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St.Gallen Versicherungsgericht 13.08.2008 IV 2007/15

13. August 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,458 Wörter·~22 min·2

Zusammenfassung

Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2bis IVG und Art. 28 Abs. 2ter IVG (Fassung bis 31.12.2007); Invaliditätsberechnung nach der gemischten Methode. Ist eine versicherte Person zu 50% arbeitsunfähig, indem sie bei ganztägiger Präsenz nur die halbe Leistung erbringen kann, ergibt sich bei einer Teilerwerbstätigkeit von 80% für den Erwerbsteil ein Teilinvaliditätsgrad von 40% (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2008, IV 2007/15).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/15 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.06.2020 Entscheiddatum: 13.08.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 13.08.2008 Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2bis IVG und Art. 28 Abs. 2ter IVG (Fassung bis 31.12.2007); Invaliditätsberechnung nach der gemischten Methode. Ist eine versicherte Person zu 50% arbeitsunfähig, indem sie bei ganztägiger Präsenz nur die halbe Leistung erbringen kann, ergibt sich bei einer Teilerwerbstätigkeit von 80% für den Erwerbsteil ein Teilinvaliditätsgrad von 40% (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2008, IV 2007/15). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 13. August 2008 in Sachen B.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jakob Ackermann, Jonerhof, Postfach 2044, 8645 Jona, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt: A.    A.a  B.___, geboren 1953, hatte am 22. November 2002 bei einem Autounfall ein HWS- Distorsionstrauma erlitten. Im September 2003 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an und beantragte berufliche Massnahmen, Hilfsmittel und eine Rente (IV-act. 1). Der Arztbericht der Rehabilitationsklinik Valens vom 25. September 2003 hielt als Diagnose ein cervicospondylogenes Syndrom mit St.n. HWS-Distorsionstrauma und Hypermobilität C4/5 und C6/7 sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Büroangestellte seit 22. November 2002 fest (IV act. 7). Auch Dr. med. A.___ bestätigte am 1. November 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten für die zuletzt ausgeübte Bürotätigkeit seit Unfalldatum. Es sei eine teilzeitige Arbeit anzustreben, bei der die Versicherte den eigenen Rhythmus bestimmen könnte mit wechselnden Tätigkeiten an einem ruhigen Arbeitplatz (IV-act. 15). Aufgrund einer internen Anfrage hielt Dr. med. C.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) fest, schon zur Klärung allfälliger unfallfremder Faktoren sei eine MEDAS-Begutachtung notwendig (IV-act. 23). A.b Vom 13. bis 15. sowie am 20. und 27. Februar 2006 erfolgte eine interdisziplinäre Untersuchung (internistisch/rheumatologisch, psychiatrisch, neuropsychologisch und neurologisch) der Versicherten bei der MEDAS Ostschweiz. Im Gutachten vom 12. Mai 2006 hält die MEDAS Ostschweiz als Diagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit fest: diffuses chronisches Schmerzsyndrom craniocephal und -brachial beidseits sowie panvertebral und pectoral mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden und dissoziativen Störungen in den Extremitäten und im Gesicht; Angst und Depression gemischt, ursprünglich Anpassungsstörung; anhaltende somatoforme Schmerzstörung; Status nach Heckauffahrunfall; stark akzentuierte Persönlichkeit mit sensitiv-paranoischen, narzisstischen und histrionischen Zügen; multifaktoriell, hauptsächlich durch psychische sowie Schmerzfaktoren bedingte kognitive Leistungsschwankungen/ -beeinträchtigungen von leicht bis mittelschwerer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausprägung. Für körperlich leichtere Tätigkeiten, wie sie 2001 als Datatypistin und "Mädchen für alles" ausgeübt worden seien, bestehe eine Einschränkung von 50% (ganztags, halbe Leistung). Für die Tätigkeit als Hausfrau in einem Haushalt mit drei erwachsenen Personen mit der Möglichkeit, sich bei einzelnen Tätigkeiten helfen zu lassen und beliebig Pausen einzuschalten, bestehe nur eine geringe Einschränkung von ca. 10% bis maximal 20% (IV-act. 60 S. 15f.).  A.c  Auf Anfrage der IV-Stelle erklärte die Kantonale Arbeitslosenkasse, dass die Versicherte bei ihr in der Zeit vom 17. September 2001 bis 22. November 2002 (Unfalldatum) für ein Arbeitspensum von 60% angemeldet und auf Stellensuche gewesen sei (IV-act. 64). Daraufhin führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch. Im Bericht vom 30. August 2006 qualifizierte sie die Versicherte zu 60% als Erwerbstätige und zu 40% als Hausfrau (IV-act. 83-3). Im Haushalt ermittelte sie eine Einschränkung von 29.45%, woraus sich ein Behinderungsgrad von 11.75% ergab (IV-act. 83-7). Mit Vorbescheid vom 22. September 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr Leistungsbegehren abgewiesen werde, da der Invaliditätsgrad 22% betrage (IV-act. 87). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 liess die Versicherte geltend machen, sie sei mit dem vorgesehenen Entscheid nicht einverstanden, insbesondere würde sie heute als Gesunde zu 100% einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Während ihrer Arbeitslosigkeit habe sie den Beschäftigungsgrad im Einsatzprogramm von ursprünglich 80% aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung vorübergehend reduziert. Zu berücksichtigen sei zudem ein Leidensabzug von 20%, sodass ein Anspruch auf eine Zweidrittelsrente resultiere. Weil der Ehemann seit kurzem schwer erkrankt sei, habe ihre psychische Belastung enorm zugenommen. Dieser könne sie zudem im Haushalt nicht mehr entlasten (IV-act. 91). A.d Mit Verfügung vom 21. November 2006 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten ab (IV-act. 92). B.   B.a  Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 6. Januar 2007 von Rechtsanwalt Jakob Ackermann, Jona, als Vertreter der Versicherten mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ab

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 15. September 2003 eine ganze evt. eine halbe IV-Rente zu bezahlen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Zur Begründung verweist der Vertreter der Beschwerdeführerin auf Arztzeugnisse des behandelnden Arztes Dr. med. D.___ vom 11. und 15. Dezember 2006, wonach die Beschwerdeführerin seit dem Auffahrunfall vollständig arbeitsunfähig sei. Zudem bestreitet er die Höhe des zumutbaren Erwerbseinkommens mit Behinderung, da die Beschwerdeführerin auch bei einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Arbeitsstelle finden könne. Vor ihrer Arbeitslosigkeit habe die Beschwerdeführerin ein Jahr zu 100% gearbeitet und dabei ein Einkommen von Fr. 57'460.-- erzielt. Sie wäre als Gesunde nach wie vor bereit, zu 100% zu arbeiten. Selbst wenn somit von einem Invalideneinkommen von Fr. 23'720.-auszugehen wäre, betrage ihr Invaliditätsgrad 59% (act. G 1). B.b In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. März 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe seit Jahren nicht mehr ein volles Pensum geleistet, auch nicht bei ihrer letzten Arbeitsstelle. Da ihr jüngstes Kind seit langem im Mündigkeitsalter sei, erscheine nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht weit vor dem Autounfall eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen haben sollte, sofern sie dies effektiv gewünscht hätte. Bei der Arbeitslosenversicherung habe sie jedenfalls nur eine 60%-Stelle gesucht. Nachdem der Ehemann im Juni 2006 schwer erkrankt und seither pflege- und überwachungsbedürtig sei, sei es der Beschwerdeführerin auch nicht mehr zumutbar, ein Vollpensum zu leisten. Das Ergebnis der Haushaltsabklärung stütze sich in weiten Teilen auf die Darstellung der Beschwerdeführerin ab. Die Einschränkung von 29.45% sei daher mit Vorbehalten zu würdigen. Die MEDAS Gutachter hätten sie als nicht nachvollziehbar eingestuft und eine Einschränkung von 10 bis maximal 20% für plausibel gehalten. Es rechtfertige sich damit die Annahme einer Einschränkung von 15% (act. G 4). B.c Mit Replik vom 24. April 2007 macht der Vertreter der Beschwerdeführerin geltend, das MEDAS Gutachten sei widersprüchlich, da es einerseits eine psychiatrischpsychotherapeutische Behandlung empfehle, andererseits aber eine psychische Störung von Krankheitswert verneine. Die Beschwerdeführerin habe sich schon vor dem Unfall um Vollzeitstellen bemüht. Sie habe das Arbeitslosengeld von 80% auf 60% reduzieren lassen, um das Sozialsystem nicht zusätzlich zu belasten. Für das Einsatzprogramm sei sie zunächst zu 80% gemeldet gewesen. Der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesundheitszustand des Ehemannes habe sich stabilisiert, so dass ihr eine 80% Erwerbstätigkeit durchaus möglich sei. Die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt sei mit mindestens 50% zu gewichten (act. G 6). Am 28. April 2007 reicht die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis von Dr. med. F.___ Chiropraktiker, vom 26. April 2007 ein (act. G 8). B.d Mit Duplik vom 9. Mai 2007 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest (act. G 10). B.e Mit Eingabe vom 25. Juni 2007 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (act. G 12). Die Beschwerdegegnerin nahm dazu mit Schreiben vom 16. Juli 2007 Stellung (act. G 14). Erwägungen: 1.    1.1  Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 E. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung vom 21. November 2006 eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 E. 1b), sind vorliegenddie bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anwendbar. 1.2  Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, es sei denn, eine versicherte Person sei vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht erwerbstätig gewesen und es habe ihr auch nicht zugemutet werden können, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Fall gilt gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG die Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, als Invalidität. Die Invalidität gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG wird durch einen Einkommensvergleich ermittelt (Art. 16 ATSG). Die Methode zur Bemessung der konkreten Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wird vom ATSG nicht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geregelt. Diese Lücke füllt aArt. 28 Abs. 2 des IVG: Es ist darauf abzustellen, in welchem Mass die betreffende Person behindert ist, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Person gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Bestimmung von aArt. 28 Abs. 2 IVG regelt die so genannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung bei Personen, die zum Teil erwerbstätig und zum Teil im Aufgabenbereich tätig sind. In einem solchen "gemischten" Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen. Ist bei einer Person, die nur zum Teil erwerbstätig ist, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne den Gesundheitsschaden vollzeitlich erwerbstätig wäre, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27 IVV). 1.3  Nach aArt. 28 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente (aArt. 28 Abs. 1 IVG). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). 2.    Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Invaliditätsbemessung auf das Gutachten der MEDAS, wonach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für körperlich leichte Tätigkeiten, wie sie 2001 von ihr als Datatypistin und "Mädchen für alles" ausgeübt bis ter bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte worden seien, zu 50 % eingeschränkt sei. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie sei vollumfänglich arbeitsunfähig, wie es Dr. D.___ bescheinige.  2.1  Im Hinblick auf die Würdigung der medizinischen Situation fällt ins Gewicht, dass das MEDAS-Gutachten auf eigenständigen interdisziplinären Abklärungen, mithin auf allseitigen Untersuchungen beruht und damit für die streitigen Belange umfassend ist. Es wurden die Vorakten verwertet und die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden berücksichtigt. Das MEDAS-Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge – insbesondere dem Zusammenspiel der psychischen und der somatischen Elemente – und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Vor diesem Hintergrund überzeugen auch die darin enthaltenen Schlussfolgerungen, namentlich die geschätzte Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte Tätigkeit von 50%, welche ganztags bei halber Leistung verwertbar sei (vgl. IVact. 60-16). Das MEDAS-Gutachten erfüllt mithin alle praxisgemässen Kriterien für ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a), so dass grundsätzlich darauf abzustellen ist. 2.2  Die Behauptung des Vertreters der Beschwerdeführerin, wonach das Gutachten der MEDAS widersprüchlich sei, wenn es einerseits eine psychiatrischpsychotherapeutische Behandlung empfehle, andererseits eine psychische Störung von Krankheitswert verneine, ist unzutreffend. Tatsächlich geht das MEDAS-Gutachten namentlich aus psychiatrischer Sicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% aus (vgl. IV-act. 60-16). 2.3  Soweit die Beschwerdeführerin sich auf die Arztzeugnisse von Dr. D.___ vom 11. und 15. Dezember 2006 beruft, in welchen ihr eine ununterbrochene vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 22. November 2002 bescheinigt wird (act. G 1.3 und 1.4), gilt festzuhalten, dass sich Dr. D.___ in seiner Arbeitsunfähigkeitseinschätzung in keiner Art und Weise mit dem MEDAS-Gutachten auseinandersetzt. Das ärztliche Zeugnis vom 15. Dezember 2006 enthält zudem in erster Linie subjektive Angaben der Beschwerdeführerin und keine Ergebnisse eigener ärztlicher Untersuchungen. Nachdem die Beschwerdeführerin erst seit 7. August 2006 bei Dr. D.___ in ärztlicher Behandlung ist, vermag seine rückwirkende Bescheinigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit 22. November 2002 nicht zu überzeugen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsprechungsgemäss kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Eidgenössichen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 13. März 2006, i.S. G., I 676/05, E. 2.4 mit Hinweisen). Solche objektiv feststellbare Gesichtspunkte fehlen in den Arztzeugnissen von Dr. D.___. 2.4  Auch die weiteren von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztzeugnisse, die sich allesamt nicht mit dem umfassenden MEDAS-Gutachten auseinandersetzen und die teilweise die vorliegend nicht relevante Zeitspanne nach Erlass der angefochtenen Verfügung betreffen, vermögen die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Auszugehen ist damit bei der Beschwerdeführerin von einer Arbeitsfähigkeit von 50% für eine körperlich leichte Tätigkeit ganztags bei halber Leistung.  3.    3.1  Streitig und zu prüfen ist im Weiteren die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin als Gesunde erwerbstätig wäre. 3.2  Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 150 E. 2c). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind nach der Rechtsprechung die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entwickelt hätten, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 E. 2c; BGE 117 V 194 f. E. 3b; AHI 1997 S. 288 ff. E. 2b je mit Hinweisen). Nebst dem früheren Arbeitsverhalten sind im Wesentlichen die Absicht der versicherten Person und ihre Vorstellungen und Pläne zum Alltag ohne Gesundheitsschaden zu berücksichtigen (vgl. Urteil des EVG vom 20. Juni 2003 i.S. A., I 635/02, E. 3.3). Die konkrete Situation und die Vorbringen der Versicherten sind nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b mit Hinweis). Zu beachten ist allerdings, dass der Entscheid über die Statusfrage immer ein solcher über eine Hypothese bleibt, da sie sich immer stellt, wenn in Wirklichkeit eine gesundheitliche Beeinträchtigung (schon seit längerer oder kürzerer Zeit) eingetreten ist. Die Arbeitseinteilung in der Vergangenheit kann für die massgebliche Hypothese nur ein Indiz darstellen; die spätere reale Einteilung ist andererseits meist bereits durch die Invalidität beeinflusst (nicht veröffentlichter Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Februar 2006 i.S. L., IV 2005/53, E. 2c). 3.3  Die Beschwerdegegnerin war im Zeitpunkt des Unfalls am 22. November 2002 arbeitslos. Bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse war sie ab 17. September 2001 (Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug) für ein Stellenpensum von 60% angemeldet (IV-act. 17-1). In ihrem letzten Arbeitsverhältnis bei der G.___ welches vom 27. September 2000 bis 14. September 2001 gedauert hatte, war sie im Stundenlohn angestellt mit der Verpflichtung, bis zu 42,5 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Gemäss Kantonaler Arbeitslosenkasse betrug der durchschnittliche Beschäftigungsgrad bei der letzten Arbeitsstelle 69.33% (vgl. IV-act. 17-2). Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer letzten Arbeitsstelle nicht bereit gewesen wäre, entsprechend der vertraglichen Verpflichtung ein Vollpensum zu leisten. Wie der Bestätigung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Rapperswil vom 27. September 2006 zu entnehmen ist, reduzierte die Beschwerdeführerin ihren Beschäftigungsgrad im Einsatzprogramm H.___ per 2. April 2002 von 80% auf 50%, dies unter anderem gestützt auf eine Bescheinigung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. E.___ (vgl. IV-act. 91-4). Daraus ergibt sich zum einen, dass die Beschwerdeführerin - obwohl sie nur für ein Stellenpensum von 60% Arbeitslosentaggelder bezog - offenbar (zunächst) bereit war,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Umfang von 80% in einem Einsatzprogramm tätig zu sein. Zum anderen zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin schon vor dem Unfall gesundheitliche Probleme hatte, wie dies auch das MEDAS-Gutachten ausdrücklich festhält. So weist denn der Psychiater in seinem Untergutachten ausdrücklich darauf hin, dass es aus seiner Sicht immer wieder relevante psychische Auffälligkeiten vor dem Schleuderunfall gab. Hinweise seien die schulischen Probleme, die vielen Stellenwechsel wie auch der längere Unterbruch (der Erwerbstätigkeit), als die Kinder schon gross waren (vgl. IVact. 60-29). Das MEDAS-Gutachten hält denn auch bei den Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine "stark akzentuierte Persönlichkeit mit sensitiv-paranoischen, narzisstischen und histrionischen Zügen, DD: Persönlichkeitsstörung mit sensitiv-paranoischen, narzisstischen und histrionischen Zügen" fest (IV-act. 60-15). Für die Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin als Gesunde arbeiten würde, kann damit nicht allein ausschlaggebend sein, dass sie vor dem Unfall ein Arbeitslosentaggeld für ein Stellenpensum von 60% bezog, denn schon vor dem Unfall war die Beschwerdeführerin wegen gesundheitlicher Beschwerden in ärztlicher Behandlung und zeitweise krankgeschrieben (vgl. UV-act. 1-18). Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz Mündigkeit ihrer Kinder lange Zeit überhaupt nicht erwerbtätig war, lässt nicht den Schluss zu, dass sie als Gesunde nur teilweise erwerbstätig wäre, nachdem dieses Fernbleiben vom Arbeitsmarkt trotz Mündigkeit der Kinder gemäss MEDAS-Gutachten gerade Ausdruck der vorbestehenden Persönlichkeitsstörung ist. Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Verfügung zusätzlich geltend, nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin kürzlich zwei Insulte erlitten habe, wäre der Beschwerdeführerin eine Vollerwerbstätigkeit in gesundem Zustand gar nicht mehr möglich. Ob und in welchem Umfang der Ehemann der Beschwerdeführerin dauerhaft pflege- und überwachungsbedürftig ist, wurde allerdings seitens der Beschwerdegegnerin nicht dokumentiert und auch nicht näher abgeklärt. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat sich das Ausmass der Pflegeleistungen bereits erheblich reduziert, so dass ihr heute im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit von 80% möglich wäre. Insgesamt lassen das letzte Arbeitsverhältnis mit der Verpflichtung zu einem Vollpensum, die Bereitschaft der Beschwerdeführerin, ein Einsatzprogramm zu 80% zu besuchen und die ausgewiesenen schon vor dem Unfall bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle trotz der Erkrankung ihres Ehemannes heute im Umfange von 80% erwerbstätig wäre. 3.4  Wie dem MEDAS-Gutachten zu entnehmen ist, kann die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit von 50% lediglich mit einer Ganztagestätigkeit umsetzen, d.h. sie kann aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen in der von ihr geleisteten Arbeitszeit lediglich die halbe Leistung erbringen (vgl. IV-act. 60-16 und 60-20). Damit beträgt die mögliche Arbeitsfähigkeit bei einem Beschäftigungsgrad von 80% lediglich 40%. 3.5  Sowohl das Validen- wie auch das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik und stellte dabei auf die Tabelle 1 (Privater Sektor) Niveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) ab. Bezüglich Valideneinkommen macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe an der letzten Arbeitsstelle ein jährliches Einkommen von Fr. 57'460.-- erzielt. Gemäss IK-Auszug betrug das AHV-pflichtige Einkommen der Beschwerdeführerin bei der G.___ von September 2000 bis September 2001 allerdings nur Fr. 37'447.-- (vgl. act. 73-1). Im Zeitpunkt des Unfalls und damit des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-act. 60-11 und 60-18) war die Beschwerdeführerin bereits seit längerer Zeit arbeitslos. Eine Erhöhung des Valideneinkommens aufgrund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit würde sich zudem prozentual in gleicher Weise auf die Höhe des Invalideneinkommens auswirken, da gemäss MEDAS-Gutachten der Beschwerdeführerin die früher ausgeübte Tätigkeit weiterhin zumutbar wäre, wenn auch mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf die LSE abzustellen, erscheint daher sachgerecht. Massgebend ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns im November 2003 (BGE 129 V 222). Für das Jahr 2003 liegen keine statistischen Erhebungen vor, sodass von den Erhebungen des Jahres 2002 auszugehen ist, unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung bei Frauen von durchschnittlich 1.7 % (Lohnentwicklung 2003, S. 15, sowie T 1.2.93 S. 39). Dies ergibt bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 3'885.-- (Fr. 3'820.-- x 101.7%) Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden und einer Teilerwerbstätigkeit von 80%

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte beträgt das Valideneinkommen im Jahr 2003 Fr. 38'881.-- (Fr. 3'885.-- x 12 : 40 x 41.7 x 80%). Da die Beschwerdeführerin während ganztägiger Präsenz nur noch die halbe Leistung erbringen kann, entspricht das Invalideneinkommen der Hälfte des Valideneinkommens, d.h. einem Betrag von Fr. 19'441.--. 3.6  Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei beim Invalideneinkommen zusätzlich ein Leidensabzug von 20% zu berücksichtigen. In der Praxis werden die zur Bestimmung des Invalideneinkommens herangezogenen Tabellenlöhne gekürzt, wenn Versicherte, die in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten, nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur beschränkt einsatzfähig sind, wenn sie - unabhängig von der früher ausgeübten Tätigkeit - als gesundheitlich Beeinträchtigte im Rahmen leichter Hilfsarbeitertätigkeiten nicht mehr voll leistungsfähig sind oder wenn weitere persönliche und berufliche Merkmale wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben. Der Abzug ist nicht schematisch vorzunehmen. Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Letztlich ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen (vgl. BGE 126 V 75). 3.7  Bei der Berechnung des Invalideneinkommens wurde bereits berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin auch in einer leichten Tätigkeit nicht mehr voll leistungsfähig ist, indem bei ganztägiger Präsenz von einer nur hälftigen Leistungsfähigkeit ausgegangen wird. Ein zusätzlicher Leidensabzug ist nicht ausgewiesen. Damit beträgt der Invaliditätsgrad im Bereich Erwerbstätigkeit 40% (Fr. 19'441.-- : Fr. 38'881.-- x 0.8). 4.    Zu prüfen bleibt die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt. Dieser Bereich ist gemäss den obenstehenden Erwägungen mit 20% zu gewichten. 4.1  Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich eine Haushaltsabklärung vorgenommen, welche eine Einschränkung von 29,45 % ergab. Diese Einschränkung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte legte sie ihrer Verfügung zugrunde. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren macht sie nun allerdings mit Hinweis auf das MEDAS-Gutachten geltend, zu berücksichtigen sei lediglich eine Einschränkung von 15%. Demgegenüber erachtet sich die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 50% als eingeschränkt. 4.2  Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, der Abklärungsbericht habe zu Unrecht das Vorhandensein eines Geschirrspülautomaten festgehalten, lässt sich daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, wurden doch im Abklärungsbericht die Angaben der Beschwerdeführerin zur benötigten Zeit für den Bereich Ernährung vollumfänglich übernommen (vgl. IV-act. 74-5 und 83-11). Dagegen wurde im Abklärungsbericht eine Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen festgehalten, welche aufgrund der schweren Erkrankung dem Ehemann ab Sommer 2006 nicht mehr zumutbar ist. Auch dem Sohn, der noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen ist, kann ab diesem Zeitpunkt eine solche Schadenminderungspflicht nicht mehr angerechnet werden. Selbst wenn jedoch die unter der Position Schadenminderung reduzierten Einschränkungen aufgerechnet würden (Ernährung: +4.632%; Wohnungspflege: +1.863%; Wäsche und Kleiderpflege: +1.629%; vgl. IV-act. 83-5f.), ergäbe sich daraus ab Sommer 2006 lediglich eine Einschränkung im Haushalt von 37,6%. Eine Einschränkung von insgesamt 50% im Haushalt ist folglich auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht ausgewiesen, umsomehr als die MEDAS-Gutachter die im Bereich Ernährung und Wohnungspflege geltend gemachten hohen Einschränkungen von 40 bzw. 50% weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Hinsicht als nachvollziehbar erachteten (vgl. IV-act. 80). Die Frage, ob bezüglich Einschränkung im Haushalt auf den Abklärungsbericht oder auf das Gutachten der MEDAS abzustellen ist, kann jedoch offen bleiben: Eine Einschränkung im Haushalt von 29,45% entspricht bei einem Haushaltsanteil von 20% einem Invaliditätsgrad von 5.9% (0.2 x 29.45%) und eine Einschränkung von 15% einem Invaliditätsgrad von 3% (0.2 x 15%). Auch wenn ab Sommer 2006 von einer Einschränkung von 38% auszugehen wäre, betrüge der sich daraus ergebende Invaliditätsgrad lediglich 7.6% (0.2 x 38%). Damit beträgt der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin bei einem Teilinvaliditätsgrad von 40% im Bereich Erwerb und einem Teilinvaliditätsgrad von 3% bis 7.6% im Bereich Haushalt insgesamt minimal 43% bzw. maximal 48%. Die Beschwerdeführerin hat somit in jedem Falle Anspruch auf eine Viertelsrente, nicht jedoch auf eine halbe Rente.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3  Nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen war. Gemäss MEDAS-Gutachten ist eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Unfalldatum am 22. November 2002 ausgewiesen. Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin beginnt somit am 1. November 2003.  5.    Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 21. November 2006 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. November 2003 Anspruch auf eine Viertelsrente. 6.    6.1  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen. Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren nur teilweise durchgedrungen ist, sind die Kosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen, der Beschwerdeführerin unter Anrechnung des von ihr bezahlten Kostenvorschusses von Fr. 600.--. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 300.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.  6.2  Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin für ihre Anwaltskosten Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO) beträgt das Honorar in der Verwaltungsrechtspflege vor Versicherungsgericht Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Im konkreten Fall erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer als angemessen. Entsprechend dem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dieser eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.-- (50% von Fr. 3'500.--) zu bezahlen. bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.  Die Beschwerde wird unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2006 teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. November 2003 Anspruch auf eine Viertelsrente. 2.  Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- bezahlen die Parteien je zur Hälfte, die Beschwerdeführerin unter Anrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 600.--. Der Restbetrag von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 13.08.2008 Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2bis IVG und Art. 28 Abs. 2ter IVG (Fassung bis 31.12.2007); Invaliditätsberechnung nach der gemischten Methode. Ist eine versicherte Person zu 50% arbeitsunfähig, indem sie bei ganztägiger Präsenz nur die halbe Leistung erbringen kann, ergibt sich bei einer Teilerwerbstätigkeit von 80% für den Erwerbsteil ein Teilinvaliditätsgrad von 40% (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2008, IV 2007/15).

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