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St.Gallen Versicherungsgericht 01.03.2007 IV 2006/84

1. März 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,839 Wörter·~19 min·9

Zusammenfassung

Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG; zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage. Bei der Invaliditätsbemessung für eine 59-jährige versicherte Person, die nach Eintritt der Invalidität ihr langjähriges Arbeitsverhältnis beibehalten konnte und dort die ihre Arbeitsfähigkeit ausschöpft, kann nicht auf eine andere, angepasste Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestellt werden, wo möglicherweise eine etwas höhere Arbeitsfähigkeit besteht. Ein Stellenwechsel ist bei den konkreten Verhältnissen (Aktivitätsdauer, Verlust des guten Lohnniveaus) nicht zumutbar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. März 2007, IV 2006/84).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/84 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 12.05.2020 Entscheiddatum: 01.03.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 01.03.2007 Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG; zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage. Bei der Invaliditätsbemessung für eine 59-jährige versicherte Person, die nach Eintritt der Invalidität ihr langjähriges Arbeitsverhältnis beibehalten konnte und dort die ihre Arbeitsfähigkeit ausschöpft, kann nicht auf eine andere, angepasste Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestellt werden, wo möglicherweise eine etwas höhere Arbeitsfähigkeit besteht. Ein Stellenwechsel ist bei den konkreten Verhältnissen (Aktivitätsdauer, Verlust des guten Lohnniveaus) nicht zumutbar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. März 2007, IV 2006/84). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 1. März 2007 In Sachen C.___, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- Die 1946 geborene C.___ meldete sich am 8. Januar 2004 bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Hilfsmittelversorgung (Spezialschuhe). Sie gab im Antragsformular an, sie habe in ihrer Heimat acht Jahre die Schule besucht und sei im März 1967 in die Schweiz gekommen. Seit 1981 sei sie im Reinigungsdienst im Spital A.___ tätig. Sie leide an der ganzen rechten Körperseite an Schmerzen, habe Gelenk- und Rückenprobleme und eine Beinverkürzung rechts. Die Beschwerden habe sie schon längere Zeit, seit November 2003 seien die Schmerzen sehr stark (IV-act. 2). Dem Arztbericht von Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, A.___, vom 9. März 2004 (IVact. 9) war zu entnehmen, dass die Versicherte an einer chronischen Fussdeformität und einer Beinlängendifferenz rechts bei Status nach schwerer Meningitis im Kleinkindalter leide, die nicht von Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien. Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach ihr am 16. März 2004 Leistungen zu (IV-act. 11). In dem im Zusammenhang mit einem Gesuch um ein drittes Paar Schuhe eingeholten Arztbericht des Spitals A.___ vom 31. Dezember 2004 gab Dr. med. D.___, Leitender Arzt Orthopädie, als Diagnosen an eine Lumbago, Schmerzen an der Knieaussenseite und im Bereich des Fusses rechts, bei Knick-Senk- Fuss rechts bei kompletter Wadenparese, Tendenz zu Flexionskontraktur im Kniegelenk bei leichter Parese der Oberschenkelbeugemuskulatur rechts, degenerative Veränderungen im Bereich der lumbalen Wirbelsäule, St. n. schwerer Meningitis in der Kindheit mit obgenannten Lähmungsproblemen. Vom 8. September bis November 2004 habe eine Arbeitsunfähigkeit als Raumpflegerin von 50 % vorgelegen, attestiert durch Dr. B.___. Mittlerweile sei sie im Reinigungsdienst wieder voll arbeitsfähig. In der Folge wurden der Versicherte orthopädische Serienschuhe zugesprochen. B.- a) Am 30. März 2005 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen an und beantragte eine Rente (IV-act 27).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Das Spital A.___ gab in seiner Arbeitgeberbescheinigung vom 19. April 2005 an, die Versicherte sei seit 1997 (s. aber unten) vollzeitlich beschäftigt. Sie sei Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft (Büglerin) und als Mitarbeiterin in der Reinigung angestellt. Seit dem 8. September 2004 sei sie zu 50 % tätig und verdiene seit dem 1. Januar 2005 einen Monatslohn von Fr. 4'228.50. Im Jahr 2003 habe sie Fr. 56'219.--, im Jahr 2004 Fr. 50'542.30 verdient. c) Dr. B.___ bezeichnete im Arztbericht vom 9. und 23. April 2005 als Diagnosen: schwere Meningitis im Kleinkindesalter, initial Hemiparese re, aktuell: Knick-Senk-Fuss re bei kompletter Wadenparese, Tendenz zu leichter Flexionskontraktur im Kniegelenk bei leichter Parese der Hamstrings, degenerative Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule bei klinisch Hypomobilität der LWS. Seit dem 8. September 2004 und bis auf weiteres sei die Versicherte als Raumpflegerin am Spital A.___ zu 50 % arbeitsunfähig. Die Versicherte sei als Kleinkind halbseitig gelähmt gewesen und habe ihr Leben lang gehinkt. Trotzdem habe sie eine Fabrikarbeit und seit den 80er Jahren eine Arbeit als Raumpflegerin zu 100 % erledigt. Seit etwa 2002 seien immer stärkere belastungsabhängige Schmerzen im rechten Fuss aufgetreten. Die Spezialschuhe brächten eine gewisse Besserung, doch keine Schmerzfreiheit. Eine ganztägige Arbeit als Raumpflegerin sei nicht mehr möglich. Die Arbeitsfähigkeit sei teilzeitlich mit voller Leistung zu verrichten. Eine andere als die bisherige Tätigkeit sei nicht zumutbar, weil die Versicherte ungelernt und eine sitzende Büroarbeit nicht zu organisieren sei (IV-act. 36). In dem beigelegten Bericht vom 7. Oktober 2004 über die ambulante Untersuchung vom 6. Oktober 2004 hatte Dr. D.___ erklärt, die Schmerzen der Versicherten nähmen im Tagesverlauf bei der Arbeit zu. Vor einigen Monaten sei es zu einer Distorsion des rechten Fusses gekommen und zu einer tendenziellen Zunahme der Schmerzhaftigkeit dem ganzen rechten Bein entlang. Die Versicherte wolle unbedingt so gut es gehe arbeitsfähig bleiben und sie arbeite offensichtlich gern. Im zweiten Bericht vom 7. Oktober 2004 über die Untersuchung vom betreffenden Tag hatte Dr. D.___ für den Fall, dass sich dank den einzusetzenden Schuhen mit Abrollerleichterung ein deutlich harmonischeres Gangbild erreichen lassen sollte, die Knieschmerzen rechts aber sechs bis zwölf Wochen ohne Trend zur Besserung bestehen bleiben würden, eine Kniegelenksinfiltration (auch in diagnostischer Absicht) vorgeschlagen. In einem Bericht vom 2. November 2004 hatte der Arzt angegeben, von der durch Dr. B.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % Kenntnis genommen zu

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte haben. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit werde wohl kaum vor Ablauf von zwei Wochen realistisch sein. Die Versicherte stehe nun gerade da und auch der Abrollvorgang beim Gehen sei harmonischer. d) Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 15. Juni 2005 mit, zurzeit bestehe kein Rentenanspruch, weil die Wartezeit noch nicht abgelaufen sei (IV-act. 43). e) Das Spital A.___ erklärte in seiner Arbeitgeberbescheinigung vom 11. August 2005, die Versicherte sei seit dem 13. Juli 1981 angestellt und auch nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens als Mitarbeiterin der Hotellerie tätig. Seit dem 8. September 2004 sei sie zu 50 % erwerbstätig und erziele seit dem 1. Januar 2005 einen Monatslohn von Fr. 4'102.50 (ohne Zulagen). Eine ergänzende Anfrage ergab, dass der Leistungslohn genau die Hälfte des bisherigen Lohns ausmache. f) Dem Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 8. September 2005 war zu entnehmen, dass der Gesundheitszustand stationär geblieben sei und sich keine Änderung der Diagnose ergeben habe. Trotz der neuen Massschuhe habe sich keine Verbesserung des Gangbildes ergeben (IV-act. 48). g) In seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2005 hielt der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) Ostschweiz dafür, die Arbeitsunfähigkeit von 50 % als Reinigungsangestellte sei nachvollziehbar. In einer leidensangepassten (körperlich leichten, überwiegend im Sitzen zu verrichtenden) Tätigkeit könne hingegen medizinisch-theoretisch eine höhere Arbeitsfähigkeit als 50 % angenommen werden (IV-act. 52). Auf eine ergänzende Anfrage hin erklärte der RAD am 16. Januar 2006, eine adaptierte Tätigkeit stellte eine körperlich leichte Arbeit dar, die noch zu einem Pensum von 75 % möglich sei (IV-act. 54). h) Der IV-Fachmitarbeiter stellte am 30. Januar 2006 einem Valideneinkommen 2005 von Fr. 53'333.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 33'566.-- (Tabellenlohn mit 75 % Arbeitsfähigkeit und 10 % Abzug) gegenüber (IV-act. 56). i) Mit Verfügung vom 14. Februar 2006 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Rentengesuch der Versicherten ab. Der Invaliditätsgrad mache 37 % aus (IV-act. 59).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte j) Mit Einsprache vom 1. März 2006 beantragte die Versicherte eine Neubeurteilung und Zusprechung einer halben Rente. Vor September 2004 habe sie während mehr als 30 Jahren trotz ihrer Behinderung zu 100 % gearbeitet. Die letzten Jahre seien schlimm gewesen, denn im Verlauf des Tages seien die Schmerzen im rechten Bein immer stärker geworden und sie habe sich bis zum nächsten Morgen nicht mehr erholen können. Mit einem Pensum von 50 % stehe sie die Arbeit einigermassen durch, allerdings mit Schmerzen, und schaffe es vielleicht auch noch die vier Jahre bis zur Pensionierung. Sie wolle sich gern von einer IV-Abklärungsstelle beurteilen lassen. Dr. B.___ habe ihr zur Einsprache geraten (IV-act. 60). k) Mit Entscheid vom 28. März 2006 wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle die Einsprache ab. Ausschlaggebend für den Einkommensvergleich sei die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Der Arbeitsfähigkeitsgrad betrage dort 75 %. Ein Leidensabzug sei nicht gerechtfertigt, da die Versicherte bisher - selbst ohne Zulagen - überdurchschnittlich viel verdient habe. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 53'333.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 36'439.-- stelle sich der Invaliditätsgrad auf 31.6 % (IV-act. 64). C.- Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 9. Mai 2006. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Verfügung (recte: des angefochtenen Entscheides) und die Ausrichtung mindestens einer Viertelsrente. Aus gesundheitlichen Gründen sei es ihr nicht mehr möglich, voll als Hilfskraft in der Hotellerie des Spitals A.___ zu arbeiten, wo sie in 30 Jahren Tätigkeit eine grosse Berufserfahrung habe sammeln können. Als ungelernte Hilfskraft werde es ihr nur schwer möglich sein, ein annähernd gleiches Einkommen wie an ihrer jetzigen Arbeitsstelle zu erzielen. Zudem werde es auch schwierig sein, eine andere Tätigkeit zu finden, bei der sie eine leichtere Arbeit machen könnte. Es sei ihr deshalb ein Leidensabzug von mindestens 15 % zuzugestehen. Im Übrigen sei weiterhin von den Einkommensvergleichsgrössen gemäss der Verfügung auszugehen (act. G 1). D.- In ihrer Beschwerdeantwort vom 12./15. Mai 2006 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Ein Leidensabzug dürfe nicht gewährt werden. Einerseits habe die Beschwerdeführerin bisher überdurchschnittlich verdient, so dass, falls man nur das durchschnittliche Einkommen der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lohnstrukturerhebung berücksichtige, bereits ein Abzug gewährt sei. Andererseits werde die Einschränkung der Beschwerdeführerin mit der Berücksichtigung einer Leistungsfähigkeit von 75 % der Norm vollständig abgegolten (act. G 3). E.- Von der ihr mit Schreiben vom 15. Mai 2006 eingeräumten Möglichkeit, zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen, hat die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht. II. 1.- Mit dem angefochtenen Entscheid vom 28. März 2006 hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügung abgewiesen, mit der sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hatte. Im vorliegenden Verfahren sind wiederum allein Rentenleistungen beantragt worden. Streitgegenstand bildet daher zunächst der allfällige Rentenanspruch. Ergibt sich allerdings, dass ohne Eingliederungsmassnahmen ein Rentenanspruch in Frage steht, so gehört zum Streitgegenstand notwendigerweise auch die Frage, ob die Verwaltung den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" beachtet und eine allfällige Pflicht der Beschwerdeführerin zu Massnahmen korrekt in Anspruch genommen habe. Denn wie sich aus Art. 16 ATSG ergibt, ist der Einkommensvergleich zur Bemessung des Invaliditätsgrades erst nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen vorzunehmen und hat die versicherte Person, wenn ohne berufliche Massnahmen ein Rentenanspruch droht, die Pflicht, sich geeigneten und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen. Die Verwaltung ihrerseits hat die Pflicht, vor dem Entscheid über die Rentenfrage von Amtes wegen alle Eingliederungsmöglichkeiten zu prüfen und hierüber zu entscheiden. 2.- a) Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % besteht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Für die Invaliditätsbemessung, welche das Mass der Zurücksetzung der erwerblichen Leistungsfähigkeit infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung ergeben soll, sind zunächst die medizinischen Vorbedingungen von Bedeutung. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beschreiben und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind in der Folge eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4; ZAK 1982 S. 34; Rz 3047 f. des vom Bundesamt für Sozialversicherung erlassenen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung = KSIH). Die IV-Stelle hat zu prüfen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der Angaben des RAD und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person grundsätzlich in Frage kommen (Rz 3049 KSIH). Ob die versicherte Person eine ihr zumutbare Tätigkeit auch tatsächlich ausübt, ist für die Invaliditätsbemessung hingegen unerheblich (Rz 3046 KSIH). c) Gemäss der Beurteilung von Dr. B.___ ist die Beschwerdeführerin als Raumpflegerin seit dem 8. September 2004 zu 50 % arbeitsunfähig. Dr. D.___ hat ihre Arbeitsfähigkeit nicht selber eingeschätzt. (Er verwies vielmehr auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. B.___ und gab am 20. April 2005 an, er habe die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2004 letztmals in der Sprechstunde gehabt, habe alle bekannten Angaben im Bericht vom November gemacht und bräuchte für einen Arztbericht eine zusätzliche Untersuchung.) Der RAD teilte die Auffassung, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit, die als überwiegend mittelschwer zu betrachten sei, liege bei 50 %. Hierauf kann abgestellt werden. d) Was eine andere als die bisherige Tätigkeit betrifft, hält Dr. B.___ sie für die Beschwerdeführerin für nicht zumutbar, macht dafür aber keine medizinischen Gründe verantwortlich, sondern ihren Status als Ungelernte und den Arbeitsmarkt für sitzende Büroarbeit. Der RAD seinerseits hält dafür, in einer körperlich leichten, überwiegend im Sitzen zu verrichtenden Tätigkeit mache die Arbeitsfähigkeit mehr als 50 % aus. Später benannte er einen Arbeitsfähigkeitsgrad von 75 %. Bei diesen Verlautbarungen handelt es sich um Stellungnahmen des RAD zuhanden der IV-Stelle (vgl. Art. 59 Abs. 2 IVG, Art. 49 und Art. 69 Abs. 4 IVV), die ohne eigene ärztliche Untersuchungen im Sinne von

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 49 Abs. 2 IVV erstattet wurden. Da es sich bei dieser Umschreibung einer leidensangepassten Tätigkeit und der Einschätzung der dort zumutbaren Arbeitsfähigkeit um eine Beurteilung handelt, die sich nicht auf andere ärztliche Abklärungen zu diesem Sachverhalt stützen konnte, wäre hiefür eine eigene Untersuchung unabdingbar gewesen. Das ist erst recht anzunehmen, da ein Leiden zu beurteilen war, bei welchem sich mehrere Faktoren (Fussleiden, Wadenparese, Knieund Rückenbeschwerden) auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Auch wenn die Annahme nicht unplausibel erscheint, dass die Arbeitsfähigkeit in einer rein leichten Tätigkeit etwas höher sei als in der tatsächlich ausgeübten, so kann doch für die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht von einer beweistauglichen ärztlichen Beurteilung ausgegangen werden. In den Grenzbereichen, wo sich bereits geringfügige Unterschiede auf den Rentenanspruch auswirken, müssen die für die Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Faktoren zudem genau festgelegt werden können (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S S. vom 10. Dezember 2002, I 690/01). Vorliegend kommt diesem Mangel indessen keine ausschlaggebende Bedeutung zu, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 3.- a) Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG der erwähnte Art. 16 ATSG anwendbar. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. b) Gemäss den Angaben des Arbeitgebers vom 19. April 2005 hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 einen Monatslohn von Fr. 4'228.50 bzw. ohne Zulagen von Fr. 4'102.50 (bei 13 Monats¬löhnen) verdient. Auch Zulagen können beim Valideneinkommen berücksichtigt werden (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S A. vom 7. Dezember 2005, I 398/05; vgl. AHI 2002 S. 157 E. 3b). Als Valideneinkommen 2005 bietet sich demnach ein Betrag von Fr. 54'970.-- an, doch hat die Versicherte im Jahr 2003 sogar Fr. 56'219.-- verdient, worin ebenfalls Ausdruck ihres wirtschaftlichen Potenzials als Gesunde gesehen werden könnte.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Bestimmung des Invalideneinkommens darauf ab, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % aufweise, und bestimmte das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne. d) Die für den Rentenanspruch der Invalidenversicherung ausschlaggebende Erwerbsunfähigkeit wird verstanden als das Unvermögen, auf dem gesamten für die versicherte Person in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 130 V 346 f. E. 3.2, BGE 121 V 331 E. 3b). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt (eine Fiktion, vgl. BGE 129 V 480 E. 4.2.2) hat rein hypothetischen Charakter und dient dazu, die Risiken Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abzugrenzen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S C. vom 16. Juli 2003, I 758/02; BGE 110 V 276 E. 4b). Es wird - abstrahierend - unterstellt, hinsichtlich der in Frage kommenden Stellen bestehe ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage. In diesem Sinne hat die Invalidenversicherung nicht dafür einzustehen, dass eine versicherte Person im fortgeschrittenen Alter, mit mangelhafter Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten deshalb keine entsprechende Arbeit findet, weil das Stellenangebot aus Gründen der Wirtschaftslage knapp ist (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S G. vom 18. Juli 2005, I 15/05). e) Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit nach Art. 16 ATSG sind nach der Rechtsprechung nicht nur bei der Frage der Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern auch im Allgemeinen die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort usw.. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der oben erwähnte ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG) massgeblich (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S R. vom 8. Juli 2004, I 365/03; AHI 2001 S. 283 E. 5a/bb). Von der versicherten Person dürfen auch im Sinne der Schadenminderungspflicht nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten Gegebenheiten zumutbar sind (AHI 2001 S. 282 E. 5a/aa; I 15/05).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte f) Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher eine versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 129 V 475 E. 4.2.1). g) Vorliegend ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin in einem sehr stabilen Arbeitsverhältnis (bestehend seit 1981) steht und dieses bei Eintritt der Invalidität beibehalten konnte, so dass eine Verweisung auf die statistischen Lohnerhebungen nicht im Vordergrund steht. Die Beschwerdeführerin hat ihr Pensum dem medizinischen Arbeitsfähigkeitsgrad von 50 % angepasst und schöpft dort die medizinisch attestierte hälftige Arbeitsfähigkeit aus. Mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der Arbeitsfähigkeit von 50 % erzielt die Beschwerdeführerin tatsächlich einen Lohn von genau der Hälfte des Valideneinkommens. h) Ob in einer anderen, angepassten Tätigkeit tatsächlich eine merklich höhere Arbeitsfähigkeit besteht, ist zweifelhaft. Ein Wechsel in eine andere Anstellung würde zudem den Verlust des bisher erreichten Lohnniveaus bedeuten. Unter diesen Umständen ist ungewiss, ob eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt eine bessere Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit mit sich bringen würde. i) Selbst wenn dies aber dank einer höheren Arbeitsfähigkeit der Fall wäre, so erweist sich in den konkreten Verhältnissen ein Stellenwechsel nicht als zumutbar und sinnvoll. Dagegen spricht nicht allein das erwähnte besonders stabile Arbeitsverhältnis, wo die Beschwerdegegnerin ihre Arbeitsfähigkeit voll ausnützt und angemessen entlöhnt wird, sondern auch die verbleibende Aktivitätsdauer von im Zeitpunkt des möglichen Eintritts des Rentenanspruchs noch knapp fünf Jahren. Im Alter von 59 Jahren eine langjährige Anstellung zugunsten einer noch zu suchenden - wenn auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhandenen - Beschäftigung aufzugeben, in welcher absolut gesehen eine Lohneinbusse zu erwarten ist und nur dank einer allfällig etwas höheren

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsfähigkeit möglicherweise leicht bessere Verdienstverhältnisse erreicht werden können, kann der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden. Hierfür spricht auch der Umstand, dass sie in ihrer bisherigen, langjährigen erwerblichen Laufbahn trotz der schon seit Kindheit bestehenden Behinderung ihre Erwerbsfähigkeit stets ausgeschöpft hat - ein Umstand, den die Rechtsprechung als Anlass anerkennt, einen Berufswechsel nur zurückhaltend als zumutbar zu betrachten (vgl. I 365/03). Andernfalls müsste sie ihre beibehaltene günstige Eingliederungssituation einbüssen. Es lässt sich deshalb nicht rechtfertigen, die Beschwerdeführerin mit Gründen der sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht so zu behandeln, als ob sie ihre Tätigkeit aufgäbe, und ihr bei der Invaliditätsbemessung statistisch berechnete Löhne auf einem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt anzurechnen (Ueli Kieser weist etwa auf mögliche stossende Ergebnisse des Abstellens auf hypothetische Grössen bei tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung hin, vgl. Der praktische Nachweis des rechtserheblichen Invalideneinkommens, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, S. 72). Die Arbeitsfähigkeit in einer anderen als der bisherigen Tätigkeit braucht unter diesen Umständen nicht ergänzend abgeklärt zu werden. Vielmehr ist auf die konkreten erwerblichen Gegebenheiten abzustellen, wobei der Invaliditätsgrad nach dem Dargelegten ausnahmsweise dem Grad an Arbeitsunfähigkeit entspricht. Dass berufliche Massnahmen ausser Betracht fallen, ergibt sich unter diesen Umständen ohne weiteres. j) Der Eintritt des Rentenfalls wird durch Art. 29 Abs. 1 IVG geregelt. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b). Von einem Fall nach lit. a ist vorliegend nicht auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat das Wartejahr zu bestehen. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S K. vom 26. März 2004, I 19/04). Auch vor der Anmeldung liegende Zeiten von Arbeitsunfähigkeit sind zu berücksichtigen (ZAK 1966 S. 58; BGE 121 V 264; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S C. vom 2. März 2000 [I 307/99]). Die anhaltende

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsunfähigkeit von 50 % trat vorliegend am 8. September 2004 auf. Dass danach wieder eine volle Arbeitsfähigkeit im Reinigungsdienst aufgelebt haben könnte, wie es Dr. D.___ am 31. Dezember 2004 offenbar annahm, lässt sich aufgrund des Arztberichts von Dr. B.___ vom 9. April 2005 ausschliessen. Nach Ablauf der Wartezeit im September 2005 bestand bei der Beschwerdeführerin eine Invalidität von 50 %. Im Durchschnitt des Wartejahres hatte sie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % aufgewiesen. Daher hat sie ab 1. September 2005 Anspruch auf eine halbe Rente. Zu deren Berechnung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.- Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 28. März 2006 zu schützen. Der Beschwerdeführerin ist im Sinne der Erwägungen eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Die Streitsache ist zur Rentenberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG; die Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 ist nicht anzuwenden, vgl. lit. c der betreffenden Übergangsbestimmungen). Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. März 2006 aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird im Sinne der Erwägungen eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Die Sache wird zur Rentenberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtkosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 01.03.2007 Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG; zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage. Bei der Invaliditätsbemessung für eine 59-jährige versicherte Person, die nach Eintritt der Invalidität ihr langjähriges Arbeitsverhältnis beibehalten konnte und dort die ihre Arbeitsfähigkeit ausschöpft, kann nicht auf eine andere, angepasste Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt abgestellt werden, wo möglicherweise eine etwas höhere Arbeitsfähigkeit besteht. Ein Stellenwechsel ist bei den konkreten Verhältnissen (Aktivitätsdauer, Verlust des guten Lohnniveaus) nicht zumutbar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. März 2007, IV 2006/84).

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