Kataplexie genannt. Obwohl von einer verbesserten Situation bei Austritt berichtet wurde, schätzten die Klinikärzte die Arbeitsfähigkeit weiterhin auf 0% (IV-act. 63).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2.3 Dr. C.___ erwähnt in seinem Gutachten vom 18. August 2006 erstmals deutlich demonstratives Verhalten des Beschwerdeführers. "Vordergründig" sei der Beschwerdeführer um guten Kontakt und Kooperation bemüht. Mimisch werde bedrückte Stimmungslage signalisiert. Zumindest ein Teil der demonstrierten Bewusstseins- und Motorikstörungen müsse im Sinn verdeutlichender Inszenierung gesehen werden (IV-act. 75-6 f.). Dr. C.___ erscheint gegenüber dem Beschwerdeführer deutlich erkennbar kritisch eingestellt; keiner der Ärzte, die den Beschwerdeführer zuvor gesehen, behandelt und beurteilt hatten, hatte jedoch derartiges festgestellt. In seiner Beurteilung hält Dr. C.___ fest, die seit der Rentenzusprache 2003 neu diagnostizierten psychischen Störungen würden von ihrer funktionellen Auswirkung her zu keiner weitergehenden Fähigkeitseinschränkung führen. Die Störungen seien zwar diagnostisch nicht benannt, in ihren Auswirkungen aber bereits existent gewesen. Der rein somatische Anteil des Komplexes Narkolepsie/ Kataplexie wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch einschlägige medikamentöse Behandlungsmassnahmen günstig zu beeinflussen und damit im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar (IV-act. 75-8 f.). 4.2.4 Dr. C.___ setzt sich mit den Vorakten kaum auseinander. Ziff. 2 seines Gutachtens trägt zwar den Titel "Ergebnisse aus Aktenstudium"; effektiv nennt der Gutachter jedoch keinerlei Ergebnisse, sondern zitiert lediglich einige wenige Stichworte aus fünf Voraktenstücken, ohne sie an jener oder einer späteren Stelle zu kommentieren. Zwar erwähnt Dr. C.___ anamnestisch, dass der Beschwerdeführer sich während zwölf Wochen in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden hatte, greift dies jedoch in der eigenen Beurteilung nicht mehr auf. Seine Schlussfolgerung, die psychiatrischen Störungen seien bereits bei der erstmaligen Rentenzusprache vorhanden und lediglich noch nicht diagnostiziert gewesen, findet in den echtzeitlichen medizinischen Unterlagen keine Stütze. Zwar hatte Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie KSSG, am 21. Mai 2002 auf eine depressive Anpassungsstörung bei erheblichen psychosozialen Problemen hingewiesen. Hinweise auf Suizidalität und Ängste hatte Dr. G.___ explizit nicht finden können – von derartigem berichten jedoch 2005 Dr. A.___ (IV-act. 55-2) und die Ärzte der Psychiatrischen Klinik Wil (IV-act. 63-2). Dr. G.___ hatte 2002 keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (IV-act. 9-11). Dass ein Dreivierteljahr später bei der Beurteilung durch Dr. F.___ vom 17. Februar 2003 eine relevante psychiatrische Diagnose bestanden

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hätte oder auch nur psychiatrische Probleme eruierbar gewesen wären, die in dessen Arbeitsfähigkeitsschätzung in irgendeiner Weise eingeflossen wären, ist nach Lage der Akten unwahrscheinlich. Dr. F.___ begründet seine Arbeitsfähigkeitsschätzung 2003 ausschliesslich aus somatischer Sicht. Die medizinischen Akten enthalten erst zwei Jahre später Hinweise auf eine relevante und signifikante Verschlechterung der psychischen Situation; Dr. A.___ berichtet von psychischen Probleme seit Anfang 2005 (IV-act. 55-4), der Austrittsbericht der Klinik Wil weist auf eine weitere Verschlechterung der Situation etwa ab März 2005 hin (zwei Monate vor Eintritt in die Klinik; IV-act. 63-2). Offensichtlich verschlechterte sich die Lage stetig weiter, sodass im Mai 2005 der schliesslich zwölf Wochen dauernde stationäre Klinikaufenthalt notwendig wurde. Auch nach der Hospitalisation hielten die Probleme weiter an; Dr. A.___ berichtete im Dezember 2005 von regelmässiger ambulanter Behandlung. Seit Austritt aus der Klinik sei es wiederholt zu depressiven Einbrüchen mit suizidalen Gedanken gekommen (IVact. 55-2). Offenbar erst seit dem Klinikaufenthalt nimmt der Beschwerdeführer regelmässig Psychopharmaka ein (vgl. IV-act. 75-3). Dr. C.___ erklärt nicht, weshalb die von ihm erkannten psychiatrischen Diagnosen bei der erstmaligen Rentenzusprache bereits vorhanden gewesen sein sollten und wie er, der den Beschwerdeführer im August 2006 ein erstes und einziges Mal sah, derartige Rückschlüsse will ziehen können. Eine über den bei Begutachtung aktuellen Stand hinausgehende günstige medikamentöse Behandlungsmöglichkeit des somatischen Anteils der Narkolepsie/ Kataplexie erachtet Dr. C.___ als möglich und zumutbar. Damit setzt er sich ohne erkennbare Begründung in Widerspruch zu Dr. F.___, der am 1. Juli 2004 von einem stationären Gesundheitszustand berichtet und mitgeteilt hatte, in den nächsten Monaten und Jahren sei keine wesentliche Änderung des Zustands zu erwarten (IVact. 43). Insgesamt löst das Gutachten von Dr. C.___ derartige Zweifel an seiner Schlüssigkeit und Begründetheit aus, dass darauf nicht abgestellt werden kann. 4.3  Geht man also mit dem Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin davon aus, dass der angefochtenen Verfügung eigentlich eine materielle Anspruchsprüfung zugrunde liegt, so erweist sich die Verfügung gleichwohl als rechtswidrig, weil sie auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt beruht. Da sie somit auf jeden Fall aufzuheben und die Sache zum korrekten Abschluss des Revisionsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob diese mit ihrem Vorgehen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, indem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sie ihn in ihre materielle Entscheidfindung nicht einbezog bzw. ihre Aktenwürdigung für ihn nicht ausreichend erkennbar machte. 5.    5.1  Gemäss den oben stehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung bei Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der notwendigen weiteren polydisziplinären medizinischen Abklärungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Dabei ist der Sachverhalt relevant, wie er sich bis zum Zeitpunkt der zu erlassenden Verfügung zugetragen haben wird. 5.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint als angemessen. Sie ist der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die bewilligte unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten) wird somit gegenstandslos. 5.3  Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1 und Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO/SG, sGS 963.75). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  Die Beschwerde wird unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung gutgeheissen und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Vornahme weiterer medizinischer bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abklärungen und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.- zu bezahlen. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 02.10.2008 Art. 58 IVG, Art. 74ter lit. f IVV. Abschluss des Rentenrevisionsverfahrens mit rechtsmittelfähiger Verfügung. Frage offen gelassen, ob vorliegend die angefochtene, auf Nichteintreten lautende Verfügung eigentlich eine das Revisionsverfahren abschliessende materielle Verfügung darstellt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Oktober 2008, IV 2007/196).

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