© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/297 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 25.06.2020 Entscheiddatum: 24.04.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 24.04.2008 Art. 25 ATSG: Rückerstattung bei Meldepflichtverletzung. Guter Glaube kann nicht angenommen werden, wenn eine versicherte Person es unterlässt die Scheidung mitzuteilen, obwohl sie eine Ehegattenzusatzrente bezieht. Kein Erlass der Rückforderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2008, IV 2006/297). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Iris Scherer Entscheid vom 24. April 2008 in Sachen M.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Speck, St. Gallerstrasse 29, 9032 Engelburg, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erlass der Rentenrückerstattung (guter Glaube) Sachverhalt: A. A.a M.___ meldete sich am 21. März 2002 zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle an (act. G 15.1.1). Mit Verfügung vom 15. Mai 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. April 2001 eine ganze ordentliche Invalidenrente, sowie drei ordentliche Kinderrenten und eine Zusatzrente für den Ehegatten zu (act. G 15.1.10). Am 3. März 2004 wurde der Versicherte geschieden (act. G 15.1.26d). Am 26. Januar 2005 verlangte er telefonisch das Splittingformular (act. G 15.1.14a und 14). A.b Am 10. November 2005 teilte der Versicherte mit, dass er seit dem 15. Juli 2005 wieder verheiratet sei, und bat zu prüfen, ob Anspruch auf eine Zusatzrente für seine Frau bestehe (act. G 15.1.17). Mit Schreiben vom 6. Juni 2006 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass ihr die Scheidung seiner ersten Ehe nicht mitgeteilt worden sei und deshalb die IV-Rente inklusive Zusatzrenten neu berechnet werden müsse. Deshalb solle er das beiliegende Splittingformular ausfüllen, unterzeichnen und retournieren. Bis zur definitiven Berechnung bzw. Verfügung würde sie den bisherigen Betrag auf provisorischer Basis ausrichten, damit kein Zahlungsunterbruch entstehe. Die Rückforderung allfällig zuviel bezahlter Rentenbeträge ab Mai 2004 behalte sie sich vor (act. G 15.1.21). A.c Mit Verfügung vom 6. Juli 2006 stellte die IV-Stelle fest, dass sie aufgrund der zu spät gemeldeten Scheidung vom 3. März 2004 im Zeitraum vom 1. April 2004 bis 30. Juni 2006 Fr. 12'520.-- zuviel an Rente ausbezahlt hatte und forderte diesen Betrag vom Versicherten zurück (act. G 15.1.34). A.d Mit Schreiben vom 16. August 2006 bat der Versicherte um Erlass der Rückforderung von Fr. 12'520.-- (act. G 15.1.37). A.e Mit Verfügung vom 17. Oktober 2006 lehnte die IV-Stelle das Gesuch um Erlass der IV-Rentenrückforderung ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung, soweit sie den zur Verrechnung gelangenden Teil der Rückforderung betraf.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Versicherte habe die Ehescheidung trotz Meldepflicht nicht mitgeteilt, weshalb die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen hätte zurückgefordert werden müssen. Aufgrund der Meldepflichtverletzung könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherte gutgläubig gewesen sei. Ob die Rückzahlung für ihn eine grosse Härte bedeute, könne deshalb offen gelassen werden. Die Rückforderung würde sie in der Höhe von Fr. 9'492.-- mit der Nachzahlung von Ergänzungsleistungen (EL) verrechnen und den Restbetrag von Fr. 3'082.-- unter dem Vorbehalt neuen Vermögens zufolge Uneinbringlichkeit abschreiben (act. G 1.1). A.f Mit Verfügung vom 17. Oktober 2006 teilte die Sozialversicherungsanstalt St. Gallen dem Versicherten mit, dass er mit Wirkung ab 1. Juli 2006 zu seiner IV-Rente Ergänzungsleistungen von Fr. 2'373.-- erhalte. Die Nachzahlung für Juli bis Oktober 2006 (Fr. 9'492.--) werde mit der IV-Rückforderung vom 6. Juli 206 verrechnet (act. G 15.1.44). A.g Am 24. November 2006 liess die IV-Stelle die Verfügung vom 17. Oktober 2006 ein zweites Mal zustellen (act. G 15.1.43). B. B.a Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2006 lässt der Versicherte beantragen, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober/24. November 2006 sei aufzuheben und die Rückforderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 12'520.-- sei ihm zu erlassen. Die angefochtene Verfügung datiere zwar vom 17. Oktober 2006, sei aber erst am 24. November 2006 an den Beschwerdeführer versandt und diesem am Folgetag zugestellt worden, weshalb die Rechtsmittelfrist gewahrt sei. Der Beschwerdeführer sei beim Bezug der IV-Renten gutgläubig gewesen. Es sei zwar richtig, dass er die Meldepflicht bezüglich der Veränderung im Zivilstand verletzt habe. Aber aufgrund des Scheidungsurteils, in welchem suggeriert worden sei, die Renten würden weiterbezahlt werden, habe er annehmen dürfen, dass die Scheidung die Renten nicht tangieren würde. Ein Nicht- Jurist dürfe sich auf solche richterlichen Feststellungen verlassen. Auch habe er nicht damit rechnen müssen, dass nach der Scheidung nicht nur die Ehefrauenrente entfallen, sondern dass sich zusätzlich seine und die Kinderrenten reduzieren würden. Im Übrigen hätte die Erfüllung der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Meldepflicht mit den geänderten Renten dazu geführt, dass der Beschwerdeführer das Scheidungsurteil hätte abändern lassen und Ergänzungsleistungen hätte beantragen müssen. Eine Verrechnung der Ergänzungsleistungen von Fr. 9'492.-- hätte zur Folge, dass Steuern von Fr. 4'900.-- uneinbringlich wären und das Sozialamt für Krankenkassenprämien und Miete (insgesamt Fr. 4'500.--) aufkommen müsste. Die Rückzahlung der Schuld würde für den Beschwerdeführer eine grosse Härte bedeuten. So habe er sich in den letzten Monaten verschulden müssen und sei nicht in der Lage gewesen, die Krankenkassenprämien zu bezahlen. Ausserdem seien ihm Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 2'373.-- zugesprochen worden, wobei von einem Vermögen von Fr. 912.-- ausgegangen worden sei (act. G 1). B.b Am 27. Dezember 2006 lässt der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung beantragen. Er sei nicht in der Lage, neben seinem Lebensunterhalt die Kosten des Gerichtsverfahrens zu bezahlen, welches auch nicht aussichtslos erscheine (act. G 3). Am 1. März 2007 lässt der Beschwerdeführer mitteilen, dass er über keine Rechtsschutzversicherung verfüge (act. G 8). B.c Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe das Splittingformular zwar telefonisch am 26. Januar 2005 verlangt, jedoch nie ausgefüllt eingereicht. Der Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen die Meldepflicht verletzt, weil er seine Scheidung vom 3. März 2004 nicht rechtzeitig gemeldet habe. Auf diese Meldepflicht werde auf den IV-Verfügungen ausdrücklich hingewiesen. Es sei nicht Sache des Versicherten, darüber zu spekulieren, ob eine Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen einen Einfluss auf seine IV-Rente habe oder nicht. Dies zu bestimmen, sei ausschliesslich Aufgabe der IV-Stelle. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf den guten Glauben berufen, weil die bewusste Nichtmeldung einer Änderung der persönlichen Verhältnisse von vornherein als grobfahrlässig zu taxieren sei. Da die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht gegeben sei, könne offenbleiben, ob die Rückerstattung für den Versicherten eine grosse Härte bedeute (act. G 15). B.d Die Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen entspricht am 1. März 2007 dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; act. G 17).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.e Mit Replik vom 12. März 2007 hält der Beschwerdeführer fest, dass er tatsächlich am 26. Januar 2005 ein Splittingformular bestellt habe. Er habe dieses gemeinsam mit seiner ehemaligen Ehefrau ausgefüllt und dieses auch eingereicht. Als Zeugin gibt er Frau A.___ an (act. G 18). Mit Schreiben vom 16. März 2007 berichtigt der Rechtsvertreter, dass der Beschwerdeführer das Splittingformular nicht mit seiner ehemaligen Ehefrau, sondern mit seiner neuen Ehefrau ausgefüllt habe und gibt jene als Zeugin an (act. G 20). B.f Mit Duplik vom 15. März 2007 hält die IV-Stelle an ihrem Antrag und ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort fest. Ausserdem stellt sie fest, dass sie das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Splittingformular nicht erhalten habe (act. G 22). Erwägungen: 1. Die angefochtene Verfügung datiert vom 17. Oktober 2006. Ob die Beschwerdegegnerin die Verfügung damals dem Beschwerdeführer tatsächlich eröffnete, ist unbewiesen und von der beweisbelasteten Beschwerdegegnerin auch nicht nachweisbar. Deshalb liess die Beschwerdegegnerin die Verfügung am 24. November 2006 nochmals zustellen. Der Beschwerdeführer erhielt die Verfügung nach eigenen Angaben am folgenden Tag, womit die Beschwerde vom 20. Dezember 2006 unbestrittenermassen innert Frist erfolgte. 2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Erlass der Rückforderung von Fr. 12'520.--. Die Verfügung betreffend Rückforderung ist nicht angefochten worden; sie ist in Rechtskraft erwachsen. Die Rückforderung als solche und deren Höhe sind hier somit nicht zu überprüfen. 3. Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine grosse Härte vorliegt. Umstritten ist, ob dem Beschwerdeführer der gute Glaube zugebilligt werden kann. 3.1 Der zivilrechtliche Gutglaubensschutz nach Art. 3 ZGB ist auch im öffentlichen Recht anwendbar (VSGE vom 12. Februar 2004 [EL 2003/26] E. 1c und d). Im Zivilrecht ist die Berufung auf eine nicht mehr vorhandene Bereicherung ausgeschlossen, wenn der Bereicherte schon beim Empfang oder dann beim Verbrauch bösgläubig war oder nach den Umständen mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR). Wer beim Empfang einer Zahlung um deren Grundlosigkeit weiss oder hätte wissen müssen, unterliegt einer uneingeschränkten Rückerstattungspflicht, weil die Gutglaubensvermutung zerstört ist. Die nach Art. 3 Abs. 2 ZGB verlangte Aufmerksamkeit ist in einem Ermessensentscheid nach einem möglichst objektiven Massstab zu ermitteln. Dabei ist das Mass an gebotener Sorgfalt im Einzelfall in persönlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht zu definieren. 3.2 Der gute Glaube wird nach Art. 3 Abs. 1 ZGB vermutet, d. h. der Beweis des fehlenden guten Glaubens obliegt der den guten Glauben bestreitenden Partei. Die Unkenntnis eines Rechtsmangels allein reicht aber nicht aus, um den guten Glauben zu bejahen. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann beziehungsweise ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (vgl. AHI 1994 S. 122; BGE 102 V 245). Wer unrechtmässige Leistungen bezieht, darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der Erlass der Rückforderung ist daher zu verweigern, wenn jemand die nach den Umständen gebotene zumutbare Aufmerksamkeit nicht beachtet oder seine Meldepflicht hinsichtlich Änderungen in den massgebenden Verhältnissen in grober Weise verletzt hat (BGE 102 V 245 mit Hinweisen). Die versicherte Person, die sich auf den guten Glauben beruft, darf ihre Melde- und Auskunftspflicht somit nicht in grober Weise verletzt haben; eine bloss leichte Verletzung der Sorgfalts- und Aufmerksamkeitspflicht schliesst hingegen den Begriff des guten Glaubens nicht aus (BGE 110 V 176; ZAK 1985 S. 63). Nach der Rechtsprechung ist grobe Fahrlässigkeit gegeben, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (BGE 110 V 181 E. 3d). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt zwar nach einem objektiven Massstab, doch darf das den Betroffenen in ihrer Subjektivität noch Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden (vgl. statt vieler RKUV 1989 Nr. U 79 S. 368). 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe aufgrund des Scheidungsurteils davon ausgehen dürfen, dass die Scheidung die Renten nicht tangiere, weshalb er gutgläubig gewesen sei. 4.1 Es ist vorweg festzuhalten, dass der Familienrichter offensichtlich nicht für die Beurteilung und Berechnung von IV-Renten zuständig ist. Im Scheidungsurteil wird denn auch nicht festgestellt, dass die Renten durch die Scheidung nicht tangiert würden, sondern es wird nur aufgeführt, von welchen Grundlagen bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge ausgegangen wird. Bei der Ehefrau wurde von einem Nettoerwerbseinkommen von Fr. 3'500.-- und beim Beschwerdeführer von Renteneinkünften von insgesamt rund Fr. 3'700.-- ausgegangen. Auf dieser Grundlage haben die Ehegatten einerseits gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet, andererseits fand nicht eine Ermittlung und Festsetzung eines Geldbeitrages an den Unterhalt der drei Kinder statt, sondern der Unterhalt wurde nach Ausgabebereichen geteilt, weil sich die Eltern auf eine gemeinsame elterliche Sorge geeinigt hatten. Es geht aus dem Urteil denn auch nicht hervor, wie gross der Anspruch der Kinder gegenüber dem Beschwerdeführer auf Unterhalt in Geld ist. Es wurden nur die üblichen Kosten für Kinder in den einzelnen Altersstufen festgehalten. Damit wurde aber nicht suggeriert, dass die bisherigen Renten weiterbezahlt würden, sondern nur der status quo im Zeitpunkt der Scheidung festgehalten. Ausserdem wäre eine gerichtliche Feststellung im Scheidungsurteil über die IV-Rentenbetreffnisse offensichtlich und erkennbarerweise unrichtig gewesen. 4.2 Die IV-Rentenverfügung hat obligatorisch den Hinweis auf die Meldepflicht zu enthalten. Die Belehrung über die Meldepflicht hat folgenden Text zum Inhalt
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Wegleitung über die Renten [RWL] in der eidgenössischen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung Rz 9104 ff.): "Leistungsberechtigte Personen haben der Ausgleichskasse jede Änderung der Verhältnisse, welche den Wegfall, die Herabsetzung oder die Erhöhung zugesprochener Leistungen zur Folge haben kann, sowie Adressänderungen, unverzüglich zu melden. Dies ist insbesondere erforderlich bei: …- Todesfällen sowie Änderungen im Zivilstand (Verheiratung, Scheidung) und in Pflegeverhältnissen, ….". Die Verfügung vom 15. Mai 2003 enthält denn auch eine entsprechende Belehrung (vgl. act. G 15.1.10). Aus dem Hinweis auf die Meldepflicht ergibt sich unmissverständlich, dass solche Änderungen Auswirkungen auf die zugesprochene Leistung haben können. Das war auch für den Beschwerdeführer erkennbar. So hat er seine zweite Heirat im Jahr 2005 der Beschwerdegegnerin gemeldet für die Prüfung, ob ein Zusatzrentenanspruch für seine zweite Frau bestehe (act. G 15.1/17). Auch die Adressänderung im Rahmen des Scheidungsverfahrens gab er der Beschwerdegegnerin bekannt, nämlich am 31. März 2004, d.h. relativ kurz nach der am 4. März 2004 erfolgten Scheidung. Dass er damals nicht gleichzeitig die Scheidung meldete, ist nicht nachvollziehbar und dem Beschwerdeführer jedenfalls als grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Es kann ihm deshalb der gute Glaube nicht zugebilligt werden. 5. Da das Vorliegen des guten Glaubens zu verneinen ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob die Rückerstattung für den Beschwerdeführer eine grosse Härte darstellt. 5.1 Nach Art. 69 Abs.1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Mit Art. 69 Abs. 1 IVG sollte die Verfahrensvorschrift von Art. 61 lit. a ATSG in Bezug auf die Kos-tenlosigkeit ausser Kraft gesetzt werden (vgl. BBI 2005 3089). Das hat nach der Praxis des Versicherungsgerichts trotz der einschränkenden Formulierung für alle bis bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Verfahren zu gelten. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu tragen. Indessen ist er zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch Präsidialverfügung vom 1. März 2007 von deren Bezahlung zu befreien. 5.2 Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hat der Beschwerdeführer auch Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung zu Lasten des Staates. Die vom Vertreter des Beschwerdeführers am 30. März 2007 eingereichte Kostennote von Fr. 724.05 (wovon Fr. 600.-- Honorar) erscheint angemessen. Eine Herabsetzung um einen Fünftel gemäss Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes (sGS 963.70) ist nicht angebracht, nachdem der unentgeltliche Vertreter einen reduzierten Stundenansatz von Fr. 180.-- in Rechnung stellt (vgl. BGE 132 I 201 ff.). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer ist von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.-befreit. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 724.05.
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