© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/58 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 12.05.2020 Entscheiddatum: 22.01.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 22.01.2007 Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Mit dem Ablauf des sogenannten Wartejahres entsteht ein Rentenanspruch, auch wenn die Eingliederung noch nicht abgeschlossen oder noch gar nicht begonnen worden ist. Art. 6 ATSG. Der für die "vorläufige" Invalidenrente massgebende Invaliditätsgrad wird einen sich auf die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf stützenden Einkommensvergleich ermittelt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2007, IV 2006/58). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 22. Januar 2007 In Sachen H.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Schultz, Rorschacherstrasse 107, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rente hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- H.___ meldete sich am 22. April 2001 zum Bezug von IV-Leistungen an. Sie gab an, sie sei von 1996 bis Juni 2000 im Bereich Geburtshilfe (Hebammenpraxis, Hausgeburtshilfe, Kurstätigkeiten) selbständig erwerbstätig gewesen. Von April 2000 bis Juni 2001 habe sie eine Fortbildung als Projektleiterin absolviert. Dr. med. X.___ berichtete der IV-Stelle am 10. Juli 2001, die Versicherte leide an einem rezidivierenden schweren zervikobrachialen Schmerzsyndrom rechts bei Diskushernie C4/5 und C5/6, verstärkt durch ein am 22. Februar 2001 erlittenes Trauma mit reaktiver depressiver Verarbeitungsstörung. In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit bestehe seit dem 22. Februar 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Ausübung des Hebammenberufes werde nicht mehr möglich sein. Am 21. August 2001 teilte Dr. med. X.___ ergänzend mit, in einem anderen Beruf sei die vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit denkbar. Er übermittelte der IV-Stelle am 22. November 2001 den Austrittsbericht der Klinik Y.___. Darin war folgende Diagnose angegeben worden: St.n. HWS- und Schädelkontusionstrauma infolge Gewaltereignis, akute Exazerbation eines chronischen zervikobrachialen Schmerzsyndroms linksbetont, leichte bis mittelschwere neuropsychologische Defizite, Dysfunktion des Kiefergelenks, Diskushernie C4/5 und C5/6, WS-Fehlhaltung, muskuläre Dysbalance, Nackenhartspann und Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt. Der Austrittsbericht enthielt keine Arbeitsfähigkeitsschätzung. Dr. med. X.___ führte in seinem Begleitschreiben aus, aufgrund der ungünstigen Kopfhaltung bei den Geburten sei die Versicherte als Hebamme zu 100% arbeitsunfähig. Er empfehle eine Umschulung. B.- Der RAD A.___ betrachtete diese Arbeitsfähigkeitsschätzung am 20. Februar 2002 als nicht nachvollziehbar. Er empfahl eine bidisziplinäre rheumatologische und psychiatrische Abklärung. Der Psychiater Dr. med. Z.___ gab am 27. August 2002 an, die Versicherte leide psychisch (subjektiv) nicht mehr an dem Trauma, das ihr Leben
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vollständig verändert habe. Ob inzwischen weitere Gefühle wegen des Traumas an die Oberfläche gekommen seien, müsste in einer weiteren Sitzung geklärt werden. Es sei möglich, dass weitere Therapien eine nochmalige Verbesserung bringen könnten. Der Rheumatologe Dr. med. U.___ führte in seinem Gutachten vom 24. September 2002 aus, am Bewegungsapparat fänden sich einige Befunde, die mit den geschilderten Beschwerden vereinbar seien. Die Befunde seien aber eher diskret und genügten nicht, um eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer idealen, angepassten Tätigkeit zu begründen. Die Beurteilung durch Dr. med. Z.___ sei nicht genügend, weil keine harten psychiatrischen Fakten erwähnt würden, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Umgekehrt seien die geklagten Beschwerden aber insgesamt glaubwürdig. Er empfehle eine nochmalige psychiatrische Begutachtung unter Einbezug eines neuropsychologischen Testverfahrens. Als Hebamme sei die Versicherte höchstens noch zu 20% arbeitsfähig. Diese Arbeitsfähigkeit sei seit dem 21. Februar 2001 stabil. Aus rein rheumatologischer Sicht wäre eine leichte, wechselbelastende Bürotätigkeit, möglichst frei einteilbar und ohne stereotype Haltung zu 70% und mehr zumutbar. Der RAD A.___ bezeichnete diese Arbeitsfähigkeitsschätzung am 7. Oktober 2002 als unklar und spekulativ. Er empfahl die Einholung eines Berichts von Dr. med. Z.___. Der entsprechende Bericht vom 25. Oktober 2002 brachte keine Klärung. Der RAD A.___ empfahl daraufhin die Aufnahme der Berufsberatung, um keine Zeit zu verlieren. Er wies darauf hin, dass immer noch eine psychiatrische Abklärung durchgeführt werden könne, wenn sich die Versicherte bei der Eingliederung neuropsychologisch oder psychisch beeinträchtigt fühle. C.- Gemäss einer Besprechungsnotiz vom 17. März 2003 gab die Versicherte dem Berufsberater der IV-Stelle an, sie wäre an sich sehr an einer Umschulung interessiert. Momentan sei sie aber wegen der Beschwerden nicht fähig, sich Gedanken zu den beruflichen Möglichkeiten zu machen, geschweige denn eine Umschulung durchzustehen. Sie beantragte eine zwischenzeitliche Berentung. Dr. med. B.___ berichtete am 9. April 2003, die Versicherte sei als Hebamme immer noch zu 100% arbeitsunfähig. Daran werde sich nichts mehr ändern. Die Neurologin Dr. med. C.___ teilte am 15. April 2003 mit, die gesundheitliche Störung bewirke eine körperliche und psychische Überforderung. Es bestehe ein HWS-Distorsionstrauma mit einem persistierenden zervikalen und zervikozephalem Schmerzsyndrom, neuropsychologischen Ausfällen und Schwindelbeschwerden. Eine Besserung sei
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte denkbar, aber eine Arbeit als Hebamme werde nicht mehr möglich sein, so dass eine Berufsabklärung sinnvoll sei. Der RAD A.___ stellte am 23. April 2003 fest, es sei medizinisch nicht nachvollziehbar, weshalb die Versicherte eine berufliche Massnahme als undurchführbar betrachte. Eine polydisziplinäre Abklärung durch die MEDAS sei sinnvoll. Dr. med. B.___ teilte am 23. Mai 2003 mit, die Versicherte sei bezüglich der Konzentration und der Gedächtnisleistung eingeschränkt, so dass es für eine Umschulung noch zu früh sei. Er schlage die Zusprache einer ganzen Rente mit einer Revision in ca. einem Jahr, dann eine Neubeurteilung durch die MEDAS und die Einleitung der Umschulung vor. Am 4. März 2003 hatte das Universitätsspital D.___ Dr. med. C.___ mitgeteilt, die Versicherte leide an einer deutlich verminderten Belastbarkeit im Sinne einer starken Leistungsabnahme bei langanhaltenden Tätigkeiten, einer reduzierten gerichteten und geteilten Aufmerksamkeitsleistung sowie leichten Abrufschwierigkeiten bei komplexen figuralen Informationen. Die IV-Stelle beauftragte daraufhin die MEDAS mit einer polydisziplinären Abklärung. D.- Die MEDAS führte in ihrem Gutachten vom 1. Oktober 2003 aus, eine polydisziplinäre Untersuchung habe folgende Diagnose ergeben: undifferenzierte Somatisierungsstörung bei Persönlichkeit mit leicht narzisstischen Zügen, multifaktoriell bedingte kognitive Leistungseinschränkungen hauptsächlich betreffend Kognition von schwankender Ausprägung sowie psychophysische Belastungsminderung bei St. n. HWS- und Schädelkontusionstrauma am 21. Februar 2001, chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom linksbetont mit vegetativen Begleitbeschwerden. Der psychiatrische Gutachter hatte angegeben, die Versicherte zeige weder eine psychiatrische Erkrankung noch schwere neurotische Symptome. Sie sei etwas erfolgsorientiert und nach sozialer Anerkennung strebend. Zwei wichtige Dinge im Leben, die Ehe und die Arbeit als selbständige Hebamme, seien nicht gut gelaufen, was einerseits eine erhebliche Belastung und andererseits vermutlich eine tiefgehende Kränkung bedeutet habe. Dies erkläre, warum der Gewaltausbruch des Ex- Ehemannes über den Unfall hinaus destabilisiert habe. Die Versicherte habe aber Ressourcen. Die erste Psychotherapie sei erfolgreich gewesen. Eine Reintegration in eine befriedigende Arbeit dürfte bei einem Pensum von 70% zumutbar sein mit einer Steigerung innert weniger Monate. Der neuropsychologische Gutachter hatte verglichen mit den früheren Befunden ähnliche Schwerpunkte festgestellt. Er hatte aber keine Schwierigkeiten mit der visuellen Orientierung oder beim Abzeichnen komplexer
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geometrischer Figuren mehr festgestellt. Er ging davon aus, dass sich eine weitere Stabilisierung ergeben werde. Der rheumatologische Gutachter hatte bei der Beweglichkeitsprüfung der Wirbelsäule eine Einschränkung der Reklination um die Hälfte, aber keine Einschränkungen der übrigen Bewegungen festgestellt. Allerdings hatte die Versicherte ein endphasiges Ziehen im Nacken und eine diffuse Druckdolenz aller Dornfortsätze sowie der Nackenmuskulatur angegeben. Neurologische Ausfälle waren, wie schon bei den früheren Untersuchungen, nicht festgestellt worden. Die Versicherte hatte aber viele Zeichen eines nichtorganischen Krankheitsverhaltens gezeigt (diffuse Symptombeschreibung, hohe Schmerzbewertung, unwesentliche Besserung nach zweieinhalb Jahren, nicht plausibles Ausmass im Vergleich zu den verschiedenen klinischen Beurteilungen, sehr tiefe Bewertung der eigenen Leistungsfähigkeit). Die polydisziplinäre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ergab, dass der Versicherten die Tätigkeit als Hebamme wegen der damit verbundenen psychischen und körperlichen Stressfaktoren nicht mehr zumutbar war. Für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne besondere Zwangshaltungen oder Stressbelastungen bestand – vorwiegend aufgrund der psychischen und der neuropsychologischen Faktoren – eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 30%. E.- Der Berufsberater der IV-Stelle hielt am 19. März 2004 fest, die Berufsberatungsarbeit verlaufe harzig, da die Versicherte aufgrund ihrer Überzeugung, mehr oder weniger vollständig erwerbsunfähig zu sein, sozusagen eine Zwangsumschulung durchlaufen müsse. Am 16. Juli 2004 hielt er fest, die Arbeit gehe immer noch langsam voran. Erst im Juni 2004 habe die Versicherte eine berufliche Massnahme mehr oder weniger vorbehaltlos bejahen können. Am 4. August 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten einen Vorbereitungskurs auf administrative Tätigkeiten (9. August bis 9. Oktober 2004) zu. Am 20. August 2004 folgten Taggeldverfügungen für die Zeit ab 1. Juni 2004. Der Berufsberater stellte am 2. November 2004 fest, dass die Entwicklung unerwartet positiv sei. Es sei eine tendenzielle Abnahme der Klagen und eine wachsende Leistungszuversicht zu beobachten. Als erster Ausbildungsschritt sei eine einjährige Ausbildung zur technischen Kauffrau vorgesehen. Die IV-Stelle sprach der Versicherten am 26. November 2004 eine entsprechende Ausbildung zu. Am 17. Dezember 2004 folgte die entsprechende Taggeldverfügung.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte F.- Die Versicherte ersuchte am 28. Januar 2005 erneut um die Prüfung eines Rentenanspruchs für die Zeit ab der Anmeldung bis Juni 2004. Die IV-Stelle nahm eine Abklärung an Ort und Stelle vor. Im Abklärungsbericht wurde ausgeführt, die Versicherte sei von 1997 bis 2000 freiberufliche Hebamme gewesen. Das beitragspflichtige Einkommen habe in den Jahren 1997 bis 1999 Fr. 20'000.-, Fr. 31'527.- und Fr. 23'300.- betragen. 2000/01 habe die Versicherte die Leitung eines Projekts zur Entwicklung eines Spiels innegehabt, mit welchem die Teambildung und die Organisationsentwicklung in Spitälern hätte gefördert werden sollen. Die Versicherte habe beabsichtigt, als Beraterin im Bereich Imageförderung und Organisationsentwicklung an einem Spital eine Anstellung zu finden und dann die freiberufliche Hebammentätigkeit auf 50% zu reduzieren. Der mutmassliche Verdienst an einer solchen Stelle könne nur geschätzt werden (Fr. 25'000.-). Das mutmassliche Valideneinkommen betrage somit Fr. 37'500.-, nämlich Fr. 25'000.- und die Hälfte des Einkommens aus der freiberuflichen Hebammentätigkeit (Fr. 12'500.-). Die Versicherte führte ergänzend aus, die Ausbildung zum Cultural Navigator sei eine Projektleiterausbildung gewesen. Als freiberufliche Hebamme habe sie zwar 24 Std. am Tag Bereitschaftsdienst gehabt, aber das effektive Pensum habe nur ca. 60% betragen. Da ihr Sohn selbständiger geworden sei, habe sie eine Erhöhung auf 100% angestrebt. Der abklärende Sachbearbeiter hielt dazu u.a. fest, das rückwirkende Rentenbegehren sei für die Zeit ab 1. Februar 2002 bis 31. Mai 2004 (Beginn der Taggeldberechtigung) zu prüfen. Als Hebamme sei die Versicherte in einem sehr spezifischen Beruf tätig gewesen, d.h. sie hätte nicht einfach eine x-beliebige leidensangepasste Tätigkeit im Gesundheitswesen ausüben können. Die zumutbare Tätigkeit müsse sich deshalb auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beziehen. Das zumutbare Invalideneinkommen sei anhand des statistischen Durchschnittslohnes der Hilfsarbeiterinnen zu ermitteln (Fr. 49'284.-). Davon seien 23% wegen des Minderverdienstes (Valideneinkommen Fr. 37'500.-) abzuziehen. Bei einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 70% resultiere ein Einkommen von Fr. 26'577.-. Davon seien insbesondere wegen der durch die undifferenzierte Somatisierungsstörung schlechten Vermittelbarkeit 20% abzuziehen. Das ergebe ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 21'222.-, was einem Invaliditätsgrad von 43% entspreche. Am 24. August 2005 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Zusprache einer Viertelsrente für die Periode 1. Februar 2002 bis 31. Mai 2004 beschlossen habe. Am 22. Dezember
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2005 sprach sie der Versicherten für die genannte Periode nicht die angekündigte Viertelsrente, sondern eine halbe Rente im Härtefall zusammen mit der entsprechenden Kinderrente zu. G.- Die Versicherte erhob am 30. Januar 2006 Einsprache gegen diese Verfügung. Sie beantragte die Zusprache mindestens einer halben Rente. Zur Begründung machte sie insbesondere geltend, Dr. med. B.___ habe ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 100% ab dem Unfalltag attestiert. Auch Dr. med. C.___ habe angegeben, es seien nur körperlich leichte Tätigkeiten im Rahmen von ca. 50% zumutbar. Die MEDAS sei demgegenüber von einer Arbeitsunfähigkeit von lediglich 30% ausgegangen. Seltsam sei, dass die MEDAS die abweichenden Einschätzungen durch die genannten beiden Ärzte mit keinem Wort gewürdigt habe. Es handle sich nicht um Haus-, sondern um Fachärzte. Diese Ärzte seien aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen und nach Einsicht in die Akten zu schlüssigen Ergebnissen gelangt. Die IV-Stelle sei von einem zu tiefen Valideneinkommen als Hebamme ausgegangen. Das Einkommen von Fr. 25'000.- entspreche einem Beschäftigungsgrad von 60%, so dass sie bei dem damals vorgesehenen Beschäftigungsgrad von 50% deutlich mehr als Fr. 12'500.verdient hätte. Das Einkommen aus der anderen Tätigkeit von Fr. 25'000.- sei nicht zu begründen. Es sei von einem Valideneinkommen von Fr. 65'000.- auszugehen. Bei einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 27'440.- resultiere ein Invaliditätsgrad von 57%. H.- Die IV-Stelle wies die Einsprache am 24. Februar 2006 ab. Sie machte geltend, Dr. med. B.___ habe am 23. Mai 2003 angegeben, aufgrund der prekären finanziellen Situation der Versicherten sollte eine ganze Rente zugesprochen werden. Demnach beruhe diese Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht auf medizinischen Überlegungen. Auf sie könne nicht abgestellt werden. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. med. C.___ beruhe auf der Annahme einer körperlichen und psychischen Überforderung der Versicherten. Neurologische Befunde, welche eine Arbeitsunfähigkeit stützen könnten, fehlten. Beide Ärzte hätten also keine schlüssige Arbeitsfähigkeitsschätzung abgegeben. Abzustellen sei auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung der MEDAS. Das effektiv aus der Hebammentätigkeit erzielte Einkommen belaufe sich auf durchschnittlich Fr. 25'000.-. Dabei habe es sich um ein Vollpensum bestehend aus der eigentlichen Hebammenarbeit und dem Bereitschaftsdienst gehandelt. Bei einem
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geplanten Beschäftigungsgrad von 50% würde ein anteiliges Einkommen von Fr. 12'500.- resultieren. Das Einkommen aus der Tätigkeit als Cultural Navigator sei ermessensweise auf Fr. 50'000.- bzw. bei einem Beschäftigungsgrad von 50% auf Fr. 25'000.- geschätzt worden. Somit betrage das Valideneinkommen Fr. 37'500.-. Das Invalideneinkommen von Fr. 21'222.- sei nicht bestritten. Der Invaliditätsgrad betrage 43%. I.- Die Versicherte erhob am 29. März 2006 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid. Sie beantragte die Zusprache einer halben Rente für die Periode 1. Februar 2002 bis 31. Mai 2004. Zur Begründung machte sie insbesondere geltend, Dr. med. B.___ habe am 4. März 2003 angegeben, dass die verminderte Belastbarkeit und die Konzentrationsschwierigkeiten mit den Folgen eines HWS-Distorsionstraumas mit chronischen Schmerzen und psychischer Belastung vereinbar seien. Bei der Durchsicht des MEDAS-Gutachtens falle auf, dass die rheumatologische Komponente nicht in die Schätzung der Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten eingeflossen sei. Aufgrund der Angaben von Dr. med. U.___müsse davon ausgegangen werden, dass allein schon aufgrund der rheumatologischen Beschwerden eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit gegeben sei. Da sie, die Beschwerdeführerin, sich beruflich habe weiterentwickeln wollen, wäre sie nicht auf der Stufe Projektleiterin/Intercultural Navigator stehen geblieben. Sie hätte ein Valideneinkommen von Fr. 65'000.generieren können. Das zumutbare Invalideneinkommen betrage Fr. 27'440.- (LSE, Stufe 4, Frauen Fr. 49'000.- x 0,7 x 0.8 wegen schwerer Vermittelbarkeit). Selbst bei der bestrittenen Arbeitsfähigkeit von 70% resultiere also ein Invaliditätsgrad von 58%. J.- Die IV-Stelle beantragte am 4. April 2006 die Abweisung der Beschwerde. II. 1.- a) Ist eine versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu durchschnittlich 40% arbeitsunfähig gewesen, entsteht ein Rentenanspruch. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen geht in ständiger Praxis davon aus, dass dies auch für jene Fälle gilt, in denen die Eingliederung bei Ablauf des sogenannten Wartejahres noch nicht abgeschlossen ist bzw. in denen die Eingliederungsfähigkeit bei Ablauf des Wartejahres noch nicht definitiv verneint werden kann (vgl. etwa die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unveröffentlichten Urteile vom 26. März 1998, IV 221/96, vom 30. Juni 1999, IV 1997/156, und vom 12. Dezember 2006, IV 2005/127). Dasselbe muss in Fällen wie dem vorliegenden gelten, in denen die Eingliederung noch gar nicht hat aufgenommen werden können. Der Rentenbeginn wird demnach nicht durch den Abschluss der Eingliederung (bzw. die Feststellung, dass keine Eingliederung möglich ist), sondern durch den Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG definiert. Diese Bestimmung lässt also – entgegen der höchstrichterlichen Praxis – nicht nur in jenen Fällen vor dem Abschluss der Eingliederung einen Rentenanspruch entstehen, in denen eine versicherte Person noch nicht eingliederungsfähig ist oder in denen eine Abklärung hinsichtlich der Eingliederungsfähigkeit durchgeführt wird, die schliesslich mit der Erkenntnis endet, dass eine Eingliederung nicht möglich sei (vgl. AHI-Praxis 1996 S. 189 ff.). Eine derartige Einschränkung der Wirkung des Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (und ihr Ersatz durch die Anordnung, dass auf keinen Fall ein Rentenanspruch entstehen könne, solange die Eingliederung nicht abgeschlossen sei) hätte nämlich eine durch nichts zu rechtfertigende Benachteiligung jener versicherten Personen zur Folge, die sich noch keiner Eingliederung unterziehen können, die noch nicht auf eine konkrete Eingliederungsmassnahme warten und deshalb keinen Anspruch auf ein Taggeld begründen oder die sich zwar einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, zu der sie nach dem Grundsatz der 'Eingliederung vor Rente' verpflichtet sind, die aber keinen Taggeldanspruch entstehen lässt, weil sie keine Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung ist (beispielsweise eine langdauernde stationäre Rehabilitation nach einer Krankheit). b) Auch die einen vorläufigen Rentenanspruch begründende Invalidität ist durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dieser Einkommensvergleich stützt sich aber – abweichend von Art. 16 ATSG – auf die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf (Art. 6 Satz 1 ATSG), es sei denn, es wäre der versicherten Person zumutbar, durch die ohne jede Eingliederung mögliche Ausübung eines anderen Berufes den Eintritt einer rentenbegründenden vorläufigen Invalidität zu verhindern oder zumindest den Invaliditätsgrad zu reduzieren (Art. 6 Satz 2 ATSG). Objektiv möglich ist dieses "eingliederungslose" Ausweichen auf einen anderen Beruf, in dem der Arbeitsfähigkeitsgrad höher ist, wenn der Arbeitsmarkt entsprechende Stellen bereit hält und wenn zwischen der Schadenminderungspflicht in der Form des Wechsels in
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den anderen Beruf und der damit erreichten Einsparung der Invalidenversicherung kein Missverhältnis besteht (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar N. 12 zu Art. 6 ATSG). Da es auch im Zusammenhang mit einer vorläufigen Invalidenrente darum geht, das Invaliditätsrisiko vom Arbeitslosigkeitsrisiko abzugrenzen, kann hier – anders als insbesondere bei der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung eines Taggeldanspruchs – nicht auf den tatsächlichen örtlichen Arbeitsmarkt abgestellt werden (vgl. aber Ueli Kieser, a.a.O., N. 12 zu Art. 6 ATSG). Massgebend muss vielmehr der allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt sein, denn sonst könnte der Fall eintreten, dass die vorläufige Invalidenrente nicht ein arbeitsunfähigkeitsbedingtes Invaliditätsrisiko, sondern nur die Arbeitslosigkeit im zumutbaren anderen Beruf (in dem die versicherte Person zu 100% arbeitsfähig wäre) abdecken würde. Weist der allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt Stellen auf, an denen die versicherte Person die Arbeitsfähigkeit durch den zumutbaren Wechsel des Berufes gemäss Art. 6 Satz 2 ATSG ganz oder teilweise verwerten könnte, so liegt im entsprechenden Ausmass nur eine arbeitsmarktbedingte und keine arbeitsunfähigkeitsbedingte Erwerbslosigkeit vor. Ist ein Berufswechsel gemäss Art. 6 Satz 2 ATSG objektiv möglich, so ist weiter zu prüfen, ob er auch subjektiv möglich ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn mit dem Berufswechsel kein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist, wenn die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person nicht in unzumutbarer Weise tangiert sind und wenn die Ausübung des anderen Berufes nicht mit einer Eingliederungsmassnahme in Konflikt tritt (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., N. 12 zu Art. 6 ATSG). In Analogie zu Art. 16 AVIG ist die subjektive Zumutbarkeit des ohne jede Eingliederungsmassnahme möglichen Wechsels in einen anderen Beruf bzw. die darin zum Ausdruck kommende Schadenminderungspflicht grundsätzlich für jede Arbeit zu bejahen. 2.- a) Dr. med. X.___ hat am 10. Juli 2001 berichtet, als Hebamme sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig. Dr. med. U.___ hat am 24. September 2002 eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hebamme von 80% angegeben. Diese Einschätzung ist von Dr. med. B.___ am 9. April 2003 und von Dr. med. C.___ am 15. April 2003 bestätigt worden. Auch die MEDAS hat in ihrem Gutachten vom 1. Oktober 2003 die Auffassung vertreten, eine Arbeit als Hebamme sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Ausgehend von der Arbeitsunfähigkeit in ihrem erlernten Beruf als Hebamme wäre die Beschwerdeführerin also im
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte massgebenden Zeitraum von Februar 2002 bis Mai 2004 auf jeden Fall zu mehr als 70% vorläufig invalid gewesen, d.h. es bestünde für diese Zeit ein Anspruch auf eine vorläufige ganze Invalidenrente. Zu prüfen ist, ob ihr ein Ausweichen auf einen anderen, der Behinderung besser angepassten Beruf ohne eine berufliche Eingliederungsmassnahme möglich und zumutbar gewesen wäre. Dr. med. X.___ hat am 21. August 2001, also noch vor dem Ablauf des sogenannten Wartejahres, angegeben, in einem angepassten Beruf könnte die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit wiedererlangen. Dr. med. U.___ hat die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in einem angepassten Beruf am 24. September 2002 auf 30% oder weniger geschätzt. Dr. med. B.___ hat am 23. Mai 2003 ausgeführt, aufgrund der Einschränkung in der Konzentration und in der Gedächtnisleistung wäre es für die Beschwerdeführerin noch zu früh, um eine Umschulung anzufangen. Die MEDAS schliesslich hat am 1. Oktober 2003 berichtet, dass eine körperlich angepasste, wechselbelastende Tätigkeit zu mindestens 70% möglich sei und dass die Einschränkung hauptsächlich aus einer psychischen und neuropsychologischen Beeinträchtigung resultiere. Gestützt auf diese ärztlichen Stellungnahmen kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin, betrachtet man nur die Beeinträchtigung ihrer körperlichen Gesundheit, von Februar 2002 bis Mai 2004 durchgehend in der Lage gewesen wäre, zu mindestens 70% einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit nachzugehen. Eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit müsste also psychische oder neuropsychologische Gründe gehabt haben. Der Psychiater Dr. med. Z.___ hat sich nie eindeutig zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus der Sicht seines Fachgebietes geäussert. Dr. med. B.___ hat zwar am 23. Mai 2003 eine Umschulungsfähigkeit (und damit im Ergebnis wohl auch eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit) verneint, dies aber mit Ursachen begründet, die nicht zu seinem Fachgebiet, der Rheumatologie, gehören (Einschränkungen in der Konzentrationsfähigkeit und der Gedächtnisleistung). In psychiatrischer Hinsicht fehlt somit bis zur Erstattung des MEDAS-Gutachtens eine verlässliche und genaue Arbeitsfähigkeitsschätzung. Auch in bezug auf die neuropsychologischen Probleme der Beschwerdeführerin fehlt bis zum MEDAS-Gutachten eine Arbeitsfähigkeitsschätzung, obwohl zwei Untersuchungen (in der Klinik Y.___ und am Universitätsspital D.___) stattgefunden haben. Immerhin bestehen Indizien dafür, dass die neuropsychologische
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht immer so gut gewesen sein könnte wie anlässlich der Abklärung durch die MEDAS. Im neuropsychologischen Bericht der Klinik Y.__ vom 4. Oktober 2001 ist nämlich auf ein leicht beeinträchtigtes Leistungsprofil mit Schwierigkeiten in der gerichteten Aufmerksamkeit, der flexiblen visuellen Orientierung, im figurativen Gedächtnis und beim Abzeichnen von komplexen geometrischen Figuren hingewiesen worden, und die neuropsychologische Abklärung durch das Universitätsspital D.___ am 27. Februar 2003 hat eine deutlich verminderte Belastbarkeit im Sinne einer starken Leistungsabnahme bei lang anhaltenden Tätigkeiten, eine reduzierte gerichtete und geteilte Aufmerksamkeit und leichte Abrufschwierigkeiten bei komplexen figuralen Informationen ergeben. Dies deutet darauf hin, dass sich der neuropsychologische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zeit ab dem Ende des Wartejahres bis zur MEDAS- Begutachtung verbessert hat. Bis zum 1. Oktober 2003 fehlt also auch aus neuropsychologischer Sicht eine genaue und verlässliche Arbeitsfähigkeitsschätzung. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Rückbezug der Arbeitsfähigkeitsschätzung der MEDAS auf die Zeit ab Februar 2002 erweist sich somit als unzulässig. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit muss deshalb rückwirkend ab Februar 2002, am einfachsten wohl durch Ergänzungsfragen an die MEDAS, noch abgeklärt werden. Nur für die Zeit ab Oktober 2003 steht fest, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit in einem Ausmass von mindestens 70% arbeitsfähig gewesen ist. Nur für diese beschränkte Zeit von Oktober 2003 bis Mai 2004 kann die Frage nach der objektiven Fähigkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 6 Satz 2 ATSG in einem anderen Beruf zu verwerten, definitiv bejaht werden. b) Die Beschwerdeführerin wäre aufgrund ihrer Ausbildung als Hebamme objektiv ohne weiteres in der Lage gewesen, eine angepasste leichte Hilfsarbeit im Gesundheitswesen auszuüben. Der allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt hat in dieser Zeit sicherlich entsprechende Stellen aufgewiesen (wobei es irrelevant ist, ob der reale und aktuelle Arbeitsmarkt damals offene Stellen geboten hat, da die vorläufige Invalidität und nicht die Arbeitslosigkeit relevant ist). Eine vorläufige, d.h. auf die Zeit bis zum Beginn einer Umschulung in eine qualifizierte Berufstätigkeit beschränkte Ausübung einer Hilfstätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens hätte keinen unzumutbaren sozialen Abstieg und auch keine unzumutbare Reduktion des
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lohnniveaus zur Folge gehabt. Auch die familiären Verhältnisse hätten die Beschwerdeführerin nicht daran gehindert, zu 70% einer Hilfsarbeit nachzugehen, denn der 1991 geborene Sohn musste bereits vorher während der Einsätze der Beschwerdeführerin als selbständige Hebamme entweder durch eine andere Person betreut werden oder allein zurechtkommen. Diesbezüglich hätte sich also durch die Aufnahme einer Hilfsarbeit kaum etwas geändert. Trotzdem bestehen Zweifel an der subjektiven Möglichkeit, die Restarbeitsfähigkeit durch einen Wechsel in eine Hilfsarbeit zu verwerten und damit eine vorläufige rentenspezifische Invalidität zu verhindern bzw. klein zu halten. Es bestand nämlich von Anfang an aufgrund der definitiven vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hebamme ein Anspruch auf eine Umschulung in einen qualifizierten Beruf. Möglicherweise wäre es schwierig gewesen, die Ausübung einer Hilfsarbeit und die berufsberaterische Planung und Vorbereitung einer Umschulung zu kombinieren. Dies würde insbesondere dann zutreffen, wenn erst ab Oktober 2003 eine Arbeitsfähigkeit von 70% bestanden hätte. Bei einer bereits zum Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres 50% oder mehr betragenden Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten leichten, wechselbelastenden Tätigkeit müsste allerdings davon ausgegangen werden, dass die Aufnahme einer Hilfstätigkeit trotz der Notwendigkeit einer Umschulung zumutbar gewesen wäre. Möglicherweise hätte das Bewusstsein einer Schadenminderungspflicht in der Form eines Wechsels in eine Hilfstätigkeit den berufsberaterischen Prozess beschleunigt, so dass die Beschwerdeführerin früher mit der Umschulung begonnen hätte. c) Art. 6 Satz 2 ATSG wird als Ausprägung der Schadenminderungspflicht qualifiziert (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., N. 12 zu Art. 6 ATSG m.H.). Für die Arbeitsunfähigkeit als Grundlage beispielsweise der Taggeldberechtigung trifft dies zu, denn sie bezieht sich auf den realen und aktuellen Arbeitsmarkt. Hier besteht die Schadenminderungspflicht darin, dass die versicherte Person sich in einem anderen Beruf, in dem sie ohne eine Eingliederungsmassnahme ihre Restarbeitsfähigkeit besser verwerten kann als im bisherigen Beruf, eine Arbeitsstelle sucht. Erst wenn sie eine geeignete Arbeitsstelle gefunden hat, endet die auf die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf bezogene Taggeldberechtigung und wird gegebenenfalls durch die tiefere Arbeitsunfähigkeit im anderen Beruf, d.h. an der neuen Arbeitsstelle ersetzt. Hier macht es Sinn, gestützt auf Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG die Schadenminderungspflicht (Suche einer der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Behinderung besser angepassten Arbeitsstelle) abzumahnen und nötigenfalls deren Verletzung durch eine Leistungseinstellung oder –reduktion zu sanktionieren. Auf die vorliegend zu beurteilende Problematik, bei welcher die vorläufige rentenspezifische Invalidität anhand des anderen Berufes gemäss Art. 6 Satz 2 ATSG bezogen auf den allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt bemessen wird, kommt zwar Art. 21 Abs. 4 Satz 1 ATSG zur Anwendung, aber Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG erweist sich als sinnlos. Es geht um eine Abgrenzung des Risikos der vorläufigen rentenspezifischen Invalidität vom Risiko der arbeitsmarktbedingten Erwerbslosigkeit (Arbeitslosigkeit). Wenn nur die hypothetische, weil auf den allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt bezogene Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit in einem anderen, ohne berufliche Eingliederungsmassnahme auszuübenden Beruf besser zu verwerten, massgebend ist, dann macht eine Abmahnung, diesen anderen Beruf zu ergreifen, keinen Sinn. Ob dieser Wechsel in den anderen Beruf tatsächlich erfolgt, ist nämlich völlig irrelevant, denn das Risiko der Arbeitslosigkeit kann dadurch als Grundlage eines Rentenanspruchs ausgeschlossen werden, dass der Wechsel in den anderen Beruf fingiert wird. Im vorliegenden Fall hat also nie eine Notwendigkeit bestanden, die Beschwerdeführerin zu mahnen, eine Hilfsarbeit anzunehmen, um damit die verbliebene Arbeitsfähigkeit besser als im erlernten Beruf als Hebamme zu verwerten. Es hat genügt, dass ein derartiger Wechsel möglich und objektiv und subjektiv zumutbar gewesen ist, denn damit ist die Beschwerdeführerin im Ausmass ihrer Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiterin arbeitslos und nicht invalid gewesen. Für die Zeit ab der Erstellung des MEDAS-Gutachtens, das entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vollumfänglich zu überzeugen vermag, steht fest, dass die Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin an einer der Behinderung angepassten Arbeitsstelle zu 70% arbeitslos ist. Die für einen allfälligen Rentenanspruch massgebende vorläufige Invalidität bemisst sich nur nach der Erwerbseinbusse, die durch die 30%ige Arbeitsunfähigkeit als Hilfsarbeiterin in Kombination mit einem allfälligen Einkommensverlust als Folge des Berufswechsels bewirkt wird. Für die Zeit vor der Begutachtung durch die MEDAS wird die Beschwerdegegnerin die medizinische Zumutbarkeit einer der körperlichen Behinderung angepassten Hilfsarbeit und gegebenenfalls das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit in einer solchen Hilfsarbeit noch abzuklären haben.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.- a) Die sich aus den Geschäftsabschlüssen der Beschwerdeführerin ergebenden Einkommenszahlen sind zur Bemessung des Valideneinkommens unbrauchbar, da sie auf einer Teilauslastung der Beschwerdeführerin als einer selbständigen Hebamme beruhen, d.h. da sie nicht das Ergebnis einer gewollten Beschränkung des Beschäftigungsgrades sind. Es ist davon auszugehen, dass die Nachfrage nicht ausreichte, um der Beschwerdeführerin eine volle Auslastung zu sichern. Da eine Veränderung des Umsatzes nicht einfach einen proportionalen Anstieg des Gewinnes zur Folge hat (wofür allein schon die Fixkosten sorgen), kann das Valideneinkommen bei einem Beschäftigungsgrad von 100% nicht aus den Geschäftsabschlüssen abgeleitet werden, indem die dort ausgewiesenen Gewinne von 60% auf 100% umgerechnet werden. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin selbst durch ihre Ausbildung zum Cultural Navigator eine tiefgreifende Umstrukturierung ihrer Erwerbssituation eingeleitet hatte. Eine durch nichts belegte "ermessensweise" Einschätzung des Einkommens, das die Beschwerdeführerin in diesem neuen Beruf erzielen könnte, verstösst gegen den Untersuchungsgrundsatz. Da offenbar keine Zahlen zum durchschnittlichen Einkommen eines Cultural Navigators im Gesundheitsbereich existieren und da auch nicht feststeht, dass die Beschwerdeführerin ihr neu erworbenes berufliches Wissen tatsächlich hätte verwerten können, bleibt als einzige Möglichkeit zur Bemessung der erwerblichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens das Abstellen auf den Durchschnittslohn einer angestellten Hebamme mit der spezifischen Ausbildung, der Berufserfahrung und der Befähigung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird diesen Durchschnittslohn noch abzuklären haben. b) Zur Bemessung der zumutbaren Invalideneinkommens wird die Beschwerdegegnerin auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung der MEDAS abstellen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nämlich auch die rheumatologische Komponente der Gesundheitsbeeinträchtigung in diese Arbeitsfähigkeitsschätzung eingeflossen. Die Begutachtung beinhaltete auch eine umfassende Abklärung der somatischen Beeinträchtigung. Die psychiatrische und die neuropsychologische Abklärung sind als Consilien hinzugekommen. Die klinische Untersuchung der körperlichen Beschwerden hat nur geringe Einschränkungen, aber viele Zeichen für ein nichtorganisches Krankheitsverhalten aufgezeigt. Bereits Dr. med.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.___ hat am 9. April und am 23. Mai 2003 darauf hingewiesen, dass eine starke psychische und neuropsychologische Komponente beteiligt sei. Er hat nie eine hohe Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit angegeben, die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit ausgelöst worden wäre. Dr. med. U.___ hat in seinem Gutachten vom 24. September 2002 festgehalten, dass die somatischen Befunde eher als diskret zu bezeichnen seien und dass sie nicht genügten, um eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer idealen, angepassten Tätigkeit zu begründen. Er hat darauf hingewiesen, dass durch eine intensive psychotherapeutische Betreuung mehr herauszuholen wäre. Aus diesen Berichten kann also entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht der Schluss gezogen werden, dass die somatisch bedingten Beschwerden allein bereits eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30% in einer angepassten Tätigkeit bewirken würden. Dies zeigt sich im übrigen auch darin, dass die Beschwerdeführerin der im Sommer 2004 begonnenen Umschulung, die einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit gleichzustellen ist, mit geringen Einschränkungen gewachsen gewesen ist. Das zumutbare Invalideneinkommen wird deshalb ab Oktober 2003 ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 30% in einer leichten, wechselbelastenden Hilfsarbeit im Gesundheitswesen zu ermitteln sein. Die Beschwerdegegnerin wird dabei auf statistische Durchschnittslöhne abstellen, die auch den öffentlichen Sektor einbeziehen, und sie wird das entsprechende Einkommen um höchstens 10% reduzieren, da die Art der Behinderung für einen potentiellen Arbeitgeber keine besonders grossen Nachteile bewirken und demnach die Konkurrenzfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem Markt für leichte, wechselbelastende Hilfsarbeiten im Gesundheitswesen bei einem Beschäftigungsgrad von 70% nicht wesentlich vermindern würde. 4.- Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Entscheidung über den vorläufigen Rentenanspruch für Februar 2002 bis und mit Mai 2004 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005). Die Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung stellt praxisgemäss (vgl. etwa ZAK 1987 S. 266 Erw. 5a) in bezug auf den Anspruch auf eine Parteientschädigung ein vollständiges Obsiegen dar. Die Beschwerdeführerin hat deshalb einen Anspruch auf eine ungekürzte
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Parteientschädigung. Diese ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Eine Entschädigung von Fr. 2500.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) erscheint als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2006 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- zu bezahlen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 22.01.2007 Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Mit dem Ablauf des sogenannten Wartejahres entsteht ein Rentenanspruch, auch wenn die Eingliederung noch nicht abgeschlossen oder noch gar nicht begonnen worden ist. Art. 6 ATSG. Der für die "vorläufige" Invalidenrente massgebende Invaliditätsgrad wird einen sich auf die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf stützenden Einkommensvergleich ermittelt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2007, IV 2006/58).
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2025-07-19T16:44:52+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen