© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/181 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.06.2020 Entscheiddatum: 09.01.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 09.01.2008 Art. 17 Abs. 1 ATSG. Voraussetzungen zur Rentenrevision. Beurteilung der Verwertbarkeit einer medizinisch nachvollziehbar geschätzten Restarbeitsfähigkeit. I.c. ist der für den Beschwerdeführer potentiell noch in Frage kommende Segment des hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarktes derart klein, dass sich ohne umfassende berufliche Abklärung nicht beurteilen lässt, ob eine Verwertbarkeit gegeben ist. Rückweisung zur Vornahme einer dreimonatigen beruflichen Abklärung (BEFAS) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Januar 2008, IV 2007/181). Versicherungsrichterinnen Marie-Theres Rüegg Haltinner (Vorsitz) und Karin Huber- Studerus, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 9. Januar 2008 in Sachen L.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Glaus, Oberer Graben 44, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rentenrevision Sachverhalt: A. A.a L.___, bezog seit 1996 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) bei einem Invaliditätsgrad von 67% (IV-act. 39). Gemäss einem polydisziplinären Gutachten des Zentrums für medizinische Begutachtung in Basel (ZMB) vom 29. Januar 1997 lagen folgende Hauptdiagnosen vor: Lumbovertebralsyndrom bei Spondylolisthesis L5, narzisstische Persönlichkeitsstörung mit Impulsdurchbrüchen und chronische Hepatitis C (IV-act. 13). A.b Im Februar 2003 stellte die IV-Stelle dem Versicherten Fragen zur Veränderung seines Gesundheitszustands und fragte auch seinen Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, an (IV-act. 49, 50). Mit Mitteilung vom 10. Juni 2003 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie habe keine Änderung festgestellt, weshalb bei einem Invaliditätsgad von 67% weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bestehe (IV-act. 51). A.c Im Rahmen eines im März 2004 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle bei Dr. A.___ einen Verlaufsbericht ein, in dem dieser einen stationären Gesundheitszustand attestierte (IV-act. 54). Mit Verfügung vom 19. August 2004 setzte die IV-Stelle daraufhin in Vollzug der Änderungen der 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) die ganze Invalidenrente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 67% auf eine Dreiviertelsrente herab (IV-act. 62). Dagegen erhob der Versicherte am 27. August 2004 Einsprache (IV-act. 63), die er mit Schreiben vom 8. September 2004 mit einer Verschlechterung seines Gesamtgesundheitszustands begründete (IV-act. 66). Daraufhin stellte die IV-Stelle Dr. A.___ mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 verschiedene Fragen zu einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustands des Versicherten (IV-act. 68). Dr. A.___ erachtete im Schreiben vom 21. Oktober 2004 eine Verschlechterung als möglich und empfahl der IV-Stelle, eine neutrale Begutachtung in Auftrag zu geben (IV-act. 69).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 widerrief die IV-Stelle die Verfügung vom 19. August 2004 und stellte nach Durchführung weiterer Abklärungen eine Neuverfügung in Aussicht (IV-act. 74). Am 17. Dezember 2004 erteilte sie dem ZMB den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des Versicherten (IV-act. 79). Die Untersuchungen erfolgten während eines stationären Aufenthalts vom 27. bis 30. März 2006. Das Gutachten vom 11. Mai 2006 nennt insbesondere folgende Hauptdiagnosen: Lumbovertebrales Schmerzsyndrom, Kniebeschwerden beidseits sowie multiple Phobien mit Paniksyndrom, episodisch mit Somatisierungsneigung bei narzisstischer Persönlichkeitsstruktur. Der Gesundheitszustand habe sich aus psychiatrischer Sicht verbessert. Aus rein medizinischer Sicht seien dem Versicherten optimal adaptierte körperlich leichte Tätigkeiten draussen zu sechs Stunden täglich zumutbar (IV-act. 83). A.e Mit Vorbescheid vom 4. August 2006 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, sie gedenke, die Rente bei einem Invaliditätsgrad von 41% auf eine Viertelsrente herabzusetzen (IV-act. 90). Dazu nahm Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Glaus in Vertretung des Versicherten am 19. September 2006 Stellung. Er beantragte die Ausrichtung einer ganzen, eventualiter einer Dreiviertelsrente. Die psychische Befindlichkeit des Versicherten, seine Migräneanfälle, aber auch die Rücken- und Gelenksschmerzen liessen eine geregelte Erwerbstätigkeit zu jeweils sechs Stunden am Tag nicht zu. Selbst wenn sich ein Arbeitgeber finden liesse, der dem Versicherten eine optimal adaptierte Tätigkeit anbieten könnte, sei doch sehr fraglich, ob er ihn einstellen würde und falls doch, zu welchen Lohnbedingungen. Das Invalideneinkommen sei viel zu hoch angesetzt (IV-act. 95). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin nahmen die zuständigen Gutachter des ZMB am 11. Januar 2007 zu den Vorbringen des Rechtsvertreters des Versicherten Stellung und hielten an den Ausführungen im Gutachten fest (IV-act. 100). A.f Am 22. März 2007 verfügte die IV-Stelle eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 41% ab 1. Mai 2007 und passte auch die Kinderrenten an (IV-act. 104). Im Verfügungsteil 2 erläuterte sie, bei der Festsetzung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) abgestellt und einen Abzug von 20% zugelassen zu haben. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (IVact. 102). B.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde des Rechtsvertreters des Versicherten vom 30. April 2007 (act. G 1). Er beantragt die Aufhebung der Verfügung. Dem Beschwerdeführer sei einer ganze, eventualiter eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es sei nicht zu erwarten, dass auf dem Arbeitsmarkt eine den diversen diagnostizierten physischen und psychischen Leiden des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeit existiere. Einerseits sei es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner somatischen Einschränkungen nicht möglich, eine körperlich schwere Tätigkeit auszuüben, andererseits sei er einem Arbeitgeber aus charakterlichen Gründen nicht zumutbar sowie für eine Arbeit in geschlossenen Räumen aufgrund seiner Phobien mit Paniksyndrom nicht geeignet. Das von der Beschwerdegegnerin errechnete Invalideneinkommen entspreche nicht den tatsächlichen Möglichkeiten und sei deshalb herabzusetzen. Im Auftrag seines Hausarztes sei der Beschwerdeführer am 27. November 2006 von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht worden. Dieser habe in seinem Bericht vom 26. Februar 2007 festgehalten, dem Beschwerdeführer mangle es aus Gründen der pathologischen Persönlichkeitsstruktur an Sozialkompetenz und Anpassungsfähigkeit. Dr. B.___ schätze diesen Mangel im Gegensatz zum psychiatrischen Vorgutachter als schwerwiegend ein. Zum Einkommensvergleich macht der Rechtsvertreter geltend, aus den Unterlage gehe weder hervor, dass neben der Teuerung auch die Lohnentwicklung berücksichtigt worden sei, noch sei die genaue Berechnung des verwendeten Valideneinkommens nachvollziehbar. Die von den ZMB-Gutachtern gewählte Formulierung, der Beschwerdeführer verfüge noch über "gewisse Ressourcen", sei viel zu unbestimmt, als dass sie für die Berechnung des Invaliditätsgrads verwertbar wäre. Die im ZMB-Gutachten vorgeschlagenen Tätigkeiten wie das Vertragen von Werbematerial, Botengänge oder einfache Hauswartsarbeiten kämen für den Beschwerdeführer aufgrund seiner somatischen und psychischen Einschränkungen nicht in Frage. Überdies erreiche das Austragen von Zeitungen oder Werbematerial bzw. das Abnehmen von Wohnungen kaum eine 75%ige Beschäftigung. Die festgestellte Arbeitsfähigkeit von 75% beziehe sich auf einen sehr spezifischen und geringen Bereich des Arbeitsmarkts, und die in Betracht kommenden Tätigkeiten seien sehr eng umschrieben. Es dürften keine realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten berücksichtigt werden. Eine dem Beschwerdeführer zumutbare
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tätigkeit sei nicht Gegenstand von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei zu verneinen. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde. Im ersten ZMB-Gutachten sei dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht theoretisch zwar eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert, diese sei aber praktisch für schlicht unverwertbar gehalten worden. Im Verlaufgutachten werde jedoch von einer bemerkenswerten Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands gesprochen und eine adaptierte Arbeitsfähigkeit von ca. 75% bestätigt. Aufgrund der grösseren Auswahl von möglichen Arbeitsstellen könne der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nun auch verwerten. Dr. B.___ stelle in seinem Bericht dieselbe psychiatrische Diagnose wie die ZMB-Gutachter und schliesse sich diesen betreffend die nicht vermindert zumutbare Arbeitsfähigkeit sogar an. Er stelle lediglich die Sozialkompetenz und Anpassungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Abrede. Somit könne dieses Schreiben die Schlussfolgerungen der ZMB-Gutachter nicht in Frage stellen. Auch unter Berücksichtigung des Maximalabzugs von 25% auf dem Invalideneinkommen ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 45% (act. G 4). B.c Am 31. Mai 2005 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Gesuchsformular für die unentgeltliche Prozessführung samt den erforderlichen Beilagen ein (act. G 5). Die Verfahrensleitung bewilligte das Gesuch am 1. Juni 2007 (act. G 7). B.d Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hält in seiner Replik vom 13. Juli 2007 an seinen Anträgen fest. Er äussert sich zur Verwertbarkeit der einzelnen im ZMB- Gutachten genannten möglichen adaptierten Tätigkeiten und kommt zum Schluss, es liege keine Arbeitsgelegenheit vor, weil nur bei illusorischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers eine Anstellung möglich wäre (act. G 11). B.e Die Beschwerdegegnerin hält im Schreiben vom 14. August 2007 an ihrem Antrag fest (act. G 13). Erwägungen: 1.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1 Bevor der Rentenanspruch des Beschwerdeführers materiell beurteilt werden kann, muss geprüft werden, ob die prozessualen Voraussetzungen für die Durchführung eines Revisionsverfahrens gegeben sind. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der auch unter dem ATSG massgeblichen Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt dagegen praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b). Ob eine revisionsbegründende Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten (der versicherten Person eröffneten) rechtskräftigen Verfügung bestand, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108), mit dem Sachverhalt zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2) bzw. des Einspracheentscheids (vgl. Entscheid I 817/05 des Bundesgerichtes vom 5. Februar 2007). 1.3 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Februar 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 67% rückwirkend auf den 1. Mai 1996 eine ganze Invalidenrente zu. Im Februar 2003 sandte sie dem Beschwerdeführer einen "Fragebogen für Rentenrevision" zu, den dieser am 27. Februar 2003 ausfüllte und unterzeichnete. Er gab an, sein Gesundheitszustand habe sich verschlimmert (IVact. 49). Am 10. März 2003 gab Dr. A.___ an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei seit 1997 stationär (IV-act. 50). Daraufhin hielt die Beschwerdegegnerin in einer Mitteilung vom 10. Juni 2003 fest, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 67% (IVact. 51). Sie führte 2003 also kein Rentenrevisionsverfahren mit einer umfassenden
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prüfung des medizinischen Sachverhalts durch, zumal sie keine Hinweise auf eine Veränderung hatte. Eine umfassende Sachverhaltsabklärung hatte seit der erstmaligen Rentenzusprache nicht mehr stattgefunden. Vergleichszeitpunkt für die im März 2004 schliesslich eingeleitete Rentenrevision ist also der Gesundheitszustand, wie er sich im Zeitpunkt der erstmaligen Leistungszusprache (Februar 1999) präsentierte. Die medizinischen Unterlagen belegen eine Veränderung des Gesundheitszustands seit 1997. So verschwand etwa die im ersten ZBM-Gutachten noch als Hauptdiagnose aufgeführte Hepatitis C im zweiten ZMB-Gutachten aus den sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen in die Liste der Nebendiagnosen. Neu als Hauptdiagnose nennt das zweite ZMB-Gutachten hingegen die beidseitigen Kniebeschwerden. Auch die multiplen Phobien mit Paniksyndrom sind im zweiten Gutachten (zumindest in dieser Ausprägung) neu. Der relevante Sachverhalt hat sich also im Sinne von Art. 17 ATSG verändert, sodass eine Rentenrevision grundsätzlich zulässig ist. 2. 2.1 Das ZMB-Gutachten vom 29. Januar 1997 enthält insbesondere die Diagnosen des Lumbovertebralsyndroms bei Spondylolisthesis L5, der narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit Impulsdurchbrüchen und der chronischen Hepatitis C. Rein schon wegen der Befunde im Bereich der Wirbelsäule sei die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Hilfsgärtner nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer sei nicht teamfähig, zeige eine mangelnde Einschätzung der Realität, sei sehr ausgeprägt dysphorisch und aufgrund seiner Charaktereigenschaften mit unkontrollierbarem impulshaftem Verhalten zusätzlich beeinträchtigt. Diese Merkmale würden Eingliederungsmassnahmen verhindern und auch seine bereits somatisch reduzierte Arbeitsfähigkeit zusätzlich vermindern. Aus psychischen Gründen sei dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit in einem Team zumutbar, womit er einem Arbeitgeber aus charakterlichen Gründen kaum zumutbar sei, ausser es würde sich um ein Angestelltenverhältnis handeln, bei dem der Beschwerdeführer sehr unabhängig und unbelästigt seine Arbeit verrichten könne. Eine dem Rücken adaptierte Tätigkeit unter Vermeiden von Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm und Arbeiten in einer Zwangshaltung sowie mit der Möglichkeit, während der Arbeit die Position wechseln zu können, und eine Arbeit, die den dargelegten psychischen Bedingungen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entspreche, könnte der Beschwerdeführer weiterhin vollschichtig ausüben. Dabei kämen nur selbstständige Tätigkeiten in Frage wie Kleinhandel, Betreiben eines Imbissstandes, Vertragen von Zeitungen oder Werbematerial, eine geeignete Ausläufertätigkeit oder ähnliches (IV-act. 13-16). 2.2 Das zweite ZMB-Gutachten vom 11. Mai 2006 stellt neben dem lumbovertebralen Schmerzsyndrom die Hauptdiagnosen der Kniebeschwerden beidseits und der multiplen Phobien mit Paniksyndrom, episodisch mit Somatisierungsneigung bei narzisstischer Persönlichkeitsstörung. Betreffend Hepatitis C wird festgehalten, aktuell könne nicht mehr von einer invaliditätsrelevanten Hepatopathie gesprochen werden. Weiter wird aus psychiatrischer Sicht eine Verbesserung des Gesundheitszustands seit der ersten ZMB-Begutachtung attestiert. Insbesondere hätten die negativen Charaktereigenschaften mit Impulshaftigkeit und dysphorischem Verhalten wesentlich gebessert. Es zeige sich deutlich, dass der Beschwerdeführer als alleinerziehender Vater in den letzten zehn Jahren psychologisch eine recht gute Entwicklung durchgemacht habe und gereift sei. Die von psychiatrischer Seite 1997 festgehaltene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der negativen Charaktereigenschaften könne aktuell nicht mehr angenommen werden. Neu hinzugekommen sei eine Tendenz, mit multiplen unspezifischen Angststörungen im Sinne von multiplen Phobien zu reagieren, die sich in Form von Paniksyndromen episodisch klinisch zeigen würden. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten Tätigkeit arbeitsfähig, wobei eine gewisse Einschränkung in der Teamfähigkeit gegeben sein könne. Der Beschwerdeführer weise etwas eigenwillige narzisstische Charakterzüge auf bei einer Persönlichkeit, die seit Jahren der Arbeit entwöhnt sei. Dies erschwere die Teamfähigkeit zusätzlich, weil er sich nicht mehr gewöhnt sei, sich in autoritative Strukturen einzulassen. Aus charakterlichen Gründen könne allerdings keine volle Teamunfähigkeit mehr angenommen werden. Der Beschwerdeführer sei nicht jedem Arbeitgeber zumutbar. Der Arbeitgeber müsse eine gewisse Toleranz für die Eigenschaften des Beschwerdeführers mitbringen; dieser sei aber keineswegs vollständig unkooperativ. Während der gesamten Zeit im ZMB habe er sich als anständig, kooperativ und keineswegs dysphorisch erwiesen. Aufgrund der Tendenz zu Ängsten und Phobieneigung seien auch Tätigkeiten in Innenräumen nicht geeignet. Als geeignet bezeichnen die Gutachter das Vertragen von Werbematerial, Botengänge, leichte Arbeiten draussen wie leichte Gärtnerarbeiten (Heckenschneiden), einfache
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hauswartarbeiten (Ansprechpartner für Mieter, Wohnungsabnahmen, leichte Gartenarbeiten). Solche Tätigkeiten seien ihm aus medizinischer Sicht zu sechs Stunden täglich zumutbar. Eine gewisse Einschränkung des Rendements müsse aufgrund der Diagnosen und der angenommenen verminderten Stressbelastungsfähigkeit ausgemacht werden (IV-act. 83). 2.3 Die Gutachter empfanden also einerseits die Dysphorie als abgebaut und die Kooperationsbereitschaft als gestärkt. Andererseits hätten sich Phobien entwickelt bzw. verstärkt. Teamfähigkeit erachten sie als deutlich stärker gegeben als noch 1997. Dieser Einschätzung widerspricht der Psychiater Dr. B.___ in seinem Bericht vom 26. Februar 2007. Der Beschwerdeführer habe sich ihm bei der Begutachtung am 27. November 2006 durchgehend dysphorisch, alloakusativ und schimpfend präsentiert. Er habe monoton mit streckenweise inadäquat überheblichem Tonfall gesprochen. Dr. B.___ schätzt den Mangel an Sozialkompetenz und Anpassungsfähigkeit als schwerwiegend ein. Der Beschwerdeführer sei einem Team oder einem Arbeitgeber in der freien Wirtschaft nicht zumutbar. Diese Frage habe der ZMB-Gutachter nicht diskutiert. Von sich selbst sagt Dr. B.___, er könnte mit dem Beschwerdeführer langfristig nicht einmal als Betreuer zusammenarbeiten (act. G 1.3). 2.4 Der psychiatrische Teilgutachter Dr. C.___ hielt im ZMB-Gutachten vom 11. Mai 2006 fest, er habe den Beschwerdeführer auf die Veränderung in seinem Verhalten angesprochen, worauf dieser erwidert habe, er habe sich auf das Gespräch vorbereitet, sei extra vorher schlafen gegangen und habe den Wecker auf zwanzig Minuten vor dem Untersuchungstermin um 13 Uhr gestellt. Er sei also ausgeruht und entsprechend aufgestellt zur Sitzung gekommen (IV-act. 83-17). Dr. B.___ konnte bei seiner Untersuchung vom 27. November 2006 keineswegs eine solche Ausgeglichenheit feststellen; im Gegenteil befand sich der Beschwerdeführer in einem derart dysphorischen, unkooperativen Zustand, dass Dr. B.___ sich zur Bemerkung veranlasst sah, er würde mit ihm nicht einmal als Betreuer zusammenarbeiten. Er verneinte entschieden, dass der Beschwerdeführer einem Arbeitgeber oder einem Team zumutbar sei. Offenbar weist das Verhalten des Beschwerdeführers starke Schwankungen auf. Der Bericht von Dr. B.___ vom 26. Februar 2007 vermag jedenfalls zumindest Zweifel an der positiven Einschätzung der Sozialkompetenz, Angepasstheit und Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers durch die ZMB-Gutachter
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufkommen zu lassen. Da diese positiven Eigenschaften ausser in der zweiten ZMB- Begutachtung offenbar nie bemerkt wurden, ist nicht auszuschliessen, dass es sich dabei nicht um einen dauerhaften, etablierten Zustand handelt. 2.5 Die medizinischen Akten belegen insgesamt, dass der Beschwerdeführer in einer leichten, dem Rückenleiden optimal adaptierten Tätigkeit grundsätzlich eine Restarbeitsfähigkeit von etwa 75% aufweisen würde. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist jedoch zuzustimmen, dass fraglich ist, ob diese Arbeitsfähigkeit tatsächlich noch verwertbar ist. Aufgrund seiner Phobien kann dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit in Innenräumen zugemutet werden. In Frage käme also nur Hilfsarbeit im Freien, wobei diese wegen der somatischen Beschwerden grundsätzlich körperlich leicht sein müsste. In ihrem Bericht vom 8. Oktober 1998 hatte die zuständige IV- Berufsberaterin festgehalten, der Beschwerdeführer würde beispielsweise für die Verteilung von Werbematerial oder Zeitungen relativ viel Zeit benötigen, da er nicht schwer heben und keinen Transportkarren stossen könne. Er müsste daher kleine Zeitungspakete einzeln mitnehmen und wegen der Rückenbeschwerden zwischendurch Pausen einlegen. Von dieser Situation ausgehend könne für den Beschwerdeführer ein Stundenlohn von höchstens Fr. 8.- angenommen werden (IVact. 35). Diese Beurteilung erscheint auch heute noch plausibel, haben sich die somatischen Leiden des Beschwerdeführers seit 1997 doch nicht verbessert. Im Gegenteil werden im ZMB-Gutachten vom 11. Mai 2006 neu Knieprobleme diagnostiziert, was die Geeignetheit der vorgeschlagenen Tätigkeit als Verteiler von Werbung oder Zeitungen zusätzlich als zweifelhaft erscheinen lässt. Auch das Argument des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, das Vertragen von Werbematerial sei ein typischer Nebenjob oder ein Ferienjob für Jugendliche, weshalb fraglich sei, ob damit ein Arbeitspensum von 75% erreicht werden könne, ist stichhaltig. Zudem erscheint als ungewiss, dass der Beschwerdeführer die im ZMB- Gutachten als möglich erachteten Botengänge tatsächlich ausführen könnte, sind solche doch klar weisungsgebunden und erfordern Anpassungsfähigkeit und ein gewisses Mass an Kooperation. Die Eignung des Beschwerdeführers für gewisse Hauswartstätigkeiten wie die Einnahme einer Stellung als Ansprechpartner für Mieter erscheint ebenfalls als zweifelhaft. Wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu Recht geltend macht, erfordert eine solche Tätigkeit einen guten Umgang mit Menschen sowie Geduld und Verständnis für die Anliegen der Mieter, wofür der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer möglicherweise aufgrund seiner Charaktereigenschaften nicht geeignet ist. Ebenfalls fraglich ist, ob überhaupt eine Hauswartstelle an eine Person vergeben würde, die nur leichte Tätigkeiten ausführen und sich nicht in Innenräumen aufhalten kann. 2.6 Die Einschätzung von Dr. B.___ vermag wie erwähnt zumindest Zweifel an der Beurteilung der Teamfähigkeit und Anpassungsfähigkeit der ZMB-Gutachter zu wecken. Ob die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der erheblichen Einschränkungen, denen eine den Beschwerden und Charaktereigenschaften des Beschwerdeführers optimal adaptierte Tätigkeit unterliegt, noch gegeben ist, kann bei der vorliegenden Aktenlage nicht entschieden werden. Die Sache ist daher zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es empfiehlt sich, eine BEFAS-Abklärung in einer geeigneten Institution in Auftrag zu geben. Dabei sollte die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers konkret überprüft werden. Eine Abklärungsdauer von etwa drei Monaten erschiene als angemessen, sind schnelle Ergebnisse bei den vorliegenden komplexen Gegebenheiten doch nicht wahrscheinlich. Wesentlich und notwendig wäre, dass in der Abklärungsinstitution auch ein Arzt zugegen wäre und an der Abklärung des Beschwerdeführers mitwirken würde. Die Abklärungspersonen sollten vertieft zur Frage Stellung nehmen, ob der Beschwerdeführer einem Arbeitgeber und einem Team zumutbar ist. Sollte sich durch solche Abklärungen zeigen, dass die Verwertung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich wäre, so besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Stellt sich die Verwertung als grundsätzlich möglich heraus, so sind die Erwerbsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in dieser optimal adaptierten Tätigkeit sorgfältig zu beurteilen, sodass das Invalideneinkommen bei der Invaliditätsgradsbemessung möglichst realistisch festgelegt werden kann. 3. 3.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2007 teilweise gutzuheissen und die Sache zur Veranlassung einer beruflichen Abklärung gemäss den Ausführungen in Erw. 2.6 und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.erscheint als angemessen. Die Rückweisung zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (ZAK 1987 S. 268 Erw. 5a). Somit unterliegt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich. Da sie gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des st. gallischen Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (sGS 350.1) Teil der Sozialversicherungsanstalt und damit Teil einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt ist, kommt Art. 95 Abs. 3 VRP (Befreiung von der Pflicht zur Übernahme amtlicher Kosten) nicht zur Anwendung (vgl. Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., 2003, Rz 792). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.- zu bezahlen. 3.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung. Diese wird vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). 3.4 Die bereits bewilligte unentgeltliche Prozessführung wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung der Verfügung vom 22. März 2007 teilweise gutgeheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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