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St.Gallen Versicherungsgericht 07.07.2008 IV 2007/16

7. Juli 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,941 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG, Art. 27 IVV (Fassung bis 31.12.2007). Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode der herrschenden Bundesgerichtspraxis. Die konkrete Bemessung der Anteile Haushalt/Erwerbsarbeit kann vorliegend offen bleiben, da bei der Mindestarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 67% jedenfalls kein rentenbegründender Invaliditätsgrad besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2008, IV 2007/16). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_727/2008.

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/16 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.06.2020 Entscheiddatum: 07.07.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 07.07.2008 Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG, Art. 27 IVV (Fassung bis 31.12.2007). Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode der herrschenden Bundesgerichtspraxis. Die konkrete Bemessung der Anteile Haushalt/ Erwerbsarbeit kann vorliegend offen bleiben, da bei der Mindestarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 67% jedenfalls kein rentenbegründender Invaliditätsgrad besteht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2008, IV 2007/16). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_727/2008. Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 7. Juli 2008 in Sachen K.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Fausch, Bahnhofstrasse 26, Postfach 106, 8304 Wallisellen,  gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rente  Sachverhalt: A.    A.a  K.___, Jahrgang 1954, meldete sich im Juli 2004 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an und beantragte die Ausrichtung einer Rente. Sie leide nach einem Unfall an CRPS (komplexes regionales Schmerzsyndrom) mit mehreren Operationen des linken Kniegelenks (IV-act. 1). Im Arztbericht vom 6. September 2004 nannte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, die Diagnose der posttraumatischen Arthrofibrose Knie links. Die Versicherte habe früher wechselbelastende Bürotätigkeit ausgeübt. Aufgrund der Beschwerden sei diese Tätigkeit auch reduziert nicht mehr möglich. Ob sich die Arthrofibrose in den kommenden zwei bis drei Jahren verbessere, bleibe abzuwarten. Bis dahin sehe er keine Arbeitsfähigkeit (IV-act. 12-6). Am 8. Dezember 2005 führte ein Sachbearbeiter der IV-Stelle bei der Versicherten eine Haushaltabklärung durch. Er klassifizierte die Versicherte als zu 53% Erwerbstätige und zu 47% im Haushalt tätig und berechnete einen Behinderungsgrad von 21.18%. Die Versicherte liess ergänzen, die Angaben im Abklärungsbericht bezögen sich nur auf ihre Tätigkeit in der Schweiz. Ihr Ehemann habe einen Betrieb im Ausland (IV-act. 32). A.b Mit Verfügung vom 18. Mai 2006 sprach die IV-Stelle der Versicherten für September 2003 bis und mit November 2004 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 76% zu. Aufgrund der gesundheitlichen Stabilisierung im August 2004 werde die Rente per 30. November 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 21% eingestellt (IV-act. 42). Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwältin lic. iur. Martina Fausch am 21. Juni 2006 in Vertretung der Versicherten Einsprache. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Feststellung, dass der Invaliditätsgrad der Versicherten seit dem 1. Dezember 2004 ununterbrochen mehr als 70% betrage. Ihr sei ab jenem Datum eine ganze Rente zuzusprechen (IV-act. 45). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Entscheid vom 20. November 2006 ab. Dr. A.___ habe der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherten lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 50% und nicht von 100% attestiert. Die objektive Einschätzung des Kreisarztes der SUVA sei nicht zu beanstanden. Betreffend Qualifikation als Teilerwerbstätige verweist die Beschwerdegegnerin auf den Haushaltabklärungsbericht vom 13. Januar 2006. Dort sei angemerkt worden, dass die Versicherte in der Schweiz bei ihrem Sohn arbeite und im Betrieb des Ehemanns im Ausland mithelfe. Bei der Bestimmung des Valideneinkommens könnten nur Erwerbseinkommen berücksichtigt werden, für die eine AHV-Beitragspflicht bestehe. In Analogie müsse dies auch für die Einstufung der Höhe der Erwerbstätigkeit gelten. Für ihre Tätigkeit im Betrieb des Ehemanns im Ausland erhalte die Versicherte kein AHVpflichtiges Einkommen. Somit könne diese Tätigkeit von der IV weder beim Valideneinkommen noch bei der Einstufung der Höhe der Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden. Zu den von der Rechtsvertreterin der Versicherten gerügten Positionen der Haushaltabklärung führt die Beschwerdegegnerin aus, dass selbst unter Berücksichtigung der gewünschten Änderungen keine rentenbegründende Invalidität entstehe (act. G 1.1.2). B.   B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde der Rechtsvertreterin der Versicherten vom 5. Januar 2007. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids. Der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 eine ganze Rente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dr. A.___ habe in seinem Bericht vom 6. September 2004 auch eine reduzierte Bürotätigkeit als nicht mehr möglich erachtet. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 habe er unmissverständlich klargestellt, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50% die 50%-ige Teilzeitarbeit betroffen habe und für die Beschwerdeführerin eine Ausübung ihrer Bürotätigkeit weder im jetzigen Zeitpunkt noch ab dem 1. Februar 2003 möglich gewesen sei. Damit stehe fest, dass Dr. A.___ der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Teilzeitarbeitsverhältnisses von 50% irrtümlich auch nur eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestiert habe anstatt einer Arbeitsunfähigkeit von 100% für das Teilzeitarbeitsverhältnis von 50%. Im Übrigen lässt die Beschwerdeführerin daran festhalten, dass ihre Mitarbeit im ausländischen Betrieb des Ehemanns im Umfang von ca. 25% zu berücksichtigen sei, womit sich eine Aufteilung von 78% Erwerbstätigkeit und 22% Haushalt ergebe. Weiter wird gerügt, die Umrechnung von Wochenstunden in

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tagesstunden sei in der Haushaltabklärung nicht korrekt erfolgt. Auch weitere Positionen des Abklärungsberichts werden bemängelt (act. G 1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Schreiben vom 21. Februar 2007 die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 3). B.c Die zuständige Verfahrensleitung der Abteilung II des Versicherungsgerichts forderte bei der SUVA mit Schreiben vom 14. Mai 2008 die vollständigen Akten zum Unfall der Beschwerdeführerin vom 26. September 2002 ein (act. G 6). Diese wurden ihr am 28. Mai 2008 zugestellt (act. G 7). Auf Wunsch hin liess das Gericht der Vertretung der Beschwerdeführerin die SUVA-Akten am 6. Juni 2008 zur Einsicht zukommen (act. G 10). Am 16. Juni 2008 teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem Gericht mit, man halte an den Anträgen gemäss Beschwerdeschrift vollumfänglich fest (act. G 11). Erwägungen: 1.    Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids vom 20. November 2006 eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 132 V 215 Erw. 3.1.1; Urteil 8C_589/2007 vom 14. April 2008, Erw. 3), sind vorliegend die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. 2.    Im vorliegenden Verfahren streitig ist das Ausmass der gesundheitlichen Einschränkung der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich und im Aufgabenbereich

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Haushalt. Die Methodenwahl und die Einstufung der Beschwerdeführerin als zu 53% erwerbstätig und zu 47% Hausfrau sind ebenfalls zu überprüfen. 3.    3.1  Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, es sei denn, eine versicherte Person sei vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht erwerbstätig gewesen und es habe ihr auch nicht zugemutet werden können, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Fall gilt gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG die Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, als Invalidität. Die Invalidität gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG wird durch einen Einkommensvergleich ermittelt (Art. 16 ATSG). Die Methode zur Bemessung der konkreten Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wird vom ATSG nicht geregelt. Diese Lücke wird durch Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung gefüllt: Es ist darauf abzustellen, in welchem Mass die betreffende Person behindert ist, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Person gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). aArt. 28 Abs. 2 IVG regelt die so genannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung bei Personen, die zum Teil erwerbstätig und zum Teil im Aufgabenbereich tätig sind. In einem solchen "gemischten" Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen. Ist bei einer Person, die nur zum Teil erwerbstätig ist, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne den Gesundheitsschaden vollzeitlich erwerbstätig wäre, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27 IVV). Nach aArt. 28 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente (aArt. 28 Abs. 1 IVG). bis ter bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2  Die Beschwerdegegnerin wurde am 26. September 2002 als Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen von einem Auto angefahren und zog sich eine Knieverletzung links zu. Diese zog mehrere Operationen nach sich. Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___ bezeichnete den Zustand des linken Kniegelenks der Versicherten im Bericht vom 9. Dezember 2003 als äusserst unerfreulich. Die Beweglichkeit sei fast aufgehoben, die Belastbarkeit sei schlecht, der Quadriceps funktioniere nicht, die Innervation sei gestört. Büroarbeiten in der eigenen Wohnung seien der Beschwerdeführerin sicher mindestens im Rahmen von 50% zumutbar trotz der Knieproblematik, allerdings sei jetzt die Abklärung und wenn möglich Verbesserung der medizinischen Situation prioritär (SUVA-act. 25 S. 3). Im ärztlichen Zwischenbericht vom 6. April 2004 zuhanden der SUVA bezeichnete Dr. A.___ die Beschwerdeführerin ab 1. September 2003 als zu 100% arbeitsunfähig (SUVA-act. 36). Am 22. Juni 2004 wies er darauf hin, der Abschluss des Falles könne unter einer 50%-igen Berentung angenommen werden (SUVA-act. 44). Dr. B.___ wies im SUVA-kreisärztlichen Abschlussbericht vom 24. August 2004 auf die Arthrofibrose mit massiv reduzierter Beweglichkeit und deutlich verminderter Belastbarkeit hin. Er sehe keine Verbesserungsmöglichkeiten mehr. Eine stehend-gehende Tätigkeit sei nicht mehr realisierbar, hingegen seien leichte sitzende Arbeiten aus medizinischer Sicht eindeutig zumutbar, dies im Rahmen von 2/3 bis 3/4 (SUVA-act. 47). Dr. A.___ hielt am 6. September 2004 fest, die Beschwerdeführerin habe früher eine Bürotätigkeit mit wechselnd sitzend-stehender Belastung, also Wechselbelastung ausgeführt. Aufgrund der Beschwerden sei diese Tätigkeit auch reduziert nicht mehr möglich. Ob sich die Arthrofibrose im Laufe der kommenden zwei bis drei Jahre verbessere, bleibe abzuwarten. Eine Revision in zwei Jahren wäre gerechtfertigt. Bis dahin sehe er keine Arbeitsfähigkeit (IV-act. 12-6). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 konkretisierte Dr. A.___, aufgrund der Beschwerden sei eine Arbeitsfähigkeit auch im Sitzen nicht mehr gegeben (act. G 1.1.8). 3.3  Dr. A.___ begründet die von ihm attestierte volle Arbeitsunfähigkeit nicht in nachvollziehbarer Weise. Nach Lage der Akten ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin keinerlei Erwerbsarbeit mehr sollte zugemutet werden können. Gegen diese Einschätzung sprechen auch die konkreten Fakten: Die Beschwerdeführerin ist seit Dezember 2000 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 21 Stunden in der Unternehmung ihres Sohnes angestellt (SUVA-act. 52). Im Jahr 2003 – also bereits nach dem Unfall – erzielte sie dort laut Auszug aus ihrem Individuellen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Konto (IK) ein Jahreseinkommen von Fr. 28'600.- (IV-act. 7-1). Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 8. Februar 2005 arbeitet die Beschwerdeführerin auch nach dem Unfall weiterhin als Büroangestellte im Betrieb, dies an fünf Tagen wöchentlich während 4½ Stunden täglich bei einem Einkommen von Fr. 2'200.- (x 13), wobei dieser Lohn über der Arbeitsleistung liege (IV-act. 18). Das Büro befindet sich offenbar im Wohnblock der Beschwerdeführerin (vgl. etwa SUVA-act. 32 S. 3; IV-act. 32-2). Bei der Haushaltabklärung im Dezember 2005 hatte die Beschwerdeführerin angegeben, seit Herbst 2004 wieder vier bis fünf Stunden täglich zu arbeiten, verteilt auf Vormittag und Nachmittag. Zwischendurch gebe es kurze Phasen mit Totalausfällen (IV-act. 32-3). Anlässlich der Abschlussuntersuchung sagte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. B.___ aus, sie könne zuhause einige Schritte ohne Stöcke machen. Ihre Gehleistung liege lediglich bei etwa zehn Minuten mit Stock. Das Autofahren mit einem Automaten gehe. Ruheschmerzen nachts habe sie auch etwas, Schmerzmittel nehme sie nicht regelmässig. Sie habe sonst keine gesundheitlichen Probleme. Hin und wieder habe sie etwas Rückenschmerzen. Am Untersuchungstag fuhr die Beschwerdeführerin offenbar mit dem Auto nach Kloten auf den Flughafen, um jemanden abzuholen (SUVA-act. 47 S. 2). Bei der Haushaltabklärung vom 8. Dezember 2005 gab sie an, sich mehrmals täglich, ca. zweimal am Morgen und zweimal am Nachmittag, für je eine halbe Stunde hinzulegen, um das Bein und auch den durch die Disharmonie belasteten Rücken zu entspannen (IV-act. 32-1). 3.4  Unter Berücksichtigung der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und der Beurteilung von Dr. B.___ ist die von Dr. A.___ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit auch für Büroarbeiten nicht nachvollziehbar. Da sich die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin weitgehend auf die Schmerzen im linken Knie beschränken, ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht in der Lage sein sollte, zumindest teilweise sitzende Bürotätigkeiten auszuüben. Ihrem erhöhten Pausenbedarf mit der Möglichkeit, sich zwischendurch für eine halbe Stunde hinzulegen, wird in der Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. B.___ ausreichend Rechnung getragen. Diese erscheint als schlüssig und nachvollziehbar. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Bürotätigkeit zu mindestens 2/3 eines vollen Pensums (67%) arbeitsfähig ist. 4.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1  Zu überprüfen ist im Weiteren die Klassifikation der Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau und die prozentuale Aufteilung der beiden Bereiche. Die Beschwerdeführerin machte nie geltend, dass sie als Gesunde voll erwerbstätig wäre. Bereits vor dem Unfall arbeitete sie im Betrieb ihres Sohnes lediglich im Teilpensum (SUVA-act. 52). Betreuungspflichten hatte sie zu jener Zeit keine mehr, da ihre beiden Kinder bereits erwachsen waren. Auch eine finanzielle Notwendigkeit zur Ausübung eines vollen Erwerbspensums bestand offenbar nicht, wird die Beschwerdeführerin doch als sehr gut situiert beschrieben (SUVA-act. 32 S. 4). Die Klassifikation als teilerwerbstätige Hausfrau und damit die Anwendung der gemischten Methode erscheint somit als sachgerecht. 4.2  Bei der Haushaltabklärung setzte die Abklärungsperson den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 53% fest, wobei sie davon ausging, die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2000 ausschliesslich im Betrieb ihres Sohns in der Schweiz tätig. In der Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Mai 2006 liess die Beschwerdeführerin demgegenüber geltend machen, sie arbeite zusätzlich im Umfang von ca. 25% im Betrieb ihres Ehemanns in Spanien mit (IV-act. 45-4). Dies wiederholte sie in der Beschwerde (act. G 1, S. 5 Ziff. 2.8). 4.3  Die Beschwerdeführerin machte nicht geltend, dass sie die angebliche Mitarbeit im Betrieb des Ehemanns in Spanien aus gesundheitlichen Gründen hätte aufgeben müssen. Weitere Abklärungen diesbezüglich erübrigen sich jedoch. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin behinderungsbedingt ein Arbeitspensum von 25% im ausländischen Betrieb des Ehemanns hätte aufgeben müssen, kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin diesen Anteil in der Invaliditätsbemessung zu Recht nicht berücksichtigt hat. Die Invalidität der Beschwerdeführerin liegt nämlich jedenfalls im rentenausschliessenden Bereich, wie nachfolgend zu zeigen ist. Würde man zu dem von der Beschwerdegegnerin für die Arbeit in der Schweiz ermittelten Erwerbsanteil von 53% die behaupteten 25% ausländischer Erwerbstätigkeit hinzurechnen, ergäbe sich ein Erwerbsanteil von insgesamt 78%. Da die Beschwerdeführerin gemäss der überzeugenden Einschätzung von Dr. B.___ zu mindestens 67% arbeitsfähig ist, betrüge die Behinderung im Erwerb nach der Berechnungsweise der herrschenden Rechtsprechung maximal 11%. Der Haushaltsbereich wäre mit 22% zu gewichten, sodass bei der anlässlich der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Haushaltabklärung ermittelten Einschränkung von 28.16% ein Behinderungsgrad von 6.19% bestünde. Auch wenn man für den Erwerbsbereich den von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten sog. 'Leidensabzug' von 15% anerkennen würde, läge der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin deutlich unter der rentenbegründenden Marke von 40%. 4.4  Offen bleiben kann zudem, ob die von der Beschwerdeführerin gerügten Details in der Haushaltabklärung von der Beschwerdegegnerin unzutreffend ermittelt wurden. Auch eine Korrektur sämtlicher gerügter Details würde keine rentenbegründende Invalidität ergeben. Würde man wie beantragt berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich 20 Minuten täglich für die Zubereitung von Zwischenmahlzeiten benötigt, ergäbe dies eine Gewichtung des Bereichs 'Ernährung' von 44.63% und demnach einen Behinderungsgrad von 11.16%. Im Bereich 'Wohnungspflege' würde aus einer Einschränkung von 80% gemäss Antrag der Beschwerdeführerin ein Behinderungsgrad von 11.22% resultieren. Anerkennt man im Bereich 'Einkauf und weitere Besorgungen' eine Einschränkung von 50%, wie von der Beschwerdeführerin gewünscht, ergäbe dies einen Behinderungsgrad von 5.23%. All diese Korrekturen würden zu einem Behinderungsgrad von insgesamt 33.53% führen. Gemessen am beantragten Anteil der Haushaltarbeit von 22% ergäbe sich im Bereich Haushalt eine Teilinvalidität von 7.38%. Zuzüglich der im Erwerb ermittelten Einschränkung von 11% liegt der Invaliditätsgrad deutlich unter der rentenbegründenden Marke von 40%, selbst wenn man im Erwerbsbereich zusätzlich einen Leidensabzug anerkennen würde. 5.    Am 27. Februar 2007 kam es zu einem weiteren Eingriff am linken Knie der Beschwerdeführerin (SUVA-act. 81). Anfang Dezember 2007 stürzte sie zudem und zog sich offenbar eine erhebliche Verletzung der Weichteile um das linke Kniegelenk zu (SUVA-act. 83). Eine weitere Knieoperation sollte am 7. Mai 2008 stattfinden (SUVAact. 85). Da im vorliegenden Verfahren auf den Sachverhalt abzustellen ist, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 20. November 2006 zugetragen hat, kann nicht entscheidend sein, ob diese neueren Entwicklungen eine weitere bleibende

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verursachten. Gegebenenfalls hätte die Beschwerdeführerin sich erneut bei der IV-Stelle anzumelden. 6.    6.1  Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich von mindestens 67% liegt der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin gemäss den obenstehenden Ausführungen unter 40% unabhängig davon, ob man auf die Einstufung 53% Erwerb/ 47% Haushalt oder 78% Erwerb/22% Haushalt abstellt. Auf weitere Abklärungen zur im Einspracheverfahren von der Beschwerdeführerin offenbar erstmals geltend gemachten Erwerbstätigkeit im ausländischen Betrieb ihres Ehemanns und zu weiteren Positionen der Haushaltabklärung kann vor diesem Hintergrund verzichtet werden, da davon keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157, Erw. 1d). Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mangels rentenbegründender Invalidität jedenfalls zu Recht verneint. Im Ergebnis ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. November 2006 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 6.2  Gemäss den Schlussbestimmungen des IVG zur Änderung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006, gilt für die am 1. Juli 2006 bei der IV hängigen Einsprachen das bisherige Recht (lit. b der Schlussbestimmungen). Somit gelangt Art. 69 Abs. 1 IVG zur Kostenpflicht von Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen im kantonalen Gerichtsverfahren nicht zur Anwendung. Gerichtskosten sind demnach keine zu erheben. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Es werden keine Gerichtskosten erhoben. bis

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