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St.Gallen Versicherungsgericht 09.05.2008 IV 2007/105

9. Mai 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,671 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Art. 17 ATSG; Rentenrevision wegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse; vorliegend keine revisionserhebliche Veränderung; Abstellen auf LSE-Löhne und nicht auf tatsächlich erzielten Verdienst (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Mai 2008, IV 2007/105).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/105 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 25.06.2020 Entscheiddatum: 09.05.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 09.05.2008 Art. 17 ATSG; Rentenrevision wegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse; vorliegend keine revisionserhebliche Veränderung; Abstellen auf LSE-Löhne und nicht auf tatsächlich erzielten Verdienst (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Mai 2008, IV 2007/105). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 9. Mai 2008 in Sachen P.___, Beschwerdeführer, vertreten durch R.___, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rentenrevision

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.    A.a  P.___, geboren 1964 (act. G 7.1/1.1), bezog seit 1. März 2002 eine ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100% (act. G 7.1/36, 38). Der behandelnde Arzt, Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte vor Erlass der leistungsbegründenden Verfügungen: eine schwere affektive Störung, gegenwärtig depressive Episode (ICD-10 F 31.3); eine Persönlichkeitsstörung vom impulsiven und narzisstischen Typus (ICD-10 F 60.30 und F 60.8); einen Status nach mehrfachen schweren Suizidversuchen 2001 und 2003. Dr. A.___ beurteilte den Versicherten für jegliche Tätigkeit seit März 2001 zu 100% arbeitsunfähig (act. G 7.1/28.1 ff.). A.b Der Versicherte kontaktierte gemäss Telefonnotiz vom 25. März 2004 die IV-Stelle und erkundigte sich, "wie viel er neben seiner 100%-Rente verdienen dürfe". Sein Psychiater sei einverstanden, dass er manchmal stundenweise einen Aushilfsjob übernehmen könne. Die IV-Stelle vereinbarte mit ihm, dass er sich in ungefähr drei Monaten melden und mitteilen solle, wie es mit der Arbeit gehe. Je nach Arbeitszeit und Lohn werde eine Rentenrevision eingeleitet (act. G 7.1/39). A.c  Mit Schreiben vom 1. Juli 2004 und Mahnschreiben vom 22. November 2004 ersuchte die IV-Stelle den Versicherten um Mitteilung, wie es um seine Arbeitstätigkeit stehe (act. G 7.1/42, 45). Der Amtsvormund der Gemeinde Wittenbach teilte am 18. Januar 2005 der IV-Stelle mit, der Versicherte gehe keiner Arbeit nach. Der Arbeitsversuch im März 2004 sei fehlgeschlagen (act. G 7.1/51). Die IV-Stelle verzichtete aufgrund des fehlgeschlagenen Arbeitsversuches auf die Durchführung einer Rentenrevision (act. G 7.1/52). A.d Im Fragebogen für Rentenrevisionen gab der Versicherte am 10. Oktober 2006 an, dass er "sehr unterschiedlich, je nach Zustand im Durchschnitt 2 Stunden pro Tag" für ein Möbeltransportunternehmen arbeite (act. G 7.1/55.1 f.). Der Arbeitgeber erklärte am 23. November 2006 gegenüber der IV-Stelle, der Versicherte arbeite seit März 2006 im Stundenlohn (Fr. 30.00) für das Möbeltransportunternehmen (act. G 7.1/57.1 ff.). Aus

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem von der IV-Stelle eingeholten Auszug aus dem individuellen Konto vom 24. November 2006 war ersichtlich, dass der Versicherte bei verschiedenen früheren Arbeitgebern im Jahr 2004 ein Jahreseinkommen von Fr. 6'258.-- und im Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 20'960.-- erzielte (act. G 7.1/58). A.e Dr. A.___ hielt im Verlaufsbericht vom 24. bzw. 25. November 2006 fest, dass der Gesundheitszustand des Versicherten stationär geblieben sei. Im Durchschnitt habe der Versicherte bei seiner gelegentlichen Arbeitsaufnahme auf das Jahr 2006 gerechnet etwa 20% bei einem Transportunternehmen gearbeitet. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass aufgrund der schweren psychiatrischen Krankheit immer wieder damit zu rechnen sei, dass der Versicherte manisch-psychotische oder depressive Episoden haben werde, in denen er zu 100% arbeitsunfähig sei. Nur wenn es ihm gut gehe und er eine stabile Phase habe, sei der Versicherte zu 20% arbeitsfähig (act. G 7.1/59.1 ff.). B.   B.a Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2006 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die revisionsweise Herabsetzung der ganzen Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente in Aussicht. Die IV-Stelle begründete die Herabsetzung mit dem Vorliegen eines wirtschaftlichen Revisionsgrundes. Sie ermittelte einen Invaliditätsgrad von 66%. Für die Zeit vom Juni 2000 bis Oktober 2006 liege eine Verletzung der Meldepflicht vor. Die in diesem Zeitraum zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten (act. G 7.1/63.1 f.). B.b Dr. A.___ teilte der IV-Stelle am 15. Dezember 2006 mit, dass die Rentenherabsetzung beim Versicherten eine schwere depressive Reaktion ausgelöst habe und er bis März 2007 zu 100% arbeitsunfähig sein werde (act. G 7.1/66). B.c Im Einwand vom 9. Januar 2007 beantragte der Versicherte sinngemäss die Ausrichtung einer ganzen Rente und einen Verzicht auf die Rückforderung (act. G 7.1/67.1 f.). B.d Mit Verfügung vom 8. Februar 2007 ordnete die IV-Stelle die Herabsetzung der ganzen auf eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. März 2007 an. Auf die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Geltendmachung einer Meldepflichtverletzung und Rückforderung wurde verzichtet (act. G 7.1/72-74). C.   C.a Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 23. Februar 2007. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss deren Aufhebung sowie die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Er macht geltend, das in den Monaten April bis November 2006 erzielte Einkommen habe lediglich Fr. 14'490.-- betragen. Aufgrund seiner psychischen Verfassung sei er nicht in der Lage gewesen, in den Monaten Februar, März und Dezember 2006 einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er sei bis auf weiteres arbeitsunfähig. Im beigelegten Arbeitszeugnis von Dr. A.___ vom 21. Februar 2007 (act. G 1.3) sei ihm eine seit 29. November 2006 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (act. G 1). C.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde. Wegen der in den Jahren 2005 und 2006 durch den Beschwerdeführer erzielten Einkommen sei die Revision wegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse zu Recht erfolgt. Es sei von einer dauerhaften Veränderung auszugehen. Das Abstellen auf die tatsächlich erzielten Einkommen bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades sei gerechtfertigt (act. G 7). C.c Dem Gesuch vom 3. März 2007 (act. G 3) entsprechend wurde dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2007 die unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von Gerichtskosten) gewährt (act. G 9). C.d Replicando macht der Beschwerdeführer am 28. Mai 2007 im Wesentlichen geltend, sämtliche Arbeitsversuche der Jahre 2004, 2005 und 2006 hätten gesundheitsbedingt abgebrochen werden müssen. Es könne nicht von dauerhaften Verhältnissen gesprochen werden und es bestehe weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (act. G 10). C.e Die Beschwerdegegnerin verzichtet sinngemäss auf eine Duplik und teilt mit Schreiben vom 6. Juni 2007 mit, dass an der beantragten Beschwerdeabweisung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte festgehalten werde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden aber zum Anlass genommen, ein Anpassungsverfahren einzuleiten (act. G 12). Erwägungen: 1.    1.1  Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Versicherte, die zu mindestens 40 Prozent invalid sind, Anspruch auf eine Rente. Diese wird wie folgt nach dem Grad der Invalidität abgestuft: bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf einen Viertel einer ganzen Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf einen Zweitel einer ganzen Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf drei Viertel einer ganzen Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2  Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 E. 1). 2.    2.1  Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 E. 3b). Ob eine derartige Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 E. 2 mit Hinweis). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). 2.2  Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.201) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 E. 3c/aa mit Hinweisen). 2.3  Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). 3.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1  Von den Parteien ist unbestritten, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers nicht revisionserheblich verbessert hat. Die Beschwerdegegnerin begründet vielmehr die vorgenommene Revision mit einer Veränderung des wirtschaftlichen Sachverhalts. Streitig und zu prüfen ist im vorliegend zu beurteilenden Fall die Art und Weise der Bemessung des für den Einkommensvergleich heranzuziehenden Invalideneinkommens. 3.2  Als Einkommen, das die versicherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen in zumutbarer Weise noch zu realisieren vermag (Invalideneinkommen), ist zu berücksichtigen, was durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Marktlage erzielt werden könnte. Der von einer invaliden versicherten Person tatsächlich erzielte Verdienst bildet, für sich alleine betrachtet, grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit und damit des Invaliditätsgrades. Das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidität vielmehr nur dann überein, wenn – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 26. September 2006 i.S. S., I 385/06, E. 7.2.2.1 mit Hinweisen). 3.3  Gemäss den vorliegenden Akten erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2004 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 6'258.-- (von Januar bis Juli 2004 bei der B.___ Transporte Fr. 4'315.--; von August bis September 2004 Fr. 1'943.-- bei der C.___) sowie im Jahr 2005 in den Monaten März bis Dezember 2005 bei der D.___ Fr. 20'960.-- (act. G 7.1/58). Im Jahr 2006 (in den Monaten März bis August, Oktober und November) verdiente der Beschwerdeführer beim Transportunternehmen E.___ Fr. 14'490.-- (act. G 7.1/70.2, act. G 1.2). 3.4  Des Weiteren ergibt sich aus den Einschätzungen von Dr. A.___, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich zu 100% arbeitsunfähig ist. Lediglich wenn es dem Beschwerdeführer gut gehe und er eine stabile Phase habe, könne ihm stundenweise

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf Abruf eine Tätigkeit mit einem Pensum von 20% im Jahresdurchschnitt medizinisch zugemutet werden. Aufgrund der schweren psychiatrischen Erkrankung, der Mischpsychose, sei immer wieder damit zu rechnen, dass der Versicherte manischpsychotische oder depressive Episoden erleide. Leider seien die stabilen Phasen begrenzt und unberechenbar (act. G 7.1/59). 3.5  In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer innerhalb von drei Jahren für vier verschiedene Arbeitgeber jeweils unterjährig tätig war. Dabei erzielte er erheblich unterschiedliche Jahreseinkommen. Vom Vorliegen besonders stabiler Arbeitsverhältnisse kann daher nicht gesprochen werden, vor allem dann nicht, wenn die psychische Erkrankung berücksichtigt wird. Soweit der Beschwerdeführer ein 20%iges Arbeitspensum überschritt, tat er gemäss medizinischer Aktenlage mehr, als ihm medizinisch zumutbar war (vgl. act. G 7.1/59.2 f.). Angesichts dieser Gegebenheiten können die zuvor genannten, für die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand des tatsächlich erzielten Verdienstes erforderlichen Kriterien nicht als erfüllt gelten. Es sind deshalb rechtsprechungsgemäss Tabellenlöhne beizuziehen (Urteil des EVG vom 26. September 2006 i.S. S., I 385/06, E. 7.2.2.2 mit Hinweis). 3.6  Gemäss Tabelle TA1 der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 betrug der monatliche Durchschnittslohn des privaten Sektors, Anforderungsniveau 4, Männer, Fr. 4'588.--. Hochgerechnet von 40 auf die betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden resultiert ein Monatseinkommen von Fr. 4'771.52 (Fr. 4'588.-- / 40 x 41,6) bzw. ein Jahreseinkommen von 57'258.24 (Fr. 4'771.52 x 12). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung der Jahre 2005 (+ 1,0%) und 2006 (+ 1,2%) sowie der 20%igen Arbeitsfähigkeit ergibt sich ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 11'705.-- (Fr. 58'524.80 x 0.2). Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 56'402.-- (vgl. act. G 1.1) und einem Invalideneinkommen von Fr. 11'705.-beträgt der Invaliditätsgrad gerundet 79%. Da die Höhe des so ermittelten Invaliditätsgrades bereits zu einem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führt, kann die Frage offen gelassen werden, ob und in welchem Umfang bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zusätzlich ein Leidensabzug vorzunehmen ist, und beim Valideneinkommen eine Minderverdienstkorrektur erfolgen müsste.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.7  Dass dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Invalidenrente zusteht, zeigt ein Vergleich mit der Invaliditätsgradberechnung gestützt auf die vom Beschwerdeführer erzielten Jahreseinkommen. Dabei ist im Sinne der Gewährleistung einer repräsentativeren Vergleichsbasis (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2008 i.S. L., 8C_9/2007, E. 5.2.2) dem Beschwerdeführer folgend auf den Durchschnitt der tatsächlich erzielten Jahreseinkommen 2004 bis 2006 abzustellen. Das Durchschnittseinkommen der Jahre 2004 bis 2006 beträgt gerundet Fr. 13'903.-- ([Fr. 6'258. -- + Fr. 20'960.-- + 14'490.--] / 3). Unter Berücksichtigung dieses Invalideneinkommens errechnet sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 75% ([Fr. 56'402.-- - Fr. 13'903.--] / 56'402.--). Auch der gestützt auf den tatsächlich erzielten Verdienst ermittelte Invaliditätsgrad begründet somit einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 3.8  Aber auch wenn man keine Durchschnittsberechnung anstellt und einzig vom Jahreseinkommen 2006 ausgeht, ergibt sich ein unveränderter Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ([Fr. 56'402.-- - Fr. 14'490.--] / Fr. 56'402.-- = 74%). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist nämlich das tatsächlich erzielte Einkommen im Jahr 2006 nicht auf ein angeblich theoretisch erzielbares Jahreseinkommen hochzurechnen. Wie dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 24. November 2006 (act. G 7.1.59) entnommen werden kann, ist der Krankheitsverlauf sehr wechselhaft und unberechenbar. Von daher verbietet sich eine Hochrechnung.  4.    Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Verhältnisse nicht revisionserheblich verändert haben und die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Rentenherabsetzung unzulässig ist. Die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2007 ist daher aufzuheben. 5.    Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte als angemessen. Die Beschwerdegegnerin unterliegt vollumfänglich. Da sie gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des st. gallischen Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (sGS 350.1) Teil der Sozialversicherungsanstalt und damit Teil einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt ist, kommt Art. 95 Abs. 3 VRP (Befreiung von der Pflicht zur Übernahme amtlicher Kosten) nicht zur Anwendung (vgl. Urs Peter Cavelti/ Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., 2003, Rz 792). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. Februar 2007 aufgehoben. 2.  Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--.

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