© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/167 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.06.2020 Entscheiddatum: 20.08.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 20.08.2008 Art. 61 lit. d ATSG. Hat die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort einen Antrag auf (teilweise) Gutheissung gestellt und nicht pendente lite neu verfügt, so hat das Gericht den Rentenanspruchs auch dann umfassend materiell zu überprüfen, wenn sich die Parteien bis zum Abschluss des Schriftenwechsels in allen Punkten einig geworden sind. Art. 28 IVG, Art. 16 ATSG, Art. 29 IVG. Rentenbeginn. Festsetzung des Valideneinkommens, wenn der Versicherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2008, IV 2007/167). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 20. August 2008 in Sachen M.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Gabriela Grob Hügli, procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rente Sachverhalt: A. A.a M.___, Jahrgang 1958, meldete sich im Juni 2004 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (IV-act. 16). Im Auftrag der IV-Stelle begutachtete das Zentrum für Medizinische Begutachtung in Basel (ZMB) den Versicherten während eines stationären Aufenthalts vom 27. Februar bis 2. März 2006. Im Gutachten vom 4. Mai 2006 werden als Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Cervikal- und Lumbalsyndrom, eine hypochondrische Störung und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, genannt. Die angestammte Tätigkeit als Maschinenführer sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Für eine physisch wie psychisch adaptierte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50%, dies wahrscheinlich rückblickend schon seit der Erwerbsaufgabe im Jahr 2002 (IV-act. 35). A.b Im Vorbescheid vom 16. Oktober 2006 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer halben Rente ab 1. Juli 2005 in Aussicht (IV-act. 49). Im Einwand vom 15. November 2006 rügte lic. oec. Roland Eberle von der procap, Beratungsstelle St. Gallen-Appenzell, in Vertretung des Versicherten insbesondere die Festsetzung des Valideneinkommens und kündigte betreffend Rentenbeginn weitere Abklärungen an, wofür er um die Gewährung einer Nachfrist ersuchte (IV-act. 57). Am 15. Dezember 2006 teilte der Vertreter der IV-Stelle mit, man könne den Rentenbeginn per 1. Juli 2005 akzeptieren (IV-act. 60). Mit Verfügung vom 5. März 2007 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. März 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 55% eine halbe IV- Rente und eine Kinderrente zu (IV-act. 65). Am 22. März 2007 verfügte sie für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 28. Februar 2007 eine halbe IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von ebenfalls 55% zuzüglich zwei Kinderrenten (IV-act. 66). B.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen die Verfügung vom 5. März 2007 erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am 20. April 2007 Beschwerde. Die Verfügung sei aufzuheben, der Invaliditätsgrad zu erhöhen und der Rentenbeginn neu zu beurteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Valideneinkommen sei zu tief festgesetzt worden. Es sei vom letzten Verdienst, den der Beschwerdeführer im Jahr 2002 erzielt habe, auszugehen. In den IV-Akten seien an verschiedenen Stellen deutliche Hinweise vorhanden, wonach die Arbeitsunfähigkeit bereits im Jahr 2002 angenommen werden müsse. Aus diesem Grund sei der letzte effektiv erzielte Lohn massgebend. Die Vertretung ersuchte um eine Nachfrist für eine Beschwerdeergänzung und um unentgeltliche Prozessführung in Bezug auf die Gerichtskosten. Gemäss den eingereichten Akten wurde der Vertretung der offenbar versehentlich noch nicht eröffnete Verfügungsteil 2 auf Anfrage hin am 20. März 2007 zugeschickt (act. G 1). In der Beschwerdeergänzung vom 31. Mai 2007 beantragte Rechtsanwältin Gabriela Grob Hügli von der procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, in Vertretung des Beschwerdeführers die Aufhebung der Verfügung vom 5. März 2007. Dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab 1. November 2003 eine Invalidenrente zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5% ab 1. November 2003 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gemäss Gutachten des ZMB bestehe die Arbeitsunfähigkeit von 50% wahrscheinlich rückblickend schon seit der Erwerbsaufgabe im Jahr 2002. Das Gutachten sei umfassend und in sich schlüssig, was insbesondere auch für den Beginn der langdauernden Krankheit gelten müsse. Eine Anfrage beim Hausarzt Dr. med. A.___ habe ergeben, dass der Beschwerdeführer laut Krankengeschichte seit 26. August 2002 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Es sei von einem Beginn der langdauernden Krankheit am 30. November 2002 auszugehen. Weil der Beschwerdeführer bereits seit Verlust seiner Arbeitsstelle für die angestammte Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei, sei für das Valideneinkommen auf den letzten Lohn abzustellen, den er bei der Firma B.___ erzielt habe. Da die Entstehung des Rentenanspruchs länger als 24 Monate zurückliege, habe der Beschwerdeführer Anspruch auf Verzugszinsen. Den Antrag um unentgeltliche Prozessführung liess der Beschwerdeführer zurückziehen (act. G 4). B.b Auf Gesuch der Beschwerdegegnerin sistierte die Gerichtsleitung das Verfahren am 14. August 2007, da die Beschwerdegegnerin noch Abklärungen bei der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitslosenkasse treffen wollte (act. G 8, 9). In der Beschwerdeantwort vom 18. September 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 63% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe. Gestützt auf den Arztbericht von Dr. C.___ vom 5. Juli 2004, worin dem Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ab 5. Juli 2004 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, sei man davon ausgegangen, dass das Wartejahr ab jenem Datum zu laufen begonnen habe. Im ZMB-Gutachten sei erwähnt, dass wahrscheinlich rückblickend schon seit der Erwerbsaufgabe eine 50%-ige Einschränkung in einer physisch und psychisch adaptierten Tätigkeit bestehe. Da lediglich von einer Wahrscheinlichkeit gesprochen werde, fehle es dieser retrospektiven Einschätzung des ZMB zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit an der nötigen Überzeugungskraft, denn im Sozialversicherungsrecht sei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich. Gegen die Annahme einer ab Dezember 2002 bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers spreche aber auch der Umstand, dass er von 1. Dezember 2002 bis 31. Juli 2004 ALV-Taggelder bezogen habe. Er habe eine Vollzeitstelle gemäss dem bisherigen Beschäftigungsgrad gesucht. Beim Valideneinkommen sei vom letzten Lohn auszugehen, den der Beschwerdeführer vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt habe. Im Jahr 2001 habe er ein Einkommen von Fr. 65'103.- gehabt. In Anpassung an die bis 2004 nachgeführte Nominallohnentwicklung betrage das Valideneinkommen rund Fr. 69'277.-. Beim Invalideneinkommen sei auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen, wobei ein Abzug von 10% wegen Teilzeitarbeit vorzunehmen sei. Das Invalideneinkommen betrage somit Fr. 25'766.-, womit ein Invaliditätsgrad von 63% resultiere (IV-act. 10). B.c In der Replik vom 2. November 2007 lässt der Beschwerdeführer lediglich noch die teilweise Gutheissung der Beschwerde beantragen. Ihm sei ab 1. Juli 2005 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nach Einsicht in die Akten der Arbeitslosenversicherung sei am beantragten Zeitpunkt des Rentenbeginns nicht festzuhalten. Mit der Beschwerdegegnerin halte der Beschwerdeführer dafür, dass der Rentenbeginn auf den 1. Juli 2005 festzusetzen sei. Bei voller Gesundheit würde der Beschwerdeführer ein Einkommen im Umfang seines letzten Lohns als Maschinenführer generieren. Hinzu komme, dass er vom 1. Dezember
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2002 bis 31. Juli 2004 Taggeldleistungen der ALV aufgrund des letzten versicherten Lohns als Maschinenführer bezogen habe. Demnach sei dieses Einkommen als Validenlohn heranzuziehen. Damit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von rund 63% (act. G 15). B.d Die Beschwerdegegnerin wies im Schreiben vom 12. November 2007 darauf hin, gemäss Replik seien die strittigen Punkte ausgeräumt. Auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort könne abgestellt werden (act. G 17). Erwägungen: 1. Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind vorliegend die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hat darauf verzichtet, pendente lite eine neue Verfügung zu erlassen (Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Vielmehr hat sie dem Gericht lediglich einen Antrag gestellt. Obwohl sich die Parteien im Lauf des Schriftenwechsels in den umstrittenen Punkten einig geworden sind, hat das Gericht die Beschwerde somit materiell zu prüfen, wobei es an die Begehren der Parteien nicht gebunden ist (Art. 61 lit. d ATSG). 2.2 Die rückwirkende Zusprache einer Invalidenrente ist von der Beschwerdegegnerin auf zwei Verfügungen aufgeteilt worden, die zudem mit zeitlichem Abstand erlassen worden sind. Die Verfügung betreffend den Rentenanspruch ab März 2007 datiert vom
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. März 2007, die Verfügung betreffend die Rente für Juli 2005 bis Februar 2007 vom 22. März 2007. Diese Aufteilung erfolgte offenbar aus EDV-technischen Gründen (vgl. die entsprechende Bemerkung in der Verfügung vom 5. März 2007, act. G 1.1). Die rückwirkende abgestufte Rentenzusprache darf jedoch nicht für bestimmte Perioden je getrennt verfügt werden (vgl. BGE 131 V 164 ff., Erw. 2.3). Die Verfügungen vom 5. und 22. März 2007 bilden deshalb nur Teile ein und derselben Rentenverfügung. Der erste Verfügungsteil vom 5. März 2007 war für sich allein nicht rechtskraftfähig und damit auch nicht für sich allein anfechtbar. Somit ist anzunehmen, der Beschwerdeführer habe mit seiner Beschwerde vom 20. April 2007 die Rentenverfügung insgesamt angefochten. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Rentenverfügung vom 5./22. März 2007. 3. 3.1 Nach aArt. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG Art. 16 ATSG anwendbar. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden; sie können aber auch nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzt werden (AHI 1998 S. 119). Es kann ferner auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen (Prozentvergleich; vgl. BGE 114 V 312 Erw. 3a). Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (aArt. 28 Abs. 2 IVG; Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (vgl. BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 119). 3.2 Im ZMB-Gutachten vom 4. Mai 2006 wurde auf cervikal diskrete degenerative Veränderungen der HWS und lumbal deutliche degenerative Veränderungen der unteren LWS, verbunden mit einer torsionsskoliotischen Fehlhaltung hingewiesen. Aus Sicht des Bewegungsapparats und aus neurologischer Sicht wären dem Beschwerdeführer sämtliche rückenadaptierten Tätigkeiten in Wechselhaltung im Umfang von 60% zumutbar. Für die Beurteilung der gesamtmedizinischen Arbeitsfähigkeit sei im Übrigen wesentlich, dass der Beschwerdeführer an einer ausgeprägten hypochondrischen Störung leide. Auch die depressive Komponente werde auf die körperliche Ebene verschoben im Sinn einer larvierten Depression. Die diesbezügliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erkläre sich durch die Inanspruchnahme des Denkens des Exploranden durch seine hypochondrischen Überzeugungen. Auf der anderen Seite würden diese überwertigen Ideen allerdings keinen wahnhaften Charakter tragen. Eine geeignete Tätigkeit, die nicht erhöhte Anforderungen an die Konzentration stelle, sei dem Beschwerdeführer im Umfang von 50% zumutbar. In der Gesamtbeurteilung gingen die Gutachter von einer Arbeitsfähigkeit von 50% in einer physisch wie psychisch adaptierten Tätigkeit aus (IVact. 35-25 f.). Das ZMB-Gutachten erscheint als sorgfältig abgefasst. Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist nachvollziehbar und leuchtet in seinen Schlussfolgerungen ein. Insgesamt erfüllt es die an medizinische Gutachten gestellten Anforderungen. Entsprechend sind sich die Parteien denn auch zu Recht einig, dass darauf abgestellt werden kann. Folglich ist von einer Arbeitsfähigkeit von 50% für optimal adaptierte Tätigkeiten auszugehen. 4. 4.1 Gemäss aArt. 29 Abs. 1 IVG (Fassung bis 31. Dezember 2007) entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen war (lit. b). Ein wesentlicher Unterbruch liegt vor, wenn die versicherte Person an
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (aArt. 29 IVV; Urteil I 749/06 vom 23. Februar 2007, Erw. 2.1). Ein gescheiterter Arbeitsversuch unterbricht grundsätzlich die Arbeitsunfähigkeit nicht, selbst wenn er länger als 30 Tage dauert (I 892/05 vom 12. September 2006, Erw. 1.4). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von aArt. 29 Abs. 1 IVG definiert als "Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich" (BGE 105 V 159 neues Fenster Erw. 2a; vgl. Art. 6 ATSG). Liegt eine langdauernde Krankheit gemäss aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG vor, setzt der Rentenanspruch nicht nur den Ablauf des Wartejahrs voraus. Als weiteres Kriterium wird verlangt, dass bei Ablauf des Wartejahrs eine im Sinn von aArt. 28 Abs. 1 IVG rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGE 121 V 264 neues Fenster, Erw. 6b/cc; Rz. 2030 des vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH]). 4.2 Der Beschwerdeführer war von August 2000 bis zum 30. November 2002 bei der B.___ GmbH als Maschinenführer tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde nach Angabe der ehemaligen Arbeitgeberin durch sie aufgelöst wegen Einstellung der Produktion. Der Beschwerdeführer verrichtete ein volles Arbeitspensum und sein Lohn entsprach gemäss Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 30. August 2004 seiner Arbeitsleistung. Als letzten effektiven Arbeitstag gab die ehemalige Arbeitgeberin den 30. November 2002 an, krankheits- oder unfallbedingte Absenzen wies sie nicht aus (IV-act. 24-1 und 24-2). Der ehemalige Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, nannte in einem Bericht vom 3. Juni 2002 zwar verschiedene Beschwerden des Versicherten, bezeichnete den damals aktuellen Gesundheitszustand jedoch als "an sich zufriedenstellend gut" (IV-act. 9). Im Arztbericht vom 5. Juli 2004 bescheinigte er erst ab diesem Datum eine Arbeitsunfähigkeit von 100%; für die Zeit davor gab er keine Arbeitsunfähigkeit an (IV-act. 20-1). Nach Angaben der Kantonalen Arbeitslosenkasse hatte der Beschwerdeführer eine Rahmenfrist vom 1. Dezember 2002 bis 30. November 2004. Er habe zu 100% eine Stelle gesucht. Der Beschäftigungsgrad werde nach dem ehemaligen Arbeitspensum festgelegt, das 100% betragen habe. Die Taggeldleistungen seien vom 1. Dezember 2002 bis 31. Juli 2004 erbracht worden. Der Kasse liege lediglich ein Arztzeugnis vom 14. Juli 2004 vor (IVact. 81-1). Dieses Zeugnis von Dr. C.___ weist ab 1. Juli 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% aus (IV-act. 81-3). ter http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&query_words=wartejahr+iv+rente&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F105-V-156%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page159 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&query_words=wartejahr+iv+rente&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F105-V-156%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page159 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=i+892%2F05&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-V-264%3Ade&number_of_ranks=0#page264
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3 Die echtzeitlichen Unterlagen liefern keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bereits vor Juli 2004 in seiner Arbeitsfähigkeit relevant eingeschränkt gewesen wäre. Vielmehr bezog er bei voller Vermittlungsfähigkeit ein volles Taggeld. Zwar kam es in der Zeit des Taggeldbezugs zu einigen ärztlichen Behandlungen, wie die Aktenzusammenfassung im ZMB-Gutachten zeigt – auf eine längere Arbeitsunfähigkeit wird jedoch nirgends hingewiesen (IV-act. 35-4 f.). Im ZMB- Gutachten wird im Rahmen der polydisziplinären Besprechung festgehalten, für eine physisch wie psychisch adaptierte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50%, dies wahrscheinlich schon rückblickend seit der Erwerbsaufgabe im Jahr 2002 (IVact. 35-26). Diese retrospektive Beurteilung wird betreffend Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht begründet. Unter Berücksichtigung der erwähnten echtzeitlichen Unterlagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Einschätzung der ZMB-Gutachter eine überwiegende Wahrscheinlichkeit im juristischen Sinn für sich hat. Die ZMB-Begutachtung fand Ende Februar, Anfang März 2006 statt; eine knapp dreieinhalb Jahre zurückgehende Arbeitsfähigkeitsschätzung kann den geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erreichen, zumal der Beschwerdeführer seine letzte Arbeitsstelle nicht aus gesundheitlichen Gründen verlor und danach während anderthalb Jahren wegen voller Vermittelbarkeit ungekürzte Arbeitslosentaggelder bezog. Mangels gegenteiligen rechtsgenüglichen Beweises ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2004 in seiner Arbeitsfähigkeit relevant eingeschränkt war und der Rentenbeginn auf den 1. Juli 2005 festzulegen ist. Diese Ansicht vertritt auch der Beschwerdeführer in der Replik vom 2. November 2007 (act. G 15). Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Rentenbeginn ist somit nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Zu überprüfen bleibt die Höhe des im Einkommensvergleich beizuziehenden Valideneinkommens. In der angefochtenen Verfügung hatte die Beschwerdegegnerin auf ein Valideneinkommen von Fr. 58'320.- abgestellt. Aufgrund IV-fremder Faktoren (Wirtschaftslage, Ausbildung) sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Kündigung auch bei voller Leistungsfähigkeit kaum wieder eine ebenso gut bezahlte Arbeit gefunden hätte. Deshalb sei bei der Festlegung des Valideneinkommens usanzgemäss auf die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik abzustellen (act. G 1.1). In einer Notiz vom 6. Juni 2006 hatte der zuständige IV-Berufsberater diese Ansicht vertreten unter Hinweis auf Rz. 3024 Abs. 2 KSIH. Betreffend Festsetzung des Valideneinkommens nennt diese Randziffer als Spezialfall, dass bei ganz oder teilweise arbeitslosen Versicherten als hypothetisches Valideneinkommen dasjenige Einkommen zu verstehen sei, das bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage ohne Arbeitslosigkeit wahrscheinlich verdient werden könnte. 5.2 Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 30. August 2004 erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2001 ein Einkommen von Fr. 65'103.-. Der Lohn habe den Leistungen des Versicherten entsprochen (IV-act. 24-2). Der IK-Auszug des Versicherten weist für 2001 das angegebene Einkommen von Fr. 65'103.- aus. Für die elf Monate, während derer der Beschwerdeführer im Jahr 2002 bei der ehemaligen Arbeitgeberin tätig war, erzielte er ein Einkommen von Fr. 61'320.- (IV-act. 19-1). Würde man dieses Einkommen linear auf zwölf Monate aufrechnen, läge das Jahreseinkommen für 2002 sogar bei knapp Fr. 66'900.-. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 18. September 2007 zu Recht anerkennt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden, also als Valider, weiterhin ein Einkommen mindestens in der Höhe des zuletzt bei der letzten Arbeitgeberin erzielten generieren könnte, zumal von der Prämisse des ausgeglichenen Arbeitsmarktes auszugehen ist. Der Hinweis in der angefochtenen Verfügung, u.a. die Wirtschaftslage schliesse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus, dass der Beschwerdeführer wieder ein Einkommen in der Höhe des zuletzt erzielten erreichen könne, ist daher von Vornherein unzutreffend. 5.3 Das im Jahr 2001 erzielte Valideneinkommen von Fr. 65'103.- ist der Nominallohnentwicklung anzupassen. Im Jahr 2001 lag der Nominallohnindex für Männer bei 1902 Punkten, im Jahr 2004 bei 1975 Punkten (1939=100; Quelle: BFS, Statistisches Lexikon der Schweiz, Wichtige Arbeitsmarktindikatoren, Entwicklung, Tabelle T 3.1.1.1). Für das Jahr 2004 ist also von einem Valideneinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 67'602.- auszugehen. 5.4 Beim Invalideneinkommen sind unbestrittenermassen die Tabellenlöhne heranzuziehen. Auch der Abzug von 10% wird von beiden Parteien anerkannt und
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erscheint als angemessen. Ausgehend von Fr. 57'258.- (Tabellenlohn für Männer im tiefsten Anforderungsniveau im Jahr 2004) ergibt sich bei einer Arbeitsfähigkeit von 50% und unter Anerkennung eines Abzugs von 10% ein Invalideneinkommen von Fr. 25'766.-. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 67'602.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 25'766.- liegt der Invaliditätsgrad bei 61.89% bzw. gerundet 62%. Gemäss dem Antrag der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ist dem Beschwerdeführer also ab 1. Juli 2005 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. 6. 6.1 Die angefochtene Verfügung ist gemäss den bei Abschluss des Schriftenwechsels übereinstimmenden Anträgen der Parteien bei teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Juli 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 62% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 6.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.- erscheint als angemessen, zumal sich die Parteien beim Abschluss des Schriftenwechsels einig waren. Da sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig erwiesen hat und da der Beschwerdeführer auf jeden Fall gezwungen gewesen ist, Beschwerde zu führen, um nicht rechtswidrig behandelt zu werden, muss in Bezug auf die Kostentragungspflicht unabhängig vom konkreten Beschwerdebegehren (in Analogie zur entsprechenden Regelung bei einer Rückweisung zur weiteren Abklärung, vgl. ZAK 1987 S. 266 Erw. 5a) von einem vollumfänglichen Obsiegen des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin trägt deshalb die gesamten Gerichtskosten. Dem Beschwerdeführer ist der Kostenvorschuss von Fr. 600.- zurückzuerstatten. 6.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Angemessen erscheint bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung der angefochtenen Teilverfügungen vom 5. und 22. März 2007 teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Juli 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtsgebühr von Fr. 400.- zu bezahlen. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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