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St.Gallen Versicherungsgericht 11.10.2007 IV 2007/125

11. Oktober 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·5,493 Wörter·~27 min·8

Zusammenfassung

Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV. Wiedererwägung einer zweifellos unrichtigen Rentenrevisionsverfügung. Die umstrittene Wiedererwägungsverfügung besteht in der Aufhebung der formell rechtskräftigen, aber zweifellos unrichtigen Rentenrevisionsverfügung und im anschliessenden Erlass einer korrekten Rentenrevisionsverfügung, weshalb im Rahmen der Wiedererwägung Rentenrevisionsrecht zur Anwendung gelangt. Eine Wiedererwägung mit Wirkung ex nunc ist weder aus verfahrensrechtlicher Sicht noch aus der Sicht des Art. 25 Abs. 1 ATSG (Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen) zulässig. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV regelt nicht den Wirkungszeitpunkt der Wiedererwägung einer Rentenzusprache, sondern ausschliesslich den Wirkungszeitpunkt einer verspäteten, also erst einige Zeit nach dem Eintritt der Sachverhaltsveränderung erfolgenden Rentenrevision (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Oktober 2007, IV 2006/125).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/125 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 22.05.2020 Entscheiddatum: 11.10.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 11.10.2007 Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV. Wiedererwägung einer zweifellos unrichtigen Rentenrevisionsverfügung. Die umstrittene Wiedererwägungsverfügung besteht in der Aufhebung der formell rechtskräftigen, aber zweifellos unrichtigen Rentenrevisionsverfügung und im anschliessenden Erlass einer korrekten Rentenrevisionsverfügung, weshalb im Rahmen der Wiedererwägung Rentenrevisionsrecht zur Anwendung gelangt. Eine Wiedererwägung mit Wirkung ex nunc ist weder aus verfahrensrechtlicher Sicht noch aus der Sicht des Art. 25 Abs. 1 ATSG (Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen) zulässig. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV regelt nicht den Wirkungszeitpunkt der Wiedererwägung einer Rentenzusprache, sondern ausschliesslich den Wirkungszeitpunkt einer verspäteten, also erst einige Zeit nach dem Eintritt der Sachverhaltsveränderung erfolgenden Rentenrevision (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Oktober 2007, IV 2006/125). Versicherungsrichterinnen Lisbeth Mattle Frei (Vorsitz) und Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 11. Oktober 2007 In Sachen S.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Thalhammer, Neugasse 55, 9000 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente (Wiedererwägung) hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- S.___ meldete sich am 26. Oktober 1999 bei der liechtensteinischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Dr. med. A.___ berichtete am 26. Januar 2000, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten betrage 50%. Die liechtensteinische Invalidenversicherung gab eine polydisziplinäre Abklärung in Auftrag. Die Klinik Valens führte in ihrem Gutachten vom 9. November 2000 aus, die Versicherte leide an einem Fibromyalgiesyndrom und an einem zervikozephalen Schmerzsyndrom mit Schwindelzuständen bei einem St. n. Distorsionstrauma der HWS. Die Versicherte könne wechselbelastende leichte bis knapp mittlere Tätigkeiten mit Hebebelastungen bis 17,5 kg halbtags ausüben. Diese Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bzw. in der bisherigen Arbeit im Reinigungsdienst bestehe seit dem 8. November 1998. Mit einer Verfügung vom 22. März 2001 wurde der Versicherten auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 50% eine liechtensteinische halbe Invalidenrente zugesprochen. Am 9. Mai 2001 meldete sich die Versicherte auch zum Bezug schweizerischer IV- Leistungen an. Die IV-Stelle St. Gallen sprach ihr gestützt auf das Ergebnis der Abklärungen der liechtensteinischen Invalidenversicherung am 18. Juli 2002 ebenfalls rückwirkend ab 1. November 1999 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50% zu. B.- a) Am 24. April 2003 stellte die Versicherte ein Gesuch um die revisionsweise Erhöhung der laufenden liechtensteinischen Invalidenrente. Dr. med. A.___ berichtete am 21. Mai 2003, die Versicherte sei in einer adaptierten Tätigkeit nur noch zu 25%

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte arbeitsfähig, denn zum Fibromyalgiesyndrom seien die Folgen eines Schleudertraumas (Kopfschmerzen, Schwindelzustände, häufige starke schulter-/armbedingte ausstrahlende Schmerzen) hinzugekommen. Er legte ein otoneurologisches Gutachten des Inselspitals Bern vom 3. Februar 2003 bei, laut dem die frühere Arbeitsfähigkeitsschätzung (50%) auch aus otoneurologischer Sicht richtig war. Die liechtensteinische Invalidenversicherung gab eine Begutachtung durch die Klinik Valens in Auftrag. Diese berichtete in ihrem rheumatologisch-orthopädischen, neurologischen und internistischen Gutachten vom 3. Dezember 2003, die Versicherte leide an einem zervikalbetonten panvertebralen Schmerzsyndrom mit/bei allgemeiner Bindegewebeschwäche im Sinne einer Hyperlaxizität, bei St. n. HWS- Distorsionstrauma ohne neurologische Defizite und bei Schwindelzustand und Cephalea, an einer posttraumatischen Anpassungsstörung bei Störung der Persönlichkeitsentwicklung mit depressiven und histrionischen Zügen sowie an einem Fibromyalgiesyndrom. Die Gutachter führten weiter aus, während der ausführlichen Befragung habe die Versicherte keine Hinweise für Inkonsistenzen gezeigt. Nur bei der Handkraftprüfung seien deutliche Inkonsistenzen vorhanden gewesen. Insgesamt dürfe man aber weder von einer Aggravation noch von einer Symptomausweitung sprechen. Als Reinigungsangestellte sei die Versicherte seit März 2002 wegen der Schwindelsymptomatik nicht mehr arbeitsfähig. Eine wechselbelastende Tätigkeit mit Hebebelastung bis maximal 15 kg sei mindestens zu 50% zumutbar, wobei aber folgende Einschränkungen bestünden: Kein Steigen auf eine Leiter, keine Überkopfarbeit, keine lang andauernden Zwangshaltungen, keine Arbeiten in vorgeneigter Position, keine konstante Hebe- oder Halteleistung ohne Pausen. b) Die Versicherte liess am 2. Februar 2004 die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung beantragen. Diesem Begehren kam die liechtensteinische Invalidenversicherung nach. Der Psychiater Dr. med. B.___ führte in seinem Gutachten vom 11. August 2004 aus, die Versicherte sei allseits orientiert und bewusstseinsklar, es zeige sich keine Merkfähigkeits- oder Gedächtnisstörung, das formale und inhaltliche Denken sei unauffällig, es gebe keine Anhaltspunkte für einen Wahn oder psychotisches Geschehen. Ein schweres depressives Syndrom könne klar ausgeschlossen werden. Hingegen bestehe eine ängstlich-angespannte Grundstimmung mit gewissen Affektschwankungen. Die Ängstlichkeit dürfte persönlichkeitsbedingt sein. Dazu passe das perfektionistische Erleben mit hohen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ansprüchen an sich selbst. Es zeigten sich Insuffizienzgefühle sowie reduzierte Kompensationsmechanismen und persönliche Ressourcen mit einer entsprechend erhöhten Dekompensationsanfälligkeit. Die Versicherte könne ihre Gefühle schlecht verbalisieren, am ehesten könne sie diese über den Körper zum Ausdruck bringen, was die grosse Somatisierungsneigung erklären dürfte. Es lägen eine Somatisierungsstörung (DD: Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen) und eine ängstlich-histrionische Persönlichkeitsstörung vor. Auf der Basis der Persönlichkeitsstörung hätten sich die unter der Diagnose der Somatisierungsstörung zusammengefassten Symptome entwickelt. Der Unfall von 1999 habe eine deutliche Verschlechterung der Symptomatik bewirkt. Aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit seit dem Unfall von 1999 50%. c) Mit einer Verfügung vom 13. September 2004 wies die liechtensteinische Invalidenversicherung das Revisionsgesuch ab, indem sie anordnete, die halbe Rente werde weiter ausgerichtet. Die Versicherte focht diese Verfügung mit der (Haupt-) Begründung an, der psychiatrische Gutachter habe nur eine Momentaufnahme gemacht. Hätte er ihren Gesundheitszustand über längere Zeit beobachtet, wie dies dem Hausarzt möglich sei, hätte er einen höheren Arbeitsunfähigkeitsgrad festgestellt, denn es liege eine starke Depression vor. Das Rechtsmittel wurde durch die liechtensteinische Invalidenversicherung abgewiesen. Auf das Hauptargument der Versicherten wurde nur am Rande eingegangen, indem auf die geringe Überzeugungskraft der Arbeitsfähigkeitsschätzungen von behandelnden Ärzten hingewiesen wurde. Das Fürstlich Liechtensteinische Obergericht wies eine Berufung am 13. Juli 2005 mit dem Hinweis auf den vollen Beweiswert der Gutachten der Klinik Valens und des Psychiaters Dr. med. B.___ ab. Es ermittelte einen Invaliditätsgrad von 62%, indem es einem Valideneinkommen für 2003 von Fr. 54'399.- ein anhand des statistischen Durchschnittslohnes (unter Berücksichtigung des Arbeitsfähigkeitsgrades von 50% sowie eines zusätzlichen Abzuges von 15%) ermitteltes zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 20'655.- gegenüberstellte. C.- a) Am 23. Mai 2003 war der Bericht von Dr. med. A.___ an die liechtensteinische Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 auch bei der IV-Stelle St. Gallen eingegangen. Die Versicherte hatte der IV-Stelle St. Gallen dann am 16. Juni 2003 in einem Fragebogen zur Rentenrevision angegeben, sie sei seit April 2002 zu 100%

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte arbeitsunfähig. Die IV-Stelle hatte sich bei ihrem RAD erkundigt, ob eine ergänzende medizinische Abklärung erforderlich sei. Dr. med. C.___ hatte am 22. September 2003 angegeben, es liege ein chronifizierter Zustand vor, die Arbeitsunfähigkeit von 75% sei ausgewiesen. Daraufhin hatte die IV-Stelle der Versicherten mit einer Verfügung vom 13. November 2003 mit Wirkung ab 1. April 2003 revisionsweise eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 75% zugesprochen. b) Am 15. September 2004 hatte die IV-Stelle St. Gallen eine Kopie der Verfügung der liechtensteinischen Invalidenversicherung vom 13. September 2004 erhalten, laut der weiterhin nur ein Anspruch der Versicherten auf eine halbe Invalidenrente bestand. Schliesslich erhielt die IV-Stelle auch eine Kopie des Urteils des liechtensteinischen Obergerichts. Gemäss einer Aktennotiz vom 8. Dezember 2005 nahm sie dies zum Anlass, um ein Verfahren zur Überprüfung der laufenden ganzen Invalidenrente zu eröffnen. Am 12. Dezember 2005 hob die IV-Stelle ihre Verfügung vom 13. November 2003, mit der sie die halbe auf eine ganze Invalidenrente erhöht hatte, wiedererwägungsweise auf. Sie begründete dies damit, dass sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht im Besitz der vollständigen ärztlichen Unterlagen gewesen sei, so dass die Zusprache der ganzen Rente aufgrund einer unvollständigen Aktenlage erfolgt sei. Sie ordnete aber die Weiterausrichtung der ganzen Rente bis zum Erlass einer neuen Verfügung an. c) Gemäss einer Aktennotiz vom 28. Dezember 2005 ermittelte die IV-Stelle ein Valideneinkommen 2004 von Fr. 54'400.- und ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr.  22'312.-. Letzteres beruhte auf dem statistischen Durchschnittseinkommen der Hilfsarbeiterinnen im Jahr 2004 von Fr. 49'284.-, das entsprechend dem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 50% auf Fr. 24'792.- und weiter unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Abzuges von 10% auf Fr. 22'312.- reduziert worden war. Mit einer Verfügung vom 9. März 2006 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2006 eine halbe Invalidenrente zu. Sie begründete diesen Entscheid damit, dass die fachärztlichen Abklärungen eine Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit von 50% ergeben hätten. Deshalb werde die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente herabgesetzt. Wirksam werde diese Herabsetzung in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der Zustellung der Verfügung.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.- a) Die Versicherte erhob am 10. April 2006 Einsprache gegen diese Verfügung. Sie beantragte die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente. Zur Begründung machte sie geltend, das mit Fr. 54'400.- äusserst tief angesetzte Valideneinkommen werde nicht bestritten. Hingegen sei das zumutbare Invalideneinkommen falsch ermittelt worden. Das liechtensteinische Obergericht sei von einem Einkommen an einer Halbtagsstelle von Fr. 24'300.- ausgegangen. Es habe dann einen "Leidensabzug" von 15% berücksichtigt. Das habe ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 20'655.ergeben, was einem Invaliditätsgrad von 62% entspreche. Der von der IV-Stelle gewählte "Leidensabzug" von 10% sei nicht angemessen. Aufgrund ihres Alters, ihrer Nationalität, der minimalen Deutschkenntnisse und der leidensbedingten Einschränkungen sei ein "Leidensabzug" von 15% gerechtfertigt. Das Bundesgericht habe schon in weniger gravierenden Fällen einen Abzug in dieser Höhe vorgenommen. Bei einem "Leidensabzug" von 15% betrage ihr Invaliditätsgrad 62%. b) Die IV-Stelle wies die Einsprache am 30. Mai 2006 ab. Sie führte aus, es sei keine wesentliche Sachverhaltsveränderung und damit kein Revisionsgrund i.S. von Art. 17 Abs. 1 ATSG ersichtlich. Dies sei in der angefochtenen Verfügung auch gar nicht geltend gemacht worden. Vielmehr sei die Rente der Versicherten i.S. von Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise herabgesetzt worden. Die Verfügung vom 13. November 2003 habe sich auf den Verlaufsbericht von Dr. med. A.___ gestützt. Darin sei der Arbeitsunfähigkeitsgrad von 75% mit einem Schleudertrauma begründet worden, das sich die Versicherte bereits 1999 zugezogen habe. Dieses Schleudertrauma sei aber bereits bei der ursprünglichen Zusprache einer halben Rente bekannt gewesen. Deshalb habe der Verlaufsbericht von Dr. med. A.___ keine taugliche Grundlage für eine Rentenerhöhung gebildet, zumal die angebliche Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit nicht begründet worden sei. Deshalb sei die Verfügung vom 13. November 2003 – unbestritten – zweifellos unrichtig gewesen. Bei der Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens dürfe gar kein "Leidensabzug" vom statistischen Durchschnittseinkommen vorgenommen werden, denn die mangelhaften Deutschkenntnisse seien ein invaliditätsfremder Faktor. Zudem könne die Versicherte noch Lasten bis 15 kg heben, so dass sie nicht auf körperlich leichte Hilfsarbeiten beschränkt sei. Hinzu komme, dass teilzeitbeschäftigte Hilfsarbeiterinnen nicht proportional weniger, sondern proportional mehr verdienten als vollzeitlich angestellte

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hilfsarbeiterinnen. Das zumutbare Invalideneinkommen betrage somit Fr. 24'292.-, was einem Invaliditätsgrad von 55% entspreche. E.- Die Versicherte erhob am 30. Juni 2006 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid. Sie beantragte dessen Aufhebung und die Zusprache einer Dreiviertelsrente. Zur Begründung führte sie aus, strittig sei die Höhe des Invaliditätsgrades. Sie akzeptiere das von der IV-Stelle angenommene Valideneinkommen von Fr. 54'400.-. Die IV-Stelle sei in der Verfügung vom 9. März 2006 bei der Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens von einem Durchschnittslohn (50%) von Fr. 24'792.- ausgegangen. Im angefochtenen Einspracheentscheid habe sie als Durchschnittslohn nur noch Fr. 24'292.angenommen, was dem Urteil des liechtensteinischen Obergerichts entspreche. Davon sei auszugehen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein "Leidensabzug" angebracht sei, müsse ihrem Alter, ihrer Nationalität, ihrer weitgehenden sprachlichen Einschränkung und den leidensbedingten Einschränkungen Rechnung getragen werden. Letztere seien erheblich (nur noch leichte Tätigkeiten mit Hebebelastung bis 15 kg, kein Besteigen von Leitern, Vermeiden von langdauernden Zwangshaltungen, von Arbeiten in vorgeneigter Position und von konstanten Hebe- und Halteleistungen ohne Pausen). Gemäss der Bestätigung des Hausarztes vom 2. Juni 2006 gehe es ihr gesundheitlich äusserst schlecht. Diese Umstände rechtfertigten einen "Leidensabzug" von 15%. Die höchstrichterliche Praxis betrachte einen "Leidensabzug" von 15% bereits bei weit weniger gravierenden Fällen als angemessen. Auch das liechtensteinische Obergericht habe einen Abzug von 15% vorgenommen. Bei einem "Leidensabzug" in dieser Höhe betrage das zumutbare Invalideneinkommen Fr. 20'648.20, der Invaliditätsgrad also 62%. Bei einem "Leidensabzug" von 10% ergebe sich ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 21'862.80, was einem Invaliditätsgrad von 59,81% entspreche. Es bestehe also in jedem Fall ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Dr. med. D.___ hatte dem Rechtsvertreter der Versicherten am 2. Juni 2006 mitgeteilt, im Vordergrund stehe eine reaktive depressive Symptomatik. Die Versicherte habe sich während des ganzen Jahres 2005 in psychiatrischer Behandlung befunden (Dr. med. E.___). Aufgrund des Verlustes des Therapeuten habe sich der Zustand dann massiv verschlechtert. Innerhalb von etwa acht Wochen habe die Versicherte bis zu 15 kg verloren. Es sei also eine massive Verschlechterung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingetreten. Der körperliche Zustand der Versicherten sei aufgrund der Polymorbidität sehr schlecht. Er bitte, direkt bei Dr. med. E.___ einen Bericht einzuholen. F.- Die IV-Stelle beantragte dem Gericht am 10. Juli 2006 die Abweisung der Beschwerde. G.- Die Gerichtsleitung wies die Versicherte am 23. August 2007 darauf hin, dass der Wirkungszeitpunkt der Zusprache einer halbe Rente weiter zurückverlegt werden könnte. Die Versicherte liess am 27. August 2007 erklären, sie halte im Wissen um diese Möglichkeit an der Beschwerde fest. II. 1.- Mit der Verfügung vom 13. November 2003 hat die Beschwerdegegnerin die damals laufende halbe Invalidenrente per 1. April 2003 revisionsweise durch eine ganze Invalidenrente ersetzt. Diese Rentenrevisionsverfügung ist nun wiedererwägungsweise aufgehoben worden. Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens und damit des Beschwerdeverfahrens bildet somit eine Rentenrevision, so dass anhand der gesetzlichen Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 87 bis 88bis IVV) zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 13. November 2003 zweifellos unrichtig und ihre Korrektur von erheblicher Bedeutung ist und ob der wiedererwägungsweise erlassene neue Entscheid der Beschwerdegegnerin über das damalige Rentenrevisionsgesuch rechtmässig ist. 2.- Zunächst ist zu prüfen, ob die Wiedererwägung überhaupt in ihrer Gesamtheit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, denn die Verfügung vom 12. Dezember 2005 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Erst die Verfügung vom 9. März 2006 ist angefochten worden. Das Dispositiv jeder Wiedererwägungsverfügung besteht notwendigerweise aus zwei Teilen, nämlich aus der Aufhebung der formell rechtskräftigen Verfügung und aus dem anschliessenden neuen Entscheid in der Sache selbst. Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass diese beiden notwendigen Teile jeder Wiedererwägung getrennt verfügt werden könnten. Der Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens ist nicht in erster Linie die Überprüfung der Richtigkeit der formell rechtskräftigen früheren Verfügung, sondern die nochmalige

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte umfassende Beurteilung des entsprechenden Rechtsverhältnisses, hier also die nochmalige Prüfung der mit dem Rentenrevisionsgesuch aufgeworfenen Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin tatsächlich wie im Arztzeugnis vom 23. Mai 2003 angegeben (Arbeitsunfähigkeit 75%) verschlechtert habe und wenn ja, ob dies eine revisionsweise Erhöhung der laufenden halben auf eine ganze Invalidenrente erfordert habe. Erst wenn diese Fragen - i.d.R. nach zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen - abschliessend beantwortet, d.h. die Voraussetzungen zur Fällung eines neuen Sachentscheides erfüllt sind, steht fest, ob die formell rechtskräftige Verfügung zweifellos unrichtig und ob ihre Korrektur von erheblicher Bedeutung ist. Deshalb ist es nicht möglich, zunächst einmal die formell rechtskräftige Verfügung aufzuheben und erst dann ein Verfahren zur Ermittlung der richtigen neuen Entscheidung durchzuführen. Die Aufhebung der zweifellos unrichtigen formell rechtskräftigen Verfügung ist zwar notwendigerweise der erste Teil des Dispositivs jeder Wiedererwägungsverfügung, weil erst damit die Möglichkeit entsteht, in der Sache neu zu entscheiden. Das vorausgehende Wiedererwägungsverfahren muss aber zwangsläufig zuerst die neue Entscheidung ermöglichen, denn erst dies erlaubt es, die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit und nach der Erheblichkeit der Korrektur zu beantworten. Der Verfügung vom 12. Dezember 2005 kommt nun aber nicht der Charakter einer in diesem Sinn unzulässigerweise vorgezogenen Aufhebung der Verfügung vom 13. November 2003 zu, auch wenn ihr Wortlaut dies vermuten lässt. Die Beschwerdegegnerin hat damit lediglich entschieden, ein Wiedererwägungsverfahren bezogen auf die Rentenrevisionsverfügung vom 13. November 2003 zu eröffnen. Das bedeutet, dass die materielle Wiedererwägung vollumfänglich erst am 9. März 2006 verfügt worden ist. Die Wiedererwägung bildet deshalb als Ganzes - Aufhebung der Verfügung vom 13. November 2003 und neue Entscheidung über das Rentenrevisionsgesuch - Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides und damit auch des Beschwerdeverfahrens. 3.- In der Verfügung vom 12. Dezember 2005 hat die Beschwerdegegnerin geltend gemacht, sie sei am 13. November 2003 nicht im Besitze der vollständigen medizinischen Unterlagen gewesen. Auch wenn es sich dabei nur um die Begründung des (nicht strittigen) Entscheides, ein Wiedererwägungsverfahren zu eröffnen, handelt, rechtfertigt es sich doch, auf dieses Argument einzugehen, denn eine unvollständige Aktenlage kann durchaus dazu führen, dass eine fehlerhafte Verfügung erlassen wird.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tatsächlich verfügte die Beschwerdegegnerin am 13. November 2003 aber über sämtliche zu jenem Zeitpunkt existierenden medizinischen Unterlagen, denn die Klinik Valens und der Psychiater hatten ihre Gutachten zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erstattet. Es waren also nicht mehr medizinische Unterlagen vorhanden, als der Beschwerdegegnerin effektiv zur Verfügung standen. Die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides zeigt, was eigentlich gemeint war, nämlich dass die bestehende medizinische Aktenlage nicht den wahren Sachverhalt wiedergab, weil die Beschwerdegegnerin aufgrund des durch den RAD-Arzt fehlinterpretierten Berichts des Hausarztes darauf verzichtet hatte, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen bzw. das Resultat der weiteren Abklärungen der liechtensteinischen Invalidenversicherung abzuwarten. Sinngemäss macht die Beschwerdegegnerin also geltend, sie habe die Verfügung vom 13. November 2003 auf der Grundlage eines unzureichend abgeklärten Sachverhalts erlassen. Dies trifft zwar zu, lässt aber nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass die Verfügung vom 13. November 2003 zweifellos unrichtig gewesen sei. Dieser Schluss würde nämlich zusätzlich voraussetzen, dass bei einer (hypothetischen) umfassenden Abklärung des Sachverhalts am 13. November 2003 statt der Erhöhung der laufenden halben auf eine ganze Invalidenrente das Revisionsgesuch abgewiesen, also weiterhin nur die halbe Invalidenrente ausgerichtet worden wäre. Eine falsche Begründung allein macht eine Verfügung nicht zweifellos unrichtig, dazu ist nur ein falsches Verfügungsdispositiv in der Lage. Zu prüfen ist deshalb, welches Dispositiv die Verfügung vom 13. November 2003 unter Berücksichtigung der effektiven Sachlage hätte haben müssen. Hätte die Beschwerdegegnerin die weiteren Sachverhaltsabklärungen der liechtensteinischen Invalidenversicherung abgewartet und hätte sie deren Resultat gewürdigt, so hätte sie festgestellt, dass sich die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin entgegen der Ansicht des RAD-Arztes nicht erhöht hatte. Das Gutachten der Klinik Valens vom 3. Dezember 2003 und das Gutachten des Psychiaters vom 11. August 2004 zeigen nämlich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin durchgehend in einer behinderungsadaptierten Erwerbstätigkeit nur zu 50% arbeitsunfähig gewesen ist. Weder die Reduktion der zumutbaren Hebeleistung von 17,5 kg auf 15 kg noch die durch die Schwindelproblematik bewirkte Unzumutbarkeit der Tätigkeit im Reinigungsdienst stellen eine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsveränderung dar. Bei Kenntnis dieser Sachlage hätte die Beschwerdegegnerin also am 13.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte November 2003 das Rentenrevisionsbegehren abgewiesen und weiterhin nur eine halbe Invalidenrente ausgerichtet. Das bedeutet, dass das Dispositiv der Verfügung vom 13. November 2003 (Gutheissung statt Abweisung des Rentenrevisionsbegehrens) zweifellos unrichtig war. Die wiedererwägungsweise Aufhebung dieser Verfügung zusammen mit der Abweisung des Revisionsbegehrens bzw. der Anordnung der Weiterausrichtung der ursprünglichen halben Invalidenrente erweist sich somit als grundsätzlich gerechtfertigt. Eine allfällige nachträgliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, wie sie im Zeugnis von Dr. med. D.___ vom 2. Juni 2006 behauptet wird, kann nicht relevant sein, weil bei der Überprüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen nur die Sachlage am 13. November 2003 massgebend sein kann. Mit einer solchen Verschlechterung des Gesundheitszustandes liesse sich nur ein neues Rentenrevisionsbegehren begründen, dessen Behandlung aber nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden könnte. 4.- a) Die Verfügung vom 9. März 2006 hat die aufgehobene Rentenrevisionsverfügung vom 13. November 2003 ersetzt. Sie ist deshalb ebenfalls eine – wenn auch wiedererwägungsweise erlassene – Rentenrevisionsverfügung. Allerdings müsste sie als Ersatz der Verfügung vom 13. November 2003 auch deren Wirkungszeitpunkt übernehmen, d.h. den Rentenanspruch ab 1. April 2003 korrekt regeln. Stattdessen ordnet sie im sogenannten "Verfügungsteil 2" in der Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs unter Berufung auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV als Wirkungsbeginn den 1. April 2006 an. Das lässt sich nur so erklären, dass die Beschwerdegegnerin - trotz der vorausgegangenen Eröffnung eines Wiedererwägungsverfahrens am 12. Dezember 2005 - die Verfügung vom 9. März 2006 irrtümlicherweise als "normale" Rentenrevisionsverfügung betrachtet hat, die nicht wiedererwägungsweise eine frühere, als zweifellos unrichtig aufgehobene Rentenrevisionsverfügung durch die Abweisung des damaligen Revisionsgesuches ersetzt, sondern die eine laufende ganze Invalidenrente aufgrund einer seitherigen Veränderung des Invaliditätsgrades (Reduktion von 75% auf 59%) auf eine halbe Invalidenrente herabsetzt. Die Beschwerdegegnerin hat also den Wiedererwägungscharakter der Verfügung vom 9. März 2006 ignoriert. Im angefochtenen Einspracheentscheid hat sie diesen Irrtum zwar grundsätzlich korrigiert, indem sie klargestellt hat, dass die Verfügung vom 9. März 2006 jene vom 13. November 2003 ersetze. Sie hat aber das Wirkungsdatum nicht geändert. Gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid soll nach wie vor für die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zeit vom 1. April 2003 bis 31. März 2006 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehen. Weshalb die Wiedererwägung der Verfügung vom 13. November 2003 erst ab 1. April 2006 wirksam werden soll, ist weder im Einspracheentscheid noch im Beschwerdeverfahren erklärt worden. b) Das Gericht muss die Frage nach dem rechtmässigen Wirkungszeitpunkt der Wiedererwägung der Revisionsverfügung vom 13. November 2003 beantworten, denn die Wiedererwägung bildet notwendigerweise als Ganzes und nicht nur mit dem angefochtenen Teil Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung. Als mögliche Rechtfertigung für die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Reduktion der ganzen auf die halbe Invalidenrente erst per 1. April 2006 kommt nur die höchstrichterliche Rechtsprechung in Betracht, laut der es zulässig sein soll, eine Wiedererwägung nicht ex tunc, sondern nur ex nunc wirken zu lassen. Begründet wird diese Auffassung damit, dass die Verwaltung ja frei entscheiden könne, ob sie eine Wiedererwägung vornehmen wolle oder nicht. Deshalb stehe es der Verwaltung – in maiore minus – auch frei, ob sie eine Wiedererwägung ex tunc oder ex nunc wirken lassen wolle (vgl. etwa der Bundesgerichtsurteil vom 24. Mai 2005, I 88/2004, Erw. 4.2). Diese Auffassung beruht auf einem Irrtum über das Ausmass der Wiedererwägungsfreiheit, die Art. 53 Abs. 2 ATSG der Verwaltung einräumt. Die Verwaltung ist nämlich nicht frei in der Entscheidung, ob sie eine formell rechtskräftige, zweifellos unrichtige Verfügung aufheben will oder nicht, wenn sie im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens die zweifellose Unrichtigkeit ermittelt hat. Sie ist lediglich frei in der Entscheidung, ob sie ein Wiedererwägungsverfahren eröffnen will oder nicht. Entscheidet sie sich dafür, ein Wiedererwägungsverfahren zu eröffnen, so ist ihre Freiheit erschöpft. Das anschliessend durchzuführende Wiedererwägungsverfahren unterliegt denselben Regeln wie jedes andere Verwaltungsverfahren (vgl. Ralph Jöhl, Zur Praxis der substituierten Begründung der Wiedererwägung bei zu Unrecht ergangenen Anpassungsverfügungen, AJP 2004 S. 1001 ff.). Zu diesen Regeln gehören der Untersuchungsgrundsatz, das Rechtmässigkeitsprinzip, aber auch die Bestimmungen, welche das zur Diskussion stehende konkrete Rechtsverhältnis direkt betreffen. Zu letzteren zählen auch die einschlägigen Verfahrensbestimmungen. Im vorliegenden Fall untersteht das Verfahren zur Wiedererwägung der Verfügung vom 13. November 2003 also auch den Bestimmungen über die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 87 ff. IVV). Es steht demnach nicht in der Freiheit der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, ob sie das 2003 gestellte Rentenrevisionsbegehren per 1. April 2003 abweisen oder ob sie es für die Zeit vom 1. April 2003 bis 31. März 2006 gutheissen und erst ab 1. April 2006 abweisen will (denn auf letzteres liefe die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Wiedererwägung ex nunc hinaus). c) Diese Beschränkung der Wiedererwägungsfreiheit der Verwaltung auf die Frage, ob sie ein Wiedererwägungsverfahren eröffnen will oder nicht, lässt sich folgendermassen erklären: Das Wiedererwägungsverfahren besteht notwendigerweise aus mehreren Schritten, nämlich aus dem Entscheid, ein solches Verfahren zu eröffnen, aus der anschliessenden Überprüfung und allfälligen Ergänzung der früheren Sachverhaltserhebung, aus der rechtlichen Würdigung des erheblichen Sachverhalts, aus dem Widerruf der damit als zweifellos unrichtig erkannten früheren Verfügung und aus dem anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung. Es kann der Verwaltung nicht freistehen, in dem an den Eröffnungsentscheid anschliessenden Verfahren rechtswidrig vorzugehen, also beispielsweise den Sachverhalt bewusst nur unvollständig abzuklären, ihn bewusst falsch zu würdigen oder bewusst eine rechtswidrige Rechtsfolge anzuordnen. Besteht keine derartige Freiheit, so besteht auch kein maius, in dem das minor der Freiheit in der Wahl des Wirkungszeitpunktes der Wiedererwägung aufgehen würde. Der Wirkungszeitpunkt der Wiedererwägungsverfügung kann also nicht abweichend von der Bestimmung festgelegt werden, die diesen Zeitpunkt generell regelt. Charakteristisch für die Wiedererwägung ist, dass sie der Verwaltung die Möglichkeit gibt, die Schranke zu überwinden, die ihr durch die formelle Rechtskraft einer früheren Verfügung gesetzt ist. Diese Schranke hindert die Verwaltung eigentlich daran, in der gleichen Sache nochmals zu verfügen, ist aber mit dem Entscheid, ein Wiedererwägungsverfahren zu eröffnen, vollumfänglich überwunden. Die Verwaltung ist jetzt frei, in der Sache zu verfügen. Es besteht keine Notwendigkeit, nach der Überwindung der Schranke der formellen Rechtskraft der früheren Verfügung ein willkürliches, d.h. durch die anwendbaren materiellen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen nicht gedecktes Verhalten der Verwaltung zu erlauben. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung akzeptierte willkürliche Festlegung des Wirkungszeitpunktes der Wiedererwägung (ex tunc, ex nunc oder irgendwo dazwischen) beruht also auf einer logisch gar nicht zulässigen Anwendung der in maiore minus-Regel. Ebensowenig kann Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV als Vollzugsnorm zu Art. 53 Abs. 2 ATSG interpretiert werden, denn die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entstehungsgeschichte dieser Verordnungsbestimmung zeigt, dass damit nur die verspätete Anpassung laufender Leistungen geregelt werden soll (vgl. ZAK 1968 S. 42 und ZAK 1977 S. 24). Andernfalls würde durch die Vollzugsverordnung eine Befreiung vom Rechtmässigkeitsprinzip in Art. 53 Abs. 2 ATSG hineingetragen, die dort gar nicht vorgesehen ist. Interpretiert man also den Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa das Bundesgerichtsurteil vom 30. Januar 2007, I 970/06 Erw. 6) als Vollzugsbestimmung zu Art. 53 Abs. 2 ATSG, so ist er gesetzwidrig. d) Besteht über die Frage der Eröffnung eines Wiedererwägungsverfahrens hinaus keine Freiheit der Verwaltung, so ist eine Wiedererwägung ex nunc ausgeschlossen, denn die neue Verfügung, die eine wiedererwägungsweise aufgehobene Verfügung ersetzt, muss aufgrund des Rechtmässigkeitsprinzips immer ab jenem Zeitpunkt Wirksamkeit entfalten, den die einschlägigen Bestimmungen vorschreiben. Massgebend ist also der Wirkungszeitpunkt, den bereits die aufgehobene Verfügung hätte vorsehen müssen. Eine Wiedererwägung einer leistungszusprechenden Verfügung mit Wirkung ex nunc würde Leistungen zurücklassen, deren Ausrichtung sich nicht (mehr) auf eine Verfügung stützen lässt. Da diese Leistungen, wie die Wiedererwägung der entsprechenden Verfügung wegen deren zweifelloser Unrichtigkeit zeigt, nicht dem massgebenden Leistungsrecht entsprochen haben, sind sie als gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig bezogen zu qualifizieren. Damit wird erkennbar, was hinter der Praxis zur Zulässigkeit einer Wiedererwägung mit Wirkung nur ex nunc eigentlich steht: Es soll der Verwaltung ermöglicht werden, auf die Rückforderung unrechtmässiger Leistungen zu verzichten, ohne dies deklarieren zu müssen, indem das Ganze als Verfahrenslösung, eben als Wiedererwägung ex nunc "getarnt" wird. Die Frage, ob entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 ATSG auf die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen verzichtet werden kann, bildet aber nicht Gegenstand des Wiedererwägungsrechts gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG, sondern gehört zur Interpretation des Art. 25 Abs. 1 ATSG. Da die Wiedererwägung keine Freiheit der Verwaltung in bezug auf die Festlegung des Wirkungszeitpunktes der Wiedererwägungsverfügung enthält, erweist sich im vorliegenden Fall die Wiedererwägung vom 9. März 2006 - und damit auch der angefochtene Einspracheentscheid – als rechtswidrig, soweit damit eine Herabsetzung einer laufenden ganzen Invalidenrente auf eine halbe Invalidenrente per 1. April 2006

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und nicht die Abweisung eines Gesuches um eine Erhöhung der laufenden halben Invalidenrente auf eine ganze Invalidenrente per 1. April 2003 angeordnet wird. Der von der liechtensteinischen Invalidenversicherung ermittelte Sachverhalt zeigt nämlich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 31. März 2003 nur einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hatte. Der Beschwerdeführerin ist im Rahmen des gerichtlich zu überprüfenden Wiedererwägungsverfahrens rückwirkend ab 1. April 2003 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 5.- Gegenstand des vorliegend umstrittenen Wiedererwägungsverfahrens ist eine Rentenrevisionsverfügung, weil eine zweifellos unrichtige Gutheissung eines Rentenrevisionsgesuches aufgehoben und durch eine korrekte Rentenrevisionsverfügung zu ersetzen ist. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass zu einem korrekten Rentenrevisionsverfahren nicht nur die Ermittlung des effektiven Arbeitsfähigkeitsgrades in einer der Behinderung angepassten Erwerbstätigkeit gestützt auf die beiden von der liechtensteinischen Invalidenversicherung in Auftrag gegebenen Gutachten, sondern auch ein neuer Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) gehöre. Dabei haben die Parteien aber die revisionsrechtliche Bedeutung dieser beiden Gutachten übersehen. Gestützt auf die Gutachten steht fest, dass sich der leistungserhebliche Sachverhalt gegenüber demjenigen, auf den sich die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Zusprache einer halben Invalidenrente am 18. Juli 2002 gestützt hatte, nicht relevant verändert hat. Weder die Anforderungen an eine der Behinderung angepasste Erwerbstätigkeit noch die Höhe der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer solchen Erwerbstätigkeit unterscheiden sich massgeblich von denjenigen am 18. Juli 2002. Weder die Reduktion der zumutbaren Hebeleistung von 17,5 kg auf 15 kg (bei der es sich zudem nur um eine leicht abweichende Einschätzung eines unveränderten Zustands und nicht um eine Folge einer gesundheitlichen Verschlechterung handeln dürfte) noch die durch die Schwindelproblematik unzumutbar gewordene Tätigkeit im Reinigungsdienst sind revisionsrechtlich erheblich. Es fehlt aber auch jeder Hinweis darauf, dass sich die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung in irgendeiner Form verändert hätten. Praxisgemäss ist in einem Rentenrevisionsverfahren, in welchem die Sachverhaltsabklärung mit diesem Resultat endet, kein Einkommensvergleich anzustellen (vgl. das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte April 2002, IV 2000/113 Erw. 2). Würde man nämlich in einer solchen Situation einen Einkommensvergleich vornehmen, bestünde die Gefahr, dass trotz des Fehlens einer revisionsrechtlich relevanten, zwingend notwendigen Sachverhaltsveränderung ein Invaliditätsgrad ermittelt würde, der an sich einen höheren Rentenanspruch als bisher begründen würde. Mangels Sachverhaltsveränderung könnte es sich bei der Zusprache einer höheren Invalidenrente gestützt auf einen solchen Einkommensvergleich nur um eine – unerkannt bleibende – Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenzusprache mit Wirkung ex nunc handeln. Dabei stünde noch nicht einmal fest, ob die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig gewesen wäre, da sich die IV-Stelle ja um diese Frage gar nicht gekümmert hätte. Dies trifft auch auf den vorliegend zu beurteilenden Fall zu. In der Verfügung vom 18. Juli 2002 ist die Beschwerdegegnerin von einem Invaliditätsgrad von 50% ausgegangen. Obwohl keine Veränderung des rentenrelevanten Sachverhalts eingetreten ist und obwohl eine allfällige zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 18. Juli 2002 gar nicht geprüft worden ist, haben beide Parteien einen neuen Einkommensvergleich angestellt, wobei die Beschwerdegegnerin von einem Invaliditätsgrad von höchstens 59% und der Beschwerdeführer von einem solchen von mindestens (aufgerundet) 60% ausgegangen ist. Die beiden Parteien haben also die Frage diskutiert, ob das Rentenrevisionsverfahren gestützt auf das Resultat des jeweiligen Einkommensvergleiches mit der Zusprache einer Dreiviertelsrente enden müsse oder nicht. Diese Frage kann aber gar nicht gestellt werden, ohne das Rentenrevisionsverfahren zu verlassen und in ein Wiedererwägungsverfahren - nun aber gerichtet gegen die ursprüngliche Rentenzusprache vom 22. März 2001 - zu wechseln. Ein Rentenrevisionsverfahren ist deshalb immer dann ohne einen Einkommensvergleich mit der Bestätigung der früheren Rentenverfügung abzuschliessen, wenn feststeht, dass sich der massgebende Sachverhalt nicht geändert hat. Im vorliegenden Fall ist somit kein Einkommensvergleich anzustellen und das Revisionsgesuch ist abzuweisen: Die Beschwerdeführerin hat über den 31. März 2003 hinaus nur einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50%. 6.- Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Gleichzeitig ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, soweit er die Wirkung der Wiedererwägung der Revisionsverfügung vom 13. November 2003

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erst am 1. April 2006 eintreten lassen will. Diesbezüglich ist der angefochtene Einspracheentscheid durch die umfassende wiedererwägungsweise Aufhebung der Revisionsverfügung vom 13. November 2003 zu ersetzen. Das hat zur Folge, dass der Beschwerdeführerin nicht nur für die Zeit ab 1. April 2006, sondern durchgehend über den 31. März 2003 hinaus nur eine halbe Invalidenrente zusteht. Die Beschwerdegegnerin wird erstinstanzlich beurteilen, ob sie die zwischen dem 1. April 2003 und dem 31. März 2006 zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückzufordern hat. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. lit. b der Übergangbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005). Die mit ihrem Beschwerdebegehren vollständig unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG), der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Der Einspracheentscheid vom 30. Mai 2006 wird dergestalt abgeändert, dass der Beschwerdeführerin über den 31. März 2003 hinaus nur eine halbe Invalidenrente zugesprochen wird. 3.  Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 11.10.2007 Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV. Wiedererwägung einer zweifellos unrichtigen Rentenrevisionsverfügung. Die umstrittene Wiedererwägungsverfügung besteht in der Aufhebung der formell rechtskräftigen, aber zweifellos unrichtigen Rentenrevisionsverfügung und im anschliessenden Erlass einer korrekten Rentenrevisionsverfügung, weshalb im Rahmen der Wiedererwägung Rentenrevisionsrecht zur Anwendung gelangt. Eine Wiedererwägung mit Wirkung ex nunc ist weder aus verfahrensrechtlicher Sicht noch aus der Sicht des Art. 25 Abs. 1 ATSG (Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen) zulässig. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV regelt nicht den Wirkungszeitpunkt der Wiedererwägung einer Rentenzusprache, sondern ausschliesslich den Wirkungszeitpunkt einer verspäteten, also erst einige Zeit nach dem Eintritt der Sachverhaltsveränderung erfolgenden Rentenrevision (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Oktober 2007, IV 2006/125).

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