Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 12.09.2008 IV 2007/178

12. September 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,369 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 1 IVG (Fassung bis Ende 2007). Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin wurde von der IV-Stelle verneint, berufliche Massnahmen wurden nicht abgeklärt, obwohl ein entsprechender Antrag vorhanden war und im angestammten Beruf als Verkäuferin unbestrittenermassen keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Rückweisung zur umfassenden beruflichen Abklärung in einer BEFAS (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. September 2008, IV 2007/178).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/178 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.06.2020 Entscheiddatum: 12.09.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 12.09.2008 Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 1 IVG (Fassung bis Ende 2007). Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin wurde von der IV-Stelle verneint, berufliche Massnahmen wurden nicht abgeklärt, obwohl ein entsprechender Antrag vorhanden war und im angestammten Beruf als Verkäuferin unbestrittenermassen keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Rückweisung zur umfassenden beruflichen Abklärung in einer BEFAS (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. September 2008, IV 2007/178). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 12. September 2008 in Sachen R.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Bürki, Auerstrasse 2, Postfach 91, 9435 Heerbrugg, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rente Sachverhalt: A.    A.a  R.___, Jahrgang 1959, meldete sich am 26. April 2005 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an und beantragte Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen und Rente. Sie leide an einer Lähmung der Beine (IV-act. 1). Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, nannte im Arztbericht vom 17. Juni 2005 die Diagnosen Status nach subakut peripherer Neuropathie 2/02 mit leichter residueller neurologischer Ausfallsymptomatik. Die Versicherte sei von Februar bis November 2002 und vom 28. Januar bis 28. Februar 2003 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Zurzeit sei sie in der Heimarbeit tätig. Dies könne sie gut erledigen. Für eine leichte Tätigkeit sei sie einsetzbar, jedoch ohne übermässiges Treppensteigen und Tragen von voluminösen Gegenständen (IV-act. 12-5). Im Verlaufsbericht vom 4. Januar 2006 berichtete der Hausarzt von einem stationären Gesundheitszustand der Versicherten (IV-act. 18). Eine am 9. Januar 2006 von einer Sachbearbeiterin der IV-Stelle durchgeführte Abklärung im Haushalt der Versicherten ergab, dass diese als Gesunde voll erwerbstätig wäre (IVact. 21-10). A.b Am 19. und 20. Juni 2006 wurde die Versicherte im Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH in Basel (ABI) polydisziplinär untersucht. Das Gutachten vom 14. August 2006 nennt mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen symmetrische sensomotorische Polyneuropathie, wahrscheinlich äthyltoxisch, und Verdacht auf Vitamin B12-Komplex-Mangel mit Gangunsicherheit und Beinkrämpfen sowie eine Alkoholabhängigkeitsstörung. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Service sei die Versicherte zu 100% arbeitsunfähig. Psychiatrischer- und internistischerseits bestehe keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Aus neurologischer Sicht sei eine leichte Tätigkeit, die vorwiegend sitzend ausgeführt werden könne, geeignet. Da

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte regelmässig Pausen eingelegt werden müssten (ca. zehn Minuten pro Stunde), betrage diese Arbeitsfähigkeit 80% (IV-act. 28-12 f.). A.c  Gestützt auf diese Beurteilung stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2. Februar 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 35% die Rentenverweigerung in Aussicht (IV-act. 37) und verfügte diese am 13. März 2007 (act. G 1.1). B.   B.a In Vertretung der Versicherten hob Rechtsanwältin lic. iur. Karin Bürki am 27. April 2007 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. März 2007 und beantragte deren Aufhebung. Der Beschwerdeführerin sei eine halbe Rente zuzusprechen, unter Kostenund Entschädigungsfolge. Ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Da die Beschwerdeführerin im Gehen, aber auch im Sitzen stark behindert sei, sei es sehr schwierig für sie gewesen, eine Arbeitsstelle zu finden. Eine Arbeitsstelle, wie sie von der Beschwerdegegnerin verlangt werde (leichte Tätigkeit, vorwiegend sitzend, stündlich zehn Minuten Pause), existiere auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht. Die Heimarbeit, wie sie von der Beschwerdeführerin seit April 2004 ausgeführt werde, komme den Anforderungen der Beschwerdegegnerin am nächsten. Der erzielte Akkordlohn entspreche etwa einem Stundenlohn von Fr. 12.- und einem Jahreslohn von Fr. 23'616.-. Dass die Beschwerdeführerin diesen Lohn aufgrund der unterschiedlichen Arbeitsauslastung nie erreiche, sei nicht das Problem der Invalidenversicherung und werde auch nicht beanstandet. Es sei Sache der Beschwerdeführerin dafür zu sorgen, dass sie ausgelastet sei. Nicht akzeptabel sei jedoch, für die Berechnung des Invalideneinkommens die Lohnstrukturerhebung (LSE) zur Hand zu nehmen, welche die Heimarbeit nicht kenne, wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich seit rund drei Jahren einer ihren Beschwerden angepassten Tätigkeit nachgehe und ihre Arbeitsfähigkeit voll ausschöpfe. In diesem Fall sei für die Bemessung des Invaliditätsgrads das konkrete Invalideneinkommen, das die Beschwerdeführerin bei Vollauslastung erzielen könnte, heranzuziehen. Dadurch ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von 55%. Selbst wenn auf die LSE abgestellt würde, wäre ein Abzug von mindestens 20% des Durchschnittslohns zu gewähren. Der Invaliditätsgrad würde sich dann auf 42% belaufen (act. G 1).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Am 20. Mai 2007 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin das ausgefüllte Gesuchsformular für die unentgeltliche Prozessführung sowie die Steuerveranlagung 2005 ein (act. G 4). B.c In der Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie verneine die Zulässigkeit, das Invalideneinkommen auf der Basis der Verdienstmöglichkeiten für Heimarbeit zu berechnen. Die Erwerbsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin würden in erster Linie durch ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit bestimmt. Von dieser hänge ab, in welchem Umfang für die Beschwerdeführerin noch eine Tätigkeit in Betracht falle. Unbestrittenermassen wäre die Heimarbeit bezüglich Einschränkungen der Beschwerdeführerin sehr geeignet, da der Arbeitsweg entfalle, die Tätigkeit im Sitzen ausgeführt werde und die Beschwerdeführerin Pausen nach Bedarf einlegen könne. Das ABI-Gutachten beschränke die möglichen Tätigkeiten keineswegs ausschliesslich auf Heimarbeit, sondern attestiere eine Arbeitsfähigkeit von 80% für ausserhäusliche Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin führe nur Heimarbeiten in einem Umfang von ungefähr 10% aus, womit sie ihre ausgewiesene Restarbeitsfähigkeit nicht annähernd verwerte. Das Invalideneinkommen sei zu Recht gestützt auf die Tabellenlöhne berechnet worden. Ein Abzug von 10% sei zu gewähren, weil der Beschwerdeführerin nur noch leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar seien. Doch selbst bei einem Abzug von 15% läge der Invaliditätsgrad im rentenausschliessenden Bereich von unter 40% (act. G 7). B.d Die Beschwerdeführerin lässt in der Replik vom 20. August 2007 an ihren Anträgen festhalten. Die Beschwerdeführerin arbeite seit gut 3.5 Jahren als Heimarbeiterin für dieselbe Unternehmung. Das Arbeitsverhältnis gelte als stabil. Eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erübrige sich deshalb. Sofern sie genügend Arbeit bekomme, schöpfe die Beschwerdeführerin ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit voll aus. Im April 2007 habe sie einen Lohn von Fr. 1'400.- erzielt, was fast einer vollen Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit gleichkomme. Es sei kontraproduktiv und entgegen dem Grundsatz der Eingliederung, wenn die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin verlange, ihre Arbeitsstelle zu wechseln, eine Arbeit aufzunehmen, bei der sie einen Arbeitsweg habe und sie schon zu Beginn der Arbeit erschöpft sei. Dies hätte sicherlich psychische und physische Auswirkungen auf die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin. Es sei nicht vorauszusehen, ob sie der Stelle gewachsen wäre und ob sich die Schmerzen verstärken würden. Es könnte durchaus sein, dass sie aufgrund der grossen Belastung gar nicht mehr arbeitsfähig werden könnte und die Beschwerdegegnerin schlussendlich eine höhere Rente zu bezahlen hätte (act. G 12). B.e Mit Schreiben vom 17. September 2007 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest und verzichtet auf weitere Ausführungen (act. G 14). Erwägungen: 1.    Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung vom 13. März 2007 eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 132 V 215 Erw. 3.1.1; Urteil 8C_589/2007 vom 14. April 2008, Erw. 3), sind vorliegend die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. 2.    2.1  Unter Invalidität wird bei als Gesunden voll erwerbstätigen Personen die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach aArt. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn der Versicherte mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn er wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 2.2  Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a). 2.3  Im vorliegenden Fall gab der ABI-Gutachter Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, die Schilderung der Beschwerdeführerin wieder, wonach ein unangenehmes Unsicherheitsgefühl beim Stehen und Gehen im Vordergrund der aktuellen Beschwerden stehe. Im Weiteren verspüre sie oftmals geschwollene Beine und es komme häufig zu Krämpfen in den Beinen. Das Treppensteigen sei deutlich erschwert, teilweise praktisch nicht mehr möglich. Im Sitzen habe sie keine Probleme. Häufig komme es jedoch zu Beinkrämpfen, weshalb sie immer wieder ihre Beine bewegen oder aufstehen müsse, um die Muskulatur zu lockern. Dr. B.___ diagnostizierte eine symmetrische sensomotorische Polyneuropathie, wahrscheinlich äthyltoxisch, und Verdacht auf Vitamin B-Komplex-Mangel. In seiner Beurteilung hielt der Neurologe fest, nach einer anfänglichen Verbesserung persistiere in den letzten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Jahren eine deutliche sensomotorische Ausfallsymptomatik an den unteren Extremitäten, die zu einer erheblichen Einschränkung der Gehfähigkeit und zu Beinkrämpfen führe. Für vorwiegend sitzende, körperlich leichte Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin zu 80% arbeitsfähig. "Allerdings sollte sie die Möglichkeit haben regelmässig Pausen einzulegen (ca. jede Stunde 10 Minuten)"; (IV-act. 28-6 bis 28-8). In der Gesamtbeurteilung werden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus internistischer und psychiatrischer Sicht explizit verneint. Wörtlich wird in der Gesamtbeurteilung ausgeführt: "Aus neurologischer Sicht ist eine leichte Tätigkeit, welche vorwiegend sitzend ausgeführt werden kann geeignet. Da regelmässig Pausen eingelegt werden müssen (ca. 10 Minuten pro Stunde) beträgt diese Arbeitsfähigkeit 80%" (IV-act. 28-13). Die Einschätzungen im Abschnitt der rein neurologischen Beurteilung und im Abschnitt der Gesamtbeurteilung stimmen nicht überein; Dr. B.___ hatte eine Arbeitsfähigkeit von 80% als Ausgangslage genommen und hatte dabei noch zusätzlich von deutlich erhöhtem Pausenbedarf von zehn Minuten stündlich berichtet. In der Gesamtbeurteilung wird diese Aussage insofern ohne Begründung abgeändert, als nur der Pausenbedarf eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20% rechtfertigen soll. Eine konsistente, widerspruchsfreie und verlässliche Schätzung der Arbeitsfähigkeit ergibt sich somit aus dem ABI-Gutachten nicht. Ein IV-Sachbearbeiter hatte in einer Stellungnahme vom 2. November 2006 die Aussage von Dr. B.___, wonach bei einer Arbeitsfähigkeit von 80% zusätzlich stündlich zehn Minuten Pause notwendig seien, dahingehend berücksichtigt, dass er für diesen deutlich erhöhten Pausenbedarf eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit von 15% anerkannt hatte und insgesamt von einer Arbeitsfähigkeit von 65% ausgegangen war (IV-act. 31). Darauf hatte die Beschwerdegegnerin schliesslich jedoch nicht abgestellt (vgl. IV-act. 33). 3.    3.1  Selbst wenn man von einer Arbeitsfähigkeit von 80% ausgehen wollte, bei der der hohe Pausenbedarf bereits berücksichtigt wäre, könnte diese medizinisch-theoretische Schätzung in der rechtlichen Würdigung des Falls nicht unbesehen übernommen werden. In der Gesamtbeurteilung wiesen die ABI-Gutachter darauf hin, als adaptierte Tätigkeit wäre eine Heimarbeit, wie die Beschwerdeführerin sie zur Zeit ausführe, ideal, da sie Mühe hätte, den Arbeitsweg für eine auswärtige Tätigkeit zu bewältigen (IVact. 28-13). Dies legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführerin so gut wie kein

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsweg zumutbar ist. Andererseits hatte Dr. A.___ am 27. Januar 2004 festgehalten, die Beschwerdeführerin sei auf Arbeitssuche, möglicherweise weiter von ihrem Wohnort entfernt. Deshalb sei sie dringend auf ein Auto angewiesen (IV-act. 28-21). Folglich erscheint nicht als restlos erhellt, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführerin ein Arbeitsweg zugemutet werden kann. 3.2  Grundsätzlich ist fraglich, ob es für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer offenbar erheblichen Einschränkungen (nur leichte, vorwiegend sitzende Arbeit, häufiger, wesentlicher Pausenbedarf, eventuell möglichst kurzer Arbeitsweg) auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt hinreichend realistische Arbeitsstellen gibt. Diesbezüglich wirft bereits die Einschränkung der benötigten häufigen Pausen ein Fragezeichen auf. Die Gutachter stellen sich auf den Standpunkt, Heimarbeit sei die ideale Tätigkeit für die Beschwerdeführerin. Auch Dr. A.___ wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin Heimarbeit gut erledigen könne (IV-act. 28-15). Die Akten verdeutlichen jedoch, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Arbeitgeberin nur wenige Aufträge zugeteilt erhält. So erzielte sie im Jahr 2004 ein Einkommen von insgesamt lediglich Fr. 2'814.60 (IV-act. 7-2), im Jahr 2005 von Fr. 4'027.20 (IV-act. 19-2) und im Jahr 2006 von Fr. 2'482.- (IV-act. 44). Eine Rückfrage der Beschwerdegegnerin bei der Arbeitgeberin vom 25. Mai 2007 ergab, dass letztere nur zwei Heimarbeiterinnen beschäftige, und auch diesen könne sie nur unregelmässig Aufträge erteilen. Ein Pensum von 80% könne die Beschwerdeführerin bei der aktuellen Arbeitgeberin nicht ausfüllen, da nur ein Bruchteil dessen an Arbeit anfalle (IV-act. 44). In einer internen Stellungnahme vom 25. Mai 2007 hielt der zuständige Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin fest, dass Heimarbeit langsam aber sicher verschwinde. Dazu komme die Konkurrenzsituation durch die geschützten Werkstätten, die genau auf solche Arbeiten angewiesen seien, aber enorm um jeden Auftrag kämpfen müssten. Heimarbeit könne für einen realistischen Einkommensvergleich kaum noch herangezogen werden (IV-act. 45). Diese Beurteilung ist nachvollziehbar und dürfte der Realität nahe kommen. Somit erscheint es nicht als sinnvoll, die Beschwerdeführerin auf den Heimarbeitermarkt festzulegen. Dies wäre höchstens dann zulässig, wenn die Beschwerdeführerin längerfristig über genügend Aufträge verfügen würde bzw. die Beschwerdegegnerin ihr dies vermitteln könnte.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3  Aus rein rechtlicher Perspektive erscheint es zum vorliegenden Zeitpunkt nicht als möglich, zuverlässig zu beurteilen, ob und in welchem Ausmass die medizinischtheoretische Arbeitsfähigkeitsschätzung im ABI-Gutachten tatsächlich zu einer realistischerweise verwertbaren Arbeitsfähigkeit führt. Einerseits ist die Einschätzung im ABI-Gutachten wie erläutert in sich nicht widerspruchsfrei. Andererseits wäre zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin eine – ausserhäusliche – Arbeitsaufnahme tatsächlich noch zuzumuten ist und ob sie einem Arbeitgeber zugemutet werden kann. Um diese Punkte zu klären, erscheint es als sinnvoll, die Beschwerdeführerin während einiger Wochen im Team einer Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) überprüfen zu lassen um festzustellen, wo ihre effektive Arbeits- und Leistungsfähigkeit liegt. 3.4  Auffällig ist, dass die Beschwerdeführerin in der IV-Anmeldung zwar sowohl Berufsberatung als auch Umschulung und Arbeitsvermittlung beantragte (IV-act. 1-6). Sie ist als Berufsfrau mit abgeschlossener Berufsausbildung zu klassifizieren (IVact. 10) und weist unbestrittenermassen eine gesundheitsbedingte volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Berufstätigkeit als Verkäuferin auf. Dr. med. C.___ vom IV-internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wies am 16. Oktober 2006 nach Studium des ABI-Gutachtens darauf hin, die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen für berufliche Massnahmen seien erfüllt. Zudem sei Hilfe bei der Stellensuche medizinisch sinnvoll (IV-act. 29). Trotzdem wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin offenbar nie beruflich abgeklärt. Stellt man auf die Einschätzung von Dr. B.___ ab, gemäss welcher die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Pausen lediglich auf knapp 65% zu liegen käme, so hätte die Beschwerdeführerin aller Voraussicht nach Anspruch auf eine Invalidenrente (Viertelsrente oder halbe Rente). Obwohl die Beschwerdeführerin offenbar nicht mehr auf die Durchführung von beruflichen Massnahmen insistierte, werden je nach Erkenntnissen der BEFAS-Abklärung dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" folgend berufliche Massnahmen angezeigt sein, bevor ein Rentenanspruch neu geprüft werden kann. 4.    Die konkrete Invaliditätsbemessung mit Einkommensvergleich wird erst im Anschluss an das Ergebnis der beruflichen Abklärung und an allfällige weitere berufliche

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Massnahmen durchzuführen sein. Dennoch erscheinen einige Ausführungen dazu bereits an dieser Stelle als gerechtfertigt. Als Invalideneinkommen ist zu berücksichtigen, was durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielt werden könnte. Der von einer invaliden versicherten Person tatsächlich erzielte Verdienst bildet, für sich allein betrachtet, grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit und damit des Invaliditätsgrads. Das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidität vielmehr nur dann überein, wenn – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 26. September 2006 i.S. S., I 385/06, Erw. 7.2.2.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall schöpft die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit bei der D.___ AG nicht voll aus; vielmehr ist von einem Pensum von lediglich 10% die Rede (IV-act. 21-10; 28-11). Bei dieser Arbeitgeberin erhält die Beschwerdeführerin nicht genügend Aufträge, um in einem Pensum von ca. 80% erwerbstätig zu sein (IV-act. 44). Da sie ihre Restarbeitsfähigkeit also nicht voll ausschöpfen kann, erscheint der Beizug der tatsächlichen Einkommenszahlen als unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin kann auch nicht etwa der tatsächlich erzielte Lohn auf ein Arbeitspensum von 80% hochgerechnet werden. Ein solches ist eben gerade nicht erreichbar. Ebenfalls nicht für den Beizug des tatsächlich erzielten (bzw. aufgerechneten) Invalideneinkommens spricht die Stabilität des Arbeitsverhältnisses; zwar arbeitet die Beschwerdeführerin bereits seit April 2004 für die D.___ AG, diese kann ihr aber weder genügend noch konstante Arbeit garantieren. Immer wieder gab es Monate ohne jegliche Aufträge (vgl. IV-act. 7-2, 19-2); von besonders stabilen Verhältnissen kann hier nicht gesprochen werden. Sollte die vorzunehmende berufliche Abklärung ergeben, dass die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verwertbar und sie einem Arbeitgeber zumutbar ist und sollte es nicht ohne weiteres gelingen, ihr mit Hilfe der Invalidenversicherung eine geeignete Arbeitsstelle zu vermitteln, so erschiene zur

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bemessung des Invalideneinkommens der Beizug der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung sachgerecht. 5.    5.1  Im Sinn der obenstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2007 teilweise gutzuheissen. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in einer beruflichen Abklärung evaluiere, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwerten kann und ob sie dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch zumutbar ist. Weiter ist der Anspruch auf eine Umschulung zu prüfen. Schliesslich ist gegebenenfalls auch zu klären, ob bloss Arbeitsvermittlung oder Einarbeitung angezeigt ist. Anschliessend ist auch über die Rentenberechtigung neu zu verfügen. 5.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint als angemessen. Da sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig erwiesen hat und da die Beschwerdeführerin auf jeden Fall gezwungen gewesen ist, Beschwerde zu führen, um nicht rechtswidrig behandelt zu werden, muss in Bezug auf die Kostentragungspflicht unabhängig vom konkreten Beschwerdebegehren entsprechend der Regelung bei einer Rückweisung zur weiteren Abklärung (vgl. ZAK 1987 S. 266 Erw. 5a) von einem vollumfänglichen Obsiegen der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin trägt deshalb die gesamten Gerichtskosten. 5.3  Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). 5.4  Die bereits am 28. Juni 2007 bewilligte unentgeltliche Prozessführung wird bei diesem Ausgang gegenstandslos. bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  Die Beschwerde wird unter Aufhebung der Verfügung vom 13. März 2007 teilweise gutgeheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen eine berufliche Abklärung vornehme, den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen prüfe und darüber sowie über die Rentenfrage anschliessend neu verfüge. 2.  Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtsgebühr von Fr. 600.- zu bezahlen. 3.  Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 12.09.2008 Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 1 IVG (Fassung bis Ende 2007). Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin wurde von der IV-Stelle verneint, berufliche Massnahmen wurden nicht abgeklärt, obwohl ein entsprechender Antrag vorhanden war und im angestammten Beruf als Verkäuferin unbestrittenermassen keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Rückweisung zur umfassenden beruflichen Abklärung in einer BEFAS (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. September 2008, IV 2007/178).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T15:24:57+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2007/178 — St.Gallen Versicherungsgericht 12.09.2008 IV 2007/178 — Swissrulings