© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/152 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 10.07.2020 Entscheiddatum: 02.03.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 02.03.2009 Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG; Art. 29bis IVV (in der bis Ende 2007 gütlig gewesenen Fassung). Erfüllt eine versicherte Person das Wartejahr bei einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40%, ist am Ende des Wartejahrs jedoch weniger als 40% arbeitsunfähig, hat sie keinen Rentenanspruch. Verschlechtert sich in den darauffolgenden Monaten ihr Gesundheitszustand wegen des ursprünglichen Leidens und resultiert schliesslich eine rentenbegründende Invalidität, muss sie die Wartefrist ein zweites Mal erfüllen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2009, IV 2007/152). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 2. März 2009 in Sachen H.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Rosenbergstrasse 51, Postfach 1121, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rente (Beginn) Sachverhalt: A. A.a H.___, Jahrgang 1980, bezog als Minderjährige wegen des Geburtsgebrechens der angeborenen Epilepsie (Ziff. 387 der Liste im Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]) Leistungen der Invalidenversicherung (IV). Am 1. September 2003 meldete sie sich zum Leistungsbezug für Erwachsene an und beantragte Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Rente (IV-act. 73-6). Die IV-Stelle bewilligte der Versicherten mit Verfügung vom 3. Juni 2005 einen Arbeitsversuch in Form einer Einarbeitung bei der A.___ vom 1. Juli 2005 bis 30. September 2005 (IV-act. 127). Mit Verfügung vom 16. Januar 2006 erklärte sie die beruflichen Massnahmen für erfolgreich abgeschlossen. Der Versicherten sei eine Beschäftigung in ihrer angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte mit einem Arbeitspensum von 60% zumutbar (IV-act. 144). Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Küng in Vertretung der Versicherten am 8. Februar 2006 Einsprache und beantragte die Weiterführung der beruflichen Massnahmen (IVact. 148). Auf Antrag sistierte die IV-Stelle das Einspracheverfahren am 24. März 2006 (IV-act. 156). A.b Mit zwei Verfügungen vom 26. Juni 2006 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. März 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 40% eine Viertelsrente und ab 1. Juni 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Rente zu (IV-act. 167). Sie stützte sich dabei auf die Arbeitsfähigkeitsschätzungen des behandelnden Neurologen Dr. med. B.___. Der Rechtsvertreter der Versicherten erhob gegen diese Verfügungen am 22. August 2006 Einsprache. Der Versicherten sei ab wann rechtens eine halbe Rente zuzusprechen (IV-act. 174). In der ergänzenden Begründung führte der Rechtsvertreter aus, angesichts der Tatsache, dass die Versicherte derzeit in einem 50%-Pensum arbeite, sei gegen die Festlegung des Invaliditätsgrads nichts einzuwenden. Die halbe Rente sei ihr spätestens seit Beendigung der Stelle bei der C.___ AG anfangs Juli 2003
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zuzüglich Wartefrist zuzusprechen (IV-act. 183). Die Einsprache betreffend berufliche Massnahmen liess die Versicherte am 26. Februar 2007 zurückziehen (IV-act. 195). A.c Der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen wies die Einsprache in Vertretung der IV-Stelle mit Entscheid vom 19. März 2007 ab. Die Versicherte sei von Anfang August 2003 bis 16. März 2004 zu 50%, von 17. März 2004 bis Ende Februar 2005 zu 30% und von Anfang März 2005 bis Ende März 2006 zu 40% arbeitsunfähig gewesen. Seit Anfang April 2006 betrage die Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres 50%. Eine mindestens 40%-ige Einschränkung, die für längere Zeit ausgewiesen sei und vermutlich noch anhalte, bestehe eindeutig erst seit März 2005. Dass die Krankheit bereits während der Anstellung bei der C.___ AG, also vor dem Juli 2003, zu längeren Arbeitsunfähigkeiten geführt haben solle, sei den Akten nicht zu entnehmen (act. G 1.1). B. B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde des Rechtsvertreters der Versicherten vom 11. April 2007. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids, soweit er weitergehende Ansprüche der Beschwerdeführerin verneine. Der Beschwerdeführerin sei von März 2005 bis März 2006 eine Viertelsrente und ab April 2006 eine halbe Rente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeführerin habe bereits im August 2004 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40% erreicht. Damit habe sie ab März 2005 (Einschränkung 40%) Anspruch auf eine Viertelsrente. Ab April 2006 betrage die Einschränkung 50%. Ab diesem Zeitpunkt sei die halbe Rente geschuldet und nicht erst ab Juli 2006 (act. G 1). B.b Der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) beantragt in Vertretung der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde. Für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei die Erheblichkeitsschwelle von 25% massgeblich. Wenn die Beschwerdeführerin behaupte, dass die Arbeitsunfähigkeit von 30%, die nach dem von ihr genannten Wartejahr im August 2004 bestanden habe, genüge, gehe sie fehl. Diese Konstellation lasse noch keinen Rentenanspruch entstehen. An das Wartejahr, in dem mindestens eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40% bestanden haben müsse, müsse
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zwingend eine solche in mindestens gleicher Höhe anschliessen. Diese Voraussetzung werde erst ab März 2006 erfüllt. Bei der gleichzeitigen rückwirkenden Zusprache einer halben und der diese ablösenden ganzen Rente richte sich der Zeitpunkt des Wechsels von der halben zur ganzen Rente ausschliesslich nach Art. 88a Abs. 2 IVV. Analoges müsse für die gleichzeitige rückwirkende Zusprache einer Viertelsrente und einer diese ablösenden halben Rente gelten. Die Verschlechterung des Gesundheitszustands habe seit dem 30. März 2006 bestanden. Die Erhöhung der Rente sei nach Ablauf von drei Monaten, also auf den 1. Juni 2006 vorzunehmen (act. G 3). B.c Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ändert in der Replik vom 21. Mai 2007 sein Beschwerdebegehren dahingehend ab, dass er die Zusprache eine halben Rente ab März 2003 beantragt. Die versicherte Person solle nach Gesetz sofort in den Genuss einer Rente gelangen, wenn ihre Erwerbsunfähigkeit Dauercharakter angenommen habe und weder Heil- noch Eingliederungsmassnahmen eine Besserung erwarten liessen. Die Beschwerdeführerin leide seit ihrem 12. Lebensjahr an Epilepsie. Es stelle sich die Frage, wann denn überhaupt von einem stabilen Gesundheitsschaden gesprochen werden könne, wenn nicht bei dem der Beschwerdeführerin. Das Leiden selber sei stabil. An dieser Beurteilung ändere auch der Umstand nichts, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzungen variierten. Die Beschwerdeführerin habe verschiedentlich versucht, im Erwerbsleben Fuss zu fassen. Erst mit dem (per 1. Juni 2006 erfolgten) Antritt der 50%-Stelle bei der D.___ AG habe sie eine Stelle finden können, die ihren gesundheitlichen Möglichkeiten entspreche. Bei den Zeugnissen von Dr. B.___ handle es sich um Einschätzungen, die immer wieder angepasst worden seien, bis letztendlich die effektive Arbeitsfähigkeit festgestanden sei. Die Beschwerdeführerin gehe deshalb davon aus, dass sie die ganze Zeit über, also auch vom 17. März 2004 bis zum 30. Juni 2006, zu 50% arbeitsunfähig gewesen sei. Selbst wenn man von den Arbeitsfähigkeitsschätzungen von Dr. B.___ ausgehen sollte, bestünde ein Anspruch auf eine halbe Rente von März 2003 bis und mit März 2004, auf eine Viertelsrente von März 2005 bis Mai 2006 und auf eine halbe Rente ab Juni 2006 (act. G 5). B.d Mit Kurzbrief vom 23. Mai 2007 sandte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Gericht die Orientierungskopie eines Schreibens an die Beschwerdegegnerin vom selben Tag, worin er diese darüber informierte, dass der Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin gekündigt worden sei (act. G 7, 7.1).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.e Die Beschwerdegegnerin hält mit Schreiben vom 29. Mai 2007 an ihrem Antrag fest und verweist auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort (act. G 8). B.f Am 11. September 2008 forderte das Gericht bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse die Akten über die Beschwerdeführerin betreffend die Rahmenfrist ab Juli 2003 ein (act. G 10). Die gewünschten Akten gingen ihm schliesslich am 10. November 2008 zu (act. G 15). B.g Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nahm Einsicht in die Akten der Arbeitslosenkasse und machte in seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2009 geltend, aus seiner Sicht ergebe sich daraus nichts Entscheidrelevantes, da bei der Beschwerdeführerin von einem stabilen Gesundheitszustand auszugehen sei. Insbesondere spreche der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2003 bis 31. Dezember 2003 Arbeitslosentaggelder bezogen habe, nicht gegen ihre Ausführungen. Dies sei aufgrund der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung erfolgt (act. G 25). B.h Der Rechtsdienst der SVA nahm ebenfalls Einsicht in die Akten der Arbeitslosenkasse, verzichtete mit Schreiben vom 2. Februar 2009 aber auf eine weitere Stellungnahme (act. G 27). Erwägungen: 1. Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind vorliegend die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. 2.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist der Rentenbeginn einerseits und die Rentenhöhe bis und mit Mai 2006 andererseits. Der Verlust der Arbeitsstelle und die behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustands, worauf der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. Mai 2007 hinwies, sind Sachverhaltsentwicklungen, die sich nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids zugetragen haben, weshalb sie nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden können. 3. 3.1 Gemäss aArt. 29 Abs. 1 IVG (Fassung bis 31. Dezember 2007) entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen war (lit. b). Bleibende Erwerbsunfähigkeit nach lit. a ist dann anzunehmen, wenn ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, der die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Masse beeinträchtigen wird (vgl. aArt. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201], Fassung bis Ende Dezember 2007). Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen. Gemäss der Rechtsprechung dient aArt. 29 Abs. 1 IVG der Abgrenzung der Invalidenversicherung von der sozialen Krankenversicherung: Einerseits gelangt die versicherte Person sofort in den Genuss der Rente, wenn ihre Erwerbsunfähigkeit Dauercharakter angenommen hat und weder Heil- noch Eingliederungsmassnahmen eine Besserung erwarten lassen. Anderseits ist ein Rentenanspruch aber auch bei einem seit mindestens einem Jahr ohne Unterbruch dauernden Leiden möglich, selbst wenn ein Ende des Leidens abzusehen ist. Damit wird ein weitgehender Anschluss an die Leistungen der Krankentaggeldversicherung bezweckt. Das Kriterium der Stabilität, allenfalls ergänzt durch dasjenige der Irreversibilität, ist für die Abgrenzung der beiden Varianten vorbehaltlos massgebend.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Es geht nicht an, die Voraussehbarkeit der bleibenden Erwerbsunfähigkeit bereits bei Gesundheitsschäden anzunehmen, die nach erhärteten medizinischen Erfahrungen keine Tendenz zur Besserung aufweisen und schon zu einer mindestens hälftigen, voraussichtlich durch keine Eingliederungsmassnahmen verminderbaren Erwerbsunfähigkeit geführt haben. Als Hauptkriterium gilt die Stabilität und dieses Erfordernis bezieht sich nicht auf die wirtschaftlichen Auswirkungen, sondern auf den Gesundheitsschaden selbst. Der Beginn des Rentenanspruchs ist also danach zu bestimmen, ob der Gesundheitszustand stabil oder labil ist (AHI 1999 S. 80, Erw. 2a; I 117/01 vom 17. September 2002, Erw. 2.1 m.w.H.). Im Übrigen darf die bleibende Erwerbsunfähigkeit nur prognostisch, nicht aber aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (BGE 111 V 21, Erw. 3c). 3.2 Die Beschwerdeführerin war bis Juli 2003 bei ihrem ehemaligen Lehrbetrieb, der C.___ AG, tätig, wo sie ein volles Pensum ausübte. Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 16. Juli 2004 hatte sie zwischen dem 1. September 2002 und dem Arbeitsende am 4. Juli 2003 lediglich sechs Absenzentage (IV-act. 102-2). Der behandelnde Neurologe Dr. B.___ wies mit Schreiben vom 9. Februar 2004 darauf hin, bei der Beschwerdeführerin bestehe "sicherlich keine bleibende Einschränkung von mindestens 20%". Im weiteren Verlauf werde die Arbeitsfähigkeit sicherlich zu steigern sein. Ob sie auf 100% zu steigern wäre, müsse im Verlauf zunächst abgewartet werden. Die Dauer der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit sei je nach klinischem Befund zu beurteilen und könne von Vornherein nicht festgelegt werden. Die Prognose sollte insgesamt als gut eingestuft werden. Die Beschwerdeführerin werde in regelmässiger ärztlicher Behandlung bleiben, sollte jedoch weiterhin im Verlauf arbeitsfähig bleiben unter entsprechender antikonvulsiver Medikation. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sollte allenfalls in qualitativer Hinsicht bestehen bleiben (IV-act. 89). Am 22. März 2004 berichtete Dr. B.___, er denke, dass die Arbeitsfähigkeit von 50% deutlich zu steigern sei. Seiner Ansicht nach sei die Beschwerdeführerin aktuell mindestens 70% arbeitsfähig, was letztlich im Verlauf ab 1. April 2004 auf 100% zu steigern wäre (IV-act. 93-2). Der von der IV-Stelle angefragte Arzt des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD), Dr. E.___, hielt in seiner Stellungnahme vom 31. März 2004 fest, diese Einschätzung von Dr. B.___ erscheine ihm sehr optimistisch, möglicherweise gehe es um die Erhaltung der neuen Stelle. Dass die Arbeitsfähigkeit auf 100% gesteigert werden könne, sei seines Erachtens nicht sichergestellt (IV-act. 94).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dr. B.___ teilte der IV-Stelle am 28. April 2004 denn auch mit, dass die Arbeitsfähigkeit weiterhin bei 70% liege (IV-act. 97). 3.3 PD Dr. med. F.___, Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen, berichtete am 7. September 2004 über die Einschränkungen der Beschwerdeführerin und hielt fest, eine 30%-IV-Rente sei durchaus angemessen (IV-act. 104-2). Am 29. September 2004 berichtete Dr. phil. G.___ von der Klinik für Neurologie über eine neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin und schätzte diese an einem angepassten Arbeitsplatz als zu 80% arbeitsfähig (IV-act. 105-4). In seinem Schreiben vom 2. März 2005 ging Dr. B.___ weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 70% aus (IV-act. 112-9). Am 4. April 2005 berichtete der Neurologe von einem erneuten epileptischen Anfall am 18. März 2005. Aufgrund der weiter bestehenden neurokognitiven Defizite sowie provozierbarer epileptischer Anfälle, die auch bei vermehrtem psychischem Stress aufträten, empfehle er eine Arbeitsreduktion von 40% bei erhaltener Arbeitsfähigkeit von 60% rückwirkend ab dem 1. März 2005 (IVact. 116). Im Verlaufsbericht vom 7. April 2006 attestierte Dr. B.___ einen verschlechterten Gesundheitszustand. Die Verminderung der Arbeitsfähigkeit betrage 50% (IV-act. 158-1; 158-4). 3.4 Entgegen der in der Replik geäusserten Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin lag nicht bereits seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der C.___ AG eine bleibende Erwerbsunfähigkeit gemäss aArt. 29 Abs. 1 lit. a IVG vor. Die zitierten Arztberichte lassen darauf schliessen, dass zu jenem Zeitpunkt noch kein stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorlag, der die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Mass beeinträchtigen würde. Im Gegenteil erachtete nicht nur Dr. B.___ die Beschwerdeführerin während längerer Zeit als zumindest im rentenausschliessenden Ausmass arbeitsfähig, sondern auch Dr. G.___ und PD Dr. F.___ gingen von einer über 60% liegenden Arbeitsfähigkeit aus. Die medizinischen Unterlagen lassen den Schluss nicht zu, dass diese Einschätzungen von Anfang an völlig unzureichend gewesen wären. Vielmehr ist darauf zu schliessen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eben noch nicht als stabilisiert, sondern während längerer Zeit als – zumindest in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit – besserungsfähig angesehen wurde. Für die Anwendung von aArt. 29 Abs. 1 lit. a IVG
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bleibt daher entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin kein Raum. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG, wonach der Rentenanspruch entsteht, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig war. Ein wesentlicher Unterbruch liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (aArt. 29 IVV; Urteil I 749/06 vom 23. Februar 2007, Erw. 2.1). Ein gescheiterter Arbeitsversuch unterbricht grundsätzlich die Arbeitsunfähigkeit nicht, selbst wenn er länger als 30 Tage dauert (I 892/05 vom 12. September 2006, Erw. 1.4). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von aArt. 29 Abs. 1 IVG definiert als "Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich" (BGE 105 V 159 neues Fenster Erw. 2a; vgl. Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Bei erwerbstätigen Versicherten wird diese Einbusse ohne Rücksicht darauf bestimmt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das erzielbare Einkommen auswirkt. Darin besteht ein wesentlicher Unterschied zur für die Bemessung des Invaliditätsgrads massgebenden Erwerbsunfähigkeit, die umschrieben wird als "die Unfähigkeit, auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen die verbliebene Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu verwerten" (BGE 97 V 231 neues Fenster, Erw. 2). Während bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit ausserdem die Schadenminderungspflicht u.a. in dem Sinn eine erhebliche Rolle spielt, als von der versicherten Person im Rahmen des Zumutbaren verlangt wird, eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben, sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt, bildet einzig der bisherige Beruf den Bezugspunkt der für den Rentenbeginn relevanten Arbeitsunfähigkeit. Diese ist auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen. Die Arbeitsunfähigkeit gemäss aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG entspricht somit bei Erwerbstätigen der medizinisch festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf (zum Ganzen m.w.H. BGE 130 V 97, Erw. 3.2). Für die Eröffnung der einjährigen Wartezeit muss die Arbeitsunfähigkeit ein gewisses Mass erreichen, sie muss erheblich sein. Nach der Gerichtspraxis ist eine Verminderung des funktionellen Leistungsvermögens ter http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&query_words=wartejahr+iv+rente&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F105-V-156%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page159 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&query_words=wartejahr+iv+rente&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F97-V-226%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page231
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im bisherigen Beruf von mindestens 20% vorausgesetzt (AHI 1998 S. 124; I 892/05, Erw. 1.4; so auch Rz. 2020 des vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH]). 4.2 Liegt eine langdauernde Krankheit gemäss aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG vor, setzt der Rentenanspruch nicht nur den Ablauf des Wartejahrs voraus. Als weiteres Kriterium wird verlangt, dass bei Ablauf des Wartejahrs eine im Sinn von aArt. 28 Abs. 1 IVG rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGE 121 V 264 neues Fenster, Erw. 6b/cc: Rz. 2030 KSIH). Im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung spricht das IVG in der ab 1988 verbindlichen Fassung in aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG nicht mehr davon, dass die versicherte Person nach Ablauf des Wartejahrs weiterhin (in gleichem Mass) erwerbsunfähig sein muss, damit der Rentenanspruch entstehen kann. Darin liegt indessen bloss eine redaktionelle Änderung, indem der Gesetzgeber auf die Wiederholung der Erfordernisse von Art. 28 IVG verzichtete, ohne dass sich materiell etwas geändert hätte (mit ausführlicher Begründung BGE 121 V 273, Erw. 6b/bb). 4.3 Da im vorliegenden Fall rückwirkend keine zuverlässige Schätzung der Arbeitsfähigkeit in der Zeit ab August 2003 mehr möglich ist, rechtfertigt es sich, auf die echtzeitlichen Einschätzungen von Dr. B.___ abzustellen, die die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid auf S. 6 übersichtlich dargestellt hat. Wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift zutreffend ausführt, erfüllte die Beschwerdeführerin bereits im August 2004 das Kriterium der einjährigen durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% (7.5 Monate x 50% = 375%; 4.5 Monate x 30% = 135%; 375% + 135% = 510%, geteilt durch 12 Monate = 42.5%). 4.4 Gemäss der oben zitierten Rechtsprechung ist jedoch neben diesem Kriterium erforderlich, dass bei Ablauf des Wartejahrs eine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit vorlag. Dies war bei der Beschwerdeführerin im August 2004 nicht der Fall, war sie damals gemäss Einschätzung von Dr. B.___ doch zu 70% arbeitsfähig, was im September 2004 auch PD Dr. F.___ und Dr. G.___ grundsätzlich bestätigten. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erscheint es nicht als gerechtfertigt, bereits für die Zeit ab Sommer 2003 von einer durchgehenden Arbeitsfähigkeit von 50% auszugehen. Die Akten der Arbeitslosenkasse lassen den http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=i+892%2F05&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-V-264%3Ade&number_of_ranks=0#page264
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückschluss, die echtzeitlichen Arbeitsfähigkeitsschätzungen seien zu optimistisch gewesen, ebenfalls nicht zu. Im Schreiben der C.___ AG vom 16. August 2004 zuhanden der Arbeitslosenkasse findet sich zwar der Hinweis, bereits nach den ersten Tagen nach Stellenantritt per 1. Juni 2004 sei klar geworden, dass die Belastung zu hoch gewesen sei und eine Pensumsreduktion auf etwa 30%-Einheiten nötig geworden sei (ALK-act. 240). Dies allein erlaubt jedoch keine Korrektur der Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. B.___, zumal die Beschwerdeführerin die (befristete) Stelle bei der C.___ AG bereits am 22. Juni 2004 aus persönlichen und nicht aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig verliess (Beilage zu ALK-act. 239). Weitere Hinweise, dass die von Dr. B.___ für den Zeitraum 17. März 2004 bis Ende Februar 2005 bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 70% zu optimistisch gewesen sein sollte, liefern die Akten nicht. Per 1. Februar 2005 trat die Beschwerdeführerin sogar eine Stelle mit einem Pensum von 100% an; da sie die geforderte Leistung schliesslich jedoch nicht erbringen konnte, wurde ihr per 31. März 2005 gekündigt (Beilage zu ALK-act. 78; ALKact. 253). Insgesamt ist mangels gegenteiligen Beweises davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin beim Ablauf des Wartejahrs im August 2004 zu 70% arbeitsfähig war und sich diese Arbeitsfähigkeit nach dem Erleiden eines weiteren epileptischen Anfalls per 1. März 2005 auf 60% reduzierte. Nach Ablauf des Wartejahrs im August 2004 konnte somit mangels der erforderlichen rentenbegründenden Erwerbsunfähigkeit kein Rentenanspruch entstehen. 5. 5.1 Wurde eine Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrads aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden gemäss Art. 29 IVV bei der Berechnung der Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet. Bis zur Verordnungsnovelle vom 29. November 1976 galt revisionsrechtlich in zeitlicher Hinsicht sinngemäss die gleiche Regelung, wie sie in Art. 29 IVG für den Beginn des Anspruchs getroffen wurde (sofort bei bleibenden Änderungen, in den übrigen Fällen nach Massgabe der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während 360 Tagen; ZAK 1977 S. 23). Gemäss den Erläuterungen des BSV zur Revision der IVV hat es sich als stossend erwiesen, dass ein Versicherter erneut die 360-tägige Wartezeit zurücklegen musste, wenn seine bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidität nach Aufhebung der Rente wiederauflebte. Nach der neuen Regelung, so das BSV, entstehe der Rentenanspruch im Augenblick des teilweisen oder völligen Arbeitsunterbruchs wieder, wenn der gleiche Gesundheitsschaden innert drei Jahren erneut zur Arbeitsunfähigkeit und damit zur Erwerbsunfähigkeit führe (ZAK 1977 S. 18). Das Wartejahr ist also kein zweites Mal zurückzulegen. Das Wiederaufleben der Invalidität liegt gemäss KSIH nur vor, wenn sich das gleiche Leiden, das früher einen Rentenanspruch begründet hat, wieder verschlimmert und dadurch zu einer erneuten rentenbegründenden Invalidität führt, der Rückfall innerhalb von drei Jahren seit Aufhebung der früher ausgerichteten Rente eintritt und die erneute rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit von einer gewissen Dauer ist (mindestens 30 aufeinanderfolgende Tage; Rz. 4003 KSIH). 5.2 Aus Art. 29 IVV kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar ist gestützt auf die medizinischen Akten davon auszugehen, dass sich derselbe Gesundheitsschaden, aufgrund dessen sie im August 2004 das Wartejahr erfüllte und der schliesslich zur Invalidität führte, nach einer vorübergehenden Verbesserung per März 2005 wieder verschlechterte. Da die Beschwerdeführerin jedoch im Jahr 2004 oder früher noch keinen Rentenanspruch gehabt hatte, kann nicht von einem Wiederaufleben der rentenspezifischen Invalidität gesprochen werden. Sie hat somit das Wartejahr ein zweites Mal zu erfüllen und kann sich das im August 2004 erfüllte Wartejahr für die Zeit nach der Verschlechterung nicht anrechnen lassen. Auch wenn dies im Einzelfall als unbefriedigend betrachtet werden mag, erlaubt die herrschende Gesetzeslage keine andere Lösung. 5.3 Die Beschwerdeführerin war ab 1. März 2005 zu 40% arbeitsunfähig, dies bis 31. März 2006. Sie erfüllte das Wartejahr also per Ende Februar 2006. Die Beschwerdegegnerin verfügte somit zu Recht ab 1. März 2006 eine Viertelsrente. Die Erhöhung auf eine halbe Rente per 1. Juni 2006 ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal die gesundheitliche Verschlechterung und damit verbunden die Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50% nicht vor dem 30. März 2006 (Datum des Elektroenzephalogramms [EEG]) ausgewiesen ist (vgl. IV-act. 158-5) und die Verschlechterung gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV drei Monate anzudauern hat, bevor sie rentenwirksam berücksichtigt werden kann. 6. bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.1 Gemäss den obenstehenden Erwägungen ist die Verfügung vom 26. Juni 2006 bzw. der Einspracheentscheid vom 19. März 2007 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 6.2 Laut den Schlussbestimmungen des IVG zur Änderung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006, gilt für die am 1. Juli 2006 von der IV-Stelle erlassenen, aber noch nicht rechtskräftigen Verfügungen das bisherige Recht (lit. a der Schlussbestimmungen). Somit gelangt Art. 69 Abs. 1 IVG zur Kostenpflicht von Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen im kantonalen Gerichtsverfahren nicht zur Anwendung. Gerichtskosten sind demnach keine zu erheben. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. bis
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 02.03.2009 Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG; Art. 29bis IVV (in der bis Ende 2007 gütlig gewesenen Fassung). Erfüllt eine versicherte Person das Wartejahr bei einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40%, ist am Ende des Wartejahrs jedoch weniger als 40% arbeitsunfähig, hat sie keinen Rentenanspruch. Verschlechtert sich in den darauffolgenden Monaten ihr Gesundheitszustand wegen des ursprünglichen Leidens und resultiert schliesslich eine rentenbegründende Invalidität, muss sie die Wartefrist ein zweites Mal erfüllen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2009, IV 2007/152).
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2025-07-19T15:02:01+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen